tige zei 15 Ver⸗ wur⸗ eine und elegt. nd 2 fund Herr chi. ze die einen velcher Ein esteht razer l ist. aller brigen Herrn reßtes raucht eines e den lange Schüs⸗ leidet, deren ur det pentin; mengt gestri uͤchern 3.) i 1 * O berhessisches Intelligenzz d Kreis- Blatt. Mittwoch den 26. Februar 1834. Kreisräthliche Bekanntmachungen. Zu Nr. K. 1281. Betreffend: Die Controlirung des Salzhandels in der Provinz Oberhessen. Gruͤnberg, am 17. Februar 1834. Der Großherzoglich Hessische 5 Kreisrath des Kreises Gruͤn berg a n saͤmmtliche Großherzogliche Buͤrgermeister dieses Kreises. Da von der Saline zu Nauheim sowohl, als von der Salzniederlage zu Friedberg, bisher bald mehr bald weniger Salz abgegeben worden ist, als die Großhhl. Bürgermeister angewiesen hatten, der wirk— lich abgegebene Betrag aber von Großhzl. Hauptzollamte zu Vilbel controlirt wird, während die Großhzl. Bürgermeister immer nur das von Ihnen angewiesene Salzquantum in das Verzeichniß über die Salz⸗ Anwelsungen eingetragen haben, was zu mancherlei Irrthümern und Ueberschreitungen des Salz⸗Bedarfs⸗ quantums Veranlassung gegeben hat; so werden Sie hierdurch angewiesen, dieses Verzeichniß für die Folge nach dem nachstehenden Muster zu führen, zu diesem Zwecke sich jedesmal von den Abholern des Salzes die Transportscheine, welche dieselben bei Abgabe des Salzes erhalten, einhändigen zu lassen, und den nach dem Transportschein auf die Anweisung abgegebenen Betrag in das Verzeichniß zu be⸗ merken, indem Sie nur alsdann beurtheilen können, ob Ihre Gemeinden zu viel oder zu wenig Salz erhalten haben. Um möglichen Verfälschungen von Auweisungen vorzubeugen, mache ich Sie nochmals darauf auf⸗ merksam, daß in den Anweisungen „die Sie ausstellen, das angewiesene Salzquantum nicht allein mit Ziffern, sondern auch mit Buchstaben ausgedrückt werden muß. Schließlich bemerke ich noch, daß, da auf der Saline zu Nauheim leichteres Gewicht, als das Großhzl. Hessische ist, vom Großhzl. Hauptzollamte zu Vilbel bei 200 T nur 187 f controlirt werden. a 5 Ouvri er. e ri e chen i der von dem Großhzl. Bürgermeister zu N. im Jahr 183. ertheilten Salzanweisungen. 8 Hierauf ist b Tag der Aus⸗ Betrag des an⸗Nnach dem vor⸗ Ordnungs- sstellung und 9 liegenden Nummer.] Abgabe der N amen des Empfängers. a Transport⸗ b Anweisung. sschein abgege—⸗ ben worden. IV. Quartal 1834. Monate: Februar, Marz ee e e U. und April. 1. 3. Febr. Dem Isaak Kann zu Mainzlar 4 30 3— Zu Nr. K. 1366. 5 Grünberg, am 19. Februar 1834. Betreffend: Die Umlagen zu Bestreitung der Gedürfnisse der Gemeinden des Kreises Grünherg pro 1834. . Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤn berg a n die Großherzoglichen Buͤr ger meister des Kreises. Sie erhalten in diesen Tagen die Hebrollen über die höchsten Orts zu Bestreitung der Bedürfnisse pro 1834 genehmigten Umlagen; gleich nach deren Empfang haben Sie solche nach ortsgewöhnlicher Be⸗ kanntmachung 8 Tage lang offen zu legen, nach deren Ablauf die Bescheinigung auf der letzten Seite gehoͤrig auszufertigen und die Hebrolle dem Gemeinde-Einnehmer zuzustellen. 1 Die den Hebrollen anliegenden Gebühren-Verzeichnisse der Großhzl. Steuercommissarien werden Sie zur Auszahlung deeretiren. Ou ver i e x. Zu Nr. K. 1373. f Grünberg am 20. Febr. 1834. Betreffend: Das Mitbieten der Bürgermeister bei den von ihnen abgehalten werdenden Versteigerungen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg an die Großherzoglichen Bürgermeister dieses Kreises. —— Von Großherzoglichem Ministerium des Inneren und der Justiz ist unterm 5. Februar nachstehende Verfügung ergangen: a N „Es hat sich schon mehrmals ereignet, daß Bürgermeister in Versteigerungen, welche sie selbst abhiel⸗ ten, als Steigerer aufgetreten und sich selbst als Meistbietenden den Zuschlag ertheilt haben. Da die⸗ ses Verfahren nicht allein an sich als unpassend und unschicklich erscheint, sondern auch zum Nachtheil des Gemeindevermoͤgens gereichen kann und jedenfalls das Vertrauen auf die legale und rechtliche Hand⸗ lungsweise der Gemeindeverwaltung schwächen muß, so finden wir uns veranlaßt, den Bürgermeistern und Beigeordneten das Mitbieten bei von ihnen selbst geleitet werdenden Versteigerungen, geschehe dieß in eigener Person oder durch dritte dazu Beauftragte, bei Vermeidung einer Disciplinarstrafe von 15 fl.— in soweit nicht eine durch ein solches Verfahren herbeigeführte wirkliche Benachtheiligung des Gemeinde⸗ Vermögens oder sonstige erschwerende Umstände eine härtere Bestrafung nothwendig machen— allge⸗ mein hierdurch zu untersagen. Hiernach sind die Bürgermeister und Beigeordeten mit dem Anfügen zu bedeuten, daß diese Verfü⸗ Aub auf sie auch in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Kirchen- und Schul⸗ Vorstände Anwendung nde,“— a welche Verfügung man Ihnen mit dem Auftrage mittheilt, sich hiernach genau zu bemessen. Ou v i e x. 0 1 31 N. Be 5„ e den al yunter yfügen yschene „dersel „Arti y behal drückt 110 15e) welch als i de iel⸗ die⸗ heil ind⸗ ern ließ ade⸗ lge⸗ fü ung Zu Nr. K. 1113. Grunberg, am 22. Februar 1834. Betreffend: Die Büdgets der Kirchenfonds. f Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤn berg an die Kirchenvorstaͤnde des Kreises. 1 Bei Nücksendung mehrerer Büdgets von Kirchenfonds hat sich Großhzl. Oberconsistorium zu nachfolgen- den allgemeinen Bemerkungen veranlaßt gefunden: „Das Großherzoglich Hessische „Oberconsistorium „an 5„den Großherzogl. Kreis rath zu Grünberg, „unter Beziehung auf die allgemeinen Bemerkungen in unserem Schreiben vom 27. September vorigen Jahrs fügen wir vor allem zu 2. derselben an, daß wir mit Rücksicht auf die in mehrfacher Beziehung wün⸗ „schenswerthe Gleichförmigkeit die Worte des§. 3. der Instruction vom 25. September 1832; dem Geiste „derselben entsprechend, dahin auslegen zu muͤssen glauben, daß die vorgedruckten Nummern zu den „Artikeln in den Voranschlägen und Berathungsprotokollen stets, und namentlich auch alsdann betzu— „behalten sind, wenn der eine, oder der andere Artikel durch eine Zahl in der Geldspalte nicht ausge— drückt werden sollte.— „Außerdem finden wir uns veranlaßt, im Allgemeinen noch Nachstehendes herauszuheben: 5„1) Wegen des Kassevorraths und der eigentlichen Ausstände ist das Erforderliche in der Beilage „Nr. 2. zu XI. der Instruction vom 25. September 1832 deutlich vorgeschrieben, und wir er— „warten, daß nach diesen Vorschriften, deren vollständige Durchführung bisher wegen verspäteter „ Aufstellung sowohl der Voranschläge pro 1833 als auch der einschlagenden Rechnungen mit un⸗ „ter Schwierigkeiten unterlag, künftig streng verfahren wird. Zur Vermeidung jedes Mißveständ— „nisses fügen wir indessen hinsichtlich der eigentlichen Ausstände noch an, daß dieselben, deren „Größe, Ursache ꝛc. in dem Berathungsprotocoll stets genau angegeben und erörtert werden muß, „nur insoweit in Aussicht genommen werden können, als solche bei ordnungsmäßiger thätiger Bei— „treibung in dem betreffenden Jahre muthmaßlich eingehen werden, daß es jedoch zur Errei— „chung dieses Zweckes ganz einerlei ist, ob sogleich in der Einnahme, nur die muthmaßlich ein— „gehenden Beträge unter den geeigneten Rubriken vorgesehen, oder ob hier sämmtliche Rückstände „als Einnahme aufgeführt, und dagegen diejenigen Beträge, welche der thätigen, nachdrück— „lichen Beitreibung ungeachtet in dem betreffenden Jahre wahrscheinlich nicht beigebracht werden „können, unter der geeigneten Rubrik in Ausgabe vorgesehen werden. 52) Das Berathungs-Protocoll soll zur Begründung der in dem Voranschlag, aufzunehmenden Sum— „men dienen. Es stellt sich daher eine einfache Bezugnahme auf den vorhergehenden Voranschlag „nur bei solchen, ganz bestimmten, keiner Abänderung unterworfenen Posten als zulässig dar, „zu deren Beurtheilung die Einsicht des uns abgehenden früheren Berathungsprotocolls nicht nö⸗ „thig erscheint. „Wir empfehlen Ihnen, die Kirchenvorstände hiernach zu bedeuten und dieselben überhaupt „unter Hinweisung auf ihre Pflichten zur pünktlichen, genauen Beobachtung der bestehenden Vor— „ schriften nochmals ernstlich aufzufordern. „Wenn auch alsdann gegen Erwarten einzelne Kirchenvorstände der Aufstellung der Voran⸗ „schläge noch immer nicht die nöthige Aufmerksamkeit widmen sollten, so erscheint es nothwendig, „mit schärferen Maaßregeln gegen dieselben vorzuschreiten, und wünschen wir namentlich, daß „Sie, im Falle Ihnen nochmals, wie mitunter bisher geschehen ist, der Form oder dem Wesen „nach hoͤchst mangelhafte, unvollständige Voranschläge vorgelegt werden sollten, die Aufstellung „ganz neuer Voranschläge geeigneten Falles unter Beigebung eines von dem betreffenden Kir— „chenvorstande zu honorirenden Sachverstaͤndigen, ohne Weiteres anordnen möchten,“ welche ich Ihnen zur genauen Beobachtung bei Aufstellung künftiger Budgets um so mehr empfehle, als ich bei deren Nichtbeachtung unfehlbar in der bezeichneten Weise verfahren werde. Ouvrier. Die Großhzl. Burgermeister werden angewiesen, gegenwartiges Intelligenzblatt den, in ihren Gemeinden wohnenden Hrn. Geistlichen, als Vorsitzenden der Kirchenvorstände, zur Einsicht vorzulegen. Grünberg, am 22. Februar 1834. Großhzl. Hess. Kreisrath, Ou vri e r. Zu Nr. K. 1486. 5 Gruͤnberg, am 22. Februar 1834. Betreffend: Das Entweichen des Heinrich Schreiner, Sohn des Johannes Schreiner von Ruppertsburg. Der Großherzoglich Hessische f Kreisrath des Kreises Grunberg an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises. Nach eingelangter Benachrichtigung, hat sich der unten näher beschriebene Knabe, Heinrich Schreiner, vor ungefähr 5 Wochen heimlich von Haus entfernt, und soll seinen Weg in Orte des hiesigen— und des Kreises Alsfeld genommen haben, namentlich vor 3 Wochen in Schellnhausen gesehen worden sein.— Sie werden angewiesen, nach diesem Knaben nachforschen— ihn im Denen ale anhalten und hierher einliefern zu lassen. Ouvrier. Signalement. Alter: 12 Jahre Größe: 5“ 8“ ohngefähr Haare: blond Stirn: bedeckt 8 Augenbraunen: blond Augen: grau Nase: stumpf Mund: klein Bart Kinn: breit, gespalten Gesicht: rund Gesichtsfarbe: blaß Besondere Zeichen: eine Narbe auf der Stirn. Zu Nr. K. 628. i Gießen, am 25. Februar 1834. Betreffend: Gesuch des Ortsvorstandes der Gemeinde Endbach, Kreises Biedenkopf um Erlaubniß im Großherzogthum Hessen eine Kollecte zu erheben. a Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Bürgermeister des Kreises. Die Gemeinde Endbach, Kreises Biedenkopf, hat höchsten Orts die Erlaubniß zu einer Collecte in hie⸗ siger Provinz zum Zwecke der Erbauung eines neuen Schul⸗ und Backhauses erhalten. beauftrage Sie daher, in Ihren Bürgermeistereien Subscriptionen zu veranstalten, und nach 4 1 die einge melten Beiträge mit den Subscriptionslisten zur weiteren Beförderung an mich einzuschicken. K. Ch. Ken derer Druck und Verlag der G. D. Brühl'schen Buch- und Steindruckerei. 8 N D 4— B ten licht wer All des Ueb wer mei Zu!