und darig imte Kan, le sie 1 24 kung lle zu Tage he ge⸗ lunter ralche teinert annten gesetzte ft oder ig von t keine nge zu Oberhessisches Intelligenz ud Kreis-HBlatt. 14. Mai M20. Mittwoch den 1834. — Kreisräthliche Bekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 3518. Gruͤnberg, am 9. Mai 1834. Betreffend: Die Entweichung des Balthasar Fischer von Homberg a. d. O. aus dem Gefängnisse daselbst. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grunberg a n die Großherzoglichen Bürgermeister dieses Kreises, Der unten signalisirte Balthasar Fischer von Homberg a. d. O. hat sich, nach Benachrichti— gung des dasigen Großherzogl. Landgerichts, einer gegen ihn wegen Vagabundirens eingeleiteten Unter— suchung durch abermaliges Entweichen entzogen.— Man beauftragt Sie, auf denselben zu invigiliren, ihn im Betretungsfalle zu arretiren und anher einzuliefern. In Abwesenheit des Kreisraths C. Fuhr, Kreissecretär. Signalement des Balthasar Fischer: Alter: 14 Jahr, Nase: breit, Größe:(unterm Maaß), Mund: gewöhnlich, Haare: roth, Kinn: rund, Stirne: hoch, Gesicht: oval, Augenbraunen: braun, Gesichts farbe: gesund, Augen: blau, Besondere Zeichen: hat Grind und Krätze. Zu Nr. K. G. 3248. Grünberg, den 9. Mai 1854. Betreffend: Die Aufstellung der Gemeindevoranschläge für 1885. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grunberg a n die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises. Sie werden alsbald zur Aufstellung der Voranschläge für das künftige Jahr schreiten und solche längstens bis zum 20. Juli d. J. mit allen dazu gehörigen Beilagen an mich einsenden. Sollte dieser Termin nicht eingehalten werden, so werde ich bei den faͤumigen Vürgermeistern die Voranschläge durch Wartboten abholen lassen. aus Gemeindemitteln zu den Kirchenfondsausgaben gemacht werden müssen und worauf Sie bei Auf— ellung Ihrer Budgets gehörig Bedacht zu nehmen haben. f 5 1 g In Verhinderung des Kreisraths. C. Fuhr, Kreissecretär. Zu Nr. K. G. 3538. Grunberg, am 7. Mai 1834. Betreffend: Die Aufstellung der Voranschläge für die Kirchenfonds für das Jahr 1835. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg a n sammtliche Kirchenvorstaͤnde dieses Kreises. Ich erinnere Sie um baldigste Aufstellung der Kirchenvoranschläge für 1835 und bemerke hierbei, daß, wenn solche nicht sämmtlich bis zum 10. künftigen Monats bei dem einschlägigen Herrn Decane zur vordersamsten Prüfung eingelangt sind, Ihnen Wartboten zugeschickt werden. Es ist um so noͤthiger, daß dieser Termin auf das Pünktlichste eingehalten werde, weil die Kirchenvorauschläge eher als die Gemeindevoranschläge aufgestellt werden mussen, damit die Ortsvor⸗ stände auf etwaige Zuschüsse, welche aus Gemeindemitteln zu den Kirchenausgaben zu leisten sind, bei Aufstellung der letzteren Bedacht nehmen können. In Abwesenheit des Kreisraths C. Fuhr. Die Großherzogl. Bürgermeister haben vorstehende Verfügung sämmtlichen Kirchen vorstaͤnden zur Einsicht mitzutheilen und darüber, daß dieses geschehen, sich von den Herren Geistlichen Bescheini— gung geben und solche baldigst hierher gelangen zu lassen. Grünberg am 7. Mai 1834. Der Großherz. Hess. Kreisrath und in dessen Abwesenheit C. Fuhr. Zu Nr. K. G. Giessen, am 10. Mai 1854. Betreffend: Das Ausheben der Nester und Torten nützlicher Vogelarten. Dier Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Giessen a N saämmtliche Großherzogliche Buͤrgermeister des Kreises Giessen. Es hat seither mehrfach die Wahrnehmung gemacht werden müssen, daß auch in dem hiesigen Kreise das Ausheben der Vogelnester so wie das Wegfangen und Tödten der kleineren nützlichen Vogel- arten, besonders der Singvögel, wieder sehr überhand genommen hat, und es sind deshalb viele Klagen laut geworden. um diesem häufig blos durch den Muthwillen von Schulknaben veranlaßten Unfuge zu begegnen, mache ich Sie darauf aufmerksam, daß die von Großherz. Oberforst-Direction neuerlich in einem Ausschreiben an die Forstbeamten eingeschärfte Verordnung vom 23. August 1809, betr. die Ver⸗ tilgung der schädlichen Forstinsekten, obige Vergehen mit einer Strafe von 5 fl. bedroht, und beauftragen Sie, dieses nicht allein alsbald in Ihren Gemeinden bekannt zu machen, sondern auch darüber zu wachen, daß Uebertretungen gegen dieselben zur Anzeige und Bestrafung gebracht werden. Die Großherz. Schullehrer, welchen Sie dieses Kreisblatt zur Einsicht mitzutheilen haben, werden angewiesen, in der Schule die geeigneten Vorwarnungen eintreten zu lassen, und sich ergebende Vergehen gebührend zu ahnden. K hh, Von den Kirchenvorständen werden Sie benachrichtigt werden, ob und welche Zuschüsse etwa Be müssen gens! dringe solche die ve den Kreist bens, die in 3u 9 B ländis befolg daran 1 2 9 4 merke gigen die vor⸗ bei inden heini⸗ 854. 0 zogel⸗ lagen ge zu ich in Ver⸗ ragen ache, gaben, bende Zu Nr. K. G. 1439. a b Giessen, am 13. Mai 183 Betreffend: Die Aufstellung der Voranschläge für die Kirchenfonds pro 1835. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Giessen a n saͤmmtliche Kirchenvorstaͤnde dieses Kreises. 3 die Gemeinde-Voranschläge des hiesigen Kreises pro 1835 in der Kürze aufgestellt werden müssen, so ist, damit das durch den Art. 20. der Verordnung über die Verwaltung des Kirchenvermö— gens vorgeschriebene Verfahren eingehalten werden kann, die Errichtung der 1835. Kirchen-Voranschläge dringend nothwendig. Ich fordere Sie daher auf, unverüglec zu deren Aufstellung zu schreiten und solche binnen längstens 4 Wochen an die Großherz. Decane einzusenden. Wegen des bei Aufstellung der Voranschläge zu beobachtenden Verfahrens verweise ich Sie auf die vorliegenden Verordnungen, auf die Ihnen schon, fruher von mir gewordenen Mittheilungen und auf den Inhalt des von dem Großherz. Kreisrath des Kreises Grünberg an die Kirchenvorstände dieses Kreises 1— in Nro. 9 des Oberhessischen Intelligenz- und Kreisblattes enthaltenen Ausschrei- bens, mit dem Anfügen, daß es mir unangenehm seyn würde, wenn ich mich genbthigt sehen sollte, die in dem letzteren bezeichneten Maaßregeln gegen Sie ergreifen zu müssen. h, n der r Zu Nr. K. G. 1454. 5 Giessen am 15. Mai 1834. Betreffend: Die Versicherung von Mobilien in aus⸗ ländischen Feuerversicherungsanstalten. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Giessen a n die saͤmmtlichen Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises. Die Vorschriften der Verordnung vom 4. Juni 1833 über Versicherung von Mobilien in aus- ländischen Feuerversicherungs-Anstalten ist seither bei Aufnahme von Taxationen nicht überall genau befolgt worden. Mit ausdrücklicher Verweisung auf den Inhalt jener Verordnung mache ich Sie deshalb darauf aufmerksam 1) Der Taxation müssen Sie oder in Ihrer Verhinderung der Beigebrdnete selbst beiwohnen, und haben hierbei darauf zu achten, daß nur solche Gegenstände zur Taxation kommen, die dem Ver— sicherer als unzweifelhaftes Eigenthum zustehen und sich zur Mobiliarversicherung eignen. 2) Nach Vollendung der Abschätzung durch die Taxatoren ist der Eigenthümer der M obilien zur Erklärung aufzufordern, ob er das Nesuͤltat derselben anerkennen oder eine contradletorische Ab⸗ schätzung verlange. 3) Im letzteren Falle ist alsbald zu berichten, im ersteren dagegen die Unterschrift des Versicherers zu beglaubigen. 4) Hierauf sind bei nicht ganz isolirt liegenden Häusern die Eigenthümer der zwei nächst gelegenen Häuser, und wenn der Versicherer auf Miethe wohnk, auch noch der Elgenthümer des Hauses, worin die Mobilien sich bestnden, von der. zu benachrichtigen und aufzufordern, a sich däen einer bestimmt zu bezeichnenden Frist über allenfallsige Anstände, oder genehmigend zu erklären. 5) Kommen Anstände zur Sprache, so ist ein Protokoll aufzunehmen und zu berichten; im Falle der Genehmigung dagegen ist zu beglaubigen a) daß der Versicherer auch Eigenthümer des Hauses ist, oder, wenn er auf Miethe wohnt, daß der genau zu bezeichnende Eigenthümer die Taxation durch seine Namens-Unterschrift genehmigt habe; b) daß die ebenwohl bestimmt zu benamenden Eigenthümer der zwei nächsten Häuser die Ta ration genehmigend unterzeichnet haben, oder c) bei ganz getrennt liegenden Häusern, z. B. einer abgelegenen Mühle, oder einer Wohnung ganz außer dem Stadt- oder Dorfverbande, daß die Wohnung isolirt liege. 6) Daß das Bürgermeisterei⸗ Siegel beizudrucken ist, versteht sich von selbst. 7) Nachdem Alles gewahrt ist, oder, wenn sich die benachbarten oder resp. der Haus-Eigenthümer binnen der präftgirten Frist, worüber in den Akten das Nöthige zu wahren ist, sind dieselben berichtlich vorzulegen. K Gh ß Giessen den 13. Mai 1854 0 911 Direktor der Spaar- und Leihkasse fuͤr die Kreise Gießen und Gruͤnberg a n die saͤmmtlichen Mitglieder des Vereins. Zur Beseitigung erhobener Zweifel finde ich mich veranlaßt, zu erklären, daß für dieses Jahr die statutenmäßige Hauptversammlung am ersten Donnerstag nach Pfingsten nicht Statt finden wird. Der Großherz. Geheimerath Ki Ch. Ku or r. — ͤ...'.. UUUÜ—Uqäm ũ steigert werden. Man ersucht die Großherzoglichen Bekanntmachungen. Vürgermeister, dies in ihren Gemeinden mit 55 f 46) Versteigerung von Straßenbau- Bemerken bekannt zu machen, daß die Versteigerunng arbeiten. an dem gedachten Tage, Vormittags um 9 Uhr, Mittwochs den 21. Mai d. J. soll das Pla⸗ bei Steinbach ihren Anfang nimmt. niren der Provinzialstraße von Steinbach bis zum Gießen den 12. Mai 1834. Albacher-Hof, in mehreren Abtheilungen, unter;; den 1 5 5 bekannt zu machenden Bebingungent Der Kreisbaumeister an die Wenigstfordernden auf Ort und Stelle ver⸗ Müller. ——— Fruchtpreise. Waizen. Korn. Gerste. Hafer.[Erbsen.] Linsen. S 8 B 1 Datum. O Malter. Malter. Malter. Malter. Malter. Malter. Pfund] fl. kr. Pfund fl. kr. Pfund fl. kr. Pfund fl. kr. fl. kr. pf. fl. kr. pf. Gießen. 22. März. 2006 1 180 4 10 160 3 15— 3 E Grünberg... 19. April.„. e ,, Darmstadt. 5. April. A e—— Man; 12. April.— 5 52— 4 29— 3 1— 3 7 5 25— Frankfurt a. M.. 42. Mai./ 40 e Druch und Verlag der G. D. Brübl'schen Buch und Steindruckerei. * Zu Ko zahl ler Zu iu So den tem chen