ran sie zu ab⸗ t in lich ben. gut Muß kittel igen. wir⸗ N 5 Anle⸗ e und ernen, aber erbei⸗ n dem heilun ⸗ ug des 3) von hat sich itte Je⸗ stbäume bstkerne liefern: ö Oberhßssischess Intelligenz in Kreis- Hlatt. . Mittwoch den 12. Februar 1834. Kreisräthliche Bekanntmachungen. Zu Nr. d. K. 409. Gießen, am 5. Februar 1834. Betreffend: Das Herumziehen fremder Graveurs. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Großherzoglichen Burgermeister des Kreises. Nach einer Höchsten Ministerialverfügung vom 8. Januar l. F. sollen die Pettschaftstecher oder Gra— veurs von der Entrichtung der Gewerbsteuer nicht befreit seyn, vielmehr in der VI. Classe der Ge⸗ werbsteuerpflichtigen ihr Gewerbe versteuern und insofern sie dasselbe hausirend betreiben, mit einem Hausirpatente versehen seyn.* Sie werden hiervon zu Ihrem Bemessen in Kenntniß gesetzt. . K. Ch. Knorr. Zu Nr. K. 835. Gruͤnberg, am 3. Februar 1834. Betreffend: Die Verbreitung des landwirthschastlichen Vereins. s Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grunberg an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises. Es ist Ihnen sämmtlich erinnerlich, wie ich Ihnen bei der Nundreise die Theilnahme an dem landwirth— „ Vereine und die Bemühung, auch andere Landwirthe zur Theilnahme zu bestimmen, empfohlen abe. Die wohlthätigen Folgen für landwirthschaftliche Verbesserungen, und Hebung der Landwirth— schaft, die durch diesen Verein bereits herbei geführt worden, müssen jedem unbefangenen Beobachter in die Augen springen; vollständig kann aber dieser Verein erst dann seinen wohltätigen Einfluß äußern, wenn ein allgemeineres Interesse bei derjenigen Classe von Saatsbürgern, für welche er berechnet ist, nämlich den Landwirthen, für denselben sich erzeugt, wenn demnach in jeder Gemeinde wenigstens ein Landwirth demselben beitritt, der dann das Mitglied abgibt, durch welches es dem Verein möglich wird, für die in einer Gemeinde wünschenswerthen und zulässigen Verbesserungen zu wirken. So unbedeutend auch die jährlichen Beiträge sind, so mögen solche doch manchen Landwirth von dem Beitritte abgehalten haben; es erscheint daher als sehr wünschenswerth und der guten Sache forderlich, wenn in den Gemeinen, wo noch kein Landwirth dem Verein als Mitglied beigetreten, der Vorstand einen dazu sich eignenden 5 i e i d g zerein beitritt, fü jährli itrag aus der Landwirth der Gemeinde wählt, der dem Verein beitritt, für welchen dann der jährliche Bei f Gemeindekasse bezahlt wird, wogegen er die landwirthschaftliche Zeitschrift erhält, die dann Gemeingut der Gemeinde-Einwohner ist. a f Sie wollen hiernach baldigst einen Beschluß des Gemeinderaths und die Wahl eines Landwirthes, der dem landwirthschaftlichen Verein als Mitglied beitreten solle, veranlassen, und mir berichtliche An⸗ eige machen. 5 1 8 5 Ou pg ie Zu Nr. d. K. 485. 5 Gießen, am 11. Februar 1834. Betreffend: Die Verbindlichkeit der Apotheker zur Verabfolgung von Arzneien ohne baare Bezahlung. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen a n die Großherzoglichen Buͤrger meister des Kreises. Nachstehende auf Höchstem Befehle beruhende Anordnungen werden Sie unverweilt zur öffentlichen Kenntniß bringen. Nach den bereits bestehenden, auf den§. 62 der Medicinalordnung sich gründenden Vorschriften sind die Apotheker verbunden, die von Sanitätsbeamten, praktischen Aerzten und Wundärzten angeordneten Arzneien selbst dann unweigerlich verabfolgen zu lassen, wenn solche nicht baar bezahlt werden. Um jedoch die Apotheker vor Verlusten zu schützen, welche in einzelnen Fällen aus der stricten Anwendung dieser Vorschrift für sie entstehen können, muß denselben gestattet werden, die ohne baare Zahlung ver— langt werdende Abgabe von Arzneien— eilende Fälle ausgenommen— für arme Kranke oder solche, deren Vermögensverhältnisse ihnen unbekannt sind, so lange aufzuschieben, bis ihnen entweder ein Ar— muthsattestat oder ein Attestat der Zahlungsfähigkeit beigebracht wird. Es haben sich daher 1) zur Erwirkung des Armuthsattestates die armen Kranken oder deren Angehörige an den betref— fenden Bürgermeister und resp. Beigeordneten zu wenden, welcher verbunden ist, im Falle er die Armuth glaubt bescheinigen zu können, ohne Verzug das Attestat nach Anleitung des§. 70 der Medicinalordnung dahin auszustellen, doß der Kranke in die Klasse der Armen gehöre, und die verordnete Arznei auf Rechnung der Gemeinde abgegeben werden könne. Dieses Attestat ist mit dem Necepte dem Apotheker zu übergeben und dient demselben als Beleg zu den nach Maaßgabe der§§. 70 und 72 der Medicinalordnung zum Behufe der Decretur der Arzneikosten auf die Gemeindekassen einzureichenden Nechnungen. Wenn 2) Kranke oder deren Angehörige, welche die Arzneien, deren sie bedürfen, zu bezahlen im Stande sind, sich nicht der Gefahr aussetzen wollen, daß ihnen wegen Unbekanntschaft mit ihren Ver⸗ mögensverhältnissen die alsbaldige Abgabe der Arzneien verweigert werde, so müssen sie letztere entweder gleich baar bezahlen oder sich mit einem Zeugniß ihrer Zahlungsfähigkeit, welches ihnen auf Verlangen der Bürgermeister oder resp. Beigeordnete ohne Verzug unentgeldlich auszustellen hat, versehen und solches dem Apotheker mit dem Recepte übergeben. Ein solches Zahlungsfähigkeitsattestat ist auch alsdann, wenn der Burgermeister mit Rück⸗ sicht auf die Vermögensverhältuisse der Interessenten, ein von ihm verlangtes Armuthsattestat nicht glaubt ausstellen zu konnen, statt des letzteren dem Kranken oder dessen Angehörigen zu ertheilen. Auf den Grund eines solchen Attestates der Zahlungsfaͤhigkeit haben die Apotheker die Arzneien alsbald und ohne baare Zahlung zu verabfolgen, und sollte sich später, wenn der Apotheker seine Bezahlung verlangt, ergeben, daß der Kranke schon zur Zeit der Abgabe der Arznei zahlungs— dee war, so kann ihm die Bezahlung seiner Forderung aus der Gemeindekasse nicht verweigert erden. 91. um stein oöffe ann till = W. sole ben tun ben grü sun In der ut n hen fen ten Um ung her⸗ he, Ar⸗ ref⸗ die der die als etur nde ger⸗ tere gnen ellen lück⸗ licht die heker ings⸗ igert Sowohl die Armuthsattestate(1) als auch die Attestate der Zahlungsfähigkeit(2) sind in der Regel auf dem Recepte selbst, oder ausnahmweise auf einem besonderen Schein— in welchem jedoch stets der Zweck desselben ausdrücklich zu erwähnen ist— auszustellen. 3) Zur unverweilten Verabfolgung der Arzneien bleiben übtigens, auch im Falle weder baare Zahlung geleistet, noch eins der bemerkten Attestate beigebracht wird, die Apotheker dann verbunden, wenn Eile nöthig ist und die Dringenheit des Falles nicht gestattet, die erwähnten Zeugnisse vor Bereitung der Arzneien zu erwirken. In diesen Fällen werden daher stets die ordinirenden Aerzte die Necepte mit„Eilt“ bezeichnen. Den Apothekern bleibt es hierbei überlassen, durch ein von dem Bürgermeister oder resp. Beigeordneten zu erwirkendes Attestat über die Vermögensverhältnisse des Kranken sich zu verlässigen, indem auch in Ansehung dieser Fälle die Vorschriften der 8. 70, 72 und 73 der Medicinalordnung volle Anwendung finden. K. Ch. Kno vr. Bekanntmachungen. 91) Naturalienversteigerung bei dem Rentamte Gladenbach. Donnerstag den 20. Februar d. J., Vormittags um 10 Uhr, werden in dem Gasthause zum Blanken⸗ stein dahier 35 Malter Korn, 200„ Hafer und 90 Centner Heu oͤffentlich an den Meistbietenden versteigert und bei annehmbaren Geboten der Zuschlag sogleich ertheilt. Gladenbach, am 4. Februar 1834. Großherz. Hess. Rentamt daselbst. v. Gehren. 83) Gyyps verkauft in großen und kleinen Quan⸗ titaͤten zu billigen Preisen. M. Mendelsohn. Miscellen. Ueber die Behandlung der Wiesen. (Fortsetzung.) 1) Abhaltung oder Auffangung des Wassers. F. 10. Die Versumpfung entsteht häufig durch Ouellen, welche höher als die Wiesen liegen und ihr Wasser in derselben verbreiten. Ueberall, wo sich solche Quellen finden, müssen sie in kleine zu gra⸗ bende Brunnen aufgefangen und diese mit Ablei⸗ tungsgräben in Verbindung gebracht werden. §. 14. Noch häufiger zieht sich die Nässe von benachbarten Anhöhen unterirdisch in die Wiesen— gründe und bildet selbst zuweilen auf solchen Wiesen sumpfige Stellen, welche an Abhängen gelegen sind. In diesen Fällen muß untersucht werden, ob man durch tiefe Gräben die aus der Anhöhe sich ziehende Nässe, ehe sie sich in die Wiese verbreitet, auffangen und durch diese Auffangegräben den Ableitungsgräben zuführen kann. 5 F. 12. Zieht sich das Wasser oberirdisch von Anhöhen in die Wiese, so ist es am leichtesten, durch am höheren Nande derselben herziehende Gräben das Wasser aufzufangen und wegzuführen. 2) Ableitung des Wassers. §. 13. Wenn schon in vielen Fällen das Was— ser in der eben beschriebenen Art wenigstens theil— weise aufgefangen werden kann, so sind doch immer noch weitere Abzugsgräben nöthig, und solche auch schon zur Abführung des aufgefangenen Wassers un— entbehrlich. §. 14. Diese Abzugs gräben müssen immer in den tiefsten Stellen des Grundstücks und in der Rich⸗ tung angelegt werden, welche noch einiges Gefälle darbietet. Man legt zu dem Ende einen Hauptgra— ben, oder bei großen Flächen deren mehrere, an, und läßt in diesen die erforderliche Zahl von Seiten— gräben einfallen. §. 15. Wenn ein Bach durch den Wiesengrund geht, welcher mit seinem Wasserspiegel höher zieht, als ein Theil der Wiesenfläche liegt, und diese da— durch versumpft wird, so muß, wo möglich, der Bach in einem neuen, in den tieferen Stellen hinzie— henden Graben fortgeführt und dessen altes Bett aus— gefüllt werden. Wenn der durchziehende Bach wegen vieler Krümmungen die Versumpfung veranlaßt, müssen diese, so weit thunlich, gerade gezogen werden. §. 16. Kleine Vertiefungen, welche schwer zu entwässern sind, muß man suchen mit Grabenaus— wurf und anderer Erde, welche zuweilen auch von einzelnen Erhöhungen weggenommen werden kann, auszufüllen. Bei größeren Kesseln bleibt zu versuchen, ob ein Durchssich des Nandes an der niedersten Stelle möglich ist. 3) Anlegung der Entwässerungsgräben. §. 17. Eine gute Anlegung der Gräben ist sowohl wegen Erreichung des Zwecks, als wegen der Kosten, welche deren Unterhaltung für die Folge verursacht, höchst wichtig.) §. 18. Die Auffangegraͤben brauchen nur ein geringes Gefaͤlle zu haben. Muͤssen sie sehr tief sein, z. B. 5 bis 6 Fuß, um das Wasser gehoͤrig ab⸗ zuschneiden; so thut man, sobald sie nicht große Was⸗ sermassen aufzunehmen haben, meistens besser daran, die Waͤnde senkrecht zu machen und die Graͤben dann mit groben Steinen, oder wenn man diese nicht haben kann, mit Reisigfaschinen so auszufuͤllen, daß das Was⸗ ser darin sich ansammeln und fortziehen kann. Zuletzt wird Reisig und Stroh und darauf noch 1 Fuß hoch Erde und Rasen so aufgelegt, daß die Oberflaͤche dem uͤbrigen Boden wieder gleich ist. §. 19. Die Abzugsgraͤben werden in der Re— gel nicht verdeckt angelegt. Zu einer richtigen Anle— gung derselben gehoͤrt, daß sie bei nicht ganz losem Boden eine Boͤschung Cabgedachte Waͤnde) in einem Winkel von 45 Grad, gegen die senkrechte Hoͤhe ge⸗ gemessen, haben. In losem Boden muß die Boͤschung noch um ein Bedeutendes flacher sein. §. 20. Das Gefaͤlle der Abzugsgraͤben muß nicht zu gering und moͤglichst gleichfoͤrmig sein; Biegungen, besonders etwas scharfe, muͤssen so viel als moͤglich ver— mieden werden. Die Seitengraͤben muͤssen, so weit als thunlich, in einem spitzen Winkel in die Hauptgraͤben einfallen. §. 21. Die Weite und Tiefe muͤssen sich nach der abzufuͤhrenden Wassermenge und nach dem Gefaͤlle richten. §. 22. Wenn eine Entwaͤsserungsanlage zu Stande gebracht ist, so bleibt nun noch uͤbrig, sie auch in der Folge in gehoͤrigem Stande zu erhalten. II. Be waͤsse rung. . 23. Nichts kann den Ertrag der Wiesen mehr erhohen, als eine gute Bewaͤsserung. Da nun diese Er⸗ tragserhoͤhung in den meisten Faͤllen ohne sehr große Kosten erreicht werden kann, da dazu gar kein Aufwand an Dung erforderlich ist, so sollte jeder Wiesenbesitzer naͤchstdem, daß er zuerst da, wo es noͤthig ist, fuͤr Ent⸗ waͤsserung sorgt, auf's eifrigste bedacht seyn, ob und wie er seine Wiesen bewaͤssern kann. §. 24. Bei der Bewaͤsserungsanlage hat man die Beschaffenheit und Menge des Wassers, die Be⸗ schaffenheit des Bodens und die Lage der Wiese in Be⸗ tracht zu ziehen. Je nachdem die Lage und Wasser—⸗ menge beschaffen ist, wird die Bewaͤsserung zur Ueber⸗ rieselung oder zur Ueberstauung eingerichtet. 1) Beschaffenheit des Wassers. §. 25. Je mehr das Wasser schon geflossen ist und bei seinem Fortstroͤmen gute erdige oder sonst duͤn⸗ gende Theile mit sich genommen hat, um so besser ist es. Indessen ist doch auch das meiste Quellwasser zur Bewaͤsserung tauglich, besonders aus den sogenannten warmen Quellen(solche, welche im Winter verhaͤlt⸗ nißmaͤßig warm und im Sommer kuͤhl sind). Ste⸗ hende Gewaͤsser, welche nicht sumpfig sind und eine freie, der Sonne zugaͤngliche Lage haben, liefern ge— woͤhnlich auch brauchbares Wasser. §. 26. Schlecht oder selbst unbrauchbar ist das aus Torflagern und Suͤmpfen kommende Wasser, stark eisenhaltiges Quellwasser, oder aus unfruchtbaren Heiden, auch aus Eichen- oder sonst lohehaltiges Laub enthaltenden Waͤldern eben hervorkommendes Wasser. 2) Beschaffenheit des Bodens. §. 27. Je durchlassender der Boden, großer wird der Erfolg der Waͤsserung seyn, je undurch⸗ lassender der Boden, um so mehr ist bei der Bewaͤsse—⸗ rungsanlage darauf zu sehen, daß das Wasser nicht zu traͤge uͤber die Wiese rieseln muß, und daß nach dem Waͤssern wieder voͤllige Trockenlegung stattfinden kann. Mooriger torfiger Boden kann nur dann mit Vortheil bewaͤssert werden, wenn nach der Trockenlegung das Wasser in kurzen Zeitraͤumen rasch daruͤber gefuͤhrt und dann die Wiese schnell wieder trocken gestellt wer⸗ den kann. (Beschluß folgt.) PFrucht preise. um so —— Waizen.] Korn. Gerste. Hafer.[Erbsen.]Linsen. Stad et e. Datum...— Malter. Malter. Malter. Malter. Simmer. Simmer. Pfund 1 kr. Pfund fl. kr. Pfund fl. kr. Pfund fl. kr. fl. kr. pf. fl. kr. pf. Gießen?! 8. Februar. 200 6 30 180 4 38 160 3 35]— 3 50—:——-—— Grünberg. 8 5 8 rc Darmstadt 8. Februar.———.—— 2— 3 8301——————— Main ß; 31. Januar.— 6 30— 4 32— 328— 3 151—————. Frankfurt a. M... 10, Februar.— 6—— 4 5— 3 35— 3— e 1— 2— Druck und Verlag der G. D. Brühl'schen Buch- und Steindruckerei. u hiel die the Ha Im ihne Beg ches Um Anf glie Am und 5 bi eg Zahl. Sam Wi Kop Man Eisel Bett! und auf liche gene Faun