net langer ubingende r es denn m Juul, man einer ich wenn echt, der Ditse Ei, durch die enthaltene uden wird, en macht, den locker, beim Sin r Verdun⸗ er Erdart l trocken, nen, wes⸗ mit einem e Vegela⸗ Tbonboden. obne durch n Wärme tiese Erde ren Grad oder ein⸗ denn die die Därme sen. Der Licht der ‚ber durch Blenden die Sonne 2 Oberhessisches Intelligenz n Kreis- Blatt. 249. Freitag den 5. December 1834. ——.....———— Kreisräthliche Vekanntmachungen. Zu Nr. K. 8671. Gruͤnberg am 28. November 1834. Betreffend: Rechnungsstellgebühren von Kirchen- und Stiftungsrechnungen. Der Großherzoglich Hessische HKreisrath des Kreises Grunberg a n die Kirchenvorstaͤnde und Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises Es ist die nachstehende hoͤchste Verfuͤgung ergangen: f „Die Rechner von Kirchen, Schulen und Stiftungen bezogen bisher oͤfters, außer ihrem eigentlichen Gehalte, noch besondere Gebuͤhren fuͤr Fertigung der Hebregister, Anlegung der Hand— buͤcher, Ordnen der Urkunden, Verz:ichnung der Ausstaͤnde, Stellung der Rechnungen, Beantwor⸗ tung der Revisionsbemerkungen u. dgl.“ „Da indessen einestheils dergleichen Geschaͤfte und Auslagen unzertrennlich mit jedem verrechnenden Dienste verbunden und daher auch nicht außerordentlich zu verguͤten sind, anderntheils aber ein sol⸗ cher besonderer Gebuͤhrenbezug den Bestimmungen des Art. 12. der Verordnung über Verwaltung des Kirchenvermoͤgens vom 6. Juni 1832 widerstreitet, so geben wir Ihnen auf, dafuͤr besorgt zu seyn, daß kuͤnftighin weder fur neu zu bestellende Rechner besondere Gebühren neben dem eigentlichen, nach §. 12. der erwaͤhnten Verordnung zu regulirenden, Gehalte bewilligt, noch auch fuͤr solche Rechner, welche zu deren Bezug bisher schon nicht berechtigt waren, dergleichen noch jetzt bewilligt und regulirt werden.“ „Zugleich weisen wir Sie an, bei Bestellung neuer Rechner deren Gehalte mit Beruͤcksichtigung und Pruͤfung der Verhaͤltnisse des Fonds und der Persoͤnlichkeit des Rechners, nach Anhörung der Kirchenvorstaͤnde, jedesmal neu zu reguliren, statt die bisherigen Gehalte, welche noch jetzt zuweilen unter Umstaͤnden, mit Ruͤcksicht auf besondere Verhäͤltnisse, vor der Hand hoͤher, als es künftig nöthig seyn wird, regulirt werden muͤssen, als staͤndig mit der Stelle verbundenen Gehalt zu betrachten.“ „Nach diesen Verfuͤgungen werden Sie sich bemessen und die Kirchenvorstaͤnde und Kirchen⸗ rechner, so weit es diese angeht, instruiren.“ du Thil. Prinz. Sie werden sich nicht nur selbst nach solcher bemessen, sondern auch die Kirchen- und milden etiftungsrechner hiernach bedeuten.— Sie, die Großherz. Buͤrgermeister, werden diese Verfugung den kirchenvorstaͤnden zur Einsicht geben.. Ouvrier. zu Nr. K. 8673. Gruͤnberg am 28. Rovember 1834. Betreffend: Die Ansprüche auf Diäten bei den statthabenden Kirchenvisitationen. Die Großherzoglich Hessische a Kreis rath des Kreises Grunberg 5 a n die Kirchenvorstaͤnde dieses Kreises. In obiger Beziehung ist die nachstehende hoͤchste Verfugung ergangen: In obig„Wegen einiger bei der rubricirten Diaͤten-Deeretur erhobenen Anstaͤnde und Zweifel uͤber —— S e el — ̃ ̃—— ö — 0 1 0 N 0 das Recht auf Diaͤtenbezug bei Statt findenden Kirchen- und Schul⸗Visitationen, finden wir uns zu nachstehender allgemeiner Verfuͤgung veranlaßt.“ g „Die den Großherzogl. Superintendenten und Decanen bei Kirchen visitationen wie bei ihren übrigen auswärtigen Geschaͤften verwilligten Diaͤten sind nicht als Belohnung fuͤr ihre Dienstver⸗ richtungen, sondern nur als Entschadigung fuͤr die durch ihre Entfernung vom Wohnort ihnen erwachsenden Unkosten und Auslagen zu betrachten. Ein gleicher Berechtigungsgrund zum Bezug von Diäten findet aber bei denjenigen Angestellten nicht Statt, welche am Ort der Visitation oder in dem Umfang des Kirchspiels, wo sie Statt findet, wohnhaft sind und derselben ex officio beizuwoh⸗ nen haben. Wo es demnach bisher uͤblich gewesen, daß bei Kirchen- und Schul visitationen die Geist⸗ lichen und Schullehrer gewisse Diaͤten bezogen haben, ist dieses fuͤr die Zukunft allgemein und namentlich auch fuͤr den Fall abzustelln, wenn ein Geistlicher oder Schullehrer zum Zweck der Visttaton seinen Wohnort verlassen und sich in einem andern Ort seines Kirchspiels, an welchem er sich auch bei anderen amtlichen Neranlassungen unentgeldlich einzu finden hat, begeben muß.“ „Was die Kirchenvorstandsmitglieder betrifft, welche den Kirchenvisitationen von Amtswegen beiwohnen muͤssen, so koͤnnen dieselben aus den Befugnissen, welche den vorhinigen Kirchensenioren eingeraͤumt waren, um so weniger eine Berechtigung zum Accidenzien- oder Diaͤten⸗Bezuge herleiten, da ihr Amt ausdrücklich fuͤr ein Ehrenamt erklaͤrt und die unentgeldliche Verwaltung desselben vor⸗ eschrieben ist.“ f 5„Uebrigens erscheint es billig, daß auswaͤrts wohnende Kirchen- und Schulvorstands⸗Mit⸗ glieder, fuͤr welche die Anwesenheit bei Kirchen- und Schul- Visitationen, namentlich an Werktagen, mit Zeitversaͤumniß und Unkosten verbunden ist, da sie nicht wie die Geistlichen und Schullehrer durch einen für saͤmmtliche Dienstgeschaͤfte innerhalb ihres Kirchspiels festgesetzten Gehalt entschaͤdigt werden, auf Verlangen, eine angemessene Verguͤtung in dem bisherigen Verhaͤltniß erhalten.“ „Auch versteht es sich von selbst, daß, wo Geistliche und Schullehrer eine Berechtigung auf den Bezug von Gebuͤhren bei Kirchen- und Schulvisitationen als Gehaltstheil decretmaͤbig nachweisen können, diese fuͤr die Dauer ihrer Dienstzeit in ihren Rechten geschuͤtzt werden muͤssen.“ 8 „Hiernach haben Sie sich in den vorkommenden Faͤllen zu bemessen.“ 1 In Berhinderung des Staatsministers. 9 v. Lehmann. v. Rabenau. wovon ich Sie zu Ihrem Bemessen in Kenntniß setze.— Die Großberz. Buͤrgermeister haben diese Verfuͤ— gung den Kirchenvorstaͤnden zur Einsicht mitzutheilen. Ouvrier. Zu Nr. K. 8711. Grünberg am 30. November 1834. Betreffend: Tragische Fälle, insbesondere deren Anzeige bei dem Großh. Kreisrathe. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg an die Großherz. Bürgermeister und resp. Beigeordneten dieses Kreises. Da ich verschiedentlich habe bemerken muͤssen, daß die Großherz. Buͤrgermeister, bei sich ereignen— den tragischen Faͤllen, nicht immer mit ihrer Anzeige an das Gericht auch zugleich Anzeige an mich machen, so nehme ich Veranlassung, saͤmmtliche Großherz. Buͤrgermeister und resp. Beigeordneten hierdurch anzuweisen, jeden derartigen Fall, gleichzeitig mit ihrer Anzeige an das Gericht auch zu meiner Kenntniß zu bringen. Ouvrier. ö Zu Nr. K. 3367. Giessen den 29. November 1834. Betreffend: Einen aufgefundenen Geldbeutel. f N Der Großherzoglich Hessische N N Kreis fat h d s Kriifes Gi et 1 a n ö die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises. 1 Es ist ein alter lederner Geldbeutel mit einiger Muͤnze aufgefunden worden.— Sie haben dieß mit dem Bemerken in Ihren unterhabenden Gemeinden zu veroͤffentlichen, daß der Eigenthuͤmer denselben, wenn er sich legitimirt, auf dem Polizeibureau dahier in Empfang nehmen koͤnne. K. Ch. Knorr.“ 2 ir Ans 1 bei irn 1 Dienstver lort ihnen enng von oder in beizuwoh die Geist namentlich zon seinen auch bi miswegen ensenioren berleiten, ben vor, do ⸗Mit/ Drrfingen, rer durch t werden, igung au nach wein Hal. ge Verss ũ 1834 5 ckeigner machen uweise! ö 11 1830 0 laben bi vnsdbth 10% Zu Nr. K. 3384. Giessen am 3. December 1834. Betreffend: Die Almosen, welche aus der Cabinetskasse gespendet werden. Der Großherzoglich Hessische 5 Kreisrath des Kreises Giessen a n sämmtliche Großherzogl. Bur germeister dieses Kreises. Es ist seither vielfach mit Gesuchen um Unterstuͤtzung bei des Großherzogs und der Frau Groß⸗ berzogin Koͤnigl. Hoheit Mißbrauch getrieben und darum hoͤchsten Orts verfuͤgt worden, daß derartige Ge⸗ suche ganz unberuͤcksichtigt bleiben sollen, insofern nicht von dem Kreisrathe die Duͤrftigkeit und Wuͤrdigkeit des Bittstellers beglaubigt ist. Sie werden dieses veröffentlichen, uͤber derartige bei Ihnen angebrachte Ge⸗ suche pflichtmaͤßig und umfassend uͤber die Familien⸗ und Vermoͤgensverhaͤltnisse, so wie uͤber die Wuͤrdigkeit des Supplicanten au mich berichten, bloße Atteste uͤber Armuth zu solchen Zwecken aber unter keiner Be⸗ dingung mehr ertheilen. K. Eh; Rn üer. Zu Nr. K. P. V. 2064. Giessen am 2. December 1834. Betreffend: Die Vollziebung der allerböchsten Verordnung wegen der in der Schweiz f bestandenen Handwerker Vereine. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen 0 an sämmtl. Gr. Buͤrgermeister, mit Ausn. des Gr. Bürgerm. der Stadt Giefsen. Indem ich Sie auf die in rubricirtem Betreffe in dem Regierungsblatte No. 83, erschienene aller⸗ hoͤchste Verordnung vom 25. November l. J. hiermit besonders aufmerksam mache, bemerke ich Ihnen noch das Folgende: 10 diese Verordnung ist unverzuͤglich zu publiciren; i 2) Sind aus Ihren Gemeinden dermalen Handwerksgesellen auf der Wanderschaft, so haben Sie die Ver⸗ wandten derselben noch inscesondere auf die in Frage stehende Verordnung und namentlich auf den Art. 4. derselben aufmerksam zu machen; 3) Eben so haben Sie alle abgehenden Handwerksgesellen be onders von den Bestimmungen der ge⸗ dachten Verordnung in Kenntniß zu setzen, und daß dieß gescheheu, im Wanderbuche zu bemerkenz J) Kehrt ein Ihrer Gemeinde angehoͤriger Handwerksgeselle zuruͤck, welcher der fraglichen Verordnung zu⸗ wider gehandelt hat, so haben Sie, unter Beifuͤgung seiner ihm abzunehmenden Papiere, schleunigst Bericht an mich zu erstatten, und noͤthigenfalls durch Arretirung dafur Sorge zu tragen, daß sich der⸗ selbe vor eingelangter Verfuͤgung von mir, nicht entferne. g 5) Gehoͤrt derselbe einer andern Gemeinde oder dem Auslande an, so ist er gefaͤnglich an mich abzulie⸗ fern, den einzigen Fall ausgenommen, in welchem ein Auslaͤnder blos durchreist, und dem Art. 5. der Verordnung gemäß, mit einer Marschroute versehen ist. Allein auch in diesem Falle darf die Durch⸗ reise nicht verzoͤgert werden; 6) Sollten gegenwartig Handwerksgesellen in Ihren Gemeinden in Arbeit stehen, welche sich seit dem 1. Jan. d. J. kuͤrzere oder langere Zeit in der Schweiz aufgehalten haben, so haben Sie mir hiervon unverzuͤglich Anzeige zu machen.— Ueberhaupt aber haben Sie sich 7) die Bestimmungen der mehrerwaͤhnten Verordnung wohl einzupraͤgen, und dieselbe in allen eintreten⸗ den Fällen zur Anwendung zu bringen. K. Ch. Knorr. ieee ber ee Der nachstehend bezeichnete Wilhelm Müller Sohn des Revierforsters Muͤller zu Elsoff, Kreises Wittgenstein, welcher am 10. dieses Monats den Gabriel Baͤnner aus Elsoff durch einen Schuß geroͤdtet, hat sich gleich nach der That auf fluͤchtigen Fuß gesetzt und der Untersuchung entzogen. a Wir ersuchen daher saͤmmtliche Civil⸗ und Militairbehoͤrden, auf denselben Acht zu haben, ihn im Betretungsfall arretiren und an uns abliefern zu lassen. Laasphe den 27. November 1834. 8 Koͤniglich e Justiz⸗ Amt. e er. Personen⸗Beschreibung. Derselbe ist 12 Jahr alt, ungefahr 4 Fuß groß, hat blonde etwas krause Haare, bedeckte Stirn, blonde Augenbraunen, graue Augen, etwas dicke Nase, kurzes Kinn, ovales Gesicht, blasser Gesichtsfarbe und ist schlanker Statur. Ein Sack mit Hafer ist gefunden worden. Polizei-VBureau anzumelden. Desgleichen sind zwei Paar Handschuhe worden, woselbst der Eigenthümer solche in Empfang nehmen kann. Der allenfallsige Eigenthümer hat sich auf dem gefunden und auf das Polizei- Bureau abgeliefert Gießen den 3. December 1834. Großherzoglich Hessischer Kreisrath. J. Migcellen. Ueber die Anwendung des Maͤrgels beim Ackerbau. (Fortsetzung.) Nachdem wir die verschiedenen Wirkungen des Märgels in unserm vorigen Blatte entwickelt haben, werden wir im Stande seyn, auch auf diejenigen zu schließen, welche er hervorbringen muß, wenn er dem Acker beigemengt wird. In der Mischung seiner Bestandtheile liegt dessen Brauchbarkeit für die eine oder andere Bodengattung des Ackers. Der Kalkmärgel, worunter wir einen sol⸗ chen verstehen, dessen Kalkgehalt in funfzig Prozent oder mehr besteht, ist daher schädlich, oder wird wenigstens nicht die gehoffte Wirkung hervorbringen, wenn er auf einen schon von Natur warmen, losen, mit vielen Kalttheilen gemischten Boden aufgefah⸗ ren wird. Er wird in diesem Falle den warmen Boden zu einem hitzigen umschaffen, und da der⸗ selbe in der Regel die in ihm enthaltenen Pflanzen⸗ fasern und überhaupt verwesliche Stoffe zersetzt, von diesen keinen Vorrath finden, weshalb auch die Fruchtbarkeit durch deren Zersetzung nicht ver⸗ mehrt werden kann. Der warme Boden enthält auch keinen todten Humus, oder ist, mit andern Worten gesagt, nicht sauer, daher der Kalk die Säure nicht fortschaffen kann, und da selbiger in der Regel auch locker ist, so sehen wir, daß der Kalk, welcher nur chemisch auf den Acker wirkt, PFruchtpreis e. V. d. K., Stumpf, Kreissecr. .—— und physisch nur in so weit, als er ihn auflockert, hier nicht die Vortheile gewähren kann, welche von ihm erwartet werden; er wird daher die gewünsch— ten Wirkungen nicht hervorbringen, vielmehr selbst nachtheilig einwirken, vorzüglich wenn neben dem Kalk der Sand als Hauptbestandtheil des Märgels hervortritt. War der Boden an sich schon sehr warm, sehr locker, mit weuigen verweslichen Stof— fen gemengt, so kann durch die Aufbringung eines solchen Märgels, dessen Fruchtbarkeit ganz verrin— gert, auch ganz unterdrückt werden, so daß auf selbigem alle Vegetation aufhört, oder, wie man es auch wohl nennt, Fälle dieser Art sind schon vorgekommen, und die⸗ jenigen, welche dergleichen Erfahrungen gemacht haben, verwerfen nunmehr das Märgeln ganz, wel⸗ ches vorzüglich der Fall ist, wenn sie den Sand⸗ märgel auf Sandfeldern anwendeten. Dagegen wird ein solcher kalkhaltender Märgel von ganz vorzüglichem Erfolge seyn auf schweren Thon- oder Lehmboden, indem er hier seine ganze Kraft äußern kann. Der Boden ist in der Regel fest, zusammenhängend, naß, läßt sich daher schwer ackern, und das einzige Mittel, ihn aufzulockern, ist der Winterfrost und eine sehr starke Düngung mit langem Dünger; überhaupt scheint diesem Bo⸗ den eine starke Düngung von vegetabilischen Sub— stanzen angemessener, als der animalische Dünger. Weil diese Bodengattung die Nässe am längsten anhält, so erzeugt sich in ihr auch zuerst und am meisten der saure Humus.(Forts. folgt.) Waizen.] Korn. Gerste.] Hafer.[Erbsen.] Linsen. 0 Den, 725. h e Malter Malter. Malter. Malter. Malter. Malter. Pfund] fl. kr. Jwfund fl. kr.[opfund fl. kr.[Pfund fl. kr. fl. kr. pf fk, pf. —— 8 32—.——— n Gießen.. 22. Nov. 200 9 5 r Grünberg. 8. Nov.— 5 3 40— 3—— 2 40 5 30— 6—— Darmstadt... 11. Nov.——— r Ni— 6 17 4 55— 44— 3— 4 1— 5 25— Frankfurt a. M.. 15. Sept.— 5 50 4 20—[16— 3 16 5 30—1 9— 2 3 Druck und Verlag der G D. Brühl'schen Buch- und Steindruckerei. er kann vermärgelt werden. 1 21 e — Jahr schul mind doch sich mad ben, Die O7 Duke der Zu