r und erverkürz= polnische meisten en hätte. strie ver= die ostzu kämp= t, sobald die be= uktion zu ationalen oner Abroduktion n zu kön= Ort, spielt sich wie fähig zu ei zu beOstpreu alle, die s fennen. t gepfleg ten. Sie n, welche schönsten rstklassige d merken Ichen rlich kochen usarb. verst Stellung schriften an Frankfurt a. M. her Allee 91 le Frennabo SSEN str. 15. Giessener Zeitung ( neueste Nachrichten) mit ( Giessener Cageblatt) Amts- u. Vereinsnachrichten Bezugspreis: 60 Goldpfennig monatlich frei Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Nr. 1362. 38. Jahrg. Expedition: Südanlage 21. Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Gießen, Verlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783. Anzeigenpreise: Lokal 30 mm brette Petitzeile, Auswärts 30 Goldpfg 11 IF IF " 90 10 120 " " " " Samstag, den 31. Januar 1925. Die Ablösung der öffentlichen Anleihen. Die Markanleihen des Reiches werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in die„ Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reiches" umgetauscht. Ansprüche aus Markanleihen des Reiches bestehen also nur nach Maßgabe des Gesetzes. Zu den Markanleihen gehören: 1. die auf Mark lautenden Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schazanweisungen des Deutschen Reiches, 2. die von dem Reich durch das Gesetz über die Ausführung des Staatsvertrags über den Uebergang der Staatseisenbahnen auf das Reich vom 29. Juli 1922 übernommenen Schulden der Länder, 3. die Schulden, welche von dem Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats zu Markanleihen des Reichs erklärt werden. Die so errichtete Anleiheablösungsschuld lautet auf Reichsmart. Sie ist für den Gläubiger unfündbar. Eine Verzinsung fann bis zur Erledigung der Reparationsverpflichtungen nicht gefordert werden. Wann dieser Zeitpunkt eingetreten ist, wird durch Gesetz bestimmt. Je 2000 M der Sparprämienanleihe von 1919 und je 1000 M Nennbetrag der übrigen Anleihen werden in 50 Reichsmark Anleiheablösungsschuld umgetauscht. Das be= deutet also eine Aufwertung der Sparprämienanleihe in Höhe vgn 2% und der übrigen Anleihen in Höhe von 5%. Ein Anspruch auf Anleiheablösungsschuld besteht nur, soweit der zu gewährende Betrag 50 M oder ein vielfaches davon ausmacht. Ausgeschlossen vom Umtausch sind 1. die Zwangsanleihe, 2. die unverzinslichen Schazanweisungen des Deutschen Reiches, mit Ausnahme derjenigen, die für Kriegsschäden im Entschädigungsverfahren ausgegeben sind, 3. die auf Grund des Gesetzes vom 30. April 1874, 3. Juli 1913 und vom 22. März 1915 ausgegebenen Reichskassenscheine, 4. die auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 ausgegebenen Darlehenskassenscheine. Die Eigentümer von Altbesizanleihen haben das Recht: 1. auf eine Anleiherente, 2. an der Prämienauslosung der Anleiheablösungsschuld teizunehmen, 3. auf eine Vorzugsrente für die Zeit ihrer Bedürftigkeit, so= fern sie Kriegsanleihealtbesitzer sind. Altbesizanleihen sind Markanleihen des Reiches, die ihre Anmeldungseigentümer nachweislich vor dem 1. Juli 1920 erworben haben. Anmeldungseigentümer von Markanleihen ist der, welchem die Anleihen zur Zeit der Anmeldung gehören. Schuldurkunden von Markanleihen gelten auch dann als vor dem 1. Juli 1920 erworben, wenn sie dem AnmeldungsReklamezeile Nr. 13. eigentümer nach dem 1. Juli 1920 zur Erfüllung eines vor dem dem 1. Juli 1920 begründeten Anspruchs auf Uebereignung von einer Bank, einem Bankier, einer Sparkasse oder einer Versicherungsgesellschaft übereignet worden sind. Einem Anleihealtbesitzer ist auf Antrag eine Anleiherente zu gewähren. Der Jahresbetrag der Anleiherente ist 5% des Nennbetrags der Anleiheablösungsschuld, der dem Anleihealtbesitzer gegen den durch 1000 bei der Sparprämienanleihe durch 2000 teilbaren Betrag seiner Altbesizanleihe zugeteilt wird. Der Antrag auf Anleiherente kann nur innerhalb einer noch zu bestimmenden Frist gestellt werden. Die Anleiherenten werden zunächst für die Zeit vom 1. Januar 1926 bis 31. Dezember 1928 jährlich nachträglich gezahlt. Nach dem 31. Dezember 1928 ist die Zahlung auf je weitere drei Jahre zu bestimmen, sofern die Finanzlage des Reiches dies gestattet. Die Anleiherenten erlöschen spätestens, wenn die Verzinsung der Anleiheablösungsschuld beginnt. Nicht für Raucher welche auf Ausstattung Wert legen. HAHNEMANN Nur für Kenner Assuh Zigarette 3. ADLER COMPAGNIEAG Der Gläubiger einer Anleiherente nimmt an der Tilgung der Anleiheablösungsschuld mit dem 20fachen Jahresbetrag seiner Rente Teil.( Auslosungsrecht.) Die Anleiheablösungsschuld wird durch Prämienauslosung getilgt. Für die Auslosung ist jährlich 5% des Gesamtbetrags der entstandenen Auslosungsrechte aufzuwenden. Die Gesamtausgabe für die Anleiherenten Die Reichsregierung ist ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu erlassen, wozu auch die Ermächtigung der Geschäftsbücher von Banken, Sparkassen usw. gehört, um etwa notwendig werdende Feststellungen zu machen. Bergessen sind zum Schluß nicht die Strafbestimmungen, zügikeit steht in wohltuendem Gegensatz zu den bescheidenen Summen, die das Reich seinen Anleihegläubiger bietet. bug gent and even hunger und vie premienaustojung darf die Dronungsstrafen bis zu 10000 ot versehen. Dtimmungen. jedoch in einem Jahr 100 Millionen Reichsmark nicht übersteigen. Von der jährlichen Auslosungssumme ist die eine Hälfte zur Tilgung zum Nennbetrage, die andere Hälfte für die Bildung von Prämien bis zum Bierfachen der gelosten Beträge zu verwenden. Die Auslosung beginnt im Rechnungsjahr 1926; sie kann ausgesetzt werden, wenn die Finanzlage des Reiches dies erfordert. Einem bedürftigen, im Inlande wohnenden deutschen Retchsangehörigen ist eine Vorzugsrente zu gewähren, wenn ihm eine Anleiherente zusteht, die er: 1. als Kriegsanleihealtbesitzer oder 2. als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Ehegatten oder eines verstorbenen Verwandten ersten Grades, dem das Recht als Kriegsanleihealtbesizer gewährt worden ist, erlangt hat. Hat er die Anleiherente von seinem Vater oder seiner Mutter erlangt, so ist ihm die Vorzugsrente nur zu ge= währen, solange er nicht volljährlich ist, es sei denn, daß er wegen förperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist. Der Finanzminister ist ermächtigt, bestimmte Ausnahmen zuzulassen. Bedürftig ist eine Person, deren Einkommen in dem der Entscheidung über die Vorzugsrente vorhergehenden Kalenderjahre den Betrag von 600 M nicht überstiegen hat. Bedürftigkeit liegt nicht vor, wenn Tatsachen die Annahme' rechtfertigen, daß eine Hilfe nicht benötigt wird. Die Vorzugsrente beträgt jährlich das Achtfache des Jahresbetrages der Anleiherente auf Grund deren sie gewährt wird. Der Höchstbetrag der Vorzugsrente einer Person ist 600 M jährlich. Die Vorzugsrente ist auf Lebensdauer zu gewähren, wenn der Gläubiger bei Beginn des Laufes der Vorzugsrente das 60. Lebensjahr vollendet hat oder es während des Bezugs der Vorzugsrente vollendet. Bei anderen Vorzugsrenteempfängern ist nach den ersten 5 und dann nach Ablauf von je 3 Jahren eine Nachprüfung über die Bedürftigkeit vorzunehmen. Wer Vorzugsrente bezieht, bezieht keine Anleiherente, auch nimmt er nicht an den Verlosungen teil. Der dritte Abschnitt behandelt die Verwendung der Dividenden der Reichsbahn für den Dienst der Anleiheablösungsschuld. Der zweite Teil behandelt die Anleihen der Länder und Gemeinden. Auch hier erfolgt die Aufwertung nach demselben Maßstabe wie beim Reich zu 5%. Für die Verzinsung dieser Ablösungsanleihen oder für ihre Tilgung zum Nennbetrage sind jährlich insgesamt mindestens 5%, höchstens jedoch 10% des ausgegebenen Anleihebetrags zu verwenden. Wenn die Finanzlage des Landes es erfordert, kann eine Herabsehung eintreten. Den Ländern bleibt es überlassen, Anleihen, die nach dem 1. Juli 1920 ihren Eigentümern gewechselt haben, zu einem geringeren Satz als 5% umzutauschen. Für Länder und Gemeinden ist das Recht vorgesehen, den Umtausch in eine Anleiheablösungsschuld von der Stellung eines Antrags abhängig zu machen und eine Ausschlußfrist zu be= stimmen. Der Reichsfinanzminister ist ermächtigt, einmal einen Be trag von 150 Millionen Mart a) für die Ablösung der Anleiherenten der öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden Sparkassen und der Träger der Reichsversicherung, b) für die Entschädigung solcher Bedürftigen, die einen Altbesitz von Kriegsanleihen im Gesamtbetrag von weniger als 1000 M haben, c) für eine verstärkte Ziehung der Auslosungsrechte zu verwenden. Wer ist gewerbezuschlagspflichtig? Ueber die Frage, für welche Gewerbebetriebe die von der hessischen Regierung festgesetzten Gewerbezuschläge zu zahlen sind, herrscht allerorts noch Unklarheit. Da das Gesetz die Frage offen läßt, so muß man sich bei Beurteilung der Rechtslage die Frage vorlegen, was der Gesetzgeber eigentlich gewollt hat. Mieterschutz im weitgehendsten Maße sollte zunächst für Wohnungen gewährt werden auch hinsichtlich der Bemessung des Mietpreises. Für Inhaber von Geschäftsmieträumen sollte derselbe Schutz hinsichtlich der Beendigung des Mietverhältnisses bestehen. Dagegen lag kein dringender Grund vor Räume, die nicht zum Wohnen benutzt werden, sondern in denen der Mieter seine Geschäfte macht, bezüglich des Mietpreises länger auf dem niederen Stand der Wohnungsmieten zu halten. Aus dieser rein natürlichen Auslegung des Standpunktes des Gesetzgebers ergiebt sich mit zwingender Logik, daß für alle Räume, die nicht zu Wohnzwecken benutzt werden, ein gewerblicher Zuschlag zu zahlen ist, wenn darin vom Mieter eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Es fallen also unter den Gewerbezuschlag nicht nur die Kaufläden, die Gewerberäume der Schlosser, Schreiner, Schneider usw., soweit die Miete für die Gewerberäume im Jahre 1924 600 Mark jährlich überstieg, sondern es fallen darunter auch die Geschäftsräume der Aerzte, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Postanstalten, Büros von Einzelkaufleuten, Genossenschaften usw. Nach einer Entscheidung des Kammergerichts ist auch eine Wohlfahrtsspeisenanstalt ein gewerblicher Betrieb im Sinne des§ 10 Abs. 1 RMG. Daraus ersieht man, daß der Kreis der Gewerbzuschlagspflichtigen vom Kammergericht sehr weit ge= zogen wird. Literarisches. Sven Hedin und Ossendowski. Durch die deutsche Presse geht eine Nachricht, nach der der berühmte Forscher in gewissem Sinn seine Angriffe gegen Ossen= dowski wesentlich abgeschwächt habe. Dies trifft, wie wir aus besserer Quelle hören, nicht zu. Im Gegenteil läßt Sven Hedin in nächster Zeit bei Brockhaus eine kleine Schrift von etwa 90 Seiten unter dem Titel„ Ossendowski und die Wahrheit" ( ca. 2 M) erscheinen, in der der ganze Streit zu einer, man darf wohl sagen, endgültigen, Klärung gebracht wird. Udos und Dedis Flucht aus dem. Reichsbannforst Dreieich. Dieses aus Liebe zur Heimat und ihrer anziehenden Geschichte verfaßte Werk führt uns in schöngeistiger- anschaulicher Form in den mächtigen, uralten Bannforst Dreieich, dessen Lage durch die Städte Frankfurt a. M., Darmstadt und Offenbach gekennzeichnet wird Infolge seiner genauen Angaben und übersichtlichen Zusammenstellung kann das Buch auch als Führer durch die Landschaft und ihrer Sehenswürdigkeiten benutzt werden. Der Preis be= trägt 1,50 M. Es kann durch den Verfasser Albert Nies, Offenthal b. Frankfurt a. M. bezogen werden.( Postscheckkonto 27541 Frankfurt a. M.) - Aderverkalkung Erregungszustände, Herzkraft. Verlangen Sie Gratisbroschüre über San.- Rat Dr. Weises giftfreie Hauskuren Dr. Hugo Caro, G. m. b. H., Berlin Friedenau 54. za der gaben bestellt leicht, und un menste gaben zu jede gestellt zahlen D a) e e ührung allge= die Ern usw. machen. ungen, Großeidenen bon der zahlen ie Fra chtslage Ilt hat. chst für messung n sollte verhält nd vor dern in Mietsmieten Standgif, daß ben, ein Mieter o unter ewerbee Miete ch überme der Büros uch eine Sinne reis der peit ge Weniger Steuern in 1925 zahlt derjenige selbständige Geschäftsmann der - im Gegensatz zu seinem Kollegen, welcher am alten Zopf noch hängt und seine Einnahmen und Ausgaben entweder fast gar nicht oder in ein veraltetes Kassebuch einschreibt sich sofort bei mir ein Reichssteuer- Kassebuch bestellt, in dem( selbst ohne Buchführungsvorkenntnisse) leicht, schnell und übersichtlich alle umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen und alle einkommensteuerfreien und einkommensteuerpflichtigen Ausgaben je getrennt notiert werden können und dadurch zu jeder Minute und ohne besondere Aufstellungen festgestellt werden kann, was an Steuern man nur zu zahlen braucht. sichtlich sind zur schnellen Feststellung des Reingewinnes oder der notwendig gewordenen Geschäftszuschüsse; b) ein recht praktisch zusammengestelltes Inventarund Vermögens- Verzeichnis, mit dem wiederum schnell und übersichtlich für die Steuererklärung die notwendige Vermögensunterlage gegeben ist; c) eine 80 Positionen umfassende Aufstellung aller einkommensteuerfreien Geschäftsausgaben. Diesen Reichssteuer- Kassebüchern ist noch beigefügt: a) eine Jahreszusammenstellungs Tabelle, in welche Das ganze Buch ist von Finanzamtsbeamten als die Endzahlen der monatlichen Einnahmen und geradezu mustergiltig beurteilt und wird jedem GewerAusgaben untereinander eingetragen werden betreibenden, der es einmal eingeführt hat, sehr bald können, wodurch wiederum getrennt die umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen Jahres= ein unentbehrliches und nützliches Geschäftsbuch sein. Einnahmen und die einkommensteuerfreien und Die wenigen Mark, die das Buch kostet, bringen reichlich einkommensteuerpflichtigen Jahresausgaben eben- Zinsen. Wer schnell bestellt und es anwendet, hat 1925 falls leicht und übersichtlich auf einem Blatt er- für sein Geschäft kaufmännisch eine bessere Uebersicht. 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