i. d d Eszu rts eit! Aufüre, Ein in, er u. ion gen g. auf Z. mer her la. kheit d 40 jähr. kostenfrei. W 30. en da reiner, P USW. mäsiger .komb. gen ninen gen en etc. at, fehlen ng. Giessener Zeitung ( neueste Nachrichten) mit ( Giessener Cageblatt) Amts- u. Vereinsnachrichten Bezugspreis: 60 Goldpfennig monatlich fret Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Nr. 1362. 38. Jahrg. - Expedition: Sadanlage 21. Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Gießen, Verlagsbruderei, vorm. Keller, gegr. 1783. Anzeigenpreise: 30 mm breite Petitzeile, Auswärts 30 Goldpfg " " " 1 " 1 90 " Donnerstag, den 26. März 1925. Die Aprilmiete. - Rheinhessische Blätter brachten vor einigen Tagen die in Anbetracht der seitherigen Gepflogenheiten in der Mietfestsetzung alarmierende Nachricht, der Finanzausschuß des hessischen Landtages habe die Aprilmiete einschließlich Sondersteuer auf 90 Prozent festgesetzt. Daran ist nichts Wahres, einmal, weil der Finanzausschuß mit der Mietfestsetzung gar nichts zu tun hat, und zweitens: Na, wir kennen doch unsere Pappenheimer. Lokal Reklamezeile 10 120 17 Nr. 36. die Reichsregierung zu ersuchen, bis zum 30. April 1925 dem Reichstag ein Gesetz zur Aenderung 1. des Reichsmietengesetzes, 2. des Mieterschutzgesetzes, 3. des Wohnungsmangelgesetzes nach den vom Reichswirtschaftsrat aufgestellten Richtlinien und unter Berücksichtigung der im Reichstag und im Wohnungsausschuß gestellten Anträgen vorzulegen. Diese von uns bereits mitgeteilten Richtlinien und Anträge sehen eine Lockerung der Zwangswirtschaft Bei dieser Gelegenheit erklärte der Regierungsvertreter, daß die Reichsregierung mit den Landesregierungen Verhandlungen einleite zum Zwecke eines allmählichen Abbaus des Mieterschuzes, der Verteilung von Bauhilfemitteln und der Bekämpfung des Mietwuchers. vor. Wie wir indeß aus zuverlässiger Quelle erfahren, ist beabsichtigt, vom 1. April ab die Sondersteuer in die Miete einzurechnen und gemeinsam festzusetzen. Zur Zeit ergibt dies einen Satz von 70 Prozent( 45 Prozent Miete und 25 Prozent Sondersteuer). Vom 1. April ab soll eine Erhöhung um 10 Prozent eintreten, sodaß die liete samt Sondersteuer im April 80 Prozent der Friedensmiete betragen würde. Diese 10 Prozent sollen für die Wiederaufnahme des Zinsendienstes für das eigene und das fremde Kapital bestimmt sein. Tür die gewerblichen Räume sollen gestaffelte Zuschläge eingeführt werden. Gewerberäume bis zu 600 arf Gricmiete sollen zuslagsfrei bleiben, bei Mieten über 600 Mart bis zu 1800 Mark einschließlich fallen 10 Prozent und Isi höheren Mieten 15 Prozent Buschleg festgesetzt werden. Ein Gewerberaum mit einer Friedensmiete über 1800 Mark käme also auf 95 Prozent der Friedensmiete. Ohne zu der ganzen Frage Stellung zu nehmen, bedorf.. die Fre grenze für gewerbliche Räume auf dem Lande einer Herabsetzung, sonst ist die Regelung für Kleinstädte und Landgemeinden wegen der dort herrschenden niedrigen Friedensmieten illusorisch. In diesem Gir mer die Vertreter des Hausbesites in der zweifellos demnächst stattfindenden Verhandlung im Interesse der Geschäftsvermieter auf dem Lande u. a. zu wirken haben. Wirtschaft und Politik. Von parlamentarischer Seite wird uns geschrieben: Die Wahl des Reichspräsidenten gibt der ausländischen Presse wieder einmal Veranlassung, mehr oder weniger wohlmeinende Betrachtungen über die parteipolitische Zerrissenheit Deutschlands anzustellen. Das wäre schließlich zu ertragen, wenn es nur bei diesen Betrachtungen bliebe, wenn darüber hinaus nicht die politische Machtlosigkeit Deutschlands die Versuchung geradezu herausforderte, die parteipolitische Zerrissenheit zur Erreichung ganz bestimmter Zwecke und Ziele zu fördern. Um nur ein Beispiel herauszugreifen: Die freien Gewerkschaften haben am 18. März eine Kundgebung erlassen, die von den gesetzgebenden Körperschaften unverzüglich den Vollzug des Washingtoner Abkommens verlangt. Sinn und Bedeutung erhält diese Kundgebung aber erst, wenn beachtet wird, was im Jahresbericht für 1924 des Internationalen Gewerksschaftsbundes an mehreren Stellen zu lesen ist. Es heißt u. a. darin, daß der Internationale Gewerkschaftsbund die deutschen Gewerkschaften finanziell in die Lage versetzt habe, den Kampf um den Vollzug des Washingtoner Abkommens, d. h. um die Wiedereinführung des schematischen Achtstundentages, aufzunehmen. Auch das wäre schließlich zu ertragen, wenn der Internationale Gewerkschaftsbund seine Fürsorge gleichmäßig verteilte. Es geschieht z. B. nichts, aber auch gar nichts. um den wachsenden Widerstand der französischen Industrie gegen Gewerkschaften finanziell unabhängiger gestellt sind, sicher ist aber, daß die französische Industrie ihr Ziel nahezu erreicht hat. Dabei liegen die Verhältnisse doch wesentlich verschieden, was Abbau der Wohnungszwangswirtschaft. den Achtſtundentag zu brechen. Möglich, daß die franzöſiſchen Der Wohnungsausschuß des Reichstags beschloß gegen die Stimmen der Sozialdemokraten und Kommunisten, selbst das Internationale Arbeitsamt in Genf hat anerkennen müssen. Selbst wenn Deutschland nicht die Lasten aus dem Dawesplan zu tragen hätte, so müßte es, um die Lebenshaltungskosten im deutschen Volke zu decken und die wirtschaftliche Entwicklung im Rahmen aller technischen Fortschritte zu sichern, seine Produktion unter allen Umständen zu steigern suchen. Der verlorene Krieg, der Versailler Vertrag und die Inflation haben Deutschland mehr als die Hälfte des Volksvermögens gekostet, und zwar des Teiles, der zur eigentlichen Produktionsgrundlage gehört. Das sind nicht nur die Werke und Maschinen, das ist das Betriebskapital, das den Gleichtakt der Wirtschaft verbürgt. Hier muß auf einen merkwürdigen Vorgang verwiesen werden. In einem Teil der ausländischen Presse, der Deutschland nichts weniger als wohlgesinnt ist, fanden sich Untersuchungen über den Fehlbetrag in der deutschen Handels- und Zahlungsbilanz. Es wurde bestritten, daß ein solcher Fehlbetrag vorhanden sei, weil er durch Finanzoperationen verhältnismäßig mühelos ausgeglichen würde. Diese Beweisführung hat auch nach Deutschland übergegriffen, obschon sie so falsch wie nur irgend möglich ist. Das zeigt, daß nicht nur der Internationale Gewerkschaftsbund tätig ist, um die deutsche Produktion und damit den deutschen Wettbewerb auf den Auslandsmärkten niederzuhalten, es sind auch noch andere Kräfte und Kreise da, die sich der gleichen Aufgabe vom entgegengesetzten Ende widmen. Nun ist aber klar, daß das Problem der Arbeitszeit für Deutschland, England und Frankreich nicht über einen Kamm geschoren werden kann. Ein reiches Volk, wie Frankreich und England, steht dem Arbeitszeitproblem anders gegenüber, weil auch eine Senkung der Produktion durch verkürzte Arbeitszeit nicht zu einer Wirtschaftskrise führen muß. Wesentlich ist, daß es die Rohstoffe und Nahrungsmittel bezahlen kann, deren Einfuhr für den Produktionsprozeß notwendig ist. Eine meisterhaft geleistete Propaganda, die, wie wir gesehen haben, sich vielfacher Mittel bedient, hat es fertiggebracht, das an sich für Deutschland gegebene Produktionsproblem so zu verwirren und zu verwischen, daß wir die Umrisse nicht mehr scharf erkennen. Gelingt es, den Wiederaufstieg und die Erstarkung der deutschen Wirtschaft durch die mittelbare oder unmittelbare Lähmung der Produktion zu verhindern, dann hat die Politik, deren Auswirkungen für uns der Versailler Vertrag und der Dawesplan sind, ein um so leichteres Spiel. Die Ablösung der öffentlichen Anleihen. Die Markanleihen des Reiches werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in die„, Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reiches" umgetauscht. Ansprüche aus Markanleihen des Reiches bestehen also nur nach Maßgabe des Gesetzes. Zu den Markanleihen gehören: 1. die auf Mark lautenden Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schazanweisungen des Deutschen Reiches, 2. die von dem Reich durch das Gesetz über die Ausführung des Staatsvertrags über den Uebergang der Staatseisenbahnen auf das Reich vom 29. Juli 1922 übernommenen Schulden der Länder, 3. die Schulden, welche von dem Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats zu Markanleihen des Reichs erklärt werden. Die so errichtete Anleiheablösungsschuld lautet auf Reichsmart. Sie ist für den Gläubiger unkündbar. Eine Verzinsung fann bis zur Erledigung der Reparationsverpflichtungen nicht gefordert werden. Wann dieser Zeitpunkt eingetreten ist, wird durch Gesetz bestimmt. Je 2000 M der Sparprämienanleihe von 1919 und je 1000 M Nennbetrag der übrigen Anleihen werden in 50 Reichsmark Anleiheablösungsschuld umgetauscht. Das be= deutet also eine Aufwertung der Sparprämienanleihe in Höhe Ein ogn 2% und der übrigen Anleihen in Höhe von 5%. Anspruch auf Anleiheablösungsschuld besteht nur, soweit der zu gewährende Betrag 50 M oder ein vielfaches davon ausmacht. Ausgeschlossen vom Umtausch sind 1. die Zwangsanleihe, 2. die unverzinslichen Schazanweisungen des Deutschen Reiches, mit Ausnahme derjenigen, die für Kriegsschäden im Entschädigungsverfahren ausgegeben sind, 3. die auf Grund des Gesetzes vom 30. April 1874, 3. Juli 1913 und vom 22. März 1915 ausgegebenen Reichskassenscheine, 4. die auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 ausgegebe= nen Darlehenskassenscheine. Die Eigentümer von Altbesizanleihen haben das Recht: 1. auf eine Anleiherente, 2. an der Prämienauslosung der Anleiheablösungsschuld teizunehmen, 3. auf eine Vorzugsrente für die Zeit ihrer Bedürftigkeit, sofern sie Kriegsanleihealtbesitzer sind. Altbesizanleihen sind Markanleihen des Reiches, die ihre Anmeldungseigentümer nachweislich vor dem 1. Juli 1920 erworben haben. Anmeldungseigentümer von Markanleihen ist der, welchem die Anleihen zur Zeit der Anmeldung gehören. Schuldurkunden von Markanleihen gelten auch dann als vor dem 1. Juli 1920 erworben, wenn sie dem Anmeldungseigentümer nach dem 1. Juli 1920 zur Erfüllung eines vor dem dem 1. Juli 1920 begründeten Anspruchs auf Uebereignung von einer Bank, einem Bankier, einer Sparkasse oder einer Versicherungsgesellschaft übereignet worden sind. Einem Anleihealtbesitzer ist auf Antrag eine Anleiherente zu gewähren. Der Jahresbetrag der Anleiherente ist 5% des Nennbetrags der Anleiheablösungsschuld, der dem Anleihealt= besitzer gegen den durch 1000 bei der Sparprämienanleihe durch 2000 teilbaren Betrag seiner Altbesihanleihe zugeteilt wird. Der Antrag auf Anleiherente kann nur innerhalb einer noch zu bestimmenden Frist gestellt werden. Die Anleiherenten werden zunächst für die Zeit vom 1. Januar 1926 bis 31. Dezember 1928 jährlich nachträglich gezahlt. Nach dem 31. Dezember 1928 ist die Zahlung auf je weitere drei Jahre zu bestimmen, sofern die Finanzlage des Reiches dies gestattet. Die Anleiherenten erlöschen spätestens, wenn die Verzinsung der Anleiheablösungsschuld beginnt. Der Gläubiger einer Anleiherente nimmt an der Tilgung der Anleiheablösungsschuld mit dem 20fachen Jahresbetrag seiner Rente Teil.( Auslosungsrecht.) Die Anleiheablösungsschuld wird durch Prämienauslosung getilgt. Für die Auslosung ist jährlich 5% des Gesamtbetrags der entstandenen Auslosungsrechte aufzuwenden. Die Gesamtausgabe für die Anleiherenten und die Prämienauslosung darf jedoch in einem Jahr 100 Millionen Reichsmart nicht übersteigen. Von der jährlichen Auslosungssumme ist die eine Hälfte zur Tilgung zum Nennbetrage, die andere Hälfte für die Bildung von Prämien bis zum Vierfachen der gelosten Beträge zu verwenden. Die Auslosung beginnt im Rechnungsjahr 1926; sie fann ausgesetzt werden, wenn die Finanzlage des Reiches dies erfordert. Einem bedürftigen, im Inlande wohnenden deutschen Reichsangehörigen ist eine Vorzugsrente zu gewähren, wenn ihm eine Anleiherente zusteht, die er: 1. als Kriegsanleihealtbesizer oder 2. als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Ehegatten oder eines verstorbenen Verwandten ersten Grades, dem das Recht als Kriegsanleihealtbesizer gewährt worden ist, erlangt hat. Hat er die Anleiherente von seinem Vater oder seiner Mutter erlangt, so ist ihm die Vorzugsrente, nur zu gewähren, solange er nicht volljährlich ist, es sei denn, daß er wegen förperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist. Der Finanzminister ist ermächtigt, bestimmte Ausnahmen zuzulassen. Bedürftig ist eine Person, deren Einkommen in dem der Entscheidung über die Vorzugsrente vorhergehenden Kalenderjahre den Betrag von 600 M nicht überstiegen hat. Bedürftigkeit liegt nicht vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Hilfe nicht benötigt wird. 2 betrag Der jährli wenn das 6 der fänge Jahr nimm dende schuld Gem Maß Ablö find des Fina trete 1. J ring Umt Ant stim trag a) b) c) dies mei mä geh die züg Su das fich 192 scho übl toft die Wi Be des bef all auf Of Ba Teg lich teu Fr de eutschen schäden 3. Juli stassengegebe ht: uld tei feit, soie ihre 920 er= welchem nn als Idungsbor dem ing von er Vertherente 5% des eihealt= he durch t wird. er noch 1. Ja= gezahlt. weitere hes dies Die Ver= Tilgung sbetrag slosung betrags Sesamtng darf t überHälfte ie BilBeträge e tann ies er: Reichs m eine 1 oder n das iſt, r oder zu ge= Daß er verbs: Ausa m der enderirftigtigen, Die Vorzugsrente beträgt jährlich das Achtfache des Jahresbetrages der Anleiherente auf Grund deren sie gewährt wird. Der Höchstbetrag der Vorzugsrente einer Person ist 600 M jährlich. Die Vorzugsrente ist auf Lebensdauer zu gewähren, wenn der Gläubiger bei Beginn des Laufes der Vorzugsrente das 60. Lebensjahr vollendet hat oder es während des Bezugs der Vorzugsrente vollendet. Bei anderen Vorzugsrenteempfängern ist nach den ersten 5 und dann nach Ablauf von je 3 Jahren eine Nachprüfung über die Bedürftigkeit vorzunehmen. Wer Vorzugsrente bezieht, bezieht keine Anleiherente, auch nimmt er nicht an den Verlosungen teil. Der dritte Abschnitt behandelt die Verwendung der Dividenden der Reichsbahn für den Dienst der Anleiheablösungsschuld. Der zweite Teil behandelt die Anleihen der Länder und Gemeinden. Auch hier erfolgt die Aufwertung nach demselben Maßstabe wie beim Reich zu 5%. Für die Verzinsung dieser Ablösungsanleihen oder für ihre Tilgung zum Nennbetrage sind jährlich insgesamt mindestens 5%, höchstens jedoch 10% des ausgegebenen Anleihebetrags zu verwenden. Wenn die Finanzlage des Landes es erfordert, kann eine Herabsetzung eintreten. Den Ländern bleibt es überlassen, Anleihen, die nach dem 1. Juli 1920 ihren Eigentümern gewechselt haben, zu einem geringeren Satz als 5% umzutauschen. Für Länder und Gemeinden ist das Recht vorgesehen, den Umtausch in eine Anleiheablösungsschuld von der Stellung eines Antrags abhängig zu machen und eine Ausschlußfrist zu bestimmen. Der Reichsfinanzminister ist ermächtigt, einmal einen Betrag von 150 Millionen Mark a) für die Ablösung der Anleiherenten der öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden Sparkassen und der Träger der Reichsversicherung, b) für die Entschädigung solcher Bedürftigen, die einen Altbesitz von Kriegsanleihen im Gesamtbetrag von weniger als 1000 M haben, c) für eine verstärkte Ziehung der Auslosungsrechte zu verwenden. Die Reichsregierung ist ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu erlassen, wozu auch die Ermächtigung der Geschäftsbücher von Banken, Sparkassen usw. gehört, um etwa notwendig werdende Feststellungen zu machen. Vergessen sind zum Schluß nicht die Strafbestimmungen, die Ordnungsstrafen bis zu 10 000 M vorsehen. Diese Großzügikeit steht in wohltuendem Gegensatz zu den bescheidenen Summen, die das Reich seinen Anleihegläubiger bietet. Aus dem hessischen Landtag. Der Abg. Haury hat durch den Landtag folgende Anfrage das Gesetz über die Aenderung des Gesetzes die Brandver= ficherungsanstalt für Gebäude betreffend vom 10. September 1924 an die hessische Regierung gerichtet: Nach Artikel 1 des obengenannten Gesetzes hat im Brandschadenfalle die Entschädigung nach den durchschnittlichen ortsüblichen Baupreisen vom 1. August 1914 zu erfolgen. Zum Ausgleich einer wesentlichen Ueberteuerung der Baufosten gegenüber den Baukosten vom 1. August 1914 wird zu diesen errechneten Entschädigungen bis auf Weiteres bei der Wiederherstellung ein Zuschlag gewährt, dessen Höhe unter Berücksichtigung der jeweiligen Baupreise durch das Ministerium des Innern nach Anhören der Brandversicherungskammer für bestimmte Zettabschnitte für das ganze Land oder Teile desselben allgemein festgesetzt wird. Nach dem Urteil Sachverständiger beträgt die Ueberteuerung auf dem Baumarkt das 1,8fache der Baupreise von 1914( vgl. Ob.- Reg.- Rat Hoppe, Wohnungsreferent im fächs. Ministerium, Bauwirtschaftl. Nachrichten für Hessen etc. Nr. 7/1924, Grundlegende Fragen zur Wohnungswirtschaft), evtl. Gutachten staatlicher oder städtischer Hochbauämter). Vom Hessischen Ministerium des Innern ist ein Ueberteuerungszuschlag festgesetzt worden, der nur das 1,4 fache der Friedensbaupreise beträgt. Die Brandgeschädigten müssen daher größere Zuschüsse zu den Wiederherstellungskosten leisten, zu denen sie nicht verpflichtet sind und die nicht notwendig wären, wenn das Ministerium des Innern die Ueberteuerungszuschläge den tatsächlichen Ueberteuerungsverhältnissen und der gesetzlichen Bestimmung entsprechend festgesetzt hätte. Ich frage an, ob der hessischen Regierung dies bekannt ist und was sie zu tun gedenkt, um 1. den bisher Geschädigten Ersatz zu leisten, -- 2. die Ueberteuerungszuschläge in Brandschädenfällen künftig den jeweiligen Teuerungsverhältnissen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend anzupassen. - Citerarisches. Neues über die bisherigen und die künftige Mount- EverestExpedition teilt nach mündlichen Berichten von G. J. Finch - der bekannte alpine Schriftsteller W. Schmidkunz im neuesten Heft der illustrierten Halbmonatsschrift ,, Der Alpenfreund" mit. Auch dieses Heft des„ Alpenfreundes" ist wieder eine Freude für jeden Liebhaber der Natur und ihrer Berge. O, Deutschland, ehre deine Toten! 1. Hör Volk, die Glocken, die dich mahnen, Zum Himmel wende deinen Blick! Ergreif den Glauben deiner Ahnen, Schau aufwärts, schaue nicht zurück, Laß führen dich auf Gottesbahn, Geht's auch durch Leid und Schmerzen, An's Vaterland, an's teure, schließ dich an, Das halte fest von ganzem Herzen. 2. Bedenke doch, was du verloren, Die Nächstenliebe, Heimatglück, „ Wach auf" und werde neu geboren, Von Gottes Hand bitt sie zurück. Hörst du den Ruf de Glockenstimmen? Jn's Leere laß sie nicht verhallen, O Volk, gedenke heute derer, Die alle einst für dich gefallen. 3. Die ja für dich ihr Leben gaben, In Treue". Wer möcht' sie nicht ehren? Das beste, was wir Menschen haben, O Volk, sie woll'n es dich lehren: „ Hör' auf die Glocken, die dich grüßen," Als teu're Himmelsboten: ,, Für's Vaterland wir unser Leben ließen!!" Drum ehre, Deutschland, deine Toten. Ein Kuchen nach Dr. Oetker's Rezepten gebacken, wird Sie in jeder Hinsicht zufriedenstellen. 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