Fordern samen arr ihrung bestand wählt weiten en Betnissen VolksKreise idatur arr! nstadt, Raab, ; Dr. 3- RotGiessener Zeitung ( neueste Nachrichten) mit ( Giessener Cageblatt) Amts- u. Vereinsnachrichten Bezugspreis: 60 Goldpfennig monatlich fret Haus, bet obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Nr. 1362. 38. Jahrg. Expedition: Sadanlage 21. Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Gießen. Verlagsbruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783. Anzeigenpreise: Lokal 30 mm breite Petitzeile, Auswärts 30 Goldpfg " " " " 90 10 120 " 1 " " Samstag, den 25. April 1925. Der deutsche Hausbesitz und die II. Im einzelnen gestatten wir, uns zu den beabsichtigten Aenderungen der Dritten Steuernotverordnung. soweit sie den Geldentwertungsausgleich betreffen folgende Anträge zu unterbreiten: - 1.Begrenzung der Mietzinssteuer und Sicherstellung des Anteils für Bauzwecke und Gebäudeunterhaltung.(§ 26 der Dritten Steuernotverordnung,§ 48 Ziffer 2 des Entwurfs.) Dem vom Reichswirtschaftsrat in seinen Beschlüssen zum in Frage stehenden Gesetzentwurf in bezug auf Verhinderung einer unbeschränkten Ausschöpfung des Zuschlagsrechts für die Mietzinssteuer geäußerten Standpunkt schließt sich der unterfertigte Verband vollinhaltlich an. Der deutsche Hausbesig hält deshalb gleichfalls zur Verhütung der steuerlichen Ueberspannung eine reichsgesetzliche Begrenzung der Mietzinssteuer ebenso für erforderlich, wie eine reichsgesetzlich festgelegte Mindestgrenze für die Verwendung dieser Steuer zur Förderung der Neubautätigkeit, unbeschadet des Umstandes, ob die letztere in Form einer Sondersteuer( wie in Bayern) erhoben wird oder nicht. Die Mietzinssteuer hat sich seit ihrer Einführung als das bequemste Mittel zur Verstopfung der Löcher in den Etats der Länder erwiesen, zudem ihre Veranlagung und Einhebung den Finanzbehörden feinerlei Arbeit und Geld kostete, weil die Einhebung durch die unbezahlten Kräfte des Hausbesizes erfolgt. Damit wird die Gefahr heraufbeschworen, daß die Mietzinssteuer Dimensionen annimmt, welche eine geordnete Bewirtschaftung des Hauses in Ansehung einer sachgemäßen Instandhaltung ernsthaft gefährdet. Im Zusammenhang hiermit darf darauf hingewiesen werden, daß der gesamte Häuserbestand in allen deutschen Städten durch die Kriegszeit und die Zwangswirtschaft in der Nachkriegszeit baulich start innen wie außen- gelitten hat und daß der Erhaltung des bestehenden Wohnungsmaries ebenso große Bedeutung beizumessen ist als der Förderung der Neubautätigkeit. Ein zu starker Ausbau der Mietzinssteuer geht naturgemäß auf Kosten der Hausbewirtschaftung, zudem die Angleichung der Mieten an die Friedenssätze in allen Ländern in einem recht mäßigen Tempo vor sich geht, es sei denn, daß rein fiskalische Gründe( s. Aprilmietenregelung in Preußen mit einer 10prozentigen Steuererhöhung!) eine Mietpreiserhöhung nüzlich und deshalb für die Mieterschaft unbedenklich erscheinen lasse. Die Begrenzung der Mietzinssteuer einschließlich des Anteils zur Förderung des Bauwesens erscheint auch von dem Gesichtspunkte einer tunlichst gleichheitlichen Mietzinsbildung der einzelnen Länder innerhalb des Reiches notwendig. Aus denselben Erwägungen ist es aber auch unerläßlich, daß ein bestimmter Teil des Aufkommens aus der Mietzinssteuer für Förderung der Bautätigkeit und für Erhaltung des alten Häuserbestandes durch Reichsrahmengesetz abgegrenzt wird, um den von der Reichsregierung verfolgten Zweck, mit der Reklamezeile Nr. 49. geänderten Steuergesehentwürfe. Mietzinssteuer die Neubautätigkeit mit zu finanzieren, auch zu verwirklichen. Unterbleibt dies, dann ist je nach dem Finanzbedürfnis der Länder die Besorgnis gerechtfertigt, daß diese Ausgaben nicht oder nicht in dem wünschenswerten Maße erfüllt werden. Als eine der wichtigsten Aufgaben muß ferner- wie oben schon angedeutet angesehen werden, den Bestand der alten Wohnhäuser zu erhalten. Die Instandsetzungskostenzuschläge im Rahmen der gesetzlichen Miete sind angesichts der stark heruntergewirtschafteten Gebäude und Wohnungen durchweg unzulänglich. Die Zuschläge können andererseits aber auch nicht so hoch bemessen werden, um aus ihnen größere Reparaturen zu bestreiten; sie können vielmehr in der Hauptsache nur das Entgelt für die Verzinsung und Tilgung der aufzuwendenden Beträge darstellen. Ueber die notwendigen Beträge aber verfügt in den seltensten Fällen der Hausbesizer; die Handwerker sind heute auch nicht wie früher in der Lage, langfristig zu kreditieren. Ein aufzunehmender Bankkredit wenn er überhaupt auf die benötigte Zeit gegeben wird. kostet mit Provision usw. zwischen 15 und 22 Prozent. Aus diesen Gründen haben die Städte schon verschiedentlich gemeindliche Mittel als Reparaturhypotheken zur Verfügung gestellt. Doch handelt es sich hier immer nur um Einzelaktionen einer beschränkten Anzahl von Städten und nicht um eine dringend notwendige durchgreifende Aktion über das ganze Reichsgebiet. Diese kann nur gewährleistet werden, wenn ein Teilbetrag der Mietzinssteuer oder der Sonderbausteuer an diesen Verwendungszweck gebunden wird. - Aus den hiervorgetragenen Gründen stellen wir deshalb den Antrag: dem§ 26 der Dritten Steuernotverordnung folgenden Absag 4 einzufügen: ,, Die Mietzinssteuer einschließlich einer etwa eingeführten anderen von der Mietzinssteuer unabhängigen Steuer für die Förderung der Neubautätigkeit, sowie einschließlich des für Verzinsung des fremden und eigenen Kapitals nach Maßgabe der Aufwertung, darf im Rahmen einer 100 Prozent der Friedensmiete betragenden gesetzlichen Miete 40 Prozent der Friedensmiete nicht übersteigen, auch in denjenigen Fällen, in denen sie nicht nach dem Mietertrag, sondern vom Grundvermögen erhoben wird. Von dem Aufkommen der Mietzinssteuer sind 60 Prozent anteilsmäßig oder in Form einer Sondersteuer zur Förderung des Wohnungsbaues zu verwenden. Ein Betrag von 10 Prozent dieses Anteils bezw. dieser Sondersteuer sind für Darlehen zur Behebung großer Reparaturen bei dem Bestand von alten der Zwangswirtschaft unterstehenden Wohngebäuden zu einem Zinsfuß von nicht mehr als 3 Prozent zur Verfügung zu stellen." 2. Erhebung einer Sondersteuer für Bauzwecke.(§ 26 Abs. 3 der Dritten Steuernotverordnung.-§ 48 3iffer 2 des Entwurfs.) Die Zusatzbestimmung in Form eines Absatz 3 zu§ 26. sieht vor, daß die Länder den für die Neubautätigkeit zu verwendenden Teil der Mietzinssteuer gesondert festzustellen und zu erheben berechtigt sind und zu diesem Zweck auch eine andere von der Mietzinssteuer unabhängige Steuer erheben können. In der amtlichen Begründung( S. 39) wird auf die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme durch die in Bayern gemachten Erfahrungen hingewiesen. Gegen die Einführung einer besonderen Zwecksteuer Steuer zur Förderung der Neubautätigkeit ist vom Standpunkt des städtischen Hausbesizes nichts einzuwenden. Dagegen muß das in Bayern eingeführte Verfahren insofern gewichtige Bedenken auslösen, als hier die Absicht des Gesetzgebers, durch die Abtrennung eines Teiles der Mietzinssteuer Mittel zum Bauen zu schaffen, starf verwässert wird, insofern, als das Aufkommen aus dieser Bausondersteuer nicht ausschließlich der Förderung des Wohnungsbaues zugeführt wird. Die in Bayern maßgebende Bestimmung für die Erhebung dieser Bausondersteuer vom 31. März 1924 Tautet: ,, Um Mittel zur Förderung des Wohnungsbaues und für Kulturzwecke zu gewinnen, wird ein Zuschlag von... Prozent zur Haussteuer für das Jahr.... erhoben. Durch die Bestimmung, daß diese Sondersteuer für ,, B a u= und Kultur zweck e" erhoben wird, wird der vom Gesetzgeber gewollte Zweck zum Teil vereitelt, da es im Belieben der Regierung liegt, das Steueraufkommen willkürlich zu verwenden. Die in Bayern gemachten Erfahrungen haben ergeben, daß allein im ersten Rechnungsjahr aus dem Aufkommen dieser Sondersteuer, die von der Bevölkerung in der Annahme getragen. wird, daß die Mittel zur Neubautätigkeit Verwendung finden, ein Betrag von 12 Millionen Mark für Kulturzwecke absorbiert wurde. Das Aufkommen der Bauabgabe in München, Nürnberg und anderen großen Städten wurde sowohl 1924 als auch 1925 noch nicht zur Hälfte zur Förderung der Neubautätigkeit in diesen Städten verwendet, trotzdem die Wohnungsnot gerade in den wenigen bayrischen Großstädten wegen des Zuzugs nach denjelben am gravierendsten in die Erscheinung tritt. Selbst wenn man anerkennt, daß derartige Steuern nicht regional verwendet werden können, sondern der Regierung die Möglichkeit des Ausgleichs gegeben werden muß, fordern die in Bayern gemachten Erfahrungen doch zwingend zur Einschaltung von Kautelen im maßgebenden Reichsrahmengesez, einerseits den Verwendungszweck und andererseits die Verwendungsart in örtlicher Beziehung sicherzustellen, vielleicht mit dem Abmaße, daß lediglich ein bestimmter Betrag des Steueraufkommens zum Ausgleich innerhalb des Landes auch wiederum für den gleichen Zweck zur Verfügung steht. Wir stellen aus den hier vorgetragenen Gründen den Antrag: dem§ 26 Abs. 3 der Dritten Steuernotverordnug folgenden den Zusaz anzufügen: - Diese Steuer ist ausschließlich dem Zwecke der Neubautätigkeit am Orte ihres Aufkommens zuzuführen; den Länje= dern ist gestattet, einen Teil des Gesamtaufkommens doch nicht mehr als 10 Prozent zum Ausgleich innerhalb eines Landes zu verwenden. - 3. Mietzinsbildung nach§ 27 der Dritten Steuernotverordnung. (§ 27 Abs. 3 der Dritten Steuernotverordnung.§ 48 3iffer 3 den Entwurfs.) - Die Dritte Steuernotverordnung bestimmte in§ 27 Abs. 3, daß die Länder von der ihnen hinsichtlich der Mietzinsbildung erteilten Ermächtigung in der Weise Gebrauch zu machen haben, daß die Mieten allmählich gemäß der Entwicklung der allge= meinen Wirtschaftslage den Friedensmieten angenähert werden. Der Entwurf, wie er nunmehr nach den Beratungen und Entschlüssen des Reichsrats vorliegt, sieht vor, daß die Worte: ,, den Friedensmieten angenähert" ersetzt werden sollen durch das Wort„ erhöht“, so daß also die Mieten allmählich auf die Friedensmiete erhöht werden sollen. Im Gegensatz zum ersten Regierungsentwurf, der folgenden Say eingestellt wissen wollte: ,, Am 1. April 1926 müssen die Mieten mindestens 100 Prozent der Friedensmiete betragen", ist also nunmehr der Zeitpunkt, bis zu welchem die Friedensmiete mindestens erreicht sein sollte, weggelassen. In dem nunmehr vorliegenden Entwurf erblickt der deutsche Hausbesitz eine erhebliche Verschlechterung. Wir halten die Festsetzung eines bestimmten Zeitpunktes, bis zu welchem die volle Friedensmiete erreicht sein muß, im Hinblick auf eine möglichst gleichheitliche Mietzinsbildung sowohl wie aus allgemein wirtschaftlichen Erwägungen für unbedingt erforderlich. Die unterschiedliche Höhe in der Mietpreisbildung zwischen den einzelnen Ländern ist eine unerfreuliche Begleiterscheinung so= wohl vom Standpunkt des Mieters wie Vermieters, selbst wenn gewisse Unterschiede in lokalen Verhältnissen bis zu einem ge= wissen Grade berechtigt erscheinen mögen. In nahezu allen Ländern mußte bei der Mietzinsbildung die Wahrnehmung gemacht werden, daß die„ allgemeine Wirtschaftslage" eine Mietzinserhöhung dann untragbar erscheinen ließ, wenn der Hausbesitzeranteil erhöht werden sollte. Der deutsche Hausbesitz kann deshalb das Gefühl des Zweifels in die Objektivität der Beurteilung der allgemeinen Wirtschaftslage" durch die mit der Mietpreisbildung befaßten Organe nur schwer unterdrücken. - - - 4. Verzi (§ 28 A Nad Steuern pflichtig der Hyp An dies Der je der lau der M dieser Interess Finanzb vorherge warum führen Steuern halten. Begrün diese Ae Wi die wol 5. Verzi ten Hyp Die notpero Gesetz a Eigenti von Nur ist reinen Die Erhöhung der Mieten auf Friedenshöhe muß aber namentlich unter allen Umständen kommen. Der Hausbesitz ist mit den ihm heute zugestanin Klein- und Mittelstädten denen Mieten nicht in der Lage, sein Haus zu bewirtschaften. Die Folge ist ein zunehmender Häuserverfall, und mit jeder notwendig werdenden Räumung von Wohnungen vergrößert sich die Wohnungsnot. Der Unterschied in den Mietpreisen in alten Gebäuden und Neubauten führte bereits jetzt dazu, daß neuerstellte Wohnungen auch Genossenschaftswohnungen den Mietberechtigten nicht bezogen werden wegen des Preis: unterschieds. Die Differenz der Mietpreise zwischen altem und neuem Wohnungsbestand ist ein Haupthindernis für eine intensivere private Bautätigkeit, ohne die die Wohnungsnot niemals behoben werden kann. Die unzulängliche Mietzinsbildung verhindert die Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und damit die Schaffung von Arbeitsgelegenheit und Verdienst für Handwerker und Arbeiter; sie belastet also indi rekt die öffentliche Fürsorge. Die heutigen Mietpreise unter Friedensniveau sind aber auch der größte Hemmschuh für den so bitter notwendigen Ausgleich in der Belegung des derzeitigen Wohnungsbestandes. Bei den billigen Mietpreisen denkt niemand daran, eine für seine Verhältnisse zu große oder durch Verringerung der Familienkopfzahl( Tod, Wegheirat, Wegzug usw.) zu groß gewordene Wohnung mit einer kleineren zu vertauschen. Man verlegt sich vielmehr auf die lukrative Untervermietung oder behält die große Wohnung bei, weil der Mietpreis im Rahmen der Lebenshaltung eine nebensächliche Bedeutung hat. Die Folge ist, daß ein Teil der Bevölkerung heute viel ausgedehnter wohnt als jemals in Friedenszeiten, und daß ein anderer Teil der Bevölkerung unzulänglich und eingeengt wohnt. Wohnungslurus aber kann heute nicht in Deutschland getrieben werden, vor allen Dingen nicht auf Kosten einer großen Schicht der Bevölkerung, die durch die bestehende Wohnungszwangswirtschaft an der Ermietung ausreichender Wohnräume gesetzlich verhindert ist. Die Erhöhung der Mieten auf volle Friedensmiete fann deshalb nicht fristlos in das Belieben der Länder gestellt wer den, zudem bei der Bemessung der jeweils geltenden Mietpreise nicht allein und nicht hauptsächlich die„ allgemeine wirtschaftliche Lage", sondern vielmehr politische Gesichtspunkte ausschlag gebend sind. Aus diesen Gründen ist es ein Gebot der Notwendigkeit, daß von Reichs wegen ein Zeitpunkt festgelegt wird, bis zu welchem mindestens die volle Friedensmiete erreicht ist, und wir stellen daher den Antrag: die Fassung des ersten Regierungsentwurfes, wonach: ,, am 1. April 1926 die Mieten mindestens 100 Prozent der Friedensmiete betragen müssen“, wieder herzustellen. 1. Janu gewerte bei Al BIEE Auf stehende Salzhau gehen. 90 cbm 50 cbm 3. Dachi qm neu lerarbei 5. Weif Angebo erhältli gungen Ausschri 11 Uhr Friedbe ens 100 riedensdeutsche ten die em die uf eine allge= rderlich. hen den ung so st wenn nem ge= u allen ehmung e" eine enn der Haus: ektivität urch die r' unters uß aber mentlich sugestan tschaften. it jeder Sßert sich in alten Daß neuDon Preis: tem und te intens not nie: etzinsbil setzungs heit und lso indi se unter ir den so erzeitigen enft nie: Der durch Wegzug t zu vere Unters Der Miete Bedeuang heute und daß eingeengt eutschland ten einer ide Woher Wohniete fann tellt wer Mietpreise wirtschafts ausschlagder Notlegt wird, rreicht ist, nach: Prozent 4. Berzinsung ausländischer und wertbeständiger Sypotheken. (§ 28 Abs. 3 der Dritten Steuernotverordnung.§ 48 3iffer 4a des Entwurfs.) - Nach der bisherigen Fassung des§ 28 Absatz 3 der Dritten Steuernotverordnung ,, verminderte" sich auf Antrag des Steuerpflichtigen der Betrag der Mietzinssteuer um den Wert der aus der Hypothekenlast sich ergebenden laufenden Geldverpflichtung. An dieser Fassung hielt auch der erste Regierungsentwurf fest. Der jetzige Entwurf hingegen sieht vor, daß der dem Wert der laufenden Zinsenverpflichtung entsprechende Anteil an der Mietzinssteuer auf Antrag„ gestattet" wird. In weder eine Vereinfachung im dieser Maßnahme fann weder Steuerpflichtigen noch im der Interesse des Interesse Finanzbehörden erblickt werden. Die ,, Erstattung" setzt doch die vorhergehende Zahlung voraus, und es ist nicht einzusehen, warum ein Hauseigentümer, der an sich schon die Zinsen abführen muß, aus seiner Tasche noch den gleich hohen Betrag an Steuern abführen soll, um sie später wieder erstattet" zu erhalten. Ueber diese Maßnahme schweigt sich auch die amtliche Begründung aus, wohl deshalb, weil eine Begründung für diese Aenderung schwer fallen dürfte. Wir stellen deshalb den Antrag: die jetzige Fassung des§ 28 Absaz 3 Sat 1 belassen zu wollen. 5. Verzinsung des Eigenkapitals und der nach Gesez aufgewerteten Hypotheken.(§ 28 Abs. 4 der Dritten Steuernotverordnung.. § 48 3iffer 4b des Entwurfs.) Die Aenderung der Bestimmungen in der Dritten Steuernotverordnung über die Abgeltung der Verzinsung der durch Gesetz aufgewerteten Hypotheken und des eigenen Kapitals des Eigentümers trägt einem dringenden Bedürfnis Rechnung. Nur ist nicht einzusehen, warum die Gesetzgebung nicht ganz reinen Tisch macht, und die neuen Bestimmungen nicht vom 1. Januar 1925( den Tag des Eintritts der Verzinsung der aufgewerteten Hypotheken), sondern erst vom 1. April 1925 in Pianos in nur hochwertiger Qualität, bei zeitgemässer Anzahlung und bequemen Teilzahlungen, liefert Offenbacher Pianoforte- Fabrik Alois Knauer& Co. Offenbach BIEBERERSTRASSE 5 a. Fernruf 2305 u. 2917. Langjährige schriftliche Garantie! An den Sonntagen vor Weihnachten, bleibt unser Geschäft geöffnet. Arbeitsvergebung. Kraft treten läßt(§ 55 Abs. 3 des Entwurfs; s. unsere Stellungnahme unter Ziffer 8). - - Der§ 28 Absatz 4 bringt zunächst die Gleichstellung des im Hause ruhenden fremden Kapitals mit dem Eigenkapital des Besizers, was gegenüber den Bestimmungen der Dritten Steuernotverordnung(§ 28 Absatz 4) eine Verschlechterung darstellt, insofern, als nach den jetzigen Bestimmungen das Eigenkapital mit zwei Drittel des Friedenswertes bei der Verzinsung zum 3uge kommen sollte. Wir stehen auf dem Standpunkt, daß das an letzter Stelle im Grundstück gesicherte und indessen am meisten gefährdete Eigenkapital des Hausbesizers, der auch das Risiko für die gesamten Lasten zu tragen hat, eine bevorzugte Behandlung wie durch die Dritte Steuernotverordnung vorgesehen rechtfertigt. Mit dem gleichen Recht, mit dem der Gesetzgeber nach dem 31. Dezember 1911 erlaufene Restkaufschillinge als privilegierte Forderungen( und nicht als Vermögensanlage) betrachtet und als Kapitalanlage in erhöhtem Maße aufwertet, mit dem gleichen Rechte muß auch der Hausbesitz fordern, daß sein in dem Hause ruhendes Kapital mit gleichem Maße gemessen wird. Es wäre in höchstem Maße widersinnig, das als Restkaufschilling stehengebliebene und hypothekarisch gesicherte Kapital des Vorbesizers eines Hauses bis zum Jahre 1918 mit 60 oder 75 Prozent totaliter- d. i. dinglich und persönlich aufzuwerten, das Eigenkapital des jezigen Hauseigentümers hingegen nur mit 15 oder 20 Prozent aufzuwerten. Wir stellen deshalb den Antrag: das Eigenkapital des Hauseigentümers so hoch aufzuwerten, als die von uns zum Aufwertungsgeseh beantragten geseglich nach oben zu begrenzende Aufwertung der privilegierten Forderungen nach§ 3 des Aufwertungs- Gesetzentwurses. In der jetzt vorgeschlagenen Fassung des§ 28 Absatz 4 lautet der zweite Saz, erster Halbsatz: 66 „ Die Länder treffen über die Berechnung des Friedens: wertes der Grundstücke die näheren Bestimmungen; ( Schluß folgt.) Grosses Unternehmen A.-G. sucht für den hiesigen Platz einen tüchtigen Herrn als Generalvertreter Da unser erstklassiges Erzeugnis im In- und Auslande patentiert, sowie mit der grossen goldenen Medaille ausgezeichnet ist, so bietet sich für tüchtigen, fleissigen Herrn, welcher über 5 0 Mk. verfügt, eine grosse Verdienstmöglichkeit Fester Spesenzuschuss. Monatlicher Verdienst bis 1000 Mk. Es wollen sich nar solche Herren, welchen obigen Ansprüchen genügen können, melden bei G 350 Willy Schröder Generalvertreter der Irato A. G. Euskirchen, Oststrasse 24 Auf Grund der Verdingungsvorschriften werden die nachstehenden Arbeiten zum Neubau eines Gradierbaues in BadSalzhausen auf dem Wege des öffentlichen Wettbewerbes vorgehen. 1. 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Die verfassungstreuen Parteien und Organisationen Hessens, zusammengeschlossen im Volksblock, fordern Euch alle auf, am 26. April einmütig unter Zurückstellung aller Gegensätze einzutreten für den gemeinsamen Präsidentschaftskandidaten Reichskanzler a. D. Dr. Wilhelm Marr Der Sieg muß überwältigend sein, denn nur dieser Sieg sichert den Frieden nach Innen, die Fortführung einer gesunden Politik nach Außen, den Wiederaufbau einer leistungsfähigen Wirtschaft und den Fortbestand des Staates. Die Reichspräsidentschaft ist ein hochpolitisches, nicht ein militärisches Amt. Deshalb wählt den Politiker Marg, nicht den unpolitischen greisen, als Kriegsveteran ehrwürdigen Hindenburg, den zweiten Kandidaten des Rechtsblocks. Marg hat in der erfolgreichen Verständigungspolitik des Londoner Abkommens den unbestrittenen Befähigungsnachweis für das Amt des Präsidenten erbracht. Seine Einstellung zu den inneren Verhältnissen kennzeichnet das Wort aus seiner Kölner Rede:„ Wir stehen erst am Anfang des Weges zum wahren Volksstaat." Mary besitzt als Staatsmann das Vertrauen der besonnenen Kreise Deutschlands und darüber hinaus der ganzen Welt. Dagegen gibt es nur einen Soldaten, keinen Staatsmann Hindenburg. Hindenburg wählen, heißt daher die extremen Kreise in den Sattel heben, die hinter seiner Kandidatur stehen. Sie wären es, die dann den politischen Kurs Deutschlands bestimmen würden. Deshalb alle Stimmen am 26. April für den erfolgreichen, überzeugten republikanischen Staatsmann Mary! Gebt nicht nur die Stimme für Mary, helft auch die Lasten des Wahlkampfes tragen. Zahlungen erbeten an das Bankkonto Volksblock bei dem Bankgeschäft Nauheim u. Co., Darmstadt, Rheinstraße, Postscheckkonto des Bankhauses 1514 Frankfurt a. M. 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