N .n pril Chelm nn des esunden Ber die „ Volksinstraße rts eit! Aufüre, Ein in, kheit d 40 jähr. fostenfrei. W 30. De nd ebenselbt. Es se, wenn rlosen andes Lörrach be in den Giessen, 23.4.25, Auskunft inen da Schreiner, ner usw. ckmäsiger z. u. komb. ägen schinen sägen hinen etc. orrat, empfehlen igung. Giessener Zeitung ( neueste Nachrichten) mit ( Giessener Cageblatt) Amts- u. Vereinsnachrichten Bezugspreis: 60 Goldpfennig monatlich fret Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Str. 1362. 38. Jahrg. Expedition: Sudanlage 21. Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Gießen, Verlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783. Anzeigenpreise: 30mm brette Petitzelle, Auswärts 30 Goldpfg Lokal " " 1 " " 90 " Reklamezeile 10 120 17 " " 1 Nr. 48. Donnerstag, den 23. April 1925. Der deutsche Hausbesitz und die geänderten Steuergesetzentwürfe. Der Zentralverband hatte bereits unter dem 20. Februar 1925 und in verschiedenen später eingereichten Eingaben die dringlich notwendigen Anträge an den Reichstag und Reichsrat gestellt. Gleichzeitig war den Mitgliedern ein Ueberblick über die geplante Steuerreform zur einstweiligen Orientierung vermittelt worden. Der Zentralverband hatte jedoch schon seinerzeit darauf hingewiesen, daß im Laufe der Verhandlungen Aenderungen in den Steuergesehentwürfen eintreten würden, die eine nochmalige Stellungnahme unserer Organisation zu denselben notwendig machen könnte. Da dieser Fall nunmehr eingetreten ist und die dem Reichstag vorgelegten Steuergesetzenwürfe gegenüber den ersten Entwürfen wesentliche Abänderungen aufweisen, die teilweise vom deutschen Hausbesit nicht widerspruchslos hingenommen werden dürfen, hat der Zentralverband sofort zu den ihm bedenklich erscheinenden Bestimmungen entsprechende Anträge verfaßt. An alle unsere Mitglieder richten wir das dringende Ersuchen, das in den nachstehend abgedruckten Anträgen enthaltene Material ihren Parteivertretern im Reichstag zugänglich zu machen, damit diese in der Lage sind, die berechtigten Forderungen des deutschen Hausbesizes in sachkundiger Weise zu vertreten und so ihre im Wahlkampfe gemachten Versprechungen erfüllen zu können. Zurück zu einem vereinfachten Reichssteuerrecht ist das Gebot der Stunde und als Richtschnur muß der neuen Steuergesetzgebung der Grundgedanke einer höchst möglichen Schonung des Kapitals und der Erleichterung und Förderung des Kapitalbildungsprozesses innewohnen. Die Eingaben des Zentralverbandes zu den einzelnen Steuergesehentwürfen, die solche notwendig machten, haben fol= genden Wortlaut: Entwurf eines Gesetzes über Aenderungen des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden. 99 Bei dem Ausbau, den die Mietzinssteuer oder der Geldentwertungsausgleich seit Inkrafttreten der Dritten Steuernotverordnung erfahren hat, gewinnt dieselbe für den deutschen städtischen Hausbesitz immer größere Bedeutung. Setzt sich doch heute die Miete in verschiedenen Ländern bereits zum überwiegenden Teile aus Steuern zusammen, die der Hausbesiz in Form von Mieten" von seinen Mietern einhebt und an das Finanzamt überführt und dafür das Odium der Einnahme „ hoher Mieten" auf sich nimmt. Die Aenderung der Dritten Steuernotverordnung im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes gibt deshalb dem„ Zentralverband deutscher Haus- und Grundbesitzervereine e. V." Veranlassung, im nachstehenden seine Wünsche und Anträge zu den einzelnen zur Aenderung beantragten Vorschriften der Reichsregierung und den gesetzgebenden Körperschaften des Reiches mit der Bitte um Würdigung zur Kenntnis zu bringen. ! I. Der organisierte deutsche Hausbesitz muß auch bei der Stellungnahme zum Finanzausgleichsgesetz und zur Ausgestaltung der Mietzinssteuer in Verfolg einer am 2. Mai 1924 gefaßten Entschließung der Forderung Ausdruck geben, daß diese Frage zusammenfassend und gleichzeitig mit dem zusammenhängenden Fragenkomplex der Aufwertung und der Wohnungszwangswirtschaft einer Regelung zugeführt wird. Was die Mietzinssteuer anbelangt, so steht der unterfertigte Verband nach wie vor auf dem Standpunkt, daß dieselbe sowohl hinsichtlich ihrer Form wie ihrer Erhebung, nicht zuletzt auch im Aufbau und Verwendungszweck so erhebliche Mängel aufweist, daß sie nur als Steuer mit zeitlicher Begrenzung vom Hausbesitz als dem primär Steuerpflichtigen getragen werden kann. Aus diesem Grunde kann auch der im Entwurf vorgeschlagenen Beseitigung der Befristung der Geltungsdauer der Mietzinssteuer( 1. April 1926) unmöglich zugestimmt werden. Der deutsche Hausbesig ist in nahezu allen deutschen Ländern Abgabeschuldner, d. h. es ist ihm die Haftung auch für diejenigen Steuerbeträge auferlegt, die er von dem Mieter mit den Mieten erstattet erhalten soll, aber nicht erhält. Durch die gesetzlichen Bestimmungen in allen Ländern wird dies dadurch zum Ausdruck gebracht, daß die Mietzinssteuer einen Teil der Miete darstellt, daß sie als Miete frisiert ist, daß der Mieter nur Miete zu zahlen habe und keine Steuer, weil eine Ausscheidung ziffernmäßig nicht erfolgt, eine Methode, die den Anschein erwecken muß, als ob die„ hohen Mieten" in den Taschen des Hausbesizers verschwinden und diesen zum Gegenstand unberechtigter Angriffe macht. Durch dieses Verfahren wird der Hausbesitz zum ehrenamtlichen Steuereinnehmer und Steuerexekutor, der für uneinbringliche Steuern( z. B. Nichtzahlung der Miete) haftet, vielleicht Stundung eingeräumt erhält und die uneinbringlichen Steuern neben verlorenen Mieteingängen als schwere Last monatelang nachschleppt. Bei dieser Sachlage hat der Hausbesitz alle Ursache, den fortgesetzten Erhöhungen der Mietzinssteuer besondere Beachtung zu schenken, er hat aber auch ein vitales Interesse daran, daß die Mietzinssteuer durch die Länder nicht in schrankenloser Weise ausgebaut wird, weil mit jeder Erhöhung der Mietzinssteuer die Möglichkeit ausreichender Mietpreisgestaltung als Entgelt für die mit dem Hause verbundenen Lasten verringert wird. Eine Begrenzung der Mietzinssteuer nach oben, wie eine reichsgesetzliche Reglementierung über die Verwendung derselben hinsichtlich der Finanzierung der Förderung des Wohnungsbaues und der ErHaltung der bestehenden Wohngebäude erscheint von unserem Standpunkt aus unerläßlich, auch im Hinblick auf eine tunlichst einheitliche Entwicklung der Mietpreise in den einzelnen Ländern. Diese Begrenzung der Mietzinssteuer rechtfertigt sich auch aus einem weiteren Grunde. Die Erhebung der Mietzinssteuer er folgt nicht nach einheitlichen Grundsätzen; während Bayern die Steuer auf der Grundlage der Haussteuer( also nach dem Ertrage) erhebt, ist sie anderweitig, z. B. in Preußen, auf der Grundvermögensteuer aufgebaut, die ihre Werte herleitet aus dem Ergänzungssteuergesetz, also durchweg geschätzten Werten. Bei den früheren geringen Steuersätzen fielen Fehler dieser Wertschäzung weniger ins Gewicht, wohl aber heute, wo die Mietzinssteuer ein vielfaches der Friedenssteuer beträgt. Bleiben schon die verschiedenartigen Veranlagungsgrundlagen bestehen, so soll doch durch ziffernmäßige Begrenzung der Steuern eine Ausgleichung erreicht werden. Ein anderer Grund, der uns zu Gegnern der Mietzinssteuer macht, und weswegen wir ebenfalls eine Begrenzung für geboten halten, knüpft an ihren Verwendungszweck an. In nahezu allen Ländern wird der größte Teil des Steueraufkommens verwandt für allgemeine Verwaltungsaufgaben. Bei dem gewaltigen Geldbedürfnis der Länder einerseits und der für die Länder bequemen und billigen Erhebungsart der Steuer andererseits liegt natürlich nichts näher, als diese Steuerquelle bis zur Unerträglichkeit auszuschöpfen.. Wir sind aber doch der Meinung. daß die Wohnung, eines der wichtigsten Bedarfs- und Kulturgüter, nicht zum fiskalischen Ausbeutungsobjekt gemacht werden soll. Eine möglichst einheitliche Steuerhöhe, die letzten Endes auch hauptsächlich maßgebend ist für eine gleichartige Mietzinsbildung in den einzelnen Ländern, muß gefordert were n. wegen der in absehbarer Zeit kommenden Ablösung der Zwangs= wirtschaft durch die freie Wirtschaft. Das aber würde bei erheblich abweichenden Mieten in den einzelnen Ländern Schwierigfeiten hervorrufen, weil die Differenz zwischen gesetzlicher Miete und voller Friedensmiete bei den in der Mietpreisbildung nachhinkenden Ländern unter Umständen eine zu stark fühlbare Last bedeuten würde. Das aber ist ein Grund mehr, daß die Bestimmung des ersten Regierungsentwurfes, wonach bis zum 1. April 1926,, mindestens die Friedensmiete erreicht sein muß" wieder einzusehen ist. Aus den hier vorgetragenen Gründen kann auch den Beschlüssen des vorl. Reichswirtschaftsrats( zu Abschnitt 5, Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken, 3iff. 4) nicht gefolgt werden. Hier ist die Auffassung vertreten, daß Sozial- und Kriegsrentner, sowie Familien mit drei und mehr Kindern, deren Einkommen innerhalb der Lohnsteuer unterworfenen Grenze bleibt, von der Hauszinssteuer befreit werden. Abgesehen davon, daß hier die Erträgnisse der Mietsteuer völlig unübersichtlich würden, ergäbe sich praktisch dadurch zweierlei Mietzinsbildung, die unmöglich ist. Der wirtschaftlche Schwache, der notwendigen Mietsteigerungen nicht folgen kann, muß eben in die Obhut und Fürsorge der öffentlichen Körperschaften genommen werden. Der Mieter muß im Interesse der Gesundung der Wohnungsverhältnisse wieder daran gewöhnt werden, daß er für die von ihm bewohnte Wohnung ein bestimmtes, die Gestehungskosten deckendes Entgelt sonst zu leisten hat, sonst kommen wir niemals aus der Wohnungsnot heraus. Kann er die Miete nicht zahlen, dann ist es Aufgabe und Pflicht der asylpflichtigen Gemeinden, für den Ausfall der Mieten des zahlungsunfähigen Bewohners aufzukommen. Nun darf die Tatsache nicht verkannt werden, daß unter der Einwirkung des Mieterschutzes heute auch weite Kreise der Mieter ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen, die dazu in der Lage wären. Diese Mieter pochen auf den Mieterschutz, der ihnen verbürgt, daß sie ohne Ersahraum nicht ermittiert werden, auch wenn sie böswillig die Miete schuldig bleiben, oder wenn sie durch unangemessenen Gebrauch der Mieträume durch gerichtliches Urteil zur Räumung verpflichtet sind. So lange diese Verhältnisse nicht geändert werden und der Hausbesitz nicht wieder mehr in sein Verfügungsrecht eingesetzt wird, sind Miet- und Steuerausfälle nicht auf ein erträgliches Maß zurückzuführen. Mann kann aber dem städtischen Hausbesiz nicht auf die Dauer gewaltige Steuerlasten zumuten, und ihn andererseits der Willfür eines nicht geringen Teils der Mieterschaft schutzlos preisgeben. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich die Forderung nach einer gleichzeitigen und aufeinander Rücksicht nehmenden Regelung der innig miteinander verknüpften Fra gen der Steuergesetzgebung und der Mieterschutzgesetzgebung. ( Schluß folgt.) Lokales. Zirkus Straßburger, das seit vielen Jahren rühmlichst befannte Zirkusunternehmen, kommt zu einem mehrtägigen Gastspiel hierher. Bald werden bunte Plakate an allen Eden anfündigen, daß Straßburgers Drei- Masten- 3irkus ein Unternehmen ist, das etwas ganz besonderes aufcircenischem Gebiete leisten und auch in seinen Ausmaßen alle seine Vorgänger der letzten Jahre überragen werde. Zirkus Straßburger ist hier kein Unbekannter, doch kommt er diesmal bedeutend vergrößert, mit ungeheurem Aufgebot an Menschen und Tieren. Wie uns unser Gewährsmann mitteilt, haben in allen bisherigen Gastspielstädten selbst jene Besucher, die durch langjährige Erfahrung ein wenig skeptisch geworden sind, zugeben müssen, daß die in Aussicht gestellten Leistungen des Zirkus nicht nur erreicht, sondern sogar übertroffen sind. Schon die ganze Anlage, des durch drei gewaltige Maste gestützten Riesenzeltes zeugt von der Solidität und Reinlichkeit, awei gleichgroße Manegen werden umsäumt durch amphitheatralisch ansteigende Sihreihen und anschließend an das Hauptzelt bergen langgestreckte Stallungen über 100 edle Rassenpferde. Angegliedert ist ferner Straßburgers, 300logischer Garten", ge= nannt der ,, 300 auf Reisen". Derselbe umfaßt eine Kollektion der seltensten Tiere, besonders aber Riesenelefanten, Löwen, Löwenfamilie, Leoparden, Bären, Wölfe, Hyänen, Kängrurhs, Schimpansen, Paviane, Kamele, Dromedare, Zebras Zebus, Büffel, Bisons, Lamas usw. Die prächtige Verfassung, in der sich Mensch und Tier befinden, die Sauberkeit und schlichte Vornehmheit der Aufmachung und die Gediegenheit der artistischen Leistungen schaffen ein Gesamtbild, wie es noch niemals in einem Zirkus gesehen worden ist, obwohl hier schon recht beträchtliche Unternehmen dieser Art ihre Künste zeigten. Nach der Empfehlungskarte, die Zirkus Straßburger vorausschickt, ist mit Sicherheit anzunehmen, daß es ihm auch hier während seines Gastspiels nicht an Besuchern fehlen wird. Was ist Gustin? Dr. Oetker's Gustin ist ein sehr feiner Stärkepuder, ein Erzeugnis von höchstem Nährwert, grösster Verdaulichkeit und hervorragendem Geschmack. Man nimmt Gustin, um Milch, Früchte, Suppen Soucen, Gemüse, Fette usw. sämig zu machen oder zu verdicken. Ausserdem dient Gustin zur Herstellung von Puddings, Flammeris, Cremes, Kuchen u. Süsspeissen aller Art. Es eignet sich ganz besonders zur Bereitung von Kinder- u. Krankenspeisen, kurz, Gustin ist unentbehrlich für jede Küche. Ein Versuch wird jede Hausfrau befriedigen. Sie kaufen Dr. Oetker's Gustin in Original- Päckchen mit der Schutzmarke ,, Oetker's Hellkopf" zum Preise von 33 Pfennig in allen einschlägigen Geschäften. Besondere Gustin- Rezepte erhalten Sie kostenlos ebendaselbst oder, wenn vergriffen, umsonst und portofrei von Dr. A. 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Deshalb wählt den Politiker Marg, nicht den unpolitischen greisen, als Kriegsveteran ehrwürdigen Hindenburg, den zweiten Kandidaten des Rechtsblocks. Marg hat in der erfolgreichen Verständigungspolitik des Londoner Abkommens den unbestrittenen Befähigungsnachweis für das Amt des Präsidenten erbracht. Seine Einstellung zu den inneren Verhältnissen kennzeichnet das Wort aus seiner Kölner Rede:„ Wir stehen erst am Anfang des Weges zum wahren Volksstaat." Mary besitzt als Staatsmann das Vertrauen der besonnenen Kreise Deutschlands und darüber hinaus der ganzen Welt. Dagegen gibt es nur einen Soldaten, feinen Staatsmann Hindenburg. Hindenburg wählen, heißt daher die extremen Kreise in den Sattel heben, die hinter seiner Kandidatur stehen. Sie wären es, die dann den politischen Kurs Deutschlands bestimmen würden. Deshalb alle Stimmen am 26. April für den erfolgreichen, überzeugten republikanischen Staatsmann Mary! Gebt nicht nur die Stimme für Mary, helft auch die Lasten des Wahlkampfes tragen. Zahlungen erbeten an das Bankkonto Volksblock bei dem Bankgeschäft Nauheim u. Co., Darmstadt, Rheinstraße, Postscheckkonto des Bankhauses 1514 Frankfurt a. M. Ulrich, Staatspräsident; von Brentano, Minister des Innern und der Justiz; Henrich, Finanzminister; Raab, Minister für Arbeit und Wirtschaft; Dr. Bockius, M. d. R.; Dr. David, M. d. R.; Knoll, M. d. R.; Dr. Quessel, M. d. R.; Kaul, M. d. L.; Lenhart, M. d. L.; Reiber, M. d. L.; Stord, Reichsbanner Schwarz- RotGold Gau Hessen; Müller, Rep. Reichsbund Hessen. 60 bet oblig 38 Im Mender den Gel unterbr 1.Begre für Ba St Den Frage s unbeschr zinssteu Verbani halb gl eine rei erforder für die tätigkeit einer G Die bequems Länder Finanzb hebung Damit Dimensi des Hau haft gef gewiesen schen St der Nac hat und ebenso g Neubau naturge Angleich in einer rein fis einer 10 nützlich nen lass Die teils zu fichtspun einzelne Aug daß ein Steuer fi alten S wird, un