Giessener Zeitung id verbesten seines prafd, mit ( neueste Nachrichten) NachVer= rfte in ers in ährten dieser den der n Bronel gegen Appetits en Sie sung) Itlich in -Apoth. Laborat er . f E. ch! 3** erest. OV. an heim. nk 2.8.0.5.h ker, nergierdruß, I und rvösen halten über W30a. mit ( Giessener Cageblatt) Amts- u. Vereinsnachrichten Bezugspreis: 60 Goldpfennig monatlich fret Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Nr. 1362. 38. Jahrg. Expedition: Sadanlage 21. Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Gießen, Verlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1788. Anzeigenpreise: 30 mm breite Petitzeile, Auswärts 30 Goldpfg. !! " 90 H " Dienstag, den 17. Februar 1925. Die neuen Aufwertungsgesehentwürfe. Von G. Ziegler, Darmstadt. ( Fortsetzung.) Die aufgewerteten Ansprüche sind bis zum 1. Januar 1925 unverzinslich. Rückständige Zinsen gelten als erlassen. Der Zinssatz beträgt vom 1. Januar bis zum 31. März 1925 2%, vom 1. April 1925 ab 5%; in keinem Falle sind aber mehr als die vertragsmäßig ausbedungenen Zinsen zu entrichten. Die Verpflichtung zur Leistung von Tilgungsbeträgen ruht bis zum 1. Januar 1926. Die vorstehenden Bestimmungen über die Rückzahlung und die Verzinsung gelten nicht für die Zusatzaufwertung. Die Zahlung der Zusayaufwertung kann nicht vor dem 1. Januar 1940 verlangt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist unter den Bedingungen, wie oben, gestattet. Die Verzinsung der Zusatzaufwertung beginnt erst am 1. Januar 1928 mit höchstens 5%. Die Verpflichtung zur Leistung von Tilgungsbeträgen ruht bis zu diesem Zeitpunkt. Ansprüche aus Pfandbriefen nd anderen Schuldverschreibungen werden in der Weise aufgewertet, daß die Teilungsmasse gleichwertig unter die Gläubiger im Verhältnis der nach Maßgabe des§ 4 Abs. 2 des Gesetzes festzustellenden Goldmarkbeträge ihrer Ansprüche verteilt wird. Die Teilungsmasse besteht aus: 1. den bei Ablauf des 13. Februar 1924 als Deckung für die aufzuwertenden Pfandbriefe und Schuldverschreibungen bestimmten Werten; 2. den Werten, die früher zur Deckung gehört haben, soweit die Aufwertung 5% des Goldmarkbetrages übersteigt, oder soweit die Aufwertung von unter Vorbehalt zurückgenommener Hypotheken erfolgt; 3. einem etwa aus dem sonstigen Vermögen des Schuldners zu leistenden Beitrage. Von der Teilungsmasse ist noch ein zu bestimmender Betrag für Verwaltungskosten abzuziehen. Die Reichsregierung trifft hierüber die näheren Anordnungen. Sie kann auch die Befriedigung der Pfandbriefgläubiger von Goldpfandbriefen oder auf andere Weise bestimmen. Sparkassenguthaben werden in der Weise aufgewertet, daß die Teilungsmasse von einem Treuhänder unter die Gläubiger verteilt wird. Der von dem Treuhänder aufzustellende Verteilungsplan ist von der Landesregierung oder einer von ihr bestimmten Stelle zur Genehmigung vorzulegen. Die Teilungsmasse soll sich ähnlich wie bei den Pfandbriefen zusammensetzen. Sparkasseneinlagen, die getätigt worden sind aus gesetzlichem Zwang oder Vorschriften von Statuten, Stiftungen usw. ( Mündelgelder, Stiftungsvermögen usw.) genießen bei der Verteilung einen Vorrang und zwar genießen sie eine um 50% höbere Aufwertung als die übrigen Sparkassenguthaben. Lokal Reklamezeile 10 120 " " Nr. 20. Die Landesregierungen sind ermächtigt, Einzahlungen oder Auszahlungen von einem gewissen Stichtag an, der jedoch nicht vor dem 1. Januar 1923 liegen darf, als unbewirkt zu erklären. Sie sind ferner ermächtigt, zu bestimmen, daß Guthaben einen bestimmten Goldmarkbetrag erreichen müssen, um berücksichtigt zu werden, für die Anmeldung zur Aufwertung Ausschlußfristen zu bestimmen, einen Einheitssag oder einen Mindestsatz für die Aufwertung zu bestimmen, für mehrere Sparkassen die Zusam= menlegung der Teilungsmassen und einheitliche Verteilung an die Gläubiger vorzuschreiben, sowie sonstige Bestimmungen über den Beitrag der Kasse zur Teilungsmasse, die Höhe der Verwaltungskosten usw. zu treffen. Die Aufwertung aus Versicherungsverträgen, wozu außer den Lebensversicherungen, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen auch die Invaliditäts-, Alters-, Witwen- und Waisenaussteuer- und Militärdienstversicherungen rechnen, geschieht in derselben Form. In Streitfällen über die Höhe der Aufwertung entscheidet die Aufwertungsstelle. Gegen die Entscheidung der Aufwertungsstelle findet die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht statt. Die Aufwertungsstelle erhebt eine Gebühr und verteilt die Kosten auf die Beteiligten nach billigem Ermessen. Bei allen durch Hypothek oder Pfandrecht gesicherten.Forderungen findet eine Aufwertung auch dann statt, wenn die Schuld getilgt ist, der Gläubiger sich aber bei Annahme der Leistung seine Rechte vorbehalten hat. Eine Auswertung findet auch statt in Fällen, in denen ein Vorbehalt des Gläubigers bei der Rückzahlung nicht gemacht worden ist, aber nur dann, wenn die Rückzahlung nach dem 31. Dezember 1922 bewirkt worden ist. In diesem letzteren Falle erfolgt die Aufwertung nur zur Hälfte der sonst üblichen Sätze. Ist die Rückzahlung auf Kündigung des Gläubigers vorbehaltslos erfolgt, so hat dieser keinen Anspruch auf Aufwertung. Auf Anruf kann die Aufwertungsstelle im letzteren Fall die Aufwertung aufheben, wenn dies die Lage des Schuldners rechtfertigt. Ein dahingehender Antrag ist bis zum 1. Januar 1926 bei der Aufwertungsstelle zu stellen. Soweit indes eine Auswertung trotz erfolgter Rückzahlung stattfindet, sind die bereits gezahlten Beträge nach ihrem Goldwert anzurechnen. Die Reichsregierung ist ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allge= meinen Verwaltungsvorschriften zu erlassen. ( Schluß folgt.) Korpulenz macht alt, verunstaltet die Körperformen und ist auch ungesund. Wir raten Korpulenten und allen zum Starkwerden Veranlagten, in der Apotheke 60 oder 30 Gramm echte Toluba- Kerne zu kaufen, die unschädliche Stoffe von fettzehrender Wirkung enthalteu. Sicher erhältlich in der Universitäts- Apotheke zum goldnen Engel. Wirkungen der Zwangswirtschaft. Nachdem durch die Anregungen des Zentralverbandes überall Material für den Beweis der Behauptung zusammengetragen ist, daß vor allem durch die Zwangswirtschaft und die Tätigkeit der Wohnungsämter die Wohnungsnot den Grad angenommen hat, der an der Oeffentlichkeit mit so lautem Tamtam immer wieder verkündigt wurde, haben viele Gemeinden be= gonnen, statistische Erhebungen in dieser Richtung vorzunehmen. Wie wir vorausgesagt haben, werden überall durch diese Erhebungen unsere Voraussagungen bestätigt. So ist auch vor furzem wieder in der Hamburger Grundeigentümerzeitung ein Artikel erschienen, der interessantes Beweismaterial bringt. Es liegt uns daran, auch diese Zahlen zur öffentlichen Kenntnis zu bringen, weil Hamburg als führende deutsche Großstadt besonders beweiskräftig für unsere Behauptung ist. Nach amtlichen Nachrichten waren im Juli 1914 in Hamburg 15 000 leerstehende Wohnungen vorhanden. In den letzten zehn Jahren vom Juli 1914 bis Juli 1924 sind weitere 15 000 Wohnungen gebaut worden. Die Bevölkerungsziffer hatte sich in demselben Zeitraum um 40 000 Seelen vermehrt. Bei einer Behausungsziffer( Anzahl der Personen, die auf eine Wohnung kommen) von 4½ pro Wohnung würden für diesen Bevölkerungszuwachs von 40 000 Seelen rund 9000 Wohnungen genügen. Dabei müßten in Wirklichkeit 30 000 vorhanden gewesen sein, wenn man die im Juli 1914 leerstehenden( 15 000) zu den neuhergestellten( ebenfalls 15 000) hinzurechnet. Bekanntlich hängt die Wohnungsfrage nun nicht von der absoluten Bevölkerungsziffer, sondern von der Zahl der Haushaltungen ab. Nach den Angaben des Hamburgischen Bezirkswohnungskommissars haben sich die Haushaltungen durch Eheschließungen usw. in dem genannten Zeitraum um 42 000 vermehrt, sodaß eigentlich, wenn man obiger Betrachtung folgt, 12 000 Wohnungen zu wenig vorhanden sein mußten, da ja nur 30 000 zur Verfügung standen. Hierbei ist aber nicht berücksichtigt, was wir stets behauptet haben, daß eine große Anzah von Wohnungen, die früher nor maler Weise durch Sterbefälle usw. auf den Markt kamen, jetzt infolge der Wohnungszwangswirtschaft nicht mehr frei wurden, sondern durch Erbschaft( infolge des famosen Mieterschutzgesetzes) oder durch Untermieter und andere Leute besetzt blieben. Jedenfalls lohnt es sich, die Hamburger Statistik auch auf diesen Umstand hin zu verfolgen. Nach amtlichen Angaben betrug in den letzten zehn Jahren( 1914 bis 1924) die jährliche Sterblichkeitsziffer 13,8 pro 1000, das ergibt bei einer Million Einwohner pro Jahr 13 800 und für 10 Jahre 138 000 Todesfälle. Von die sen sind nach Erfahrungen der Statistik mindestens 85 000 ältere Leute über 60 Jahre zu rechnen und ebenso kann man mit etwa 50 000 auf alte Leute mit eigenem Haushalt in Anrechnung bringen. Man hat also nach den Erfahrungen der Friedenszeit mindestens die Hälfte dieser Zahl( 25 000) für Haushaltungen in Anrechnung zu bringen, die wieder aufgelöst und deren Wohnungen dadurch auf den Markt gekommen wären, in Wirklichfeit tam natürlich unter dem Zeichen der Zwangswirtschaft keine dieser Wohnungen auf den Markt, weil eben kein Mensch ein so wichtiges Erwerbsinstrument, wie es die Wohnung unter der Herschaft der Zwangswitschaft darstellt, aus der Hand gibt. Wenn wir nun unter Beachtung dieser letzten Ziffer, die doch sicher eine sehr niedrige Schäzung bedeutet, den Wohnungsbestand, wie er bei freier Wirtschaft hätte sein können, nochmals zusammenstellen, so ergibt sich folgende Rechnung:„ Leerstehende Wohnungen laut amtlichen Ausweises vom Juli 1914 15 000, dazu neugeschaffene Wohnungen laut amtlichen Ausweises vom Juli 1914-1924 15 000, freigewordene Wohnungen durch Auflösung der Haushaltungen, infolge Tod alter Ehepaare 25 000, macht zusammen 55 000, und selbst, wenn wir von dieser Ziffer noch 4000 Wohnungen abstreichen wollen, die von den im Juli 1914 leerstehenden Wohnungen als nicht besonders gut ange= sehen werden sollen, so würde sich ein Gesamtvorrat von 51 000 Wohnungen ergeben. Wenn wir als Bedarf dieser Zahl gegenüberstellen, 1. die Anzahl der Wohnungen, die durch die 42000 neuen Haushaltungen und eventuell noch extra für den Bevölkerungszuwachs der in dem letzten Zeitraum von 10 Jahren 40 000 Personen umfaßt, noch 9000 dazu rechnen, so ergibt dies eine Gesamtziffer von 51 000, sodaß sich also Bedarf und Nachfrage decken müßten, wenn die freie Wirtschaft den natürlichen Ausgleich auf dem Wohnungsmarkt geschaffen hätte. Von einer Wohnungsnot fönne also keine Rede sein. Aber noch ein weiteres interessantes Schulbeispiel haben wir in einer europäischen Großstadt vor uns, nämlich in Wien. Wien hatte vor dem Kriege 300 000 Einwohner mehr als jetzt. Außerdem ist durch die Fürsorge der Gemeinde eine große Zahl von Wohnungen gebaut worden, sodaß der um 300 000 Köpfe verringerten Bevölkerung heute 12 000 Wohnungen mehr zur Verfügung stehen als im Jahre 1914. Dabei war damals stets ein Leerbestand von 1 bis 2% Wohnungen vorhanden, während jetzt eine ausgesprochene Wohnungsnot herrscht. Gottseidank dämmert jetzt allmählich die Erkenntnis von dem Wahnsinn, einzelne Wirtschaftszweige aus dem Rahmen der übrigen natürlichen Preisentwicklung herauszunehmen und unter willkürliche Zwangsgesetze zu stellen. Der Bedarf an Wohnungen, die zu den lebensnotwendigen Konsumtionsgütern gehören, hängt ebenso mit den übrigen wirtschaftlichen Gesetzen zusammen, wie der Konsum der Nahrung oder Kleidung. Daß diese aber in erster Linie vom Einkommen abhängig sind, ist allgemein bekannt. Wenn vor dem Kriege eine Miete von 300 bis 400 Mark für eine kleine Wohnung getragen werden sollte, so gehörte dazu etwa ein Einkommen von 1800 bis 2400 Mark. Die entsprechenden Zahlen für eine Miete von 400 bis 500 Mark setzt ein Einkommen von 2400 bis 3000 Mark voraus. Man vergleiche mit diesen Zahlen, wieviel die entsprechenden Einkommen jetzt für Miete aufzubringen haben. Man bedenke dabei, daß die Herabsetzung des zehnstündigen auf den achtstündigen Arbeitstag eine etwa 20 bis 30prozentige Minderleistung vor allem im Hinblick auf die Amortisation der Anlagen, die notwendigen Vorarbeiten( z. B. Kesselheizung), die sich nunmehr auf die weniger Arbeitsstunden verteilen, herbeigeführt hat. Man vergegenwärtige sich immer wieder, daß diese Mietsersparnisse sich volkswirtschaftlich in verringerten Lohnund Gehaltssätzen gezeigt haben, wodurch wohl die Unternehmer vorübergehend billiger arbeiten konnten. Und im Endeffekt sind die Häuser verfallen oder in Großstädten an ausländische Besitzer übergegangen. Und schließlich ist ein Wohnungskonsum eingetreten, der weder im gesunden Verhältnis zum Einkommen steht, noch den sozial notwendigen Austausch zwischen größeren und kleineren Wohnungen ermög licht hat. Dr. Altherr. Die neuen Steuergesehentwürfe. Von G. Ziegler, Darmstadt. Die derzeit gültige Steuergesetzgebung stammt aus der Zeit, als es galt, mit der Festigung unserer Währung die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Staatswesens notwendigen Mittel zu schaffen. Es entstanden damals die weniger in ihrem Wortlaut als in ihrer Wirkung bekannten drei Steuernotverordnungen, die schon ihrem Namen nach nur Aufgaben erfüllen sollten, die Staatsmaschine in Gang zu halten. Der einzelne Steuerzahler wie das gesamte Wirtschaftsleben wurden durch diese Notverordnungen der stärksten Be= lastung ausgesetzt. Besonders nachteilig wirkten sich die Vorauszahlungen bei den verschiedenen Steuerarten aus. Abgesehen von der Vielheit der Steuern, die in der Zeit der Steuerhochkonjunktur sich bis auf rund 40 Steuerarten ausdehnten, waren auch die einzelnen Steuersätze derart hoch, daß sie auf die Dauer zur Erdrosselung unserer Wirtschaft führen müssen; mußten doch die Steuern vielfach statt von den laufenden Einnahmen aus der Substanz gedeckt werden. Die Uebersetzung der Steuern geht am deutlichsten daraus hervor, das z. B. in den ersten vier Monaten des Rechnungsjahres 1924 die Einkommensteuervorauszahlungen den Voranschlag um 47 Prozent überstiegen, das Erträgnis aus der Körperschaftssteuer um fast 100 Prozent, das der Umsatzsteuer um 36 Prozent höher war als der veranschlagte Betrag. In den folgenden Monaten stellte sich das Ergebnis noch günstiger. In den Mon von 544, Daß Steuerza nünftige eine and Die tenentwi Körpers Es 1. 2. 284509 6 7 Die Entwür Hausbe Na sicht üb Mitglie wird de men un fordern werden 1.Die Verm zum De ten wi dessen vom 8 ordnu fahren Hande sellsch steuert den G die G 5 vom Steuer als 25 der C 25 000 Steue wenn Neu i zu u das und trägt dern bei n bei zutag frühe sone hind bestr steig betr meh 15. iffer zten, dem önne aben Bien. jetzt. 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Es handelt sich um: 1. das Reichsbewertungsgesetz, 2. das Vermögen- und Erbschaftssteuergesetz, 3. das Einkommensteuergesetz, 4. das Körperschaftssteuergesetz, 5. das Verkehrssteuergesetz, 6. das Steuerüberleitungsgesetz, 7. das Reichsbesteuerungsgesetz( Gesetz über die gegenseitigen Besteuerungsrechte des Reichs, der Länder und Gemeinden. Die Hausbesitzervertretung hat bereits schriftlich zu den Entwürfen Stellung genommen. Sie wird die Wünsche des Hausbesizes auch bei der Beratung zur Geltung bringen. Nachstehend bringen wir an Hand der Entwürfe eine Uebersicht über die geplante neue Steuergesetzgebung, die für unsere Mitglieder zweifellos von Interesse sein wird. Die Organisation wird der Steuerberatungsarbeit die größte Aufmerksamkeit widmen und überall da, wo die Interessen des Hausbesizes es erfordern, einschreiten. Ueber allgemein interessierende Fragen werden wir laufend berichten. 1.Die Behandlung der Vermögensgegenstände nach der Vermögenssteuer von 1924 und die nach dem Entwurf zum Reichsbewertungs- und Vermögenssteuergesetz geschaffene steuerliche Situation. Der neue Vermögenssteuergesetzentwurf trägt den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung und weicht infolge= dessen in wesentlichen Punkten von dem Vermögenssteuergesetz vom 8. April 1922 ab, das ja schon durch die 2. Steuernotverordnung vom 19. Dezember 1923 teilweise eine Aenderung erfahren hatte. Eine Aenderung ergibt sich auch für die offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und sonstigen Gesellschaften. Seither wurden die einzelnen Gesellschafter be= steuert, während nach dem neuen Entwurf diese Gesellschaften den Erwerbsgesellschaften gleichgestellt werden, sodaß nunmehr die Gesellschaft selbst besteuert wird. Der Steuersatz beträgt 5 vom Tausend des auf volle Hundert nach unten abgerundeten steuerbaren Vermögens. Wenn das steuerbare Vermögen mehr als 25 000, aber weniger als 50 000 M beträgt, so ermäßigt sich der Steuersatz auf 4 vom Tausend. Bei Vermögen unter 25 000 M beträgt der Satz nur 3 vom Tausend. Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen wird eine Vermögenssteuer nicht erhoben, wenn das steuerbare Vermögen nicht mehr als 5000 M beträgt. Neu ist die Bestimmung, daß die Erhebung der Vermögenssteuer zu unterbleiben hat, wenn bei unbeschränkt Steuerpflichtigen das abgerundete steuerpflichtige Vermögen nicht über 10 000 M und das letzte Jahreseinkommen nicht mehr als 3000 M be= trägt. Die Jahreseinkommensgrenze erhöht sich bei zwei Kindern auf 4000 M, bei drei und vier Kindern auf 5000 M und bei mehr als vier Kindern auf 6000 M. Damit ist eine gerade bei der letzten Vermögenssteuerveranlagung für Kleinrentner zutage getretene Härte beseitigt worden. Die übrigen Steuerbefreiungen lehnen sich an die aus der früheren Veranlagung bekannten an. Sie beziehen sich auf Personen, die über 60 Jahre alt sind, erwerbsunfähig oder dauernd behindert sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenem Erwerb zu bestreiten, sofern das steuerbare Vermögen 20 000 M nicht übersteigt und das letzte Jahreseinkommen nicht mehr als 5000 M betrug. Die Einkommensgrenze erhöht sich auf 6000 M, wenn mehr als zwei Kinder vorhanden sind. Die Fälligkeitstermine der Steuer sind dieselben geblieben; 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November. Die größte Bedeutung ist den Bewertungsvorschriften beizumessen. Nach der 2. Steuernotverordnung galt für unbebaute Grundstüde als Grundlage der Bewertung der Wehrbeitragswert. Hiervon wurden Abschläge bis zu 80 Prozent zugebilligt. Die neuen Bewertungsvorschriften weichen hiervon grundsätzlich ab. Die Wertfestsetzung soll nunmehr nach dem Ertragswert erfolgen. Der deutsche Hausbesig hatte entsprechend den auf dem Verbandstag in Karlsruhe gefaßten Beschlüssen den Antrag gestellt, daß der städtische Hausbesig solange von der Vermögenssteuer zu befreien sei, bis er durch eine Aenderung der Gesetzgebung einen Ertrag abwerfe. Grundsätzlich ist diese Forderung anerkannt. Allerdings kommt es auf die noch zu erlassenden speziellen Vorschriften des Reichsfinanzministers an, inwieweit aus der heutigen Miete nicht bereits ein Ertrag herauskonstruiert wird. Auch die Bewertung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke soll geändert werden und zwar soll die Bewertung ebenfalls nach einem Ertragswert erfolgen. Die Ertragsfähigkeit soll nach besonderen Vorschriften festgestellt werden unter Berücksichtigung der Bodengüte und der sonstigen Beschaffenheit des Grundstücks. Zur Durchführung dieser Bewertung soll ein Bewertungsbeirat zusammengestellt werden. Ueber die Bewertung des gewerblichen Betriebsvermögens lassen sich infolge Fehlens von Bewertungsgrundsätzen Vergleiche mit dem seitherigen Verfahren schwer anstellen. Bei der Ermittelung des Einheitswertes ist der Abzug der Geschäftsschulden, die in ihrer Gesamtheit oder einzeln mit dem Betriebsvermögen in Zusammenhang stehen, gestattet. Als Stichtag für die Feststellung des steuerbaren Vermögens gilt wieder, von einigen möglichen Ausnahmen abgesehen, der 31. Dezember. Miethäuser und Villen sollen ebenfalls nach dem Ertrag bewertet werden. Die unterschiedliche Bewertung der Villen gegenüber den Miethäusern ist im neuen Entwurf wesentlich ge= mildert. Die Beseitigung dieser unterschiedlichen Behandlung, wie auch die Klassifizierung bei den Villen ist ebenfalls vom Verband der deutschen Hausbesitzer verlangt worden. Diesem Verlangen ist also entsprochen worden. Für die Ermittelung des Ertragswertes ist der jährlich nachhaltig erzielbare Reinertrag zu Grunde zu legen. Dem Reichsfinanzminister bleibt vorbehalten anzuordnen, welche Beträge an Nebenleistungen, Instandhaltungskosten usw. von dem jährlich erzielbaren Rohertrag in Abzug zu bringen sind, um den Reinertrag zu ermitteln.( Hoffentlich hat der Reichsfinanzminister auch ein Haus.) Es soll Vorsorge getroffen werden, daß mindestens der Wert erfaßt wird, den der Grund und Boden repräsentiert unter Anwendung der Grundsäße vom gemeinen Wert. Die Frage, mit welcher Zahl der ermittelte jährliche Reinertrag zu vervielfältigen ist, um den Vermögenssteuerwert festzustellen, läßt der Entwurf offen, sie soll vom Reichsfinanzminister geregelt werden. Baupläge sollen nach dem gemeinen Wert bewertet werden, auch wenn sie am Stichtag noch landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienen. Die Bewertung anderer Vermögenswerte, wie Wertpapiere, Kapitalforderungen, Werten von Rechten, Renten usw. soll durch eine besondere Durchführungsverordnung geregelt werden, insbesondere sollen für Wertpapiere besondere Steuerkurse festgelegt werden. Von dem ermittelten Gesamtvermögen ist der Schuldenabzug gestattet, soweit dies nicht, wie beim Betriebsvermögen, bereits geschehen ist. Es sind also nunmehr auch Hypothekenschulden abzugsfähig. Auch in dieser Beziehung ist dem Verlangen der Hausbesizerorganisation Rechnung getragen worden. Eine Neuerung bringt der Entwurf in bezug auf die Veranlagung des landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, gärtnerischen und gewerblichen Betriebsvermögens, sowie für inländisches Grundvermögen. Zur Feststellung des Einheitswertes soll Hämorrhoiden! Aerztliche Broschüre Nr. 1 kostenfrei. Dr Hugo Caro G. m. b. H, Berlin W. 30. 1 für den Bezirk eines jeden Finanzamtes ein Grundwertausschuß gebildet werden. Demselben sollen angehören der Finanzamtsvorstand oder dessen Stellvertreter, ein Vertreter der Landesregierung, ein von der betr. Gemeinde aufgestellter Beamter. Mitglieder der Selbstverwaltung und des Landesfinanzamts. Der Ausschuß führt die Veranlagung der einzelnen Vermögensgegenstände durch und ist nur dem Gesetz unterworfen. Der Ausschuß erteilt auch den Feststellungsbescheid, gegen den der Pflichtige das Rechsmittelverfahren einleiten kann. Ueber den Einspruch entscheidet zunächst der Grundwertausschuß. Gegen dessen Entscheidung steht die Berufung an den Oberwertungsausschuß offen. Dieser wird für den Bezirk eines jeden Landesfinanzamtes zusammengesetzt. Als letztes Rechtsmittel gilt die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof. Diese Entscheidung ist endgültig. Für die Feststellung des gewerblichen Betriebsvermögens soll ein Gewerbeausschuß zusammengestellt werden. Als Vorsitzender soll der Finanzvorstand und als dessen Stellvertreter ein von der Landesregierung zu ernennender Beamter bestimmt werden, der mit der Bewertung des Betriebsvermögens große Vertrautheit besitzt. Hierzu kann auch ein Beamter der Handwerks- oder Handelskammer ernannt werden. Das Einspruchs= verfahren sieht denselben Instanzenweg vor wie beim Grundwertausschuß. Den Einheitswert des gesamten steuerbaren Vermögens fest. In den Uebergangsbestimmungen ist dem Reichsfinanzminister vorbehalten, ob bei Grundstücken, die noch der staatlichen Zwangsbewirtschaftung unterliegen, die Bewertung nach dem Ertragswert oder anderen Grundsäzen erfolgen soll. 2. Der Erbschaftssteuergesetzentwurf. Das neue Erbschaftssteuergesetz soll am 1. Januar 1925 in Kraft treten. Solange dieser Gesezentwurf nicht Gesetzeskraft erlangt hat, sollen Steuerfälle nicht bearbeitet werden. Der Gesezentwurf bringt gegenüber dem seither gültigen Erbschaftssteuergesetz vom 7. August 1922 wesentliche Aenderungen. Insbesondere trifft dies zu bei der Besteuerung eines überlebenden Ehegatten. Es soll der überlebende Ehegatte nur dann steuerfrei sein, wenn Kinder einschließlich der vom Vater anerkannten unehelichen, Stief- und Adoptivkinder, sowie Kinder, welchen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt, vorhanden sind. Eine Befreiung tritt indes nicht ein, wenn nur Stieffinder, Abkömmlinge von solchen oder von an KindesPianos in nur hochwertige Qualität, bei zeitgemässer Anzahlung und bequemen Teilzahlungen, liefert Offenbacher Pianoforte- Fabrik a. Alois Knauer& Co. Offenbach; BIEBERERSTRASSE 5 M. Fernruf 2305 u. 2917. Langjährige schriftliche Garantiel An den Sonntagen vor Weihnachten, bleibt unser Geschäft geöffnet. Zeitschriften- Verlag mit guteingeführten MOTORRAD Insertionsorganen sucht rührige u. erfolgreicbe statt angenommener Kinder vorhanden sind, auf die sich die Annahme an Kindesstatt nicht erstreckt. Der Entwurf geht von dem Standpunkt aus, daß eine Besteuerung nur dann gerechtsertigt erscheint, wenn der Erblasser keine direkten Nachkommen hinterläßt. Für die Bewertung des Nachlasses sollen die Bestimmungen des Reichsbewertungsgesetzes maßgebend sein mit wenigen Abweichungen. Zum Nachlaß gehörige Aktien, Genußscheine usw. sind mit dem vollen Steuerkurs anzusetzen. Ein Feststellungsst, ag soll nicht angenommen erden. Maßgebend soll der Zeitpunkt des Entstehens des vermögensrechtlichen Anspruchs, also dez 2odestag des Erblassers sein. 3. Der Einkommensteuergesetzentwurf. Als Einkommen im Sinne des Gesetzes sollen gelten: 1. Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, 2. Einkommen aus Gewerbebetrieb, 3. Einkommen aus sonstiger selbständiger Berufstätigkeit, 4. Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit( Arbeitslohn), 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen und Rechten einschl. des etwerts der Wohnung im eigenen Haus, 7. andere wiederkehrende Bezüge, 8. son,.. ge Leistungsgewinne( Einkommen aus Veräußerungsgeschäften und Spekulationsgeschäften, aus gelegentlichen Vermittlungen usw. Als Einkommen gilt bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen wie bisher der Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben. Lotteriegewinne sollen der Einkommensteuer nicht unterliegen. Künftig sollen im Jahr zwei Veranlagungen stattfinden. Die erste Veranlagung soll nach Ablauf des ersten Halbjahres stattfinden für diejenigen Steuerpflichtigen, die Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft haben und deren Wirtschaftsjahr nunmehr gesetzlich auf die Zeit vom 1. Juli bis 30. Juni allgemein festgesetzt wird; ferner für diejenigen Gewerbetreibenden, deren Geschäftsjahr in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni endigt. Die zweite Veranlagung soll nach Ablauf des Kalenderjahres für die übrigen Steuerpflichtigen, wozu auch der Haus- und Grundbesiz gehört, stattfinden. ( Fortsetzung folgt.) Wer einen guten Geg Arterienverkalkung monatlichen Verdienst durch Verkauf eines gangbaren Artikels an Private erzielen will, der melde sich unter G. 111 an die Verwaltung dieses Blattes. Für abgebaute Beamte und Pensionäre besonders geeignet. gesucht zum Besuch der Hotelkundschaft. bei starkem Rückgang der körperlichen und geistigen Fähigkeiten und deren Folgen, wie Gedächtnisschwäche, Schwindelanfällen, Angstgefühle, Herzbeklemmung, Minderung zu hohen Blutdrucks, gebrauche man Sicollan Celloid- Kieselsäure Kur Marke Co- Li. ärztl. erp. Erhältlich in allen Apotheken, bestimmt in Universitäts- Apotheke, zum goldenen Engel Fabrik: Chem. Laboratorium Co- Li. G.m.b.H. Dresden A. Prima Eristenz. Unsere Engros- Filiale für den dortigen Bezirk u. Umgeb. haben wir an solvente Leute, Vertreter weiche in der Lage find, ca. 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