echtsart, ng und Serein"! n, nicht geben. hannes nd was n allen ht seine en, zum bochen". elingen, end auf Aufrecht h jeden auf der er diese Wenn ir's ge, einen s macht wo sich haben, ern, die wollen, en soll. bir sind ür eine en. ereinen, Singnt dort werdet ensch in wie ihr itter" e Trei= Kunstsprüht Zei= te Beiergaben Spitzgt das Beitung Esse des Dungen eln te Sornd zentann en) Giessener Zeitung ( neueste Nachrichten) mit ( Giessener Cageblatt) Amts- u. Vereinsnachrichten Bezugspreis: 60 Goldpfennig monatlich fret Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Nr. 1362. 38. Jahrg. Expedition: Südanlage 21. Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Gießen, Verlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783. Anzeigenpreise: 30 mm breite Petitzelle, Auswärts 30 Goldpfg. Lokal " " " " 90 " Reklamezeile 10 120 " 17 " Nr. 7. Samstag, den 17. Januar 1925 Grundlegende Fragen der Wohnungswirtschaft. Von G. Ziegler Darmstadt. ( Fortsetzung.) Diese ganz oberflächlich aufgestellte Behauptung, für die bei der für die nächsten Jahre gänzlich unübersichtlichen Wirtschaftslage aber auch der geringste Anhaltspunkt fehlt, entspricht lediglich der Gedankenrichtung des Verfassers. Er hat, wie eingangs bereits erwähnt, nicht sein Urteil auf zusammengetragenem Material aufgebaut, sondern hat das an sich nicht wertlose Material für seine Zwecke zu verwenden sich bemüht. Bei einer urteilslosen Menge mag er damit Eindruck machen, mer der Sache aber auf den Grund geht, wird sich meinem Urteil anschließen. - Nach einer Schilderung des Wohnungsmarktes in verschie denen Ländern, wobei der Verfasser- was in Anbetracht seiner Heimat nicht zu verwundern ist mit besonderem Lobe des englischen Kabinetts Macdonald gedenkt, weil dies ein„ Bauprogramm" vorgelegt habe,( das tut man bei uns doch auch) kann es der Verfasser wieder nicht über sich gewinnen, nochmals festzustellen, daß ,, von der Wiederherstellung der Friedensmieten keine Neubautätigkeit zu erwarten ist und die Wiederherstellung der freien Neubautätigkeit vollkommen unmöglich ist". Diese Feststellung kehrt in dem Aufsatz so auffallend oft wieder, daß man unwillkürlich auf den Gedanken kommt, der Verfasser glaube selbst nicht recht an seine These. Die Zahl der fehlenden Wohnungen soll in Sachsen mit rund 100 000 ermittelt worden sein, sodaß auf 1000 Einwohner etwa 20 fehlende Wohnungen entfallen würden. Eine Familie zu vier Köpfen gerechnet ergibt, daß etwa jede 12 Familie wohnungslos wäre. Bei Anlegung eines schärferen Maßstabes kann mit rund 10 fehlenden Wohnungen auf 1000 Einwohner gerechnet werden. In Baden sind etwa 12 fehlende Wohnungen auf 1000 Einwohner ermittelt worden. Berlin hatte dasselbe Ergebnis. Hessen wird ebenfalls mit etwa 10 fehlenden Wohnungen auf 1000 Einwohner genannt. Auf ganz Deutschland gerechnet ergibt sich ein Fehlbedarf von rund 600 000 Wohnungen. Diese Zahlen können indes feinerlei Anspruch auf zuverlässigkeit machen, um so mehr nicht, seit man weiß, welches Interesse oft die ermittelten Stellen an einer möglichst hohen Fehlziffer haben. Nach der Einwohnerzahl umgerechnet, müßte, wie die Berechnungsbeispiele aus einer ganzen Anzahl von Städten zeigen, sogar ein Wohnungsüberschuß vorhanden sein. Die bisherige Praxis, einen gewissen Teil der Sondersteuer für den Wohnungsbau zu verwenden, während der größere Teil in die Kassen der Länder und Gemeinden fließt, wird als ungenügend bezeichnet, da durch die damit zu erstellenden Wohnungen die Wohnungsnot erst in 15 bis 20 Jahren behoben werden könnte. Verfasser verlangt eine Abgabe von 10 Prozent der Friedensmiete und hofft damit in fürnf Jahren die dringendste Wohnungsnot beseitigen zu können. In Hessen beträgt der Jahresnuzungswert aller steuerpflichtigen Gebäude 100 Millionen Mark. Unter Berücksich= tigung der Ausfälle kann bei einer 10prozentigen Abgabe mit einem Aufkommen von 8 Millionen Mark gerechnet werden. Bei einer Darlehenshöhe von 5000 Mark für jede Wohnung können damit jährlich 1600 Wohnungen erbaut werden. Bei einem angenommenen Fehlbedarf von 12 000 Wohnungen könn ten diese in etwa 8 Jahren erbaut werden. Voraussichtlich haben wir bis dahin wieder mit 12 000 neuen Wohnungssuchenden zu rechnen, die sich aus neugegründeten Ehen zusammensetzen und aus Leuten, die aus den Althäusern ausziehe- müssen, weil diese infolge der vom Verfasser empfohlenen ewigen Zwangswirtschaft zusammengefallen sein werden. - Zum Schluß erwartet der Verfasser von der Erhöhung der Mieten nach seiner Angabe sollen sie im Monat etwa 90 Pfg. ( bei einer Dreizimmerwohnung) steigen, ein Zusammenrücken. Wenn auch infolge dieser kollosalen Mieterhöhungen der Berfasser sich über den Erfolg getäuscht haben dürfte, so ist doch seine Feststellung wertvoll, daß durch die billige Miete die Wohnungsnot gefördert wird. Schließlich wird eine Entschließung mitgeteilt, die auf der Tagung für wirtschaftliches Bauen gefaßt worden ist und in der 10 Prozent der Friedensmiete für den Wohnungsbau gefordert werden. Die durch die Darlehnstilgungen in die öffentlichen Kassen zurückfließenden Mittel müßten dazu dienen, eine großzügige deutsche Wohnungsreform auf sozialer Grundlage aufzuführen. Das große Opfer, das heute das deutsche Volk in allen seinen Schichten für die Behebung der Wohnungsnot bringt( bis jetzt haben nur die Hausbesitzer die Opfer gebracht. D. Verf.), darf nicht verloren sein, sondern soll die wirtschaftliche Grundlage dafür bilden, die deutsche Wohnungswirtschaft nach großen Gesichtspunkten neu zu ordnen und für alle Zukunft in gesunde Bahnen zu lenken.( Deswegen muß der Althausbesit verschwinden). Mich überkommt ein eigenartiges Gefühl, wenn ich von diesen Repräsentanten des heutigen Staatswesens von„ großen Gesichtspunkten" reden höre. Bis jetzt sind unsere Regierungen nur großzügig im Steuererheben gewesen. Darin dürften sich menschlichem Ermessen nach auch im wesentlichen die„ großen Gesichtspunkte" der künftigen deutschen Wohnungswirtschaft, wovon der Verfasser schwärmt, erschöpfen. dination ( Schluß folgt.) Mittel für Instandsetzungen. Der Abg. Hanry( D. Volksp.) hat in dieser Angelegenheit die nachstehende Anfrage an den Hessischen Landtag gerichtet: Anfrage, die Gewährung von Darlehen für die Instandsegung von Althäusern betr. Unterm 25. September 1924 hat das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft( M. A. M. 18 441) Mittel für die InstandN. B. Der für Nr. 19 dieser Zeitung vorgesehene Artikel, betrf.„ Einkommensteuer aus Grundbesig", mußte leider auch für diese Nummer wieder ausfallen, da bis heute vom Reichsfinanzministerium noch keine Richtlinien herausgegeben wurden. Der Artikel erscheint sofort nach Bekanntwerden der Besteuerungsrichtlinien. Das Recht der Wasserwerke, densetzung von Althäusern in absehbarer Zeit in Aussicht gestellt. Hauseigentümern bei nicht rechtzeitiger Zahlung Die Sondersteuer vom bebauten Grundbesitz erbringt voraussichtlich einen Betrag, der über die veranschlagte Summe wesentlich hinausgeht. Gerade infolge dieser Steuer werden dem Hauseigentümer die Mittel entzogen, die ihm für die Instandhaltung seines Hauses unentbehrlich sind. Die Instandsetzungskosten reichen bekanntlich nicht aus, die laufenden Unterhaltungskosten des Hauses zu decken. Für die Bornahme notwendiger größerer Instandsetzungen fehlen dem Hausbesitzer mangels jeglicher Reserven die Mittel. Hierdurch unterbleiben meistens unbedingt notwendige Unterhaltungsarbeiten an Dach und Fach und die Folge ist der allmähliche Zerfall des Gebäudes und die Unbewohnbarkeit der den Witterungseinflüssen zunächst ausgesetzten Wohnungen. Aus diesem Grunde sind in den letzten Jahren zahlreiche Wohnungen unbewohnbar geworden und mußten geräumt werden. Diese Familien belasten den Neubaumarkt, während in der Regel mit verhältnismäßig geringen Mitteln das Haus hätte instandgesetzt und die Wohnungen dem Wohnungsmarkt hätten erhalten werden können. Die Erhaltung der Altwohnungen ist, weil wesentlich billiger, wirtschaftlicher als die Erstellung von Neubauten. Jedenfalls wäre es verkehrt, mit hohen Kosten neue Wohnungen zu erstellen, während ebensoviele Altwohnungen verfallen. Wohnungsnot wird dadurch nicht gesteuert. Ich frage daher an: Der ob die hessische Regierung bereit ist, Mittel zu Darlehnszwecken für die Erhaltung von Althäusern zur Verfügung zu stellen, bis zu welchem Zeitpunkt, in welcher Höhe und zu welchen Bedingungen. Herabsetzung der Sondersteuer bei„ Faconwertbesteuerung". Von Steuerberater K. Baum jr., Darmstadt. In allen Fällen. wo bei Geschäftshäusern eine Besteuerung des sog. Faconwertes vorliegt, muß die Frage eingehend ge= prüft werden, ob und wieweit eine Herabsetzung der Sondersteuer möglich ist. Eine allgemeine Berichtigung der Werte soll nach Mitteilung des Reichsfinanzministeriums erst im Jahre 1926(!!) erfolgen. Der Wert selbst kann also durch diese gesetzliche Fesselung bis dahin nicht reduziert werden aber eine Ermäßigung der Sondersteuer fann in gewissen Fällen erreicht werden. Zu diesen Fällen zählen vor allen Dingen die Objekte. wo bei seinerzeitigem Kauf das bereits darin eingerichtete Geschäft, 3. B. Bäckerei, Schlosserei oder dergl. mitgekauft werden mußte, ohne daß diese Geschäfte im Kaufvertrag extra bewertet wurden. Alle diese Fehler rächen sich jetzt bitter, zumal sämtliche Steuern von diesen Werten berechnet sind. Lange Zeit sträubten sich die Finanzämter, auf Ermäßigungsanträge einzugehen, aber auf unermüdliches Drängen hin wurden in den letzten Wochen einige Fälle den Anträgen entsprechend entschieden. Ganz besonders zu erwähnen ist allerdings, daß diejenigen Geschäftshäuser nicht berücksichtigt werden können, die sich in den Hauptverkehrsstraßen befinden und schon dadurch im Verhältnis zu gleichen Häusern in ruhigen Straßen einen mehr als vierfachen Mietwert haben. Allerdings gibt es auch bei diesen sog.„ VerkehrsstraßenHäusern" Fälle, wo Uebersteuerungen vorliegen, die aber an Hand von Rentabilitätsberechnungen leicht ermittelt werden können. des Wassergeldes die Wasserlieferung zu sperren. In einer Stadt besteht eine Druckwasserleitung, und durch Polizeiverordnung war den Eigentümern von Häusern an Straßen, welche an das Rohrnet angeschlossen sind, Anschlußzwang vorgeschrieben worden. Während früher die Wasserleitung ein städtisches Unternehmen war, trat später darin insofern eine Wenderung ein, als für den Betrieb der im übrigen im städtischen Eigentum verbleibenden Wasserwerke eine Gesellschaft m. b. H. gegründet wurde, die an die Grundbesitzer das Wasser auf Grund von Privatverträgen nach Maßgabe be= sonderer Bedingungen abgab In diesen war u. a. bestimmt, daß bei Nichtzahlung des Wassergeldes die Gesellschaft das Recht zur sofortigen Schließung der Anschlußleitung habe, und daß die Wiedereröffnung der Leitung nur nach Zahlung der geschuldeten Beträge einschließlich der durch Schließung und Deffnung entstandenen Kosten erfolge. Als nun die Gesellschaft von diesem Recht einmal Gebrauch machte, drohte die zuständige Polizeibehörde der Gesellschaft für jede weitere wegen Zahlung von Wassergeld erfolgende Wassersperre im öffentlichen Gesundheits- und sicherheitspolizeilichen Interesse eine ZwangsStrafe von 1500 M, außerdem Beseitigung der Sperre im Wege unmittelbaren Zwanges an. - - Die Gesellschaft erhob auf Aufhebung dieser Verfügung Klage gegen die Polizeibehörde, und sowohl der Bezirksausschuß wie auch das Preußische Oberverwaltungsgericht erkann= ten zu Gunsten der Gesellschaft. Daß durch die Absperrung des Wassers in großstädtischen Häusern, wie im vorliegenden Falle, die erheblichsten Mißstände und Gefahren, und zwar binnen fürzester Frist, hervortreten können. und daß es gemäß§ 10, Tit. 17, TI. 2 Allg. Landrechts Aufgabe der Polizei ist, gegebenenfalls unverzüglich für Abstellung dieser Mißstände Sorge zu tragen, kann einem Zweifel nicht unterliegen, so äußerte sich der Gerichtshof. Besonders feuerpolizeiliche und gesundheitspolizeiliche Interessen fordern dies dringend. Es fragt sich nur, in welcher Weise und gegen wen die Polizei gegebenenfalls vorzugehen hat. Im allgemeinen wird die Behörde sich nur an den einzelnen Wasserabnehmer halten und ihn zwingen können, durch Zahlung des rückständigen Wassergeldes zu bewirken, daß Nun fann es aller: die Sperrung wieder aufgehoben wird. dings vorkommen, daß der Hauseigentümer oder der sonst Verpflichtete nicht erreichbar oder nicht zahlungspflichtig ist. In diesem Falle ist die Polizei zur Beseitigung des Notstandes und zur Abwendung der hervorgetretenen Gefahren ausnahms= weise befugt, von dem Unternehmer des Wasserwerks zu verlangen, daß er dem einzelnen Abnehmer das erforderliche Wasser ohne Rücksicht auf die Zahlung des Wassergeldes liefere. Es darf sich dabei immer nur um eine vorläufige Ver= fügung handeln, die nur so lange aufrechterhalten werden kann, als es der Polizei nicht gelingt, den Notstand auf andere Weise zu beseitigen, insbesondere durch Anwendung von Zwang, das Wassergeld zu bezahlen. Dieser vorläufige Charakter der Verfügung muß in dieser selbst zum Ausdruck gebracht werden. Hieraus ergibt sich dann weiter zunächst, daß die Polizei erst dann den Unternehmer in Anspruch nehmen kann, wenn sie gegen den Wasserentnehmer vergeblich vorgegangen ist, oder wenn sich ergibt, daß ein Vorgehen gegen ihn fruchtlos sein oder zu spät kommen würde. Unter solchen Erwägungen kommt man zu dem Schluß, daß es nur von Fall zu Fall möglich ist, festzustellen, ob ein Vorgehen gegen den Wasserwerksunternehmer notwendig und gerechtfertigt ist, und daß die Polizei daher nicht befugt ist, ganz allgemein die Absperrung der Wasserleitung bei Nichtzahlung des Wo wird es als dur es auch aber wi auf den geldes veranla des N Au den be Hausei nehmig amt en erteilt, Zustell nungs Antrag heraus 6 schwer gericht Miete D derart zulä Gründ bürger Käum den A zu b Swan einigu bestan stande Verm Miet geben Tatb Form teile des wäre hätte ziehe stimm Das mehr teile recht durd orga oder 加 Q nah schm die für letz: 9 hör schr Artikel, der auch Reichs: wurden. Besteueahlung perren. nd durch sern an InschlußWasser= rin infoübrigen ine Ge dbesitzer gabe be= estimmt, as Recht und daß der ge= nd Defffellschaft ständige Bahlung en GeBwangs= m Wege rfügung irtsaus: erkann= ung des n Falle, binnen B§ 10, ist, ge= e Gorge erte sich ndheitsich nur, lls vor: nur an fönnen, Cen, daß s allerst Verſt. In Des und hms= zu ver= e Was liefere. Ver= werden andere 3wang, fer der verden. Bei erst enn sie , oder In oder ß, daß 1 Vor nd ge , ganz ahlung des Wasser des Wassergeldes zu verbieten. Denn nicht in allen Fällen wird es unmöglich sein, den Hausbewohnern auf andere Weise als durch die Hausleitung Wasser zu beschaffen, vielmehr wird es auch Fälle geben, wo diese Möglichkeit besteht. Vor allem aber wird in den meisten Fällen ein Druck der Polizeibehörde auf den Hausbesitzer genügen, um ihn zur Zahlung des Wassergeldes und damit zur unverzüglichen Regelung der Sache zu veranlassen.( Preuß. Oberverwalt.- Ger. 3. B. 37. 22.) In welcher Form hat die Genehmigung des Mieteinigungsamtes zur 3wangsvollstreckung zu erfolgen? Auf Antrag eines Hauseigentümers hatte das Amtsgericht den beklagten Wohnungsmieter zur Räumung verurteilt. Der Hauseigentümer hatte nun bei dem Mieteinigungsamt die Genehmigung zur Räumung beantragt, worauf das Mieteinigungsamt entschied: Die Genehmigung zur Zwangsvollstreckung wird erteilt, sofern der Antragsgegner nicht binnen zwei Wochen seit Zustellung des Beschlusses dem Antragsteller das eine Wohnungszimmer mit dem Sondereingang herausgibt. Sofern der Antragsgegner diesen Raum innerhalb vorbezeichneter Frist herausgibt, wird die Zwangsvollstreckung zur Zeit versagt. Gegen diese Entscheidung legte der Wohnungsmieter Beschwerde ein, und das Landgericht beantragte beim Kammergericht einen Rechtsentscheid, ob bedingte Entscheidungen der Mieteinigungsämter, wie die hier gefällte, zulässig seien. - Das Kammergericht hat sich dahin ausgesprochen, daß derartige bedingte Entscheidungen der Mieteinigungsämter un= zulässig seien. Dem Mieteinigungsamt, so heißt es in den tes in Gründen, ist die Entscheidung der Frage übertragen, ob die bürgerlich- rechtlich festgestellte Verpflichtung des Mieters zur Räumung auch trotz der im Mieterschutzrecht zu berücksichtigenden Billigkeitserwägungen und der im Wohnungsmangelrecht zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen im Wege des 3wanges zur Durchführung gebracht werden kann. Das Mieteinigungsamt hat, um einen solchen Spruch zu fällen, den Tatbestand selbst zu prüfen und kann zur Ergänzung des Tatbestandes den Beteiligten Auflagen machen. Es kann z. B. dem Vermieter den Nachweis der Stellung von Ersahraum, dem Mieter den Nachweis der Zahlung von Mietrückständen aufgeben. Auf Grund dieses eben nötigenfalls ergänzten Tatbestandes hat aber das Mieteinigungsamt in bestimmter Form zu erklären, ob es die beantragte Zustimmung er= teile oder nicht. Es kann aber nicht die Prüfung eines Teiles des Tatbestandes einem Dritten überlassen, wie es der Fall wäre, wenn es die Zustimmung bedingt erteilt. Denn dann hätte nicht das Mieteinigungsamt, sondern der Gerichtsvollzieher, für den die Entscheidung des Mieteinigungsamtes bestimmt ist, über den Eintritt der Bedingung zu entscheiden. Das aber ist nicht angängig, das Mieteinigungsamt muß vielmehr seine Zustimmung zur Vollstreckung unbedingt er= teilen oder versagen. Denn nur so wird es seiner Aufgabe gerecht, bei der Zwangsvollstreckung entscheidend mitzuwirken und durch seinen Ausspruch dem Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan zu erklären, ob die Vollstreckung erfolgen darf ganz oder teilweise oder nicht( Kammerger. 17. Y. 43-24). - - Was versteht Art. 16 der Hess. WmVO. unter „, errichten?" Der Beschluß des M. E. A. Sch. und damit der Beschlagnahmebeschluß der Gemeindebehörde Sch. werden aufgehoben. Gründe: Die Gemeindebehörde Sch. hatte in dem der Beschwerdeführerin gehörigen Hause bereits am 28. Oktober 1921 die in Frage stehende Wohnung beschlagnahmt, sie aber wieder für einen Angestellten der Beschwerdeführerin freigegeben, da letztere für den Zwangsmieter neuen Wohnraum erstellte. Nun wurde die Wohnung wieder frei und die Gemeindebehörde hat erneut beschlagnahmt. Das M. E. A. hat die Beschwerde zurückgewiesen indem es erwog, daß Art. 16 der Hess. W. M. V. O. nicht playgreife, da Beschwerdeführerin, die das Haus erst nach dem 1. Juli 1918 erworben hat, diese Werkwohnung nicht errichtet habe. Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsbeschwerde geltend, 1. die Gemeindebehörde sei an das s. 3t. getroffene Abkommen gebunden, wonach sie fragliche Wohnung gegen Errichtung einer anderen freigegeben habe. 2. sie habe, wenn auch nicht direkt, so doch indirekt, eine neue Wohnung, Werkwohnung, errichtet. Das M. E. A. faßt den Begriff„ errichten" zu eng. Es meint, daß damit lediglich der bauliche Begriff gemeint sei, während Zweck und Sinn der Bestimmung ist, daß diejenigen Wohn- - - räume, die der Zweckbestimmung als Werkwohnung zugeführt sind, von den Bestimmungen über die Inanspruchnahme für den allgemeinen Wohnungsmarkt ausgenommen werden sollten. Wie diese Räume der Zweckbestimmung als Werkwohnung zugeführt worden sind, ist dann gleichgültig, wenn diese Zuführung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte. Daß dies hier geschehen ist, kann wohl nicht zweifelhaft sein. Denn um Wohnräume zu schaffen was der Zweck der Wohnungsmangelgesetzgebung ist hat Beschwerdeführerin s. 3t. eine neue Wohnung errichtet und dafür die Anerkennung und Ueberassung der strittigen Wohnung als Werkwohnung erhalten. Eine derartige Vereinbarung, die ein Analogon in der Bestimmung des Art. 14 Abs. 2 zit. hat, wenn man nicht sogar der Ansicht ist, daß diese Bestimmung überhaupt hier zutrifft, ist zweifellos an sich zulässig. Sie entspricht der erwähnten Absicht des Gesetzes und ist zum mindesten insolange gültig, als nicht öffentliche Interessen durch sie verletzt werden. Eine solche Verlegung kann aber erst dann angenommen werden, wenn sich seit dem Abschluß der Vereinbarung z. B. die Wohnungsverhältnisse in der Gemeinde oder die persönliche Verhältnisse des Beschwerdeführers so grundstürzend geändert hätten, daß die öffentlichen Interessen eine weitere Innehaltung der Vereinbarung verbieten. Daß dies im vorliegenden Fall geschehen, ist nicht behauptet, noch viel weniger bewiesen. Die Gemeinde ist sonach noch an die Vereinbarung gebunden, wonach sie die strittige Wohnung freigegeben, als Werkwohnung anerkannt und dafür eine andere Wohnung für den Wohnungsmarkt erhalten hat. Die Beschlagnahme ist also zu Unrecht erfolgt, sie war auf= zuheben und mit ihr der angefochtene Beschluß.( Beschl. des D. 2. G. Darmstadt 1 3. S. v. 27. Oft. 1924 23. 600-24.) de Literarisches. Die helle Nacht. Roman von Sophie Charlotte von Sell. 5. Aufl. Verlag von J. F. Steinkopf in Stuttgart. Geb. 4 M. Die helle Nacht. Kann man sich einen hübscheren Titel für einen schwedischen Sommerroman denken? Das ist ja die Zauberformel, die den Geist der nordischen Landschaft heraufbeschwört und alle Schäze schwärmerischer Träume und festlicher Andacht, die in nordischen Seelen schlummern, hebt. Aber noch kein Landsmann hat den glücklichen Einfall gehabt, einen Buchumschlag mit diesem magischen und heiligen Wort zu schmücken. Es war einer Aus Ausländerin beschert, uns darin zuvorzukommen diesem Buch steigt uns wie Weihnachtsduft eine feine und liebevolle Huldigung entgegen, die unserem Lande von einer Schriftstellerin gebracht wird, die hier gewissermaßen ihre zweite Seimat gefunden hat. In demselben Verlage erschien von S. Ch. von Sell noch die Ausgaben: Weggenossen. Die Sonne leuchtet über der Stadt Nife. Frühjahrsmode heißt das Leitmotiv der neuen Nummer der ,, Eleganten Welt". An hundert zeichnerisch oder photographisch wiedergegebene Modelle illustrieren eindrucksvoll Art und Stil der kommenden Mode und geben einen umfassenden Begriff von den ideenreichen Plänen und phantasievollen Einfällen der Puhmacherateliers. Kuverte Aderverkalkung geschwächte HerzErregungszustände, mit Aufdruck billigst kraft. Verlangen Sie Gratisbroschüre über Druckerei San.- Rat Dr. Weises giftfreie Hauskuren Albin Klein. Dr. Hugo Caro, G. m. b. H., Berlin- Friedenau 54. Wir suchen tüchtigen Generalvertreter möglichst mit eigenem Büro gegen zeitgemässe Bezüge Dauerstellung, Reklameunterstützung. Bewerbungen mit Angabe von Referenzen erbeten an Deutscher Begräbnis- Versicherungsverein Berlin NW. 7, Mittelstrasse 60. la Saatkartoffeln Erstes Haus der Seifenindustrie beabsichtigt am Platze eine Niederlage in ihren gesetzlich geschützten, konkurrenzlosen Markenartikeln zu errichten. Interressenten mit gutem Leumund bietet sich Gelegenheit eine glänzende Existenz zu gründen Margarine u. Schmalz Aeltere, konzernfreie Margarinefabrik mit besonderer Spezialmarke sowie auch ansprechenden Extraqualitäten in Schmalz und Speisefetten sucht für hiesigen Bezirk eine Vertreterfirma weche bereits Erfolge in der MargarineBranche aufzuweisen vermag und über Lager und Gespann verfügt. Angebote erbet. unt. . 23 a. d. Exp. d. Zig. Diskretion zugesichert. Ausführliche Offerten Versicherungsgesellschaft erbeten an Rudolf Löwenstein, Gießen. sucht Inspektoren Gedenktafeln u. Vertreter einer irrsinnigen Zeit!( Inflations- Zeit.) mit guten Beziehungen zum bess. Publikum. Amtl. Satz, ferner Gedenktafel der 19 ge- Hohes Gehalt, Spesen und Provision werden raubten Gebiete. Beide Erinnerungstafeln koloriert in ca. 25 Farben kosten 1 Paar zugesichert. Angebot: gelb. Ind. Odenw. Blaue u. beste Sor- 1.50 M., 2 Paar 2.25 M., 10 Paar 10. M.. G. Siebrecht, Cassel ten rote und weisse waggon- und zentnerweise liefert gewissenhaft Richard Wichmann SCHOTTEN( Oberhessen) Fernsprecher Nr. 54 50 Paar 40- M., 100 Paar 75. M. Notgeld, hist. u. humor. Inhalts, 40 St. 1.- M. Nachn. Sub- Direktor Behörden u. geg. Standesangabe 8 Tage Ziel. Vertreter und Wiederverkäufer gesucht, Kriegsbeschädigte A 60 bet obli 3 Uhlandstr. 14. ( 3usan Friedrich Peter, Briefmarkenversand, Hoher Verdienst Wer sich Pianos in nur hochwertiger Qualität, bei zeitgemässer Anzahlung und bequemen Teilzahlungen, liefert Offenbacher Pianoforte- Fabrik Alois Knauer& Co. Offenbach. BIEBERERSTRASSE 5 Fernruf 2305 u. 2917. Langjährige schriftliche Garantiel An den Sonntagen vor Weihnachten, bleibt unser Geschäft geöffnet. Würzburg durch Privat- Versand- verheiraten geschäft, Heimarbeit, Vertreten. Vornehme abonniere die HeiratsMotorrad- diskr.Tätigkeit. Gratis- zeitung ,, Lebensglück“ broschüre Nr. 322 von b.Verlag C. Blocherer, Vertretung Adr. Schliessfach 154 Stuttgart L.46, Postf 404. Erstklassiges Fabrikat f.Giessen u. Umgeg. ist zu vergeben. Anfrag. u. Bewerbung sind zu richten an Alb. Froeseler Kraftfahrzeuge in Heidelberg. Bezugspr. viertelj. nur 1Mk. als Brief 1.60 Mk. Preis- Aufgabe Sierp niek ssiefl enho Derschlag, Rhld. JEDER, der uns die Lösung obigen für unser Preisrätsel zutreffenden Sprichwortes einsendet, nimmt vollVertretungen ständig gratis an der Verteilung der nachfür lohnenden Artikel stehend verzeichneten Preise teil und durch Zeitschrift: Der Grossist", Pössneck. " Nr. gegen 30 Pfg. Im sparsamen Daushalt spielt die Wahl eines wohlschmeckenden, zugleich aber ausgiebigen Kaffee Zusages eine Hauptrolle. Praktische Sausfrauen haben långst eingesehen, daß sie mit dem bewährten Grand" am besten fahren. Mit der Kaffeemühle als Schutzmarke ist Gewinner eines solchen. gelangen: 3 Herrenzimmer- Einrichtungen A immer will, wirtsch flacker frischer immer nicht und S ihrer wurde gesehe Unbes fulati Mart nicht Verho Währ vor a Zur Verteilung aus d märf 5 und S weite port zurze Uebe Müh bis 3 gewe besta besta -D 25. 1 fälis Bra Brif nach bote recht blief unei 3 Schlafzimmer- Einrichtungen 3 Küchen- Einrichtungen 2 Fahrräder 2 Nähmaschinen 5 Nähtische 2 Wäscbe- Aussteuern( Wert je 250 Mk.) Damen- u. Herren- Uhren, Goldwaren usw., sowie eine große Anzahl kleine Preise. Die Lösung ist sofort einzusenden. Die Beteiligg. ist für jederm. vollständig kostenlos. Sofern Benachrichtigung gewünscht wird, sind d. Lösung d. Unkosten f. Porto, Drucksachen und Schreiblohn beizufügen Schreiben Sie sofort an Füllhorn- Verlag G.m.b.H. Braunschweig 1418 Nervöse, Neurastheniker, die an Reizbarkeit, Willensschwäche, Energie losigkeit, trüber Stimmung, Lebensüberdruß, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen, Angst- und Zwangszuständen, Hypochondrie, nervösen Herz- und Magenbeschwerden leiden, erhalten fostenfreie Broschüre von Dr. Weise über Nervenleiden. Dr. Gebhard& Co., Berlin W 30a.