Commen riftllche iten p. durch , München täglich verdient. at. Verlag enknecht, Big. proffen wunderba teile jedem onst mit. Althaus adt( Eichsfeld.) Giessener Zeitung ( neueste Nachrichten) mit ( Giessener Cageblatt) Amts- u. Vereinsnachrichten Bezugspreis: 30 Goldpfennig monatlich frei Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Nr. 1362. 38. Jahrg. Expedition: Sudanlage 21. Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Gießen, Verlagsbruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783. Anzeigenpreise: 30 mm breite Petitzeile, Auswärts 30 Goldpfg Lokal "" 19 90 " " Reklamezeile Dienstag, den 14. Juli 1925. Förderung des gewerblichen Fortbildungsschulunterrichtes. Die Beratungen des Unterrichtsausschusses des Hessischen Handwerker- und Gewerbeverbandes haben sich in einem Antrag verdichtet den Herr Landtagsabgeordneter Haury im Landtag eingebracht hat. Der Antrag hat folgenden Wortlaut: Darmstadt, den 30. Juni 1925. Der Landtag wolle beschließen, die Bestimmungen des Volksschulgesetzes über den gewerblichen Fortbildungsschulunterricht wie folgt zu ergänzen: 1. Der Fachunterricht an den Fortbildungsschulen ist ausschließlich von technisch vorgebildeten Fachlehrern zu erteilen und einem im Bezirt stationierten technisch vorgebildeten Gewerbeschulrat zu unterstellen, ohne daß dadurch eine Vermehrung der Schulratsstellen eintritt. 2. Der Gewerbeschulrat wird mit gleichen Rechten und Befugnissen wie der Kreis- und Stadtschulrat ausgestattet. Der Unterricht in allgemein bildenden Fächern an den gewerblichen Fortbildungsschulen ist im Einvernehmen mit dem Gewerbeschulrat zu regeln. Ueber alle Anordnungen des Landesbildungsamtes auf dem Gebiet des ge= werblichen Fortbildungsschulwesens ist das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft zu hören. 3. Für jede gewerbliche Fortbildungsschule wird ein besonderer Schulausschuß gebildet, der zur Hälfte aus Angehörigen derjenigen Berufe zu bestehen hat, in welchem Fachunterricht erteilt wird. Die Fachvertreter sind befugt, der Lehrerschaft auf den Unterricht sich beziehenden Anregungen zu geben. Der Schulausschuß hält Sizungen ab, in welchen er mit den Angelegenheiten der Schule von dem Schulleiter in Gemeinschaft mit den Fachlehrern vertraut gemacht wird. 4. Jeder gewerbliche Lehrling hat ein Recht auf den Genuß von Fachunterricht. Die in Hessen bestehenden gewerblichen Fortbildungsschulen find daher verpflichtet, auch ortsfremde Schüler aufzunehmen, an deren Wohnort beruflich gegliederter Fortbildungsschulunterricht nicht erteilt wird. Wird Schulgeld für ortsfremde Schüler erhoben, so ist dieses nach einem für das ganze Land festzusetzenden. die Selbstkosten für ortsfremde Schüler deckenden Einheitssage endgültig von der Wohngemeinde des Schülers zu tragen. Abwälzung auf die Angehörigen des Schülers, oder auf den Lehrmeister, oder Verweisung des Schülers an die allgemeine Fortbildungsschule des Heimatortes, sowie Beeinflussungen in dieser Richtung sind unstatthaft. Begründung: Das Fortbildungsschulwesen findet im Volksschulgesetz vom 25. Oftober 1921 eine nur ungenügende Regelung. Mag die Einbeziehung der allgemeinen Fortbildungsschulen unter die für die Volksschulen gültigen Gesezesbestimmungen noch angängig sein, so führte indessen die Anwendung der letzteren auf die Fachschulen zu unerwünschten Folgerungen. Es sind deshalb die vorstehend formulierten Spezialvorschriften für die 10 120 " " Nr. 82. Fachschulen von Nöten, damit allen gewerblichen Lehrlingen eine ihrem Beruf angepaßte theoretische Fortbildung gesichert ist, bei der durchweg auf die fachlichen Gesichtspunkte das Schwergewicht zu legen ist. Die seitherige ungenügende Regelung führte dazu, daß die Lehrlinge namentlich auf dem Lande öfters eine ihrem Beruf durchaus nicht entsprechende Fortbildung( meist in landwirtschaftlichen Dingen) erhielten. Das Fachschulwesen ist im Volksschulgeset nur einmal und zwar im Art. 17 erwähnt. Zur Erhöhung der Sondersteuer vom bebauten Grundbesitz. Landtagsabgeordneter Haury( D. V. P.) hat folgende Anfrage eingebracht: Durch Verordnung des Gesamtministeriums vom 27. Juni 1925 ist die Sondersteuer vom bebauten Grundbesitz von 60 auf 80 Pfg. pro 100 Mark Steuerwert, also um rund 33%, erhöht worden. Bei allen Verhandlungen mit der Regierung, die wegen Erhöhung der Miete gepflogen wurden, wurde seitens der Regierungsvertreter geltend gemacht, daß höhere Mieten nicht tragbar seien. Dem Vernehmen nach soll die in Frage stehende Steuererhöhung durch eine Heraussetzung des Mietjazes ausgeglichen werden. Der Mehrertrag an Steuer soll angeblich für Neubauzwecke Verwendung finden. Jm vorigen Jahr soll jedoch bereits das tatsächliche Aufkommen an Sondersteuer den Voranschlag um mehrere Millionen Mark überschritten baben, ein Beweis dafür, daß die Steuersäge bereits im Vorjahr stark übersetzt worden sind. Es wäre Gelegenheit geboten gewesen, durch Verwendung dieses Mehrerträgnisses zu Neubaujwecken eine Entspannung auf dem Wohnungsmarkt herbeizuführen. Es sollte laut Zusage der Regierung auch ein bestimmter Betrag für Darlehnszwede zur Instandsetzung von Althäusern zur Verfügung gestellt werden. Bis heute ist in dieser Bezie hung noch nichts geschehen, obwohl ein dringendes Bedürfnis hierfür besteht. Ich frage daher an: 1. Wie hoch sollte das Aufkommen an Sondersteuer im SteuerMONNA VANNA imgelben Gewande DIE SA ZIGARETTE ADLER- COMPAGNIE A.G.DRESDEN jahr 1924/25 nach dem Voranschlag sein und wie hoch war es tatsächlich? 2. Welcher Betrag sollte nach dem Voranschlag für Neubauzwecke verwandt werden und welcher Betrag ist tatsächlich hierfür verwandt worden? 3. Was ist mit dem übrigen Teil des Mehraufkommens ge= it dem schehen? 4. Würde der Mehrertrag an Steuern gegenüber dem Voranschlag 1924/25, wenn er zum Bauen Verwendung finden würde, nicht die neue Steuererhöhung unnötig machen? Wie hoch wird das Mehraufkommen durch die Erhöhung veranschlagt? 5. Welchem Zweck soll die Erhöhung der Sondersteuer dienen? 6. Bis zu welchem Zeitpunkt wird der bereits im September 1924 zugesagte Betrag für Darlehnszwecke zur Erhaltung von Althäusern zur Verfügung gestellt, in welcher Höhe und zu welchen Bedingungen? 7. Erachtet die Regierung die neue Belastung durch die erhöhte Sondersteuer für tragbar? 8. Ist der Regierung bekannt, daß auch die Gemeinden sowohl und zu festigen, die Herzen zu erheben und den kraftbewußten Willen zu stählen unter der Losung:„ Das Reich muß uns doch bleiben." Könnte es für diese Feier eine würdigere Stelle geben. als die Stätte, wo sich das mächtige Völkerschlachtdenkmal in die Lüfte reckt, wo vor mehr als 100 Jahren Tausende und Abertausende deutscher Männer und Jünglinge freudig ihr Blut zur Befreiung des deutschen Vaterlandes dahingegeben haben? Die Leitung der ganzen festlichen Veranstaltung liegt in den Händen des Sächsischen Militärvereinsbundes, insbesondere des Bezirks Leipzig. Sein Aufruf an die ehemaligen deutschen Krieger zur Teilnahme an dem Feste hat bereits in allen Teilen des deutschen Vaterlandes, namentlich in den Kreisen der Kriegerverbände, lebhaften Widerhall gefunden. Verbürgt doch in der Tat die Festordnung in hohem Maße eine eindrucksvolle Feier. Für Sonnabend, den 17. Oktober, sind außer den Empfängen der auswärtigen Teilnehmer vorgesehen: Die Ueberführung der Fahnen nach der Wandelhalle des Neuen Rathauses, eine Aufführung des Festspieles, Heldenehrung" von Otto Riebice, sowie Deutsche Abende in verschiedenen Sälen und Hallen. Am Sonntag, den 18. Oktober, dem Gedenktage der Völkerschlacht, findet früh 6 Uhr Weckruf statt. Ihm folgen Festgottesdienste in allen Kirdie Sonderſteuern erhöhen wollen und erachtet sie auch dielchen der Stadt, ein großer Festzug der Teilnehmer nach dem Erhöhungen für tragbar? 9. Ist der Regierung bekannt, daß infolge einer Ueberteuerung auf dem Baumarkt in Höhe von 110% die bis jetzt in der Miete festgesetzten 22% für Instandsetzungszuschläge zur Instandhaltung der Häuser und Wohnungen nicht mehr ausreichen? Ist sie gewillt der Notwendigkeit einer den wirklichen Verhältnissen angepaßten Erhöhung dieser Zuschläge Rechnung zu tragen und erachtet sie auch diese Erhöhung für tragbar? Befreiung vom Besuch der Fortbildungsschule. ** Das hessische Landesamt für das Bildungswesen gibt folgendes über die Befreiung vom Besuch des Fortbildungsschulunterrichts infolge des Besuches einer Gewerbeschule bekannt; Betreffend: Befreiung vom Besuche der Fortbildungsschule. Ergänzend zu den von uns zu Artikel 23 des Volksschulgesetzes erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 9. März 1922 bestimmen wir bis auf weiteres über den Besuch der Gewerbeschulen( dreiklassige Tagesschulen) nachstehendes: 1. Die noch im fortbildungsschulpflichtigen Alter stehenden Lehrlinge können bereits im 1. Winterhalbjahr nach der Entlassung aus der Volksschule in die Gewerbeschule aufge= nommen werden und sind während des Besuches dieser Schulen vom Fortbildungsschulunterricht befreit. 2. Bis zum Eintritt in die Gewerbeschulen sind diese Schüler zum Besuch der Fortbildungsschule verpflichtet. 3. Der Besuch der Gewerbeschule im Winterhalbjahr befreit nur während des darauffolgenden Sommerhalbjahres vom Besuch der Fortbildungsschule. 4. Die Leiter der Gewerbeschulen haben jeweils zu Beginn des Winterhalbjahres den zuständigen Kreis- und Stadtschulämtern ein Verzeichnis der noch im fortbildungsschulpflichtigen Alter stehenden Besucher ihrer Anstalt vorzulegen, auch sind sie verpflichtet, denselben Austritte rechtzeitig anzumelden. gez.: Prof. Urstadt. Erfter allgemeiner deutscher Reichskriegertag in Leipzig. Im Herbst dieses Jahres werden sich in Leipzig alle Deutschen, die für ihr Vaterland Wehr und Waffen getragen haben, zusammenfinden zu einer würdigen Gedenkfeier für die Toten des Weltkrieges und zu feierlichem Gelöbnis, alle Kraft zum friedlichen Wiederaufbau des deutschen Vaterlandes einzusehen. Der 1. allgemeine deutsche Reichstriegertag soll eine Rundgebung werden, durch die die Vergangenheit mit der Gegenwart und Zufunft verbunden wird. Sie soll dazu beitragen, dem Geist fleinmütiger Verzagtheit entgegenzuwirken, das Gefühl und das VerVerständnis für die deutsche Schicksalsgemeinschaft zu stärken Völkerschlachtdenkmal, eine Gedächtnisfeier zu Ehren der Ge fallenen am Fuße dieses Denkmals, turnerische und gesangliche Darbietungen auf dem Ausstellungsgelände, eine Wiederholung der Aufführung des Festspieles„ Heldenehrung" und schließlich Abschiedsfeiern, die mit dem Zapfenstreich beschlossen werden sollen. Für Montag, den 19. Oktober, sind vorgesehen: Führungen durch die Stadt, Wanderungen über die Schlachtfelder von 1813, Fahrten nach dem Kyffhäuser, der Rudelsburg und der Wartburg. An der Vorbereitung dieses ersten deutschen Reichskriegertages wird in Leipzig schon umsichtig gearbeitet. Ueber Einzelheiten erteilt nähere Auskunft die Geschäftsstelle des„ Ersten deutschen Reichskriegertages" in Leipzig. Jedem das Seine! Dieser schöner Grundsatz kann mitunter am grossen Familientisch nicht gut durchgeführt werden. Es ist daher sehr angenehm, wenn die Hausfrau von vornherein richtig einteilen kann. Mit Obst- Törtchen nach folgend. Oetker- Rezept können Sie dies leicht erreichen: 100 g Butter 100 g Zucker 500 g Mehl 2 Eier Zutaten: 1 Tasse Milch 1 Päckchen Dr. Oetker's Backpulver ,, Backin" Saft u. Schale einer Zitrone Wie billig sich die Törtchen stellen, kann jede Hausfrau selbst sehr leicht berechnen. Zubereitung; Die Butter rührt man zur Sahne, fügt Zucker, Eigelb das abgetriebene und den Saft einer Zitrone, zuletzt das mit dem Backin gemischte und gesiebte Mehl u. die Milch hinzu. Man verarbeitet alles zu einem festen Teig, rollt denselben dünn aus, sticht mit einem Weinglase dünne Scheiben aus, formt aus dem Rest des Teiges dünne Teigröllchen und legt diese als Rand auf die kleinen Tortenböden Die Törtchen werden auf ein gefettetes Blech gesetzt und hellgelb gebacken. Die fertigen Törtchen belegt man mit gekochtem Obst, wie Stachelbeeren, Erdbeeren, Kirschen, Zwetschen u. s. w. Den Obstsaft verdickt man mit Dr. Ontker's Gustin und gibt ihn noch warm über die Früchte. Die Obst- Törtchen halten sich in einer Blechdose aufbewahrt, längere Zeit frisch, man belegt sie jedoch erst am Tage des Gebrauchs mit Obst. Verlangen Sie vollständige Rezeptbücher kostenlos in den Geschäften, oder, wenn vergriffen, umsonst und portofrei von Dr. A. Oetker, Bielefeld. Aus Auf Steuer für Folgende Die 1 erhebende pollen 10 werblicher vollen Ja in 3 Ziel Als f 1925 an 6 zahlungen nach Maß für 1924 zu entrich jeges über BI. S. 41 zu erheber Zahlungen Is Mit der Finan Darm Ulrich Für d eine Sonde Der G Reichspfen vollen 100 Die G Genehmigu jahr 1925 Höhe von zu erheben nur zulässi im Einver Arbeit und des Grundsie für das diese Werte Sondersteue von 60 Rei Im üb Sondersteue Sondersteue Neue derung der Bekanntma Darmst Ulrich. Erheb Alle st wußten ms doch geben. I in die bertau= zur Be in den ere des Krie len des Eriegerin der Feier. 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H. der Vorauszahlungen auf die Reichseinkommen- und Körperschaftssteuer nach Maßgabe des Gesetzes über die vorläufige Gewerbesteuer für 1924 vom 27. März 1924( Reg.-BI. S. 173) vorläufig weiter zu entrichten. Die auf Grund des Artikel 8 Absatz 1 des Gejezes über die Gewerbesteuer für 1925 vom 31. März 1925( Reg.Bl. S. 41) in den Monaten April bis Juni laufenden Jahres zu erhebenden Staats- Steuerbeträge gelten ganz als vorläufige Zahlungen auf die nach dem Gewerbeertrag zu erhebende Steuer. Artikel 2. 19 Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist das Ministerium der Finanzen beauftragt. Darmstadt, den 26. Juni 1925. alelf disini Sessisches Gesamtministerium. Ulrich. Brentano. Henrich. Raab. * Zweite Verordnung. Die Erhebung der Sondersteuer vom bebauten Grundbesitz für 1925. Grundbesitz Artikel 1. Für das Rechnungsjahr 1925 wird im Volksstaat Hessen eine Sondersteuer vom bebauten Grundbesitz erhoben. Der Steuersatz beträgt für die Monate April bis Juli 60 Reichspfennig und vom 1. August 1925 ab 80 Reichspfennig von vollen 100 Mart des Steuerwertes. Artifel 2. Die Gemeinden( Gemeindeverbände) sind berechtigt, mit Genehmigung des Ministeriums des Innern für das Rechnungs= jahr 1925 eine Sondersteuer vom bebauten Grundbesitz bis zur Höhe von 60 Reichspfennig von je 100 Mark des Steuerwerts zu erheben. Eine Erhöhung über diesen Steuersatz hinaus ist nur zulässig mit Genehmigung des Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit den Ministerien der Finanzen und für Arbeit und Wirtschaft. Eine Gemeinde kann die Steuerwerte des Grund- und Gebäudebesizes mit höheren Ausschlagssägen als sie für das Rechnungsjahr 1925 für die staatliche Steuer auf diese Werte vorgesehen sind, nur dann belasten, wenn sie eine Sondersteuer vom bebauten Grundbesitz mindestens in der Höhe von 60 Reichspfennig je 100 Mark Steuerwert erhebt. Im übrigen gelten für die Erhebung der gemeindlichen Sondersteuer die gleichen Vorschriften wie für die staatliche Sondersteuer.d Artikel 3. Neue Steuerbescheide sind nicht auszufertigen. Die Anforderung der erhöhten Steuerbeträge geschieht durch öffentliche Bekanntmachung. Darmstadt, den 17. Juni 1925. Ulrich. Hessisches Gesamtministerium. von Brentano. Lokales. Henrich. Ra a b. Erhebung über Stellenlosigkeit der Angestellten am 16. Juli 1925. Alle stellenlosen Angestellten werden darauf aufmerksam gemacht, daß der Fragebogen von jedem einzelnen persön= lich ausgefüllt und an den öffentlichen Arbeitsnachweis oder, wenn der betreffende Angestellte als Arbeitssuchender bei einem Angestelltenverband gemeldet ist, an diesen abgeliefert werden muß. Am Zähltage sind alle Papiere mitzubringen, die für die Beurteilung der Angestellten eigenschaft erheblich sind, wie insbesondere die Angestelltenversicherungskarte oder etwaige Bescheinigungen über die Versicherungsfreiheit, Arbeitsbescheini gungen, Zeugnisse, gegebenenfalls Erwerbslosenkontrollfarte usw. Literarisches. Das erste große Handelslexikon in fünf Bänden. Unter dem. Titel„ Handwörterbuch des Kaufmanns" Lexikon für Handel und Industrie( Herausgeber Karl Bott) erscheint in der Hanseatischen Verlagsanstalt in Hamburg 36 nach mehrjähriger sorgfältiger Vorbereitung unter Mitarbeit der berufensten Fachleute und Gelehrten zum ersten Male ein für Handel und Industrie wirklich brauchbares und dem Kaufmann auf alle einschlägigen Fragen erschöpfende Auskunft gebendes Handbuch. Der Hauptwert des Werkes liegt in der ausführlichen Behandlung der Betriebswirtschaftslehre, in der lückenlosen Bearbeitung der Warenkunde, in den größeren übersichtlich gegliederten Artikeln über die einzelnen Wirtschaftsgebiete, die Handelsbeziehungen, die Produktion usw. und in der Vollständigkeit der für den Kaufmann höchst wichtigen Wirtschaftsstatistiken. Band 1( A- D) erscheint im Oktober 1925. Er enthält auf 952 Seiten ca. 7000 Stichworte, 265 Tertabbildungen, 28 Tertkarten, ca. 500 Statistiken, Tabellen und Formulare, 54 Bildtafeln und 37 Geographie- und Wirtschaftskarten. 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