hen kochen rb. verst. ellung riften an kfurt a. M. Allee 91 Leihen riefe Preisen bote unt. 9 an die Blattes. 2. k- ter nn auch arrenarsbildung men, v. Cigarrenfort geOfferten lies. Ztg. rere bort. V. edervereanhten e 1925. Over inerei zwerk Giessener Zeitung ( neueste Nachrichten) mit ( Giesseuer Cageblatt) Amts- u. Vereinsnachrichten Bezugspreis: 60 Goldpfennig monatlich frei Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Str. 1362. 38. Jahrg. Expedition: Südanlage 21. Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Gießen. Verlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783. Anzeigenpreise: 30 mm breite Petitzelle, Auswärts 30 Goldpfg. Lokal " " 1 " 90 " Reklamezeile Samstag, den 14. Februar 1925. Neuer Immobiliarkredit und ungelöschte papiermarkhypotheken. Von Syndikus Dr. Walter Stern, Mainz. Die dringende Notwendigkeit für manche Grundstücksbesitzer, eine Goldhypothek aufzunehmen, scheitert zur Zeit häufig an den noch bestehenden Papiermarkhypotheken, deren Inhaber unter offensichtlicher Ausnutung der Notlage der Hausbesizer jede vernünftige Einigung ablehnen. So kommt es in der Praxis. nicht selten vor, daß selbst der Vorschlag 30 Prozent des Goldmarkbetrages und mehr für die Löschung der Hypothek zu be= zahlen, zurückgewiesen wird, obwohl die derzeitige gesetzliche Aufwertung von 15 Prozent noch nicht einmal einen Zeitwert von 10 Prozent in Gold darstellt. Wenn letzten Endes auch diese hartnäckigen Papiermarkgläubiger sich selbst mit diesem Verhalten schädigen werden, so ist doch im Interesse der Fortführung vieler Betriebe unbedingt eine sofortige Beleihungsmöglichkeit des Grundbesitzes ein unbedingtes Erfordernis. Die jetzige Lage führt entweder, und zwar sehr häufig, mangels der Möglichkeit, überhaupt eine Einigung zu erzielen, zu Verschleuderungen der Grundstücke und evtl. Ruin der betreffenden Betriebe, oder aber zur Billigung eines Aufwertungsbetrages, welcher nicht nur über die gesetzlich vorgeschriebene Quote weit hinausgeht, son-. dern eine direkte wirtschaftliche Unbilligkeit für den Schuldner darstellt. Da leider wegen unserer unglücklichen politischen Verhältnisse die unbedingt erforderliche endgültige Regelung der ganzen Aufwertungsfrage immer noch auf sich warten läßt, und es unbestimmt ist, wann endlich die erforderliche Einigung zwischen den Parteien zu Stande kommt, möchte ich anregen, auf dem Verordnungswege mit sofortiger Wirkung festzulegen, daß auf jeden Fall die Papiermarkgläubiger zwecks Eintragung einer neuen, ihnen ja selbst zu Gute kommenden Belastung mit dem Range ihrer Forderung zurücktreten müssen. Als Aequivalent wäre ihnen à Konto der endgültigen Aufwertung 10 Prozent oder allenfalls 15 Prozent des Goldwertes ihrer Forderung zu bezahlen. Auf diese Weise bekämen die Gläubiger von vornherein einen Betrag in der Höhe des Gegenwertes der der= zeitig vorgesehenen gesetzlichen Aufwertungsquote und behielten darüber hinaus jede in Zukunft sich ergebende weitere Aufwertungschance. Um jedoch etwaigen Bedenken bezgl. der Sicherheit ihrer Forderung wegen des Rangverzichtes von vornherein aus dem Wege zu räumen, könnte zu dem Schuße der zurücktretenden Papiermarkforderung bestimmt werden, daß die vorgehende Goldmarkbelastung sich nicht über die Hälfte des der= zeitigen Grundstückswertes erstrecken darf. Wir glauben, daß durch diese einstweilige Regelung den gerechten Ansprüchen aller Beteiligten in vollem Maße Rechnung getragen wird. Auf jeden Fall ist. dabei für den Grundstücksbesitzer die sofort erforderliche freie Bahn für die Aufnahme des Goldhypothekarkredits, welcher naturgemäß 3. 3t. nur an erster Stelle gewährt wird, geschaffen, ohne daß er, wie bisher, schutz10 120 " " 1 Nr. 19. los den häufig erpresserischen Forderungen seiner Gläubiger ausgesetzt ist. Andererseits ist der Gläubiger nach jeder Richtung sowohl bezgl. aller jetzigen wie etwaigen zukünftigen Aufwertungsansprüche gesichert. Sollte die vorgeschlagene einstweilige Regelung im Wege einer Verordnung nicht durchführbar sein, so stellt mein Vorschlag jedenfalls eine Möglichkeit dar, welche den Parteien zwecks freiwilliger provisorischer Regelung anzuempfehlen ist. Insbesondere wäre es Sache der Anwälte und Notare und aller mit der Beilegung von einschlägigen Fragen betrauter Personen, in dem Sinne dieser Anregung auf eine gegenseitige Verständigung von Schuldner und Gläubiger hinzuwirken, da hierdurch die Interessen beider in gerechter und praktischer Weise miteinander in Einklang gebracht werden. Die neuen Aufwertungsgesehentwürfe. Von G. Ziegler, Darmstadt. Die Reichsregierung hat dem Reichsrat und dem vorläufigen Reichswirtschaftsrat die in Aussicht gestellten Gesezentwürfe DEU Rohöl- Motoren Diesel= Motoren die wirtschaftlichsten Antriebsmaschinen Brennstoffverbrauch: 1,88-2,58/ Ps Std. 449 MOTORENFABRIK DEUTZ A- G. Zweigniederig. FRANKFURT M. Kaiserstr.23 über die Aufwertung zugehen lassen. Die Lösung der Aufwertungsfrage war versucht worden durch die 3. Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924. Wie unzulänglich diese Regelung war, ergibt sich daraus, daß allein fünf Durchführungsverordnungen notwendig wurden, um wenigstens die gröbsten durch die Praxis sich ergebenden Unklarheiten zu beseitigen. In diesem Mangel dürfte der Grund zu suchen sein, der die Regierung veranlaßt hat, den ganzen Fragenkomplex von Grund auf neu zu regeln, um so einen klaren Rechtsboden zu schaffen, auf dem das schwierige Problem der Aufwertung gelöst werden fann. Inwieweit diese Aufgabe gelungen ist oder durch die bevorstehende Bearbeitung in den gesetzgebenden Körperschaften noch gelingt, muß der Praxis überlassen werden. Die Frage der Aufwertung kann nicht einseitig nach Gefühlsmomenten gelöst werden; in sie hinein spielen Fragen von ernstester wirtschaftlicher Bedeutung. Eine schematische Regelung bringt immer für den einen und den anderen Härten mit sich. Derartige Einzelfälle müssen aber zurücktreten im Interesse der Gesamtregelung. Die Aufwertungsfrage, wie dies im Best'schen Entwurf vorgeschlagen war, individuell zu regeln, also jeden einzelnen Fall für sich zu entscheiden, würde auf Jahre hinaus unser Wirtschaftsleben aufs Nachteiligste beeinflussen und eine beispiellose Verwirrung und Rechtsunsicherheit erzeugen. Die Möglichkeit, neuen Kredit aufzunehmen, wäre damit auf Jahre hinaus unterbunden. Um zum Nächstliegenden zu greifen: Kein Hausbesitzer hätte mehr ein Interesse daran, sein Anwesen zu verbessern und Kapital hineinzustecken, da der dadurch verursachte Mehrwert des Hauses eine höhere Aufwertung zur Folge hätte. Das Interesse des Hausbesitzers würde darauf ge= richtet, sein Haus im Wert möglichst. nierig zu halten. Gleicherweise undurchführbar ist das von Best gestellte Verlangen der Aufwertung mit rückwirkender Kraft. Die Aufrollung aller seit 1918 getilgten Schuldverhältnisse würde zu Komplikationen führen, die unlösbar wären. Die Reichsregierung hat denn auch von einer Verwertung dieser Vorschläge, bis auf eine Ausnahme, in den nunmehr vorliegenden Entwürfen abgesehen. Obwohl in den nächsten HALLO DIE un ADLER.COM PAGHIER alle Zigarettenraucher. Monna Vanna im gelben Gewande unsere Fubiläums Figarette für 5. HAHNEMANN Wochen mit einem verstärkten Ansturm der Hypothekengläubiger gerechnet werden kann, so ist kaum anzunehmen, daß ihnen in einer dieser beiden Fragen ein Erfolg beschieden sein wird, zumal die Regierung sich eine Mehrheit für ihre Entwürfe gesichert zu haben scheint. Es darf die Hoffnung ausgesprochen werden, daß die seitherige Unsicherheit endlich beseitigt und flare Rechtsverhältnisse geschaffen werden, damit der Schuldner weiß, wieviel er schuldig ist und der Gläubiger, wieviel er zu fordern hat. Die Stellungnahme des Hausbesizes zur Aufwertungsfrage ist gekennzeichnet durch den Ausspruch des Verbandsvorsitzenden Humar auf dem Karlsruher Verbandstage:„ Der Hausbesitzer will als ehrlicher Schuldner dastehen." Andere Wirtschaftsverbände haben sich der Aufwertungsfrage direkt ablehnend gegenübergestellt. Die gesetzliche Regelung der Aufwertung ist nunmehr durch zwei Gesetze vorgesehen, wovon eines die Aufwertung der Hypotheken und das andere die Aufwertung der öffentlichen Anleihen behandelt. Vom Standpunkt des Gläubigers aus betrachtet, dürfte die vorgeschlagene Regelung der Hypothekenaufwertung im Allgemeinen befriedigen, wenn man von Wünschen absieht, auf deren Erfüllung jedenfalls selbst die Antragsteller von vornherein nicht gerechnet haben. Der Aufbau dieses Gesezentwurfs verrät die führende Hand des Justizministeriums. Sein Ausbau ist wesentlich detaillierter und vollkommner als das bei der 3. Steuernotverordnung der Fall war. Allgemeine Enttäuschung dürfte der Entwurf bereitet haben, der die Aufwertung der öffentlichen Anleihen behandelt. Die Festsetzung des geradezu als kläglich zu bezeichnenden Aufwertungssatzes läßt den Einfluß des Finanzministeriums er= kennen. Während die Hypotheken bis zum 25 Prozent und teilweise noch darüber aufgewertet werden sollen, ist für öffentliche Anleihen eine Aufwertung, insoweit man in diesem Zusammenhang von einer Aufwertung überhaupt sprechen kann, von nur 5 Prozent vorgesehen. Wie viele während der Wahlzeit erweckte Hoffnungen werden damit zu Grabe getragen? Ueber die Kläglichkeit dieses Ergebnisses kann auch nicht der Umstand hinwegtäuschen, daß durch Veranstaltung von Ver= losungen den Hunderttausenden von Anleihebesitzern in Aussicht gestellt ist, daß einige wenige von ihnen eine Aufwertung bis zu 25 Prozent gewinnen" fönnen. Der Vorschlag der Reichsregierung kann indes diejenigen nicht enttäuschen, die von Anfang an in Betracht gezogen haben, daß es im vorliegenden Fall der Schuldner selbst ist, der den Grad seiner Leistungsfähigkeit bestimmt. Daß ein solches Verfahren für den Gläubiger seine gewichtigen Bedenken hat, selbst wenn es sich, wie vorliegend, um die Reichsregierung handelt, liegt auf der Hand. Es ist nicht zu leugnen, daß die Belange desjenigen Teiles der Bevölkerung, der Reich- Staat und Gemeinden sein gutes Geld zur Verfügung gestellt hat, geschmälert. werden zu Gunsten des anderen Teiles, der sich s. 3t. andere und wie sich in der Zwischenzeit herausgestellt hat, bessere Anlageobjekte gesucht hat. Die Auswirkung der verschiedenartigen Aufwertung zeigt sich an folgendem Beispiel: Ein Hausbesizer, der in den Kriegsjahren auf Grund der behördlichen Empfehlungen eine Kriegsanleihehypothek auf seinem Haus aufgenommen hat, angenommen in Höhe von 50 000 M, muß diese Schuld mit 25 Prozent, also mit 12 500 M aufwerten und vom 1. Januar 1925 vers zinsen, wärend er für seine, statt Bargeld, s. 3t. empfangenen Kriegsanleihen nur den fünften Teil, also 2500 Merhält. Die Reichsfinanzverwaltung bezeichnet als inneren Anlaß zu dem bedeutungsvollen Schritt das Bestreben der Reichsfinanzverwaltung, die Kreditfähigkeit zum Zwecke der Vorbereitung neuer Anleihen wieder zu erlangen. Aus diesem Grunde ist es begreiflich, daß die Reichsregierung bestrebt ist, die alten Schulden auf ein Minimum herabzudrücken, um Gellnbogenfreiheit für neue Schulden zu bekommen. Aber ganz abgesehen von der moralischen und finanziellen Auswirkung einer solchen Maßnahme bewundere ich den Mut, den die Reichsregierung entwickelt dadurch, daß sie neue Gläubiger zu finden hofft, in demselb zent ab liche Ki einer d Es ist mit 25 zent sol Geld fü dasselb zinsung An den, Re eingetr Schiffs werden wertun den u 10 v. Hälfte AI der in Der E langen Aur A scheint. den, m stelle It Ein S Hypot von 2 wertet die er pothek Grund fazauf sodaß und d Die 17 000 21 1. Ja worbe der I Falle a) b g h maßg e f Diger nin -zuge= Ochen und uldeviel Frage nden sizer afts= nend Durch der ichen e die Illge= Deren erein ver= sbau der aben, Die Auf ser= und ffent1 Zu= fann, Bahlgen? t der Ver= Auss rtung nigen aben, r den Verselbst ndelt, lange Ge= nälert andere e An= zeigt riegsriegs= enom= Cozent, 5 vers genen Anlaß ReichsBorbe Grunde alten bogenesehen solchen ierung fft, in demselben Atemzug in dem sie die alten Gläubiger mit 5 Prozent abgespeist hat. Auch wenn es sich um eine öffentlich- rechtliche Körperschaft handelt, sollte die naturgemäße Auswirkung einer derartigen Radikalfur nicht außer Acht gelassen werden. Es ist nicht einzusehen, daß der Hausbesiz in der Lage sein soll, mit 25 Prozent aufzuwerten, während das Reich nur mit 5 Prozent soll aufwerten können. Und wenn die Möglichkeit besteht, Geld für die Verzinsung neuer Anleihen zu schaffen, warum soll dasselbe nicht auch für eine angemessene Aufwertung und Verzinsung der alten Schulden möglich sein? 1. Die Hypothekenaufwertung. Ansprüche aus Vermögensanlagen( Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten, Pfandrechte an die Schiffsregister eingetragenen Schiffen und Bahneinheiten, durch Hypothek, Schiffspfandrecht oder Bahnpfandrecht gesicherte Forderungen) werden auf 15 v. H. des Goldmarkbetrags aufgewertet.( Aufwertungsbeitrag.) Bei Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten erhöht sich der Aufwertungsbetrag um 10 v. H. des Goldmarkbetrages, soweit er innerhalb der ersten Hälfte des Grundstückswertes liegt.( 3usazaufwertung.) Als Grundstückswert gilt der berichtigte Wehrbeitragswert, der in Hessen in der Regel identisch ist mit dem Steuerwert. Der Eigentümer fann eine Herabsetzung der Aufwertung verlangen, wenn dies mit Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage zur Abwendung einer groben Unbilligkeit unabwendbar er= scheint. Ein dahingehender Antrag kann nur berücksichtigt werden, wenn er vor dem 1. Januar 1926 bei der Aufwertungsstelle( Amtsgericht) gestellt ist. In der Praris wirkt sich die Aufwertung wie folgt aus: Ein Haus im Steuerwert von 100 000 M ist mit einer ersten Hypothek in Höhe von 60 000 M und einer 2. Hypothef in Höhe von 20 000 M, zusammen also mit 80 000 M belastet. Aufgewertet wird zunächst mit 15 Prozent, das ergibt 9000 M für die erste und 3000 M für die 2. Hypothek. Da von der 1. Hypothek von 60 000 M 50 000 M innerhalb der ersten Hälfte des Grundstückswertes liegen, so wird für diese 50 000 Meine Zusatzaufwertung von weiteren 10 Prozent, also 5000 M, gewährt, sodaß der erste Hypothekengläubiger 9000 und 5000 gleich 14 000 und der zweite Hypothekengläubiger 3000 M zu erhalten hat. Die Gesamtaufwertung beläuft sich bei diesem Haus also auf 17 000 M. Als Goldmarkbetrag gilt bei Ansprüchen, die vor dem 1. Januar 1918 erworben sind, der Nennbetrag. Bei später erworbenen Ansprüchen ist der Berechnung des Goldmarkbetrags der Tag des Erwerbs zu Grunde zu legen. Maßgebend ist im Falle des Erwerbs: a) Von Todeswegen der Erwerb durch den Erblasser. b) Durch Gütergemeinschaft der Erwerb durch den Ehegatten, der das Recht in die Gütergemeinschaft eingebracht hat. c) Als Ausstattung der Erwerb durch Vater oder Mutter. d) Mit Rücksicht auf ein künftiges gesetzliches Erbrecht der Erwerb durch den Veräußerer. e) Auf Grund eines Treuhandverhältnisses der Erwerb durch den Geschäftsherrn oder, falls das Recht zuerst durch den Treuhänder erworben ist, der Erwerb durch den Treuhänder. f) Durch Uebertragung eines Vermögens als ganzer der Erwerb durch den Veräußerer. g) Bei Uebertragung eines der Deckung von Pfandbriefen dienenden Hypothekenbestandes als ganzer der Erwerb durch den Veräußerer. h) Mittelst Schenkung, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu hemmenden Rücksicht entsprochen wird, der Erwerb durch den Schenker. Im übrigen ist der Tag des Erwerbs durch den Gläubiger maßgebend. Aderverkalkung Erregungszustände, geschwächte Herzkraft. Verlangen Sie Gratisbroschüre über San.- Rat Dr. Weises giftfreie Hauskuren Dr. Hugo Caro, G. m. b. H., Berlin- Friedenau 54. Aenderungen des Inhalts des Rechts, insbesondere die Hinausschiebung der Filligkeit( Prolongation, sowie die an Stelle einer Rangänderung vorgenommene Abtretung oder Nebenbegründung bleiben bei der Feststellung des Erwerbstages außer Betracht. Das gleiche gilt für eine etwaige Auswechslung des Pfandobjeftes gegen ein anderes Pfandobjekt desselben Eigentümers. Bei Gewährung von Zusatzdarlehen nach dem Eigentümers. 1. Januar 1918 gilt für den ursprünglichen Betrag, vorausgesetzt, daß dieses Schuldverhältnis vor dem 1. Januar 1918 entstan den ist, der Nennbetrag als Goldmarkbetrag; für das nach dem 1. Januar 1918 gegebene Zusatzdarlehen sind besondere Meßzahlen bestimmt. Maßgebend ist der Tag des Erwerbs; ist eine Meßzahl für diesen Tag nicht bestimmt, so ist die letzte vorhergehende Meßzahl maßgebend. Die aufgewertete Hypothek behält ihren dinglichen Rang. Bei der Eintragung im Grundbuch ist dem Eigentümer die Befugnis vorzubehalten, vor der Zusatzaufwertung( 10 Prozent) eine Hypothek oder Grundschuld eintragen zu lassen bis zu dem Goldmarkbetrag, der dem noch unbelasteteten Teil der ersten Hälfte des Grundstückswertes ent= spricht; bei der Feststellung dieses unbelasteten Teiles bleibt die 3usazaufwertung unberücksichtigt. Bei dem oben genannten Beispiel eines Hauses im Friedenssteuerwert von 100 000 M, dessen heutiger Verkehrswert 40 000 M wäre, würden an erster Stelle die 15 Prozent der aufgewerteten Hypothek von 60 000 M mit 9000 M zu stehen kommen. Der Eigentümer hätte das Recht, zu verlangen, daß die Zusatzaufwertung von 5000 Mim Range nach hinten rückt und er wäre in der Lage, den nun freien Teil bis zur Hälfte des heutigen Wertes, also bis zu 20 000 M eine Hypothek bis zu 11 000 M aufzunehmen. Nach diesen 11 000 M rangierte die Zusagaufwertung mit 5000 M und danach die Zusazaufwertung der 2. Hypothek mit 3000 M, sodaß in diesem Fall die hypothekarische Belastung 28 000 M betragen würde. Maßgebend für die demnächstigen Werte der Häuser soll der Einheitswert des Grundstücks sein, der nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes erstmalig festgestellt worden ist. Höhere oder geringere Aufwertungen als vorstehend an= gegeben, sind nur zulässig, wenn es sich handelt um: 1. Ansprüche aus Gesellschaftsverträgen und anderen Beteiligungsverhältnissen; 2. Ansprüche, die auf den Beziehungen aus der Auseinandersetzung unter Miterben, zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern, unter Ehegatten, unter geschiedenen Ehegatten oder unter Eltern und Kindern beruhen; 3. Ansprüche, die auf den Beziehungen zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Personen beruhen; 4. Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, die bei Abfindungen, Auseinandersehungen, Ueberlassungen oder ähnlichen Rechtsvorgängen begründet sind; 5. Kaufgeldforderung( Kaufgeld für den Erwerb des mit der Hypothek belasteten Grundstücks, sog. Restkaufschilling) handelt, die nach dem 31. Dezember 1910 begründet worden ist; dies gilt auch dann, wenn die Restkaufgeldforderung bei ihrer Begründung in eine Darlehnsforderung umgewandelt ist; 6. Forderungen anderer als der unter 1-5 bezeichneten Art, wenn sie durch Sicherheitshypotheken gesichert sind, es sei denn, daß sie auch ohne Rücksicht auf ihre Sicherung durch Hypothek, Schiffs- oder Bahnpfandrecht Vermögensanlagen sind oder daß es sich um eine nicht unter die oben unter 4 genannte Darlehnsforderung handelt, auch wenn diese im Einzelfall feine Vermögensanlage ist. In den oben unter 1 und 2 genannten Fällen ist eine Abweichung vom normalen Höchstsaz unzulässig, wenn die Forderung vor dem 14. Februar 1924 von dem ursprünglichen Gläubiger auf einen anderen übergegangen ist; es sei denn, daß es sich um einen der oben unter a) bis h) bezeichneten Rechtsübergänge handelt. Die Zahlung der aufgewerteten Kapitalbeträge tann nicht vor dem 1. Januar 1932 verlangt werden. Der Schuldner ist berechtigt, den aufgewerteten Kapitalbetrag nebst den bis zur Zahlung aufgelaufenen Zinsen bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auch schon vor diesem Zeitpunkt zu zahlen. Sofern die wirtschaftliche Lage des Schuldners es erfordert, kann die Aufwertungsstelle auf seinen Antrag anordnen, daß die Schuld in Teilbeträgen bis längstens 1. Januar 1935 abzuzahlen ist, sie kann dabei bestimmen, daß schon vom 1. Januar 1930 ab Abzahlungen zu leisten sind. Der Antrag kann nur bis zum 1. Januar 1927 gestellt werden. Die Gestattung des ratenweisen Abtrags ist auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners im Grundbuch einzutragen. ( Fortsetzung folgt.) 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