en, sollen erkennen, Anforde t der ma vinkt, die rforschung nicht der Problem t um den tsache an er in fon em fallen erühmten en. Amerwerbung ensgenuß. Elung der ium, den rein wisNicht das Bedeutung der Inbeit. Be die Aufbesuchen am ist geBesuch der dem Bau gen. Die r Gehörte sichtskreis Ferien beAber das n unsere aufgebaut ein Anas Opfer, die Freu eiben Sie itäten ab, eins Ge Begeiste errlichsten von Weren Buchhmadvoll Zeitung KarifaKarikatur beste Arische Bild virksamer Geld 8. Prospekt allerorts. G. Bennör, burg I st das beste Heilmittel. n mit oder an Private. 32 N frei, l( Thür.) Giessener Zeitung ( neueste Nachrichten) mit ( Giessener Cageblatt) Amts- u. Vereinsnachrichten Bezugspreis: 60 Goldpfennig monatlich frei Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Str. 1362. 38. Jahrg. Expedition: Sfidanlage 21. Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Gießen, Verlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783. Anzeigenpreise: 30 mm breite Petitzelle, Auswärts 30 Goldpfg. " 1 11 90 11 " Samstag, den 9. Mai 1925. Die Hypothekenaufwertung und der Reichsrat. ( Schluß.) Was soll es bedeuten, wenn an anderer Stelle im gleichen Paragraphen(§ 2 Abs. 3) gesagt wird:„ Die an Stelle einer Rangänderung vorgenommene Abtretung oder Neubegründung bleiben für die Feststellungen des Erwerbstages außer Betracht? 4. Es bedarf weiter der Nachprüfung, ob die Klauseln, die der Billigkeit im Einzelfall Rechnung tragen sollen. ihren Zweck erreichen. Für die Berechnung des Goldmarkwertes ist der Zeitpunkt des Erwerbs maßgebend; die Buchhypothek wird erst mit der Eintragung erworben; die Verzögerung der Eintragung beruhte häufig auf Zufall. Es bedarf der Klarlegung im Gesetz, welcher Zeitpunkt als Zeitpunkt des Erwerbs maßgebend sein soll. Ohne eine solche Bestimmung sind zahlreiche Rechtsstreitigkeiten nicht zu vermeiden. !! Lokal Reklamezeile 10 17 120" Nr. 55. mehr Platz greifende rüdwirkende Aufleben einer Hypothek würde nun der Eigentümer außerordentlic schwer betroffen, wenn die Möglichkeit der Herabsetzung nur auf seine derzeitige wirtschaftliche Lage abgestellt ist. Erklärt man mit dem Gesetzentwurf die algemeine Wirtschaftslage des Schuldners in einem solchen Fall für entscheidend, so bürdet man in Wahrheit dem Eigentümer nichts anderes als eine besonders krasse und willfürliche Vermögeteuer auf, nicht wie die Bermögensteuer im allgemeine sich in Millesäzen errechnet, on en mit den beträchtlichen Hundertsätzen von 15 cd.r gar 25 Prozent eine teilweise Konfiskation des Vermögens des Eigentümers, den die Hypothekbelastung gar nichts anging, darstellt. Aus diesem Grunde darf die Herabsetzung der Aufwertung nicht nur von der wirtschaftlichen Lage des Eigentümers abhängig gemacht werden, sondern es ist unerläßlich, auch allenfal's sich ergebende Unbilligkeiten in gleichem Maße zu berücksichtigen. * 6. Eine andere Frage: Wäre es nicht veranlaßt, Höchstsäke für die erhöhte Auswertung des§ 3 vorzuschreiten? Die Auslegung der Titten Steuernotverordnung in der Praxis hat zu den unterschiedlichsten und widersprechendsten Erkenntnissen geführt und de höchste bayerische Gerichtshof hat sich im Gegensag zu einer von ihm einige Wochen vorher ergangenen Entscheidung wie auch das Preußische Kammergericht auf den Standpunkt gestellt, daß die privilegierten Forderungen über 100 Prozent aufgem: fct werden können. Der Aufwertungsgefeßentwurf (§ 2) und das Vermögensteuergesetz nehmen übereinstimmend einen unter Friedenspreis liegenden Grundstückswert an. ist nicht einzusehen, mit welchem Recht ein Tei! dieser Grundstüde nämlich z. B. die durch Hypothet gesicherten Restkaufschillinge, an über dem Friedenspreis liegenden Wert darstellen sollen Es Die Feitschung eines Höchstsages für die fwertung dieser Ansprüche rechtfertigt sich nicht nur aus diesem Grunde, sondern auch vom Genchtspunkt einer im Reiche konforn gehenden Aufwer: ung durch die Aufwertungsstellen, die yinsichtlich ihrer Höchstsätze heute schon ganz beträchtliche Unterstiede in den einzelnen Ländern aufweisen. 5. Jn§ 2 Abs. 1 des Entwurfes ist bestimmt:„ Der Eigentümer fann eine Herabsetzung der Auswertung verlangen, wenn dies mit Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage zur Abwendung einer groben Unbilligkeit unabweisbar erscheint." Die Abstellung auf die wirtschaftliche Lage des Eigentümers allein ist nicht berechtigt. Gewiß fann die wirtschaftliche Lage des Eigentümers eine Herabsehung der Aufwertungsquote berechtigt er= scheinen lassen( z. B. Eigentümer in hohem Alter, ohne Einkommen und ohne Vermögen). Aber es ist unbillig, die Möglichfeit der Herabsetzung nur auf die wirtschaftliche Lage des Eigentümers zuzuschneiden. Die Herabsetzung muß auch dann gewährt werden, wenn sie zur Abwendung einer groben Unbilligkeit unabweisbar ist. Die grobe Unbilligkeit besteht im Einzelfalle dann, wenn nach Lage des Falles dem Schuldner die Normalaufwertung nicht zugemutet werden kann, z. B. weil er das Anwesen in der Inflationszeit zum vollen seinerzeitigen Verkehrswert oder sogar erheblich über diesen bezahlt hat, der Verkäufer aber seiner Verpflichtung zur Hypotheffreimachung infolge der Nichtdurchsetzung der Löschung bei Bestehen einer verpfändeten Hypothek oder aus anderen Gründen nicht nachkommen konnte und nun an Stelle der noch nicht beseitigten Papiermarkhypothet auf einmal traft des Gesetzes eine aufgewertete Goldhypothet getreten ist. Solche Fälle sind nicht nur vereinzelt vorgetommen. Man fann doch nicht dem jezigen Grundstückseigentümer die volle normale Aufwertung aufbürden, wie dies in Literatur und Judikatur bisher teilweise geschieht( vgl. Jur. Wochenschrift 1925 S. 287: Ausführungen von Dr. v. d. Trend, übrigens auch„, Deutsche Hausbesitzerzeitung" 1925 G. 109). Es kann z. B. jemand ein Haus zu einem im Zeitpunkt des Erwerbs entsprechenden Kaufpreis erworben haben, der durch irgendwelche Umstände inzwischen seine wirtschaftliche Lage( Hei-| tennung gewandt. rat, durch Erbfall, durch geschäftliche Tüchtigkeit) verbessert hat. Diese Verbesserung der wirtschaftlichen Lage steht mit dem Erwerb des Hauses in keinerlei Zusammenhang. Durch das nun7. Eine der meistkritisierten Bestimmungen war jene des § 11 der Dritten Steuernotverordnung. Der neue§ 11 fordert die Kritik in nicht geringerem Maße heraus. Rüdwirkung und Vorbehaltsanerkennung sind Bestimmungen rn unheilvoller Bedeutung. Nicht umsonst haben sich schon in den wenigen Tagen seit dem Erscheinen des Entwurfes mehrfache Zuschriften von Hausbesitzerverbänden der Länder, Hausbesitzervereinen und einzelnen Hausbesitzern beim Zentralverband in besonders lebhafter Weise gegen die vorgesehene Rückwirkung und VorbehaltsanerIn den Begründungen zu diesen Vorstellungen kehrt immer der gleiche Fall wieder, der sich tausendfach in allen Ländern ereignet hat und dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt: Ein Hauseigentümer hat unter dem Druck der unzulänglichen Mietzinsbildung sein Anwesen um einen bestimmten Papiermarkbetrag veräußert, der im Regelfalle nur einen kleinen Bruchteil des Friedenswertes( in Goldmark) darstellt und- von ver einzelten Fällen abgesehen der bei weitem nicht den Betrag der aufgewerteten Ersthypothek repräsentiert. Nachdem im Zeitpunkte des Verkaufs eine Hypothek nicht bestand, erfolgte die Veräußerung naturgemäß unter Zusicherung von Hypothekfreiheit. Durch das Aufleben der ohne Vorbehalt nach dem 31. Desember 1922 gelöschten Hypotheken und das Aufleben der mit Vorbehalt generell wieder auflebenden gelöschten Hypotheken wird der Vorbesizer in Anspruch genommen, was auch in Form der Wandelungsklage geschehen kann. Das führt dazu, daß der Vorbesitzer nicht nur sein Haus losgeworden ist, sondern daß er durch die in§ 11 des Aufwertungsgesetzes verfügte Rückwirkung und Vorbehaltsanerkennung eine Schuldverpflichtung aufgebürdet bekommt, die den seinerzeit erhaltenen Kaufpreis der zumeist in der Zeit des Währungsverfalls rasch vernichtet war ganz erheblich übersteigt. Stellt man sich weiter vor, daß gerade in den Jahren 1921 bis 1923 der größte Grundstücksumsaz stattfand, daß die Häuser inzwischen vielfach den Besitzer mehrfach gewechselt haben, dann kann man ermessen, welche Wirkungen diese Gesetzesbestimmung auslöst und welche Rechtsunsicherheit - dadurch hervorgerufen wird. Durch diese Gesetzesbestimmung aber werden nahezu ausschließlich diejenigen früheren Hauseigentümer getroffen, die an und für sich notleidend waren und deswegen ihr Besitztum veräußern mußten. Es wäre deshalb in hohem Maße ungerecht, diese Opfer der Inflation mit deppelten Ruten zu schlagen, indem man ihnen zu dem Verlust ihres Besitztums nachträglich noch eine unerschwingliche Schuldverpflichtung aufaftrogiert. " 9 Es ist aber auch ein Unding, den Hypothekengläubiger, der bei Bewilligung der Löschung der Hypothek sich gegen das im seinerzeitigen Zeitpunkt bestehende Gesetz, wonach Löschungsbewilligungen nur vorbehaltlos erklärt werden konnten, verfehlt hat, besser zu stellen als den gesetzlich korrekten Gläubiger, der dem Grundsatz Mark gleich Mark" gehorchte, und darum die Hypothek vorbehaltlos löschen ließ. Es ist ein Unrecht, den Hypothekengläubiger, der in seinem Bureau einen Stab von Fachleuten sitzen hatte und so beraten den Vorbehalt machte, gegenüber dem einfachen schlichten Bürger zu bevorzugen, der von der Möglichkeit eines Vorbehaltes nichts wußte oder gar, von Richter oder Notar belehrt, die vorbehaltlose Löschung bewilligen zu müssen glaubte. Will man ihn auf den Weg verweisen, zu versuchen, gegenüber dem, der ihn belehrt hat, seinen Regreß zu nehmen, weil dieser sich an das Gesetz hielt und die aufgekommene Praxis der Vorbehaltsausbedingung nicht berücksichtigte? Der§ 11 des Entwurfes, der den Gläubigern, die feinen Vorbehalt machten, halbe Aufwertung, jenen aber, die die Leistung nur unter Vorbehalt annahmen, volle Aufwertung zubilligt, verstößt gegen die dargelegten Grundsäge und zugleich gegen den von Gesez und Rechtsprechung lange aufrechterhaltenen Grundsatz der Gleichstellung ,, Mark gleich Mart". Aus diesen Gründen muß seitens des organisierten deutschen Hausbefizzes auch das Wiederaufleben der mit Vorbehalt gelöschten Hypotheken bekämpft werden. 8. Die rückwirkende Aufwertung löst in ihrer Gestaltung nach dem neuen Gesetzentwurf die gleichen Bedenken aus, wie sie der Zentralverband deutscher Haus- und Grundbesitzervereine in seiner Denkschrift vom 20. Februar 1925 entwickelt hat. Die Rückwirkung ist um so bedenklicher, da der Gesetzentwurf eine bis zu 25 Prozent erhöhte Aufwertung und darüber hinaus bei zahlreicheren Fällen wie bisher eine unbegrenzt erhöhte Aufwertung zuläßt, so u. a. für Restkaufgelder aus Verkäufen nach dem 31. De zember 1911. Man wende nicht ein, daß§ 11 Abs. II Saz 2 es ermöglicht, der Billigkeit im einzelnen Falle Rechnung zu tragen. Es ist zunächst nicht einzusehen, warum die Billigkeitsbestimmungen nicht auch in den Fällen des§ 11 Abs. I, wenn man diese überhaupt neben jenen des§ 11 Abs II bestehen lassen fönnte, gelten sollen; weiter ist die Billigkeitsklausel erheblich zu enge gefaßt. Die Aufwertung soll nicht stattfinden: ,, wenn die Leistung auf die Kündigung durch den Gläubiger erfolgt ist". Muß es nicht schon genügen, wenn der Gläubiger die Heimzahlung veranlaßt hat, ohne daß es zu einer eigentlichen Kündigung fam, z. B. weil die Heimzahlungsvereinbarung dem Verlangen des Gläubigers nach höherer Verzinsung bezw. Erhöhung des Verwaltungskostenbeitrages bei Tilgungshypotheken oder der Anfrage, ob Schuldner das vom Gläubiger zwecks Verwendung in seinem Geschäft gewünschte Kapital nicht zurückzahlen | wolle, auf dem Fuße gefolgt ist?§ 11 Abs. II Satz 2 bestimmt zwar weiter, daß der Aufwertungsanspruch entfällt, soweit die Aufwertung für den Schuldner mit Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage, insbesondere auch auf erhebliche auf den Währungsverfall zurückführende Vermögensverluste, eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Zusatz ,, mit Rüdsicht auf seine wirtschaftliche Lage ist hier so wenig berechtigt wie in der Billigkeitsflausel des§ 2. Hier gilt wiederum das bereits oben in Ziffer 5 Ausgeführte. Mit Rücksicht auf diese Verhältnisse kann vom Standpunkt des Hausbesizes auch dem Wiederaufleben der nach dem 31. Dezember 1922 ohne Vorbehalt gelöschten Hypotheken nicht zugestimmt werden. * 9. Der Schlußabsatz des§ 11 sieht die Kostenaufhebung in anhängigen Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Parteikosten nur für die Fälle des§ 11 und nicht allgemein für alle Fälle vor, in denen Prozesse durch die Neuregelung des Aufwertungsrechts ihre Erledigung finden. Die umfassendere Gestaltung in der Bestimmung ist zu fordern; sie ist der Austragung der bekannten strittigen Rechtsfrage in jedem einzelnen Rechtsstreite zweifellos vorzuziehen. * 10. Bedauerlich ist, daß der Gesetzentwurf die in der Denkschrift des Zentralverbandes vom 20. Februar vorgeschlagenen Wege zur Umwandlung der Aufwertungshypotheken in Tilgungshypotheken nicht eingeschlagen hat. Die ablehnende Begründung zum Gesetzentwurf, nach der es zu einer Diskreditierung der Pfandbriefe führen müßte, wollte man die Kreditinstitute abweichend vom geltenden Rechte zum Erwerb nicht durchaus einwandfreier Hypotheken nötigen", vermag nicht als stichhaltig angesehen zu werden. Abgesehen davon, daß selbst bei einer Aufwertung im Sinne des Gesezentwurfes und unter Zugrundelegung einer 75prozentigen Vorkriegsbelastung des Friedenswertes( Wehrbeitragswertes) und einer nur 35prozentigen heutigen Wertannahme der Totalaufwertungsbetrag noch in der ersten Werthälfte hypothekarisch gesichert und damit eine pupillarische Sicherheit der Pfandbriefe gewährleistet ist, kann dieses Moment nicht ausschlaggebend sein. Das Wesentlichste ist vielmehr, daß heute noch etwa 45 Milliarden Goldmark Hypotheken auf Grund und Boden ruhen, die bei einer Aufwertung von durchschnittlich 20 Prozent einen Aufwertungsbetrag von 9 Milliarden Goldmark darstellen, und daß dieser Betrag zu einem Zeitpunkt in Bewegung gerät, was nicht nur für den deutschen Hausbesiz, sondern für die deutsche Wirtschaft überhaupt eine eminente Gefahr bedeutet. Für diese Gefahr kann das in§ 5 Abs. 1 vorgesehene Sicherheitsventil( Abtragung der Hypotheken in fünf Jahresraten in der Zeit von 1930 bis 1935) nicht als ausreichend angesehen werden, um so weniger, als durch die wirtschaftliche Lage des Hausbesitzes und die starke steuerliche Belastung die Kapitalbildung außerordentlich erschwert, wenn nicht überhaupt unmöglich ge= macht ist. Jst mar der Ansicht, daß die Uebernahme von in Tilgungshypotheken umgewandelten Nachhypotheken durch die den Ersthypothekarkredit befriedigenden Institute Institute eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Pfandbriefe im Gefolge haben könnte, dann muß unter allen Umständen daran festgehalten werden, daß wenigstens die Ersthypotheken auf Antrag des Schuldners amor.qabel gemacht werden können. Denn durch die Umwandlung einer Zeithypothek in eine Tilgungshypothek n.. doch die Sicherheit des Pfandbriefes an sich nicht im mind... getroffen. Von dem Umwandlungsrecht bezüglich der Erststelligen Hypotheken der Realkreditinstitute überhaupt bzusehen, besteht also kein begründeter Anlaß, zumal die Zulajung angefüh der Si 11. daß glei § 9 soll dig ang gericht bloße wünscht. schutzgese wiesen, die der Einzelfa daß sich handhab Auj namens zu unter wertungs 1. Da - weri 1 lung erfo ersch 2. An quot für Ford zent. 3. Für tung den hinsi ( lan Gru Ver nach mind Be tung mitte Ran meid 4. Der Halb wert schaft ,, wen weis 5. Jm§ ten Richt die 6. Eine beha nach pothe In Rege ersetzen d gesetzes e 7. Der ,, D Schu mzah ündi Ver= Shung oder wen= ahlen Cimmt it die chaftungsĎärte chaftfeits ffer 5 punkt 1. De zuge= ng in I nur vor, rechts = r Be= nnten peifelDent genen ungs: dung g der e ab= sein: g an= Aufunde= densI heun der pupil dieses viel= cheken von Mileinem tschen eine Sicher= en in I wer HausIdung ch ge= ungs= den Beein efolge daran † AnDenn ungsnicht üglich haupt e Zulanung des Umwandlungsrechts aus den in unserer Denkschrift angeführten Gründen im Interesse der ruhigen Fortentwicklung der. Sirts... geboten erscheint. * 11. Der Gesetzentwurf gibt keine genügende Gewähr dafür, daß gleichartige Fälle in gleicher Weise entschieden werden. Nach § 9 soll die Frage, ob die Billigkeitsgrundsäge im Einzelfall richdig angewendet wurden, der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht entzogen sein. Diese Einschränkung des ohnehin auf bloße Rechtsbeschwerde beschränkten Beschwerderechts ist unerwünscht. Auch im Gebiete der Rechtsbeschwerde des Mieterschutzgesetzes hat sich in der Praxis vielfach als notwendig erwiesen, die Einhaltung der Schranken des billigen Ermessens, die der Entscheidung des Mieteinigungsamtes festgesetzt sind im Einzelfalle nachzuprüfen. Es ist mit Sicherheit vorauszusehen, daß sich dieses gleiche Bedürfnis auch gegenüber der Gesetzes= handhabung durch die Aufwertungsstellen ergibt. * Auf Grund vorstehender Ausführungen gestatten wir uns, namens des organisierten deutschen Hausbesizes, nachstehende Anträge zu unterbreiten mit der Bitte, dieselben bei Beratung des Aufwertungsgesetzes berücksichtigen zu wollen: 1. Da vom Aufwertungsgesetz weite Schichten der Bevölkerung - teils als Gläubiger, teils als Schuldner betroffen werden, ist es unbedingt erforderlich, daß die gesetzliche Regelung der Aufwertung in einer so einfachen und klaren Weise erfolgt, um die Bestimmungen auch dem Laien verständlich erscheinen zu lassen. 2. An Stelle der jetzt im Entwurf vorgesehenen Aufwertungsquote von 15 Prozent und 10 Prozent( 3usazaufwertung für die innerhalb der ersten Werthälfte dinglich gesicherten Forderungen) tritt eine allgemeine Aufwertung von 20 Prozent. 3. Für den Fall gleichwohl an der unterschiedlichen Aufwertung nach Maßgabe der Rangverhältnisse festgehalten werden sollte, wird beantragt, auch die städtischen Grundstücke hinsichtlich der Wertermittelung nach§ 2 Abs. 1 den übrigen ( landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich usw. benutzten) Grundstücken gleichzustellen und als Grundstückswert den Vermögensteuerwert( d. i. der unter Berücksichtigung der nach Art. II Abs. 1§ 3 Ziffer 7 zulässigen Abschläge verminderte Wehrbeitragswert) zugrunde zu legen. - Bei veränderter Wertfeststellung auf Grund der Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes der für die Ermittelung des dem Eigentümer vorzubehaltenden freien Ranges maßgebend ist wird auch entsprechende Rangausweichung der Zusatzaufwertungshypothek gefordert. - 4. Der§ 2 Abs. 1 Satz 5 und§ 11 Abs. 2 Saz 2 zweiter Halbsatz ist dahin abzuändern, daß die Herabsehung der Aufwertung seitens des Eigentümers nicht nur wegen der„, wirtschaftlichen Lage", sondern auch dann verlangt werden kann, ,, wenn sie zur Abwendung einer groben Unbilligkeit unabweisbar erscheint". 5. Jm§ 3 wird ein Höchstsatz für die Aufwertung der sogenann= ten privilegierten Forderungen gefordert, um nach dieser Richtung hin einen gleichmäßigen Vollzug des Gesetzes durch die Aufwertungsstellen zu gewährleisten. - 6. Eine in§ 11 vorgesehene Aufwertung von mit Vorbehalt gelöschten Hypotheken, wie auch eine Aufwertung von nach dem 31. Dezember 1922 ohne Vorbehalt gelöschten Hypotheken soll nicht stattfinden. In§ 11 Abs. 8 sind die Worte:„ Findet infolge dieser Regelung ein anhängiger Rechtsstreit seine Erledigung“ zu ersetzen durch: Findet durch die Vorschriften des Aufwertungsgesetzes ein anhängiger Rechtsstreit seine Erledigung". 7. Der§ 5 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: „ Die aufgewerteten Ersthypotheken sind auf Antrag des Schuldners in Tilgungshypotheken umzuwandeln. Der Tilgungssag einschließlich Verwaltungskostenbeitrag darf 1 Prozent nicht übersteigen." Jeziger Say 3 wird Sah 4 und erhält folgende Fassung: ,, Sofern die wirtschaftliche Lage des Schuldners es erfordert, kann die Aufwertungsstelle auf einen Antrag anordnen, daß die Schuld der Nachhypotheken in Teilbeträgen..." usw. Satz 4 wird Say 5 und erhält die Fassung: ,, Die Anträge sind...( statt Antrag)... zu stellen." 8. Zu§ 9 Abs. 4 wird neben der Rechtsbeschwerde auch die Sachbeschwerde gefordert. * Dem unter 2 gestellten Antrag hat der Reichsrat bereits entsprochen. Sonntagsgedanken. - es Ein seltsam Spiel treibt Sonne und Wetter in den ersten Tagen des jungen Frühlings. Da leuchtet das herrliche Blau des Himmels und überstrahlt von lachender Sonne reckt sich alles in Wonne, was da lebt. Die Luft ist berauschend sind Veilchentage. Und der Mensch, der mit Erdenlast so schwer bedrückte, er glaubt schon, es nahe ein einziges, unendliches Fest, in das die Ereignisse des Alltags eingebettet sind, um niemand mehr weh zu tun. Wie ein fröhlicher Aufstieg auf einen sonnigen Gipfel des Jahres scheinen diese Frühlingstage. Aber eines Morgens plötzlich wacht man nicht mehr mit der Morgensonne auf draußen heult der Wind und wilder Regen schlägt auf Fenster und Straßen. Und der böse Sturm zaust an den verborgenen Blumentöpfchen und der kalte Regentropfen liegt auf ihnen wie eine Träne auf trauernden Kinderaugen. Aber nicht lange und die Sonne kehrt wieder und wieder auch verschwindet sie gibt Hoffnung und Freude und nimmt sie von dannen. - - - Wie im Leben der Menschen auch wechselt die Helle und Finsternis die Liebe und der Haß. Die Berge und Täler, die Tiere und die Menschen, alle untereinander sieht die Jugend in Liebe verbunden. Aber den schönen Schlummer der Kindheit weckt grausam Verstand und Erkennen- und das erste Erwachen sieht Zerrissenheit, Haß und Getrenntheit. Die Freude am Leben wird kleiner. Aber da kommt das Besinnen auf die Gaben des Herzens und wieder lacht ein einiges Leben in Liebe. Ein ewiger Wechsel! Wenn zu früh die Sonne alles geweckt im Frühling, dann kommen die kalten Schauer. Und che sie das junge Keimen vernichten, lacht zur rechten Zeit noch die Sonne. Zuviel des Glückes gäbe uns Liebe allein, darum weckt der Haß uns auf. Und wenn Zwietracht und Bitterkeit uns wieder gemahnt, dann tritt die Liebe versöhnend vor uns. Es wird niemals enden dies ewige Wechseln! Aber in uns ist die Gewißheit: Einmal bricht die Sonne im Frühling für immer dem Feinde den Nacken und einmal auch wird Ruhe in unserem Herzen, wenn es selber heimgegangen zur Ruhe, zur ewigen Liebe. Citerarisches. Praktischer allgemeiner Wegweiser durch den Zivilprozess. Von Justizobersekretär Alwin Geilenfeld in Hamburg. Die Führung und der Gang des Zivilprozesses( auch vor dem Amtswerbe- und Kaufmannsgericht und der Mietabteilung des Amts= gerichtes) durch alle Instanzen wird hier kurz und allgemeinverständlich geschildert. Auch das Armenrecht, das Mahnverfahren( Zahlungsbefehl), das Verfahren betr. Arrest- und einstweilige Verfügung, die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruches ist ausführlich behandelt. Alle wichtigen Fristen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe sind erwähnt. Insbesondere findet auch die Be= rechnung der Gerichts- und Anwaltkosten unter Ausführung von Beispielen Berücksichtigung. 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