en fe ſen int. ien tes. nde, erzber ren 54. IS eine este hen. desgesher tten ibt: tote nen, veretzte an eibt: rgen den, hoch tten ale." gels: chs8.Giessener Zeitung ( neueste Nachrichten) mit ( Giessener Tageblatt) Amts- u. Vereinsnachrichten Bezugsprets: 60 Goldpfennig monatlich fret Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Nr. 1362. Nr. 2. Expedition: Sudanlage 21. Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Gießen, Verlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783. Anzeigenpreise: 30 mm brette Petitzeile, Auswärts 30 Goldpfg. Lokal " 1 " 1 90 11 11 Reklamezeile Dienstag, den 6. Januar 1925. Steuern. Ermäßigung der Steuerverzugszuschläge. Nach der 3. Verordnung über Verzugszuschläge vom 9. Januar 1925 werden diese Zuschläge von 1½% für je einen angefangenen halben Monat auf 1% für den gleichen Zeitraum harabgesetzt. Die Herabsehung tritt mit dem 15. Januar 1925 in Kraft. Sie hat bereits Wirkung, wenn der halbe Monat auch nur zum Teil in die Zeit nach dem 14. Januar fällt. Verzugszuschläge von.ückständen bis einschl. 10 Mark bleiben überhaupt unerhoben Nach einer Entscheidung des Reichsfinanzministers dürfen Zinsen bei Zahlungen, die innerhalb der Schonfrist nach Ablauf der Fälligkeit geleistet werden, nicht erhoben werden. Einkommensteuer. 1. Reubewertung der Sachbezüge. Mit Wirkung vom 1. Januar 1925 ab wird der Wert der Sachbezüge für die Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn wie folgt festgesetzt: 1. volle freie Station( einschl. Wohnung, Heizung und Beleuchtung) a) für weibliche Hausangestellte, Lehrlinge, Lehrmädchen und sonstige gering bezahlte weibliche Arbeitskräfte( z. B. Mägde) monatl. 25.- M b) für männliche Hausangestellte, Knechte, männliche und weibliche Gewerbegehilfen und für Personen, die der Angestelltenversicherung unterliegen c) für Angestellte höherer Ordnung, z. B. Geschäftsführer, Werkmeister, Gutsinspektoren, usw.. monatl. 40.- M monatl. 60.- M 2. freie Station fünf Sechstel, freie Wohnung ein Sechstel der zu 1 bezeichneten Sätze, 3. freie Wohnung für( verheiratete) Deputatempfänger in der Land- und Forstwirtschaft jährlich 40.- M 4. Getreide: Großhandelspreis der betreffenden Provinzialbörse ab Station abzüglich 10 v. H. 5. Hülsenfrüchte: Großhandelspreis ab Station abzüglich 15 v. H. 6. Mehl: der unter 4 bezeichnete Getreidepreis zuzüglich 25 v. H. 7. Brot s. unter 3. ach, 8. Kartoffeln, e die Beden, rtenzugs9. freie Kuhhaltung 10. freie Sommerweide für eine Kuh 11. Milch a) Vollmilch b) Magermilch 12. Butter für den Zentner 1.50 M jährlich 165.- M 40.- M für das Liter 0.15 M für das Liter 0,06 M für das Pfund 1.50 M 13. freie Ziegen- oder Schafhaltung 10 120 " 1 "/ 38. Jahrg. 14. Stroh und Heu: Großhandelspreis ab Station abzüglich 50 v. H. 15. gepflügtes Kartoffelland a) gedüngt für den Morgen( 25 Ar) b) ungedüngt für den Morgen jährlich 24. M 50.- M 30.- M 3. Die Sätze sind für alle Landesfinanzämter und Finanzämter in der Weise bindend, daß für die Sätze unter 1 ein Zuschlag oder Abschlag von höchstens 10 v. H. zugelassen wird. Ein Zuschlag ist bei der unter la bezeichneten Gruppe nicht vorzunehmen. 4. Sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer höhere als die vorstehend bestimmten Sätze vereinbart worden( z. B. in Tarifverträgen), so sind diese Sätze der Steuerberechnung zu grunde zu legen. Dies gilt insbesondere, wenn vorgesehen ist, daß an Stelle eines Deputats ein bestimmter Barbetrag gezahlt werden kann, und dieser höher ist, als der für das Deputat aufgestellte Bewertungssatz * 4 2. Die Einkommensteuervorauszahlungen für 1924. Ein neuer Erlaß des Reichsfinanzministers( vom 9. Januar 1925) besagt, daß eine gesetzliche Regelung der Einkommensteuer für 1924 bevorstehe. Es ist darin noch nicht entschieden, ob eine regelrechte Veranlagung stattfindet, mit deren Ergebnis eine Herauszahlung oder eine Erstattung der von den meisten Gewerbebetrieben vermutlich zu viel vorausgezahlten Beträge verbunden wäre. Indessen sind die Finanzbehörden angewiesen, die regelmäßige Vorauszahlungsprozentsäge für einzelne Betriebe nicht mehr zu erhöhen, was seither vielfach auf dem Wege des sogenannten Korrektivs( meistens durch Vergleichung mit dem Einkommen in den Jahren 1920 und 1921) geschah. Von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer waren seither„ leistungsschwache Steuerpflichtige" befreit, falls sie nicht mehr als 600 M im Jahre 1924 eingenommen haben. Als leistungsschwach gelten solche, die erwerbsunfähig oder in der Erwerbsfähigkeit beschränkt, oder über 60 Jahre alt sind und ihre Einkünfte nach dem Ueberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten versteuern. Der neue Erlaß gibt eine weitere Erleichterung dahin, daß für solche leistungsschwache Steuerpflich tige, die mehr als 600 M, aber nicht mehr als 900 M im Jahre 1924 verdient haben, auf Antrag 150 M der Einnahmen des letzten Vierteljahres steuerfrei bleiben können. Da die Mindest= grenze für die Vorauszahlungen 5 M beträgt, ist also ein derart leistungsschwacher cuerpflichtiger für das letzte Vierteljahr einkommensteuerfrei, wenn er nicht mehr als 200 M vereinnahmt und einen entsprechenden Antrag gestellt hat. * Gewerbesteuer. 1. Die Endzahlungen auf die staatliche Gewerbesteuer. In Nr. 23 vom 1. Januar 1925 waren die Endzahlungen stattung, wenn sie wirklich Vorteile bringen soll, aufgewertet erfolgen müßte und für eine Aufwertung jede gesetzliche Grundlage fehlt. Um jedoch in den Fällen, in denen die wirtschaftlige Lage der Steuerpflichtigen in den besetzten Einbruchsgebieten infolge der Besetzung wesentlich gelitten hat, oder in denen aus anderen Gründen eine Notlage vorliegt, entgegenzukommen, habe ich schon früher darauf hingewiesen, daß den Pflichttigen, die die genannten Abgaben gezahlt haben, ein Teil der im Jahre 1924 fällig gewordenen Besitzsteuern( nicht auch der Umsatzsteuer) wohlwollend gestundet werden kann. Ich bringe dies erneut in Erinnerung und bin darüber hinaus damit einverstanden, daß bis zur Höhe des Goldwertes der entrichteten Abgaben der bezeichneten 1924 fällig gewordene Besitzsteuern gegebenenfalls auch erlassen werden können. auf die vorläufige staatliche Gewerbesteuer veröffentlicht. Diese| diesen Eingaben zu entsprechen, umso weniger, als eine ErFestsetzungen erregten namentlich den Widerspruch der monatlich Vorauszahlenden im besetzten Gebiet, die als Endzahlungen 110% der Einkommensteuervorauszahlungen für Dezember leisten sollten. Sie fühlten sich benachteiligt, weil im Geschäftsumsat des Monats Dezember der Weihnachtsverkauf zum Ausdruck kommt. Bei den vierteljährlich Vorauszahlenden ist insofern ein Ausgleich vorhanden, als der Gesamtumsah aus den Monaten Oktober bis Dezember zu Grunde gelegt wird. Da die Endzahlungen im besetzten Gebiet deshalb höher sind, als im unbesetzten, weil dort die Vorauszahlungen auf die GewerbeSteuer erst später zugelassen wurden, ordnete das Finanzministerium an, daß von den monatlich Vorauszahlenden im besetzten Gebiet zunächst nur 60% der Einkommensteuervorauszahlungen für Dezember( anstatt 110%) und zwar bis 22. Januar einschl. Schonfrist zu zahlen sind. Ueber die Restzahlung ergeht weitere Verfügung. Es ist daran gedacht, den April- und Mai- Umsatz vorigen Jahres heranzuziehen, zu welcher Zeit staatliche Gewerbesteuer im besetzten Gebiet nicht gezahlt wurde. 2. Kreisgewerbesteuer. Die Erhebung der Kreisgewerbesteuer wurde im Kreis Darmstadt ab Januar eingestellt. Von den vierte jährlich Vorav den waren im Januar nur noch zwei Drittel zu zahlen. 3. Die Gemeindegewerbesteuern. Die In vielen Gemeinden, namentlich des besetzten Gebietes, gelangt erst jetzt die Erhebung der Gemeindesteuer zur Durchführung. Insbesondere in den Gemeinden, die ihre Gewerbesteuer noch auf Grund der untauglichen Papiermarkfapitalien erheben, machen sich grobe Ungerechtigkeiten bemerkbar. Papiermarkkapitalien eten eben nicht im entferntesten ein Bild von der steuerlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Betriebe. In solchen Fällen zu empfehlen, an den Gemeinderat mit einem Nachlaßgesuch aus Billigkeitsgründen heranzutreten und dabei den Jahresumsatz- sowie das zur Vermögenssteuer herangezogene Goldmarkbetriebskapital( ohne den Anteil am Grundvermögen, der etwa gewerblich benutzt wird) auzugeben. Sollte der Gemeinderat einen billigerweise zuzumessenden Nachlaß nicht gewähren, so wird empfohlen sich dieserhalben an das Ministerium des Inneren beschwerdeführend zu wenden. Letzteres Ministerium hat auf Veranlassung der Handwerksfammer in diesem Jahre die von den Gemeinden beschlossenen Steuersäge vor Genehmigung einer genauen Nachprüfung unterzogen und ist bereit, in oben geschilderten frassen Fällen auf die Gemeinden einzuwirken. Letzten Endes fann eine nachträgliche Veranlagung auf der Goldgrundlage angeordnet werden. 4. Die staatliche Gewerbesteuer für 1925. Für die Erhebung der staatlichen Gewerbesteuer ab 1. April 1925 liegt ein Referentenentwurf vor, der der Handwerkskammer zur Stellungnahme unterbreitet ist. Hiernach soll endlich mit dem seitherigen unzulänglichen Vorauszahlungssystem auf Grund des Umsatzes Schluß gemacht werden. Steuergrundlagen sollen die bei der Vermögenssteuer festgestellten Betriebsvermögen und der aus ihnen erzielte gewerbliche Ertrag sein. Sobald ein entgültiger Entwurf vorliegt, wird über ihn im Einzelnen berichtet werden. Erstattung von Steuern im besetzten Gebiet. Der Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag hat wiederholt Anträge auf Steuererleichterung für das besetzte Gebiet an den Reichsfinanzminister gerichtet, der sich kürzlich folgendermaßen hierzu äußerte: ,, 1. Zuletzt habe ich in meinem Erlaß vom 9. September 1924 3 C 2 1950 zum Ausdruck gebracht, daß Zwangsanleihe, Arbeitgeberabgabe, Landabgabe und Brotversorgungsabgabe, die in den besetzten Gebieten gezeichnet oder gezahlt sind, als zu Recht gezahlt anzusehen sind und nicht erstattet werden können. Seitdem sind wieder zahlreiche Eingaben von Spitzenverbänden, Wirtschaftsvertretungen und Einzelpersonen eingegangen, die zur Vermeidung einer unterschiedlichen Behandlung der Pflichtigen, die gezahlt haben und die nicht ge= zahlt haben, eine Erstattung der gezahlten Beträge fordern. Ich sehe mich zu meinem Jedauern auch jetzt nicht in der Lage, 2. Den Steuerpflichtigen in den besetzten und Einbruchsgebieten, die schon für die Umsätze der Monate Januar bis April 1924 die Umsatzsteuer in Höhe von 2½ v. H. entrichtet haben, ist die Möglichkeit des Ausgleichs gegenüber solchen Pflichtigen, die für diese Umsätze die Umsatzsteuer nur in Höhe von 2 v. H. entrichtet haben, dadurch gegeben, daß die Umsätze des Kalenderjahres 1924 im Kalenderjahr 1925 veranlagt werden und dabei die zuviel gezahlten Beträge angerechnet bezw. erstattet werden( vergl. Erlaß vom 28. November 1924- 3 U 10 000 unter A 1 3)." Die Verzinsung der aufzuwertenden Ansprüche im Jahre 1925. Obwohl es wahrscheinlich ist, daß die 3. Steuernotverordnung durch den neuen Reichstag in wesentlichen Punkten ge= ändert werden wird, so ist sie doch zunächst geltendes Recht; Gläubiger wie Schuldner müssen sich nach ihr richten. Das gilt auch für die mit dem Jahre 1925 wieder einsetzende Verzinsung. 1. Hypotheken. 1. Höhe der Berzinsung. 99 Für Hypotheken betragen die Zinsen im Jahre 1925 2 Prozent, und zwar 2 Prozent des Aufwertungsbetrages". Dies bedeutet, daß, falls keine durch den Eigentümer beantragte Herabsetzung der Aufwertung unter den Normaljazz erfolgt, zum mindesten 2 Prozent von 15 Prozent des„ Goldmarkbetrages" der Hypothek zu zahlen sind. Wenn z. B. der Goldmarkbetrag einer 1919 bestellten Hypothek von 100 000 M nominal 10 000 Goldmark ist, so sind 2 Prozent von 1500 Goldmark gleich 30 Goldmark Zinsen zu zahlen. Wenn und soweit die der„ Hypothek" zugrunde liegende ,, persönliche Forderung" mit mehr als 15 Prozent kraft Ausspruches der Aufwertungsstelle auszuwerten ist, so sind die 2 Prozent von der also erhöhten Aufwertung zu zahlen. Wenn 3. B. die persönliche Forderung auf 40 Prozent aufzuwerten ist. so sind nicht 2 Prozent von 15 Prozent des Goldmarkbetrages zu zahlen, sondern 2 Prozent von 40 Prozent, also 2 Prozent von 4000, also 80 Goldmark. Solange allerdings die erhöhte Aufwertung seitens der Aufwertungsstelle nicht festgesetzt ist, sind nur 2 Prozent von 15 Prozent des Goldmarkbetrages zu zahlen. 2. Borbehalte. Der Gläubiger, der Zinsen in Höhe von 2 Prozent von 15 Prozent des Goldmarkbetrages annimmt, könnte in die nachteilige Lage kommen, daß die Aufwertungsstelle oder der die 3. Steuernotverordnung abändernde Gesetzgeber aus der Annahme der 2 Prozent von 15 Prozent schlösse, daß er auf höhere als 15prozentige Aufwertung verzichte. Es kann daher jedem Gläubiger nur dringend geraten werden, bei Annahme der Zinsen einen Vorbehalt zu machen dahingehend, daß er sich eine über 15 Prozent erhöhte Aufwertung in jeder Beziehung vorbehalte. Zweckmäßig richtet er den Vorbehalt so ein, daß er später leicht bewiesen werden kann; wenn er ihn mündlich vornimmt, sollte er sich einwandfreie Zeugen heranholen( möglichst nicht Verwandte, weil ihnen im allgemeinen weniger geglaubt wird als anderen Zeugen). Der Gläubiger könnte aber ferner durch die Annahme der 2 Prozent Zinsen insofern benachteiligt werden, als die neue Gesetz sung mit i stillsch Gläu sicht wähn etwa zahle trage wede eine 3. 3e C oder zur, brief richte Datu in d gelte 1. 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Ein derartiger doppelter Vorbehalt wird etwa lauten:„ Ich habe die nach der 3. Steuernotverordnung zu zahlenden 2 Prozent Zinsen von 15 Prozent des Goldmarkbetrages meiner Hypothek angenommen; ich verzichte damit aber weder auf eine höhere als 15prozentige Aufwertung noch auf eine höhere Verzinsung." 3. Zeitpunkt der Zinszahlung. a) Bei Hypotheken, deren Gläubiger Hypothekenbanken oder preußische Landschaften oder Ritterschaften sind und die zur ,, Deckung" der von diesen Instituten ausgegebenen Pfandbriefe dienen, sind die 2 Prozent Zinsen am 1. Juli 1925 zu ent= richten. b) Hinsichtlich aller anderen Hypotheken ist ein bestimmtes Datum der Zinszayung niat festgesetzt. Es ist anzunehmen, daß in dieser Beziehung die Vertragsbestimmungen entsprechend gelten. Ist eine Hypothek nach dem Vertrage am 1. April und 1. Oktober zu verzinsen, so auch jetzt, also am 1. April mit 1 Prozent und am 1. Oktober mit 1 Prozent. Bei vereinbarter vierteljährlicher Zahlung wären in jedem Quartal ½ Prozent zu zahlen. 2. Grundschulden, Obligationen. Auch diese sind mit 2 Prozent von 15 Prozent ihres Goldmarkbetrages zu verzinsen. Eine höhere als 15prozentige Aufwertung kommt für sie nach der jetzt geltenden 3. Steuernotverordnung zwar nicht in Betracht; jedoch ist es möglich, daß die neue Gesetzgebung e bringt. Auch bei ihnen ist daher der unter 1. Abs. 2 erwähnte doppelte Vorbehalt für den Gläubiger empfehlenswert. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Zinszahlungen gelten durchweg die Vertragsbedingungen. - 3. Rentenschulden, Reallasten. Bei ihnen sind im Jahre 1925 40 Prozent des GoldmarkLetrages der vereinbarten wiederkehrenden Leistungen zu er bringen. Hinsichtlich des Vorbehaltes und des 3citpunktes gilt das zu 2 Gesagte entsprechend. 4. Hypothetarisch nicht gesicherte Darlehen. Sind sie als„ Vermögensanlage" aufzufassen, so kann der Gläubiger gemäß§ 12 Abs. 1 der 3. Steuernotverordnung höchstens eine 15prozentige Aufwertung verlangen. Dann sind auch die Zinsen nur von 15 Prozent des Goldmarkbetrages der DarIchnssumme zu zahlen. Die Höhe der Zinsen aber richtet sich allein nach dem Vertrage; die 3. Steuernotverordnung bestimmt in dieser Richtung nichts. Auch hier ist ein Vorbehalt eventueller höherer Aufwertung notwendig; auf die Verzinsung braucht er sich, da die Vertragsbedingungen bereits gelten, nicht zu erstrecken. ... le sonstigen hypothekarisch nicht gesicherten Darlehn sind nach Treu und tuben ohne Bindung an den 15prozentigen Höchstsaz auszuwerten. Hinsichtlich der Verzinsung gelten die Vertragsbedingungen. Die Zinsen sind von dem nach Treu und Glauben festzusetzenden Aufwertungsbetrage zu zahlen; ein Vorbeyalt ist nicht notwendig. Ist Deutschland eine Großmacht? Von Dr. Erich Klein Allenstein. Es ist nicht immer leicht zu sagen, was eine Großmacht ist. Nicht die Größe des Gebietes macht sie aus, nicht einmal die Größe der Bevölkerungsziffer, denn sonst müßten China und Brasilien Großmächte sein; überhaupt liegt in dem ersten Teil des Wortes„ groß" nichts, was über das Wesen des Begriffes Aufschluß gibt, sondern sein Wesen liegt in dem zweiten Teil, dem Worte„ Macht", ausgedrückt. Eine Großmacht ist ein Staat, der ein gewisses Maß von Macht verkörpert. Diese Macht nun kann auf verschiedenen Grundlagen beruhen. Sie kann zunächst eine militärische Macht sein. Das ist es, was die meisten europäischen Staaten zu Großmächten sein, wie sie zum Beispiel in den militärisch verhältnismäßig schwachen Vereinigten Staaten von Amerika vertreten ist. Und sie kann endlich, ohne diesen beiden berechenbaren Faktoren verförpert zu sein, allein in der„ Volkskraft, d. h. in dem im Volk liegenden Willen zum Aufschwung, in dem inneren Drang der Kräfte, in dem entschlossenen Bereitsein, in dem Drängen zur Entfaltung liegen. Genau so wie beim einzelnen Menschen die Kraft nicht nur in der Muskelstärke, sondern ebensosehr auch in dem seelischen Mut besteht, so besteht auch die Kraft eines Volkes nicht nur in den äußeren Machtmitteln, sondern ebensosehr, wenn nicht mehr, in seinem Willen zur Macht. Diejenigen Nationen, deren Großmachtstellung auf deartigen psychischen Momenten beruht, ohne von äußeren Machtmitteln immer allzu sehr unterstützt zu werden, sind häufig Nationen, die sich in der Entwicklung befinden. Auf der Zukunft, die aus ihnen spricht, beruht ihre Macht, und man wagt nicht leicht, sie anzugreifen, da man niemals genau abschätzen kann, welcher Kraftentwicklung solch ein Volf, wenn es plötzlich auf die Probe gestellt wird, fähig ist. Japan ist vielleicht diejenige Nation, die sich diesem Großmachttypus am meisten nähert. Und Deutschland nun? In einer Beziehung müssen wir auf den Großmachtcharakter für den Augenblick verzichten, nämlich in militärischer. Anders ist es schon in wirtschaftlicher Beziehung. Auch da hatte man die Absicht, uns zu einer Null zu machen. Das ganze Versailler Diktat lief darauf hinaus, neben der militärischen auch unsere wirtschaftliche Macht zu vernichten. Aber schon die wenigen Jahre, die seitdem verflossen sind, haben bewiesen, daß wirtschaftliche Kräfte, die einmal da sind, sich nicht mit einem Federstrich aus der Welt schaffen lassen; sie werden sich, zumal sie mit der Weltwirtschaft verknüpft blieben, wieder zu stärkerer Selbstgeltung entfalten, sobald wir hierzu gesteigerten Willen bekunden. Die größte Hoffnung für unsere Großmachtstellung aber beruht auf unserer Volkskraft. Wenn uns keine militärischen und wirtschaftlichen Machtmittel zur Verfügung stehen, durch eine neue Kraftbeschwingung unserer Volksseele, durch Mut, Entschlossenheit, auch in gefesseltem Zustande, durch den festen Willen zum Aufschwung vermögen wir am ehesten in der internationalen Atmosphäre jene Spannung um uns zu verbreiten, die die anderen spüren läßt: wir sind da! Diese Spannung aber, die sich um ein Volk verbreitet, die einem Magneten gleich ein Schwergewichtszentrum schafft, das ist es eigentlich, woran eine Großmacht zu erkennen ist. Militärische und wirtschaftliche Machtmittel allein vermögen einer Nation diesen Charakter niemals dauernd zu erhalten. Sie sind, wenn nicht jene innere Volkskraft vorhanden ist, nur ein bloßes äußerliches Schreckskelett, das bei der Berührung durch eine feindliche Hand in Asche fällt. Was ein Volk groß macht, das ist letzten Endes nur die Seele. Deutschland ist eine Großmacht, so lange die deutsche Seele groß ist. Ehrung Deutscher im Ausland. Graf Luckner, der ehemalige Kommandant des Kreuzers ,, Seeadler" hat seine alle Welt in Bewunderung versetzte Kriegserlebnisse jetzt veröffentlicht. Nachstehend eines seiner vielen Erlebnisse: Als Graf Luckner in Neuseeland im Gefangenenlager lebte, erhielt er während des Waffenstillstandes eines Tages den Besuch einer Häuptlingsfrau der Maori vom Stamme der Waifatos, die sich 1860-61 durch heldenhaften Freiheitskrieg gegen die Engländer einen Namen in der Geschichte gemacht haben. Die eingeborene Dame betrat meine Kabine, überreichte mir einen langen Brief, gleichzeitig holte sie unter ihrem Kleid eine Matte hervor, die sie sich untergebunden hatte, um diesen Gegenstand vor der englischen Wache zu verbergen. Glücklicherweise war eine deutsche Dame anwesend, die schon längere Zeit in Neuseeland lebte, sie erklärte, ich sei eben im Begriff, die größte Ehrung zu empfangen, welche Maoris einem Manne erweisen fönnen. Mittlerweile fing die Häuptlingsfrau an, mit großer Geschwindigkeit und wilder Kraft„ Haka- Haka" zu tanzen. Nach dem sie den Tanz beendigt hatte, holte sie einen grünen Stein hervor, den es nur in Neuseeland gibt. Diesen überreichte sie mir zusammen mit der Matte. Ich fragte:„, Bin ich nun Häuptling der Maori?"„ Gewiß sind Sie Häuptling. Sie dürfen sich jetzt ,, Wai- Tete" d. h.„ Heiliges Wasser" nennen, und der Geist dieses verehrten Helden lebt in Jhnen fort Auch diesen Stein darf nur der Inhaber der Häuptlingswürde tragen". Ich habe diese rührende Ehre für Deutschland angenommen und erhielt die Erlaubnis, Matte und Stein mit mir in mein Vaterland auszuführen in der sicheren Hoffnung, daß ich einmal zurückkehren würde. Bücherbesprechung. Leitfaden durch die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. Von Verwaltungsinspektor Wilhelm Göbel- Darmstadt. Ein kurzes zuverlässiges Nachschlagwerkchen über die wichtigsten Bestimmungen der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung hat seither gefehlt. Dem aus der Praxis entsprungenen Bedürfnis Rechnung tragend, hat VerwaltungsInspektor Wilhelm Göbel, Darmstadt, Alexanderstraße 22, ein, die neuesten Bestimmungen umfassendes Nachschlagwerkchen in Gehalt von Fragen und Antworten verfaßt, welches 30 Seiten stark und im Taschenformat gehalten ist. Das Werkchen ist von vielen Seiten empfohlen. Es eignet sich vorzüglich zur Vorbereitung für die Meisterprüfung, Lehrmittel für Fortbildungsschulen usw. Daß das Büchlein zweckmäßig ist, beweist die Tatsache, daß in kürzester Frist bereits drei Auflagen erschienen sind. U. a. hat das Landesamt für das Bildungswesen das Werkchen zur Ansaju ,, ung für die Fortbildungsschen als zweckentsprechend erachtet. Der Einzelpreis beträgt 50 Mfg., von 10 Stück ab je 40 Pfg., von 100 Stück ab je 30 Pfg. und kann bei dem Verfasser im Selbstverlag bezogen werden. Bestellungen für Einzelstücke erfolgen zweckmäßigerweise durch Einzahlung des entsprechenden Geldbetrages auf das Postsuseckkonto des Verfassers Nr. 63 499 Frankfurt a. M., worauf die Nebersendung festenfrei erfolgt. Geschäftliches. Die Firma Keßler u. Co., Gelnhausen, Herstellerin der bekannten und allseits beliebten Keßlers KaffeeEssenz, blickte in diesem Jahre am 6. Januar auf ihr 50jähriges Bestehen zurück. Am gleichen Tage war es dem Gründer und Seniorchef der Firma, Herrn Fabrikant Christian Keßler, vergönnt, in vollster geistiger und körperlicher Frische seinen 80. Geburtstag zu feiern. in Giessen Nähmaschinen VERTRETER Ladenlokal empf. als best. Weihnachtsgeschenk , Vesta Langschiff- Masch. Gm. 132.99 Schwingschiff148.99 99 99 Rundschiff99 99 200.99 Versenkbare 175.99 99 zahlbar in Monatsraten von Gold- Mk. 25.Walter Letzerich Fahrrad- Vertrieb DILLBRECHT ( Dillkreis). von leistungsfähiger Feilenfabrik GESUCHT. 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