billig aß das sublidessen en wie RoNeuen all mit otalität ür den ner her ar eiche. e getroffen Zoo erhalrlegt, was 1 spiegelt me in den mit dem rehen und Als er an kt, springt putz und en, Weil rünge an auch hier erpentinöl der weich , welcher sein elechönsten, . Kaufen 1: en a. N. Giessener Zeitung ( Neueste Nachrichten) mit ( Giessener Cageblatt) Amts- u. Vereinsnachrichten Bezugsprets: 60 Goldpfennig monatlich frei Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Nr. 1362. 38. Jahrg. Expedition: Südanlage 21. Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Gießen, Verlagsbruderei, vorm. Keller, gegr. 1788. Anzeigenpreise: 30 mm breite Petitzeile, Auswärts 30 Goldpfg. " " " 90 " " Donnerstag, den 5. Februar 1925. Lokal Reklamezeile 10 120 " ፡፡ Nr. 15. Rechte des Hauseigentümers bei 3uweisung eines| zur Beibehaltung des durch den Spruch geschaffenen Verhältvermögenslosen 3wangsmieters durch die Gemeinde. nisses vorlag oder nicht.( Oberlandesgericht Hamburg, V.ZivilNach§ 4 Abs. 2 der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel kann das Mieteinigungsamt, falls zwischen dem Hauseigentümer und dem Wohnungsuchenden ein Mietvertrag nicht zustande kommt, anordnen, daß die Gemeinde an Stelle des Wohnungssuchenden als Mieterin gilt und berechtigt ist, die Mieträume dem Wohnungsuchenden weiter zu vermieten. Einem Hauseigentümer war ein verheirateter, völlig vermögensloser blinder Klavierstimmer als Zwangsmieter zuge= wiesen worden. Da der Hauseigentümer hiermit nicht einverstanden war, so stellte er gemäß der oben erwähnten Gesetzes= bestimmung bei dem Mieteinigungsamt den Antrag, die Gemeinde solle als Mieterin eintreten. Das Mieteinigungsamt gab diesem Antrag auch Folge, und die Gemeinde vermietete die fraglichen Räume dem erwähnten Zwangsmieter weiter. Etwa ein Jahr später kündigte die Gemeinde den mit dem Hauseigentümer geschlossenen Vertrag mit der Begründung, der Mieter sei jetzt nicht mehr vermögenslos und außerstande, die Miete zu bezahlen. Er habe sich auch der Gemeinde gegenüber verpflichtet, die Miete stets ordnungsmäßig zu entrichten. Nun strengte der Hauseigentümer gegen die Gemeinde Klage mit dem Antrage an, festzustellen, daß die Beklagte zur Weiterzahlung der Miete verpflichtet sei. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben den Anspruch des Hauseigentümers für begründet erachtet. Es mag richtig sein, so sprach sich das Oberlandesgericht aus, daß der § 4 der Wohnungsmangelverordnung unangenehme Verpflichtungen für die Gemeinde im Gefolge hat. Die Vorschriften sind aber gegeben im Interesse der Grundeigentümer, die außer der lästigen Belegung ihrer Häuser mit Zwangsmietern nicht obendrein einen erheblichen Vermögensverlust durch Zuweisung insolventer Zwangsmieter erleiden sollen. Diese Absicht des Gesetzes darf natürlich nicht dadurch vereitelt werden, daß die Gemeinde als die zur Mietezahlung Verpflichtete sich einseitig durch Kündigung des Mietverhältnisses von der ihr lästigen Mietezahlungspflicht befreit. Das kann die Gemeinde ebensowenig, wie sich der Hauseigentümer durch einseitige Kündigung seines Zwangsmieters entledigen kann, und die beklagte Gemeinde zeigt durch ihr Verhalten, daß sie ihre Staatspflichten hinsichtlich ihrer Stellung in der Wohnungszwangswirtschaft völlig verkennt. Die Gemeinde wäre vielmehr verpflichtet gewesen, das Mieteinigungsamt von neuen anzurufen, und dieses hätte die Verhältnisse prüfen und dann entscheiden müssen, ob noch weiter Veranlassung Ihre Stuhlverstopfung müssen Sie schnellstens beseitigen, bevor die unausbleiblichen Folgen eintreten. Wir raten Ihnen, in der Apotheke echte Herber- Kerne zu kaufen, die unschädlich, aber von prompter Wirkung sind. Verlangen Sie ausdrücklich Herber- Kerne. Sicher erhältlich in der Universitätsapotheke 3um goldenen Engel". Die Bestandteile sind auf der Packung angegeben. sen.) Haftung der Gemeinde für den Mietzins im Falle der Wohnungsbeschlagnahme. Seit einiger Zeit häufen sich die Fälle, wo von seiten der Wohnungsämter bezw. Mieteinigungsämter zahlungsunfähige Zwangsmieter in leer gewordene Wohnungen eingewiesen werden. Noch zahlreicher aber sind die Fälle, wo Räumungsurteile nicht vollstreckt werden, weil sie von seiten der Polizei der zur Räumung Verurteilte als Obdachloser in dieselbe Wohnung wieder eingewiesen werden soll. In beiden Fällen haftet für die zukünftige Miete die Gemeinde. Zu dem ersterwähnten Fall hat das Kammergericht bereits am 23. Juni 1923 eine Entscheidung gefällt, zu welcher die Broschüre von Dr. Hertel„ Mieterschutz und Wohnungszwangswirtschaft" auf Seite 279 folgendes schreibt: „ Der Mieter einer Wohnung, von der ein Teil zwangsweise" hatte die Stadtgemeinde auf Schadenersatz verklagt, weil die abgetrennt uno einem Zwangsmieter zugewiesen worden war, ihm zugebilligte Zwangsmiete keinen Ausgleich des ihm entgangenen Schadens darstelle. Das Kammergericht hat die Möglichkeit eines derartigen Anspruchs bejaht. Er könne zwar nicht auf§ 75 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht gestützt werden, weil die Entziehung des benutzten. Raumes sich als eine Ausführung des Wohnungsmangelgesetzes darstelle, in welcher eine Entschädigung über den vom Mieteinigungsamt festgesetzten cietzins hinaus nicht zugesichert sei. Es liege aber cine Enteignung im Sinne des preußischen Rechts vor. Dann habe Art. 153 Abs. 2 der Reichsverfassung Anwendung zu finden, wonach eine Enteignung nur zum wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden könne und gegen angemessene Entschädigung erfolge, soweit ein Reuysgesetz nicht etwa anders bestimme. Die ersten Voraussetzungen seien gegeben. Da aber das Wohnungsmangelgesetz andere Bestimmungen über die Entschädigung nicht treffe, vielmehr lediglich die Festsetzung eines Mietvertrages regele, so sei eine angemessene Entschädigung zu leisten, für deren Höhe auch der Rechtsweg zulässig sei." Diese Gründe des Kammergerichts sind ohne weiteres anwendbar auch auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Zwangsmieters für die gesetzliche Miete. Ueber den Fall, daß ein zur Räumung verurteilter zah= lungsunfähiger Mieter infolge polizeilicher Maßnahmen nicht exmittiert werden kann, hat das Landgericht Aachen in einem Urteil vom 2. Februar 1925 eine interessante Entscheidung getroffen. Der Tatbestand war folgender: Der Vermieter erwirkte gegen den notorisch zahlungsunfähigen Mieter ein Räumungsurteil beim Amtsgericht. Der von ihm nach erhaltener Genehmigung des Mieteinigungsamtes zur Zwangsvollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher teilte deren beabsichtigte Durchführung der Polizeibehörde mit. Diese teilte ihm jedoch durch Bescheid vom 3. Januar 1924 mit daß sie nach durchgeführter Zwangsvollstreckung die Ermittierten zwecks Beseitigung des polizeilichen Notstandes der Obdachlosigkeit wieder in dieselbe Wohnung einweisen würde. Daraufhin ist die Zwangsvollstreďung des Räumungsurteils unterblieben. Der Vermieter als Kläger verlangte von der Gemeinde als der Beklagten Schadenersatz in Höhe des von dem Mieter nicht bezahlten Mietzinses. Das Amtsgericht als erste Instanz verurteilte die Gemeinde antragsgemäß. Hiergegen legte die Gemeinde Berufung ein, wurde hiermit jedoch vom Landgericht Aachen abgewiesen. In den Entscheidungsgründen des Landgerichts heißt es: Es ist unzweifelhaft, daß der Berufungsbeklagte( Vermieter) nach Lage der Sache gezwungen war, seine besonderen Rechte und Vorteile dem Gemeinwohl aufzuopfern. Die Frage, ob ihm für diesen Fall eine Entschädigung zu gewähren sei, ist nach Art. 109§ 9 BGB. und Art. 89 Nr. 1a Preuß. Ausf. Ges. zum BGB. zu entscheiden. Für das preußische Recht ist hierbei auch heute noch der als öffentliches Recht auch im Rheinland geltende§ 75 Einleitung zum Allgemeinen Landrecht maßgebend, wonach der Staat demjenigen, der seine besonderen Rechte und Vorteile dem Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genötigt wird, zu entschädigen gehalten ist. Zwar ist der Staat als entschädigungspflichtig bezeichnet. Der Sinn der Bestimmung ist aber von der Rechtsprechung mit Recht dahin ausgelegt worden, daß die Entschädigungspflicht den Staat dann noch oder wenigstens nicht allein trifft, wenn der Eingriff in das Privatvermögen innerhalb des Staates einem bestimmten engeren öffentlichen Verband, also der beklagten Stadtgemeinde zugute kommt, vielmehr in diesem Falle der interessierte Verband Entschädigung zu leisten habe( Reichsgericht Band 82, 5. 77)." Diese Auffassung ist nicht nur gesetzlich berechtigt, sondern sie entspricht auch einem gesunden wirtschaftlichen und sozialen Gedankengange. Denn es wäre unbillig, daß derjenige Vermieter im Allgemeininteresse des Mietzinses verlustig gehen sollte, der zufällig zahlungsunfähige Mieter hat. Ihm hat schon aus Billigkeitsgründen diejenige Behörde Ersatz zu leisten, auf deren Anordnung die betreffer den zahlungsunfähigen Mieter wohnen bleiben. Zur Begründung dieses Anspruches empfiehlt es sich, bei vollstreckbaren Räumungsurteilen, diese kurzerhand dem zuständigen Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung zu geben. Der Gerichtsvollzieher wird dann unter Umständen den Vollstreckungsauftrag mit dem Bemerken zurückgeben, daß die Polizei die Räumung verhindern bezw. rückgängig machen wolle. Dieformerk ist dann für den Vermieter das Beweismittel dafür, daß die Polizei, d. h. die Gemeinde im Allgemeininteresse einschreitet. Die Gemeinde ist in diesem Falle für die zufünftige Miete haftbar. Dr. Wildt. In welchem Stadium des Verfahrens ist der Hausbesitzer bei Verfügung über eine in seinem Hause befindliche freigewordene Wohnung zu hören? Man möchte es für selbstverständlich halten, daß dem HausHesitzer Gelegenheit zur Geltendmachung etwaiger Bedenken schon in dem Zeitpunkte gegeben werden müßte, in welchem die Zuweisung einer Wohnung an einen Wohnungsuchenden be= schlossen werden soll. Die bayrische Praxis steht zum Teil auf einem anderen Standpunkt. Nach der Auffassung der Kreisregierung von Unterfranken und Aschaffenburg macht die Wohnungsmangelverordnung ein anderes Verfahren nötig. In dem prinzipiellen Bescheid vom 3. April 1924 cc 299 ist folgendes ausgeführt: ,, Zuweisung und Beschlagnahme nach der WMB. sind in ihrer rechtlichen Bedeutung und Auswirkung zwei völlig verschiedene polizeiliche Verfügungen." Zweck der Zuweisung ist, aus Anlaß der Vergebung einer Wohnung unter den wohnungsuchenden Bewerbern denjenigen zu bestimmen, der mit dem Hausbesitzer einen Mietvertrag über die Wohnung abschließen darf. Die Zuweisung hat polizeiliche Zwangswirkungen nur gegen die durch sie ausgeschlossenen wohnungsuchenden Mitbewerber. Sie bindet jedoch den Hausbesizer oder den Vermieter nicht in dem Sinne, daß er auf ihrer Grundlage zum Abschluß eines Mietvertrages mit dem zugewiesenen Mieter gezwungen wäre. Allerdings kann er im Hinblick auf das allgemeine Verbot der WMB.§ 25 auch mit keinem anderen Wohnungsuchenden einen Mietvertrag abschließen. Er kann aber den Abschluß eines Mietvertrages mit dem zugewiesenen Mieter und damit die Ueberlassung der Wohnung an ihn verweigern. Aus der Fassung der WMB.§ 19 Abs. 1 und 2 ergibt sich, daß die Verfügung über eine Wohnung, also ihre Zuweisung an einen bestimmten Mieter, gegen den Willen des Verfügungsberechtigten nur auf Grund einer rechtskräftigen Beschlagnahme erfolgen kann, ferner, daß die Rechtskraft der Beschlagnahmeverfügung auch die Voraussetzung für die Festsetzung des Zwangsmietvertrages ist. Das Zuweisungsverfahren und das Beschlagnahmeverfahren sind daher streng auseinanderzuhalten: Die Zuweisung verpflichtet den Hausbesitzer voer Vermieter in feiner Weise; er wird durch die Zuweisung nicht beschwert und ist daher in diesem Verfahren unmittelbar nicht beteiligt, hat also keinen Anlaß zur Beschwerdeführung nach§ 34. Sobald sich ergibt, daß der Hausbesitzer oder sonst Verfügungsberechtigte eine freigewordene Wohnung nicht in vollem Umfang dem Wohnungsamt zur Verfügung stellen oder im Verlaufe des Zuweisungsverfahrens die Ueberlassung einer Wohnung an einen zugewiesenen Wohnungsuchenden ablehnen, haben die Wohnungsbehörden grundsätzlich sofort das Beschlagnahmeverfahren einzuleiten und durchzuführen. Es ist nicht zweckmäßig, damit zu warten, bis über die Zuweisung der Wohnung endgültig entschieden ist. Am Beschlagnahmeverfahren beteiligt sich der Verfügungsberechtigte und der endgültig zugewiesene Wohnungsuchende. Dieses Verfahren kann dem Zuweisungsverfahren vorangehen; in den meisten Fällen wird es ihm nachfolgen oder während des Zuweisungsverfahrens eingeleitet werden, weil sich in der Regel erst nach dessen Abschluß oder während seines Laufes die ablehnende Stellungnahme des Hausbesitzers gegen den zugewiesenen Mieter ergeben wird. Das Beschlagnahmeverfahren ist besonders bei den Beschwerdestellen der Mieteinigungsämter wesentlich anders ge= staltet wie das Zuweisungsverfahren; vgl. WMB.§ 24 Abs. 3. Die Beschwerdestellen werden mit der Entscheidung im Beschlagnahmeverfahren bei Bestätigung der Beschlagnahmeverfügung auf Antrag zweckmäßig zugleich die Festsetzung des Zwangsmietvertrages verbinden, falls über die Zuweisung be reits endgültig entschieden ist. Infolge dieser vom Gesetze vorgesehenen strengen Scheidung zwischen Zuweisung und Beschlagnahme kann allerdings der Fall eintreten, daß eine bereits endgültig verfügte Zuweisung gegenstandslos wird, falls eine Beschlagnahme nicht erreicht werden kann. Die Regierung verkennt durchaus nicht die Schwierigkeiten und Verzögerungen, die sich aus diesem Zwiespalt für den Vollzug ergeben. Nach der Fassung der WMB.§ 19 muß aber angenommen werden, daß von Zwangsräumung bei Schwarzbezug(§ 25) abgesehen für den zwangsweisen Vollzug einer in die Rechte des Hausbesitzers oder Vermieters eingreifenden Verfügung des Wohnungsmarktes die vorherige rechtskräftige Beschlagnahme unerläßliche Voraussetzung ist." - Danach ist der Hausbesitzer im Zuweisungsverfahren nicht zu hören, sondern darauf angewiesen, sein Interesse im Beschlagnahmeverfahren zu wahren, d. h. es auf Beschlagnahme der Wohnung ankommen zu lassen und seine Rechte durch Einlegung der Beschwerde gegen den Beschlagnahmebeschluß und durch Verfechtung derselben im Beschwerdetermin vor dem Mieteinigungsamt geltend zu machen. Hierdurch entsteht eine Verzögerung der Wohnungsgesetzgebung; in manchen Fällen stellt sich dann erst im Beschlagnahme- Beschwerdeverfahren heraus, daß die seinerzeitige Zuweisung der Wohnung aus persönlichen oder sachlichen Gründen nicht aufrechterhalten werden kann, ein Ergebnis, das möglicherweise von vornherein festgestanden wäre, wenn der Vermieter zu Beginn des Verfahrens gehört worden wäre. Nach spiege frische üppig verstä Ernte Bilde schäft legen Män fürs hatte men. sucht. 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Die üppigen Halmfrüchte der Fluren neigten ihre schweren Häupter verständnisvoll, sich gleichsam gegenseitig zuraunend: eine gute Ernte wird's dieses Jahr. Ueber diesem Segen verheißenden Bilde lag ein schwerer Druck. Der Krieg. Das sonst so geschäftige Leben und Treiben in dem am schwäbischen Meer ge= legenen württembergischen Oberamtsstädtchen war verstummt. Männer und Jünglinge standen draußen im erbitterten Ringen fürs teuere Vaterland, für die liebe Heimat. Das Rote Kreuz hatte in dem freundlichen Städtchen seine Tätigkeit aufgenom men. Für das neu errichtete Lazarett wurden Hilfskräfte gesucht. Das zarte Geschlecht leistete der Aufforderung hierzu gerne Folge. In freudiger Begeisterung famen die jugendlichen Schönen, um sich in die Meldelisten eintragen zu lassen, um dann mit triumphierenden Lächeln sich zu entfernen, das stolze Bewußtsein im stark pochenden Herzen: ich werde Krankenschwester. Wie willig kamen sie zum Unterricht. Die schlichte, kleidsame Tracht der Helferinnen, das einfache weise Häubchen waren ihnen jetzt viel lieber als der teuerste Sonntagsstaat und der feinste Hut neuester Mode. Ja, wenn diese Tracht allein die Schwester ausmachen würde! Eine gute Natur, ein starker Wille und ein Herz voll von echter Nächstenliebe sind Grundbedingungen, die eben nicht bei allen Hilfsbereiten vorhanden waren. Die Ausbildungszeit ging zu Ende, sie schloß mit einer Prüfung ab. Nun folgte die praktische Betätigung. Die hellen hohen Räume des Lazarettes mit ihren blendend weißen Betten machten einen freundlichen Eindrud. Kriegsopfer kamen. Unter Leitung von Berufsschwestern nahmen die jungen Kräfte ihre Tätigkeit auf. Die Wartung der Kranken und Verwundeten stellten große Anforderungen an das Pflegepersonal. Besonders die Schwerkranken bedurften bewährter Kräfte. Mit dem ersten Transport war ein junger Krieger mit einer anscheinend leichten Verletzung eingeliefert worden. Nach einigen Tagen verschlimmerte sich dessen Zustand und wurde immer ernster, so daß man das Schlimmste befürchtete. Leben und Tod stritten um ein Opfer. Wochen und Monare lag der Bedauernswerte auf seinem Schmerzenslager. Viele Nate Viele Nate wachten Schwestern und Helferinnen am Bette des meist Bewußtlosen, um ihm eine Stärkung zu reichen, sobald er aus seinen schweren Fieberträumen erwachte. Unzählig waren die Besuche der beiden Aerzte bei dem Kranken. Alle Mühe und Sorgfalt, alle aufopfernde Pflege schienen vergebens. Endlich, nach langem Bangen und Harren trat eine leichte Besserung im Befinden des stillen Dulders ein, die ein freudiges Aufleuchten in den Mienen der um ihn Besorgten erkennen ließ. Nicht vergebens hat der gütige Schöpfer die Gabe der Hoffnung in das Menschenherz gelegt, an die sich dasselbe so gerne anklammert. Die Hoffnung täuschte nicht. Inzwischen hatte der liebliche Lenz in der Natur wieder seinen Einzug gehalten. Die Frühlingssonne sandte ihre alles belebenden Strahlen auf Flur und Hain der bergumkränzten Landschaft und spiegelte sich in den klaren Wassern des Sees. Im Lazarett herrschte eine besonders freudige Stimmung. Der bietere Krieger, an dessen Schicksal alle so herzlichen Anteil nahmen, wurde heute im Fahrstuhl auf die Veranda des Hauses verbracht, deren bunte Fenster weit offen standen, um der würzigen Luft Zugang zu dem behaglichen Raum zu lassen. Und wie sinnig waren Fahrstuhl und Fensterbank mit blühenden Blumen geschmückt, die irgend eine liebende Hand aus einem Treibhause erstanden hatte. Eine lieben Hand? Ach nein, es war nur eine Aufmerksamkeit seitens der kleinen schwarzhaarigen Helferin mit dem bleichen Gesichtchen. Schwester Agnes. Niemand hätte ihr eine solche Zähigkeit und Ausdauer in der Krankenpflege zugetraut, wie sie sie in diesem schwierigen Falle bewiesen hatte. Mit den Blumen wollte sie dem Kranken eine Freude bereiten. - Immer höher stieg die Frühlingssonne, immer größere Fortschritte machte die Heilung des Patienten. Er war gerettet, dem Leben wiedergegeben. Nicht lange dauerte es, da unternahm der Genesende kleine Sparziergänge in Begleitung seiner Kame= raden. Dem Elternhause der Schwester Agnes, die jetzt Urlaub genommen, galt sein erster Gang. Er wollte dieselbe mit seinem Besuch überraschen und ihr seinen Dank abstatten für all das, was sie an ihm getan. Gestützt auf den Arm seines Kameraden trat er ein. Freudig wurden die beiden Soldaten aufgenommen. Die Gäste wurden festlich bewirtet. Meister Wendland, der Vater der Schwester, hatte früher im gleichen Regiment gedient, in dem das Schmerzenskind des Lazarettes, wie man den jetzt Wiedergenesenden nannte, stand. Da gab es Stoff genug zu lebhafter Unterhaltung. Hell flangen die Gläser aneinander, als beim Abschied auf das Wohl des Rekonvaleszenten anstieß. Vater Wendland nahm den Soldaten das Versprechen ab, bald wiederzukehren. Die beiden Freunde gaben solches um so lieber, als Schwester Agnes den Beweis gegeben hatte, daß sie auch in der Küche gut bewandert sei. Gelegenheit zur Wiederkehr in dem gastlichen Hause bot sich bald. Der Genesende mußte die Post des Lazarettes befördern; so kam er öfters bei Wendlands vorbei. Der Argwohn ist doch etwas Schlimmes. Selbst unter Freundinnen greift der Geselle Plaz. Erst sprach man unter sich Vermutungen aus. Bestimmtes fonnte man trotz aller Anstrengungen nicht erfahren. Sogar die intimste Freundin der Schwester blieb verschwiegen. Inzwischen war der Sommer ins Land gekommen. Das Lazarett hatte oft seine Bewohner ge= wechselt, aber der„ Stammgast" war immer noch da. Man sprach davon, er solle vom Heeresdienst befreit werden. Die Vermutungen im Freundeskreis, der nun wieder im Dienst sich befindenden Schwester Agnes verdichteten sich immer mehr. Sie nahmen greifbare Gestalt an, als man eines Sonntags Familie Wendland mit dem Soldaten im Walde traf. Waldwege sind feine Heeresstraßen. Aber trotzdem fanden die Freundinnen etwas dabei, daß Vater und Mutter vorausschritten, die Schwe ster mit dem Besuch folgte und sich mit demselben so lebhaft unterhielt, daß sie die Freundinnen erst wahrnahm, als diese mit einem besonders lauten„, Grüß Gott" an ihr vorüber gingen. Jetzt war die geheimnisvolle Frage gelöst. Das war mehr wie Gastfreundschaft. Eigentümlich, am selbigen Abend sprach man am Stammtisch im ,, Goldenen Rössel" schon davon, daß Agnes sich mit dem Soldaten aus dem Lazarett versprochen habe. Einige Mitglieder des Hohen Rates stellten diese Mitteilung ganz ener= gisch in Abrede. Plötzlich wurde die Unterhaltung abgebrochen und eifrig der neueste Tagesbericht diskutiert Wendland war eingetreten. Mit ihm erschien auch der Bezirksarzt im Honorationenstübchen. Seit Eröffnung des Lazaretts hatte der Herr Doktor, gegen seine Gewohnheit, nur selten Zeit zum abendlichen Plauderstündchen, weshalb ihn die Stammtischrunde um so freudiger begrüßte. Die Unterhaltung drehte sich alsbald um das Lieblingswerk des Arztes, das Lazarett. Als größte, oder besser gesagt, neueste Neuigkeit, vernahm die Tischgesellschaft, daß am kommenden Sonntag eine Rundfahrt auf dem Bodensee für die Verwundeten angesetzt sei. Die Einladung zur Teilnahme wurde von dem Stammtisch mit lebhafter Freude ange= Der freundliche Bezirksarzt sprach noch über verschiedene Ueberraschungen, die geplant seien und gab der Erwartung Ausdruck, daß die Veranstaltung ein echtes deutsches Fest werde. Im Vorgefühl der Freude wurde die Unterhaltung immer lebhafter. Da brach Meister Wendland auf. Die mehrfache Aufforderung, doch noch zu bleiben, lehnte er ab, da er nach dem Abendessen noch schriftliche Arbeiten zu erledigen habe. Auch der Arzt mußte die heitere Gesellschaft verlassen. Kaum hatte sich die Türe hinter den beiden geschlossen, da fielen schon die Bemerkungen über das unerwartet rasche Verschwinden von Wendland, der doch sonst kein Spielverderber war. Was sollte nommen. - Die Fettleibigkeit! ihre Gefahren und Beseitigung. Ausführliche Druckschrift Nr. 2 kostenfrei. Dr. Hugo Caro G. m. b. H., Berlin W 30 der für schriftliche Arbeiten haben? Kundenrechnungen schrieb er nur zwischen den Jahren und trug sie am Sylvesterabend spät zur Post, damit ihn niemand beobachte, wenn er seine„ Neujahrsgrüße" zu Versand brachte. Sonstige wichtige Schreibereien, die ihn vorzeitig vom Stammtisch abriefen, hatte er nicht. Lange sollten die Herren im„ Goldenen Rössel" nicht im Unklaren bleiben. Der verheizungsvolle Sonntag, der die Dampferfahrt bringen sollte, war angebrochen. Die beiden Briefträger des Städtchens hatten heute reichliche Arbeit; sie bestellten die Verlobungsanzeigen von Schwester Agnes mit ihrem ehemaligen Pflegebefohlenen. Welch eine Ueberraschung! Die Freundinnen kamen zusammen, besprachen den Fall eingehend, schimpften unter sich über Agnes. Nachdem sie ihren Gefühlen freien Lauf gelassen, fauften sie große duftende Blumensträuße und gratulierten der Freundin recht herzlich. Als am Nachmittag der festlich geschmückte Dampfer in See stach, da war unter den in heiterster Stimmung Versammelten auch das Brautpaar. Unter den zahlreichen Gratulanten war auch der ärztliche Leiter des Lazarettes. Die beiden Glücklichen erröteten sichtlich, als der Arzt auf sie zutrat, und nachdem er ihnen für die Zukunft Glück gewünscht, lächelnd mit dem Finger drohte und sagte:„ Ja, ja, verwundet, geheilt und doch verwundet. Amor's Fliegerpfeile haben euch getroffen. Der Krieg hat doch auch sein Gutes." Begünstigt vom herrlichen Wetter, verlief die Rundfahrt auf's schönste. Als man am Abend zurückgekehrt war, versammelte sich in dem trauten Heim der Familie Wendland eine stattliche Anzahl Gäste zur Verlobungsfeier. Mitternacht war schon längst vorüber, als die fröhliche Gesellschaft den Heimweg antrat. Unter den Freundinnen, welche an der Feier teilgenom men, sollen verschiedene noch lange zu Hause wach gelegen und sich mit der Frage beschäftigt haben ob ich nicht auch Krankenschwester werde? - Universität Köln. Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche-, Rechtwissenschaftliche-, Medizinische- und Handels- und Philosophische Fakultät. Verwaltungs- Hochschulstudium. Vorlesungsbeginn 30. April Die Einschreibefrist läuft vom 15. April bis 6. Mai. Das Vorlesungsverzeichnis kann vom UniversitätsSekretariat gegen Voreinsendung von 0,60 Mk.( dazu Porto 0,10 Mk.) bezogen werden. Vergebung von Weißbinderarbeiten. Auf Grund der Verdingungsvorschriften werden die nachstehenden Weißbinderarbeiten am Kurhaus zu Bad- Salzhausen vergeben: 2000 Quadratmeter Fassadenpuz, 1600 Quadratmeter Delfarbenanstrich auf Holz, 1600 Meter Kandeln u. Abfallrohre zu streichen. Unterlagen auf Zimmer 4 erhältlich. Angebote bis Mittwoch, den 11. Februar erbeten. Eröffnung 11 Uhr vormittags. Zuschlagsfrist: 10 Tage. Friedberg, den 3. Februar 1925. Hess. Hochbauamt. Haag. Art Drucksachen Ballet Albin Klein. billigst Ein französisches„ Kulturdokument". Haben wir wirklich schon sieben Jahre„ Frieden"? Man muß sich erst an den Kopf fassen, um dies wenigstens zahlenmäßig festzustellen. In Paris scheint man in der Tat noch mitten in einer Zeit zu leben, da das„ a bas les boches!" ( Nieder mit den Deutschen!) zu den Lieblingsredensarten auch der zartbesaiteten jungen Damen und Mädchen der französischen Metropole gehörte. Die„ Süddeutschen Monatshefte" veröffent= lichen die Photographie eines auf den Pariser Boulevards angebotenen und viel gekauften Geschenkgegenstandes, der als ,, originelles" Nadelkissen für die Pariserinnen gedacht ist. Er ist aus gebranntem Ton gefertigt und stellt einen deutschen Landsturmman in Uniform dar, mit dem Eisernen Kreuz auf der Brust, zu Boden geworfen mit entblöstem Hinterteil. Dieses Hinterteil besteht aus einem kleinen Kissen und ist mit fleischfarbigem Stoff überzogen.„ In seiner widrigen Geschmacklosig= feit zeugt das Nadelkissen nicht nur für einen sehr zweifelhaften Mut, dem die Bastonade eines deutschen Landsturmmanns erst nach dessen Fesselung vorstellbar wird, es zeugt nicht minder für die französische Geistesverfassung, die heute noch die gleiche ist wie im Krieg. Man sieht wieder einmal, daß der Bochegedanke nicht Ausgeburt der Kriegspsychose, sondern durch dauernde Eigenschaften des französischen Charakters bedingt ist. Man würde in Deutschland nach einem Gegenstand von ähn licher Geschmadlosigkeit vergeblich suchen. Der Hersteller dieses französischen Document humain ist so stolz auf seine Schöpfung, daß er sie ausdrücklich signiert." Mit diesen Worten begleiten die„ Süddeutschen Monatshefte" dieses Erzeugnis der französi schen Industrie. Diese bodenlose Gemeinheit verdient niedriger gehängt zu werden. Es ist nur bedauerlich, daß es sich hier ganz augenscheinlich nicht um einen mißglückten Trick ,, geschäftstüchtiger" Pariser Fabrikanten handelt, sondern daß das Feilbieten solcher schamlosen Dinge ein Symptom für die Stimmung dieses französischen Pöbels ist, mit dem zur„ Verständigung" zu gelangen manche unverbesserliche Utopisten bei uns noch immer erträumen. Erstes Haus der Seifenindustrie beabsichtigt am Platze eine Niederlage Leistungsfähige, alteingeführte Seifenfabrik sucht für Westerwald und Taunus tüchtigen, möglichst m. der Branche vertrauten REISENDEN. in ihren gesetzlich ge- Herren, welche dieses Gebiet bereits mit schützten, konkurrenzlosen Markenartikeln Erfolg bereist haben, werden bevorzugt. zu errichten. Interres- Offert. m Bild u. Z. 500 an die Exqed. d Z. Leusenten mit gutem Ge- Nervöse u. 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