sich ins ing hält. Berständ cliz, 290 , Berlin nekdoten fluß nie as ganze = tatsächSum Gekürzester uietschen er Bü Citelblatt man im man sich uluſtige. ben von 225 Ab-Verlag, iner ori g Wilh. ten. r laben. dbergen en, Erdewahren. Diese Ardaß das en nicht ülfe zur und einen durch ner auch salenericher em Eindruck schäft g in der erei Klein Len ge 21. iethüchter, Wanzen. mit Gas Std. Fer n, Mäuu. s. w. mach Hier ng, Verschriftl. cie. En d. Ge Bl. unter beten. Giessener Zeitung ( Neueste Nachrichten) mit ( Giessener Cageblatt) Amts- u. Vereinsnachrichten Bezugspreis: 60 Goldpfennig monatlich fret Haus, bet obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon 9r. 1362. 38. Jahrg. Expedition: Südanlage 21. Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Gießen, Berlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1788. Anzeigenpreise: 30 mm breite Petitzeile, Auswärts 30 Goldpfg Lokal " 7" 90 " " Reklamezeile Samstag, den 4. Juli 1925. Steuern. Einkommensteuer. Nachdem inzwischen verabschiedeten Steuerüberleitungsgesetz braucht die für Monatszahler am 10.( 17.) Juni fällige Vorauszahlung auf die Einkomensteuer erst am 10.( 17.) Juli zusammen mit den Vorauszahlungen für den Monat Juni entrichtet zu werden. *- Merblatt über den Steuerabzug vom Arbeitslohn. A. Erhöhung des stenerfreien Lohnbetrags. Bei Lohnzahlungen, die für eine nach dem 31. Mai 1925 erfolgende Dienstleistung bewirkt werden, bleiben für den Arbeitnehmer zur Abgeltung der nach§ 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, § 59 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Abzüge a) bei Zahlung des Arbeitslohn für volle Monate 80 R- M. monatlich, b) bei Zahlung des Arbeitslohns für volle Wochen 18,60 R- M. wöchentlich, c) bei Zahlung d. Arbeitslohns f. volle Arbeitstage 3,10 R- M. täglich, d) bei Zahlung d. Arbeitslohns f. kürzere Zeiträume 0,80 R- M. für je zwei angefangene oder volle Arbeitsstunden vom Steuerabzug frei( steuerfreier Lohnbetrag). Der steuerfreie Lohnbetrag erhöht sich also gegenüber den bisherigen Beträgen monatlich um 20 R- M., wöchentlich um 3,60 R- M., täglich um 0,60 R- M. und zweißtündlich um 0,20 R- M. Wann der Arbeitslohn ausgezahlt wird, ob vor dem 1. Juni oder nach dem 31. Mai, ist unerheblich. Es kommt lediglich darauf an, daß der Lohn für eine nach dem 31. Mai 1925 er: folgende Dienstleistung gezahlt wird. B. Erhöhung der Kinderermäßigungen. I. Bei Lohnzahlungen, die für eine nach dem 31. Mai 1925 erfolgende Dienstleistung bewirkt werden, ermäßigt sich der vom Arbeitslohn nach Abzug des steuerfreien Lohnbetrags( vgl. Abschnitt A) einzubehaltende Steuersatz von 10 v. H. 1. für die auf der Steuerkarte vermerkte Ehefrau wie Sisher um 1 v. S., 2. für das erste auf der Steuerkarte vermerkte minderjährige Kind wie bisher um 1 v. H., 3. für das zweite auf der Steuerkarte vermerkte minderjährige Kind, a) wenn der Arbeitslohn bei Zahlung des Arbeitslohns für volle Monate 250 R- M. bei Zahlung des Arbeitslohns für volle Wochen 60 R- M. bei Zahlung d. Arbeitslohns f. volle Arbeitstage 10 R- M. bei Zahlung d. Arbeitslohns f. fürzere Zeiträume 2,50 R- M. für je zwei angefangene oder volle Arbeitsstunden nicht übersteigt, um 2. v. H., b) wenn der Arbeitslohn die unter a) bezeichneten Beträge übersteigt, um nur 1 v. H., 10 " 120 11 Nr. 78. 4. für das dritte und jedes weitere auf der Steuerkarte vermerkte minderjährige Kind stets um je 2 v. H. Die neuen Ermäßigungen finden auf alle Lohnzahlungen Anwendung, soweit nach den Bestimmungen des Abschnitts A der höhere steuerfreie Lohnbetrag von 80 R- M. monatlich( 18,60 R- M. wöchentlich usw.) zu berücksichtigen ist. II. Ob für das zweite Kind eine Ermäßigung von 2 v. H. oder von nur 1 v. H. zu berücksichtigen ist, richtet sich nach dere des Arbeitslohns in dem. Zeitraum, für den der Lohn jeweils gezahlt wird. Beträgt z. B. der Wochenlohn eines verheirateten Arbeitnehmers mit zwei minderjährigen Kindern in einer Lohnwoche 58 R- M., so beträgt die Ermäßigung nach dem Familienstand für diese Lohnwoche 1 v. H.( für die Ehefrau)+1. v. H. ( für das erste Kind)+2 v. H.( für das zweite Kind), also zusammen 4 v. H. Beträgt der Wochenlohn in der nächsten Lohnwoche 62 RM., so beträgt die Ermäßigung für diese Lohnwoche zusammen nur 3 v. H.( für das zweite Kind statt 2 nur 1 v. H.). III. Die im Abschnitt BI bezeichneten Ermäßigungen für die minderjährigen Kinder gelten auch für mittellose Angehörige, für die eine Ermäßigung vom Finanzamt zugelassen und auf der Steuerkarte vermerkt worden ist. Wenn also einem Arbeitnehmer z. B. eine Ermäßigung für zwei minderjährige Kinder und für einen mittellosen Angehörigen( bisher je 1 v. 5.), zusammen 3 v. H.) zusteht, so erhält er fünftig für die genannten 3 Personen eine Ermäßigung von zusammen 4 v. H., wenn sein Arbeitslohn 250 R- M. monatlich( 60 R- M. wöchentlich usw.) übersteigt, dagegen eine Ermäßigung von zusammen 5 v. H., wenn sein Arbeitslohn die genannten Beträge nicht übersteigt. IV. Der nach den Ausführungen im Abschnitt BI bis III einzubehaltende Hundertsat ergibt sich aus den nachstehenden Tabellen. Tabelle 1 für Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn 250 R- M. monatlich ( 60 R- M. wöchentlich, 10 R- M. täglich, 2,50 R- M. zweistünd= lich nicht übersteigt. Zahl der minderjährig. Kinder u. mittell. Angehörig. Verheirateter Arbeitnehmer 9 v. H. " 1 11 " 11 38646 12340 Tabelle 2 Lediger oder verwitwet. Arbeitnehmer 10 v. H. " " " 1 11 11 17531| für Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn 250 R- M. monatlich ( 60 R- M. wöchentlich, 10 R- M. täglich, 2,50 R- M. zweistünd lich übersteigt. Zahl der minderjährig. Kiuder u. mittell. Angehörig. 123456 Verheirateter Arbeitnehmer Lediger oder verwitwet. Arbeitnehmer 9 v. H. 10 p. H. 18453 7 1 " 1 " " 1 " " 1 C. Beispiele zu A und B. 098642| " 1 SATA= 17 11 1. Erhält ein verheirateter Arbeitnehmer mit zwei minderjährigen Kindern seinen Arbeitslohn für den Monat Juni im Btrage von 225 R- M. am 30. Juni 1925 ausgezahlt, so ist die Steuer wie folgt zu berechnen: Bruttoarbeitslohn Steuerfreier Lohnbetrag Bleiben = 225,-R- M. 80,- 145,-R- M. 8,70 R- M. 99 Davon( 10-4=) 6 v. H. Ebenso wäre zu verfahren, wenn dem Steuerpflichtigen sein Arbeitslohn für den Monat Juni 1925 bereits vor oder zu Beginn des Monats Juni, also etwa am 30. Mai oder am 1. Juni 1925, ausgezahlt würde. 2. Beträgt der Arbeitslohn des vorbezeichneten Arbeitnehmers 300 R- M., so ist die Steuer wie folgt zu berechnen: Bruttoarbeitslohn Steuerfreier Lohnbetrag Davon( 10-3) 7 v. H. Bleiben " 9 300,-R- M. 80,- 220,-R- M. 15,40 R- M. 3. Erhält ein verheirateter Arbeitnehmer mit zwei minderjährigen Kindern seinen Arbeitslohn für die Lohnwoche vom 6. bis zum 12. Juni im Betrage von 48 R- M. am 13. Juni 1095 ausgezahlt, so ist die Steuer wie folgt zu rechnen: Bruttoarbeitslohn وو 15. Juni 1925 ausgezahlt, so ist die Steuer wie folgt zu berechnen: Bruttoarbeitslohn Steuerfreier Lohnbetrag Davon( 10-5) 5 v. H. Bleiben = 280,-R- M. 80,- 99 200, R- M. 10 R- M. Würde der Monatslohn nur 250 R- M.( oder weniger) betragen, so wären nur( 10-6) 4 v. SH. einzubehalten. 3. Erhält ein verheirateter Arbeitnehmer mit zwei minderjährigen Kindern seinen Arbeitslohn 14tägig, und zwar für die Zeit vom 20. Mai bis zum 2. Juni im Betrage von 68 R- M. am 2. Juni 1925 ausgezahlt, so ist die Steuer wie folgt zu berechnen: Für die Lohnwoche vom 20. Mai bis zum 26. Mai: Bruttoarbeitslohn Steuerfreier Lohnbetrag 43, R- M. 15,- Bleiben Davon( 10-3=) 7 v. H.= " 28,-R- M. 1,96 R- M. abgerundet= Für die Lohnwoche vom 27. Mai bis zum 2. Juni: Bruttoarbeitslohn Steuerfreier Lohnbetrag 43, R- M. 18,60 R- M. Bleiben 24,40 R- M. 1,46 R- M. abgerundet= Insgesamt also Davon( 10-4) 6 v. H.= gehörige um 50 worden. Zeit vo am 30. rechnen Br ( er 5 Da Wi nur( 10 zubehal III außer Tantien Einnah 1,95 R- M. jag als zweite 1,45 R- M. 3,40 R- M. 4. Erhält ein verheirateter Arbeitnehmer mit drei minder jährigen Kindern und zwei mittellosen Angehörigen einen Arbeitslohn für das Vierteljahr vom 16. April bis zum 15. Juli 1925 im Betrage von 1200 R- M. am 20. Juni 1925 ausbezahli, so ist die Steuer wie folgt zu berechnen: Für die Zeit vom 16. April bis zum 15. Mai: Bruttoar eitslohn zu berü züge fü Zahlun natlich We Betrag Famili De Bundes Steuerfreier Lohnbetrag Davon( 10-4=) 6 v. H. 1,75 R- M. 4. Beträgt der Arbeitslohn des vorbezeichneten Arbeitnehmers 68 R- M., so ist die Steuer wie folgt zu berechnen: Bleiben = 1,76 R- M., abgerundet 48,-R- M. 18,60 29,40 R- M. zugestel Steuerfreier Lohnbetrag 400,-R- M. 60,-R- M. rung m Kriegs Bleiben 340,- R- M. sind ab worden Davon( 10-6) 4 v. H. Für die Zeit vom 16. Mai bis zum 15. Juli: Bruttoarbeitslohn 800,-R- M. 13,60 R- M. möglich Bruttoarbeitslohn Steuerfreier Lohnbetrag Bleiben Davon( 10-3=) 7 v. H. = 68,- R- M. 18,69 49,40 R- M. 3,45 R- Steuerfr. Lohnbetrag( 2 × 80) Bleiben Davon( 10-9=) 1 v. H. 160 R- M. 640 R- M. W sie voll läufig sollen Insgesamt also 6,40 R- M. 20,-R- M. Di D. Einzelheiten. I. Der höhere steuerfreie Lohnbetrag( vgl. Abschnitt A) ist auch dann abzuziehen, wenn der Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird, zum Teil in die Zeit vor dem 1. Juni 1925 fällt. In diesem Falle darf jedoch der höhere cuerfreie Lohnbetrag bei Zahlung des Arbeitslohns für mehrere Wochen für die vollen Wochen, die vor dem 1. Juni 1925 enden, und bri Zahlung des Arbeitslohns für mehrere Monate für die vollen Monate, die vor dem 1. Juni 1925 enden, nicht berücksichtigt werden. Beispiele: 1. Erhält ein verheirateter Arbeitnehmer mit einem minderjährigen Kind seinen Arbeitslohn für die Woche vom 27. Mai bis zum 2. Juni( Wochenlohn) im Betrage von 36,80 R- M. am 5. Juni 1925 ausgezahlt, so ist die Steuer wie folgt zu berechnen: Bruttoarbeitslohn Steuerfreier Lohnbetrag Davon( 10-2) 8 v. H. Bleiben = 99 36,80 R- M. 18,60 18,20 R- M. 1,45 R- M. Ebenso wäre zu verfahren, wenn dem Steuerpflichtigen sein Arbeitslohn für die Lohnwoche vom 26. Mai bis zum 1. Juni 3. B. vorschußweise schon am 30. Mai 1925 ausgezahlt würde. 2. Erhält ein verheirateter Arbeitnehmer mit drei minderjährigen Kindern seinen Arbeitslohn für die Zeit vom 16. Mai bis zum 15. Juni( Monatslohn) im Betrage von 280 R- M. am Würde der Arbeitslohn für das Vierteljahr nur 750 R- M. betragen, so wäre für die Zeit vom 16. Mai bis zum 15. Juli nichts abzuziehen, da die Ermäßigung 10 v. 5. betragen würde. 5. Erhält ein Arbeitnehmer seinen Arbeitslohn für den Monat Mai 1925 oder für eine ganz in den Monat Mai fallende Lohnwoche erst im Juni 1925 ausgezahlt, so ist bei dieser Lohnzahlung der steuerfreie Lohnbetrag in der bisherigen Höhe ( 60 R- M. monatlich, 15 R- M. wöchentlich usw.) zu berücksichtigen. Die Ermäßigungen nach dem Familienstand betragen ausnahmslos nur 1 v. H. für jeden Familienangehörigen. - II. Ist einem Arbeitnehmer auf Antrag für 1925 eine Erhöhung des steuerfreien Lohnbetrages einerlei aus welchem Grunde auf einen festen Betrag zugebilligt worden, so be hält es dabei sein Bewenden. Der steuerfreie Lohnbetrag beträgt jedoch in den in den Abschnitten A und DI bezeichneten Fällen mindestens 80 R- M. monatlich( 18,60 R- M. wöchentlich usw.). Ist die auf Antrag zugelassene Erhöhung in einem Hundertsaz des gesetzlichen steuerfreien Lohnbetrags bemessen, so tritt unter den in den Abschnitten A und DI bezeichneten Voraussetzungen an die Stelle des gesetzlichen steuerfreien Lohnbetrags von 60 R- M. ein solcher von 80 R- M. monatlich( von 15 R- M. ein solcher von 18,60 R- M. wöchentlich usw.). Beispiel: Einem verwitweten Arbeitnehmer( Kriegsbeschädigten) mit zwei minderjährigen Kindern und einem mittellosen Anden im tende S abgeseh hineing hätten. Di den bis derung In und di Ei klasse E erforder dunkel mit der mäßige glänzend da. Ein Schutzm Alleinig zu be= -R- M. R- M. 10 R- M. etragen, minder= für die 8 R- M. Folgt zu 95 R- M. 45 R- M. 40 R- M. minder: I finen. 15. Juli sbezahli, 60 R- M. 40 R- M. -R- M. 50 R- M. 15. Juli I würde. für den fallende er Lohnen Höhe ▪erücksich betragen en. eine Er: welchem 1, so be= trag be: eichneten Schentlich n einem Semessen, eichneten en Lohnich( von ädigten) sen Angehörigen ist der steuerfreie Lohnbetrag für 1925 auf Antrag um 50 v. H. des gesetzlichen steuerfreien Lohnbetrags erhöht worden. Er erhält seinen Arbeitslohn( Monatslohn) für die Zeit vom 16. Mai bis zum 15. Juni im Betrage von 275 R- M. am 30. Mai 1925 ausgezahlt. Die Steuer ist wie folgt zu be= rechnen: Bruttoarbeitslohn ( erhöhter) steuerfreier Lohnbetrag( 80 R- M+ 50 v. H. von 80 R- M.) Davon( 10-4=) 6 v. H. Bleiben bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit als Unverheirateter als Verheirateter mit 2 Kindern bisher künftig ohne Kinder bisher künftig R.-Mt. R.-Mt. R.-M. R.-Mt. um 30 v. H. 8,80 13,20 12,30 18,45 "" 40 v. H. 11,70 17,55 16,35 24,50 275,-R- M. 99 50 v. H. 17,55 25,80 26,30 38,65 60 v. H. 21,90 31,10 " 32,80 46,70 120,-R- M. 155,-R- M. 9,30 R- M. 99 70 v. H. 27,75 37,50 41,60 56,20 99 80 v. 5. 44,75 52,55 67,10 Würde der Monatslohn nur 220 R- M. betragen, so wären nur( 10-5) 5 v. H. von( 220-120=) 100 5 R- M. einzubehalten. III. Einmalige Einnahmen. Erhält der Arbeitnehmer außer seinen laufenden Bezügen einmalige Einnahmen, z. B. Tantiemen, Gratifikationen, so ist vom vollen Betrag dieser Einnahmen der sich nach dem Familienstand ergebende Hundertjazz als Steuer einzubehalten. Die Frage, ob hierbei für das zweite Kind eine Ermäßigung von 2 v. H. oder von nur 1 v. H. zu berücksichtigen ist, richtet sich darnach, ob die laufenden Bezüge für den Lohnzahlungszeitraum, in dem die Tantime- usw. Zahlung erfolgt, zusammen mit dieser Zahlung 250 R- M. mo= natlich( 60 R- M. wöchentlich usw.) übersteigen. Werden laufende Bezüge nicht gewährt, so sind vom vollen Betrag der einmaligen Zahlung 4 v. H. ohne Rücksicht auf den Familienstand und die Höhe der Zahlung einzubehalten. Abänderung zum Reichversorgungs- Gesetz. Der Entwurf zur Abänderung ist erschienen. Von unserer Bundesleitung in Berlin ist uns eine Anzahl von Entwürfen zugestellt worden. Bei Durchsicht des Entwurfes der Regierung müssen wir feststellen, daß eine Verbesserung der Lage der Kriegsopfer eintreten wird, wenn die Vorlage Gesetz wird. Es sind aber viele Wünsche unserer Organisation nicht berücksichtigt worden. Wir werden uns bemühen, zu erreichen, was irgend möglich ist. Wenn die neue Novelle Gesetz geworden ist, werden wir sie vollständig im„ Hessischen Kamerad" veröffentlichen. Vorläufig begnügen wir uns mit einigen Ausführungen. Demnach sollen die Renten nach Ansicht der Regierung betragen: Die bisherigen Renten sollen allgemein erhöht werden. Zu den im Entwurf genannten Beträgen tritt die schon jetzt geltende Rentenerhöhung um 18 v. H. noch hinzu. Es ist davon abgesehen worden, diese Rentenerhöhung in die Grundbeträge hineinzurechnen, weil sich sonst keine glatten Zahlen ergeben hätten. Die im Entwurf vorgesehene Erhöhung beträgt gegenüber den bisherigen Renten bei einem Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vom Hundert= 50% 99 د" 40 50 50% "" 99 47,2% 60 " " "" 42,2% 70 " 93 $ 9 35,1% " 80 90 " 27,8% " 99 23,3% 99 bei Erwerbsunfähigkeit= 12,5% In der nachstehenden Gegenüberstellung sind die bisherigen und die künftigen Rentenbeträge dargestellt. Ein Beschädigter mit einfacher Ausgleichszulage in Orts= klasse B erhält an Rente ohne Zusazrente monatlich: Dasblonde Haar erfordert besonders sorgfältige Pflege, da es leicht streifig und dunkel wird. Alle 8 bis 14 Tage eine Kopfwäsche mit Schaumpon mit dem schwarzen Kopf mit Kamillenzusatz erhält die gleichmäßige Farbe des Haares und gibt diesem duftiges, volles und glänzendes Aussehen. Schaumpon steht in seiner Wirkung einzig da. Ein Päckchen kostet nur 20 Pfennig. Man achte genau auf die Schutzmarke und lasse sich nichts anderes als ebensogut empfehlen. Alleiniger Hersteller: Hans Schwarzkopf, Chem. Fabrik, Berlin- Dahlem 99 35,- 90 v. H. 43,80 53,95 65,65 80,95 b. Erwerbsunfähigk. 58,35 65,65 87,50 98,45 Die Versorgungsgebührnisse der erwerbsfähigen Witwe find hinter der früheren Versorgung nach dem Militärhinterbliebenengesetz stark zurückgeblieben Dem dringenden Wunsche auf Erhöhung dieser Bezüge soll durch Heraussetzung der Witwenrente von 30 auf 40 v. H. der Vollrente entsprochen werden. Während bisher die Rente mit einfacher Ausgleichszulage in Ortsklasse B monatlich 17,55 R.-Mt. betragen hat, wird sie sich nach dem Entwurf auf 26,30 R.-Mt. erhöhen. Ist die im Abs. 2 genannte Einkommensgrenze überschritten oder können die unterhaltungspflichtigen Personen nur unter besonderen Schwierigkeiten ausreichend für die Eltern sorgen. so fann eine Elternbeihilfe gewährt werden. Die Ruhensbestimmungen will die Regierung nicht voll ständig beseitigen. Hoffentlich berücksichtigt der Reichstag die besonderen Wünsche unserer Organisation. Abgefundene fönnen auf Antrag eine Zahlung( einmalig) erhalten. Hessischer Schießsportverein. Breisverteilung. In Nr. 149 der ,, Darmstädter Zeitung"( Regierungsorgan) vom 30. Juni 1925 ist folgender Artikel veröffentlicht: Auf dem schön gelegenen, festlich geschmückten und ideal angelegten Schießplaz des„ Hessischen Schießsportvereins", Landesverband Hessen, Siz Darmstadt, fand gestern abend, als Abschluß der dreitägigen Schießveranstaltungen, die Preisverteilung statt. Vom Wetter begünstigt, bei gutem Orchesterkonzert und sonst allerhand Genüssen, fand die Veranstaltung regen Zuspruch. Die Meisterschaften von Deutschland und Hessen wurden ausgetragen, unter den werssvollen und praktischen Preisen befand sich auch der Wanderpreis der Stadt Darmstadt. Mehrere glänzende Rekorde, so in offener und beliebiger Visierung, wurden erzielt, wie Herr Major a. D. Stubenra u ch Berlin, der für das Kartell sprach, mit Befriedigung feststellen konnte. Die Preisverteilung nahm Herr Kurt Rohde, der erste Vorsitzs ende des Verbandes, vor. Auf den schönen Verlauf dieser drei Tage, der ersten größeren Veranstaltung seit dem Neubestehen des Verbandes, kann dieser mit Stolz zurückblicken. Nachstehend geben wir die Ergebnisse: Meisterschaften von Deutschland: 1. Weihrauch, Zella- Mehlis, 261( 0), 2. Schulz- Berlin, 276( b), 3. Stubenrauch, Berlin, 243( 0), 4. Bock- Berlin, 268( b) 5. Stöger- Zella- Mehlis, 240( b), 6. Fietzko- Berlin, 268( b), 7. Seß- Freiburg, 235( 0), 8. Behme- Hildesheim, 257( b), 9. Brotfe- Spandau, 232( 0), 10. Otto Weihrauch- Zella- Mehlis, 255( b), Caspary- Königsberg, 232( 0), 12. Berghöfer- Darmstadt, 251( b), 13. Künſtle- Freiburg, 231( 0), 14. Wolf- Grözingen, 251( b), 15. Wauschkuhn- Königsberg, 226( 0), 16. Merkel- Suhl, 248( 6). Mannschaften, offenes Visier: 1. Berlin, 504, 2. Hannover, 479, 3. Spandau, 467, 4. Hildesheim, 451- Mannschaften, be= liebiges Visier: 1. Berlin, 592, 2. Hildesheim, 542, 3. Priv. Schützenges. Darmstadt, 452 4. Freiburg, 445. - Meisterschaften von Hessen, Einzel: 1. BockBerlin, 176, 2. Stöger- Zella- Mehlis, 163 3. Schlenker- Größingen, 162, 4. Wolf- Grözingen, 158, 5. Merkel- Suhl, 157, 6. Fietzfo- Berlin, 156 Mannschaft: 1. Berlin, 631, 2. Hildesheim, 603, 3. Spandau, 557, 4. Zella- Mehlis, 553 - Wanderpreis der Stadt Darmstadt: 1. Freiburg, 464, 2. Priv. Schützenges. Darmstadt, 457. Ehrenscheiben: 1. Bein- Spandau, 2. Emig- Roßdorf, 3. Bock- Berlin. Nach vielen Misserfolgen bin ich endlich von meinem Rheumalischen Leiden in überraschend kurzer Zeit befreit worden. Einmal sagte man mir, es sei Ischias oder Hexenschuss, dann wieder Gicht und weiss der Himmel was sonst noch alles. Eins steht jedenfalls fest: Ich bin das Reissen los und fühle mich wie neu geboren. Millionen Menschen leiden nun an dieser fürchterlichen Krankheit, doktern herum, verbrauchen Medikamente aller Art, ohne endgültige Heilung zu erlangen. Aus Dankbarkeit erteile ich kostenlose Auskunft, auf welche Weise mir geholfen wurde. Bitte Freikuvert beifüg. Walter Jacob, Architekt 19a Berlin- Cöpenick, Dahlwitzerplatz 7. Guter Schlaf Heilmittel. Vertreters etc. f. leichtverk. bill. Massart. ges. Schliessfach 11, Berlin SW 68. Achtung! Junge Leute aller Berufsklass., die ur See wollen, erhalt vorher schriftl. Auskuft u. Rat d. Auskunftei ,, Rex', Bernburg a. d. S G 398 Platzpatronen Modell 71 für Kammerjäger Kriegervereine M. 15.Schufen empfiehlt sich zur Vertilgung von Ratten, Mäusen, pro 100 Stück. Heinr, Ackermann, Ulm a.D G50 An bessere Damen u. Herren vergebe Schwaben Wanz. Strumpfwaren jedes Ungeziefer. Augeb unt. Schufen an d. Geschäftsst. d. Z. auf Commission gegen Sicherheit. P. Vogel Strumpffabr. Thalheim í. Erzgeb. Wir suchen für Stadt und Bezirk Gießen zum möglichst sof. Antritt einen bei der einschläg. 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