n ich den worchias Gicht noch h bin wie en leirankMeültige Ostene mir eifüg. 19 a iz 7. uder Has Haae, macht zu frier en Duft, Parfüme ustände, Ce Herzre über uskuren. W 30. Giessener Zeitung ( neueste Nachrichten) mit ( Giessener Cageblatt) Amts- u. Vereinsnachrichten Bezugspreis: 60 Goldpfennig monatlich fret Haus, bet obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Nr. 1362. 38. Jahrg. Expedition: Südanlage 21. Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Gießen, Berlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783. Donnerstag, den 4. Juni Anzeigenpreise: 30 mm breite Petitzeile, Auswärts 30 Goldpfg. 11 11 " 1 " " 1 " 90 1925. Lokal Reklamezeile Aus dem Reichsverband des deutschen Handwerks. Beschwerden über die Reichsvermögensverwaltung waren vom Kammertag an den Reichsminister für die besetzten Gebiete weitergegeben und bei dieser Gelegenheit auch betont worden, daß die zu strafrechtlicher Behandlung bei den Reichsneubauämtern in Koblenz gelangten Fälle vermuten ließen, daß auch an diesen Stellen sich Vorgänge abgespielt haben müßten, welche die Beschwerden des Handwerks als begründet erscheinen ließen. Warenhandel in Kasernen und unter Beamten. Der Reichswirtschaftsminister hat dem deutschen Handwerksund Gewerbekammertag unter dem 14. Mai ds. Js. hierzu fol= gendes mitgeteilt: „ Im Anschluß an mein Schreiben vom 20. Januar 1925 teile ich ergebenst mit, daß sich auch der Herr Reichswehrminister in einem Schreiben an mich auf den Standpunkt gestellt hat, daß eine behördliche Förderung des Warenhandels unter den Beamten oder der Warenlieferung an Beamte grundsäglich unterbleiben soll. Schon im Jahre 1921 seien die Kommandos in diesem Sinne angewiesen worden; auch sei den Angehörigen der Wehrmacht verboten, am Absatz von Waren oder an der Vermittlung sonstiger Geschäfte mitzuwirken. Ein gänzliches Verbot des Warenverkaufs innerhalb der Kasernen vermöge das Reichswehrministerium dagegen nicht auszusprechen. Die Entscheidung im einzelnen Falle solle den örtlichen Befehlshabern überlassen bleiben. Der Herr Reichsminister des Innern hat in einem Schreiben vom 5. Februar 1925 an sämtliche Reichsministerien denselben Standpunkt vertreten und ersucht, nur in besonderen Ausnahmefällen über deren Vorliegen die zuständige Stelle der Behörde zu entscheiden haben würde, von dem grundsätzlichen Verbote abzuweichen." Handel der Beamten. In der Tagespresse war fürzlich die Mitteilung verbreitet, daß der Reichsminister des Innern Richtlinien über die Frage des Handels von Beamten innerhalb von Reichsbehörden erlassen habe und daß Handeltreiben innerhalb der Reichsbehörden jetzt grundsätzlich verboten sei. Da auch das Handwerk an dieser Frage erheblich interessiert ist, haben wir uns an den Reichsminister des Innern mit der Bitte um Auskunft über den Sachverhalt gewandt. Der Minister hat darauf mitgeteilt, daß er Richtlinien über den Handel der Beamten nicht erlassen, aber auf eine Anfrage nach der Zulässigkeit des Beamtenhandels am 31. März 1925 nachfolgenden Bescheid erteilt habe: ,, Nach§ 16 des Reichsbeamtengesetzes ist den Reichsbeamten der Betrieb eines Gewerbes, also auch der Vertrieb von Waren an Beamte, Angestellte und Arbeiter von Behörden, ohne vorgängige Genehmigung der obersten Reichsbe10 120 11 " 1 Nr. 64/65. hörde untersagt. Ein allgemeines Verbot an die Beamten hinsichtlich der Uebernahme von entgeltlichen Beschäftigungen der genannten Art würde mit dem§ 16 des Reichsbeamtengesetzes in Widerspruch stehen. Derartige Fälle würden je= weilig nach den Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes zu behandeln sein. Der Standpunkt, den die Reichsregierung in der Frage des Warenhandels der Beamten einnimmt, ist den Länderregierungen wiederholt bekannt gegeben worden. Von einer erneuten Bekanntgabe sehe ich ab." * Ausstellungs- und Messewesen im Handwerkt. Zur Herbeiführung einer fruchtbaren Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Ausstellungs- und Messewesens hat das Ausstellungs- und Messeamt der deutschen Industrie dem Reichsverband des deutschen Handwerks einen Siz in seinem Ausschuß eingeräumt. Als Vertrauensmann des Reichsverbandes des deutschen Handwerks ist der Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft für deutsche Handwerkskultur in den Ausschuß als Mitglied eingetreten. Durch die dadurch herbeigeführte ständige Verbindung soll erreicht werden, daß in Zukunft Meinungsverschiedenheiten über Ausstellungen, an denen Industrie und Handwerk gleicher Weise interessiert sind, auf dem Vorwege vereinigt werden können. 9-6 Wohnungszwangswirtschaft für gewerbliche Räume. In Mieterkreisen war neuerdings wieder die Nachricht verbreitet, daß die Reichsregierung beabsichtige, die gewerblichen Räume aus der Zwangswirtschaft herauszunehmen. Wie wir dazu auf Anfrage im Reichsarbeitsministerium erfahren, ist dort von einer solchen Absicht nichts bekannt, ebensowenig darüber, ob diese Absicht bei den Ländern besteht. * Die Höhe der Eichgebühr für Fässer. In gegebener Veranlassung hatten wir beim Reichswirtschaftsminister angeregt, die Höhe der Eichgebühren für Fässer einer Nachprüfung zu unterziehen und wenn möglich MONNA VANNA imgelben Gewande DIE SZIGARETTE ADLER- COMPAGNIE A.G.DRESDEN eine Ermäßigung vorzunehmen. Die Angelegenheit ist noch in der Schwebe. Nach einer neuerlichen Mitteilung des Reichswirtschaftsministers sind die Erörterungen über die Herabsetzung der Eichgebührensätze für Fässer noch nicht abgeschlossen; ihr Abschluß wird auch noch einige Zeit erfordern, da die etwa in Aussicht zu nehmenden neuen Sätze im Einvernehmen mit den Ländern festgestellt werden müssen und die Neufestsetzung lediglich im Verordnungswege geschehen kann. Im Deutschen Handwerksblatt von 1925 Nr. 2, S. 21, fonnten wir das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts zu Leipzig veröffentlichen, welches in einem Rechtsstreit zwischen der Schlosserinnung zu Leipzig und dem deutschen Metallarbeiterverband entschieden hatte, daß der Lehrvertrag nicht als Arbeitsvertrag anzusehen ist und infolgedessen die Regelung der Entschädigung nicht durch Tarifvertrag, sondern durch die Handwerkskammern und Innungen zu erfolgen hat. Gegen dieses Urteil hatte der deutsche Metallarbeiterverband Berufung eingelegt. Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zu Dresden. hat nunmehr unter dem 12. 5. 1925 entschieden, daß das Urteil des Landesgerichts zu Leipzig zu Recht ergangen ist. Die Urteilsbegründung führt in besonders objektiver, scharfsinniger Weise den besonderen Charakter des Lehrvertrages als Erziehungsvertrag vor Augen. Durchführungsverordnung zur Sondersteuerverordnung. Auf Grund des Art. 6 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung vom 24. März 1924 über die Erhebung einer Sondersteuer vom bebauten Grundbesitz für das Rechnungsjahr 1924 hat das hessische Gesamtministerium folgendes verordnet( Sess. Reg. Blatt Nr. 8/1925): Tilgungsbeträge, die zur Abtragung einer aus der Umwandlung einer schweizerischen Goldhypothek entstandenen Frankengrundschuld angesammelt werden, sind insoweit als angemessen anzusehen, als sie innerhalb eines Rechnungsjahres nicht über 6,68 v. H. des Kapitalbetrages der Frankengrundschuld hinausgehen. - Für die Umrechnung gilt 1 Reichsmark= 1,2345 Schweizerfranken. Die Verwendung zur Kapitalabtragung muß nachgewiesen oder durch Hinterlegung bei der Hessischen Landesbank in Darmstadt sichergestellt sein. Die Rückerstattung erfolgt nach den Vorschriften der§§ 1 und 2 auf Antrag für das Rechnungsjahr 1924 alsbald und für die folgende Zeit am Ende des Rechnungsjahres. Erstattungsanträge sind für das laufende und das vorausgegangene Rechnungsjahr bis zum 31. Dezember 1925 und für die folgende Zeit bis zum Ende des Rechnungsjahres bei dem Ministerium der Finanzen zu stellen. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für die Sondersteuer vom bebauten Grundbesiz soweit sie von Gemeinden( Gemeindeverbänden) nach Artikel 10 der Verordnung vom 24. März 1924 erhoben wird. Die Vermögenssteuerzahlung verschoben. Der Reichstag hat beschlossen, daß die am 15. Mai fällig gewesene und bereits bis 15. Juni hinausgeschobene Vermögenssteuerzahlung erneut bis 15. August 1925 verschoben wird. Es ist also zunächst keine Vermögenssteuerzahlung zu leisten. Die alten und neuen Hausbesitzer. Gegenüber den in der Oeffentlichkeit so viel besprochenen Bemühungen der ehemaligen Hauseigentümer auf Rückgängigmachung der in den letzten Jahren geschlossenen Kaufverträge ist der Standpunkt der Erwerber bisher faum bekannt geworden. Und doch wäre dies dringend zu wünschen. Die Annahme, daß die Deffentlichkeit bei dem Streit neutral sei, ist nämlich nicht richtig. Diese vermeintliche Neutralität wird schon durch den Unkostenzuschläge bei der Reichspost. Der Reichspostminister hatte durch Verfügung Nr. 282 vom 20. Mai 1924 bestimmt, daß im Telegraphen- und Fernsprechbau für gewisse Arbeiten und Leistungen ein Unkostenzuschlag erhoben werden solle und zwar sollte dieser bei Leistungen 100 Prozent, bei Lieferungen 10 Prozent betragen. In einer neuen Verfügung Nr. 346 weist der Minister darauf hin, daß zur Vereinfachung der Berechnung die vorgnannten Unkostensätze nunmehr allgemein berechnet werden sollen. Da= neben kommen die den Beamten und Arbeitern zu erstattenden baren Aufwendungen für Benugung öffentlicher Verkehrsmittel, für Gepäckbeförderung usw., nicht aber die in der Sonderregelung oder dem Tarifvertrage festgelegten Auswärtsbezüge( 3ehr- und Uebernachtungsgeld, Wegevergütung, Zeitund Streckenentschädigung) in Ansaz. Es wird für etwaige Verhandlungen handwerklicher Organisationen mit Behörden nüzlich sein können, auf dieses Verfahren des Reichspostministeriums hinzuweisen, da letteres die Zuschläge zu Leistungen und Lieferungen gewiß nicht in dieser Weise festgesetzt hätte, wenn die Erfahrungen dies nicht als berechtigt und zweckmäßig erwiesen hätten. Zu beachten ist allerdings, daß in den angeführten Prozentsätzen die Auslagen für Auswärtsbezüge mit enthalten sein sollen. - Jrrglauben verhindert, daß die Gegenseite nur Ausländer seien. Daß schon von vornherein ein großer Teil der Häuser von Inländern erworben wurde, und daß eine große Anzahl der Objekte späterhin in die Hand Reichsdeutscher zurückgelangte, ist den Uneingeweihten meist völlig unbekannt. Die Außenstehenden sind auch meist nicht davon unterrichtet, wie wenig sich die Ansprüche der Veräußerer mit den Geboten des Anstandes und der Moral vereinbaren lassen; ganz be= sonders in dem häufigsten Falle der versuchten Anfechtung des Verkaufs, nämlich beim sogen. Schwarzvertrage, wo der Verkäufer durchweg die Unterbezifferung seinerzeit geradezu verlangt hat, und nunmehr auf Grund dieses selben Sachverhalts die Uebertragung rüdgängig zu machen sucht. Die durch die Unkenntnis der Oeffentlichkeit begründete Gefahr ungerechter Beurteilung wird gesteigert durch die Tatsache, daß die Veräußerer sich zusammengeschlossen haben und, gestützt auf zahlreiche Anhänger, eine lebhafte Propagange entfalten. Soll also das Gleichgewicht wieder hergestellt und für die Außenstehenden die Möglichkeit unparteiischer Beurteilung geschaffen werden woran die Beteiligten bei der Gefahr einer Beeinflussung der Behörden und sogar der Gesetzgebung ein lebhaftes Interesse haben so erscheint es notwendig, daß auch die neuen Erwerber sich zusammentun, und auch ihren Standpunkt in der Oeffentlichkeit zur Geltung bringen. Es wird deshalb für viele Interessenten von Bedeutung sein, zu hören, daß sich in Berlin ein Schutz verband Hauseigentümer" gebildet hat, der bemüht ist, den z. T. unberechtigten Bestrebungen der Verkäufer entgegenzutreten. Die vorläufige Geschäftsführung des Schutzverbandes liegt in den Händen des Buchdruckereibesizers H. Sachers, Berlin S 42, Fürstenstr. 8. دو - Iteuer Eine Gewerbeschau großen Stils in Hanau. Die unter dem Protektorat des Oberpräsidenten der Provinz Hessen- Nassau, Dr. Schwander, stehende Ausstellung Handwerk und Gewerbe, die in den Tagen vom 11. bis 20. Julk in Hanau in sämtlichen Räumen der Eberhardschule mit Freigelände stattfindet, verspricht zu einer Gewerbeschau großen Stils zu werden. Sämtliche Zimmer der Schule sind von Aus= stellern bereits belegt, ebenso sind die Plätze in den Höfen vers geben, sodaß mindestens 250 Aussteller die Ausstellung beschicken werden. Die Ausstellungsausschüsse dürfen mit dem Erfolg ihrer bisher geleisteten Arbeit zufrieden sein. Sie haben eine Plazeinteilung geschaffen, die eine allgemeine Uebersichtlichkeit und gute Orientierung ermöglicht. Im Hauptgebäude der Schule werden die handwerkerlichen und gewerblichen Erzeugnisse untergebracht, die den Besucher über den heutigen Stand der Technik und der werden gr U. a. bec einen Mu Getreideko Werkzeugn umfassende den die K Schulhof n das Haupt untergebro stellung e Ausstellun diesem Zi werfererze Urkunden, verein hat zugesagt. Währen Verbandst 12. Juli, 13. und 14 Schneiderh Mit d winnen in 1. Hauptg solchen vo Zimmerein Die Ziehu Saale statt. daß von di wird. Bei de 1925 finder schaftlichen derungen in erster L nommen w den Bogen daß sich di machen un die Fläche pachtete od einzelnen der Landw um die um machen, un Bogen von herantritt. unnötig er lung seiner lingen soll, gute Ausfü abstatten, i gestellt hab Der G Kraft. Er verlässig b Neben der gebiet die Schnellzug Desterreich Wie re zum Lust15. Auflage gensburg, der Somme rich Bahn band 5,80 rüften, wir e t = t 1. = = it t, 2= C= C= S e r I= II t= n 1= S n et Te It " e= e= 25 1. 0= ig li eient 5= ent Ig ne eit le er= it und der Betriebsmethoden unterrichten. In den Schulhöfen werden große Maschinen aufgebaut und im Betrieb vorgeführt. U. a. beabsichtigt die Bäckerinnung und Bäckergenossenschaft einen Musterbackbetrieb einzurichten, der den Backprozeß vom Getreidekorn bis zum fertigen Gebäck vor Augen führt. Für Werkzeugmaschinen usw. wird eine zirka 1000 Quadratmeter umfassende Halle errichtet. In der Turnhalle der Schule werden die Kunstgärtner ihre Erzeugnisse ausstellen. Im linken Schulhof wird ein großzügiger Cafébetrieb eingerichtet, während das Hauptrestaurant in der Turnhalle des Turn- und Fechtclub untergebracht wird. Hervorzuheben ist weiter, daß die Ausstellung ein sogenanntes Zunftzimmer aufweisen wird, dessen Ausstellung Vergleiche zwischen einst und jetzt zulassen wird. In diesem Zimmer kommen zur Ausstellung mittelalterliche Handwerkererzeugnisse, interessante Sammlungen von Meisterstücken, Urkunden, Werkzeugen, Fahnen usw. Der Hanauer Geschichtsverein hat zur Ausgestattung dieses Zimmers seine Mitwirkung zugesagt. Während der Ausstellungstage werden in Hanau eine Reihe Verbandstagungen stattfinden. U. a. werden am Sonntag, den 12. Juli, der Kurhess.- Waldeckische Handwerkerbund und am 13. und 14. Juli der Landesverband von Hessen- Nassau für das Schneiderhandwerk ihre Jahrestagungen abhalten. Mit der Ausstellung ist auch eine Lotterie mit 1700 Gewinnen im Gesamtwerte von 9890 Mark verbunden. Der 1. Hauptgewinn hat einen Wert von 2000 Mark, der 2. einen solchen von 1000 Mark usw. In Betracht kommen hochfeine Zimmereinrichtungen, Gebrauchs- und Haushaltungsgegenstände. Die Ziehung findet am 20. Juli im Hanauer Stadtverordnetensaale statt. Das Los kostet 1 M, und es darf erwartet werden, daß von dieser günstigen Gelegenheit ausgiebig Gebrauch gemacht wird. Bei der Volks, Berufs- und Betriebszählung am 15. Juni 1925 findet auch eine ausführliche Erhebung über die landwirtschaftlichen Betriebe statt. Der Fragebogen entspricht den Forderungen des deutschen Landwirtschaftsrates. Da die Erhebung in erster Linie im Interesse der deutschen Landwirtschaft vorgenommen wird, muß es sich jeder Landwirt angelegen sein lassen, den Bogen sorgfältig auszufüllen. Es ist deshalb notwendig, daß sich die Landwirte alsbald mit dem Fragebogen vertraut machen und sich vor allem Rechenschaft darüber geben, wie groß die Fläche ist, die sie bewirtschaften, wieviel davon eigene, ge= pachtete oder sonstige Fläche ist, ferner wieviel davon eigene, geeinzelnen Anbaufrüchten bestellt ist. Es ist wünschenswert, daß der Landwirt möglichst den Sonntag vor der Zählung benützt, um die umfangreichen Einträge in den Landwirtschaftsbogen zu machen, und daß er nicht erst in der letzten Stunde, wenn der Bogen von dem Zähler wieder abgeholt wird, an diese Arbeit herantritt. Dadurch wird das ohnedies mühselige Zählgeschäft unnötig erschwert und der Zähler in der rechtzeitigen Abwidelung seiner Arbeit aufgehalten. Wenn diese große Zählung ge= lingen soll, dann muß jeder einzelne mitarbeiten und muß durch gute Ausfüllung der Zählpapiere den Zählern seinen Dank dafür abstatten, daß sie sich in den Dienst des vaterländischen Werkes gestellt haben. Literarisches. Der Sommerfahrplan der Eisenbahnen tritt am 5. Juni in Kraft. Er bringt eine Reihe wichtiger Aenderungen. Wer zuverlässig beraten sein will, benute das„ Storm Kursbuch", Neben der Ausgabe Reich( 4.-) bringt er für unser Verkehrsgebiet die Teilausgabe Süddeutschland( 1.20) mit den wichtigsten Schnellzugverbindungen nach dem Reiche und Anschlüssen nach Desterreich und der Schweiz. Wie reist man in Oberbayern und Tirol? Ein Wanderbuch zum Lust und Blanmachen von Prof. Dr. Karl Kinzel, 1925. 15. Auflage mit Berücksichtigung von Nürnberg, München, Regensburg, Augsburg, Salzburg, Innsbruck, Bozen, Meran und der Sommerfrischen. Ganz neue Bearbeitung. Verlag Friedrich Bahn in Schwerin i. Mecklb. Biegsam in Ganzleinwandband 5,80 M. Allen denen, die zu schlichter Bergwanderung rüsten, wird der bewährte Band ,,, der Kleine Kinzel", dienen. Bekanntmachung, Die Gebühren der Schornsteinfeger betr. Auf Grund des§ 43 der Schornsteinfegerordnung vom 4. März 1921( Reg.-BI. S. 41) werden die Gebühren für die Schornsteinreinigung mit Wirkung vom 1. Juni 1925 wie folgt neu geregelt: I. Die Gebühren der Schornsteinfeger betragen: 1. Für die Reinigung von steigbaren, sog. deutschen Schornsteinen, die 1 Stockwerk durchlaufen 2 Stockwerfe durchlaufen 3 Stockwerke durchlaufen 4 Stockwerke durchlaufen 5 Stockwerke durchlaufen 6 Stockwerke durchlaufen usw. für jedes weitere Stockwerk.. 35 Reichspfennig 40 Reichspfennig 45 Reichspfennig 50 Reichspfennig 55 Reichspfennig 60 Reichspfennig 5 Reichspfennig 2. Für die Reinigung von e ngen, sogenannten russischen Schornsteinen, die 1 Stockwerk durchlaufen 2 Stockwerke durchlaufen 3 Stockwerke durchlaufen 4 Stockwerke durchlaufen 5 Stockwerke durchlaufen 6 Stockwerke durchlaufen usw. für jedes weitere Stockwerk. 25 Reichspfennig 30 Reichspfennig 35 Reichspfennig 40 Reichspfennig 45 Reichspfennig 50 Reichspfennig, 5 Reichspfennig 3. Für das Reinigen eines Schornsteinaufsatzes bis zu 2 Meter Höhe.. über 2 Meter Höhe.. : 12 Reichspfennig 20 Reichspfennig 4. Für das einmalige Reinigen eines engen, russischen, in das Gebäude eingebauten Zentralheizungs-, Wäscherei-, Schreinerei-, Metzgerei-, Schmiede, Hotelküchen-, GastwirtschaftsSchornsteins, sowie eines russischen Bäckerei- oder ähnlichen gewerblichen Zwecken dienenden Schornsteins, ohne Rücksicht auf die Stockhöhe, 80 Reichspfennig. 5. Für die Reinigung von weiten, steigbaren, in das Gebäude eingebauten Zentralheizungsschornsteinen oder von solchen Schornsteinen, die den in der vorgenannten Ziffer 4 genannten gewerblichen Zwecken dienen, sowie von Schornsteinen für größere Feuerungen zu gewerblichen und ähn lichen Zwecken, welche in ihrer Höhe ganz oder teilweise freistehen, für jeden laufenden Meter 18 Reichspfennig. Für die Reinigung von Schornsteinen für Dampfkesselfeuerungen und Ziegeleien berechnen sich die Gebühren nach Stunden auf der Grundlage des abgeschlossenen Lohntarifs. 6. Für das Ausbrennen der sogenannten russischen Schornsteine einschließlich der nach§ 32 der Schornsteinfegerordnung damit zu verbindenden Fegung sind die doppelten Gebühren zu entrichten. 7. Bei Jnanspruchnahme außerhalb der regelmäßigen Fegeperioden steht dem Schornsteinfegermeister eine Ganggebühr zu. Diese berechnet sich nach Stunden auf der Grundlage des abgeschlossenen Lohntarifs; außerdem sind die tarif= mäßigen Gebühren für die Schornsteinreinigung zu ent richten. 8. Für das Reinigen der Schornsteine zur Nachtzeit, während Ueberstunden oder an Sonn- und Feiertagen sind außer den tarifmäßigen Stundenlöhnen die doppelten Gebühren für Schornsteinreinigung usw. zu entrichten. Als Nachtstunden und Ueberstunden gelten die im Lohntarif festgeleg= ten Zeiten. 9. Für das Stellen geeigneten Materials für das Ausbrennen der Schornsteine kann der Schornsteinfeger eine Vergütung von 20 Reichspfennig für den Schornstein verlangen. II. Für die Vornahme der Schornsteinreinigungen außerhalb der Gemarkung des Sizes des Schornsteinfegermeisters ist ein Zuschlag auf die nach obigen Gebührensägen zu errechnende Zahlung von 10 Prozent zu leisten. III. Die vorgenannten Gebühren sind unter Einrechnung der Umsatzsteuer festgesetzt. Eine besondere Inrechnungstellung der Umsatzsteuer ist daher nicht statthaft. Darmstadt, den 26. Mai 1925. Hessisches Ministerium des Innern. In Vertretung: Dr. Reiz. Gute Rheinweine direkt vom Weingut bezogen sind heute billiger als alle ähnlichen Getränke. Sie wirken belebend, anregend, erheiternd, sind darum angenehme Hausgenossen. Zu beziehen in Fässer und Flaschen in jeder Menge vom Weingutsbesitzer P. Chr. Saalwächter Nieder- Ingelheim a. Rh. Arti E.J.B. 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