uhputz merfen + dern, une heindaher tzten merk( auch el am len.) ff. eise bei Darm-, Hämorhe ärztz! wir eiwir bei Monatssichern. rg. ossen! an Gertrud liessf. 206 en schenk m. 132.99 148.200.39 99 en 175.rich Giessener Zeitung ( neueste Nachrichten) mit ( Giessener Cageblatt) Amts- u. Vereinsnachrichten Bezugspreis: 60 Goldpfennig monatlich frei Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Nr. 1362. 38. Jahrg. Expedition: Südanlage 21. Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Gießen. Verlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783. Anzeigenpreise: 30 mm breite Petitzeile, Auswärts 30 Goldpfg Lokal 10 " 1 " 1 " 90 Reklamezeile 120 " " 11 Samstag, den 4. April 1925. Die Volks-, Berufs- und Betriebszählung vom 16. Juni 1925 mit besonderer Berücksichtigung der gewerblichen Betriebszählung. I. Mehr als 18 Jahre sind vergangen, seitdem die letzte große Inventuraufnahme der deutschen Volkswirtschaft, die Berufsund Betriebszählung von 1907, stattgefunden hat, 18 inhalts= schwere Jahre für das deutsche Volk wie für die gesamte deutsche Wirtschaft. Hatten schon die letzten Jahre vor dem Kriege gewaltige wirtschaftliche Veränderungen verursacht, so hat der Weltkrieg erst recht tief einschneidende Umwälzungen hervorgerufen. Wollen wir heute diese Veränderungen, die seit 1907 im Wirtschaftsleben, insbesondere in Gewerbe, Industrie, Handel, Verkehr usw. vor sich gegangen sind, feststellen, so tappen wir vollständig im Dunkeln. Niemand kann z. B. Heute mit Sicherheit angeben, wieviel gewerbliche Arbeiter es im Deutschen Reich gibt, wie sie sich verteilen auf die einzelnen Gewerbezweige, welches der zahlenmäßige Umfang und die gegenseitige Bedeutung der einzelnen Wirtschaftszweige im Rahmen der Gesamt- Volkswirtschaft ist und dergleichen mehr. Durch Reichsgesetz vom 13. März 1925 ist eine allgemeine Volkszählung in Verbindung mit einer Berufszählung, einer landwirtschaftlichen und einer gewerblichen Betriebszählung für das ganze Deutsche Reich( ohne Saargebiet) angeordnet. Das großangelegte vierfache Zählungswerk soll am 16. Juni 1925 zur Durchführung gelangen.. Unbedingte Voraussetzung für das Gelingen des Zählungswerkes, an dem auch die zur wirksamen Vertretung der Interessen der einzelnen Wirtschaftszweige berufenen Organisationen lebhaft interessirt sind, ist jedoch die sorgsame und gewissenhafte Beantwortung der bei der Zählung verwendeten Fragebogen. Wer die Fragebogen sorgfältig beantwortet, erfüllt nicht nur eine staatsbürgerliche Pflicht, sondern handelt auch in seinem eigenen wohlverstandenen Interesse und im Gesamtinteresse des Wirtschaftszweiges, dem er angehört. Es ist selbstverständlich, daß die Zählungsbogen( unter Zusammenfassung aller gleichartigen Betriebe) nur für statisti sche Zusammenstellungen über Umfang und Bedeutung der einzelnen Wirtschaftszweige verwendet werden. Eine Verwendung für andere Zwecke, etwa für Steuerzwecke oder dergl. kommt in feiner Weise in Betracht; dies ist übrigens auch durch das Gesetz unter feierlicher Zusicherung der Wahrung des Amtsgeheimnisses für die Angaben des einzelnen Betriebes ausdrücklich festgelegt. Das Zählungswerk zerfällt, wie bereits angedeutet, in eine Volks- und Berufszählung, eine landwirtschaftliche und eine gewerbliche Betriebszählung. Während die Bolts- und Berufszählung über die Bevölkerungsverhältnisse, wie z. B. Bevölkerungszahl, AltersNr. 40. gliederung, Berufe, soziale Stellung und dergl. Aufklärung schaf= fen soll, ist die landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebszählung berufen, die Struktur der Wirtschaftsbetriebe näher zu beleuchten. Hierbei umfaßt die landwirtschaftliche Betriebszählung diejenigen Teile des Erwerbslebens, die mit der Bodenbenutzung irgendwie zusammenhängen, wohingegen die gewerbliche Betriebszählung bestimmt ist, über sämtliche übrigen Teile des Wirtschaftslebens Zahlenunterlagen zu liefern. Die gewerbliche Betriebszählung erstreckt sich demnach vornehmlich auf Handwerk, Bergbau und Industrie und auf Handel und Verkehr. Auch andere Zweige des Erwerbslebens, wie z. B. die Hochseefischerei, die Gas-, Wasser- und Elektrizitätsversorgung, das Versicherungswesen, die hygienischen Gewerbe, werden von ihr umschlossen. Es ist dabei zu beachten, daß nicht nur Erwerbsbetriebe im landläufigen Sinne, sondern auch alle gemeinnüßigen, sozialen und sanitären Anstalten und Einrichtungen, wie z. B. die Krankenanstalten oder das Sozialversicherungswesen von dieser Zählung mit umfaßt werden sollen. II. Die Unterlagen für die am 16. Juni 1925 stattfindende gewerbliche Betriebszählung werden aus den sogenannten Gewerbebogen gewonnen. Aus zähltechnischen wie auch aus finanziellen Gründen war es leider nicht möglich, den individuellen Wirtschaftsverhältnissen der einzelnen Gewerbezweige angepaẞte verschiedenartige Gewerbebogen aufzustellen. Man mußte sich vielmehr darauf beschränken, einen einzigen Gewerbebogen für Handwerk und Industrie, für Handel und Verkehr, für Großbetriebe und für Kleinbetriebe auszugeben. Mehrere Fragen, die unter Berücksichtigung der Gesamtwirtschaft und in Anpasung an den Charakter der Massenerhebung aufgenommen wer den mußten, werden daher wohl für den oder jenen Gewerbezweig ohne Belang sein. Der Gewerbebogen enthält zunächst Fragen allgemeiner Art, welche den Inhaber, die Rechtsform und vor allem die Gwerbeart des Betriebes ermitteln. Von besonderer Wichtigkeit ist bei der Ausfüllung des Fragebogens die genaue Beantwortung der Frage nach der Gewerbeart und den hergestellten oder gehandelten Erzeugnissen, da hierdurch die Einreihung der betreffenden Betriebe in die mit den Wirtschaftsverbänden usw. vereinbarte Systematik der Gewerbezweige erfolgen muß.*) Es sei darauf aufmerksam gemacht, daß es bei der Beantwortung nicht genügt, allgemeine Angaben über die Art des Betriebes zu machen, sondern, daß die betreffende Frage des *) Der Gewerbebogen enthält unter 2c folgende Frage, die für die Feststellung der Handwerksbetriebe von Bedeutung ist: Werden Beiträge gezahlt an eine Handwerkskammer?. Handelskammer? Bei der Bantwortung dieser Frage müssen unbedingt Fehler vermieden werden. Da vielfach allein- arbeitende, ältere Handwerker durch die Gemeinden, bezw. die Handwerkskammern von Beiträgen freigestellt sind, ihre Erfassung aber von Wichtigkeit ist, so empfiehlt es sich, den Zähler hierauf hinzuweisen." Art liefert erei A. Klein Gewerbebogens in einer ins einzelne gehenden präzisen Form beantwortet werden muß, da sonst der Betrieb leicht in eine nicht zutreffende Gewerbegruppe eingereiht werden könnte. Neben diesen allgemeinen Fragen sind im Gewerbebogen noch Fragen nach dem Personal enthalten, wobei besondere Rücksicht auf seine Stellung im Betriebe, auf gewisse Altersstufen und auf das Geschlecht genommen ist. Ferner ist eine Frage nach der Haltung von 3ugtieren im Gewerbebetrieb gestellt. Besondere Berücksichtigung hat die Verwendung von motorischer Kraft, d. h. von Kraftmaschinen und Kraftfahrzeugen aller Art erfahren, ohne deren eingehende Feststel= lung eine moderne Gewerbezählung nur ein fümmerliches Stüdwerk wäre. Auf die Erfassung der Arbeitsmaschinen mußte angesichts ihrer unendlichen Vielgestaltigkeit in dieser allgemeinen Zählung leider verzichtet werden. - - - Die Darstellung der Ergebnisse der gewerblichen Betriebszählung wird nach drei verschiedenen Gesichtspunkten erfolgen. Das Material wird zunächst nach sogenannten örtlichen Einheiten dargestellt werden, wobei jede räumlich in sich geschlossene gewerbliche Niederlassung gleichviel ob sie die einzige Niederlassung der Firma oder ihrer Hauptniederlassung oder eine Zweigniederlassung ist als ein Betrieb gezählt werden wird. Die Gewerbebogen für die Zweigniederlassungen sind am Size der Zweigniederlassung auszufüllen. Die Hauptniederlassung hat lediglich die Angaben für ihre ,, örtliche Einheit" zu machen, daneben aber noch am Schluß des Gewerbebogens ein Verzeichnis ihrer Zweigniederlassungen( offenen Verkaufsstellen, Annahmestellen, auch sog. Agenten, sofern sie im Angestelltenverhältnis zur Firma stehen) und der für die Firma arbeitenden Hausgewerbebetriebe aufzustellen. Die wichtigsten Tabellen des Zählungswerkes werden nach örtlichen Einheiten veröffentlicht werden. Neben dieser Darstellungsweise wird das Material nach Wirtschaftseinheiten( Unternehmungen und dergl.) aufbereitet werden. Bis zu den letzten Einheiten des modernen Wirtschaftslebens, den Konzernen, vorzudringen, ist, so verlockend die Aufgabe auch sein mag, im Rahmen einer allgemeinen Massenerhebung nicht ohne weiteres möglich. Die Zählung muß bei den nach außen hin als selbständig auftretenden Einheiten, d. h. den Firmen, Unternehmungen, Geschäften und dergl. Halt machen. Um die Zählung dieser Einheiten durchführen zu können, werden die Gewerbebogen sämtlicher Zweigniederlassungen einer Firma und aller Hausgewerbebetriebe, die von ihr mit Aufträgen versehen werden, mit dem Gewerbebogen der Hauptniederlassung zusammengefaßt und einheitlich dargestellt werden. Das oben erwähnte Verzeichnis dieser Zweigniederlassungen und Hausgewerbebetriebe am Schlusse des Gewerbebogens ist deshalb von den Hauptniederlassungen der Firma mit besonderer Sorgfalt auszufüllen, da es die Zusammenfassung der von den veschiedenen Filialen auszufüllenden Bogen ermöglichen soll. Auch für diese Aufbereitungsart sind mehrere Tabellen mit Gliederung nach Größenklassen( 3ahl der beschäftigten Personen, Umfang der verwendeten motorischen Kräfte usw.) vorgesehen, darunter einzelne Spezialübersichten, wie vor allem über die Rechtsform der einzelnen Unternehmungen. Endlich ist vorgesehen, das Material nach sogenannten technischen Teilbetrieben aufzugliedern. Unter diesen technischen Teilbetrieben sollen diejenigen Teile verstanden werden, die im Gewerbebetrieb, für den der Gewerbebogen ausgefüllt ist, wohl einbegriffen sind, die jedoch auch als selbständige Gewerbebetriebe vorkommen können. Da nun der Begriff des selbständigen Teiles in den verschiedenen Betrieben verschieden aufgefaßt werden kann, hat das Statistische Reichsamt, um die Aufgliederung zu erleichtern, ein besonderes Merkblatt herausgegeben, das dem Ausfüllungspflichtigen zeigt, was im Sinne dieser Zählung als Teilbetrieb gelten soll. An Hand dieses Merkblattes, das der Zähler allen in Betracht kommenden Betrieben auszuhändigen hat, soll sich jeder Einzelne darüber unterrichten, welche der aufgezählten Gewerbezweige für seinen Betrieb in Betracht kommen und danach seine Angaben machen. Wenn auch die Ausfüllung der Erhebungsbogen eine ge= wisse Mühe verursacht, so mögen doch die selbständigen Handwerker sich dabei vor Augen halten, wie wichtig es gerade vom Standpunkt der wirksamen Vertretung der Interessen ihres Berufsstandes gegenüber den Interessen anderer Wirtschaftszweige und anderer Berufsstände ist, bei den bedeutungsvollen wirtschafts-, zoll, handels-, sozialpolitischen Gegenwarts- und Zufunftsfragen ein einwandfreies Zahlenmaterial zur Verfügung zu haben. Dies aber fann, wie wir nochmals betonen wollen, nur dann gewonnen werden, wenn jeder einzelne Betriebs: inhaber oder Betriebsleiter und jeder einzelne Haushaltungsvorstand die ihm zugehenden Fragebogen sorgfältig ausfüllt. Steuern. Der Wortlaut des Gewerbesteuergesezes für 1925. Artikel 1. Für das Rechnungsjahr 1925 findet die Veranlagung und Erhebung der staatlichen und kommunalen Gewerbsteuer nach den Vorschriften des Gemeindeumlagengesetzes vom 7. August 1920 in der Fassung der Abänderungsgesetze mit der Maßgabe statt, daß an die Stelle der Bestimmungen der Artikel 9 Absaz1, Artikel 10. Artikel 11, Artikel 12 und Artikel 15 des genannten Gesetzes die folgenden Vorschriften treten. Artikel 2. Die Gewerbsteuer wird erhoben noch dem Wert des in dem Betriebe arbeitenden Anlage- und Betriebskapitals und von den in Artikel 7 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 und Absatz 2 des Gemeindeumlagengesetzes bezeichneten Betrieben auch nach dem Gewerbeertrag. Artikel 3. Auf die Bewertung des Anlage- und Betriebskapitals finden die Vorschriften der Reichsgesetze über die Bewertung des Vermögens bei der Veranlagung zur Vermögenssteuer und die zu ihrer Abänderung, Ergänzung und Durchführung ergangenen oder für den Veranlagungszeitpunkt( Artikel 4) etwa noch ergehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Für die Bewertung des landwirtschaftlichen Anlage- und Betriebskapitals sind die Bewertungsvorschriften des Gemeindeumlagengesetzes maßgebend. Artikel 4. Für die Feststellung des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals ist der Stand vom 31. Dezember 1923 auch für die Betriebe maßgebend, bei denen regelmäßig jährliche Abschlüsse an einem anderen Tage als dem 31. Dezember 1923 stattfinden. Betriebe, bei denen regelmäßig jährliche Abschlüsse in der Zeit von einschließlich 30. Juni bis einschließlich 30. Dezember stattfinden, sind jedoch berechtigt, für die Feststellung des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals nach Art und Menge( Inventar) den letzten vor dem 31. Dezember 1923 gemachten Abschluß zugrunde zu legen; auch bei Zugrundelegung eines solchen Abschlusses sind die Vermögensgegenstände ausschließlich nach den Reichsvorschriften zu bewerten. Für die Veranlagung der Betriebe, die am 31. Dezember 1923 noch nicht bestanden haben, oder die im Laufe des Rechnungsjahres 1925 zu veranlagen sind, ist der Stand und Wert des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals nach dem Stand und Werte der Bestandteile zu Beginn der Steuerpflicht zugrunde zu legen. Artikel 5. Die Ermittlung des gewerblichen Ertrags wird durch besonderes Gesetz geregelt. Artikel 6. Wird ein Gewerbe in mehreren Gemeinden betrieben, so wird unbeschadet der Vorschriften des Artikel 1 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Finanzausgleichsgesetz vom 27. März 1924( Reg.-BI. S. 169) in jeder von ihnen die von dem Anlageund Betriebskapital und vom Gewerbeertrag zu entrichtende fommunale Steuer nach dem Bestand des in dem Betrieb innerhalb der Gemeinde arbeitenden Anlage- und Betriebskapi tals erhoben. den troff den suche halb Frif Best fann vorl erho rung die der Bet läuf staa aufz Des 27. endg aus durc gelt 7. 2 Ma Ete gese ine geHandde vom res Be szweige n wirt: nd Zufügung wollen, etriebs: Itungs: üllt. 925. ng und nach den 1920 in att, daß titel 10, eges die in dem ind von des Ge ach dem tals fin= ung des und die angenen noch erge- und Des Ge= Für die Verteilung ist in erster Linie eine etwa zwischen den beteiligten Gemeinden und dem Steuerpflichtigen ge= troffene Vereinbarung maßgebend. Artikel 7. Ueber das gewerbliche Anlage- und Betriebskapital, sowie den gewerblichen Ertrag ist von dem Steuerpflichtigen auf Ersuchen der Veranlagungsbehörde eine Steuererklärung innerhalb einer regelmäßig auf mindestens 3 Wochen zu bemessenden Frist abzugeben. Artikel 8. Solange die Erhebung der Gewerbesteuer auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes nicht durchgeführt werden kann, fann sie vorläufig nach den Vorschriften des Gesetzes über die vorläufige Gewerbsteuer für 1924 vom 27. März 1924 weiter erhoben werden. Bis zur Durchführung der Vorschriften über die Besteue= rung nach dem Gewerbeertrag( Artikel 5) kann ein Teil der die vorläufige Gewerbsteuer für 1924 vom 27. März 1924 und der andere Teil nach dem Werte des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals erhoben werden. Im Finanzgesetz wird bestimmt, in welcher Weise die vorläufig auf Grund des Gesetzes vom 27. März 1924 erhobenen staatlichen Steuerbeträge auf die endgültig festgesetzte Steuer aufzurechnen sind. Die Aufrechnung der vorläufig auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Gewerbsteuer für 1924 vom 27. März 1924 erhobenen fommunalen Steuerbeträge auf die endgültig festgesetzte Steuer wird mit Zustimmung des Finanzausschusses vom Ministerium des Innern geregelt. Artikel 9. Die Höhe der Steuersäge der staatlichen Gewerbsteuer wird durch Gesetz festgesetzt. Artikel 10. Soweit nicht in diesem Gesetze etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gemeindeumlagengesetzes vom 7. August 1920 in der Fassung der Abänderungsgesetze mit der Maßgabe, daß in Artikel 41 des Gemeindeumlagengesetzes an Etelle des darin angeführten Artikel 15 des Gemeindeumlagengesetzes der Artikel 7 dieses Gesetzes zu treten hat. Die Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Literarisches. Das Heft Nr. 14 der ,, Lustigen Blätter", welches soeben erschienen ist, ist schon fraft seines Titelbildes geeignet, Freunde der heiteren Kunst anzulocken, zumal das reizvolle Titelbild von Wennerberg stammt. Zahlreiche humoristische Zeichnungen von Wellner, Fenneker, Gestwicki, Trier, Heiligenstaedt, Fodor u. a. geben im Verein mit einer Groteske von Dan Bergmann und Scherzen und lustigen Gedichen den Beweis, daß guter Humor noch immer in den„ Lustigen Blättern" die beste Pflegestätte findet. - * Brenner Reise: Das zweite Märzheft des„ Alpenfreund" ( Illustrierte Deutsche Alpenzeitung, München, Amalienstraße 9) hat einen lustigen Auftakt. Mit viel Humor und Satire aber auch mit ungewöhnlicher Sachkenntnis wird der erste Teil einer Reise nach Südtirol von München bis zum Stubaital- ge= schildert. Wanderungen, Winterturen werden in Wort und Bild reizvoll behandelt. Die Rundschau bringt das Neueste vom Neuen, der Bilderschmuck, die Kunstbeilagen zeigen den ,, Alpenfreund" wieder an der Spitze der deutschen Bergsteigerzeitschriften. * Jugend, bleibe vorerst noch in der Heimat. Zum bevorstehenden Quartalswechsel warnt die Gesellschaft zur Fürsorge für zuziehende männliche Jugend, Berlin C. 54, Sophienstr. 19, die Jugend, leichtfertig die Heimat zu verlassen und in die Großstadt zu ziehen. Dort sind die Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten gerade jetzt sehr gering. Die Obdachlosenasyle und Wohlfahrtsstellen in den großen Stätten sind mit Bittstellern und Arbeitslosen überfüllt, denen vielfach weder Arbeit noch Unterkunft gewährt werden kann. Für junge Leute, die feste Stellung bereits gefunden haben oder sich für ihre Berufsausbildung in die Großstadt begeben müssen, versendet die Gesellschaft ihren ,, Ratgeber" und für alle Volksfreunde, welche sich für die Jugendwohlfahrt interessieren, ihren Jahresbericht gegen Einsendung des Portos. und Beauch für iche AbSer 1923 lbschlüsse chließlich Die Festals nach Dezember ugrunde genstände Für die 923 noch gsjahres gewerband und Sugrunde rd durch eben, so ½ 2 des 7. März Anlagerichtende trieb in iebskapi HALLO DIE ADI unkt an ADLERCOMPAGNIER alle garettenraucher. Monna Vanna im yelben Gewande unsere Fubiläums Figarette für 5 Pf. HAHNEMANN Sandarbeiten nach Beyers Büchern das ist heut' die Losung für jede Frau! Verlangen Sie ausführliche Prospekte und treffen Sie Ihre Auswahl. Wir empfehlen besonders: Kreuzstich, 3 Bände/ Ausschnitt- Stickerei/ Strick= Arbeiten/ Klöppeln, 2 Bd./ Weißstickerei, 2 Bd. Sonnenspitzen/ Kunst- Stricken, 2 Bd./Hohlsaumu. Leinendurchbruch/ Das Flickbuch/ Häkel- Arbeiten, 4Bd./Hardanger-Stickerei/ Schiffchen- Arbeiten, 2Bd./Buntstickerei, 3 Bd./Buch d. Puppenkleidung Preis je Gm. 1.50 Ausführliches Verzeichnis umsonst! Überall zu haben oder Aber 60 verschiedene Bände! unter Nachnahme vom Verlag Otto Beyer, Leipzig- T. Feinfte Raffees Pfeiffer& Diller Gr. Silberpaket M. 3.Originaldofe m. 3.60 ellenz Universal- ReichssteuerKassebuch - mehrfach gesetzlich geschützt- enthält Spezialeindrücke für jedes Geschäft z. 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