Giessener Zeitung ( neueste Nachrichten) mit ( Giessener Cageblatt) Amts- u. Vereinsnachrichten Bezugspreis: 60 Goldpfennig monatlich fret Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Nr. 1362. Nr. 1. Expedition: Südanlage 21. Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Gießen, Verlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783. Anzeigenpreise: 30 mm breite Petitzeile, Auswärts 30 Goldpfg. 11 11 " 90 " 1 " 1 Samstag, den 3. Januar 1925. Steuern. Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer. Nachdem auf Grund der zweiten Steuerminderungsverordnung die Einkommensteuervorauszahlungen mit Wirkung für die vom Monat Dezember ab erzielten Einnahmen um ½ er= mäßigt worden sind( s. Nr. 20, 21 und 22 dieser Zeitung), sah sich bekanntlich der Reichsfinanzminister veranlaßt, in eine Prüfung der Frage einzutreten, für welche Erwerbszweige eine weitere Ermäßigung oder Erhöhung der Vorauszahlungen notwendig sind. Die Verhandlungen wurden, wie wir s. 3t. be= richteten auf dem Gebiet des Handwerks geführt zwischen dem Reichsverband des deutschen Handwerks und dem Landesfinanzamt Hannover. Es ergab sich, daß die Finanzverwaltung nicht etwa eine Herabsetzung, sondern eine Heraussetzung der Vorauszahlungssäge für eine ganze Reihe von Berufen plant. Nachdem die entsandten 5 Vertreter des Handwerks sich von dieser Absicht überzeugt hatten, beantragten sie, die jetzigen Säze allgemein zu belassen, bis eine regelrechte Veranlagung auf Grund der Steuererklärungen für 1924 stattgefunden habe. Sie brachten dabei zum Ausdruck, daß die Steuermaßnahmen der Reichsfinanzverwaltung ohnehin nicht lange mehr tragbar seien, und daß alle Veranlassung vorliege, die vorhandene Erbitterung nicht noch zu verstärken. Der Antrag der Vertreter des Handwerks wurde schließlich angenommen. * Der Steuerabzug vom Arbeitslohn. In Nr. 21 berichteten wir über die Art und Weise, wie der Steuerabzug vom Arbeitslohn nunmehr vorzunehmen ist. Die abgezogenen Beträge sind folgendermaßen zu verwenden: Arbeitgeber, die zu Beginn eines Kalenderjahres nicht mehr als 3 Arbeitnehmer in einem dauernden Dienstverhältnis beschäftigen, haben die eingehaltenen Steuerbeträge ihrer Arbeitnehmer durch Ankauf von Steuermarken an das Reich abzuführen. Das Einkleben der Steuermarken hat bis zum 5., 15. und 25. jeden Monats ohne Schonfrist zu erfolgen. Dagegen haben Arbeitgeber, die zu Beginn eines Kalenderjahres 4 und mehr Arbeitnehmer in einem dauernden Dienstverhältnis beschäftigen, die einbehaltenen Steuerbeträge ihrer Arbeitnehmer in bar oder durch Ueberweisung an die Kasse desjenigen Finanzamtes abzuführen, in dessen Bezirk die Betriebsstätte liegt. Es sind abzuführen: die in der Zeit vom 1. bis zum 10. eines Monats einbehaltenen Beträge spätestens bis zum 15., die in der Zeit vom 11. bis 20. eines Monats einbehaltenen Beträge bis zum 25. des Monats, die in der Zeit vom 21. bis zum Schluß eines Monats einbehaltenen Beträge bis zum 5. des folgenden Monats. Betragen die Steuerabzüge in einem Betrieb nicht mehr als 12 Mim Monat, so genügt Ueberweisung, bezw. Verklebung bis zum 5. des nächsten Monats. Lokal Reklamezeile 10 120 11 11 38. Jahrg. Bisher war von den Arbeitgebern, welche vorstehendes Ueberweisungsverfahren anzuwenden hatten, bis zum 31. Januar dem Finanzamt ein sogen. Ueberweisungsblatt für jeden Arbeitnehmer einzuliefern. Indessen hat der Reichsfinanzminister für das abgelaufene Kalenderjahr 1924 auf die Einlieferung dieser Beläge ausnahmsweise verzichtet. Jedoch ist mit einer verstärkten Außenkontrolle zur Nachprüfung des ordnungsmäßigen Steuerabzuges zu rechnen. Es ist vielfach nicht bekannt, daß für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto geführt werden muß, und zwar in der Form, daß daraus genau zu ersehen ist, welche Abzüge bei jedesmaliger Lohnzahlung vorgenommen und welche Barbeträge ausbezahlt worden sind. Die Verpflichtung hierzu ist in§ 35 der Durchführungsbestimmung vom 20. Dezember 1924 festgelegt, und es können von seiten des Finanzamtes Ordnungsstrafen verhängt werden, wenn keine ordnungsmäßigen Lohnbücher*) geführt worden sind. Es sei deshalb an alle diejenigen, welche Arbeitnehmer beschäftigen, die Mahnung gerichtet, ihre Lohnbücher in dieser Weise in Ordnung zu bringen. ** Ablieferung der Steuerkarten für 1924. Der Präsident des Landesfinanzamtes Darmstadt ersucht um Vorbereitung folgender Aufforderung: Aufforderung zur Einlieferung der Steuerkarten und Steuermarkenblätter für 1924. Die Arbeitnehmer, für die im Kalenderjahr 1924 Steuermarken verwendet worden sind, werden hiermit aufgefordert, innerhalb des Monats Januar 1925 ihre Steuerkarte mit den im Kalenderjahr 1924 mit Steuermarken verklebten Markenblättern an das zuständige Finanzamt einzuliefern. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zur Zeit der Personenstandsaufnahme am 10. Oktober 1924 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Einsendung erfolgt am zweckmäßigsten durch die Post mittels Einschreibebriefs. Zur Vermeidung von Zeitverlust kann aber auch die Einlieferung durch die Arbeitgeber erfolgen. - - Die Arbeitgeber auch soweit sie den Steuerabzug vom find Arbeitslohn im Ueberweisungsverfahren durchführen verpflichtet, die Aufforderung zur Einlieferung der Steuerfarten und Martenblätter für 1924 in den Arbeits- und Geschäftsräumen durch Anschlag öffentlich bekannt zu machen. Es ist unerläßlich, daß jedes einzelne Steuermarkenblatt in allen seinen Teilen ordnungsmäßig ausgefüllt ist, insbesondere muß sein Kopfvordruck mit der Kopfinschrift der Steuerfarte genau übereinstimmen. *) Praktische Lohnbücher, welche von mit der Außenkontrolle beauftragte Finanzamtsinspektoren als gut bezeichnet wurden, sind in der Druckerei Albin Klein in Gießen zu beziehen. Die staatliche Gewerbesteuer. Die seirherige Siundung der jaariichen Gewerbesteuer ist aufgehoben worden. Die Finanzämter sind seitens des hessischen Finanzministeriums mittels folgenden Schreibens aufgefordert, die Erhebung des Restes der vorläufigen Gewerbesteuer vorzunehmen: Darmstadt, am 17. Dezmber 1924. Sessisches Ministerium der Finanzen. Betreffend: Gesetz über die vorläufige Gewerbesteuer für das R. J. 1924 vom 27. März 1924. Nach unserem Ausschreiben an die Finanzämter vom 24. 9. 1924 zu Nr. F. M. J. Mg. 96741 sind die mit den Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer am 10. 10., 10. 11. und 10. 12. 1924 fälligen Raten der staatlichen vorläufigen Gewerbesteuer für das Rechnungsjahr 1924 auf unbestimmte Zeit zinslos gestundet. Ohne der endgültigen Regelung über die weitere Behandlung dieser Raten vorzugreifen, haben wir die vorläufige Restzahlung auf die Gewerbesteuer für 1924 wie folgt festgesetzt: unbeseztes Gebiet a) für Gewerbesteuerpflichtige, die zu monatlichen Vorauszahlungen auf die Einfommen u. Körperschaftssteuer sowie auf die vor= läufige Gewerbesteuer für 1924 verpflichtet sind am 10. Jan. 1925 am 10. Febr. 1925 am 10. März 1925 b) für Gewerbesteuerpflichtige, die vierteljährliche Vorauszahlungen auf die unter a) genannten Steuern leisten am 10. Jan.. 1925 besetztes Gebiet 60 v. H. 60 v. H. 110 v. 5. 110 v. H. 110 v. H. der an diesen Tagen fälligen monatlichen Vorauszahlungen auf die Einkommen- u. Körperschaftssteuer. 60 v. H. 150 v. H. der am 10. 1. 1925 fälligen vierteljährlichen Vorauszahlung auf die Einkommen- u. Körperschaftssteuer. Mit Rücksicht auf den verhältnismäßig großen Rückstand derjenigen Gewerbesteuerpflichtigen im besetzten Gebiet, die vierteljährliche Vorauszahlungen leisten, halten wir eine allgemeine Stundung dieser Restzahlung für erforderlich. Die Zahlung in 3 gleichen Raten am 10. 1., 1. 2. und 1. 3. 1925 dürfte den Belangen der Gewerbesteuerpflichtigen genügen und die Kassestellen nicht allzusehr belasten. Einer Verlegung der beiden letzten Raten um einige Tage steht unsererseits nichts entgegen. Die Grundlage für die Festsetzung der Restzahlung für 1924 ist aus der nachstehenden Berechnung ersichtlich. An den Herrn Präsidenten des Landesfinanzamts, Darmstadt. Berechnung für die Erhebung der staatlichen vorläufigen Gewerbesteuer, insbesondere die Festlegung des Restbetrages für das Rechnungsjahr 1924. Vorbemerkungen. Großbetriebe im Sinne dieser Ausführungen sind diejenigen Gewerbetreibenden, die zu monatlichen Vorauszahlungen auf die Reichseinkommensteuer und körperschaftssteuer, sowie auf die staatliche vorläufige Gewerbesteuer für 1924 verpflichtet sind. Kleinbetriebe dagegen solche, die vierteljährliche Vorauszahfungen zu leisten haben. Nach den Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die vorläufige Gewerbesteuer für das R. J. 1924 vom 27. 3. 24 beträgt diese Steuer 80 v. H. der jeweiligen Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftssteuer für 1924. Sie ist Baton für die vom 1. 7. 24 ab fälligen Ziele auf 60 v. H. ermäßigt worden, die am 10. 10., 10. 11. und 10. 12. 24 fälligen zunächst gestundet. Werden sie endgültig erlassen, dann würden sich die Gesamt- Ratenzahlungen auf die vorläufige Gewerbesteuer für das R. J. 1924 auf Grund der Bestimmungen des Finanzgesetzes auf 3 X 80240 v. H. und 6 X 60= 360 v. 5. zusammen also 600 v. H. eines durchschnittlichen Monatsbetrages der nicht ermäßigten Vorauszahlungen auf dieEinkommensteuer usw. berechnen. * Bewertung der seitherigen und der demnächstigen Zahlungen. Bis jetzt ist die Erhebung folgender Raten auf die vor= läufige Gewerbesteuer angeordnet: am 10. 4. 24 am 10, 5, u. 10. 6. am 30. 6. unbesetztes Gebiet besetztes Gebiet Sundertsatz der( durchschnittlichen) monatlichen Einkommen- oder Körperschaftssteuer. Großbetr. Kleinbetr. Großbete. Kleinbetr. 160 240( 3 × 800) 160( je 800') 60 am 10. 7. am 10. 8. u. 10. 9. 120( je 60%) 160 180( 3X60%) 60 180( 3X600) 120( ie 60°) 340 420 180 zusammen 500 Infolge Ermäßigung der Vorauszahlung auf die Einkom men- und Körperschaftssteuer vom 1. Dezember 1924 an um ½ entspricht von da ab eine Gewerbesteuer von 60% der ermäßig= ten Einkommen- pp. Steuer einer solchen von 45% der seithe= rigen( vollen) Vorauszahlungen. Wegen der Kleinbetriebe vergl. Ziffer 3. * Berechnung des Restes der vorläufigen Gewerbesteuer für 1924 und der Ratenzahlungen vom Januar 1925 an. Nach vorstehenden Grundsätzen ist der Restbetrag der vorläufigen Gewerbesteuer für 1924 zu berechnen. Der demnäch= stigen Abschlußzahlung der Großbetriebe ist in erster Linie, die am 10. 1. 25( bei Zahlung des Restbetrags in 2 oder 3 monatlichen Raten auch die am 10. 2. und 10. 3. 1925) fällige ermäßigte Vorauszahlung auf die Einkommensteuer usw. zu Grunde zu le= gen. Für die Berechnung des Restes der Kleinbetriebe ist allgemein, die am 10. 1. 1925 fällige Vorauszahlung auf die Einfommensteuer maßgebend, wobei jedoch zu beachten ist, daß zur gleichmäßigen Bewertung der Zahlungen der rückständige Sazz bei den Kleinbetrieben nur um 1 Elftel zu erhöhen ist. Die gedachte Vorauszahlung beträgt nämlich 11 3wölftel der seitherigen und der Gewerbesteuersatz muß deshalb( bei den Kleinbetrieben) zum Ausgleich 12 Elftel des seitherigen Satzes betragen;( vergl. Art. 1.§ 1 der 2. Reichsverordnung über Steuermilderungen vom 10. 11. 24, R. G. Bl. 1 Seite 737). Die Gewerbesteuer muß für Groß- und Kleinbetriebe, im unbesetzten und im besetzten Gebiet, auf einen Einheitssag gebracht werden. Als solcher empfiehlt sich ein Say von 590( statt 600) v. H.; er ist errechnet aus den bis jetzt angeordneten Ratenzahlungen der Großbetriebe im unbesetzten Gebiet mit zu= sammen 500 v. H. und 2 weiteren Raten derselben von je 60%, der am 10. 1. und 10. 2. fälligen ermäßigten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer usw., welch letztere gleichzusetzen, sind 2 Raten von je 45%, der nicht ermäßigten Vorauszahlungen, zusammen also 590%. Nach Maßgabe der bis einschließlich September 1924 fällig gewesenen Ratenzahlungen auf die vorläufige Gewerbesteuer für 1924 sind zur Erreichung des Einheitssatzes von 590% des durchschnittlichen Monatsbetrags, der nicht erKorpulenz macht alt, wirkt auch unschön und ist ungesund! Sind Sie forpulent oder besitzen Sie Neigung hierzu, so müssen Sie gerade jetzt im Winter, wo der Körper besonders Neigung zum Fettansatz besitzt, eine Zehrkur vornehmen. Wir raten Ihnen, in Ihrer Apotheke echte Toluba- Kerne, 30 oder 60 Gramm zu kaufen, die völlig unschädliche Stoffe von fettzehrender Wirkung enthalten. Verlangen Sie ausdrücklich in den Apotheken Toluba! Sofern in anderen Apotheken nicht erhältlich, sicher in der Universitäts- Apotheke„ Zum goldenen Engel". m 34 a) f b) in fil fii ja di be Ste li 6 b it G X di b AS e1 it 1 t 5, D it, 0= Je 25 1. d! en ng en 60 11= en It= I". mäßigten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer usw. noch zu ergeben: unbesetztes Gebiet besetztes Gebiet Großb. Kleinb. Großb. Kleinb. a) ausgedrückt in Hundertsätzen der seitherigen( vollen) Vorauszahlung auf die Einkommensteuer usw. Hierzu die bereits erhobenen Ratenzahlungen nach oben ( II Abf. 1) 90 170 250 410 500 420 340 180 zusammen 590 590 590 590 b) ausgedrückt in Hundertsäßen der am 10. 1. 25( gegebe nenfalls auch später) fälligen ermäßigten Vorauszahlun= gen auf die Einkommensteuer usw. Großbetriebe( 4/3 von a.) 120 Kleinbetriebe( 12/11 v. a.) 333 185 = 62 v. 5. einer Vierteljahr= zahlung 447 149 v. einer Vierteljahrzahlung Zur Vermeidung von Härten wird die Zahlung zweckmäßig in Zielen erfolgen und zwar: !! 11 " 1 17 unbesetztes Gebiet besetztes Gebiet für Großbetriebe am 10. 1. 25 mit 60 v. H. mit 110 v. H. 10. 2. 25 60 v. H. 110 v. 5. 10. 3.25 110 v.. der an diesen Tagen fälligen monatlichen Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer usw. unbeseztes Gebiet besetztes Gebiet für Kleinbetriebe am 10. 1.25 mit 60 v. H. mit 50 v. H. # 10.2.25 10.3.25 17 50 p. 5. 50 v. H. " 1 zus." 150 v. H. der am 10. 1. 25 fälligen vierteljährlichen Vorauszahlung auf die Einkommenstener. Bezüglich der Gewerbesteuer für das kommende Rechnungsjahr( ab 1. April 1925) liegt ein Gesetzentwurf vor, nach dem die seitherigen mangelhaften Grundlagen für die Gewerbesteuerberechnung beseitigt sind und der Steuer das zur Vermögenssteuer veranlagte Betriebsvermögen einerseits und der gewerbliche Ertrag andererseits zu Grunde gelegt werden. Auf den Gesetzentwurf fommen wir noch zurück. * Abgabe von Umsatzsteuererklärungen für 1924. Der Reichsfinanzminister veröffentlicht unterm 28. November 1924 3 U. 10 000 folgende Bekanntmachung: eine ,, Gemäß§ 35 des Umsatzsteuergesetzes haben die UmsatzSteuerpflichtigen innerhalb des Monats Januar 1925 Steuererklärung über die Umsätze des Kalenderjahres 1924 abzugeben. Das gilt sowohl für die zur allgemeinen Umsatzsteuer Pflichtigen, wie für die zur erhöhten Umsatzsteuer Pflichtigen. Die Umsatzsteuerpflichtigen werden hierdurch aufgefordert, die vorgeschriebenen Erklärungen bis spätestens 31. Januar 1925 bei dem zuständigen Finanzamt schriftlich einzureichen oder die erforderlichen Angaben an Amtsstelle mündlich zu machen. Zur Erleichterung des Veranlagungsverfahrens wird bestimmt: 1. Die Angehörigen der Land- und Forstwirtschaft, sowie des Gartenbaues werden bis auf weiteres für die Umsätze aus diesen Betrieben wozu auch die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe gehören von der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen entbunden. 2. Auch die sonstigen Steuerpflichtigen( Gewerbetreibende, Angehörige freier Berufe usw.) brauchen eine Steuererflärung von sich aus nicht abzugeben, wenn sie auf Grund sorgfältiger Prüfung nach bestem Wissen und Gewissen die Ueberzeugung erlangen, daß die Summe der Voranmel: dungen, die sie über ihre Umjäge des Kalenderjahres 1924 abgegeben haben, und die Summe der geleisteten Vorauszahlungen ihren tatsächlichen steuerpflichtigen Umsätzen im Kaienderjahr 1924 entspria. Vordrucke zur Steuererklärung werden bei dem zuständigen Finanzamt kostenlos abgegeben. Nach Ablauf des Monats Januar kann denjenigen Umsatzsteuerpflichtigen, die eine Steuererklärung nicht abgegeben haben, nach dem Ermessen des Finanzamts ein Vordruck zur Umsatzsteuererklärung zur Ausfüllung binnen 2 Wochen übersandt werden. Die Einreichung der Erklärung kann durch erforderlichenfalls zu wiederholende Geldstrafen bis zu je 5 000 R.- Mark erzwungen werden; Umwandlung in Haft ist zulässig. Das Gesez bedroht denjenigen, der über den Betrag der Entgelte wissentlich unrichtige Angaben macht oder sonst vorsätzlich die Umsatzsteuer hinterzieht oder einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht, mit Geld- und Freiheitsstrafen; der Versuch ist strafbar. Bei verspäteter Einreichung einer vom Finanzamt angeforderten Umsatzsteuererklärung ist das Finanzamt berechtigt, einen Zuschlag bis zu 10 v. H. der endgültig festgesetzten Steuer aufzuerlegen." # Veranlagung zur Vermögenssteuer 1924. Der Reichsminister der Finanzen hat in einem Runderlaj vom 11. 12. 1924 3 C 3 5400 zu einzelnen Fragen hinsichtlich der Veranlagung zur Vermögenssteuer 1924 Stellung genommen, die für die Steuerpflichtigen von Bedeutung sind: Zu der Frage der Berichtigung des Wehrbeitragswertes bei bebauten Grundstüden äußerte er sich wie folgt: Bei bebauten Grundstücken hat eine Berichtigung des Wehrbeitragswertes dann stattzufinden, wenn der zum Wehrbeitrag festgesetzte gemeine Wert vom damaligen Ertragswert um mehr als 10 v. H. abweicht. Diese Bestimmung beruht darauf, daß der Steuerpflichtige bei der Wehrbeitragsveranlagung die Wahl zwischen der Zugrundelegung des Ertragswertes und des ge= meinen Wertes hatte. Es sollte nun die Möglichkeit geschaffen werden, daß der Vermögenssteuerveranlagung eines Steuerpflichtigen, der damals mit dem höheren gemeinen Wert zum Wehrbeitrag veranlagt worden war, nunmehr der niedrigere Ertragswert zugrunde gelegt werde. Manche Finanzämter haben auf Grund dieser Bestimmung in Fällen, in denen ein Grundstück bei der Veranlagung zum Wehrbeitrag nicht mit dem Ertragswert, sondern mit einem niedrigeren gemeinen Wert veranlagt worden ist, eine Berichtigung des Wehrbeitragswertes nach oben vorgenommenen und der Veranlagung zur Vermögenssteuer den höheren Ertragswert zugrunde gelegt. Diese Auslegung entspricht nicht den Bestimmungen. War also ein Steuerpflichtiger zum Wehrbeitrag mit einem gemeinen Weri veranlagt, der niedriger war, als der Ertragswert, war aber dieser gemeine Wert seinerzeit richtig ermittelt worden, so hat es für die Vermögenssteuerveranlagung bei diesem gemeinen Werte zu verbleiben. Diesbezüglichen Einwendungen von Steuerpflichtigen ist im Einspruchsverfahren stattzugeben. Soweit auf diese Weise nicht mehr Abhilfe geschaffen werden kann, ist ein Ausgleich durch Ermäßigung des Steuerbetrags gemäß§ 108 A.-D. herbeizuführen. 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