ben men ön adch, en. Ion I e. V. .P. Kühen ab für r Bullen. onen mit ellschaft Körpererkuloseren der estätigte ken statt. Z en Gießen Giessener Zeitung ( neueste Nachrichten) mit ( Giessener Cageblatt) Amts- u. Vereinsnachrichten Bezugspreis: 60 Goldpfennig mona lich frei Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Nr. 1362. Nr. 22. Expedition: Sudanlage 21. Anzeigenprets: 5 Goldpfennig Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Gießen. Verlagsbruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783. 1 für 1 mm Höhe und 44 mm Brette; für Auswärts 10 Goldpfennig; 1 Reklameze le 90 mm breit 120 Goldpfg. Samstag, den 31. Mai 1924. Die Sondersteuer vom bebauten Grundbesiß. Von G. Ziegler- Darmstadt, Geschäftsführer des Landesverbands Hess. Hausbesitzervereine. Der Miethausbesitz ist schon seit längerer Zeit als willkommenes Besteuerungsobjekt von der Regierung in Aussicht genommen. Das mag auch mit ein Grund gewesen sein, um die Mieten all die Jahre her künstlich niederzuhalten. Durch die dritte Steuernotverordnung die dritte Steuernotverordnung vom 14. Februar d. J. hat die Idee der Besteuerung des Miethausbesitzes und damit indirekt der Wohnungen gesetzliche Form erhalten. Den Ländern und Gemeinden ist durch die genannte Verordnung das Recht eingeräumt worden, Sondersteuern vom bebauten Grundbesitz entweder in Form einer Mietzinssteuer oder in Form einer Sondergrundsteuer zu erheben. Länder und Gemeinden, denen durch die Reichssteuergesetzgebung ein großer Teil ihrer früheren Steuerquellen verschlossen sind, haben, was nicht anders zu erwarten war, von dieser Ermächtigung recht weitgehenden Gebrauch gemacht. Staat, Kreis und Gemeinden erheben Anspruch auf den Steuerertrag. In Anbetracht dieser drei Kostgänger ist es kein Wunder, daß die Belastung eine Höhe erreicht hat, wie kaum in einem zweiten Staat und dadurch eine nicht ganz unberechtigte Erregung in den Kreisen der von der Steuer Betroffenen ausgelöst hat. Dazu kommt noch, daß die Anforderungen zeitlich Dazu kommt noch, daß die Anforderungen zeitlich kurz hintereinander ergingen und erst zu einer Zeit, als der erste vorgesehene Zahlungstermin längst verstrichen war. Die Steuerzettel erhielten deshalb den Aufdruck, Die Steuerzettel erhielten deshalb den Aufdruck, daß das I. Ziel bereits 8 Tage nach Zustellung des Steuerzettels fällig sei. Diese kurze Friststellung im Zusammenhang mit der seither ungewohnten Höhe der Steuer war mit ein Grund, daß ein großer Teil der Mieter sich weigerte, dem Vermieter die Steuer zu ersetzen. Die HausPfeiffer& Dillers Kaffee- Effenz Don Alters her in jedem fparfamen Haufe. in dem man einen guten faffee kocht! Silberpaket 30 Pfg. Dole 40 Píg. Zu haben in den Gefchäften. 37. Jahrg. eigentümer in berechtigter Entrüstung über die gemachten Erfahrungen verlangten ganz allgemein den Steuerstreik zu proklamieren und die Steuerbehörde an die Stellen zu verweisen, die eigentlich die Steuer zu tragen haben. Für uns vom Verbandsvorstand war schon lange klar, daß die Anforderung eines derart großen Steuerbetrages beim Vermieter mit dem Anheimgeben selbst die Verteilung der Steuer auf seine Mieter vorzunehmen und die Beträge einzuziehen, nicht ohne Reibung abgehen würde. Wir waren uns auch darüber klar, welche Verantwortung die Verbandsleitung mit der Proklamierung eines Steuerstreiks sowohl nach innen als nach außen auf sich nimmt, selbst wenn für die Durchführung die günstigsten Borbedingungen erfüllt waren. Aus dieser Erkenntnis heraus mußten wir zunächst auf dem Wege der Verhandlung versuchen, eine Lösung auf einer anderen Basis zu finden. Die mit den Dezernenten des Ministeriums unter Zuziehung des Vertreters des Finanzamtes geführten Verhandlungen führten schließlich zu einer Einigung. Es muß anerkannt werden, daß sowohl das Ministerium als auch das Finanzamt für unsere Beschwerden volles Verständnis zeigten und bemüht waren, im Rahmen der ihnen selbst gesteckten Grenzen, eine für beide Teile annehmbare Lösung zu finden. Nachdem anfangs durch die vorher stattgefundenen Verhandlungen mit den städtischen Behörden eine Hinausschiebung des I. Zahlungstermins bis zum 13. Juni erreicht war, wurde der zuschlagsfreie Zahlungstermin für das I. Ziel Staatssteuer doch schon auf den 3. Juni festgesetzt und der für das 2. Ziel auf den 13. Juni. Eine Hinausschiebung kam um deswillen nicht in Betracht, weil es sich nicht um einmalige sondern um eine wiederkehrende Steuer handelt und infolge der verspäteten Anforderung es nicht zu vermeiden ist, daß auf einen Monat ob früher oder später einmal 2 Ziele entfallen. - Stößt der Hausbesitzer auf Schwierigkeiten bei der Einziehung der Steuer- feien sie berechtigt oder unberechtigt so kann er die Steuer unter Abzug des nicht eingegangenen Teiles zahlen. Für den nicht gezahlten Betrag muß er Stundung beantragen. Findet eine Befreiung des Mieters von der Steuer nicht statt, muß der Hausbesitzer im Klageweg versuchen, den Betrag zu erlangen. Gelingt dies infolge Unpfändbarkeit des Mieters oder aus sonstigen Gründen nicht, so wird auf Antrag unter Blaubhaftmachung der Tatsachen der nicht einge gangene Betrag erlassen. Allerdings besteht für den betreffenden Hausbesitzer die Gefahr, daß er Kosten zu tragen hat, die ihm kein Mensch erstattet. Aber selbst im Falle der Hausbesitzer im Klageweg das Geld erhält, so ist in der Regel dadurch der Friede im Hause gestört. Gerade diese Momente sind es in erster Linie, die diese Steuererhebungsart auf die Dauer unmöglich machen. Der Weg der direkten Erhebung muß bei der nächsten Veranlagung unbedingt beschritten werden. Nach den uns gewordenen Informationen hat sich auch das Ministerium von der Unhaltbarkeit des derzeitigen Zustandes überzeugt und stellt Erhebungen an, in welcher Weise man zur normalen Steuererhebung zurückkehren kann.. Wir haben von Anfang an gegen die Belastung der Hausbesitzer mit den Steuern für die ganze Mieterschaft Stellung genommen, jedoch ohne Erfolg. Die eingetretenen Tatsachen haben unseren Befürchtungen, wie so oft, recht gegeben. Die erhöhten Abschlußzahlungen auf die Einkommensteuer. Für besondere Ausnahmefälle, nämlich da, wo die gesetzlichen Abschlußzahlungen nicht im Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen standen, ließ die zweite Steuernotverordnung die Festsetzung erhöhter Abschlußzahlungen auf die Einkommensteuer 1923 zu. An dieser Stelle ist hierüber ausführlich berichtet und nament: lich auch darauf hingewiesen worden, daß einzelne Finanzämter bei der Festsetzung solcher erhöhter Abschlußzahlungen den Bogen erheblich überspannt haben. Die Handwerkskammer hatte seiner Zeit hierüber dem Handwerks- und Gewerbekammertag berichtet mit der Bitte bei dem Reichsfinanzministerium vorstellig zu werden, da die Verhandlungen mit dem Landesfinanzamt Hessen und namentlich auch dem Finanzamt Darmstadt zu keinem Ergebnis führten. Auch aus anderen Bezirken und Berufsgruppen Nach Tares Arbeit, hart und rauh, erquickt am beften 1 ein Gfau 41863 Erfau Qualitäts Lilor aus der & fau- likörfabrike Berlin 027 Stammhaus gegr.1863 Wo noch nicht vertreten, handelsberechtigte, branchekundige und eingeführte VERTRETER gesucht. lagen Klagen vor, weshalb der Reichsfinanzminister- nunmehr zu einem neuen Erlaß an die Finanzämter veran= laßt wurde, in welchem es heißt: ,, In meinem Erlaß vom 3. Jan. 1924 habe ich. bemerkt, daß die Festsetzung einer Abschußzahlung sich immer nur auf einige besonders liegende Fälle beschränken sollte, und daß die Leiter der Finanzämter persönlich darauf zu achten haben, daß die Anwendung der angezogenen Vorschrifen nicht in ein ordentliches Veranlagungsverfahren ausarten darf. Jn gegebener Veranlassung mache ich hierauf erneut mit Nachdruck aufmerksam. Künftige Festsetzungen dürfen außerdem nur noch erfolgen, wenn besondere finanzielle Belange auf dem Spiele stehen." Weiter heißt es: Nur da, wo sich aus einer Vergleichung des Vermögensstandes vom 31. Dezember 1922 und vom 31. Dezember 1923 ergibt, daß im Jahre 1923 tatsächlich ein erheblicher Gewinn erzielt sein muß, sollen noch Festsetzungsbescheide erlassen werden, so z. B. dann, wenn jemand für den 3. Dezember 1922 kein oder fast kein Vermögen, auf den 31. Dezember 1923 aber ein recht erhebliches Vermögen angibt, und dieser Unterschied nicht auf einkommensteuerfreie Erwerbe( Erbschaft und dergl.) zurückzuführen ist. Auch hier betone ich aber nochmals, daß nicht jeder so ermittelte Unterschied zur Festsetzung einer besonderen Abschlußzahlung führen darf, denn das würde dem Zweck.... widersprechen, auch ist in solchen Fällen dem Pflichtigen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern, bevor ein Festsehungsbescheid ergeht; die Gründe sind erforderlichenfalls im Bescheid anzugeben.... Es ist nicht angängig, auf jedes Merkmal, das im Jahre 1924 auf eine gewisse steuerliche Leistungsfähigkeit schließen läßt, z. B. die Anschaffung eines Automobils im Jahre 1924 und dergl., eine Abschlußzahlung für die Einkommensteuer 1923 zu gründen, denn die Abschlußzahlung für 1923 kann immer nur auf Merkmale des Jahres 1923 gestützt werden." Bezüglich der Auswirkung des§ 33 b wird ausge führt: Es wird die Anwendung des§ 33b bei der Einkommensteuerveranlagung 1922 nur in dem Falle Anlaß zur Erhöhung der Abschlußzahlung geben, in dem der Steuerpflichtige auf einen erheblich niedrigen Steuersatz ( 3. B. von 40 v. 5. auf 15 v. 5.) gekommen ist. Im übrigen muß es sich, wo etwa noch in Zukunft eine be sondere Festsetzung erfolgen sollte, auch hier um wichtige Fälle handeln, in denen erhebliche Steuerbeträge in Frage kommen." Auch für den Fall, daß schon Festsetzungsbescheide erlassen und mit Beschwerde angegriffen sind, wird den Finanzämtern die Beachtung der vorstehenden Richtlinien zur Pflicht gemacht. Als weiterer Anhaltspunkt wird unter Umständen der Vergleich mit den letzten 3 Jahren vor dem Krieg empfohlen, aber selbstverständlich nur für geeignete Fälle. Die Abschlußzahlung soll auf diesem Wege jedoch im allgemeinen nicht mehr " Der Beföftigung Juwel Heißt's von Nestle's Kindermehl. als 25 gesetzt, lich geän We Beranla werden von Har Indesser unanfed Wo Be Bezugne Forderu ämter s dem La nicht er ist, kör aus Bi werden. worden, kräftig ziellen Se zubring anderw und Pr besitz u infassen erheber KreisKreisei in beso Kreises des Kr Steuer M fein w seitige Hieran verwal nissen fehr ge B 26 jü eb for un @E 3r- nun veran= ch... ng sich Fälle Finanzdie Anordentgebener ick auf= em nur age auf er Verer 1922 Jahre nn er= eide er den 3. auf den ermögen ensteuerOren ist. eder so eren Ab. eck.... lichtigen ein Festchenfalls gig, auf gewisse die Ano dergl., 1923 zu En immer rden." o ausge der Ein e Anlaß dem der Steuersatz ist. Im eine bewichtige in Frage sbescheide wird den Richtlinien nkt wird 3 Jahren ändlich ẞzahlung cht mehr ehl. als 25 v. H. des Friedeneinkommens betragen, vorausGeschäftliches. gesetzt, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse sich nicht wesent- Die Veröffentlichung der Leistungen auf der Königsberger lich geändert haben. - Wenn man die Bestimmungen dieses Erlasses auf die Veranlagungspraxis einzelner Finanzämter anwendet, so werden die Mißgriffe namentlich bei der Veranlagung von Handwerkern zu erhöhten Abschlußzahlungen offenbar. Indessen sind die Steuerbescheide längst rechtskräftig und unanfechtbar geworden und die Reklamationen erledigt. Wo Beschwerden noch laufen sollten empfiehlt es sich unter Bezugnahme auf obigen Erlaß die Niederschlagung der Forderung erneut zu beantragen. Die Finanzämter sind verpflichtet worden, die noch schwebenden Fälle dem Landesfinanzamt vorzulegen. Wo entweder Einspruch nicht erhoben, oder das Reklamationsverfahren beendigt ist, könnte in besonderen Fällen eine Wiederaufnahme aus Billigkeitsgründen von dem Finanzamt zugelassen werden. Vom Landesfinanzamt ist allerdings mitgeteilt worden, daß mit der allgemeinen Wiederaufnahme rechtskräftig gewordene Entscheide nicht zu rechnen ist. ** Kreis und Provinzialumlagen. Seither waren die Gemeinden verpflichtet, den finanziellen Bedarf der Kreis- und Provinzialverwaltung aufzubringen. Durch Gesetz vom 28. März ds. Js. ist eine anderweitige Regelung erfolgt, wonach nunmehr die Kreise und Provinzen im Bedarfsfalle direkte Steuern vom Grundbesitz und vom Gewerbebetrieb der Kreis- bezw. Provinzinsassen als Zuschläge zu den gleichartigen Gemeindesteuern erheben können. Die Höhe dieser Umlagen wird vom Kreis- bezw. Provinzialtag beschlossen. Sofern es sich um Kreiseinrichtungen handelt, die in besonders geringem oder in besonders hervorragendem Maße einzelnen Teilen des Kreises zugute kommen, kann der Kreistag für diese Teile des Kreises Sonderausschläge auf die Grund- und Gewerbesteuer beschließen. Wenn - Juni- Auktion. 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