en! t! S-, Diarrhoe gen-, Magen cht-, und viel n-, Fall sucht kerkrankheit d hoffnungs ache genaue rto. 1,50 rhessen: an, Fulda e! ller: Breslau. ch. u. Garten in derem Ort. dieser Zeitg ren Existen vornehmen, nellantschlosseren Bezirk nicht nötig. schinen und ch eingelernt. 800 Mk. und Angabe der Bierling, Schloss). Hung: fabrik sucht Uebernahme abrikate mit igen Bezirk vird nur auf einer Dauerganze Kraft sseneinlage, n. Brancheerforderlich. en erbeten Expedition Giessener Zeitung ( neueste Nachrichten) mit ( Giessener Tageblatt) Amts- u. Vereinsnachrichten Bezugspreis: 60 Goldpfennig monatlich fret Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Nr. 1382. Nr. 35. Expedition: Sudanlage 21. Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Gießen, Berlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783. Anzeigenpreise: 30 mm breite Petitzeile, Auswärts 30 Goldpfg Lokal " 11 90 11 " Reklameze le Samstag, den 30. August 1924. Die wirtschaftliche Lage des Handwerks. Von H. Sames, Darmstadt. Das Handwerk steht gleich allen übrigen Erwerbsständen völlig unter den Folgeerscheinungen der herrschenden Kapitalund Kreditnot und des geradezu unerhörten Steuerdrucks. Durch die völlig unerwartete Kreditbeschneidung seitens der Reichsbank seit 7. April 1924 steigerte sich die Kapitalnot von Woche zu Woche, sodaß eine intensivere Geschäftsbelebung ausgeschlossen war, während der Steuerdruck ungeheuer zunahm und Stundungen und Pfändungen seitens der Finanzämter bald die Regel bildeten. Die Dr. Schachtsche Politit, die in dem Grundsatz gipfelte „ Erwerb ist alles, Besiz ist nichts" hat nichts zur Erhaltung der Substanz beigetragen. Nach diesem Grundsatze sollten die Handwerks- und Gewerbekreise zum Eingriff in ihre Warenbestände, ohne Rücksicht auf den Gestehungspreis gezwungen werden, damit ein wirtschaftlicher Reinigungsprozeß wie auch ein allgemeiner Preisabbau bis auf den Friedensstand erreicht werde. Es wurde keine Rücksicht darauf genommen, daß gegen= über den Vorfriegsjahren eine ungeheuere Steigerung der Steuern, Soziallasten, Frachten usw. und die steigende Tendenz der Arbeitslöhne bei verminderter Leistungsfähigkeit eingetreen war und daß im wirtschaftlichen Kampfe Handel und Ge= werbe die Leidtragenden sind. Diese Politik hat sich in den Reihen des Handwerks, das nach Artikel 164 der Reichsverfassung gegen Aufsauchung und Ueberlastung zu schützen ist, hat sich diese Politik, denn auch als direkte Expropriationspolitik ausgewirkt, indem die ohnehin fümmerlichen Substanzreste aus der Inflationszeit nun weiterhin verschleudert werden mußten, nur um den täglich laufenden Verpflichtungen nachkommen zu fönnen. Unverhältnismäßig wurde dieser Drud noch weiter verstärkt, durch die darnieder liegende Kaufkraft und Zurückhaltung des konsumierenden Publikums, das wieder eingedrungene Borgunwesen, sowie vor allem durch die ungeheueren Steuerforderungen seitens des Reiches, der Länder und vor allem der Gemeinden. Den vereinigten Handwerkskammern ist es zwar gelungen, wenigstens eine einigermaßen erträgliche Staffelung der Einkommensteuersätze für das Handwerk zu erreichen, doch bedeutet die Vorauszahlungspflicht eine ungerechte Belastung, da infolge der absteigenden Konjunktur und des damit zusammenhängenden Rückgangs der Ertragspreise jeweils viel zu hohe Steuern im Voraus erlegt werden müssen, welche bei der ohne= hin herrschenden Kapitalnot einen unverantwortlichen Entzug von Betriebsmittel darstellt. Besonders drückend ist die Hessische Gewerbesteuer, die sich in voller Stärke bei dem Staat, den Gemeinden und den Kreisen auswirkt. Vor dem Kriege hatten nur die Gemeinden das Recht Gewerbesteuer zu erheben, jetzt sehen auch die Länder das Handwerk, Handel und Industrie als steuerliches Ausbeutungsobjekt. Einige Gemeinden( Städte) versuchten auch noch zu der ungeheuren steuerlichen Belastung die sogenannte Lohn10 " 1 120 " P 37. Jahrg. summensteuer einzuführen, nur an dem Wiederſtand der betroffenen Kreise ist diese Steuer zu Fall gebracht worden. Die Stillegung der Betriebe und die anschwellende Ziffer der Erwerbslosenunterstützung werden den Wahnsinn einer solchen Steuerpolitik dartun. Was half hierbei auch eine weitere gewährte Stundung der Steuerschuld seitens der Finanzämter und der Gemeinden, wenn hierfür pro Monat ein Zuschlag von 10 Prozent erhoben wurde( nunmehr auf 4 Prozent herabgemindert). Der Staat sanktionierte hiermit selbst die wucherische Zins- und Provisionspolitik der Großbanken, welche für Kredite teilweise 50 bis 80 Prozent für Zinsen und Provision berechneten, um auf diese Weise die erlittenen Verluste der Inflationsperiode so rasch wie möglich wieder auszugleichen. Daß unter solchen Umständen durch die ungeheueren Steuern und Kreditkosten die Erwerbs= stände zum Erliegen kommen müssen, ist selbstverständlich. Angesichts der geschilderten Kapitalnot bestand fast durchwegs geringe Nachfrage nach handwerklichen Erzeugnissen, zumal auch die Landwirtschaft selbst schwer zu kämpfen hat, während Industrie nach wie vor etwa anfallende handwerkliche Arbeiten in eigener Regie ausführt. Gegenseitige Unterbietungen sind demgemäß im Handwerk an der Tagesordnung und zeitigen anläßlich der wenigen zur Vergebung kommenden Arbeiten oftmals Submissionsblüten. trasser Art. Infolge des Abbaues von Arbeitern und Beamten macht sich das Pfuschertum in zunehmenden Maße geltend und verschlechtert noch weiter die Lage des Handwerks. Auch die Zahl der im Tariflohn beschäftigten Arbeitern, die nach Schluß der achtstündigen Arbeitszeit noch recht umfangreiche Bau- und Reparationsarbeiten ausführen zum Schaden des selbständigen Handwerks, ist nicht gering. Von allen Seiten laufen Klagen über das Ueberhandnehmen des Hausierhandels, der namentlich die ländliche Bevölkerung mit seinen Waren überhäuft, sodaß das ansässische Gewerbe mehr und mehr ausgeschaltet wird. Im bayerischen Landtag( nicht etwa im Hessischen) hat der Ministerpräsident am 16. Juli 1924 mit einem erfreulichen Verständnis die Notlage der Landwirtschaft und des gewerblichen Mittelstandes geschildert, indem er erklärte:„ Beide sind die zwei großen Stüßen der Wirtschaft und wenn diese zusammenbrechen, dann ist es unmöglich, daß Industrie, Handel und die Lohnarbeiter ihr Auskommen finden werden. Diese beiden Schichten der Produktion und des Schaffens und der Kapitalbildung bilden auch das Bindeglied zwischen den Arbeitern und der Großindustrie und müssen wir bestrebt sein, sie unter allen Umständen über die jetzige Krise hinwegzubekommen.. Der Beföftigung Juwel" Heißt's von Nestle's Kindermehl. Hier wird also zum erstenmale die Notwendigkeit der Staatshilfe für den Mittelstand von einem Ministerpräsidenten anrkannt und das Handwerk erwartet, daß in Hessen die Regierung ein ebenso warmes Herz für das Handwerk hat wie die Bayern und daß es an entsprechenden Taten nicht mangeln möge. Die dringenden Forderungen des Handwerks find: a) Kreditbeschaffung zum mäßigen Zinsfuß und Minderung des Steuerdrucks. b) Sofortige Aufhebung der Vorauszahlungspflicht der Stenern; c) wesentliche Herabsehung der überspannten Gemeindeumlagensäge; d) Zuschlagsfreie Stundung von Steuerforderungen in Fällen begründeter Zahlungsunfähigkeit, da auch die derzeitigen auf monatlich herabgesetzten Zuschläge einfach existenzvernichtend sind. ( Die von Monat zu Monat zurückgehende Steuererträgnisse aus dem Gewerbe sollten die maßgebenden Stellen die Augen darüber öffnen, daß die Steuerschraube überspannt ist und zur Erdrosselung der steuerfähigen Betriebe führt.) e) daß dem maßlos sich ausbreitenden Hausierhandel, der das bodenständige Handwerk besonders auf dem Lande zu verderben droht, durch strenge Prüfung der Bedürfnisfrage bei Ausstellung der Wandergewerbescheine Einhalt zu gebieten und f) daß die Vergebungsstellen des Reichs, der Länder und der Kommunen als öffentliche Auftragsstellen die zu vergebenden Arbeiten nicht in eigner Regie ausführen lassen, sondern an das selbständige Handwerk vergeben und zwar angesichts des traurigen und teilweise recht schmutzigen Konkurrenzkampfes der einzelnen Betriebe untereinander nicht einfach prinzipiell an den Wenigstfordernden ohne Rücksicht darauf, ob es sich hierbei um Schundpreise handelt oder nicht, sondern an diejenigen Betriebe, deren Kalkulations= angebot bei näherer Prüfung sich als reell und maßvoll herausstellt und die ihren Verpflichtungen der sozialen Verficherungsgesetzgebung gegenüber auch gewissenhaft nachfommen. Steuern. Das Industriebelastungs- und Aufbringungsgesetz. Zur Durchführung des Sachverständigengutachtens hat der Reichstag eine Reihe von Gesetzen verabschiedet, die zum Teil die Aufbringung der eingegangenen Verpflichtungen betreffen und zum Teil die inneren Währungsverhältnisse und das Eisenbahnwesen auf eine andere Grundlage stellen. Wichtig für das" Gewerbe ist das Industriebelastungsgesetz, sowie das Gesez, das die Aufbringung d. h. Verzinsung und Tilgung der Industriebelastung behandelt. Nach dem Industriebelastungsgesetz, das am 1. September 1924 in Kraft getreten ist, wird der deutschen Industrie die Last der Verzinsung und Tilgung eines Betrags von insgesamt 5 Milliarden Goldmark auferlegt. Jedoch gilt diese Belastung nur als Sicherheit den Gläubigern Deutschlands gegenüber, während die tatsächliche Aufbringung einen größeren Kreis von Personen als nur den Industriellen nach dem Aufbringungsgesetz obliegt. Der Industriebelastung unterliegen alle Industriellen oder gewerblichen Betriebe, soweit ihr zur Vermögenssteuer herangezogenes Betriebskapital 50 000 Mark übersteigt, mit Ausnahme der Landwirtschaft, des Verkehrsgewerbes,( soweit es fich nicht um Schiffahrtsbetriebe, Privatbahnen, Kleinbahnen oder Straßenbahnen handelt), sowie mit Ausnahme derjenigen Betriebe, die ausschließlich das Bank-, Versicherungs-, Gastoder Beherbergungsgewerbe betreiben oder einen Handel zum Gegenstand haben. Die Last wird entsprechend der Höhe des zur Vermögenssteuer herangezogenen Betriebsvermögens auf die Betroffenen umgelegt. Bei späteren Vermögenssteuerveranlagungen erfolgt Neuumlegung. Die betroffenen Unternehmer haben Einzelobligationen auszustellen, wozu ihnen näheres seitens der Finanzämter zugeht. Innerhalb einer Woche nach Anforderung fann beantragt werden, den Wert des Betriebs. vermögens durch eine besondere Spruchkammer nachprüfen zu lassen. Die Einzelobligationen werden durch Vermittlung der Finanzämter der errichteten Bank für Industrieobligationen übergeben, die auf ihrer Grundlage Industriebonds ausgibt. Die Bank hat Stücke im Wert von vier und ein viertel Milli arden Goldmark dem von der Reparationskommission bestellten Treuhänder zu übergeben, der sie auf dem freien Markte ver kaufen darf. Letzterer ist auch ermächtigt für 500 Millionen Goldmark Einzelobligationen der höchstbesteuerten Unter nehmer unmittelbar im freien Verkehr zu veräußern. Die Tilgung der Schuldlast erfolgt durch Auslosung. Sie geschieht vom 3. Jahre des Zinsenlaufs an mit ein Prozent zu züglich der ersparten Zinsen. Die Bank fann eine verstärkte Tilgung durch freihändigen Aufkauf vornehmen. Bezüglich der von je zweieinhalb Milliarden Verzinsung werden 2 Serien Goldmark gebildet, von denen die eine Serie vom 1. Jahre des Zinsenlaufes an mit fünf Prozent verzinst wird, während die 2. Serie im ersten Jahre des Zinsenlaufes unverzinslich ist. Im Falle des Konkurses eines belastenden Unternehmers genießen die Ansprüche der Bank oder des Treuhänders ein Anrecht auf Befriedigung vor den übrigen Forderungen. Ge hören Grundstücke zum belasteten Betriebsvermögen, so liegt auf ihnen eine an erster Stelle stehende öffentliche Last, für die die Eintragung in das Grundbuch kein maßgebendes Erforder nis ist. Die Zins: und die Tilgungsraten sind nach dem Aufbring ungsgesetz von einem größeren Kreis beteiligter aufzubringen, als nur den Belasteten. Aufbringungspflichtig sind, sofern ihr zur Vermögenssteuer herangezogenes Betriebskapital 20000 Mt. übersteigt alle industriellen und gewerblichen Betriebe mit Eins schluß des Bergbaues, des Verkehrs, der Banken, des Gast, Versicherungs-, Schant- und Beherbungsgewerbes, sowie des Handels. Ausgenommen sind die Landwirtschaft, Forstwirts schaft, gärtnerische Betriebe, Viehzucht, Weinbau und die Fi scherei, auch Nebenbetrieb der Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder der Gärtnerei sind nicht aufbringungspflichtig, wenn sie auch industrielle oder gewerbliche Betriebe sind. Dadurch, daß alle Betriebe, deren zur Vermögenssteuer herangezogenes Be triebskapital den Betrag von 20 000 Mart nicht übersteigt, von der Aufbringungspflicht frei sind, scheidet ein großer Teil der Handwerksbetriebe aus. Man wird gut tun, den in diesen Ta gen ergehenden Vermögenssteuerbescheid recht eingehend auf seine Uebereinstimmung mit der Steuererklärung zu gleichen. Namentlich wird es oft vorkommen, daß durch die Art der Bewertung des Grundbesitzes derjenigen Handwer die im eigenen Haus ihr Gewerbe betreiben das Betriebs: fapital stark in die Höhe gedrückt wird. Es sei in dieser Be ziehung auf die Darlegungen über die Vermögenssteuer i Nummer 9 unserer Zeitung verwiesen. vets Das Finanzamt erteilt über den Betrag der Jahresleistun einen schriftlichen Bescheid. Der zu entrichtende Betrag wit auf Grund des zur Vermögenssteuer veranlagten Betriebsve mögens festgestellt und bei späterer Veranlagung neu umgeleg Das Gesetz tritt gleichfalls wie das Belastungsgesetz am 1. Sep tember ds. Js. in Kraft. Wiederholt sei, daß Betriebe mit über 50 000 Mart 3 Steuer herangezogenen Betriebsvermögen zur Ausstellung vo Obligationen verpflichtet sind, während Betriebe mit übe 20 000 Mark teilnehmen müssen an der Aufbringung der Zinse und Amortisation. Der Reichsminister der Finanzen. III D 7603. Berlin, den 15. Sept. 1924 Zahlung der Rentenbankzinsen zum 1. Oktober 1924. Das Gesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Menter bankscheinen vom 30. August 1924 sieht den Fortfall der B lastung der industriellen, gewerblichen und Handelsbetriebe e schließlich der Banken vor. Die Unternehmer sind indessen ve pflichtet, die bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift aufgelaufen Zinsen für die Umlage an die Deutsche Rentenbant abzuführ Die Belastung der dauernd land, forstwirtschaftlichen o gärtnerischen Zwecken dienenden Grundstücke bleibt zweds Liq dation der sich aber i- v. H. des festgesetzt der gegen beitragswe Die Forstwirts 1. April 1 verpflichtu pom 1. C ergibt sich einschließli Halbjahr haben, di Rentenbar die von di Die gärtnerisc Vorstehen haben, die würde. S überall d bestimmt, der Land meilen zu umien ab Rentenba zahlen sim gewissen der Berm Ale für den für den Bäckere Herren, unter CI 30 F ( Hessen fällung Aeusser Giessen = Betriebs Chprüfen zu ittlung der bligationen Os ausgibt. ertel Milli n bestellten Markte verMillionen en Unter dation der Rentenbankscheine auch weiterhin bestehen. Sie ändert sich aber in der Weise, daß die Höhe der Grundschulden auf 5 v. H. des Wehrbeitragswerts bei einem Zinssatz von 5 v. H. festgesetzt wird und daß als Wehrbeitragswert der auf Grund der gegenwärtigen Vermögenssteuerveranlagung berichtigte Wehrbeitragswert gilt. Die Vorschriften über die Belastung der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und der Gärtnereien werden mit Wirkung vom 1. April 1924 in Kraft gesetzt. Die Befreiung von der Zinsverpflichtung wird bei Industrie, Handel und Gewerbe für die pont 1. Oktober 1924 ab laufenden Zinsen wirksam. Hieraus osung. Sie ergibt sich, daß die industriellen, gewerblichen und Handelsbetriebe Prozent zu einschließlich der Banken die am 1. Oktober für das vergangene e verstärkte Halbjahr zu zahlenden Zinsen noch in der Höhe zu entrichten ezüglich der haben, die sich aus den zu Anfang dieses Jahres zugestellten Milliarden Rentenbankumlagebescheiden ergibt. Diese Zahlung ist die letzte, . Jahre des die von diesen Wirtschaftszweigen für die Rentenbank zu leisten ist. vährend die nslich ist. nternehmers händers ein ungen. Ge nt, so liegt Rast, für die es Erforder n Aufbring ufzubringen, , sofern ihr I 20000 Mt. be mit Eins , des Gast, sowie des 1, Forstwirt und die Fi orstwirtschaft ig, wenn sie Dadurch, daß zogenes Be Sersteigt, von ßer Teil der En diesen Ta ingehend au ng zu Dets aß durch di Handwerke as Betriebs in dieser Be genssteuer in Jahresleistung Betrag wi Betriebsve neu umgeleg 3 am 1. Ge 00 Mart 3 sstellung vo be mit übe ng der Zinse 5. Sept. 1924 ober 1924. ifs an Menter rtfall B Die Eigentümer der dauernd land-, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienenden Grundstücke würden nach dem Vorstehenden zum 1. Oktober Zinsen in der Höhe zu entrichten haben, die sich aus den berichtigten Wehrbeitragswerten ergeben würde. Da die Berichtigung der Wehrbeitragswerte noch nicht überall durchgeführt ist, hat der Reichsminister der Finanzen bestimmt, daß zur Vermeidung umfangreicher Erstattungen von der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und den Gärtnereien einstweilen zum 1. Oktober 1924 nur die auf volle Goldmark nach umen abgerundete Hälfte der aus den Bescheiden über die Rentenbankgrundschulden sich ergebenden Halbjatrszinsen zu zahlen sind. Der Ausgleich, der in den meisten Fällen in einer gewissen Nachzahlung bestehen wird, wird erst nach Beendigung der Vermögensteuerveranlagung vorgenommen werden. Alle Personen, denen bisher Rentenbankbescheide zugestellt Gute worden sind, müssen die Oktoberzinsen gemäß dem Vorstehenden rechtzeitig entrichten Industrie, Handel und Gewerbe haben also die vollen Halbjahrszinsen, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gärtnereien die Hälfte der Halbjahrszinsen, und zwar innerhalb von 7 Tagen nach Fälligkeit, d. h. bis zum 8. Oktober 1924, zu zahlen. Besondere Zahlungsaufforderungen werden nicht mehr zugestellt. Geschäftliches. Das Preisausschreiben der National Film A.-G. 3 Das Ergebnis demnächst in diesem Blatte. Wie uns die National- Film A.-G. mitteilt, wird im Laufe dieses Monats das Ergebnis des Preisausschreibens in diesem Blatte veröffentlicht werden. Die National- Film A.-G. bedauert es aufs Tiefste, daß das Preisrichter- Kollegium nicht zur festge= schten Zeit eine Entscheidung treffen konnte; jedoch wird jeder einsichtige Bewerber in Anbetracht der 95 000 Einsendungen diese Verzögerung entschuldioen. * Universität Köln und unbeseztes Gebiet. Das Winter- Semester am 15. Oktober, alle Vorlesungen nehmen am 3. November ihren Anfang. Nachdem die Bedingungen für die Einreise in das besetzte G Gebiet, eine bedeutende Erleichterung erfahren haben, kann wie in früheren Jahren der gleichmäßige Zuzug von Studierenden aus ganz Deutschland und auch dem neutralen Ausland zur Kölner Universität wieder einsetzen. 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