G. nde! ich den ch leide hon alle uch von eichtert. wunden, etit hebt ckischen I.K.i. P." en Dankch. 16% nen Engel. 38 L. 14 Giessener Zeitung ( neueste Nachrichten) mit ( Giessener Cageblatt) Amts- u. Vereinsnachrichten Bezugsprets: 60 Goldpfennig mona lich frei Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon 9tr. 1362 Nr. 47. Expedition: Sudanlage 21. Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Gießen, Ferlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783. Anzeigenpreise: 30 mm breite Petitzeile, Auswärts 30 Goldpfg " 1 " 1 " 90 " 1 Lokal Reklameze le Samstag, den 22. November 1924 Zum Totensonntag. Den Helden 1914- 24. Von Julius Adelberge r- Reinheim, Bezirksschriftführer. Am Sonntag fünden vom Gotteshaus Trauer des Tages die Glocken hinaus; Sie rufen als himmliche Boten. Ihr Ruf erschallet mit ernstem Klang: „ O! Menschheit gedenke der Toten!" Denkt Euch noch manch' friegsstürmische Nacht, Wo Tausende, ja Tausende im Schrecken erwacht In dem Schmerze ihrer Lieben? - Als sie kämpften zu schützen Weib, Heimat und Kind, Und heute nicht mehr bei uns find Sie fielen im Feindesland drüben! Täglich in schwerer, kriegsdonnernder Nacht, In der Heimat ein Sehnen, und Klagen. Engel, hielten die Totenwacht -- - - Und haben zum Himmel getragen: „ Helden,! die uns ihr Leben geschenkt, In Liebe und Treue auch ihrer gedenkt, Am kommenden ,, Sonntag der Toten!" - Am Totensonntag, dem stillen, heiligen Feste, das den Toten geweiht ist da man ihre ewige und heilige Ruhestätte innersten Gedenkens mit Sträuße und Kränze aus Liebe und Dankbarkeit schmückt, laßt auch uns, liebe Kameraden, mit umflorter Fahne hintreten an jene heilige Stätten, die unseren Opfern jener schweren Zeit geweiht sind. Fern von ihrer Heimat, fern von ihrem Vaterhaus, einzein und in großen Gräbern fameradschaftlich vereint ruhen unsere unvergeßlichen Toten im ewigen Frieden gebettet. Niemand von uns, keines von all den Lieben der Heimat, vermag heute nach 10 Jahren ihre Ruhestätte aufzusuchen und diese auch am Feste der Toten zu schmücken! Innere, wahre Liebe aber kränzt die verlassenen Gräber und darum laßt uns geschlossen an die heilige Stätten, die man in der Heimat für sie errichtet, an den Denkmälern unserer Opfer hintreten. Einen Kranz von der letzten Blume, vom letzten Grün und Laub, was uns der Herbst vor seinem Abschiede zurückgelassen, wollen wir binden und unseren toten Kameraden aus heiliger Treue, Liebe und Dankbarkeit niederlegen. Reinheim, den 15. November 1924. 10 120 " " 37. Jahrg. Landwirtschaft und Handwerk. Verschiedentlich haben wir in der Zeitschrift auf das Verhalten der Landwirtschaft gegenüber dem Handwerk hingewiesen und in Nr. 18 eine Verhandlung wiedergegeben, die zwischen den Vertretern der Landwirtschaftskammer, des Bäckergewerbes und der Handwerksfammer geführt worden ist. Es handelte sich um die Errichtung von Großbäckereien seitens der Landwirtschaft. Nunmehr werden wir von einer Verhandlung unterrichtet, die fürzlich in gl. Sache zwischen den Vertretern des Landbundes und des Bäckergewerbes stattgefunden hat. Bei dieser Verhandlung wurde erklärt, daß der hessische Bauernbund weder den Betrieb einer Mühle, noch einer Bäckerei beabsichtige. Die seither in dieser Hinsicht für Friedberg und Eberstadt aufgetauchten Befürchtungen seien hinfällig. Der Vorstand des hessischen Bauernbundes stünde derartigen Plänen durchaus ablehnend gegenüber. Diese Auffassung sei auch von den hessischen Vertretern in einer Sitzung des Reichslandbundes zu Berlin mit allem Nachdruck vorgetragen worden. Der hessische Bauernbund werde von sich aus darauf hinwirken, daß die Verwirklichung derartiger Pläne auch sonstwo möglichst unterbleibe, da er auf eine Zusammenarbeit mit dem Bäckergewerbe das größte Gemichi lege. Der Landbund sei bereit, wenn dies erforderlich, erneut mit den Vertretern des Bäckergewerbes zu verhandeln und eine Zusammenarbeit der Landwirtschaftlichen Genossenschaften und der Bäckergenossenschaften zu unterstützen. Eine Zusammenkunft von Vertretern beider Gruppen soll in Kürze erfolgen. Auf Befragen erklärte der hessische Landbund sich für Aufrechterhaltung des Nachtbackverbots sowie für gleichmäßige steuerlichen Belastungen der Konsumvere.me. = Eine Entfettungstur sollten alle Korpulenten vornehmen. Wir raten Ihnen, in Ihrer Apotheke 30 g Toluba- Kerne zu kaufen, die völlig unschädliche, fettzehrende Stoffe enthalten. Es ist außerordentlich erfreulich, daß diese Vereinbarungen mit dem Landbund erzielt worden sind und damit die Gefahr einer Verwirklichung der gefürchteten Pläne gebannt ist. Der hessische Bauernbund selbst hat über diese Angelegenheit folgende Erklärung veröffentlicht: „ Es ist auch weiter das Gerücht verbreitet, der Bauernbund beabsichtige die Errichtung eigener Bäckereien. Wir können feststellen, daß an dieser Behauptung ebenfalls nicht ein einziges wahres Wort ist. Der Bauernbund denkt überhaupt nicht daran, derartige geschäftliche Unternehmungen zu gründen. Es hat auch zwischen dem Syndikus der hessischen Bäckervereinigung, Herrn Dr. Maurer und dem Vorstand des Hessischen Bauernbundes dieser Tage eine Aussprache stattgefunden, in der Herrn Dr. Maurer die gleiche bestimmte Erflärung abgegeben worden ist.“" Steuern. Die Befreiung von den Beiträgen zur Erwerbslosenfürsorge. Auf Grund der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 13. März 1924 war seither von den Beiträgen befreit, wer auf Grund eines Arbeitsvertrages von mindestens einjähriger Dauer beschäftigt war. Bei solch langfristigen Arbeitsverträgen ist das Risiko der Arbeitslosigkeit durch die Vorsorge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeschlossen. Der Handwerks- und Gewerbekammertag bemühte sich darum, die Freistellung auch der Lehrlinge hinsichtlich der langfristigen Lehrverträgen zu erreichen und seine Bemühungen führten insofern zum Erfolg, als durch Rundschreiben des Reichsarbeitsministers vom 4. Juni 1924 die Lehrverträge als unter obige Bestimmung fallend erklärt wurden; dies erfolgte mit der vom Handwerk bestrittenen Begründung, daß der Lehrvertrag nach der ständigen Auslegung des Reichsarbeitsministeriums eine Sonderart des Arbeitsvertrags" sei. Auf Grund dieses Rundschreibens gab das hessische Ministerium für Arbeit und Wirtschaft eine Verfügung unterm 12. Juni 1924 heraus, worin die Freistellungen mitgeteilt und Vorschriften über das Verfahren bei Streit erlassen wurden. Diese Verfügung erging seitens der Versicherungsämter wiederum an die hessischen Krankenkassen; sie ließ eine Anweisung darüber vermissen, wie die Freistellung vor sich gehen soll, weshalb es in vielen Bezirken zu Auseinandersetzungen zwischen Krankenkasse und Lehrherr fam, die mitunter auch nicht von den vorgesetzten Versicherungsämtern zu einer ordnungsmäßigen Erledigung ge= bracht werden konnten. Indessen besagte ein Begleitschreiben des Ministeriums zu der ergangenen Verfügung ausdrücklich, daß die Befreiung von den Beiträgen kraft Gesezes ohne speziellen Antrag einzutreten hat, sofern die Voraussetzungen gegeben sind, also bei Lehrlingen der Lehrvertrag der Krankenkasse vorgelegt wird. Vorstehende Erläuterung diene denjenigen Handwerksmeistern zur Kenntnis, die sich wegen der Freistellung ihrer Lehrlinge im Konflikt mit der Krankenkasse befinden. Nunmehr sind die Befreiungen von der Beitragsleistung zur Erwerbslosenfürsorge neu geregelt worden durch die Verordnung com 14. November 1924, die das Lehrverhältnis besonders anführt Unter anderem ist folgendes bestimmt: Artikel 5. 1. Beitragsfrei ist die Beschäftigung auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages von mindestens zweijähriger Dauer. 2. Die Beitragsfreiheit erlischt 6 Monate vor dem Tage, an dem das Lehrverhältnis durch Zeitablauf endet. Artikel 6. 4. Die Beitragsfreiheit ist in allen Fällen von einer gemeinsam vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichneten Anzeige bei der Krankenkasse abhängig. Verweigert ein Vertragsteil seine Unterschrift grundlos, so hat die Krankenkasse auf Antrag des anderen Teiles, dessen Unterschrift für ausreichend zu erklären. 2. Die Anzeige muß angeben, für welches Beschäftigungsverhält nis, für welche Dauer und aus welchem Grunde die Beitragsfreiheit in Anspruch genommen wird. Die Krankenkassen sind berechtigt, die Vorlegung der schriftlichen Arbeits- und Lehrverträge zu verlangen, soweit solche vorhanden sind. 3. Die Beitragsfreiheit beginnt mit dem Montag, der Woche, in der die Anzeige eingeht. Sie tritt nicht ein, wenn die Kran= kenkasse feststellt, daß die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Gegen die Entscheidung der Krankenkasse können das Versicherungsamt und Oberversicherungsamt angerufen werden. Das Oberversicherungsamt entscheidet endgültig. 4. Die Beitragsfreiheit erlischt mit dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vollständig gegeben sind. Fällt eine Voraussetzung früher weg, als nach der Anzeige zu er warten war, so hat der Arbeitgeber der Krankenkasse unverzüglich Mitteilung zu machen. Artikel 7. Die Krankenkasse hat alle Anzeigen, die sie nicht beanstandet, unverzüglich dem Vorsitzenden des öffentlichen Arbeitsnach. weises vorzulegen. Dieser kann die Entscheidung des Versiche rungsamtes( Beschlußausschuß) darüber herbeiführen, ob die Voraussetzungen der Beitragsfreiheit gegeben sind. Vor der Entscheidung soll das Versicherungsamt der Krankenkasse, sowie dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Aeußerung geben. Durch diese Neuregelung sind die seitherigen Zweifel über die Durchführung der Befreiungen behoben. Unter Bezugnahme auf obigen Artikel 5 kann die Beitragsfreiheit überall auf Grund der im Artikel 6 vorgeschriebenen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterzeichnenden Anzeige von den Krankenkassen gefordert werden. Die Beitragsfreiheit besteht ab 1. April 1924. Bei der Rückforderung seither zu viel gezahlter Beiträge wolle man jedoch die oftmals nur geringfügigen Beträge berücksichtigen, die unter Umständen in keinem Verhältnis zur Mühewaltung stehen. Zur Befreiung der Lehrlinge führte neben der langen Dauer des Vertragsverhältnisses das Bestreben, die Ausbildung eines ge= lernten Nachwuchses auf jede Art zu fördern. Weil die ausge= lernten Lehrlinge unter den augenblicklichen Verhältnissen dem Risiko der Arbeitslosigkeit ausgesetzt sind, erlischt die Beitragsfreiheit bereits 6 Monate vor Beendigung des Lehrverhältnisses. Durch diese Bestimmung soll vermieden werden, daß solche Arbeiter Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung machen, die nicht Beiträge geleistet haben. Die Steuermilderungen. Einkommensteuer der Gewerbetreibenden u. Landwirte. Mitteilung des Reichsfinanzministers: Landwirte und Gewerbetreibende. Die Vorauszahlungen der Landwirte und Gewerbetreibenden bemessen sich nach dem Vermögen oder Umfat, haben mit dem Reineinkommen also unmittelbar nichts zu tun; sie werden vielmehr auch dann erhoben, wenn kein oder nur geringes Reineinkommen vorhanden ist. Eine an' ere Regelung war bei Erlaß der Zweiten Steuernotverordnung und ist. auch heute noch nicht möglich, da das Jahr 1923 unperanlagt blieb und auf die nicht mehr passenden Einkommensziffern des Jahres 1922 auch nicht zurückgegangen werden konnte. Zimmerhin fann nicht verfanni werden, daß dieje Vorauszahlungen den Charafier einer zweiten Umsatzsteuer tragen und daher, ebenso wie die Umsatzsteuer selbst, mit in die Preise einfalkuliert werden, also preiserhöhend wirfen. Wo nicht mit Gewinn oder sogar mit Beríust gearbeitet wird, müssen sie aus dem Vermögen genommen werden. Die Reichsregierung hat von Anfang an betont, daß sie, sobald es irgendwie möglich sei, dies Voranzahlungssystem aufheben oder erleichtern werde. Völlig aufgehoben werden kann es zur Zeit noch nicht. In der nunmehr erlassenen Verordnung ist jedoch eine Ermäßigung um ein Viertel vorgesehen, so daß fünftig uur noch 75 vom Hundert des Betrages zu zahlen sind, der bisher zu zahlen gewesen wäre. Die Ermäßigung gilt erstmals für die Vorauszahlungen, die für den Monat Dezember 1924 zu leisten sind. Bei den Monatszahlern wird also erstmals die am 10. Januar 1925 fällige Vorauszahlung für den Monat Dezember 1924 um ein Bieriel ermäßigt. Bei den Viertel jahrszahlern soll, da die Vorauszahlung noch nicht für die Monate nat De 10. 1. 25 also ein treiben 1925 1 atenn e handelt nate O zahlen. Di und die ember also in Di jährlich nach AE Mitte 15. No die am Be Vermö jährlich entrich ein 3m bei gle von 30 Artikel fich die auszah weise i III C1 E III U 9 D im W unter Le de für Konku mit u Zusch hande M. tragsn find Lehrthe, in Krans sind. ersiche Das m die Fällt zu er= unver nstans snach-. ersiche ob die or der sowie Menze= Ser die ne auf nd der ehmer fordert Bei der jedoch unter - Zur er des es ge= ausge= n dem tragsnisses. Je Are nicht virte. Genden Lit dem -n viel: Ceinein Erlaß ch nicht Monate Oktober und November, sondern erstmals für den Monat Dezember ermäßigt werden soll, die Milderung der am 10. 1. 25 fälligen Vorauszahlungen ein Drittel von einem Viertel, also ein Zwölftel betragen. Wenn demgemäß z. B. ein Gewerbetreibender nach den bisherigen Bestimmungen am 10. Januar 1925 120 R. Mk. zu entrichten gehabt hätte, so hat er nunmehr, menn es sich um eine Zahlung für den Monat Dezember 1924 handelt, 90 R. Mk. und wenn es sich um Zahlung für die Monate Oktober, November und Dezember handelt, 110 R. Mk. zu zahlen. Die am 10. November fälligen Vorauszahlungen für Oktober und die am 10. Dezember fälligen Vorauszahlungen für Nov ember werden durch die Verordnung noch nicht berührt, sind also in der bisherigen Höhe zu zahlen. Die Landwirtschaft leistet ihre Vorauszahlung nur vierteljährlich, im Gegensatz zu den Gewerbetreibenden aber nicht erst nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahrs, sondern in der Mitte desselben, also für die Monate Oktober bis Dezember am 15. November 1924. Demgemäß ermäßigt sich bei ihnen bereits die am 15. November fällige Vorauszahlung um ein Zwölftel. Beträgt z. B. bei einem selbstwirtschaftenden Landwirt der Vermögensteuerwert 60000. Mt., so hatte er bisher vierteljährlich eine Einkommensteuervorauszahlung von 60 R. Mk. zu entrichten, die sich für die 15. November 1924 fällige Zahlung um ein Zwölftel, also auf 55 R. Mf. ermäßigt; hatte ein Pächter bei gleichem Vermögenssteuerwert und bei einer Vierteljahrspacht von 360 R. Mt. bisher 24 R. Mt. als Vorauszahlung gemäß Artikel 1§ 4 Abs. 2 der 2. St. N. V. O. zu zahlen, so ermäßigt sich dieser Betrag für die am 15. November 1924 fällige Vorauszahlung um ein Zwölftel, also auf 22 Reichs- Mark Ich verweise im Einzelnen auf meinen Erlaß vom 10. November 1924 III C 1 5000 III U 9600 Literarisches. Das Königin Augusta- Garde- Grenadier- Regiment Nr. 4 im Weltkriege 1914 1919 von F. v. Unger, Major a. D. Dem unter diesem Titel im Gebr. Ohst Verlag Berlin W. 57, BülowBevers Mode- Führer mit Schnittbogen der 20 der wichtigsten Schnitte enthält Wieber Band I Damenkleidung 1.30 Mt. Überall zu haben, sonst unter Nachnahme vom 2ände Band II Jungmädchenund KinderMleidung 1.20 Mr. Verlag Otto Beyer, Leipzig- E. Straße 56( Postscheck Berlin 59001) erscheinendem Buch( 300 Seiten, mit Bildern und Karten, Preis 5,50 Mt.) entnehmen wir folgenden Ausschnitt:„ Noch einmal ziehen in der Erinnerung die Taten des Regiments an uns vorüber. Helden waren sie, die ihre schwere Pflicht taten, wortlos, ständ. den Tod vor Augen. Ihnen ging das Wohl des deutschen Volkes höher als das eigene Leben. Mit goldenen Letten stehen sie im Buche der Geschichte. und ihr Ruhm bleibt unvergänglich. Die Erinnrung an diese Männer wird uns hilig bleiben; sie läßt uns fester werden in der glaubensfrohen Hoffnung auf Deutschlands Auferstehung!" Ernst Moriz Arndt: Ein deutsches Schicksal. Herausgegeben von Dr. Oskar Anwand. Volksverband der Bücherfreunde ( Wegweiser- Verlag) 6. m. b. H. Berlin W. 50, Ranfeſtr. 34 Aus Arndts ,, Wanderungen und Wandlungen mit Freiherrn vom Stein" und seinen„, Erinnerungen aus dem äußeren Leben" hat der Herausgeber mit geschickter Hand ein selb= ständiges und für die politischen und sittlichen Probleme der Gegenwart besonders wertvolles und erhebendes Werk geschaffen. Das„ Daheim" schickt eine überaus farbenfreudige und inhaltreiche Werbenummer zu Beginn des neuen Jahrgangs, des 61., in die Welt hinaus. Eine Durchsicht des Heftes zeigt uns, auf welcher glänzenden Höhe literarischen und künstlerischen Schaffens das Daheimzurzeit steht. 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