ren Bleich Soda OhneChlor der Wäsche verbilligt das Walchen. Vorzügliches Einweichmittel Henkel's Walch- und Bleich- Soda Giessener Zeitung ( Neueste Nachrichten) mit ( Giessener Cageblatt) Amts- u. Vereinsnachrichten Bezugspreis: 60 Goldpfennig mona did) fret Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon 9tr. 1362. Nr. 25. Expedition: Südanlage 21. Anzeigenpreis: 5 Goldpfennig Redaktion, Drud und Verlag: Albin Klein in Gießen, Berlagsbruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783. für 1 mm Höhe und 30 mm Breite; für Auswärts 10 Goldpfennig; 1 Reklameze le 90 mm brett 120 Goldpfg. Samstag, den 21. Juni 1924 er* 0.5 37. Jahrg. Befreiung der Handwerkslehrlinge von der Beitragsleistung zur Erwerbslosenfürsorge. Der Reichsverband des deutschen Bandwerks feilt uns mit, daß, wie wir unseren Mitgliedern bereits mitteilten, am 5. April im Reichsarbeitsminifterium eine Besprechung ftafffand über die Befreiung der Bandmerkslehrlinge von der pflicht der Beitragsleiftung 3n den mitteln der Erwerbslosenfürforge. In dieser Besprechung wurde dem Vertreter der Geschäftsstelle die buficherung gegeben, daß die Befreiung der Bandwerkslehrlinge erfolgen folle und die entsprechende Verordnung in kurzer beit würde peröffentlicht werden. Nachdem die Geschäftsftelle lange beit pergeblich auf die Veröffentlichung der Verordnung gewartet haffe, fragte[ ie mif Schreiben pom 13. Mai bei dem Reichsarbeitsminiffer an, wann das Handwerk auf die Befreiungsverordnung rechnen dürfe. Daraufhin erhielten wir nnferm 4. Juni-Пr. X 5129/24 II. Ang. die nachftehende Antwort: - ..nach Art. 2 der Ausführungsverordnung zur Verordnung über Erwerbslofenfürsorge Dom 13. März 1924( ROBI.IS.279) ift von der Beitragspflicht zur Erwerbslosenfürsorge befreit, mer auf Grund eines Arbeitsvertrages pon mindeffens einjähriger Dauer beschäftigt ift. Die Befreiung erlischt sechs Monate vor dem Cage, an dem das Beschäftigungsverhältnis durch beitablauf endet. Unter diese Beftimmung fallen auch Lehrverträge von mindeffens einjähriger Dauer. Denn nach Die Kirchensteuer. der neueren Arbeitsrechtsgefeßgebung und nach der ftändigen Praxis meines Minifteriums ftellt der Lehrvertrag eine Sonderart des Arbeitsvertrags dar, in der Unterricht und Erziehung eine allerdings- bedeutende Rolle spielen. Es erübrigt fich deshalb, die Beitragsfreiheit der Lehrlinge und ihrer Lehrherren, wie von verschiedenen Seiten angeregt, noch durch eine besondere Ausführungsverordnung auszusprechen. Dorftehendes Rundschreiben wird im Reichsarbeitsblatt peröffentlicht." So sehr wir fachlich die durch diesen Erlaß ausgesprochene Befreiung der Bandwerkslehrlinge von der Beitragspflicht begrüßen, so wenig können wir uns mit der Begründung einperftanden erklären. Wir bleiben auf unserem alten Standpunkt ftehen, daß der Lehrvertrag kein Arbeitsvertrag, auch keine Sonderart des Arbeitsvertrages ift, sondern lediglich ein behrund Erziehungsvertrag und wir werden diesen Standpunkt dem Reichsarbeitsminiffer gegenüber mit allen miffeln durchzufechfen perfuchen. Nach dieser Mitteilung des Reichsarbeitsminiffers in Derbindung mit der Ausführungsverordnung zur Verordnung über Erwerbslosenfürsorge pom 13. März ds. Js. Artikel 5 sind die Handwerkslehrlinge und ihre Lehrherren vom 1. März ds. Js. ab beitragsfrei. Steuern. sterium, dem Landesfinanzamt und den Vertretern der evangelischen und katholischen Kirche bereits im Februar ds. Js. geführt. Es ist s. 3t. angeregt worden, die Kirchensteuer als Zuschläge zu den Einkommensteuervorauszahlungen zu erheben, was indessen Schwierigkeiten insofern ergab, als solche Vorauszahlungen nur von den Gewerbetreibenden und nicht auch von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistet werden, für letztere also ein besonderes Erhebungsverfahren hätte eingeführt werden müssen. Die Eintommensteuervorauszahlungen waren überdies wie alle durch die In den letzten Wochen wurden die Kirchensteueranforderungen zugestellt. Der angegebene Betrag ist je zur Hälfte in zwei Zielen zahlbar. Die Höhe der diesjährigen Kirchensteuer gab vielfach Veranlassung zu Beanstandungen. Zum Teil wurden ganz unsinnig hohe Belastungen aufgebürdet, zum Teil ist der angeforderte Betrag unangemessen gering. Diese Ungleichheiten rühren daher, daß die Steuer auf die Grundlage der Einkommensteuer für 1922 berechnet wurde, deren Festsetzung bekanntlich unter den Einflüssen der Inflation zu starken Verschiebungen führte. Wegen zweite Steuernotverordnung erlaffenen Steuern im besetzten Geder ungleichen Kirchensteuerbelastung sah sich der Steuerausschuß des Hessischen Handwerks- und Gewerbeverbandes veranlaßt, in Verhandlungen mit dem Landeskirchenamt einzutreten und eine Berbesserung der Ausschlagsmethode anzustreben. Der Vertreter des Landeskirchenamts legte die kirchlichen Finanzverhältnisse in folgender Weise dar: Nach dem Voranschlag für 1924 find an Umlage für die evangelische Landeskirche aufzubringen 2 700 000 Mt. Bei diesem Bedarf ist zu berücksichtigen, daß die Kirche ebenfalls durch die Geldentwertung starke Kapitalverluste gehabt hat, wodurch die fährlichen, seither erheblichen Zinseinnahmen wegfallen. Auch die übrigen Erträgnisse der Pfarrstellen aus verpachtetem Grundbesitz, Zuschüssen von den Gemeinden und Patronatsherren etc. sind außerordentlich zurückgegangen. Wegen der Erhebung der Kirchensteuer wurden die Verhandlungen mit dem hessischen Finanzmini-| biet nicht zugelassen. Das Landesfinanzamt erklärte weiterhin eine Erhebung der Kirchensteuer zugleich mit den Einkommensteuern wegen der eigenen Ueberlastung ablehnen zu müssen, sodaß die Erhebung selbständig seitens der Kirche hätte erfolgen müssen. So blieb als einzige Möglichkeit ein Rückgriff auf die zuletzt veranlagte Einkommensteuer übrig, d. h. auf die Einkommensteuer für 1922. Es mußte unter diesen Umständen mit in Kauf genommen werden, daß dieser Rückgriff eine Fülle von ungerechten Steuerfestsetzungen mit sich bringen werde. Deshalb ist von vornherein vorgesehen und durch Aufdruck auf den Anforderungszetteln und Bekanntmachung in den Zeitungen zum Ausdruck gebracht, daß in allen Fällen, in denen der Pflichtige sich beschwert fühlt, Abhilfe geschaffen wird durch Nachlässe oder Stundungen. Es bedarf hierzu lediglich eines Antrags bei dem Kirchenvorstand, der das bei den Finanzämtern übliche, peinliche Nachweiswesen nicht anwenden wird. Es besteht seitens des Landeskirchenamts die Absicht, nach Abschluß der Erhebung des ersten Zieles erneut in eine Prüfung einzutreten, ob es möglich ist, das zweite Ziel auf anderer Grundlage und unter Anrechnung des für das erste Ziel evtl. zu viel Gezahlten zu berechnen. Die Kirche selbst hat ein großes Interesse daran, daß sie mit ihren Angehörigen wegen der Kirchensteuer nicht in Differenzen gerät, und die Zuspizzung der Dinge, namentlich die öffentlichen Diskussionen, sind ihr zweifellos sehr unangenehm gewesen. Indessen ist einzusehen, daß ihr bei den Verhandlungen im Februar, zu welcher Zeit ebenfalls viele andere Steuern noch auf die Veranlagung des Jahres 1922 zurückbezogen wurden, teine andere Möglichkeit als das gewählte Verfahren offenstand, wenn sie überhaupt zu Erhebungen gelangen wollte. ** Die Steuern im besetzten Gebiet. Das Landesfinanzamt gibt folgendes bekannt: Die zweite Steuernotverordnung ist durch die Rheinlandfommission im besetzten Gebiet mit Wirkung vom 1. April 1924 zugelassen worden. Ich ersuche daher ergebenst, Ihre Mitglieder in geeigneter Weise davon zu verständigen, daß infolge der jetzt genehmigten zweiten Steuernotverordnung im besetzten Gebiet nach den Grund= fäßen der Durchführungsbestimmungen: = 1. die monatlichen Vorauszahlungen auf Einkommen und Körperschaftssteuer 1924 für die beiden Monate April und Mai zusammen bis zum 17. Juni 1924 Schonfrist 24. Juni 1924 zu entrichten sind, und daß die Vorauszahlungen für die folgenden Monate jeweils bis zum 10. des nächsten Monats mit siebentägiger Schonfrist fällig sind. 2. die vierteljährlichen Vorauszahlungen auf Einkommen- und Körperschaftssteuer jeweils bis zum 10. des auf den Ablauf des betreffenden Kalendervierteljahres folgenden Monats mit siebentägiger Schonfrist zu zahlen sind; also die Vorauszahlungen für das Vierteljahr April bis Juni 1924 find fällig bis zum 10. Juli 1924( Schonfrist 17. Juli 1924). 3. Mit der Entrichtung der Vorauszahlungen sind gleichzeitig Voranmeldungen auf vorgeschriebenem Bordruck bei dem Finanzamt einzureichen, die bei dem zuständigen Finanzamt kostenlos erhältlich sind. 4. Die Abschlußzahlung auf Einkommensteuer 1923 und die Vorauszahlungen auf Einkommen und Körperschaftssteuer für das erste Kalendervierteljahr 1924 werden demnächst von den Finanzämtern durch besondere Bescheide nach den bekanntge= gebenen Grundsätzen angefordert werden. 5. Im übrigen erteilt wegen Zweifelsfragen das zuständige Finanzamt Auskunft. Im Anschluß hieran veröffentlichte das hessische Finanzministerium das Nachstehende: ,, Die zweite Steuernotverordnung und das hessische Gesek über die vorläufige Gewerbesteuer für 1924 sind durch die Rheinlandkommission im besetzten Gebiet mit Wirkung vom 1. April 1924 zugelassen worden. Im Anschluß an das Rundschreiben des Landesfinanzamts Darmstadt, Abteilung für Besitz- und Verkehrssteuern vom 30. v. Mts. ersuchen wir daher ergebenst, Ihre Mitglieder in geeigneter Weise davon zu verständigen, daß infolge Genehmigung der gesetzlichen Bestimmungen im besetzten Gebiete nach den Grundfätzen der Durchführungsbestimmungen erstmals zu entrichten find: 1. die monatlichen Vorauszahlungen auf die vorläufige Gewerbesteuer mit 80% der monatlichen Vorauszahlungen auf die Reichs Einkommen und Körperschaftssteuer für die Monate April und Mai erstmals bis zum 17. Juni 1924 Schonfrist 24. 6, 24 gleichzeitig mit den letzteren A = - 2. die vierteljährliche Vorauszahlung auf die vorläufige Gewerbesteuer bis zum 10. Juli 1924 Schonfrist bis 17. 7. 24 vorläufig mit 60% der Vorauszahlungen auf die Einkommenund Körperschaftssteuer für das Vierteljahr April- Juni. 3. Mit der Entrichtung der Vorauszahlungen ist gleichzeitig eine Mitteilung über die Höhe der eingezahlten Gewerbesteuer in Verbindung mit der Voranmeldung zur Einkommensteuervorauszahlung einzureichen. 4. Im übrigen erteilt das zuständige Finanzamt in Zweifelsfragen Auskunft. 5. Da die Gewerbesteuerpflichtigen im unbesetzten Gebiete bereits im April und Mai Vorauszahlungen auf die vorläufige Gewerbesteuer geleistet haben, bleibt wegen der Gleichstellung besondere Entschließung vorbehalten und wir ersuchen ergebenſt, halten ur uns entsprechende Vorschläge zu unterbreiten." Die Einkommensteuervorauszahlungen. Es ist früher darüber berichtet worden, daß die Anwendung der Begriffsbestimmungen des Handwerks in der vierten Durchführungsbestimmung des Reichsfinanzministers vielfach dazu geführt hatte, daß zweifellose Handwerksbetriebe gezwungen wurden, den Vorauszahlungssatz der Industrie zu entrichten. Hiergegen war seitens der Handwerkskammer Stellung genommen worden, was nunmehr zu nachfolgendem Erlaß an die Finanzämter führte: ,, Die Einkommensteuervorauszahlungen des Handwerks sind in den vierten Durchführungsbestimmungen über die Vorauszahlungen auf Einkommen- und Körperschaftssteuer im Kalenderjahr 1924 auf Grund der zweiten Steuernotverordnung geregelt. Unter A III Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen ist der Begriff des Handwerks näher erläutert. In A III Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen wird im Interesse der Vereinfachung zugelassen, daß Unternehmer, die ständig mehr als 10 Personen beschäftigen, die Vorauszahlungen nach den in den ersten und zweiten Durchführungsbestimmungen für das be- und verarbeitende Gewerbe( Industrie) getroffenen Anordnungen entrichten. Wie aus dem Wort zugelassen' zu folgern ist, soll letztere Bestimmung eine Vergünstigung für die Steuerpflichtigen darstellen. Die Steuerpflichtigen haben demgemäß die Wahl, ob sie von dieser Begünstigung Gebrauch machen wollen oder nicht. Jm Regelfalle werden sie es nur dann tun, wenn sie nach A I der vierten Durchführungsbestimmung 2% der Betriebseinnahmen ohne jeden Abzug als Vorauszahlung zu entrichten haben, während sie nach den Bestimmungen für das be- und verarbeitende Gewerbe 2%, der Betriebseinnahmen nach Abzug der Löhne und Gehälter als Vorauszahlung zu leisten haben. Unrichtig wäre es, aus der Fassung von A III Abs. 2 der vier: ten Durchführungsbestimmungen den Schluß zu ziehen, daß Be triebe, die mehr wie 10 Personen beschäftigeo, nicht als Handwerksbetriebe anzusehen sind und die Vorauszahlungen unter allen Umständen nach den für das be- und verarbeitende Gewerbe getroffenen Bestimmungen zu leisten haben. Sind die sonstigen Voraussetzungen und Merkmale des Begriffs Handwerk gegeben, so ist die Zahl der beschäftigten Arbeiter für die Entscheidung der Frage, ob ein Handwerks: betrieb vorliegt oder nicht belanglos. In der in A III Abs. 1 der vierten Durchführungsbestimm ungen enthaltenen Bestimmung und Erläuterung des Begriffs Handwerk ist unter anderem auf die persönliche Mitarbeit an der Herstellung der Arbeitserzeugnisse hingewiesen. Im Regelfall wird dies auch zutreffen. Es sind indessen auch Fälle denkbar, in denen auch ohne persönliche Mitarbeit des Betriebsinhabers zweifellos ein Handwerksbetrieb vorliegt. Beispiels weise wenn der Inhaber eines Betriebs infolge persönlicher Verhältnisse( Bekleidung öffentlicher Ehrenämter und dergl.) an der Mitarbeit gehindert ist. In allen Fällen, in denen die Frage, ob ein Handwerks betrieb vorliegt oder nicht, zweifelhaft ist, empfiehlt es sich, die In einem gut geführten Haushalte wird die Hausfrau nur bewährte Fabrikate verwenden. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Hausfrau dann am besten haushält Dieser Wink für die Hausfrau gilt im besonderen Maße für das tägliche Kaffee- Getränk. Als der feine und sparsame Zusatz zum Kaffee hat sich infolge ihrer überraschenden Ausgiebig feit Pfeiffer& Dillers Kaffee- Essenz bewährt. Die Ausgiebigkeit neben dem reinen seinen Geschmad sind die auffallenden Eigen schaften der Pfeiffer& Dillers Kaffee- Essenz. Grund genug also, fünftig nur Pfeiffer& Dillers Kaffee- Essenz zu verwenden und in keiner Küche ausgehen zu lassen. Warum wollen Sie nicht die gleichen Vorteile genießen wie zum Beispiel Ihre Frau Nachbarin? 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Ueber Abbre Jose Kaffebi bereits ige Geung begebenst, endung Durch= azu ge wurden, ergegen vorden, führte: ndwerks Voraus = Kalen Ordnung ngen ist Abs. 2 Verein cals 10 in den 3 be- und nungen ■ ist, soll lichtigen e Wahl, der nicht. sie nach Betriebsntrichten be- und ch Abzug n haben. der vier: , daß Be: Is Handen unter ende Ge nale des chäftigten ndwerks: sbestimm Begriffs itarbeit ! tug bru gillia tugbau in Frage kommenden Interessenvertretungen wie Handelskammer, Handwerkskammer usw. vor der Entscheidung gutächtlich zu hören." Wir empfehlen in allen Fällen, in denen Handwerker durch das Finanzamt veranlaßt werden, gegen ihren Willen einen anderen Vorauszahlungsprozentsaz anzuwenden, als denjenigen der für den in Frage kommenden Handwerkszweig angeordnet ist, sich entweder auf vorſtehenden Runderlaß zu beziehen, oder aber der Handwerkskammer unter Mitteilung der Einzelheiten Kenntnis zu geben. * Nachprüfung der Vorauszahlungsprozentsäke auf die Einkommensteuer. Das Landesfinanzamt richtete folgendes Schreiben an die Handwerkskammer: Der Herr Reichsminister der Finanzen wird demnächst in eine Prüfung darüber eintreten, ob die Vorauszahlungen auf Einkommen und Körperschaftssteuer nach der zweiten Steuernotverordnung und den hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen sachlich zutreffend sind, d. h. ob sie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Steuerpflichtigen entsprechen. Insonderheit ist von Bedeutung festzustellen, ob die Vorauszahlungen für bestimmte Gruppen im Verhältnis zu anderen Erwerbszweigen zu niedrig oder zu hoch sind. Ich ersuche ergebenst um geft. Mitteilung, ob und welche Wahrnehmungen in dieser Hinsicht dort seither gemacht wurden. ich Herrn * Deutschlands Sonnenwende. Der neue große Marschschlager von Franz Straßmann. Verlag von Karl Hochstein, Heidelberg. Alle Anforderungen, die an einen erstklassigen Marsch gestellt werden, sind in diesem von packendem, flottem Rhythmus getragenen Marsch in seltener Weise zusammengefaßt. 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Deutsche Frauen im Kampfe des Lebens. Novellen von Thea von Harbou. 23. bis 25. Tausend. Preis in Halbleinen geb. Mt. 1,20. * Eine der schönsten Gesellschafts- Zeitschriften Deutschlands Reichsminiſter der Finangen bis oum 1. Juli 1924 Bertot iſt die palomonatszeitschrift Deutſche Chite( Derausgeber erstatten muß, wäre ich für eine Mitteilung bis zum 20. Juni 1924 dankbar." Die Landesverbände und die Innungen werden dringend ersucht, der Handwerkskammer reichhaltiges Material in Vorlage zu bringen. Es ist hier eine nicht so bald wiederkehrende Möglichkeit gegeben, ungerechtigkeiten zum Ausgleich zu bringen. Auf die Eilbedürftigkeit wird besonders hingewiesen. Literarisches. Drei Wege. Jdeen zur deutschen Politik, von Prof. Dr. Ernst Horneffer- Gießen. Verlag R. Oldenbourg in München und Berlin 1924. Brosch. Mk. 4,-. 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