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Jahrg. z Diese Frage wird demjenigen, der in der Organisation tätig| Entwickelung unserer innen- und außenpolitischen Verhältnisse und ist, häufig vorgelegt. In den Zeiten der Inflation konnte man diese Frage ohne weiteres verneinen. Ich habe aber die Erfahrung gemacht, daß troydem die wenigsten diesem Rate folgten, vielmehr sich durch die ,, Millionen" blenden ließen und ihr Haus im wahren Sinne des Wortes verschenkten. Heute soll man über die Frage des Hausverkaufs nur nach Kenntnis der näheren Umstände entscheiden. Bei den derzeitigen Verkaufsangeboten handelt es sich faßt ausschließlich um Notverfäufe. Erwerbsunfähige Besitzer, die durch die Geldentwertung und die Niedrighaltung der Mieten ihrer früheren Einnahmequellen beraubt sind, sehen den Verkauf ihres Hauses als das letzte Mittel an, um ihr Leben zu fristen. Die jahrelange Zwangswirtschaft und als Beigabe vielleicht noch einige chikanöse Mieter haben es fertig gebracht, beim Hausverkauf ein Gefühl der Er leichterung zu empfinden. Der Besitz eines Hauses und alles, was damit zusammenhängt, ist gerade für ältere Hausbesitzer ein Marthyrium. Der Wunsch nach Befreiung von dieser Last ist daher auch nur zu gut zu verstehen. Trotzdem soll man auch in diesen Fällen nicht vorschnell entscheiden Handelt es sich bei älteren erwerbsunfähigen Hausbesitzern um einen Notverkauf, so ist in erster Linie die Frage zu stellen, ob keine Kinder oder sonstige nähere Verwandte vorhanden sind, die in der Lage sind, für den Unterhalt zu sorgen und sich so einen wertvollen Besitz zu erhalten. Ist dies nicht der Fall und ist eine andere Lösung nicht zu finden, so verschleudere man das Haus nicht. Die momentane Geldknappheit hat die Häuserpreise auf ein Drittel bis ein Viertel des Friedenswertes herabgedrückt. Die Jetztzeit ist daher für einen Hausverkauf ganz besonders ungünstig. Entschließt man sich trotzdem zum Verkauf, so ist Wert darauf zu legen, daß Barauszahlung, mindestens aber eine größere Anzahlung geleistet wird. Durch die derzeitige hohe Verzinsung wirft ja ein verhältnismäßig geringes Kapital schon eine Rente ab, die eine bescheidene Lebenshaltung gestattet. Man vergesse aber nicht, daß dieser hohe Zinssatz nur eine verübergehende Gr= scheinung sein kann, die über kurz oder lang einem normaleren Zinssay wird weichen müssen. Dadurch wird die Rente geringer und reicht nicht mehr zur Bestreitung der Lebenshaltung aus, sodaß das Kapital aufgezehrt werden muß. Mit welchem Normalzins. saz wir in Zukunft zu rechnen haben, läßt sich nicht voraussagen. Man sollte aber nur zu einem Preise verkaufen, daß man mit einer Rente in Höhe von höchstens 10 bis 12% die Lebenshaltung bestreiten kann. Diese Zahl kann natürlich keinerlei Anspruch auf Zuverlässigkeit machen. Auch auf dem Gebiet des Wohnungs- und Hauswesens kann der derzeitige Zustand nur als vorübergehend angesehen werden. Eine Gesundung wird und muß in absehbarer Zeit durch Entfaltung der privaten Bautätigkeit eintreten. Wann dieser Zustand. eintritt, läßt sich nicht voraussagen. Diese Frage hängt mit der der Flüssigkeit unseres Geldmarktes zusammen. Die neuen Häuser werden, wie früher, an Kauflustige veräußert werden, wodurch Kapital zu weiteren Nenbauten frei wird. Diese neuen Häuſer müssen mindestens zum Gestehungspreis verkauft werden. Das hat zur Folge, daß auch die Preise der alten Häuser sich mehr oder weniger den Preisen für Neubauten anpassen. Alle Anzeichen sprechen aber dafür, daß die Baukosten eines neuen Hauses in den nächsten Jahren noch wesentlich über den Vorkriegsbaupreisen liegen werden. Die Frage der Anlegung des Kaufpreises selbst ist aber fast noch wichtiger als die Frage des Verkaufs selbst. Die Unsicherheit unserer wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse läßt es als durchaus gerechtfertigt erscheinen, bei Anlage von Geldern besonderen Wert auf die Erhaltung der Wertbeständigkeit zu legen. Man bediene sich zu diesem Zweck stets eines vertrauenswürdigen Fachmannes. In allen Fällen, in denen ein Verkauf nicht dringend notwendig ist, behalte man sein Haus bis bessere Zeiten, kommen. Bei momentaner Notlage werden die Fürsorgestellen gegen hypothekarische oder sonstige Sicherheit mit Barmitteln an die Hand gehen. Jedenfalls hüte man sich vor übereiltem Verkauf, wenn man sich vor späterer Enttäuschung bewahren will. Die Erfahrungen der letzten Jahre sollten für jeden eine Warnung sein. Sil Das prachtvollste Schneeweiß zeigt jede Wäsche, die mit Sil behandelt ist. SIL Henkel's beliebtes Bleich- und Waschmittel als Zusatz zur Seifenlauge gebraucht, ersetzt die umständliche Rasenbleiche. OHNE CHLOR Antennen auf dem Hausdach. z Der mehr und mehr sich ausbreitende Radio- Fernverkehr, die neueste Errungenschaft unserer Wissenschaft, ist auch für den Hausbesitzer von gewisser Bedeutung und zwar insoweit als es sich um Anbringung von Antennen auf dem Hausdach handelt. Diese Antennen findet man heute schon in der Städten in größerer Zahl auf den Dächern. Um eine derartige Vorrichtung auf dem Dach anbringen zu lassen, ist die Genehmigung des Hausbestzzers erforderlich. Meistens wird wohl der betreffende Hausbesitzer, falls ein Mieter an dem Anschluß an den Radio- Fernverkehr ein Interesse hatte, um Genehmigung zur Anbringung der Antenne erteilt haben. Es kommt aber auch häufig vor, daß Mieter ohne den Hausbesitzer zu fragen, die Vorrichtung angebracht haben. Das ist auf jeden Fall unzulässig. Streitig war nur die Frage, ob der Hausbesitzer die Genehmigung zur Anbringung einer Antenne auf seinem Haus verweigern kann. Bekanntlich ist zur Anbringung eines Fernsprechanschlusses die Genehmigung des Hausbesitzers erforderlich. Die Rechtsprechung geht dahin, daß die Genehmigung zur Einrichtung eines Telefonanschlusses vom Hausbesitzer nicht verweigert werden kann, mit Rücksicht darauf, daß es sich dabei um eine Einrichtung handelt, die für Geschäftsleute oder sonst im öffentlichen Leben stehende Personen unter den heutigen Verhältnissen unentbehrlich ist. Anders ist es bei dem Rundfunk. Hier handelt es sich zunächst noch um eine Einrichtung, die, von Einzelfällen abgesehen, als Lurus zu bezeichnen ist. Die größere Mehrzahl der heutigen Rundfunkteilnehmer werden den Nachweis, daß ihr Anschluß eine wirtschaftliche Notwendigkeit für sie darstelle, wohl kaum erbringen können. Trotzdem wurde von Interessenten der Standpunkt eingenommen, der Hausbesitzer habe die Genehmigung zur An=" bringung einer Antenne auf dem Hausdach ohne weiteres zu genehmigen. Ueber diese Streitfrage ist nun, wie der Allgemeinen Deutschen Haus- und Grundbesitzer Zeitung zu entnehmen ist, von einem Berliner Landgericht eine Entscheidung gefällt worden. In diesem Falle wurde ein Mieter, der ohne Einverständnis des Hausbesitzers eine Dachantenne angebracht hatte, veritrteilt, die angebrachte Antenne wieder zu beseitigen. Der Richter trat dabei den Ausführungen des klagenden Hausbesitzers insofern bei, als anerkannt wurde, daß der Rundfunk kein Gedankenaustausch wie der Fernsprecher ist und daß deshalb ein grundsätzlicher Unterschied zwischen einem Telefon in der eigenen Wohnung und einer Hochantenne auf dem Dach zu machen ist. Schließlich sei auch mit einer Zimmerantenne viel störungsfreier zu arbeiten. Jm Prinzip wird durch das freie Verfügungsrecht des Mieters über das Dach zur Anbringung einer Hochantenne der Zustand eintreten, daß bei einer erheblichen Mieterzahl dem Hausbesitzer die Verfügung über das Dach fast entzogen ist. = Diese Entscheidung dürfte dem allgemeinen Rechtsempfinden entsprechen. Die Anbringung von Hausantennen, deren etwaige Reparaturen und die spätere Beseitigung wird Beschädigungen des Daches nicht vermeiden lassen. Diese Schäden zu beseitigen ist Sache des Eigentümers der Antenne. Es ist üblich, daß der betreffende Rundfunkteilnehmer für die Genehmigung der Vorrichtung eine Gebühr an den Hausbesizer bezahlt. Ob dies durch eine einmalige oder eine monatlich oder vierteljährlich wiederfehrende Zahlung geschieht ist Sache der freien Vereinbarung. Handwerk und Hausbesitz. Ein großer Teil der Hausbesitzer rukrutiert sich aus Hand: werksmeistern. Die Zeiten, wo Handwerk einen güldenen Boden" hatte, gehören auch der Vergangenheit an. Das Handwerk kämpft gleich dem Hausbesitz als Vertreter des Mittelstandes einen schweren Kampf um seine Existenz. Wir glauben deshalb verpflichtet zu sein, unsere Mitglieder darauf aufmerksam machen zu sollen, nach Möglichkeit beizutragen, dem Handwerk dadurch zu nützen, daß die nur während der trockenen Jahreszeit ausführ baren Arbeiten jetzt zur Vergebung kommen, daß auch andere Arbeiten in Häusern und Wohnungen nur an das seßhafte, bodenständige Gewerbe übertragen werden, und daß bei Vergebung von Arbeiten in erster Linie die Meister bedacht werden, die als Hausbesitzer und Mitglieder der Hausbesitzervereine Schulter an Schulter mit uns kämpfen. Umgekehrt richten wir aber auch an die Handwerksmeister die Bitte, die Hausbesitzer kulant zu bedienen, worunter wir neben sachkundiger Arbeit angemessene Preise verstehen. Haus: besitz und Gewerbe sind aufeinander angewiesen und aus diesen gemeinschaftlichen Interessen rechtfertigt sich auch eine gegenseitige Unterstützung. Unzulässigkeit der Pfändung von Mietzinsforderungen. Dás Kammergericht hat in einer in den Blältern für Rechtspflege im Bezirke des Kammergerichts Jahrgang 1924 Seite 41. abgedruckten Entscheidung die pfändung von Mietzinsforderungen insoweit für unzulässig erklärt, als sie zum 3wecke der Befriedigung eines Gläubigers erfolgt, deffen Forderung nicht aus Leiftungen im Infereffe des Grundftücks herrührt. Die Begründung geht dahin, daß die Miete nach der jebigen Gefeßgebung dem Vermieter nur die Mittel zur Beftreitung der Aufwendung für das baus gibt, und daß die Verwendung der Miete zu diesem ömecke durch gefeßliche Vorschriffen gesichert ift. Die Mietbeträge würden aber diesem Owecke entzogen, wenn jeder beliebige Gläubiger sie im Wege der Pfändung zur Befriedigung seiner Forderung in Anspruch nehmen könnte. Deshalb ift die Pfändung nur zulässig, wenn Die Forderung des Gläubigers auf Vergütung oder Erstattung Don Leiftungen geht, die im Interesse des Grundftüchs gemacht worden sind. Solche Gläubiger wären 3. B. Handwerker, die Reparaturen am бrundftücke ausgeführt haben, der magiftrat wegen der Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, wegen Steuern, die auf dem Grundstück laften. Max Müller, Rechtsanwalt Berlin Weißensee. = „ Der Beföftigung Juwel" Heißt's von Nestle's Kindermehl. Es wird empfohlen, die Gebühr in mäßigen Grenzen zu halten. Deutscher Versicherungs- Konzern Es handelt sich um einen neu aufblühenden Industriezweig, worin eine große Anzahl Arbeiter Beschäftigung findet. Diesen Wirtschaftszweig durch allzu hohe Gebühren zu unterbinden liegt nicht im Interesse unserer Volkswirtschaft. Da mit der Erteilung der Genehmigung zur Anbringung einer Antenne ein Vertragsverhältnis zwischen dem Hausbesitzer und dem Teilnehmer geschaffen wird, empfiehlt es sich, um späteren Streitigkeiten nach Möglichkeit vorzubeugen, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die die gegenseitigen Verpflichtungen enthält. Der Darmstädter Hausbesitzerverein hat derartige Verträge ausgearbeitet, die gegen Ersatz der Unkosten durch ihn bezogen werden können. mit neuzeitlichen Versicherungsformen in: Leben, Feuer, Einbruchdiebstahl, Unfall, Haftpflicht, Transport und Autokasko, errichtet für Giessen und Umgebung eine General- Agentur unter günstigen Bedingungen. Bei Industrie und Handel gut eingeführten Herrn wird weit gehendste Selbständigkeit, sowie gute Bezüge geboten Tüchtige Vertreter an allen Orten gegen hohe Provision gesucht. Angebote mit Referenzen unter F. D. 100 an die Expedition dieser Zeitung. ( 600mm und Rol äusserst nahmep ebenfall: Preise w Vorrat r wald) a richten ( Harz)- Hand: Boden" fämpft einen 16 vers chen zu urch zu usführ andere , boden= gebung die als alter an meister er wir Haus: 8 diesen enseitige Sie wußten es noch nicht? Gerade für Wollwäsche ist es Persil Nur in Originalpaketen. so schön! 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