Giessener Zeitung nd ( neueste Nachrichten) mit ( Giessener Cageblatt) Amts- u. Vereinsnachrichten Bezugspreis: 60 Goldpfennig monatlich frei Haus, Expedition: Südanlage 21. Anzeigenpreis: 5 Goldpfennig Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Gießen, für 1 mm Höhe und 30 mm Brette; für Auswärts 10 Goldpfennig; Verlagsdruckerei, torm. Keller, gegr. 1783. 1 Reklameze le 90 mm breit 120 Goldpfg. ge bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Nr. 1362. Nr. 28. Samstag, den 12. Juli 1924 Joetus g! 45 Pfg. A dx and 5999 Ο Ο 37. Jahrg. Die Rechte und Pflichten des Steuerzahlers bei der amtlichen Prüfung der Steuererklärungen. Da in nächster Zeit damit zu rechnen ist, daß die Finanzämter die Veranlagung der Pflichtigen zur Vemögenssteuer vornehmen, wollen wir durch diesen Artikel unsere Mitglieder mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Veranlagungsverfahrens vertraut machen. Das Finanzamt ist nach den Bestimmungen der Reichsabgabeordnung verpflichtet, die eingehenden Steuererklärungen zu prüfen.(§ 205 RA.) Bei dieser Prüfung hat es nach pflichtgemäßem Ermessen zu verfahren, d. h. es hat unbedingt diejenigen Wege einzuschlagen, die zur gerechten Besteuerung im Einklang mit den Steuergesetzen führen. Es hat ferner dabei sämtliche Verhandlungen in rücksichtsvoller Weise mit dem Pflichtigen unter Vermeidung jeder überflüssigen Belästigung zu führen. Soweit zur Feststellung der gerechten Steuerschuld es erforderlich erscheint, kann das Finanzamt durch schriftliche Aufforderung des Pflichtigen versuchen, entstandene Lücken der vorliegenden Steuererklärung oder entstehende Zweifel zu be seitigen. Um auch oftmals dem Pflichtigen derartige Rückfragen zu ersparen, die bei genauerer Ausarbeitung der Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen überflüssig wären, ist nicht genügend immer wieder zu betonen, daß der auszuarbeitenden Steuererklärung mehr Sorgfalt zugewendet wird. Nicht allein die Fragen sind zu beantworten, die für den einzelnen Pflichtigen zutreffen, auch die anderen sind restlos mit" nein" zu beantworten, denn mancher Zweifel wird dadurch behoben. Ferner sind, wenn irgendwie möglich, der Steuererklärung Unterlagen über fatierte Werte beizufügen, z. B. bei der Kapitalbewertung der Vermögenssteuer ist es empfehlenswert, etwaige Wertpapierbestände oder sonstige Kapitalforderungen oder-vermögen auf einer der Steuererklärung beizufügenden Anlage spezifiziert aufzuzeichnen. Dadurch wird dem Veranlagungsbeamten die Arbeit erleichtert und dem Pflichtigen lange Schreibereien evtl. Anstehen an dem Finanzamt erspart. Hat nun die schriftliche Aufforderung des Finanzamtes nicht den gewünschten Erfolg, so fann es den Pflichtigen vorladen und ihn zur Auskunft und zu weiteren Nachweisungen anhalten. Dabei hat der Pflichtige die Kosten des Ermittlungsverfahrens zu tragen, wenn das Endergebnis das seinen Angaben entsprechende Ergebnis um mehr als ein Drittel übersteigt, dieses trifft jedoch nicht zu, wenn die Abweichung durch die Schwierigkeit der Wertschätzung oder auf sonstigen entschuldbaren Frrtum zurückzuführen ist. Der Steuerpflichtige hat also vor dem Finanzamt zu erscheinen, wenn er von demselben dazu besonders aufgefordert worden ist. Wenn er am Erscheinen verhindert ist, soll er sich rechtzeitig entschuldigen. Er hat ferner nach bestem Wissen und Gewissen über die Fragen Auskunft zu geben, die ihm durch die zugegangene Aufforderung besonders bekannt gegeben wurden. Bei weiteren Fragen, die nicht im ursächlichen Zusammenhange mit den auf der Aufforderung vermerkten stehen, kann der Pflichtige es ablehnen, unvorbereitet darauf zu antworten. Fällt es ihm schwer, über die zur Verhandlung stehenden Fragen aus 34443 dem Gedächtnis zu antworten, so hat er Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher zur Bekräftigung seiner gemachten Angaben vorzulegen. Das Finanzamt ist dabei berechtigt, zur Aufklärung nötige Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. Steuerpflichtige, die überhaupt nach dem Handelsgesetzbuch zum Führen von Büchern verpflichtet sind, also Vollkaufleute und Erwerbsgesellschaften, haben auf Verlangen dem Finanzamt eine Abschrift der unverkürzten Bilanz einzureichen, ferner eine Abschrift der Gewinn- und Verlustrechnung, wenn sie eine solche aufstellen. Die Bilanz soll dabei stets so aufgestellt sein, daß aus derselben ohne weiteres klar die Bewertung der Gebrauchsgegenstände und evtl. Lagerbestände, ferner die Höhe der darauf vorgenommenen Abschreibungen für uneinbringliche oder zweifelhafte Forderungen hervorgeht. Entstehen über Einzelpositionen der Bilanz Zweifel oder Unklarheiten, so ist ebenfalls der Pflichtige zunächst vom Finanzamt zur Abgabe einer schriftlichen Erflärung anzuhalten. Verschafft auch diese nicht genügend Klarheit, so kommt als weiteres der Buchbeweis in Betracht. Eine vor kurzer Zeit ergangene Entscheidung des Reichsfinanzhofes lautet dahin, daß in dem Falle, in dem der Pflichtige direkt den Buchbeweis erbietet, das Finanzamt denselben nicht ablehnen darf. Im allgemeinen soll der Buchbeweis erst dann verlangt werden, wenn die schriftliche Auskunft nicht zu dem gewünschten Ergebnis führt. Auf Antrag des Pflichtigen soll die Prüfung der Bücher möglichst in seiner Wohnung oder in seinen Geschäftsräumen vorgenommen werden.(§ 207 Abs. 2 RA.) Wird diesem Antrage seitens des Finanzamts nicht stattgegeben, so steht dem Pflichtigen das Beschwerderecht bis zum Reichsfinanzhof zu. Erfolgt die Prüfung der Bücher in den Geschäftsräumen des Pflichtigen, so soll dieselbe während der üblichen Geschäftsstunden erfolgen, falls mit dem Pflichtigen keine andere Zeit vereinbart werden kann. Zur Prüfung der Bücher ist nicht nur der Prüfungsbeamte befugt, es können auch Sachverständige hinzugezogen werden. Bestehen dagegen die Geschäftsbücher des Pflichtigen aus einer weniger großen Zahl, und ist die Vorlage derselben beim Finanzamt mit nicht allzu großen Schwierigkeiten und Unkosten verbunden, so kann das Finanzamt die Vorlage in seinen Diensträumen verlangen. Raffee. Pfeiffer& Diller Effenz Rein und außerordentlich ergiebig! Spart die Hälfte von Kaffee u.Gerfte! Zu haben in den Gefchäften. www Besondere Beachtung ist auch dem sogenannten Beanstandungs-| verfahren zu schenken, das seine gesetzliche Regelung im§ 205 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung findet. Demnach wird das Finanzamt verpflichtet, dem Steuerpflichtigen Mitteilung zu machen, wenn voraussichtlich in seiner Steuererklärung in einzelnen Punkten wesentliche Abweichungen bevorstehen. Da infolge der großen Arbeitsüberhäufung in den letzten Inflationsjahren die Finanzämter nicht immer in der Lage waren, dieser Bestimmung Beachtung zu schenken, erging nunmehr eine VerDas Recht des Vermieters bei Untervermietung. z. Die Beschränkung der Rechte des Vermieters gegenüber dem Mieter und der Umstand, daß Mieträume infolge der Raumnot stark begehrt sind, haben es mit sich gebracht, daß aus dem Besitz einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes durch Untervermietung an Dritte vom Mieter Kapital geschlagen wird. Soweit es sich um Untervermietung einzelner Wohnungsteile in Form möblierter Zimmer im Rahmen der bereits früher üblichen Untervermietungen handelt, könnte man sich, die Genehmigung des Vermieters vorausgesetzt, mit einer Untervermietung einverstanden erklären, zumal wenn es sich um bedürftige Mieter handelt und in der Auswahl der Untermieter mit der nötigen Sorgfalt verfahren wird. Unstreitig ist jede Untervermietung nachteilig für den Hausbesitzer. Die Untervermietung hat, abgesehen von dem größeren Wasserverbrauch, eine stärkere Abnutzung der Wohnung zur Folge. Es ist ein Unterschied, ob eine 4- Zimmerwohnung von 2 oder von 4 Personen bewohnt wird. Das läßt sich ohne weiteres auch daraus schließen, daß vor dem Krieg Eheleute ohne Kinder und Einzelpersonen Anspruch darauf erhoben einen geringeren Mietpreis zu zahlen gerade mit Rücksicht auf die geringere Abnutzung der Wohnung. Diesem Verlangen ist in den meisten Fällen auch nachgegeben worden. Seit Jahren werden nun derartige Wohnungen teilweise untervermietet. Vielfach werden auch verheiratete Kinder in die Wohnung aufgenommen. Statt der ursprünglich 2 Personen wohnen jetzt vier oder mehr Personen in derartigen Wohnungen. Teilweise werden noch doppelte Haushalte geführt und zu diesem Zweck in tapezierten Wohnzimmern Speisen und Wäsche gekocht, Wäsche ge= trocknet usw. Daß eine derartige vertragswidrige Benutzung, die keineswegs als Einzelerscheinung anzusehen ist, dem Vermieter nachteilig ist, ist keine Frage und es wird mit Recht verlangt, daß derartige Wohnungen mit einem Sonderzuschlag belegt werden müssen. In einzelnen Ländern hat man diesem durch aus berechtigten Verlangen der Hausbesitzer Rechnung getragen. Daß Hessen zu diesen Ländern nicht gehört, brauchte eigentlich nicht besonders erwähnt zu werden. Bei der bekannten Einstellung unserer Regierung gegenüber dem Hausbesitz versteht sich das von selbst. Dem Hausbesitzer steht nur ein Weg offen für den Fall eine Wohnung an ein oder 2 Personen billiger vermietet wurde, die jetzt von mehr Personen bewohnt wird, er kann beim Mieteinigungsamt Antrag auf Höhersetzung der Friedensmiete stellen. Welches Recht steht nun dem Hausbesizer im Falle der Untervermietung zu? Das am 1. Oktober 1923 in Kraft getretene Mieterschutzgesetz hat eine veränderte Rechtslage gegenüber dem früheren Zustand geschaffen. Nach§ 549 B. G. B. ist zur Ueberlassung des Gebrauchs eines Mietraumes an Dritte die Genehmigung des Vermieters erforderlich. Diese Bestimmung ist durch die Mieterschutzverordnung vom 23. September 1918, (§ 4) dahin ergänzt worden, daß eine vom Vermieter verweigerte Genehmigung zur Untervermietung auf Antrag des Mieters durch das Mieteinigungsamt ersetzt werden kann. Da ganz allgemein die Bezeichnung Mietraum gebraucht war, war den Mieteinigungsämtern das Recht gegeben, einem Mieter die Genehmigung zur Untervermietung nicht nur von Wohnungen, sondern auch von Geschäftslokalen( Läden, Werkstätten, Kontoren usw.) gegen den Willen des Hausbesitzers zu erteilen. Diese den Mieteinigungsämtern eingeräumte Befugnis ist durch den§ 29 des Mieterschutzgesetzes eingeschränkt worden insofern, als die Bezeichnung Mietraum durch das Wort Wohnraum ersetzt worden ordnung des Reichsfinanzministeriums, die eine neuerliche Be achtung dieser Bestimmungen vorschreibt. Es ist deshalb sür den Pflichtigen von größtem Interesse, derartige an ihn gerichtete Rückfragen des Finanzamts genau zu beantworten, denn dadurch trägt er selbst zu seiner gerechten Besteuerung bei. Nach Abschluß der Ermittelungen, deren Verschiedenheit wir im vorhergehenden unseren Mitgliedern zeigten, setzt das Finanzamt die Steuerschuld fest.( Münchener Bürger- und Hausbesiz r- Zeitung) ist. Eine Untervermietung von Geschäftsräumen gegen den Willen des Hausbesitzers ist also nach dem jetzt geltenden Recht nicht mehr zulässig. Dem schwunghaften Handel, der hauptsächlich in größeren Städten unter den Mietern mit den Läden getrieben wurde, ist damit ein Riegel vorgeschoben. Vermietet ein Mieter trotzdem ohne Genehmigung des Vermieters den Mietraum weiter, so steht dem Vermieter nach§ 2 Abs. 1 des M. Sch. G. das Recht zu, Klage auf Aufhebung des Mietverhältnisses zu erheben. Für den Vermieter von besonderer Wichtigkeit ist die Vorschrift des§ 2 Abs. 2. Danach ist vor Erhebung der Klage der ohne Genehmigung untervermietende Mieter vom Hausbesitzer abzumahnen, m. a. W. aufzufordern, das eingegangene Untermietverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist zu lösen. Nur wenn eine Abmahnung vorausgegangen und der Mieter das Untermietverhältnis trotzdem fortgesetzt hat, ist die Aufhebung des Mietverhältnisses durch das Mietschöffengericht zulässig. Geschäftliches. = Ein hervorragendes Schönheitsmittel, das auf keinem Toilettentisch fehlen darf und das Damen und Herren gleichermaßen empfohlen werden kann, ist die nach wissenschaftlichen Grundsätzen hergestellte Marylan- Creme. Schreiben Sie an die untenstehende Adresse, man sendet Ihnen gern unberechnet und portofrei eine Probe davon und ein sehr lehrreiches Büchlein über Schönheitspflege. Die Adresse ist: Marylan Vertrieb, Berlin 468, Friedrichstr. 18. * Literarisches. Ein interessanter Artikel von Albrecht Wirth ,, Was die Geschichte lehrt, und was sie nicht lehren fann", in dem die Möglichkeit der Vorhersage von geschichtlichen Ereignissen besprochen wird, eröffnet die soeben erschienene Nummer 4139 der„ Leipziger Illustrierten Zeitung"( Verlag J. J. Weber). Aus dem sonstigen Inhalt verdient in erster Linie Erwähnung eine große doppeseitige Zeichnung von Claus Bergen, die einen Teil der Niagarafälle zeigt. Ein neuer Roman von der bekannten Schriftstellerin Lisbeth Dill ,, Der Fall Teskow". Der Frauenwelt bietet die Num mer eine Reihe von Modenbildern„ Für den Strand". 99 Margarethe Böhme, Frau Bedfords Tränen. Verlag Dr. Eysler u. Co. A.-G. in Berlin SW68. 1924. Geheftet 3. M, in Ganzleinen gebunden 4.20 M. Mit Ausnahme ihrer beiden letzten Bücher Lukas Weidenstrom" und Ros witha" behandeln Margarethe Böhmes Werke durchgängig ungewöhnliche, weit von denabgegrasten Fluren landläufiger Unterhaltungsliteratur liegende Stoffe. In ihrem neuesten Werk „ Frau Bedfords Tränen" kehrt sie nun zu ihrer alten Liebe zurück. Eine Mutter, die fich zu helfen weiß, nährt ihr Kind mit Restle's Kindermehl. Dieses altbewährte Kräftigungs- und Nährmittel besteht aus reiner fetter Alpenkuhmilch, feinstem Weizen mehl, Rohrzucker und Maltose und enthält in leicht verdaulicher Form alle notwendigen Nährstoffe, die den Körper des Kindes sichtlich gedeihen lassen. 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H., BerlinSchöneberg, Innsbrucker Straße 18, sei es per Brief oder Postanweisung, einsenden. Der Betrag für die bestellte Ware ist entweder dem Brief sofort beizufügen oder mittelst Zahlkarte auf das Posischeckkonto der Firma August Rettig G. m. 6. H. beim Postscheckamt Berlin 145049 einzuzahlen. In letzterem Falle kann die Bestellung auf dem Abschnitt der Zahlkarte vermerkt werden. b) Der Betrag für die Bereitstellung der Geschenke wird bei der Girokasse 121 der Stadt Berlin deponiert. c) Jede eingehende Bestellung wird sofort mit einer Nummer versehen, welche dem Besteller bei Uebersendung der gewünschten Schmuckstücke mitgeteilt wird. Die Kontrolle der richtigen, ordnungsgemäßen Nummerierung erfolgt durch einen Berliner Notar. d) Die Verteilung der Geschenke erfolgt durch das Los unter Hinzuziehung eines Berliner Notars und unter Kontrolle der Herren Direktor Uthke, Berlin, Markgrafenstr. 77, Bücherrevisor Belter, Berlin, Haberlandstr. 3, Reklamefachmann Fritz Krielfe, Berlin- Schöneberg, Innsbrucker Straße42, sowie eines Geschäftsführers und zweier Oberbeamten der Fa. August Rettig G. m. 6. H., Berlin, sodaß also jede Gewähr für absolute, einwandtfreie Handhabung der Geschenkverteilung geboten ist. e) Sämtliche Geschenkempfänger merden schriftlich benachrichtigt und wird ihnen das Geschenk sofort per Post übersandt. f) Alle Einsendungen haben möglichst sofort zu erfolgen. Der letzte Einsendungstag für dieses Inserat ist der 31. Juli 1924. Tag des Poststempels ist maßgebend. g) Angestellte der im Kontroll- Kollegium vertretenen Herren, sowie solche der Fa. August Rettig G. m. b. 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