BOREAL er id a= n. 8. en fe Giessener Zeitung ( neueste Nachrichten) ( Giessener Cageblatt) Amts- u. Vereinsnachrichten Bezugsprets: 60 Goldpfennig monatlich frei Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Televbon Nr. 1362. Nr. 5/6. Expedinen: Sfidanlage 21. anzeigenprets: 5 Goldpfennig Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Gießen, Berlagsbruckerei, vorm. Keller, gegr. 1788. für 1 mm Höhe und 44 mm Breite; für Auswärts 10 Goldpfennig; Reklameanzeigen 90 mm breit 30 Goldpfg. Samstag, den 9. Februar 1924 37. Jahrg. Aus amtlichen Bekanntmachungen. Reichs- und Landesbehörden. Verordnung über die Arbeitszeit. ( Schluß.) § 9. Die Arbeitszeit darf auch bei Anwendung der in den§§ 3 bis 7 bezeichneten Ausnahmen zehn Stunden täglich nicht überschreiten; eine Ueberschreitung dieser Grenze ist im Falle des 7 überhaupt nicht und sonst nur aus dringenden Gründen des Gemein. wohls zulässig. Die sonstigen gesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer insbesondere der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmer bletben unberührt. Weibliche Arbeitnehmer find auf thren Wunsch während der Schwan, erschaft und der Stillzeit tunlicht bon einer die Grenzen des§ 1 Sag 2 überschreitenden Arbeit zu befreten. § 10. Die nach dieser Verordnung fich ergebenden Beschränkungen der Arbeitszeit finden feine Anwendung auf vorübergehende Arbeiten, die in Notfällen oder zur Berhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen unverzüglich vorgenommen werden müssen. § 11. Wer den Vorschriften dieser Verordnung oder den in Kraft bleibenden Bestimmungen der im § 1 bezeichneten Berordnugen oder den daraufhin erlaffenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Geld trafe bestraft. Wer wegen einer im Abs. 1 unter Strafe geftell. ten Handlung bestraft worden ist, und darauf vorsätzlich abermals eine dieser Handlungen begeht wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. Der Arbeitgeber ist bei Duldung oder Annahme freiwilliger Mehrarbeit soweit es sich um männliche Mibeitnehmer über sechz hn Jahre handelt nicht strafbar, wenn die Mehrarbeit durch besondere Umstände beranlaßt und feine dauernde ist, und wenn sie weder durch Ausbeutung der Notlage oder der unerfahrenheit bs Arbeitnehmers von dem Arbeitgeber erwirft wird, noch auch offensichtlich eine gesundheitliche Gefährdung mit sich bringt. § 12. Bestimmungen von Tarif- und Arbeitsverträgen, die beim Infrafttreten dieser Verordnung gelten und eine geringere als nach dieser Verordnung zulässige Arbeitszeit vorschen, fönnen mit dreißigtägiger Frist gekündigt werden. Ist in solchen Verträgen der Lohn als Zeitlohn bemessen, so wift die Kündigung auch für diese BeHimmungen. Arbeitsverträge, die in der Zeit vom 18. November 1923 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung abge. schlossen fir d, bleiben unberührt, soweit die nach den §§ 3 bis 9 zuläffigen Höchstgrenzen nicht überschritten werden. § 13. Für Betriebe und Verwaltungen des Reichs ( auch der Retchsbank) und der Länder sowie für Ver. waltungen der Gemeinden und Gemeindverbände steht die Ausübung der durch dieses Gesetz dem Reichsarbeitsnisse den diesen Betrieben oder Verwaltungen vorge. minister oder anderen Behörden übertragenen Befug setzten Diensbehörden zu. Diese können die für Beamte gültigen Diensvorschriften über die Arbeitszeit auf die übrigen Arbeitnehmer der genannten Betriebe und Ver waltungen übertragen, auch soweit laufende Verträge dem entgegenstehen. § 14. Die 3 fferm II, VI, VII Abs. 1, 2 und X der Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerb licher Arbeiter vom 23. November 1918/17. Dezember 1918, dte§§ 1, 4, 5, 6, 7 und 18 der Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 18. März 1919 bleiben aufgehoben. Das Gesetz über die Arbettszett im Bergbou unter Tage vom 17. Juli 22 ( Reichsgesetzbl. I S. 628) tritt außer Kraft. An die Stelle der in den borbezeichneten Verordnungen genannten Demob'lmachungskommissare treten die obersten Bandesbehörden. Die im§ 12 Nr. 2 der Verordnung vom 18. März 1919 feftgelegte Grenze von 7000 Mark wird durch die im Versicherungsgesetze für Angestellte für die Verficherungspflicht jeweils bestimmte Höchstgrenze des Jahresarbeitsverdienstes erſeßt. Für die Bäckereien und Konditoreien und die ihnen gleichgestellten Anlagen bewendet es bei der Verordnung über die Arbeitszeit in den Bäckereien und Konditoretem bom 23. November 1918( Reichsgesetzbl. S. 1329). Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zu § 15. Der Reichsarbeitsminister ist ermächtigt, erlassen. Der Reichsarbeitsminister ist ferner ermächtigt, die sonstigen ihm durch die Verordnung übertragenen Be fugnisse auf eine andere Stelle zu übertragen. Das gleiche gilt für die oberste Landesbehörde hinsichtlich der ihr übertragenen Befugnisse. Der Reichsarbeitsminister kann die im§ 1 Sazz 1 bezeichneten und die in der Reichsgewerbeordnung enthaltenen Vorschriften über die Arbeitszeit mit den aus dieser Verordnung sich ergebenden Wenderungen in einheitlicher Fassung als Arbeitszeitverordnung" veröffentlichen. 17 § 16. Diese Verordnung tritt am 1. Jan. 1924 in Kraft. Berlin, den 21. Dezember 1923 Der Reichskanzler. Mary. Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns. He. Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, 23 1. 24. Nach Anhöcung von Interessentenber tretungen und Sachverständigen wird auf Grund des Artikel 9 der Hessischen Ausführungsvero dnung zum Reichsmtetengefeß in der Fassung der Verordnung vom 20. Aug. 1923( Regierungsblatt. 276) für die Berechnung der Februar- miete folgendes be: stimmt: Die Februar Miete beträgt in den Gemeinden mit Städteordnung 22 Prozent, in den übrigen Gemeinden 21 Prozent der Friedensmiete. Die Vitete ist zahlbar in Gold und Poptermort. Bei Papier: maitzahlungen ist der Kurs vom Vortage des Fällig feitstermins zugrunde zu legen. Die Beträge sind auf volle 10 Pfennige nach oben abzurunden. In diesen Summen sind in den Gemeinden mit Städteordnung 2%, in den übrigen Gemeinden 1% Verwaltungskosten, 12% für Taufende, 8% für große Instandsetzungskosten, die Zuschläge für Steigerung der Zinsen sowie die Grundmtete einbegriffen. Die Betriebskosten sind umzulegen. Landesversicherungsanstalt Hessen, 11. 2. 24. Die für lung entrante Männer bejammte ErnstLudwig- Hell- Stätte bet Sandbach im Odenwald, die feit Ottober vor. Is. geschlossen ist, wird vorausfichtlich Anfang fommenden Monats wieder eröffnet. Die Eleonorenbeistätte bet Winterkasten für lungene. frante Frauen ist ständig in Betrieb. Die Göttmann'[ che Heilstätte in Reichelsheim im Odenwald, die ebenfalls nur weibliche Krante aufnimmt, wird am 18. ds. Mts. wieder eröffnet. Anträge Don inbalidenversicherten lungenfcanten Männern u. Frauen auf Durchführung einer Heilstättenfus find durch Vermittlung der zuständigen Krankenkasse bet der Landes. versicherungsanstalt Hessen in Darmstadt, Wilhel minenstr. 34 zu stellen. Die drei Heilanstalten nehmen auch Selbstzahler auf. Ueber die Aufnahmebedingungen erteilen die einzelnen Heilstättenberwaltungen nähere Austunit. Finanzbehörden. Heff Ministerium der Finanzen, 25 1. 24. Nach dem Gesez vom 17. Januar 1924 über eine ausserordentliche Steuer vom Gebäudebesitz ist von dem Grundvermögen, dos bisher dem niedrigen Grund. Steuersatz unterlag( in der Hauptsache Gebäude, auch Grab und Grasaätten und Baupläge), eine einmalige außerordentliche Staatssteuer zu entrichten. Der Steuerwert dieses Vermögens ist auf der Rückseite des Anforderungszettels über borläufige staatliche Grund und Gewerbesteuer für das Rechnungsjahr 23 unter Buchfiabe a 3 ffer 1 eingetragen. Die außerordentliche Steuer beträgt bon je 100 Mt. Wert dieses Vermögens 15 Goldpfennige. Für die Umrechnung dieser Goldschuld in Papiermark gilt der für den Tag dec Zahlung jeweils bekanntgemachte Goldumrechnungssoz für Reichssteuern. Beispiel: Der Steuerwert sei 37600 Mf.; die Steuer beträgt 56,40 Goldmark oder 33t. 56 Billionen 400 Milliarden Papiermait. Steuerbescheide weiden nicht ausgefertigt, jedoch sollen den Pflichtigen furze Benachrichtigungen zugehen. Zahlung ist ohne weitere Aufforderung spätestens am 18. 2. 24 an die zuständige Finanzfasse oder Unterer hebstelle zu leisten, auch dann, wenn die erwähnte Benachrichtigung einem Steuerpflichtigen nicht zugegangen sein sollte. Im Falle des Zahlungsverzugs muß die Beitreibung eingeleitet werden, außecdem find Zuschläge in Höhe von 5 v. H. des Rückstandes für jeben auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden angefangenen halben Monat zu entrichten. Da Steuerwert und Steuerpflicht feststehen, so find Rechtsmittel dagegen nicht gegeben Einwendungen gegen die Berechnung der Steuer sind an das zuständige Finanzamt zu richten. Die Steuerpflichtigen( Hauseigentümer ust.) find berechtigt, von den Nutzungsberechtigter des dieser Steuer unterworfenen Grundvermögens( Mieter usw) Ersatz dieser Steuer nach dem Verhältnis der Mietwerte zu verlangen. Auf Antrag, der an das zuständige Finanzamt zu richten ist, wird der Steueranteil erlassen, wenn der Nutzungsberechtigte bereits vor dem 15. Januar 1924 eine Unterstützung der nachstehenden Arten bezogen hat und noch bezieht: 1. Unterstützung für Sozialrentner, die nach dem Gesetz über Notstandsmaßnahmen zur Unterstügung Don Rentenempfängern der Invaliden- und Angestelltenversicherung in der Fassung vom 29. Juli 1922 Unterstützung beziehen. 2. Unterstützung aus der Kleincentner fürsorge. 3. Erwerbslosenunterstützung. 4. Wohlfahrtsunterstützung. Sofern hi rnach ein Steuerpflichtiger Anspruch auf gänzlichen oder teilweisen Gclaß der Steuer hat, bleibt ihm anheimgestellt, nur den übrigen Teil der Steuer zu entrichten, und entweder schon vorher oder spätestens am Fälligkeitstage den Erlaßantrag nebst Verteilungsberechnung und Beweisstücken( Bescheinigungen der zuständigen Behörden über den Empfang von Unterstützungen borstehender Act) bei dem Finanzamt einzureichen. In Höhe des beantragten Gclasses soll die Steuer einstweilen als zinslos gestundet geltew. Das Finanzamt fann dem Gilagantrag stillschweigend stattgeben. Lehnt es den beantragten Erlaß jedoch ganz oder teilweise ab, so wird der hiernach rückständig gebliebene Betrag nebst Stosten und Beczug zuschlägen vom 19. Fbruar 1924 ab beigetrieben.. Provinzialverwaltung Oberhessen. Schlichtungsausschuß der Provinz Oberhessen. Gießen, 1. 2. 24. Die wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer unseres Bezirfes werden aufgefordert, bis zum 15 Februar 24 Vorschlagslisten für die Berufung von Beisitzern des Salichtungsausschusses bei uns einzureichen; siehe§§ 3-5 der 2. B. O.%. Ausf. d. V. O. über d. Scofiq: tungswesen vom 29. 12. 23.( Meichsgesehbi. 1924 I Nr. 1, S. 9). Amtsgericht Gießen. 2. 2. 24. Jn unser Handelsregister Abt. B wurde heute bezüglich der Direktion bec Disconto- Gesellschaft Zweigstelle Gießen eingetragen: Dem Filialdirektor. Frizz Saffran in Gießen ist für die Zweigelle GieBen Gesamtprofura erteilt worden. 24. 1. 24. Jn unser Handelsregister Abt. B wurde bezüglich der Firma Scheidhauer& Gießing, Betriebs. gesellschaft Mainzlar m. b. 5. In Mainzlar, eingetragen: Betriebsdirektor Wilhelm Föbr ist verstorben; an seine Stelle ist Oberingenieur Wilhelm Langenheim zu Bonn als Geschäftsführer bestellt. Kreisamt Gießen. 25. 1. 24. Wir machen auf die Bekanntmachung vom 18. April 1923( Amtsverkündigungsblatt Nr. 37) hiermit erneut aufmerksam. Es handelt sich um die Pflicht zur Anmeldung neuer Betriebe bei der Bürgermeisterei( evtl. auch beim Scetsamt). 22. 1 24.§ 11 dec Ausführungsverordnung zur Landesfeuerlöschordnung schreibt vor, daß von dec Elmreibung in die Feuerwehr und der Einteilung in eine bestimmte Abteilung jedem neu herangezogenen Mitglied schriftliche Eröffnung zu machen ist, und daß außerdem die Namen der neu herangezogenen Feuerwehrmitglieder und ihre Einteilung in die Ab. teilungen durch öffentlichen Anschlag bekannt zu machen sind. Wir empfehlen, diese Bestimmungen genau zu beachten, da bei Nichtbeachtung derselben damit zu rechnen ist, daß die Gerichte bei Anzeigen gemäß Artikel 13 2. F. D. zu einer Freisprechung - 2 2 et eil D= ea 10 t, C ft J= -g = 1. 3, I t gelangen, obwohl die Verpflichtung zur Teilnahme| Der Oberbürgermeister, 29. 1. 24. Der Frühjahrsan der Feuerwehr feststeht. 1. 2. 24. Für das Reinigen eines Schornstein auf[ atzes ist eine besondere Gebühr von 4 bzw. 8 Golepfg. zu zahlen. Es sind nun 3meifel entstanden, was unter Schornsteinaufsatz zu verstehen ist, ob darunter auch feft eingemauerte, einfache Tonrohre fallen. Zur Behebung dieser Zweifel bemerkt das M. d. J. das Folgende: Unter Schoensteinauffag wird im allgemeinen eine mit einem besonders fonstruierten Kopf versehene, abnehmbare und in der Regel aus Blech, jedoch auch aus Conrohr bestehende Verlängerung des Schornsteins becstanden, die eine Verbesserung des Zugs und einen Schuß gegen Wisdanfall he: betführen soll. Die Zubilligung einer besonderen Gebühr für die Reinigung Dieser Auffäße ist erfolgt mit Rüdsicht auf die damit verbundene Mehrarbeit, da deren Reinigung ein Abnehmen, Ausfehren und Wiederauffezen des Aufsages erforderlich macht. Auf den Schornsteinen aufgefeße, feft eingemauerte, einfache Tonrohre von geringer Höhe tönnen im allgemeinen nicht als Aufsätze im Sinne der Gebührenordnung angesehen und die Ec. hebung einer besonderen Gebühr dafür nicht als berechtigt anerkannt werden, da sie ohne weitere Mehrarbeit in demselben Arbeitsgang wie der eigentliche Schornsteinfopf von der Dachfläche oder dem Standbrett aus mitgereinigt werden fönnen. Die Berech tigung einer besonderen Gebühr für derartig aufgeſetzten Tonrohre fonn im allhemeinen erst dann gerechtfertigt erscheinen, wenn die Rohre den Schornsteintopf wesentlich), mindestens ctwa um 50 Zentimeter überragen. Durchbrocjene, gemauecte Schocksteintöpfe fönnen nicht als Schornsteinaufsätze angeseben werben. 23. 1. 24. Die Herde des Schäfers Ludwig Damm in Allendorf a. d. 2ba. tit an Näude ericanft. Es ift Stallsperre berhängt worden. Stadtverwaltung Gießen. Der Oberbürgermeister, 6. 2. 24. Laut Beschluß der Stadtverordneten Versammlung vom 25. Jan. 24 ist mit Genehmigung des Minifterium des Invern der Ausschlag für die vorläufige Grund- und Gewerbesteuer in der zweiten Hälfte des j. 1923 wie folgt festgesetzt worden: a) 20( Goldpfennig für je 100 Mack Steuerwert des Gebäudebcsizes. b) 32 Goldpfeunig für je 100 Mart Steuermert, des lant- und Forstwirtschaftlich genugten Grundbesitzes. c) 8 Goldpfennig für je 100 Matt Steuerwert des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals. Der hternach zu bezahlende Betcag i in zwei Naten und zwar als 3. Biel bis Ende Februar und als 4. Ziel bis Ende März 1924 zu entrichten. Den Zahlungspflichtigen werden besondere Steuerzettel in den nächsten Tagen zugestellt. Städtisches Gas- und Wasserwerk, 1. 2. 24. Von heute ab wtcb für das cbm Gas 0,24 Goldmark erhoben. Die Ablesung der Basmesser geschicht nur noch einmal im Monat. Die Wassermisser werden im ersten Quartalsmonat abgelesen, für Großber: braucher findet jedoch monatliche Ablesung statt. Städtisches Elektrizitätswerk, 31. 1. 24. Ab 1. Februac ds. Js. werden nachstehende Strompreise et hoben: für Licht #F " 0,53 Goldmark für die Mwst. Straft 0:30 Lebensmittelamt, 6. 2. 24. Mit Wirkung vom 7. Februar 1924 wird der Höftpreis für Vollmilch auf 0,29 Goldmark für das Liter festgesetzt. Die Aus: gleichgebühr fommt mit dem gleichen Tage in Wegjall. markt findet in der Zeit vom 30. März bis einschließlich 6. April 24 ftott. Refleftanten wollen sich wegen leberlassung von Plägen bis spätestens 1. März 24 an die Stadtverwaltung( Stadthaus Bergstr. Zimmer Nr. 12) wenden. Stadtkasse Gießen, 30. 1. 24. Folgende Abgaben werden zur Zahlung mit Frist bis zum 9. Februar ds. Js. gemagni: 1. Hundesteuer 1. Rate 1924; 2. Pachtgeld 1923; 3. Schulgeld der Höheren und Erweiterten Mädchenschule, der Kaufmännischen und Gewerblichen Fortbildungsschule für Januae 1924; 4. Vorläufige Gemeindefteuer für das 1. Halbjc. 23; 5. Kanalgebühren 4. Ziel 1923; 6 Müllabfuhr- und Straßenreinigungsgebühren 3. Ziel 1923; 7. Beiträge zur Landwirtschaftskammer 5. Rate 23; 8. Beiträge zur land- und Forstwirtschaftlichen Betufsgenossenschaft 3. State 1923. Nach Ablauf obiger Frist beginnt die Beitreibung. Der Oberbürgermeister, 28. 1. 24. Mit Genehmigung des Ministertums des Jonern vom 15. ts. Mts. wird auf Bschluß der Stadtverordneten Versammlung bom 21. Dez. 1923 für Stechnung der Stadt Gießen eta Zuschlag zur Granderwerbssteuer von 3 v. H. in allen Fällen erhoben, in denen der Abschluß des Veräußerungsgeschäfts nach dem 30 September 1923 erfolgt ist. Die Erhebung einer Wertzuwachssteuer findet von da ab nicht mehr statt. Der Oberbürgermeister, 31. 1. 24. Aus den Stadtwaldungen, Bezirk des Försters Brück, sollen am Dienstag, den 5. 2. 24, vormittags 9%, Uhr, versteigert werben: 2 m. Fichte- Rundscheiter 150 Rm. Buche, Gidje, Birfe, Fichte und Espe Knüppel, 1300 ni. Buche, Giche, Birke, Fichte- und EipeRetsig. Zusammenfunft am alten Anneröder Weg 8. Schnetje. Der Oberbürgermeister, 30. 1. 24. Der Militärbefehlshaber im Weh.kreis V hat auf Grund der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 26. 9. 1923 betr. die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Reichsgebiet nötigen Maßnahmen am 14. ds. Mts. folgende Anordnung getroffen: Bis auf weiteres sind in den Standorten des dortigen Bereichs fämtliche für die Unterbringung folcher Familien in Betragt fommenden für das Wohnungsamt berfügbar werdenden Wohnungen ausschließ. lich den ausgeschiedenen aber noch in Stajernenwohnungen unterg brachten früheren Heeresangehörigen oder deren noch in den Stofernen wohnenden Hinterbliebenen zuzuweisen ohne Rücksicht auf deren Einreihung in die pästische Wohnungsliste. Das Gleiche gilt für alle übrigen Orte, nad welchen auf Grund ihrer Zuzugserlaubnis ausgeschiedene bisher noch in Kasernen wohnhafte Heeresangehörige den Anspruch haben zuzuziehen, sei es auf Grund staatlicher oder sonstiger Anstellung oder in Aussicht stehender ge= schäftlicher Betätigung." Ich gebe diese Anordnung mit dem Anfügen be. fannt, daß das Wohnungsamt bis auf weiteres der 3 bilbevölkerung nur Wohnungen, die von dem Militä befehlshaber nicht beansprucht werden, zuweisen fann. Landgemeinde- Verwaltungen. Bürgermeisterei Climbach, 5. 2. 24. Die hiesige Gemeindejagd toll am Mittwoch, den 13. Februar 24, nachminings 2% gr, auf sechs Jahre verpachtet werden. Alfe Reserve 1846 Winkelhausen Seifen- u. Schuhkreme- Buchenbach, Bhf. Himmelreich/ Hö!! eat, Fabrikation im Hause Familien- Erholungsh. Wiesneck. richten wir ein. Dauernde und sichere Existenz, besondere Räume nicht nötig. Ausk. kostenlos, Rückporto erw. Chemische Fabrik Heinrich& Münkner, Zeitz- Aylsdorf. Zu pachten gesucht: Cafe, Restaurant etc. in guter Lage. Ausf. Off. unt. G 400 a. d. Exped. d. Bl. Drucksachen aller Art Fräulein fucht Stellung als = fertigt schnell und preiswert an Stütze, stoden und Nähen welche im Haushalt, bewandert ist. Offerten unter Druckerei ALBIN KLEIN in Giessen. 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