Giessener Zeitung ( neueste Nachrichten) mit ( Giessener Cageblatt) Amts- u. Vereinsnachrichten Bezugspreis: 60 Goldpfennig monatlich fret Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Nr. 1362. Nr. 9/10. Expedition: Sudanlage 21. Anzeigenpreis: 5 Goldpfennig Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Gießen, Verlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783. für 1 mm Höhe und 44 mm Brette; für Auswärts 10 Goldpfennig; Reklameanzeigen 90 mm breit 30 Goldpfg. Samstag, den 8. März 1924 37. Jahrg. Aus amtlichen Bekanntmachungen. Reichs- und Landesbehörden. Hessisches Ministerium der Finanzen, 18. 2. 24. Nach dem Gesetz vom 21. Januar 1924 über eine außerordentliche Steuer vom Gewerbebetrieb ist von dem Steuerwert des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals( mit Ausnahme des land und forstwirtschaftlichen), der nach Artikel 1 des Finanzgesezes für das Rechnungsjahr 1923 der Gewerbesteuer unterliegt, eine einmalige außerordentliche Staatssteuer zu entrichten. Die außerordentliche Steuer beträgt von je 100 Mt. Steuerwert 3 Goldpfennig. Die Steuer wird nicht erhoben, wenn der Steuerwert des Anlage= und Betriebskapitals den Betrag von 10 000 Mark nicht erreicht. Für die Umrechnung dieser Goldschuld in Papiermark gilt der für den Tag der Zahlung jeweils bekanntgemachte Goldumrechnungssag für Reichssteuern. Beispiel: Der Steuerwert set 40 000 Mark; die Steuer beträgt 12 Goldmark oder z. Zt. 12 Billionen Paptermark. Steuerbescheide werden nicht ausgefertigt, jedoch sollen den Pflichtigen kurze Benachrichtigungen zu gehen. Zahlung ist ohne weitere Aufforderung spätestens am 5. März 1924 an die zuständige Finanzkasse oder Untererhebestelle zu leisten, auch dann, wenn die erwähnte Benachrichtigung einem Steuerpflichtigen nicht zugegangen sein sollte. Im Falle des Zahlungsverzugs muß die Beitreibung eingeleitet werden, außerdem sind Zuschläge in Höhe von 5. v. H. des Rückstandes für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden angefangenen halben Monat zu entrichten. Da Steuerwert und Steuerpfltat feststehen, so find Rechtsmittel dagegen nicht gegeben. Einwendungen gegen die Berechnung der Steuer sind an das zuständige Finanzamt zu richten. He. Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, 21. 2. 24. Nach Anhörung von Interessentenbertretungen und Sachverständigen wird auf Grund des Artikels 9 der hessischen Ausführungsverordnung zum Reichsmietengesetz in der Fassung der Verordnung vom 20. August 1923( Reg.-Bl. S. 276) für die Berechnung der Miete für den Monat März folgendes bestimmt: Die Miete für den Monat März beträgt. in den Gemeinden mit Siädteordnung 22 Prozent, in den übrigen Gemeinden 21 Prozent der Friedensmiete. Die Miete ist zahlbar in Gold- oder Papiermart. Bet Papiermarkzahlungen ist der Kurs vom Bortage des Fälligkeitstermins zugrunde zu legen. Die Beträge sind auf volle 10 Pfennige nach oben abzurunden. In diesen Summen sind in den Ge meinden mit Städteordnung 2 Prozent, in den übrigen Gemeinden 1 Prozent Verwaltungskosten, 12 - Prozent für laufende, 8 Prozent für große Inftandsegungskosten, die Zuschläge für Steigerung der Zinsen sowie die Grundmtete einbegriffen. Die Betriebstoften sind umzulegen. Für den Monat April wird die Miete unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Dritten Steuernotberordnung vom 14. Februar 1924, insbesondere der§§ 27, 28 feftgesetzt werden. Forstbehörden. Oberförsterei Schiffenberg, 4. 3. 24. Versteigert werden: Freitag, den 14. März 1924, vormittags 9 Uhr, aus dem Domanialwalddistrikt Klosterwiese 44b der Forstwartet Baumaarten: nutzholz: 488 Fichte Stämme, 36 Fichte Derbstangen, ferner Brennholz: 21,1 Rm. Fichte Scheiter, 389 Nm. Fichte Reisig, 77 Rm. Fichte Stöcke, an der Kreisstraße GießenHausen. Nähere Auskunft erteilt Herr Förster Menges zu Forsthaus Baumgarten. Kreisamt Gießen. 26. 2. 24. In Groszen- Buseck ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. 27. 2. 24. Für sämtliches im Besitze von Viehhändlern befindliche und für das auf Märkte oder öffentliche Tierschauen gebrachte Klauenvieh ist die Beibringung bon Ursprungszeugnissen angeordnet. Aus den Ur. sprungszeugnissen muß bei Kindern Geschlecht, Farbe, Abzeichen nnd das ungefähre Alter, bet Schweinen, Schafen und Ziegen die Art und Stückzahl, sowie bet sämtlichen Tiergattungen etwaige besondere Kennzeichen( Ohrmacke, Hautbrand, Hornbrand, Farbzeichen, Haarschnitt usw.), ferner der Ursprungsort, der Name desjenigen, aus dessen Bestande das Vieh stammt, urd der Tag der Entfernung des Viehes aus dem Ursprungsort ersichtlich sein. Die Gültigkeitsdauer der Ursprungszeugnisse beträgt 30 Tage von der Ausstellung an gerechnet. 28. 2. 24. Nach einer Mitteilung des Reichsministers des Innern ist mit der Möglichkeit zu rechnen, daß die Neuwahlen zum Reichstag noch vor Ablauf der Legislatur pertode stattfinden. Mit der Vorbereitung zur Aufstellung der Wählerliften und Wahlkarteien ift unverzüglich zu beginnen und die Arbeiten so zu beschleunigen, daß die Wählerlisten am 23. März auslegungsfähig sind. Wie der Reichsminister des Innern weiter mitteilt, wird die neue Reichswahlordnung in den nächften Tagen dem Reichsrat vorgelegt werden. Die Bestimmungen über die Bildung der Wahlbezirke und thre Größe werden aus der bisherigen Reichswahl ordnung unverändert übernommen. Etändige Wählers| 4. 3. 24. Jn letzter Zeit vermehrt sich das Auftreten listen werden nicht obligatorisch eingeführt, es wird vielmehr dem Ermessen der Gemeinden überlassen, ob sie fortschreibbare Wählerlisten oder Wahlfarteien führen wollen oder nicht. Es wird lediglich bestimmt werden, daß die Gemeinden dafür sorgen, daß die Unterlagen für die Stimmliften jederzeit so vollständig vorhanden sind und geführt werden, daß eine Berich tigung oder Neuaufstellung der Stimmliften vor Wah. len oder Abstimmungen rechtzeitig beendet werden fann. Einkommensteuer- Vorauszahlungen und Umsatzsteuer. - 9 Die Durchführungsbestimmungen zur 2. Steuer notverordnung besagen, daß abgesehen von gewissen Einzelheiten die Betriebseinnahmen im Sinne der Umsatzsteuer auch als Betriebseinnahmen im Sinne der Einkommen bezw. Körperschaftssteuer- Vorauszahl ungen gelten. Dabei soll diesen Vorauszahlungen entweder die Ift. oder die Soll Einnahme zugrunde gelegt werden, je nachdem die Umsatzsteuer auf die Sft Einnahme oder auf Grund früherer Wahl des Steuerpflichtigen nach§ 9 11. St. G. auf die Soll Einnahme entrichtet wird. So sehr es im Interesse der Vereinfachung der Steuerleistungen zu begrüßen ift, wenn die verschiedenen Steuern auf möglichst übereinstimmende Grundlagen gestellt werden, so muß doch darauf geachtet werden, daß sich daraus teine besonde ren Härten für die Steuerpflichtigen ergeben. Der Hansa Bund für Gewerbe, Handel und Industrie hat daher beim Reichsfinanzminister beantragt, daß Betriebe, die einer Umfagsteuerpflicht nach§ 9 11. St. G. auf Grund der Soll. Einnahmen genügen, durch einfache Erklärung gegenüber dem Finanzamt für die Eintommen bezw. Körperschaftssteuer Vorauszahlungen das Recht erhalten fönnen, die letteren nach den Ift Einnahmen zu entrichten. Auch soll es dann solchen Betrieben ermöglicht werden, nach Wunsch durch einfache Erklärung gegenüber dem Finanzamt aus der selbstgewählten Vorschrift des§ 9 11. St. G. für die Umsatzsteuerzahlungen auszutreten und diese fortan nach dem Regelfall also auf Grund der Ist Einnahmen zu entrichten. 9 * Zur Voraufzzablung der Körperschaftssteuer nach dem Vermögen. Nach einem Eclaß des Reichsfinanzministers tönnen Gesellschaften, die nicht Handelsunternehmungen sind und deren Werte böcsengemäß gehandelt werden, die monat lichen Vorauszahlungen auf Kö perschaftssteuer nach dem nach den Kurswerten errechneten Vermögen mit 1 b. 1000 des Vermögens zahlen. Der Hansa- Bund für Gewerbe, Handel und Industrie macht hierbet darauf aufmerksam, daß in den Durchführungsbestimmungen bom 5. Februar 24 dazu aber der Vorbehalt gemacht ist, daß diese Bewertung des Vermögens nur so lange Alfe Reserve 1846 Winkelhausen der maul- und Klauenfeuche. Die Einschleppung ist hauptsächlich auf den regen Schlachtviehverkehr zurückzuführen. In einzelnen Fällen konnte einwandfrei festgestellt werden, daß die Einschleppung durch den Verkehr von Viehhändlern und Mezgern erfolgte. Wir machen allgemein auf diese Gefahr aufmerksam, insbesondere raten wir den Landwirten dringend, Viehhändlern und Mezgern den Zutritt zu ihren Viehställen nicht zu geftatten. gilt, bis die Durchführungsbestimmungen zur Vermögensteuer gegebenenfalls eine andere Bewertung ergeben. Ecgibt sich dadurch ein höheres Vermögen, so ist die Vorauszahlung hiernach zu berechnen, und zwar vom Tage des Inkrafttretens der Durchführungsbestim mungen ab, nicht auch rückwirkend. Die Bewertung des Vermögens auf Grund der Durchführungsbesitmmungen fann ein bedeutend größeres Vermögen ergeben, als die Berechnung nach den Kurswerten. Daraus er gibt sich leicht die Möglichkeit, daß dann die Vorauszahlungen nach dem Vermögen ungünstiger sind, als nach den Betriebseinnahmen. Der Steuerpflichtige ist aber, wenn er sich für die Vorauszahlungen nach dem Vermögen erklärt hat, an diese Zahlungsfocm gebunden. Abschlusszahlungen auf Einkommen- und Körperschaftssteuer. Aus den Durchführungsbestimmungen zur 2. Steuernotverordnung( bom 3. Januar 1924) haben die Finanzämter das Recht hergeleitet, bet der Festseßung der Abschlußzahlungen auf Einkommen und Körperschaftssteuer in überaus weitgehendem Umfange die Mitberücksichtigung des Verbrauchs heranzuziehen und ihre diesbezüglichen Schäzungen zur Grundlage furzfristiger Zahlungsaufforderungen bei den Steuerpflichtigen zu machen. Gegen diese Praxis bet der Durchführung der Steuergesete hat der Hansa- Bund dem Reichsfinanzminister gegenüber energisch Stellung genommen. Der Entwurf zur 3. Steuernotverordnung zeigt nun, daß die Absichten des Finanzminifteriums, fich diktatorische Machtbefugnisse bei der Festsetzung der Zahlungen der Steuerpflichtigen anzueignen, durch die Einsprüche der Wirtschaft nicht gehemmt sind, sondern im Gegenteil darauf hinauslaufen, immer weitere Kreise unter den Rechtszwang der vorläufigen Erfüllung von Diktaten der Finanzämter zu stellen.§ 55 des Entwurfs der 3. Steuernotverordnung will auch die Einkommenfreuerpflichtigen, die nach dem Gesez vom 9. Juli und 11. August 1923 von den erhöhten Steuervorauszahlungen befcett waren, der Bestimmung unterwerfen, daß die Finanzämter ihre Abschlußzahlung besonders unter Berücksichtigung des Verbrauchs festlegen fönnen. Gleichzeitig soll die Rechtsbasis für die gegenwärtige Praxis der Finanzämter durch einige Abänderungen der 2. Steuernotverordnung hergestellt werden. Gegen diesen Versuch, die steuerliche Rechtsunsicherheit zu er höhen und auf immer weitere Kreise auszudehnen, hat der Hansa- Bund gegenüber der Reichsregierung, dem Reichsrat und den politischen Parteien erneut Einspruch erhoben. 1# 1 二零 Anmeldungen von öffentlich- rechtlichen Forderungen im Ausgleichsverfahren. Nach einer Mitteilung des Herrn Reichsministers für Wiederaufbau sind auch öffentlich- rechtliche Forderungen im Ausgleichsverfahren anzumelden. Hierher gehören z. B. Forderungen der öffentlichen Kassen, Kretse, Gemeinde und Wohltätigkeitsanstalten für öffentliche Armen- und Wohlfahrtspflege gegenüber Schuldnern, die in den früheren deutschen Gebieten ansässig sind, soweit sie sonst die Voraussetzungen der Artikel 72, 296 des Friedensvertrages erfüllen. Sämtliche Ausgleich. fo nc bo be be A M gL bt m In m ge 34 de ga gr ge 60 DE vo St wi bee Lie Au bef fef Ar bü de un tie du B itn zu Ar en ift U- d= cch te. m, nd, B= so ac M= ng M= CH, er 18. 18 ist m 1. er= Die ng er. Die nd cz en ng аза Der che Der Der eil en Cen Der ennd hlen, ers en. ge en en ec hat em uch Damit forderungen, auch diejenigen privater Gläubiger, sollen nach einer Vereinbarung mit England, Frankreich und Belgien am 30. April verfallen. Eine ähnliche Vereinbarung ist auch mit den übrigen im Ausgleichsverfahren beteiligten Verfahren in Aussicht genommen. das Reichsausgleichsamt die Möglichkeit hat, sämtlichen deutschen Forderungen rechtzeitig den ausländischen Aemtern zuzuleiten, ist durch die Verordnung über Anmeldung deutscher Forderungen beim Reichsausgleichsamte vom 22. Dezember 1923- R. G. BI. S. 1244 angeordnet worden, daß diese Forderungen spätestens bis 31. März 1924 beim Reichsausgleichsamte anzu melden find. Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhand. lungen gegen diese Verordnung, auf die hiermit noch mals ausdrücklichst hingewiesen wird, find unter Strafe gestellt. Neue Bücher. * Die Durchführungsbestimmungen über die Vorauszahlung auf Einkommen- und Körperschaftssteuer im Kalenderjahr 1924 auf Grund der 2. Stenernotverordnung vom 5. Februar d. I.( Umfang 20 Druckseiten) sind zur Weitergabe an interessierte Wirtschaftskreise auf Veranlassung des Hansa- Bundes für Gewerbe, Handel und Industrie diesem in größerer Anzahl vom Reichs- Finanzministerium zur Verfügung gestellt und können gegen Einsendung der Selbstkosten von 60 Pfennigen von der Zentrale des Hansa- Bundes, Berlin NW. 7, Dorotheenstraße 36, bezogen werden. * Wirtschafts- und Kennzahlen 1923. Herausgegeben von W. Ehmer, Handelsschriftleiter der Süddeutschen Zeitung, Stuttgart, im Kommissionsverlag von Chr. Belser A.-G., Stuttgart. Oftan 40 Seiten, in Umschlag broschiert Mt. 1,50. Die Auswirkungen der Inflation des Jahres 1923 sind heute noch nicht beendet, zu viele Streitpunkte sind noch zwischen Behörden, Lieferanten und Abnehmern vorhanden. Und das Gesetz zur Aufstellung von Goldbilanzen zwingt jeden Geschäftsmann für bestimmte Lage des Jahres 1923 die genauen Kurse und Preise festzusetzen. Ein geradezu ideales Hilfsmittel erhält er zu diesen Arbeiten in dem unter obigem Titel eben erschienenen Taschenbüchlein. In klaren Tabellen werden hier die Goldmarkkurse des ganzen Jahres zusummen mit dem Berliner Dollar- Mittelund Brieffurs gebracht. Dem Warenkaufmann werden die Notierungen der Preise für Kali, Kohle, Roheisen, Halbzeuge, BaumKK wolle( Bremen und Neuyork), Baumwollgarne und-gewebe, Gold, Silber( London) geboten. Von allgemeiner Bedeutung sind die Lebenshaltungskosten und Großhandelsinderziffern. Wie wir hören, kann es von Firmen für eine wertvolle Propaganda in neutralem Umschlag besonders bezogen werden. * Anleitung zur Menschenkenntnis. Von Prof. Dr. O. Schulze.( W. u. B., Bd. 189.) 170 Seiten. Verlag von Quelle& Meyer in Leipzig 1923. Menschenkenntnis zu erobern, ist wesentlicher als Unterricht in Botanit, Zoologie oder Elektrizität zu nehmen, denn der Mensch ist das wichtigste Wesen auf der Welt. Wie wir den Dienstboten Anweisungen geben, wie wir in Geschäften den Angestellten entgegentreten, wie wir im öffentlichen Verkehr uns benehmen, wird in der weitgehendsten Weise von unserer Menschenkenntnis oder Unkenntnis bestimmt. Aus diesen Erwägungen geht hervor, von welcher Bedeutung das obengenannte Buch für jeden von uns ist. * Ingenieur und Arbeiter. Von Regierungsrat R. Woldt. 46 Seiten. Verlag von Quelle& Meyer in Leipzig 1923. Dieser gedankenreiche Vortrag beschäftigt sich mit den Aufgaben des Ingenieurs im Betriebe, wie sie sich im neuen Deutschland gestaltet haben. Ingenieur und Arbeiter sind beide im Dienste erhöhter Betriebsleistung aufeinander angewiesen, beide aber naturgemäß in ihrem Verhältnis von Aufsichtsführenden zu Beaufsichtigten polare Gegensäte, Der Ingenieur der Gegenwart und Zukunft muß nunmehr auch die Fähigkeit haben, die Menschen im Betriebe so zu beurteilen, daß er sich mit ihnen verständigen tann. Menschenkenntnis neben Betriebskenntnis muß er jetzt besitzen. * Die Mutter. Erzählung von Hans Dittmer.( Novellenbücherei fürs deutsche Haus.) 121 Seiten. Verlag von Quelle& Meyer in Leipzig. 1923. Dittmer erzählt die Geschichte zweier junger Menschen, die, durch die Haltlosigkeit des Vaters, einer Künstlernatur, der Heimat beraubt, sich jenseits des großen Wassess unter ärmlichsten Verhältnissen emporarbeiteten, so daß sie in der Industrie eine beherrschende Rolle spielen. Im Mittelpunkt aber steht der Kampf einer schicksalsgeprüften Mutter, die mit so viel Tiefe und humorvollem Behagen geschildert wird, daß niemand ohne inneren Gewinn und frischen Lebensmut von dieser prächtigen Frau und ihren tatenfrohen tapferen Söhnen Abschied nehmen wird. Mok.com Lager's Mein Führer mit 20 Gratis- Schnitten auf großem Bogen Das Beste für die Beruff ü. Houbennidaeni BdI Damen- Kleidung Bd.I Kinder- u.Jungmädchen- Kleidung. 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