Giessener Zeitung E ( neueste Nachrichten) mit ( Giessener Cageblatt) Amts- u. Vereinsnachrichten Bezugspreis: 60 Goldpfennig monatlich frei Haus, bet obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Nr. 1362. E Nr. 36. ern. 4 r nach Gi Schriftli aben en. Jed ein. elle ds. engler ht. talf callation str. 22. 0000 ungszuständ wächte Her oschüre übe e Hauskure -Friedenau 5 0000 Giel Expedition: Südanlage 21. Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Gießen, Verlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783. Anzeigenpreise: 30 mm brette Petitzeile, Auswärts 30 Goldpfg. Lokal 11 " 1 11 90 " Reklamezeile " 1 Samstag, den 6. September 1924. Steuern. Das Steuerermittlungs, Festsetzungs- und Rechtsmittelverfahren. Mit Rücksicht auf die derzeitige Vermögenssteuerveranlagung und die z. Zt. ausgegebenen Vermögenssteuerbescheide seien die nachfolgenden Darlegungen gegeben, die in der Hauptsache dem Boethke'schen Kommentar zur Reichsabgabeordnung entnommen sind. Die Vorschriften gelten für alle Steuern. 1. Das Steuervermittlungsverfahren: Die geordnete Buchführung ist von wesentlicher Bedeutung zum eigenen Schuße des Steuerpflichtigen. Die Abgabeordnung führt selbst eine Buchführungspflicht nicht ein, sondern schreibt lediglich vor, daß die Einnahmen( nicht die Ausgaben) von denen laufend aufzuzeichnen sind, die nach ihrer letzten Veranlagung mehr als 2000 Goldmark Einkommen versteuern. Anderenfalls tritt Schätzung des Einkommens ein. Indessen schreiben einige Steuergesetze eine besondere Buchführungspflicht vor, z. B das Umsatzsteuergesetz. Werden kaufmännische Bücher geführt, so haben diese die Vermutung der Richtigkeit für sich, d. h. die gelten als Beweis für die Erklärungen des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige hat bei der Ermittlung seiner Steuer mitzuwirken und bei den meisten Abgaben eine Steuererklärung einzureichen, oder diese beim Finanzamt mündlich zu Protokoll zu geben. Etwa vorgeschriebene Unterlagen sind beizufügen. Unentschuldbare Verzögerungen in der Abgabe der Steuererklärung haben in der Regel Zuschläge zur Steuer bis zu 10% zur Folge. Hat das Finanzamt Bedenken gegen die Richtigkeit der Steuererklärung, so muß es den Steuerpflichtigen zur schriftlichen oder mündlichen Aeußerung über bestimmt vorgezeichnete Punkte aufforderu. Dieser hat auf Verlangen die Richtigkeit der Erklärung nachzuweisen( soweit ihm das zuzumuten ist) und daher Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere, die für die Festsetzung der Steuer Bedeutung haben, zur Einsicht vorzulegen. Der Steuerpflichtige ist nur zu solcher Auskunft verpflichtet, die er zu geben in der Lage ist, ohne daß er noch Ermittlungen bei anderen anstellt. Das Finanzamt fann mit Genehmigung des Landesfinanzamts verlangen, daß bestimmte Tatsachen durch Versicherungen an Eidesstatt erhärtet werden. Diese Tatsachen sind wenigstens eine Woche vorher bekannt zu geben. Ein Zwang darf nicht ausgeübt werden. Wenn ein Steuerermittlungsverfahren gegen eine bestimmte Person schwebt, tönnen ebenfalls seitens des Finanzamts Auskunftspersonen gehört werden. De Auskunft kann verweigert werden, über Fragen deren Beantwortung dem Befragten selbst, oder einen nahen Angehörigen die Gefahr einer Strafverfolgung zuziehen könnte. Die Auskunftspersonen haben dem Finanzamt die in Frage kommenden Urkunden und Schriftstücke nach vorheriger Genehmigung des Landesfinanzamts vorzulegen. Für Beurteilung von Tatsachen, namentlich auch Schätzungen fönnen Sachverständige herangezogen werden, die entweder zur Erstattung von Gutachten der geforderten Art öffentlich bestellt sind, oder die das entsprechende Gewerbe öffentlich 10 120 " " 37. Jahrg. zum Erwerb ausüben. Für die Sachverständigen bestehen gleiche Ablehnungsgründe, wie für die Auskunftspersonen. Die Angabeordnung stellt für die Steuerermittlungen den Grundsatz der Unparteilichkeit auf. Das Finanzamt soll nicht nur darauf bedacht sein, Gründe für eine ausgiebige Besteuerung zu finden, sondern es soll auch berücksichtigen, was zu Gunsten des Steuerpflichtigen spricht. Bestehen über die Höhe der Steuern Zweifel, die sich nicht lösen lassen, so ist zu Gunsten des Steuerpflichtigen zu entscheiden. Häufig legt das Gesetz den Steuerpflichtigen eine Art Beweislast auf, d. h., daß die Steuerpflichtigen die Beweismittel bezeichnen sollen, nicht daß sie auch Urkunden, über die sie nicht verfügen, vorzulegen, oder schriftliche Erklärungen von Auskunftspersonen oder Gutachten beizubringen haben. Beweise, die dem Finanzamt möglich sind, hat es auch ohne besonderen Antrag zu erheben. Nur braucht das Finanzamt nicht mühsam nach Beweisen zu forschen. Bestehen Bedenken gegen die Steuererklärung, so sind Ermittlungen vom Finanzamt vorzunehmen. Die Ermittlungen fönnen sich nicht darin erschöpfen, daß höhere Steuergrundlagen nur vermutet werden. Wird nach Abschluß dieser Ermittlungen festgestellt, daß von der Steuererklärung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abzuweichen ist, so sind ihm vor den endgültigen Steuerfestsetzungen die Punkte zur Aeußerung mitzuteilen, in denen eine wesentliche Abweichung in Frage kommt. Die Steuerermittlungskosten können dem Steuerpflichtigen dann auferlegt werden, wenn das Endergebnis um mehr als 3 höher ist. In der Benutzung der Beweismittel ist das Finanzamt an bestimmte Vorschriften geknüpft. Bücher und Geschäftspapiere sollen erst dann verlangt werden, wenn die Auskunft des Pflichtigen ungenügend ist, oder Bedenken hervorruft. Sie sind auf Wunsch in der Wohnung, oder in den Geschäftsräumen einzusehen. Auskunftspersonen sollen nur dann herangezogen werden, wenn die Verhandlungen mit dent Steuerpflichtigen nicht zum Ziele führen, oder keinen Erfolg versprechen. Eidesstattliche Versicherungen sind nur dann zu fordern, wenn andere Mittel zur Erforschung der Tatsachen nicht vorhanden sind. Als Sachverständige sollen Vertreter der Berufsorganisation verwandt werden, gegen die unter Umständen ein Ablehnungsrecht gegeben ist. 2. Das Steuerfeststellungsverfahren: Auf Grund der ermittelten Tatsachen werden die Besteuerungsgrundlagen festgesetzt oder, soweit dies nicht ziffernmäßig geschehen kann, geschätzt. Die Schätzung darf keine willkürliche sein, sie hat vielmehr unter Berücksichtigung aller ermittelten und in Betracht kommenden Umstände zu erfolgen. Hat ein Steuerpflichtiger schuldhaft seine Pflichten vernachlässigt( z. B. Versäumnis der Abgabe der Steuererklärung, mangelnde vorgeschriebenen Aufzeichnungen ete.), und wird das im Steuerbescheid festgestellt, so ist ihm der gewöhnliche Rechtsmittelweg gegen die Höhe der Schätzung verschlossen; es kann dann nur Beschwerde an das Landesfinanzamt verfolgt werden. Auf Grund der Steuerfestsetzung wird der Steuerbescheid erlassen und dem Steuerpflichtigen zugestellt. Der Steuerbescheid hat die Art und die Höhe der Steuer zu enthalten, ferner sollen auch aus ihm die Grundlagen der Steuerfestsetzung, eine Anweisung über die Zahlung, eine Rechtsmittelbelehrung und die Punkte hervorheben, in denen von der Steuererklärung abgewichen worden ist. 3. Rechtsmittelverfahren. Die Steuerbescheide können durch ein Rechtsmittel ange= sochten werden. Man unterscheidet 1. das Berufungsverfahren( mit Ausnahme von Zöllen und Verbrauchssteuer). In ihm sind gegeben: a) Einspruch gegen die Entscheidung des Finanzamts; hierüber entscheidet das Finanzamt. b) Berufung gegen die Einspruchsentscheidungen des Finanzamtes; es entscheidet das Finanzgericht; c) Rechtsbeschwerde gegen die Berufungsentscheidungen des Finanzgerichts; es entscheidet der Reichsfinanzhof. 2. Das Anfechtungsverfahren bei Zöllen und Reichssteuern. 3. Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen des Finanzamtes beim Landesfinanzamt. Die Beschwerde ist zulässig z. B. gegen Schätzungen bei schuldhafter Vernachlässigung der Pflichten. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels, das schrift: lich oder mündlich bei der Behörde vorzubringen ist, deren Entscheidung angefochten wird, wird der gesamte Sachverhalt neu erforscht. Die Rechtsmittel sind binnen einer Frist von einem Monat vorzubringen. Es ist hierbei anzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Begründete Tatsachen und Beweismittel können angeführt werden. Durch das Rechtsmittel wird die Erhebung der Steuer nicht aufgehalten. Indessen kann die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt werden. Im übrigen gilt im wesentlichen das Gleiche beim Steuerermittlungsverfahren. Im Berufungsverfahren können die Akten beim Finanzgericht eingesehen werden. Der im Rechtsmittelverfahren Unterliegende hat die Kosten zu tragen. Diese werden nach der Höhe des Streitwertes auf Grund des Gerichtskostengesetzes berechnet. Jm Einspruchsverfahren werden die einfachen, im Berufungsverfahren die doppelten, im Rechtsbeschwerdeverfahren die dreifachen Sätze an= gesetzt. Außerdem sind die Auslagen( Schreibgebühren, Sachverständigengebühren etc.) zu ersetzen. Dies gilt auch für die unterliegende Finanzbehörde. In geeigneten Fällen kann die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt werden, namentlich dann, wenn das Rechtsmittel zurückgenommen wird, ehe erhebliche Arbeiten geleistet worden sind. Ferner kann ganz von Kostenerhebung abgesehen werden, wenn die Einlegung des Rechtsmittels auf entschuldbarer Unfenntnis der Verhältnisse oder auf Unwissenheit beruht. * In der gegenwärtigen Tagung des Finanzausschusses des hessischen Landtags gab der Finanzminister bekannt, daß die bisherigen Ueberweisungen von Reichssteuern und der mutmaßliche Eingang an staatlicher Gewerbesteuer die Möglichkeit eröffnen, den Steuersatz für die vorl. staatl. Gewerbesteuer weiter herabzusehen, ohne daß hierdurch der im Staatsvoranschlag vorgesehene Betrag geschmälert wird. Eine endgültige Entscheidung hierüber kann erst zu dem Zeitpunkte erfolgen, an dem die Finanzlage des Landes und der Gesamteingang an Gewerbesteuer bestimmt übersehbar ist, also im Anfange des nächsten Kalenderjahres. Um aber die wahrscheinliche Steuererleichterung den Steuerzahlern bereits jetzt wenigstens tassenmäßig fühlbar zu machen, werden die mit den Einkommensteuervorauszahlungen am 10. Oktober, 10. November und 10. Dezember fälligen Beträge an vorläufiger hessischer Gewerbesteuer ganz allgemein zinslos gestundet. Sie bleiben also zunächst unerhoben. In Erfüllung eines bei der Budgetberatung ausgespro= chenen Wunsches teilte die Regierung mit, daß sich der Nettoertrag aus der Sondersteuer vom bebauten Grundbesitz voraussichtlich gegenüber dem voranschlagsmäßigen Betrag 700 000 Mark erhöhen wird. Eine Herabsetzung- auch eine bloß vorübergehende der Sondersteuer muß als ausgeschlossen gelten, dagegen ist die Regierung bereit, den Mehrbetrag aus der Sondersteuer bis zur Höhe von 1 Million Mark zur weiteren Förderung des Wohnungsbaues zu verwenden. Der in dem Staatsvoranschlag hierfür vorgesehene Betrag 1 080 000 Mark ist bereits diesem Zwecke zugeführt worden. * um 3. zur freie die blei 4. die S und besch Hani besti Einführung einer Kleinhandelssteuer neben der Umsag: steuer. Der Reichsverband der Deutschen Industrie und der Zentralverband des Deutschen Großhandels haben einen Gesetz entwurf für die Kleinhandelssteuer ausgearbeitet, der die Erhebung einer Steuer auf alle Lieferungen von Gegenständen des hauswirtschaftlichen Gebrauches unmittelbar an Verbraucher vorschlägt. Der Entwurf wird zurzeit in den Einzelhandels: ausschüssen der Industrie- und Handelskammern erörtert und findet, soweit wir bislang feststellen konnten, überall die schärfste Ablehnung seitens des Einzelhandels. Es ist selbst= verständlich, daß auch wir den Vorschlag mit aller Entschiedenheit ablehnen, da er nach unserer Ueberzeugung die üblen Wirkungen der Umsatzsteuer nur noch verschärfen und somit noc wirtschaftsfeindlicher wirken würde, als der Ersatz der Um= satzsteuer durch eine Kleinhandelssteuer, der bekanntlich vom Reichswirtschaftsrat und auch vom Reichsfinanzministerium bereits abgelehnt ist. Wir haben daher gegen den Entwurf sowohl beim Reichsfinanzministerium wie bei den beiden Ver bänden der Industrie und des Großhandels energischen Einspruch erhoben und hoffen bestimmt. daß es uns gelingen wird, gemeinsam mit der Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels die Durchführung des Entwurfs zu verhindern. - Bei dieser Gelegenheit möchten wir bemerken, daß wir zwar grundsätzlich Gegner der Umsatzsteuer sind, da sie in jeder Form wirtschaftsschädlich wirkt und somit nur als Notmaß nahme gebilligt werden kann. Da aber bislang keine durchführbaren Vorschläge zu ihrem Ersaz sei es durch eine Produktions- oder durch eine Kleinhandelssteuer gemacht sind, andererseits das Reich auf die Erträgnisse der Steuer nicht verzichten kann, ist es nach unserer Ansicht das kleinere Uebel, das jetzige System der Umsatzsteuer beizubehalten und eine Milderung ihres Druces durch einen weiteren systematischen Abbau zu erstreben. In diesem Sinne haben wir uns auch dem Reichs: finanzminister gegenüber ausgesprochen. * Vorauszahlungen auf Einkommen- und Körperschaftssteuer. Aus dem geltenden System der Berechnung der Einkommen steuervorauszahlg. nach dem Umsatz haben sich gewisse schädliche Folgen ergeben, insbesondere in der Richtung, daß einmal auch Umsätze ohne Gewinne versteuert werden müssen, ferner auch die geringsten Einnahmen steuerpflichtig sind und schließlich in Wege ben wir un und Reichs Auf c wir mit, E Lehrherrn und der Ri forgebeiträg 9. August 1 -Nr. X 73 „ In ( Reich Art 2 Erwerb 1, Geit sorge a von mi freiung Art. 5 ten. E zur Er sie dah Verfah ordnun Die se zu Unrecht die von ih Schreiben d arbeitsblatt Hierzu fammer de reits bei ve den Befre gegen den zwecks Abä meister wer ministers n zu verwerte einer ko für den dorti tigem Herrn wirklich Gel steigendem E Muster( auf E Mk. 3 50. zahlreichen Fällen zu hohe Steuerbeträge erhoben werden, die Alle erst bei der endgültigen Veranlagung nach Ablauf des Kalenderjahres ihren Ausgleich finden. Es ist deshalb vielfach ver langt worden, daß wegen der schlechten Wirtschaftslage die weitere Erhebung der Einkommensteuervorauszahlungen einge stellt werde oder wenigstens die Sätze wesentlich ermäßigt wer den. Demgegenüber hat der Reichsfinanzminister in den 6. Durchführungsbestimmnugen über die Einkommensteuervor auszahlungen vom 6. August erklärt, daß mit Rücksicht auf die Finanzlage des Reiches und insbesondere der Länder und Gemeinden an dem geltenden System für dieses Jahr noch festgehalten werden müsse. Zur Behebung der oben bezeichneten Mißstände haben wir daher beim Reichs Günstige Gelen finanzminister den Antrag gestellt, 1. in den Fällen, in welchen nachweisbar Reineinkünfte im Sinne des Gesetzes nicht vorhanden sind, von der Ein forderung von Vorauszahlung abzusehen, 2. fürzere endgiltige Abrechnungstermine einzuführen und zwar demnächst etwa bis zum 1. Oktober, Fabrikati Rentablen Spe sene strebsan zu vergeben. Fabrikation wird innerhal Sofort bar E grösseren Ra näheren Verh Altenb 9 um heine chlossen ag aus ir weiDer in I von en. Umjaz: id der Gesetz= die Er ständen raucher andels: rt und all die selbst= chiedenüblen nit noch Um: ich vom isterium ourf son Ver: en Ein n wird, Einzelaß wir En jeder Totmaß durch te Proht sind, cht verbel, das Milde: Abbau Reichs: euer. Dimen hädliche cal auch auch die Blich in den, die Kalen: Ich ver= age die n einge igt wer in den euervor auf die er und Jahr ng der 3. zur Schonung der wirtschaftlich Schwachen ein steuer= freies Existensminimum wieder einzuführen derart, daß die kleinsten Einkommen von der Einkommensteuer frei bleiben, 4. die Besteuerung nach dem Verbrauch auf ihre eigentlichen und in der Verordnung vorgesehenen Anwendungsfälle zu beschränken und sie insbesondere nicht gegenüber dem Handwerk an die Stelle der normalen Vorauszahlungsbestimmungen zu setzen. Wegen parlamentarischer Unterstützung dieser Anträge haben wir uns geichzeitig an die Handwerksvertreter im Reichstag und Reichswirtschaftsrat gewandt. Auf verschiedene bei uns eingelaufene Beschwerden teilen wir mit, daß bezüglich der Befreiung der Lehrlinge und ihrer Lehrherrn von der Beitragspflicht zur Erwerbslosenfürsorge und der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Erwerbslosenfür= sorgebeiträge der Reichsarbeitsminister in einem Schreiben vom 9. August 1924 an den Preußischen Minister für Volkswohlfahrt -Nr. X 7316, 24 in folgender Weise verfügt hat: - - - „ In meinem Bescheide vom 4. Juni 1924- X 5129, 24 ( Reichsarbeitsblatt S. 260) habe ich ausgeführt, daß durch Art 2 der Ausführungsverordnung zur Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 13. März 1924( Reichsgesetzblatt 1, Seite 279) von der Beitragspflicht zur Erwerbslosenfürsorge auch befreit ist, wer auf Grund eines Lehrvertrages von mindestens einjähriger Dauer beschäftigt ist. Die Be= freiung der Lehrlinge und der Lehrherren ist somit gemäß Art. 5 a. a. D. mit Wirkung vom 1. März 1924 eingetreten. Soweit in der Zwischenzeit für Lehrlinge Beiträge zur Erwerbslosenfürsorge entrichtet worden sind, können sie daher von den Meistern zurückgefordert werden. Das Verfahren richtet sich nach§ 405 der Reichsversicherungsordnung." Die seit dem 1. März ds. Js. von den Handwerksmeistern zu Unrecht gezahlten Beiträge sind also zurückzuzahlen bezw. auf die von ihnen noch zu zahlenden Beiträge zu verrechnen. Das Schreiben des Reichsarbeitsministers ist abgedruckt im Reichs= arbeitsblatt 1924 Nr. 17, Seite 346. Hierzu sei bemerkt, daß auch die hessische Handwerksfammer den Reichsverband mit Material bediente und be= reits bei verschiedenen Arbeitsnachweisen und Krankenkassen, die den Befreiungstermin von der Erwerbslosenfürsorge entgegen den gesetzlichen Vorschriften auf andere Daten festsetzten, zwecks Abänderung vorstellig geworden ist. Die Handwerks= meister werden gut tun, obige Darlegung des Reichsarbeits= ministers nötigenfalls bei Verhandlungen mit den Krankenkassen zu verwerten. 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Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle gelten als Neubauten im Sinne des Reichsmietengesetzes auch Räum= lichkeiten, die durch bauliche Veränderungen, und zwar Umbau, insbesondere Treppenverlegung und Aufführung neuer Zwischenwände, aus einem ursprünglich großen Raum( Fabriksaal) ge= wonnen und zu Bürozweden verwendet werden. Diese Räumlichkeiten seien als etwas Neugeschaffenes und von dem früheren Zustand wesentlich Verschiedenes, also als Neubau im Sinne des Gesetzes, anzusehen. Durch Umbau des einen früheren Raumes seien mehrere neue Räume entstanden, die ihrem baulichen Zustand nach dazu geeignet seien, durch Verwendung als Wohnräume zur Erleichterung der Wohnungsnot beizutragen. Auf derartige neugeschaffene Räume finden, falls sie erst nach dem 1. Juli 1918 bezugsfertig geworden sind, also auch die Bestimmungen des Mieterschutzgesetzes vom 1. Juni 1923 keine Anwendung. Falsche Rentenbankscheine. In der letzten Zeit sind in der Rheinprovinz, in HessenNassau, Hessen- Darmstadt, Bayern, Baden und in der Pfalz Nachbildungen von Rentenbankscheinen zu 10 Rentenmark aufgetaucht. Der Versuch, das Wasserzeichen durch Aufdruck auf der Rückseite, bei einigen Scheinen auch auf der Vorderseite nachzuahmen, ist erkennbar. Anstelle des Stoffauslaufs ist der rechte Teil der Vorderseite mit einem hellgrau gefärbten Klebemittel übertüncht worden, worauf die Fasern eingestreut worden sind. Bei den echten Scheinen sind die Fasern in Papier eingebettet. Der Untergrund zeigt ein verschwommenes, unklares Bild. Die Beschriftung weicht an verschiedenen Stellen von der der echten Scheine ab. Auf die Festnahme der Fälscher von Rentenbankscheinen und die Beschlagnahme der Platten setzt die Deutsche Rentenbank eine Belohnung bis zu 1000 Rentenmark aus. Jm Kinde liegt die Zukunft. Darum ist es notwendig, das Heranwachsen einer gesunden Jugend zu fördern. 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