0 000 mit auch Durch 25. etten, frei. Chür. nd en g- 8- en ch on 13 Giessener Zeitung ( neueste Nachrichten) mit ( Giessener Cageblatt) Amts- u. Vereinsnachrichten Bezugspreis: 60 Goldpfennig monatlich fret Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Str. 1362. Nr. 14. Expedition: Sudanlage 21. Anzeigenprets: 5 Goldpfennig Redaktion, Druck nud Verlag: Albin Klein in Gießen, Verlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783. für 1 mm Höhe und 44 mm Breite; für Auswärts 10 Goldpfennig; Reklameanzeigen 90 mm breit 30 Goldpfg. Samstag, den 5. April 1924. 37. Jahrg. Aus amtlichen Bekanntmachungen. Reichs- und Landesbehörden. Reichstagswahl 1924. Borschläge wegen Ernennung der Abstimmungsvorsteher und ihrer Stellvertreter, sowie wegen Bestimmung des Abstimmungsraums machen. Bei der Reichstagswahl am 4. Mai 1924 wird zum ersten Male mit amtlichen Einbeitsstimmzetteln gewählt. Diese Art der Wahl ist u. A. in Amerika üblich und hat sich überall, schon aus Gründen der Sparsamkeit, sehr bewährt. Die Stimmzeitel werden unter Angabe der Partei und Hinzufügung der Nomen je der ersten vier Bewerber. Die Stimmabgabe erfolgt derart, daß der Wähler durch ein auf dem Stimmzettel gefeßtes Kreuz oder auf andere Weise fenntlich macht, welchem Kreiswahlvorschlag er seine Stimme geben will. Sonstige Vermerke machen den Stimmzettel Auf Grund des§ 16 des Reichswahlgesetzes in der Faffung vom 6. März 1924 in Verbindung mit den Bestimmungen der Reichsftimmordnung v. 14. März 1924 hat das Hessische Gesamtministerium im Einvernehmen mit den Bandesregierungen von Preußen und Waldeck den Kreiswahlleiter des 33. Wahlkreises Heffenamtlich hergestellt und enthalten alle Wahlvorschläge Darmstadt" Staatsrat Spamer in Darmstadt( Dienst. anschrift Staatsministerium, Neckarstraße 7) zum Verbandswahlleiter für den 10. Wahlkreisverband Heffen", und den Legationsrat Dr. Heinemann in Darmstadt ( Dienstanschrift wie vorher) zum Stellvertreter des Wahlberbandsleiters ernannt. Gemäß Verordnung des Reichsminifters des Innern bom 20. März 1924 sind die Stimmliften und die Stimmkarteien für die am 4. Mai 1924 stattfindende Reichstagswahl vom 6. April 1924 bis 13. April 1924 einschl. auszulegen. Das Kreisamt macht auf die§§ 2, 6, 18 bis 21, und§ 163 der Reichsstimmordnung besonders aufmerksam. Vor der Auslegung der Stimmlisten oder Stimm. farteten ist in ortsüblicher Weise befonnt zu geben, wo, wie lange, und zu welchen Tagesstunden die Stimm liften oder Stimmtarteten zu jedermanns Einsicht aus. gelegt werden, sowie in welcher Zeit und in welcher Weise Einsprüche gegen sie erhoben werden können. Die Auslegung der Listen bzw. Karteien hat an Werktagen während der üblichen Dienststunden, die so bemessen sein müssen, daß sie allen Schichten der Bebölferung ausreichend Gelegenheit zur Einsicht belassen, an Sonntagen mindestens von 8-12 Uhr vormittags zu geschehen. Die Entscheidungen über die Einsprüche gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Stimmlisten bezw. Stimmtarteten haben, sofern die Einwendungen nicht sofort von den Bürgermeistereien als begründet anerfannt werden, durch den Kreisausschuß zu erfolgen. Diese Entscheidungen müssen vom Streisausschuß spätestens am 2. Mat gefällt und den Beteiligten bes fannt gegeben sein. Zu diesem Zweck sind alle durch die Bürgermeistereien unerledigt gebliebenen Einwend: ungen mit den Wählerlisten sofort nach Ablauf der Offenlegungsfrist an den Kreisausschuß des Kreises Gießen einzureichen. Die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises sollen dem Kreisamt bis zum 10. April 1924 ungültig. Der Stimmzettel hätte, wenn 6 Kreiswahlvorschläge eingereicht werden, folgendes Auss hen: ( Nachstehend alphabetisch geordnet, in Wicklichkeit aber nach dem zeitlichen Eingang der Kreiswahlvorschläge bei dem Kreiswahlleiter geordnet.) 1. Deutsche Demokratische Partei 3 4 Namen Deutschnationale Volkspartei 5. Namen Verein. soz. Partei Deutschl. 4. Namen 2. Deutsche Volkspartei. 4. Kommunistische Partei. 6. Zentrumspartei. 4 Namen 4 Namen In einem der Rechtecke ist das Kreuz einzusetzen, betreffende mit dem die Stimmabgabe für die Partet gekennzeichnet wird. Die Stimmzettel werden bei der fommenden Wahl nicht mehr auf der Straße usw. verteilt, sondern liegen lediglich im Wahlraum auf. Heisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, 28. März 1924. Nach unserer Bekanntmachung vom 24. März 1924 werden vom Monat April ab die Betriebskosten nicht mehr umgelegt, sondern find in einen festen Hundertsag zusammengefaßt. Aus verschiedenen Anfragen ist zu entnehmen, daß bei der Auslegung dieser Vorschrift gewisse Zweifel bestehen. Es ist selbstverständlich, daß alle diejenigen Steuern, Gebühren und öffentlichen Abgaben, die im Monat März oder wetter zurückliegend entstanden sind, aber aus verschiedenen Ucsachen von dem Hausbesitzer erst später erhoben werden, von diesen noch auf die Mieter umgelegt werden fönnen. Beispielsweise tann Wassergeld für den Monat März, dessen Berechnung von dem Werkbefizer dem Hausbesizer erst im Laufe des Monats April zugeht, selbstverständlich noch von den Mietern gefordert werden. Ebenso verhält es fich mit Steuern, die in das Rechnungsjahr 1923, aiso in den Zeitraum bis zum 31. März 1923, fallen, deren Erhebung aber aus besonderen Gründen erst später erfolgt. Finanzbehörden. Die Finanzamter Gießen, Butzbach, Grünberg, Hungen, 28. 3. 24. Zur Abgabe einer Steuererklärung für die Veranlagung zur Vermögenssteuer für das Kalenderjahr 1924. I. Zur Abgabe einer Steuererklärung sind ver. pflichtet: 1. alle im Bezirk der unterzeichneten Finanzämter wohnenden oder fich dauernd oder nur vorüber. gehend aufhaltenden selbständigen steuerpflichtigen Personen( Deutsche oder Nichtdeutsche), 2. juristische Personen des öffentlichen und des bürger. lichen Rechts sowie alle Berggewerkschaften, nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen, sofern sie den Sitz oder den Oct der Leitung in den Bezirken der unterzeichneten Finanzämter haben, also insbesondere Erwerbsgesellschaften( wie Aktiengesell schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kolontalgesellschaften), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen schaften, eingetragene Vereine, nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die Ecwerbszwecke verfolgen( außer Gesellschaften, bet denen die Gesellschafter als Unternehmer des Betriebes anzusehen find, z. B. offene Handels- und Kommanditgesellschaften), Stiftungen, Anstalten und Zweckvermögen, menn fie am 31 Dezember 1923 ein Vermögen von mehr als 5000 Goldmark besessen haben. Zur Abgabe einer Steuererklärung sind ferner verpflichtet, ohne Rücksicht anf die Höhe des Vermögens und ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsiz, Aufenthalt, Sig oder Oct der Leitung alle natürlichen und juristischen Personen, sowie Personenbereinigungen. und Vermögensmassen, die nach§ 3 des Verm. St. G. mit ihren inländischen Grund- und Betriebsvermögen Steuerpflichtig sind( beschränkt Steuerpflichtige). II. Die hiernach zur Abgabe einer Steuererklärung Verpflichteten werden aufgefordert, die Steuererklärung unter Benutzung des vorgeschriebenen Vordrucks in der Zeit vom 1. bis 15 April 1924 bet den unterzeichneten Finanzämtern einzureichen. Vordrucke für die Steuererfläcung fönnen vom 1. April ab von den unterzeichneten Finanzämtern bezogen werden. Die Steuererklärung ist schriftlich zweckmäßig eingeschrieben einzureichen oder mündlich vor den Finanzämtern abzugeben. Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung ist vom Empfang eines Vordrucks zur Steuererklärung nicht abhängig. Die Abgabe der Steuererklärung bei den unterzeichneten Finanzämtern ist nicht erforderlich, soweit die unter I bezeichneten Personen die Steuererklärung bei einent anderen Finanzamt abgegeben haben. met gegen Husten III. Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuerklärung bersäumt, kann mit Geldstrafen zur Abgabe der Steuererklärung angehalten werden; auch kann ihm ein Zuschlag bis zu 10 b. H. der festgelegten Steuer auferlegt werden. Die Hinterziehung oder der Versuch einer Hinterziehung der Vermögenssteuer wird mit Geldstrafe bestraft, auch fann auf Befängnis erkannt werden; ein berlässiges Bergehen gegen die Steuergesetze( Steuergefährdung) ergefährdung wird ebenfalls bestraft. Kreisamt Gießen. 27. 3. 24. Nach der auch jetzt noch zu Recht bestehenden Vorschrift des Artifels 229 des Hessischen Polizet ftrafgesetzes find alle öffentlichen Luftbarkeiten in der Karwoche, einschließlich des Palmsonntags( LandesBuß und Bettag) sowie am Ostersonntag verboten. Das Polizeiamt wird daher für diese Zeit öffentliche Tanzbeluftigungen, auch solche in geschlossenen Ge sellschaften, nicht gestatten, ferner für die gleichen Tage mit Ausnahme des Karfreitags und Balms sonntags, an welch beiden Tagen Luftbarkeiten jeder Art( z. B. auch ernste Aufführungen im Theater und Vorführungen in Lichtspielhäusern) zu unterbleiben haben, nur dann genehmigen, wenn die Darbietungen ernsten und belehrenden Inhalts und der Bedeutung und Weihe dieser Tage angepaßt sind. 29. 3. 24. Jn Garbentetch, Großen- Buseck und Leihgestern ist die Maul- und Klanenfeuche erloschen. Der zum Bürgermeister der Gemeinde Reiskirchen gewählte Landwirt Philipp Schomber wurde in den Dienst eingeführt. 31. 3. 24. Collwutverdacht. Wir haben in Erfahrung gebracht, daß entgegen unserer im Amtsverkündigungs. blatt Nr. 21. vom 15. März 1924 beröffentlichten Bekanntmachung vom 14. März 1924 die bezüglich der Festlegung der Hunde getroffenen Maßnahmen verschiedentlich nicht oder nur ungenügend befolgt werden. Mit Rücksicht auf die ganz besondere Gefährlichkeit der Seuche und im Hinblick auf die nicht abzusehenden Folgen, die bei der Nichtbeachtung unserer diesbezüglich erlassenen Vorschriften eintreten fönnen, ordnen wir nachstehendes an: Hunde, die den in oben genannter Bekanntmachung enthaltenen Nach Ties Arbeit, hart und rauh, Glaus 1863 erquickt am beften Erfau Clualitäts Likor aus der Efau Likörfabrike Berlin 027+ Stammhaus gegr.1863 Wo noch nicht vertreten, handelsberechtigte, branchekundige und eingeführte. VERTRETER gesucht. m b fo Sta dir. Eife Einf Hoch ben zur en; Der ter. Der ud ges ng) en get Mer e8. ten. iche Behen Ims der und ben gen ung tec eiset ung gs. ten lich men olgt Vorschriften zuwider frei umherlaufend betroffen werden, werden sofort getötet. Im übrigen bleiben die Vorschriften unserer Bekanntmachung bom 14. März 1924, betreffend Tollwutverdacht, in Kraft. Wir weisen noch darauf hin, daß die Tollwut durch den Biß toller Hunde auch auf Pferde, Rinder, Schafe und Schweine übertragen wird. Für die wegen Tollwut getöteten Tiere wird eine Entschädig. ung nicht gewährt. Auch weisen wir noch ganz besonders darauf hin, daß der Besizer des Hundes haftpflichtig ist für die Schäden, die durch Nichtbefolgung unserer Vorschriften entstehen. AUSKUNFT 6.BIS 12. APRIL MESSAMT FRANK FRANKFURT A.M FIM Literarisches * Lohn Steuer Tabellen zur Feststellung des Steuerabzuges bei wöchentlicher Lohnzahlung von K. Seidenschnur sind schienen, die jedem, der Personal im Wochenlohn beschäftigt, ſehr im Verlag von E. 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