vertet apterAbzug fen. er ind ion mte er- und ersiche sonstigen ar Organi ändlichen Raiffeisenacht. Aufwend chicklich erwarten. ebenslauf chtbild an band Main 2. Giessener Zeitung ( neueste Nachrichten) mit ( Giessener Cageblatt) Amts- u. Vereinsnachrichten Bezugspreis: 60 Goldpfennig mona lich fret Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Str. 1362. Nr. 18. い Expedition: Sudanlage 21. Anzeigenpreis: 5 Goldpfennig Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Sießen, Verlagsbruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783. für 1 mm Höhe und 44 mm Brette; für Auswärts 10 Goldpfennig; Reklameanze gen 90 mm breit 30 Goldpfg. Samstag, den 3. Mai 1924 Die Hypotheken- Aufwertung. Hypothekengläubiger und Schuldner sind sich vielfach nicht über den Stand der Hypothekenfrage klar. Diese Frage ist geregelt durch die dritte Steuernotverordnung v. 14. Februar 1924, über die in einer der nächsten Nummern eine ausführlichere Abhandlung erscheinen wird. Da sich die Anfragen in letzter Zeit häufen, soll hiermit das Wichtigste kurz dargelegt werden Nach der 3. Steuernotverordnung sind alle Hypotheken, die noch nicht abgetragen sind, mit 15% aufzuwerten. Das gleiche gilt auch für diejenigen Hypotheken, die vom Schuldner abgetragen, der Betrag aber vom Gläubiger unter Vorbehalt angenommen worden ist. Diesen Vorbehalt hat z. B. in vielen Fällen die Hessische Landeshypothekenbank gemacht. In den Fällen, in denen das Hypothekenkapital unter Vorbehalt angenommen worden ist, wird der gezahlte Betrag in Goldmark nach dem Berliner Dollarfurs umgerechnet und an der Gesamtschuld in Abzug gebracht. Der übrig bleibende Betrag ist aufzuwerten. Angenommen, es handelt sich um eine Vorkriegshypothek in Höhe von 20,000 mt., diese 20 000 Mt. sind unter Vorbehalt nach dem 1. Juli 1918 abgetragen worden. Am Tage der Abtragung hatten die 20 000 Papiermark einen Goldmarkwert von 2000 Mk.1 so bleiben noch 18 000 Mt. in Rest. Diese 18 000 Mt. sind mit 15%, also auf 2700 M. aufzuwerten. Handelt es sich um eine nach dem 1. Juli 1918 errichtete Hypothek, so wird die Papiermarkhypothek auf den Goldwert umgerechnet und der sich ergebende Goldmarkbetrag mit 15% aufgewertet. Für alle ausgewerteten Hypotheken sind im Jahre 1924 feine Zinsen zu zahlen. Etwaige rückständige Zinsen sind erlassen. Erst vom 1. Januar 1925 ab sind jährlich 2% Zinsen zu zahlen. Dieser Zinssatz erhöht sich jährlich am 1. Januar um je 1%, bis am 1. Januar 1928 der Höchstsatz von 5% erreicht ist. Die aufgewertete Hypothek ist bis 1932 unfündbar. Andere als in der Steuernotverordnung vorgeschriebene Bedingungen können zwischen den Parteien vereinbart werden, sowohl hinsichtlich der Höhe der Aufwertung, als auch hinsichtlich der Zinsen und der Dauer der Unkündbarkeit. Es kann aber weder der Gläubiger noch der Schuldner dem anderen Teil gegen dessen Willen andere Bedingungen aufzwingen. Bon Hypothekenbanken wird versucht, die Hausbesitzer schon dieses Jahr zur Zahlung von Zinsen zu veranlassen. Sie glauben den Schuldner willfähig machen zu können mit dem Hinweis, daß die 3. Steuernotverordnung vom Reichstag aufgehoben oder geändert werden könnte. Bei Zahlung von 15% der Friedenszinsen will man sich vorbehaltslos für befriedigt erklären. Für die Annahme einer Änderung der Auswertungsbestimmungen besteht keinerlei Grundlage. Auf keinen Fall dürfte, aber mit einer Änderung der Zinsenfrage für die Zeit der Gültigkeit der 3. Steuernotverordnung zu rechnen sein, denn der Hausbesitzer bekommt ja in der Miete auch keine Zinsen. Woher soll er dann die Hypothekenzinsen nehmen. Andererseits 37. Jahrg. bezahlen die Hypothekenbanken auch keine Zinsen an ihre Pfandbriefgläubiger und darüber hinaus werden die Pfandbriefgläubiger von ihrem einst den Hypothekenbanken gegebenen Goldfapital wenig oder gar nichts mehr zu sehen bekommen, denn von den eingehenden aufgewerteten Hypotheken sind zunächst die Verwaltungskosten zu decken und wer über deren Höhe einigermaßen unterrichtet ist, wird sich nicht allzu großen Hoffnungen hingeben. Ein etwa an Hausbesitzer ergehendes Ansinnen auf Verzinsung vor dem 1. 1. 1925 lehnte man rundweg ab. G. Z. Zu den Einkommensteuererklärungen und Vorauszahlungen. Allgemein iff zu bemerken, daß die Schonfrift von einer Woche nicht nur für die Vorauszahlungen, sondern auch für die Voranmeldungen gilt, so daß es also genügt, wenn am 17. April Voranmeldung und Vorauszahlung erfolgen. Bei der Dermögensteuererklärung dagegen gilt die Schonfrift nur für die Bahlung, nicht aber für die Erklärung. 1. бemerbetreibende haben mie bisher entweder nach den Betriebseinnahmen oder nach dem Vermögen zu ffeuern. Die zweifen Durchführungsbestimmungen Dom 15. März 1924 haben wichtige Neuerungen gebracht. Insbesondere muß der Gewerbetreibende, der nach den Betriebseinnahmen fteuert. zum 17. April 1924 fich schlüssig werden, ob er die effektiven Löhne oder das pauschale von 25 Prozent vom Umfab abziehen will. Im leßteren Falle hat er eine entsprechende Erklärung Die Reichstagswahl entscheidet über Leben und Sterben Deutschlands. Größte Opferwilligkeit muß von jedem Deutschnationalen gefordert werden. Der Wahlkampf verschlingt große Summen. Doppelt gibt, wer schnell gibt. Postscheckkonto Berlin Nr. 50482, Deutschnationale Volkspartei( Hauptgeschäftsstelle) abzugeben, an die er für die Folge gebunden ift. Wer bisher nach dem Vermögen fteuert, ift auch diesmal an diesen Weg gebunden. Er muß jedoch für die Höhe der zu zahlenden Steuer nunmehr von dem Vermögen ausgehen, das er seiner Vermögensfteuererklärung zugrunde legt. Erst wenn der Vermögenfeuerbescheid ihm zugegangen ist und sich aus diesem ergibt, daß sein Vermögen um ein Fünffel höher angenommen worden ift, als er felbft bisher für die Vorauszahlungen annahm, kann er zu dem anderen Syftem der Verfteuerung nach den Betriebseinnahmen übergehen. Die Vorauszahlungen für Einkommen aus Gewerbebetrieb haben gesondert zu geschehen, ebenso wie diejenigen der Landwirte, während für die übrigen Einnahmen durch die dritten Durchführungsbeftimmungen ein gemeinsames Formular feftgefeßt worden ist. Für die persönlich haffenden Gesellschaffer einer offenen Dandelsgesellschaft sowie für Kommandantiften und ftille Gefeilschaffer sind die Vorauszahlungen durch die Gesellschaft zu leiften, so daß die einzelnen Gefellschafter ihrerseits keine Vorauszahlungen für die Einnahmen aus diesen Beteiligungen zu leiſten haben. 2. Die Landwirte haben ebenfalls wie bisher Vorauszahlungen zu leiften auf Grund des Vermögens( Art. 1§ 4 der zweiten Steuernotverordnung und erfte Durchführungsbeffimmungen vom 5. Februar 1924). Das Einkommen aus Landwirtschaft ift getrennt von Kr. 1 b3m. 3-6 zu behandeln. Die zweiten und driften Durchführungsbeftimmungen bringen hierzu keine neuerungen. Es sind also die Vorauszahlungen wie bisher weiter zu leiften. 3. Lohnempfänger haben zum ersten Mal am 17. April auf Grund der neuen Vorschriffen( zweite Steuernofperordnung. Art. 1§ 9) auf vorgeschriebenem Formular eine Deklaration( Voranmeldung) für die Monate Januar, Februar, März anzugeben und die erfte Vorauszahlung zu leiffen. Die Deklaration kommt aber nur für diejenigen Lohnempfänger in Frage, die mindestens 2 200,- Goldmark im abgelaufenen Kalenderpierteljahr perdient haben. Was als Arbeitslohn aufzufaffen ist, ist bereits oben hinsichtlich der Lohnzeffelablieferung gefagt. Die Arbeitnehmer werden darauf achten müssen, daß die Lohnzettelangaben ihres Arbeitgebers mit ihren eigenen Angaben in der Deklaration übereinstimmen. Vorauszahlungen find zu leiften, wenn mehr als 2 000 mark( nicht 2 200 mk.) Arbeitslohn für das abgelaufene Quartal bezogen wurden. Befräge bis zu 5 mark brauchen nicht gezahlt zu werden. Bis zu 2000 Mark Arbeitslohn sind 10 Prozent und darüber 20 proNach Ties Arbeit, hart und rauh, erquickt am beften Glau 1863 en Efau, ah Qualitäts aus der Likor Gfau- likerfabrike Berlin 027 Stammhaus gegr.1863 Wo noch nicht vertreten, handelsberechtigte, branchekundige und eingeführte VERTRETER gesucht zent zu zahlen. Der Lohnabzug wird angerechnet. Nach dem Familienftand permindert sich der Sat Don 10 Prozent( nicht der von 20 Prozent) wie beim Lohnabzug, so daß ein verheiratefer Arbeitnehmer 9 Prozent, ein perheirateter mit 2 Kindern 7 Prozent usw. zu zahlen haben. 4. Freie Berufe. Anwälte, Aerzte, Aufsichtsratsmitglieder und dergleichen haben nach dem gleichen Formular wie die Lohnempfänger zum 17. April eine Deklaration abzugeben, wenn sie im abgelaufenen Quartal mindestens 500 Goldmark eingenommen haben. Die Vorauszahlung dagegen ist schon zu leiften, wenn sie 5 Mark überffeigt. Ou den Einnahmen gehören auch die Vorschüsse, die z. B. ein Rechtsanwalt auf seine Gebührenforderung erhält; Einkünffe, die noch geschuldet werden, gelten dagegen noch nicht als vereinnahmf. Ou den abzugsfähigen Werbungskoften gehören insbesondere die Kosten für Miete, beizung und Beleuchtung von Sprech- und Wartezimmern, dagegen können Abzüge für Abnubung sowie für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erft bei der endgültigen Veranlagung abgezogen werden. Der Sab beträgt auch hier bis zu 2000 Mark 10 Prozent b3m. bei entsprechendem Familienftand den geringen Sab, für die Beträge über 2000 mark dagegen ffets polle 20 Prozent. 5. Grundbefiber haben ebenfalls dann zu deklarieren, wenn ihre fteuerpflichtigen Einnahmen 500 mark im lebten Quartal übersteigen, während die Vorauszahlungspflicht bei einem Betrag von über 5 Mark einfeßt. Von den Einnahmen sind auch hier die Unkoften, so 3. B. die Verwaltungskoffen und Reparaturen abzufeßen, aber immer nur insofern, als sie im leßten Quartal auch tatsächlich aufgewendet worden find. Es genügt also nicht, daß sie geschuldet werden, sie müssen bereits bis zum 31. März gezahlt fein. Auch die Schuldzinsen find abzugsfähig. Der Sab beträgt auch hier bis 2000 mark 10 Prozent bzw. je nach dem Famifienftand wie bei 3 den geringeren Sab, und über 2000 mark polle 20 Prozent. 6. Sonstige Einnahmen. Bierher gehören 3. B. Leibrenten, Altenfeile, Abfindungen, Lofferie-, Renn- und Spekulationsgeminne. Nicht jeder Gewinn also, der aus dem Verkauf eines Wertpapieres erzielt ist, sondern nur der Spekulafionsgewinn if anzugeben. Der ftille Gesellschaffer hat seine Einnahmen aus der Gesellschaft nur dann hier anzugeben, wenn die Gesellschaft nicht bereits für ihn gemäß nr. 1 Dorauszahlungen geleiftet hat. 3u 3-6. Die Einnahmequellen nr. 3-6 gehören zusammen, während nr. 1 und 2 unabhängig sowohl poneinander als auch von 3-6 anzusehen sind. Wenn also 3. B. ein Lohnempfänger die Grenze von 2 200 mark nicht erreicht, daneben aber erhebliches gewerbliches Einkommen hat, so braucht er gleichwohl das für fir. 3-6 gemeinsam Dorgesehene Formular nicht auszufüllen. Nun ift es aber auch möglich, daß die nummern 3-6 nebeneinander zutreffen. Für diesen Fall beftimmen die dritten Durchführungsbeftimmungen, daß dann eine Deklaration abzugeben ist, wenn die Einnahmen aus 3-6 zusam men im leßten Quartal 2000 Goldmark überffiegen haben. nur ganze 3% Aufbesserung für die Mai- Miete. Kurz vor Redaktionsschluß wird uns bekannt, daß die Maimiete für sämtliche Gemeinden 35 Prozent der Friedensmiete beträgt, zahlbar in Gold- oder Papiermark( bei Papiermarkzahlungen ist der Kurs vom Vortage des Fälligkeitstermins zu grundezulegen. Die Beträge sind auf volle 10 Pfg. nach oben Sparfame Leute die ein wirklich gutes KaffeeGetränk fchätzen, nehmen fiets Pfeiffer& Dillers Kaffee- Effenz zu Bohnen oder Malz. Sie gibt dem Kaffee den feinen reinen Gefchmack. Silberpaket 30 Pf., Dofe 40 Pf. in allen Geschäften. abzur 8 Pro für B find C Gruni bühre Trepp Wasse in der Gebär der Nußu legt Sat veror meind ftüdsE Vorsc gegeb durch erhöh 1925 ihr koste h dem ( nicht rheiraKindern atsmitar wie geben, amark hon zu en gef seine ef weren abKoſten WarteDie für ei der beträgt rechene über deklaark im spflicht n EinIfungssofern, worden müſſen Ozinsen Mark Jen ge3. B. a Spem Ver9 pekulafeine , wenn uszahen zuhander Lohnaneben icht er rmular 2 Питimmen Deklazusam ben. aß die nsmiete ermart ins zu h oben te ffeeftets z zu dem Ge Eiften. Do& tgege gegen Husten abzurunden. In dieser Summe find 12 Prozent für laufende, 8 Prozent für große Instandsetzungskosten, sowie 15 Prozent für Betriebskosten und Zinssteigerung enthalten. Betriebskosten sind Steuern, Gebühren und öffentliche Abgaben, also insbesondere Grundsteuern, Kanalbenutzungsgebühren, Straßenreinigungsgebühren, Wasser- und Schornsteinfegergeld, Haftpflichtversicherung, Treppen und Flurbeleuchtung usw. und Verwaltungskosten. Wassergeld ist jedoch nur bis zu 22 Prozent der Friedensmiete in dem Satze für die Betriebskosten enthalten. In denjenigen Gebäuden oder teilen, in denen der Verbrauch 2½ Prozent der Friedensmiete übersteigt, kann die Mehrausgabe auf die Nuzungsberechtigten nach den bisherigen Grundsätzen umgelegt werden. M = Nicht einbegriffen sind ferner in obengenanntem Satz für die Betriebskosten die auf Grund der 3. Steuernotverordnung erhobenen Sondersteuern des Landes oder der Gemeinden vom bebauten Grundbesitz. Diese sind vom Grundstücksbesitzer auf die Nutzungsberechtigten umzulegen. Dem Verlangen der Hausbesitzer, die Miete der gesetzlichen Vorschrift entsprechend festzusetzen, ist auch diesesmal nicht stattgegeben worden. Statt der früher vorgesehenen Steigerung um monatlichdurchweg 10%, wird die Miete um sage und schreibe ganze 3% erhöht. Bei diesem Tempo wird die Friedensmiete im Sommer 1925 erreicht, anstatt am 1. Oktober 1924. Das hessische Mini-| sterium hat auch im Gegensatz zu anderen Ländern die Festsetzung gewerblicher Zuschläge abgelehnt. Es muß mit Entschiedenheit darauf hingewirkt werden, daß für Geschäftsräume die volle Friedensmiete bezahlt resp. zuerkannt wird. Die Vorzugsstellung, die die Geschäftsinhaber durch die billige Miete einnehmen, hat keinerlei Berechtigung. Der dadurch erzielte Gewinn fließt in die Tasche des betreffenden Mieters, während der Vermieter die Räume stellen muß und das Risiko zu tragen hat. Geschäftliches. Die Königsberger Mai- Auktion. Am 14. und 15. Mai ds. Js. veranstaltet die Ostpreußische Holländer Herdbuch- Gesellschaft in Königsberg( Preußen) auf dem städischen Biehhof in Rosenau eine Zuchtvieh- Auktion, die mit 260 Bullen und 350 weiblichen Tieren beschickt wird. Das ist die stärkste Beschickung, die bisher eine Auf ion aufzuweisen gehabt hat. Die zur Auktion angemeldeten Tiere stammen aus Herden, die der Herdbnch- Gesellschaft angeschlossen sind, und die seit 4 Jahrzenten auf hohe Leistungen und tiefe, breite Körperformen gezüchtet sind. Der Kauf aus diesen Herden bietet die Gewähr, daß die Tiere sich auch konstant vererben werden, zumal, da sie bodenständig in dem rauhen ostpreußischen Klima gezüchtet sind und sich infolgedessen überall leicht afklimatisieren. 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