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Das Gesetz über Mieterschutz und Mieteinigungsämter. 1. Fortsetzung. Von G. Ziegler Darmstadt. Danach kann die Aufhebung des Mietverhältnisses erreicht werden bei erheblicher Belästigung des Vermieters durch den Mieter oder eine zu seinem Hausstand( Familienangehörige, Dienstboten) oder zu seinem Geschäftsbetriebe( Angestellte) gehörige Personen oder solcher Personen, denen der Mieter den Gebrauch der gemieteten Sache überlassen hat( Untermieter). Die Belästigung muß eine„ erhebliche" sein. Da= runter dürften zu verstehen sein, grobe Mißhandlungen oder tätliche Angriffe, Verstöße gegen die Sittlichkeit, grobe Beleidigungen, Hausdiebstähle, beträchtlicher ruhestörender Lärm, grobe Belästigung der Mitbewohner des Hauses. Das Verhalten des Mieters oder der oben bezeichneten Personen muß ein derartiges gewesen sein, daß mit Rücksicht auf die Interessen, des Vermieters oder der Mitbewohner eine gedeihliche Fortsetzung des Mietverhältnisses ausgeschlossen oder doch erheblich gefährdet erscheint. Der§ 2 schließt sich inhaltlich eng an§ 553 B. G. B. an. Die Lage ist für den Hausbesitzer indes wesentlich verschlechtert. In der Mehrzahl der Mietverhältnisse konnte früher der Vermieter beim Vorliegen der oben behandelten Kündigungsgründe auf den nächsten zulässigen Kündigungstermin das Mietverhältnis kündigen. Auf die Hilfe des Gerichts war er nur angewiesen in den Fällen, wo ein langfristiger Vertrag vorlag. Heute ist der Hausbesitzer in jedem Fall auf die Hilfe des Gerichts angewiesen. Da sich ein großer Teil der zur Kündigung berechtigenden Vorgänge ohne Zeugen abspielt, ist der Hausbesitzer meist nicht in der Lage sein Klagevorbringen, das in der Regel vom Miefer bestritten wird, zu beweisen. Sind nicht andere Umstände vorhanden, die das Gericht überzeugen, daß die Fortsetzung des Mietverhältnisses dem Vermieter nicht mehr zugemutet werden kann, so wird der Hausbesitzer, wenn er es nicht vorzieht in solchen beweislosen Fällen von einer Klage überhaupt abzusehen, mit seiner Klage abgewiesen werden. Diese Schutzlosigkeit des Hausbesizers hat manche Mieter bereits dazu geführt, daß sie es darauf abgesehen haben, den Hausbesitzer unter vier Augen auf das gröblichste zu insultieren. Ein weiterer Aufhebungsgrund bildet die Tatsache eines unangemessenen Gebrauchs der Mietsache durch den Mieter und die Gefährdung des Mietraums oder des Gebäudes durch Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt. Auch diese Bestimmung ist außerordentlich mangelhaft und dehnbar. Was unter unangemessenen Gebrauch" zu verstehen ist und wann eine„ erhebliche Gefährdung" vorliegt, kann recht verschiedenartig beurteilt werden. In der Regel stellen sich die Richter, der ganzen Tendenz des Gesetzes als„ Mieter"-schutzgesetz folgend, auf den Standpunkt, daß eine Belästigung des Vermieters, und die Gefährdung nicht erheblich genug und der Gebrauch des Mietraums nicht derart unangemessen sei, daß diese Gründe zur Aufhebung des Mietverhältnisses ausreichen. Unberechtigte Untervermietung ist ein weiterer Aufhebungsgrund. Unberechtigt untervermietet, wer ohne die nach § 549 B. G. B. erforderliche Genehmigung des Vermieters oder die nach§ 29 des Mieterschutzgesetzes die versagte Genehmigunng des Vermieters ersetzende Zustimmung des Mieteinigungsamtes die Mieträume oder einen Teil derselben dritten Personen überläßt. Hierzu sei noch bemerkt, daß das Mieteinigungsamt Genehmigungen zur Untervermietung von Geschäftsräumen nicht mehr erteilen kann. Für vollkommen überflüssig halte ich die Bestimmung bezüglich der Mietervertreter. Es ist ganz selbstverständlich, daß berechtigte Wahrnehmung eines Interesses, sei es es eigenes oder kraft Auftrags fremdes Interesse, tein Kündigungsgrund darstellt. Ebenso gut hätte bestimmt werden können, daß schon die Wahl eines Mieters zum Mietervertreter feinen Kündigungsgrund darstelle. Von besonderer Bedeutung ist die Bestimmung, daß vor. Erhebung der Klage der Mieter abzumahnen m. a. W. aufzufordern ist sein vertragswidriges Verhalten einzustellen. Ist dies nicht geschehen und der Mieter beseitigt nach Zustellung der Klage, die als Abmahnung gelten kann, den Aufhebungsgrund, so muß mit einer Abweisung der Klage und Belastung des Klägers mit den Kosten gerechnet werden, wenn nicht die Gründe derart waren, daß selbst nach Beseitigung durch den Mieter dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Die Abmahnung wird die einzelnen Beschwerdepunkte zu bezeichnen haben mit der Aufforderung an den Mieter deren Beseitigung zu veranlassen. Diese Abmahnung kann mündlich ( am besten unter Zeugen) erfolgen. an 2 Die Geltendmachung von Aufhebungsgründen ist an Fristen gebunden, erstens darf der Aufhebungsgrund dem Vermieter nicht länger als ein halbes Jahr bekannt sein, zweitens darf die Entstehung des Aufhebungsgrundes nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Nach dem Ausschußbericht sollen diese Fristbeschränkungen zu einer Einschränkung der Klagen führen. § 3. Der Vermieter kann auf Aufhebung des Mietverhältnisses klagen, wenn der Mieter, welcher den Mietzins in fürzeren als vierteljährigen Zeitabschnitten zu entrichten hat, mit einem Betrag im Verzug ist, welcher den für die Dauer von zwei Monaten zu richtenden Mietzins erreicht. Ist der Mietzins in vierteljährigen oder längeren Zeitabschnitten zu Mit Neftle's Kindermehl Geht keine Mutter fehl I entrichten, so kann die Aufhebungsklage erhoben werden, wennder Mieter mit einem Betrag im Verzug ist, welcher den für die Dauer eines Vierteljahres zu entrichtenden Mietzins erreicht; bei nur einmaligem Rückstand ist die Erhebung der Klage, wenn Vorauszahlung vereinbart war, erst vier Monate, im übrigen erst einen Monat nach der Fällig= keit zulässig. Bezieht sich der Rückstand auf mehrere Zeitabschnitte, so ist für die Berechnung des nach Sat 1, 2 maßge= benden Betrags der Mietzins des Zeitabschnitts zugrunde zu legen, hinsichtlich dessen der Mieter zuerst in Verzug geraten ist. Der Anspruch besteht nicht, wenn der Verzug auf eine nicht auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis des Mieters über den Betrag oder den Zeitpunkt der Fälligkeit des Mietzinses zurückzuführen ist. Die Aufhebung ist nicht mehr zulässig, wenn der Mieter den Vermieter vor dem Erlasse des Urteils befriedigt oder wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien kann und bis zum Erlasse des Urteils die Aufrechnung erklärt. Durch diese Bestimmung wird das Aufhebungsrecht bei Zahlungsverzug geregelt. Es muß auch hier ein außerordentlich weites Entgegenkommen für die Mieterschaft zu Ungunsten des Hausbesitzes festgestellt werden. Wird der Mietzins in kürzeren als Vierteljahrsabschnitten bezahlt, so muß der Mieter mit mindestens 2 vollen Monatsraten oder einem Betrag, der der Miete für 2 Monate gleichkommt, im Verzug sein, ehe eine Aufhebungsklage erho= ben werden darf. Die vorstehende Bestimmung bedeutet eine Verschlechterung gegenüber den Bestimmungen des B. G. B., da nach§ 554 auch die Nichtzahlung nur eines Teiles von 2 aufeinander folgenden Mietraten ein Recht zur Kündigung gab. Bezahlt ein Mieter beispielsweise in jedem Monat nur die Hälfte seiner Miete, so kann er erst nach 4 Monaten auf Aufhebung des Mietverhältnisses verklagt werden. Klage auf Zahlung des Mietzinses kann dagegen nach Eintreten des je= weiligen Zahlungsverzugs erhoben werden. Die Bestimmung im Abs. 2 stellt eine Hintertüre für die Mieter dar, womit sie einer ev. Aufhebungsklage wirksam begegnen können. Ein findiger Rechtsanwalt wird schon die ,, nicht auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis" begründen fönnen. Nach Taries Arbeit, hart und rauh, erquickt am beften Sau 1863 Gaus eun Erfau, Cualitäts ilor aus der Efau Likörfabrike Berlin 027 Stammhaus gegr. 1863 Wo noch nicht vertreten, handelsberechtigte, branchekundige und eingeführte VERTRETER gesucht. Wenn der Mieter den Vermieter vor Erlaß des Urteils befriedigt, darf die Aufhebung des Mietverhältnisses nicht ausgesprochen werden. Die Befriedigung kann noch erfolgen, bevor das Urteil in zweiter Instanz verkündet wird. Der Mieter kann dem Vermieter auch durch die Erklärung der Aufrechnung befriedigen. Der Mieter ist selbst nach Erhebung der Klage in der Lage für den Mietrückstand Reparaturen ausführen zu lassen und dem Vermieter gegenüber aufzurechnen. Falls der Mieter den Vermieter erst nach Zustellung der Klage befriedigt, treffen ihn nach§ 93 3. P. D. die Kosten des Prozesses. Der Vermieter darf aber nach erfolgter Befriedigung den Prozeß in der Hauptsache nicht mehr fortsetzen, sondern muß Kostenurteil beantragen. Die Frage der Aufrechnung wird eingehender bei§ 28 behandelt. § 4. Der Vermieter kann auf Aufhebung des Mietverhältnisses flagen, wenn für ihn aus besonderen Gründen ein so dringendes Interesse an der Erlangung des Mietraums besteht, daß auch bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Mieters die Vorenthaltung eine schwere Unbilligkeit für den Vermieter darstellen würde. Zugunsten des Mieters ist dabei der Umstand mit zu berücksichtigen, daß der Mieter im Einverständnis mit dem Vermieter in dem Mietraum bauliche, nit einem erheblichen Kostenaufwande verbunde Arbeiten hat vornehmen lassen. Bei gewerblichen Räumen ist es zugunsten cines Mieters, der keine weitere Betriebsstätte als den hera auszugebenden Raum besitzt, mit zu berücksichtigen, wenn der Vermieter außer einer Hauptbetriebsstätte mehrere Zweigstellen in demselben Gemeindebezirk inne hat und den Mietraum lediglich zur Vergrößerung seines Betriebs verwenden will. Die Absicht des Vermieters, den Raum selbst in Gebrauch zu nehmen oder ihn Angehörigen zum Gebrauche zu überlassen, rechtfertigt allein die Aufhebung nicht. ( Fortsetzung folgt.) Stundung von Steuern und Verzugszuschläge. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung von Steuern auf Einkommen, Vermögen und Umsatz ist nach Vorschrift der zweiten Steuernotverordnung ein Zuschlag in Höhe von 5 v. H. für jeden angefangenen halben Monat vom Fälligkeitstage an zu ent richten. Für die Zeit, während der die Zahlung gestundet ist, fällt der Zuschlag fort. Es sind aber in vielen Fällen Zweifel entstanden, auf welchen Zeitraum die Stundung sich erstreckt und von welchem Zeitpunkt ab bei Stundungsbewilligung nach Fälligkeit der Zuschlag zu zahlen ist. Der Reichsfinanzminister hat daher zur Beseitigung der Zweifel folgende Richtlinien gegeben: Setzt das Finanzamt selbst ausdrücklich als Anfangstermin für die Stundung den Tag der Fälligkeit fest, gesetzten Falls mit rückwirkender Kraft, dann wird die Fälligkeit einfach um die Stundungsfrist hinausgeschoben; wird nicht innerhalb der Schonfrist von einer Woche nach Ablauf der Stundungsfrist gezahlt, tritt der Zuschlag in Kraft. Wird die Stundung dagegen ausdrücklich mit Wirkung vom Tage der Stundungsverfügung bewilligt, dann ist für die Zeit vom Fälligkeitstage bis zu diesem Zeitpunkt, sofern die Schonfrist von einer Woche bereits abgelaufen war, der entsprechende Zuschlag zu zahlen. Denn die Steuer ist, da ja die Stundung erst später wirksam wird, nicht rechtzeitig entrichtet. Enthält, wie es wohl am häufigsten vorkommt, die Stundungsverfügung keine ausdrückliche Bezeichnung des Tages, von dem die Stundungsfrist laufen soll, dann ist es eine Fra ge der Auslegung, welcher Tag als Anfangstermin für die Stundungsfrist anzusehen ist. Im Zweifel soll angenommen werden, daß die Stundungsfrist vom Tage der Fälligkeit beginnt. Hat z. B. ein Steuerpflichtiger für die am 10. Juni fällig gewesenen Vorauszahlungen am 1. Juni Stundung be antragt und wird die Stundung durch eine Verfügung des Finanzamts vom 20. Juni ohne besondere Angabe eines Anfangstermins für die Stundungsfrist bewilligt, läuft dieselbe, trotzdem die Stundung erst nach der Fälligkeit verfügt ist, vom Tage der Fälligkeit an. staath Ziele gesetz E herein mein dürfe Inne Stadi wand belass durch länge auch Weise schrift in deverwe dern 2 des d gewor Gebie besetzt Wuns dern gende ſteu Ste sind Fäl pfli Rei gez заб Dr jät un rei den Fol nig Аде kraft. San.- Ra Dr. Hug Wer A. Br Druck 5 Urteils icht ausIgen, be Der Mie Aufrech bung der ausfüh en. Falls lage be 5.Prozes gung den rn muß ei§ 28 hältnisses dringenteht, daß ters die Bermieter der Umverständche, niit iten hat zugunsten Sen hera wenn der e 3weig en Mieterwenden st in Geauche zu age. Einkom iten Steu für jeden n zu entz undet ist, 1 Zweifel h erstreckt gung nach 13minister Linien ge fangster - gesetzten gkeit ein nicht inDer Stun Wirkung ist für ft, sofern war, der ist, da ja eitig ent Die Stun s Tages, eine Fra für die enommen gkeit be10. Juni dung be Jung des ines Andieselbe, I ist, vom Vorläufige Gewerbesteuer für 1924. Das hessische Ministerium der Finanzen hat nunmehr den staatlichen Gewerbesteuersaz für alle ab 1. Juli ds. Js. fälligen Ziele auf 60 Prozent der Einkommensteuervorauszahlung herabgesetzt. Für das besetzte Gebiet ist dieser ermäßigte Sag von vornherein angeordnet worden. Das Ministerium des Innern hat bestimmt, daß die Gemeinden höhere Zuschläge als 60 v. H. ebenfalls nicht erheben dürfen. Bei besonderer Bedürftigkeit kann das Ministerium des Innern Ausnahmen beschließen. Wie wir hören, hat sich die Stadt Darmstadt mit dem Antrag an das Ministerium gewandt, ihr den seitherigen 80 prozentigen Gewerbesteuersatz zu belassen. Die Steuern im besetzten Gebiet. Nach der Genehmigung der zweiten Steuernotverordnung durch die Rheinlandkommission werden nunmehr die bereits seit längerer Zeit im unbesetzten Gebiet geltenden Steuerordnungen auch dort eingeführt. Die Fälligkeitstermine wurden in der Weise neu festgesetzt, wie sie in der letzten Nummer dieser Zeitschrift bekannt gegeben worden sind. Bezüglich der Einzelheiten in den Steuergesetzen dürfen wir auf unsere früheren Aufsätze verweisen. Die Zeitschrift ging seither allen Vorstandsmitgliedern der Organisationen zu. Berechnung der Umsatzsteuer im besetzten Gebiet. Auf Antrag eines Fachverbandes war der Reichsverband des deutschen Handwerks beim Reichsfinanzminister vorstellig geworden, daß bei der Berechnung der Umsatzsteuer im besetzten Gebiet der Zoll, der für den Uebergang aus dem unbesetzten ins besetzte Gebiet erhoben wird, nicht mit in Ansatz fäme. Diesem Wunsche ist der Reichsfinanzminister nicht nachgekommen, sondern hat vielmehr unter dem 4. ds. Mts. 3. U. 5362 gendes mitgeteilt: - -fol= ,, Nach§ 8 UStG. wird die Umsatzsteuer von dem für die steuerpflichtige Leitung vereinnahmten Entgelt berechnet. Steuerpflichtig ist grundsätzlich die Roheinnahme. Abzüge sind, abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des§ 8 Abs. 6 und 7 UStG. unzuläßig. Zum steuerpflichtigen Entgelt gehört nach ständiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs auch der Teil des vom Leistungsberechtigten gezahlten Betrages, den der Leistungsverpflichtete sich deshalb zahlen läßt, weil die Leistung für ihn eine Verpflichtung Dritten gegenüber auslöst. Eine Durchbrechung dieser Grundsäge im Hinblick auf die Zölle, die bei den Lieferungen vom unbesetzten ins besetzte Gebiet erhoben werden, würde zu zahlreichen Berufungen in ähnlichen Fällen führen und schließlich den gesamten Aufbau des Umsatzsteuerrechts gefährden, eine Folge, die bei der gegenwärtigen Finanzlage des Reichs weniger denn je vertretbar ist." Moinbaset.prom msgegen Husten Aderverkalkung Erregungszustände, 665559 geschwächte Herzkraft. Verlangen Sie Gratisbroschüre über San.- Rat Dr. Weises giftfreie Hauskuren. Verkaufsstelle Dr. Hugo Caro, G. m. b. H., Berlin- Friedenau 54. zu vergeben! 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