a ב ב ג Giessener Zeitung ( neueste Nachrichten) mit ( Giessener Cageblatt) Amis- u. Vereinsnachrichten Bezugspreis: 60 Goldpfennig monatlich frei Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Nr. 1362. Nr. 44. Expedition: Südanlage 21. Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Gießen, erlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783. Anzeigenpreise: 30 mm brette Petitzeile, Auswärts 30 Goldpfg. " 11 11 " 90 10 120 14 11 11 11 Samstag, den 1. November 1924 Wie sichert der Handwerker seine Forderungen? Von Syndifus Dr. Freyer. Unter der Schwierigkeit, die Forderungen einzutreiben, leiden außer den tüchtigen, kaufmännisch denkenden Geschäftsleuten auch gerade die Handwerker. Die Hauptursache dieses Krebsschadens liegt darin, daß der von der Reklamationsfrist und Mengelrüge handelnde§ 377 des Handelsgesetzbuches nicht auch dem Handwerker zu Gebote steht, dessen Geschäftshandlungen meist verwickelter sind und der auf Grund des Bürgerlichen Gesetzbuches seine Lieferungen macht. Dieser Paragraph, der auf den Kaufmann eine so erziehliche Wirtung übt, schreibt ausdrücklich vor, daß der Empfänger einer Ware dieselbe unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, prüfen und von etwa vorhandenen Mängeln dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen muß. Bei Streitigkeiten hat somit der Kaufmann alle juristischen Handhaben zur Führung einer Klage. Dem Handwerker dagegen ist die Prozeßführung fast unmög= lich gemacht. Denn keine Rechtsprechung zwingt den Emfänger der Rechnung, diese sofort zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich zu beanstanden. In Klagesachen wird. in der Regel alles, was auf der Rechnung steht, vom Ange= flagten bestritten, und der Handwerker muß, oftmals viele Jahre nach erfolgter Ablieferung, die Richtigkeit jedes einzelnen Postens durch Zeugen nachweisen. Auch die auf die Rechnung gedruckte Reklamationsfrist hat keine rechtliche Geltung. Diese Uebelstände lassen eine Abänderung des für Handwerker in Betracht kommen§ 640 des Bürgerlichen Gesezbuches, etwa in folgender Form wünschenswert erscheinen: „ Der Besteller verpflichtet sich, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. und eine in Geld abzumachende Vergütung als vertragsmäßige Vergütung anzuerkennen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausge= schlossen ist. Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, so stehen ihm die in den§§ 632 634 bezeichneten Rechte wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält". Zur Herbeiführung der Abnahme wäre sodann eine bestimmte Frist zu offerieren mit der Erflärung, daß nach deren Ablauf Abnahme und Vergütung stillschweigend als anerkannt zu betrachten sind. Und ein be= sonderer Absatz müßte dann noch folgende Zusatz- Bestimmun gen treffen:„ Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr auf ihn über. Für einen zufälligen Untergang oder Verschlechterung des Materials ist der Unternehmer nicht verantwortlich, wenn er dem Besteller das Material übergeben hat." Diese Abänderungen des Werkvertrages würden eine weitgehende Bedeutung haben und gewissermaßen über§ 117 des Handelsgesetzbuches hinaus-nur zu, - Lokal Reklameze le 37. Jahrg. gehen; gestützt auf ein solches Gesez, könnte jede Handwerferrechnung einen rechtlich wirksamen Vermerk bezüglich der Reklamationsfrist tragen. Alle Schikanen und nachträglichen Mängelrügen und somit 90 v. H. aller Handwerkerprozesse würden sodann in Wegfall kommen. Ehe diese gesetzlichen Maßnahmen erreicht sind, müssen sich die Handwerker mit der Selbsthilfe begnügen, einem vorläufigen Aushilfsmittel. Die Selbsthilfe kann aber nur dann ein wirksames Mittel resp. Gewohnheitsrecht werden, wenn diese von der Gesamtheit ausgeht. Unpfändbare Gegenstände im Handwerk und Gewerbe. Von Sekretär A. Schmidt. Nach§ 811, 3iffer 5 der Zivilprozeßordung sind der Pfändung durch den Gläubiger alle Sachen entzogen, die ein Handwerker zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unumgänglich braucht. Das Gesez nennt sie„ die unentbehrlichen Gegenstände". Diese können auch dann nicht gepfändet werden, wenn der Schuldner selbst seine Zustimmung dazu gibt. Was nun als unentbehrlich angesehen wird, ist sehr firittig. Daß Werkzeuge und die diesem gleichstehenden Gegenstände, z. B. Nähmaschinen, Nähtische, Drehbänke, Webstühle, Arbeitsmaschinen in Tischlereibetrieben, Setzmaschinen in Buchdruckereien, der Pfändung nicht unterliegen, ist allgemein anerkannt. Weniger schon, daß auch die zur Verarbeitung bestimmten Rohstoffmaterialvorräte insoweit nicht gepfändet werden dürfen, als sie für die persönliche Fortführung des betreffenden Gewerbebetriebes von seiten des Schuldners unentbehrlich sind. Wie es dagegen mit den Fabrikaten des Handwerkers, den Erzeugnissen seiner Arbeit, den Ladeneinrichtungen usw. bestellt ist, ist noch nicht einwandfrei entschieden. Bisher haben die Gerichte dahin geneigt, die Pfändung der von Handwerkern hergestellten Gegenstände und Fabrikate für zulässig zu halten. Ja, sogar nicht nur die Auslagen im Schaufenster, sondern auch die Einrichtung im Laden hatte man für pfändbar erklärt. Es war nichts Seltenes, daß dem Fleischer der Eisschank, dem Bäcker der Ladentisch und die Wiegeschale, dem Juwelier die Beleuchtungsgegenstände beschlagnahmt wurden. Hierin ist eine Wendung zum Besseren eingetreten. In seinen Entscheidungen der letzten Jahre hat wenigstens das Reichsgericht seinen früheren Standpunkt verlassen und eine für Handwerker günstigere Stellung eingenommen. Beweis dafür ist ein Urteil des zweiten Strassenats, in dem er ausspricht, daß bei einem Handwerker, dessen GeSelbstschut bei Erkältungen. Durch Aufkochen mit ein Viertel Liter Wasser, etwas Zucker und 50 g echtem Fagosot Extrakt, in jeder Apotheke erhältlich, können Sie eine sicherwirkende Sustenmedizin selbst herstellen. = schäft sich auf den Verkauf erstreckt, die Einrichtung sehr wohl zu den von der Pfändung ausgenommenen, zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlichen Gegenständen zu rechnen sei, die dem Werkzeuge gleichständen. Erwähnt sei noch, daß die betreffende Tätigkeit nicht den eigentlichen oder Hauptberuf des Schuldners zu bilden braucht. Erforderlich ist nur, daß er zu seiner und seiner Familie Ernährung dient und gewerblich, nicht nur aus Liebhaberei betrieben wird. Zurückhaltungsrecht bei Lohnforderungen. Von Rechtsanwalt Geißler. Vielfach ist die Meinung vertreten, daß ein Arbeitgeber, welcher gegen seinen Arbeitnehmer eine Forderung hat, kein Recht besitze, das Zurückhaltungsrecht an dem Lohne geltend zu machen, den der Arbeiter von ihm zu fordern hat. Wie in anderen Entscheidungen der neuesten Zeit hat auch das Landgericht Halle dahin erkannt, daß dem Arbeitgeber dieses Recht gegenüber der Lohnforderung seines Arbeiters nicht entzogen werden dürfe. Zugunsten der Anerkennung des Zurückbehaltungsrechtes spreche schon die Erwägung, daß der lohnberechtigte Arbeitnehmer, der selbst seine Verpflichtungen aus dem Dienstvertrage gegenüber seinem Dienstherren schuldhafterweise nicht erfüllt, wider Treu und Glauben handeln würde, wenn er ohne zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bereit zu sein die Erfüllung des Vertrages durch Auszahlung des Lohnes verlangen wollte. Einem solchen gegen alle Grundsätze der Billigkeit verstoßenden Rechte des Arbeitnehmers hat das Gesetz die Anerkennung offenbar verfagen wollen und deshalb das Zurückbehaltungsrecht Lohnforderungen nicht ausgeschlossen. Denn die Versagung dieses Zurückbehaltungsrechtes würde zu einer Entrechtung des Arbeitgebers führen; er müßte seinerseits den Vertrag durch Zahlung des Lohnes erfüllen, ohne irgendwelche Aussicht, von dem meist unpfändbaren Arbeitnehmer seine Ansprüche aus dem Vertrage zu erlangen. Wir bemerken dazu, daß auch gegenteilige Entscheidungen ergangen sind! Ein legtinstanzliches Urteil ist uns nicht bekannt. - Zur Lehrlingsfrage. Von einer Handwerksmeisterin wird uns geschrieben: bei Es ist doch eine erfreuliche Neuerung, daß die Handwerkerzeitung jedem Gewerbetreibenden kostenlos zugestellt wird und wir Gelegenheit haben, uns näher kennen zu lernen und auszusprechen. Gibt es im Handwerk doch der Dinge viele, die der Aussprache und der Kritik bedürfen. Wenn ich die Leitung des Gewerbeblattes bitte, dieser Aussprache eine Spalte zu widmen, so wird dies dem Sinne vieler Leser entsprechen. Heute möchte ich zur Lehrlingsfrage ein paar Worte reden. Es werden Stimmen laut, daß die Lehrlingsfrage für das Handwerk nicht so große Bedeutung habe, wie ihr gewöhnlich zugemessen wird. Diesen Ausspruch eines Handwerksmeisters aus der Nr. vom 15. Oktober zu widerlegen, möchte ich mir heute zur Aufgabe gestellt haben. Voraus muß ich noch schicken, daß ich ein Mensch bin, der Versammlungen besucht, um sich zu bereichern und zu lernen. Die Erfahrungen der beiden letzten von mir besuchten Versammlungen sollen beweisen, daß der Lehrlingsfrage nicht genug Aufmerksamkeit und Bedeutung zugemessen werden kann. Am 21. bis 24. September wohnte ich der Generalversammlung des Allgemeinen Deutschen Arbeitgeberverbandes in Magdeburg bei, verbunden mit einer Schulwoche, veranstaltet vom Reichsverband für das Deutsche Schneidergewerbe. Die Vorsitzenden der Landesverbände und Teilnehmer der Schulwoche waren Gäste des Adav. Im Verlauf der ersten halben Stunde dieser Versammlung, deren Gast ich war, glaubte ich nicht hier hinein zu gehören. Die Sprache, die Führung, der Geist und nicht zuletzt die Disziplin, mit der alles vor sich ging, waren so ganz anders wie ich es in unseren Versammlungen zu hören gewöhnt bin, und trotzdem gewann ich mit jeder Minute die Gewißheit, wir gehören zusammen, es sind die gleichen Interessen, die hier vertreten werden, die auch wir haben, wir sind Kollegen und doch solch ein Unterschied? - Während der Versammlung blieb mir keine Zeit, um darüber nachzudenken, doch als mich die vier Wände meines Hotelzimmers umpfingen, da kam es mir zum Bewußtsein; die laufmännische Schulung fehlt uns! Wir sind nur Handwerker. Im Adav ist man Kaufmann und Handwerker zu gleichen Teilen in einer Person. Liebe Handwerksmeister, der Adav wurde ins Leben gerufen, als die Innungen sich unfähig zeigten mit der Arbeitnehmerschaft Lohnverhandlungen zu führen. Beschämend aber wahr: Derartige Tatsachen empfinde ich heute noch wie einen Peitschenhieb. Sollen die, die nach uns kommen, es wirklich nicht einmal besser machen können? Auf einer in Frankfurt a. M. stattgefundenen FachlehrerKonferenz führte ein Fachlehrer, der nicht aus dem Handwerk hervorging, aus, die Handwerksmeister seien bei Prüfungen oft nicht in der Lage, einem Prüfling eine richtige Fachfrage zu stellen. Schon wieder ein Peitschenhieb, an dem leider auch einige Wahrheit klebt. Auch hier muß Remedur geschaffen werden. Dies ist meines Erachtens nur möglich, wenn wir die erschreckende Unkenntnis und geringe Vorkenntnis im Gewerbe erkennen, und jeder Handwerksmeister das seinige dazu tut, was für die Heranbildung eines besseren Nachwuchses getan werden muß. Lokales. Gießen. Das neue Semester an der Gewerbeschule Gießen beginnt am 3. November, desgleichen der Unterricht an der neu eröffneten Gießener Schuhmacher- Fachschule. Beide Schulen befinden sich in dem hiesigen Gewerbeschulgebäude. Der Fernsprech anschluß hat die Nr. 912. Literarisches. Unser Vaterland. Ein Zeichen der Gesundung. In der ruhigen Stille der Provinz hat ferne von allem politisch. Gezänk und Parteihader der rührige, bestbekannte Schriftsteller J. B. Laßleben in Kallmünz eine neue, gediegene und reichhaltige Monatsschrift gegründet: Unser Vaterland. Möge die neue Zeitschrift ein Schritt sein zu dem Einen, was not tut: zur Volksgemeinschaft.( Probeheft und Bestellung( Preis jährl. 4.20) durch die Post, den Buchhandel oder vom Verlag Michael Laßleben, Kallmünz bei Regensburg.) Dr. E. Herold. Italienfahrt von Friedrich Carl Buz, Verlag von Gerhard Salling, Oldenburg i. O., 222 Seiten, in Halbleinen gehunden Preis Mt. 2,60 Der Wert dieses Buches liegt darin, daß Buzz mit den Augen eines überlegen lächelnden, alles verstehenden Philosophen gereist ist, der die politische und künstlerische Geschichte des deutschen Landes genau kennt und das er alles Geschaute mit den Verhältnissen der deutschen Heimat in Be ziehung zu bringen weiß. 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