nz. 1. 1. liche, für Kliniker) tudium. Berzeichnis on Mk. 4.n. gend ale ndbedingung. . Werke g. A. Z. 261 an e ges Mädchen esatzes an uheim. us 2#. A.-G. rer en nitte ark en an. g- T los, der! Mainz. Gießener Zeitung ( Neueste Nachrichten) Bezugspreis 4.- mk. monatlich vierteljährlich 12,- Mt., vorauszahlbar, fret ins Haus. Abgeholt in unserer Expedition oder in den Zweig. ausgabestellen vierteljährlich 9,- Mr. Erscheint Dienstag, Donnerstag u. Samstag. Redaktionsschluß früh 8 Uhr. Für Aufbewahrung oder Rücksendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert. Druck ber Gießener Verlagsdruckerei, Albin Klein. Nr. 18. Telephon Nr. 1362. Das neue Schulgesetz und die fachlichen Fortbildungsschulen. Zur Regelung des gewerblichen Fortbildungsschul. wesens find neuerdings zwischen Vertretern der gewerb lichen Berufsstände, der Zentralstelle für die Gewerbe und den zuständigen Ministerten Vereinbarungen getrof fen worden, wonach die Handwerkerzeichenschulen und gewerblichen Fortbildungsschulen ebenso wie die fauf: männischen Fortbildungsschulen in den Rahmen der beruflich gegliederten Fortbildungsschulen einzu beziehen find. In Städten, wo diese Handwerkerschulen mit größeren gewerblichen Vollanstalten( Kunstgewerbe, Baugewerk und Gewerbeschulen) verbunden sind, können sie in diesem Verbande verbleiben, unter Leitung der Vorsteher der gewerblichen Vollschulen. Sie bilden dann eine berufliche Abteilung des gesamten Fortbil. dungsschulwesens der Gemeinde und umfassen dort alle Fortbildungsschulpflichtigen, die technisches und fonftruftives Zeichnen für thre berufliche Ausbildung bedürfen. Die in nächster Nähe der vorgenannten Bolschulen be. findlichen Handwerferfortbildungsschulen, an denen Ges werbelehrer der Vollschule Unterricht erteilen, sollen möglichst mit legteren in Verbindung bleiben. Dabei wird der größte Ort oder derjenige mit eigenem Handwerker Schulhaus den Mittelpunkt und etwa auch den Wohnort der Gewerbelehrer( Wanderlehrer) bilden. Kleinere Orte fönnen, um Fachabteilungen zu bilden, zu Bezirken bereinigt werden. Expedition: Gießen, Südanlage 21. Samstag, den 6. Mai 1922, ( Gickener Tageblatt) Anzeigenpreis 120 Pfg. die 44 mm breite Petitzeile, für Auswärts 1,50 Mr. Die 90 mm breite Reklame 8eile 4,50 Mark. Extrabeilagen werden nach Gewicht und Größe berechnet. Nabatt kommt bei Ueberschreitung des Zahlungs. zieles( 30 Tage), bei gerichtlicher Beitreibung oder bei Seonkurs in Wegfall. Plazvorschriften ohne Verbindlichkeit. Verlag der ,, Gickener Seitnng" in Gießen. Telephon Nr. 1362. 35. Jahrg. Ablauf der Quarantäne weiteres quarantänepflichtiges Bich eingestellt, so läuft auch für das zuerst eingestellte Bich die Quarantäne erft ab, wenn die zulegt einge. 2. Das Einladen und Ilmladen von Klauenvieh transporten, die aus nicht hessischen Gebieten eingeführt werden, ist auf den Eisenbahnstationen des Streises nur nach borgängiger Untersuchung der Tiere durch den bestellten Tiere fret werden. amteten Tierarzt oder einen besonders ermächtigten Tier. arzt gestattet. sowie des Umladens und des Einladens von Klauen 3. Die Anzeige von dem Zeitpunkt des Eintreffens, biehtransporten der unter 1 und 3 bezeichneten Art ist dem beamteten besonders ermächtigten Tierarzt tunlichst 24 Stunden vorher anzuzeigen. Zur Anzeige beipflichtet find sowohl die Besitzer, Einführer oder Begleiter als auch die Bahnhofsvorstände.(§ 17 RVG. und§§8-10 der BA.RVG.) II. Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse. Für alle, im Besitz von Händlern befindlichen Tiere ( lauenvieh) müssen Ursprungszeugniffe, für die aus nicht h.ssischen Gebieten eingeführten Tiere auch Gesund heitszeugnisse vorliegen, die den Anforderungen der§§ 16-19 der Bundesratsausführungsbestimmungen zum Reichsviehseuchengesetz entsprechen müssen. Sie müssen insbesondere Angaben enthalten über Tierart, Geschlecht Farbe, Alter, Abzeichen, U.spcungsort und Name desjenigen, aus dessen Bestand das Tter stammt und Tag der Entfernung der Tiere aus dem Ursprungsort sowie die Angabe, daß der Ucspenngsort nicht in einem Specc. oder Beobachtungsgebiet liegt. Falls die Tiere von Märkten stammen, ist dies auf den Zeugniffen zu bermerken. Gültigkeitsdauer der Ursprungszeugnisse 30 Tage, der Gesundheitszeugnisse 5 Tage.(§ 17 RVG. und§§ 16-19 BA. z. NVG.) Ursprungszeugnisse dürfen nur für Tiere ausgestellt werden, welche in der Gemeinde gezüchtet oder seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde gehalten worden sind. III. Kontrollbücher. Dort, wo seither die Gewerbevereine die Träger von Handwerkerschulen waren und noch sind, werden in den zukünftigen Schulvorständen der Fortbildungsschulen Bertreter dieser Vereine zu entsenden sein. Die Aufsicht über den Fachunterricht steht der Zentralstelle für die Gewerbe und ihren Organen zu. Die Lehrpläne für die einzelnen Schulgruppen( gewerbliche, faufmännische usw.) find von dem betreffenden Schulvorsteher und den Lehrern dieser Gruppen zu entwerfen, dem Gesamtschulvorstand zur Begutachtung und alsdann der be. treffenden vorgefeßten Behörde zur Genehmigung vorzu legen. Vor Anstellung der hauptamtlichen Fachlehrer find ebenfalls die Schulvorstände anzuhören. Bet grönen in die Kontrollbücher eingetragen sein. ßeren Schulen wird deren Beitung für die Gewinnung geeigneter Lehrkräfte in erster Linie bedacht sein. Diese feste Anft. Aung der Hauptamtlichen technischen Fachlehrer für das gewerbliche Fortbildungsschulwesen erfolgt zwar durch das Landesamt für das Bildungswesen aber nur nach Benehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Jeder Viehhändler hat ein Kontrollbuch gemäß§§ 20-24 der Bundesratsausführungsbestimmungen zum RVG. zu führen. Beim Transport von Tieren sind stets Kontroübücher, Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse mitzuführen. Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse fönHiernach werden sich die Vorstände der gewerblichen Unterrichtsanstalten und insbesondere der Handwerker schulen auf dem Bande mit den betreffenden Gemeindeschulvorständen in Benehmen zu sehen haben, um die bisher so segensreich bestehenden Einrichtungen für unsere jungen Handwerker und Gewerbetreibenden zu er halten und sie zweckmäßig in die Neuorganisation ein zugliedern. Geschicht dies, so darf wohl bei Wahrung der Interessen von Handel, G.werbe und Handwerk mit einer Verbesserung der bisherigen gewerblichen Berufsausbildung gerechnet werden, womit der Zweck der ganzen Umgestaltung erreicht wäre. Ueberwachung des Viebbandels und Viebverkebrs. Auf Grund des Reichsviehseucheng sehes vom 26. 6. 09, der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats hierzu vom 7. 12. 11, des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Reichsbtehseuchengesetz vom 29. 4. 12 wird hiermit folgendes bestimmt: Die Kontrollbücher find ein Jahr aufzubewahren und müssen auf Verlangen den beamteten Tierärzten und den Polizeiorganen vorgelegt werden. Sie sind so zu führen, daß sie stets auf dem Laufenden find(§ 17 RVG und§§ 20-24 BA 3. RVG.) IV. Quarantänemaßnahmen. 1. Alle aus verseuchten hessischen Kreisen oder aus nicht hessischen Gebieten eingeführten Klauentiere sowie die Wiederkäuer, die von Märkten auch den hessischen!- fommen, anterliegen am Orte ihrer erften Ginstallung einer Quarantäne von 5 Tagen. Tiere aus Beobachtungsgebieten unterliegen einer verschärften Qua rantäne von mindestens 7 Tagen(§ 166 der BA. z. R VG.). Die Quarantäne beginnt mit Tag und Stunde der Einstallung der Tiere und läuft nach 5- bzw. 7 mal 24 Stunden ab. Die Trausporte sind geschlossen in Quarantäne zu stellen und müssen während der Dauer der Quarantäne beisammen bleiben. Es ist auch nicht zulässig, Tiere während der Dauer der Quarantäne aus Hessen wieder auszuführen. Auch dürfen die Trans: porte vor der Quarantäne feinesfalls auf verschiedene Gehöfte verteilt werden. Schlachtvieh fann vor Ablauf der Quarantäne aus dem Gehöfte in ein Schlachthaus zum Zwecke sofortiger Abschlachtung unmittelbar über. führt werden. Die Überführung kann nur durch polizeilicher Genehmigung und unter polizeilicher Aufsicht erfolgen. Die Tiere sind unmittelbar nach dem Eintreffen an dem Orte, an dem sie quarantänteren sollen, der 1. Heberwachung des Bahnverkehrs. 1. Alle mit der Bahn aus nicht hessischen Gebieten Ortspolizeibehörde als quarantäncpflichtig anzumelden, welche die Anmeldung sobort an den zuständigen beamsowie aus mit Maul und Klauenseuche verseuchten hesteten Tierarzt weiterzugeben hat. Derselbe ist berechtigt, fischen Kreisen eintreffenden Klauenbiehtransporte dürfen nicht eher ausgeladen werden, bis sie durch den beam- die Tiere in der Quarantänezeit jederzeit zu untersuchen. teten oder einen besonders ermächtigten Tierarzt auf ihre Seuchenfreiheit untersucht worden sind. In Ausnahmefällen kann das Ausladen der Tire und ihre Einstellnug vor der Untersuchung durch den beamteten Tierarzt gestattet werden. Die Tiere sind alsdann auf fürzestem Wege in geschlossenem Transport in thre Stallungen zu verbringen und dort baldmög lichst durch den beamteten Tierarzt zu untersuchen. Ihr Verbringen in andere Gehöfte, als in das des Einführenden, namentlich die Verteilnng in verschiedene Behöfte ist unter allen Umständen verboten. Für die Dauer der Quarantäne unterliegen die Tiere der Stallsperre. Auch ist das Betreten der Quarantänestallungen durch andere Personen als diejenigen, welche zur Wartung und Pflege der Tiere bestimmt sind, verboten. 2. Quarantänepflichtiges Vich soll in der Regel nicht in Gehöste eingestallt werden, in denen anderes Klauenvieh vorhanden ist. Muß dies doch geschehen, so unterliegt alles in dem Gehöfte vorhandene Klauenvieh ebenfalls der Quarantäne. Wird in ein Gehöst, in welches Klauenvieh zur Quarantäne eingestellt ist, vor 3. Untersuchung des Quarantänebiehs. Quarantänepflichtige Tiere sind in der Regel nach Ablauf der Qua. suchung muß vorgenommen werden, wenn die Tiere aus rantäne amtetierärztlich zu untersuchen. Diese Unter dem Behöfte ausgeführt werden sollen. Wird zur Ausführung eines der Quarantäne unterwor fenen Tteres eine amtetterärztliche Untersuchung berlangt, so hat die Requisition des beamteten Tierarztes durch die Ortspolizeibehörde, welche zu prüfen hat, ob die Quarantäne abgelaufen ist( f. Biff. V., 3iffer 1) zu erfolgen. 4. Die Bestimmungen über die Durchführung der Quarantäne gelten nicht nur für das, im Besiz von Händlern befindliche Vieh, sondern jauch für die, von Privaten eingestellten Klauenttere, welche von Märkten außer Schweinemäckten-, aus becseuchten hessischen Kreisen oder aus nicht beffischen Gebietsteilen stammen. - Sämtliches Klauenbieh eines Gehöftes nicht nuc Stalles!- in welches der Quarantäne unterworfenes Bieb eingestellt wird, unterliegt den gleichen Verkehrsbeschränkungen, wie jenes. V. Wandernde Schafherden. 1. Definition: Als wandernde Schafherde gilt jede Herde von mehr als 16 Stück, welche auf dem Weg von einer Gemarkung zu einer andern das Gebiet einer dritten Gemarkung berührt. 2. Beginnt eine wandernde Schafherde ihren Weg im Kreise, so muß der Schäfer vor Beginn des Abtret bens eine freisamtliche Genehmigung einholen, auf wel. cher der Weg, den die Herde zu nehmen hat, sowie das Endziel der Reise genau anzugeben ist. Die Tiere müssen vor dem Abtricb amtstierärztlich untersucht werden. Der Reiseweg fann auch auf der amtstierärztlichen Bescheinigung angegeben sein. Diese Bescheinigungen haben eine Gültigkeitsdauer von 3 Tagen, nach dieser Frist ist die Herde von Neuem zu un. tersuchen. Die Wandererlaubnisscheine sowie die Gesundheits. scheine müssen genaue Angaben über Kopfzahl der Herde, Tierarzt und Farbe enthalten. 2. Betritt eine Wanderherde aus nicht hessischen Gebietsteilen- fommend Hessen, so ift fie quarantänepflichtig und muß in dem Gebiet derjenigen Gemeinde, in welcher sie das hessische Landesgebtet betritt, 5 Tage Quarantäne halten. Der Schäfer der Herde muß sich umgehend bei der Ortspolizeibehörde melden. Die Orts. polizeibehörde hat den beamteten Tierarzt von dem Eintreffen der Herde zu benachrichtigen. Die Herde ist un. mittelbar nach dem Eintreffen und nach Ablauf der Quarantäne amtstterärztlich zu untersuchen. Der Schäfer der Herde hat die fretsamtliche Eclaub. nis zum Wettertreiben durch hessisches Staatsgebiet zu erwicken. Für die Ausstellung dieser Erlaubnis und das weitere Verhalten gelten die Bestimmungen sub. 1. Für Wanderherden, deren Reiseziel innerhalb Hes. sens liegt, kann durch das Kreisamt oder das Kreisve terinäramt geftattet werden, daß sie die Quarantäne an dem Endziel ihrer Reise halten. Sie muß aber auch in diesem Falle sofort nach Ueberschreiten der Grenze amtstierärztlich untersucht und der Polizeibehörde der Gemeinde, innerhalb deren Gebiet die Grenze überschrit ten wurde, angemeldet werden. Auch ist die kreisamtliche Genehmigung zum Wettertretben einzuholen. 3. Soll eine wandernde Schafherde in dem Gebiet Schäfer dies der Ortspolizeibehörde der betr. Gemeinde unaufgefordert unter Vorlage seiner Papiere anzuzeigen. Etwaige Unstimmigkeiten hat die Octspolizeibehö.de so. fort dem beamteten Tierarzt zu melden. einer Gemeinde mehr als einen Tag raften, so hat der VI. Viehhandel im Umherziehen. Der Handel mit Vieh, der sohne vorgängige Bestel. lung außerhalb der gewerblichen Niederlassung des Händlers stattfindet, ist bis auf weiteres verboten(§ 17 Biff. 6 der Bundesratsausführungsbestimmungen zum RBG) VII. Märkte. Die bisher getroffenen Bestimmungen über die Abhaltung von Märkten werden durch diese Verordnung nicht berührt. VIII. Gaft- und Handelsstallungen. Die Händlerstallungen sind nach den Bestimmungen der§§ 54 bis 56 der Bundesratsausführungsbestim mungen zum Reichsviehseuchengesetz herzurichten. Auf begründeten Antrag kann für die Herrichtung Frist ge wahrt werden. Händlerställe, in denen Schweine untergebracht werden, müssen nach jeder Benutzung gereinigt und nach Angabe des beamteten Tierarztes vesinfiziert werden. (§ 56 BA. zum RVG.) Die übrigen Gaft und Handelsstall ngen find stets rein zu halten und mindestens in den ersten 10 Tagen jeden Vierteljahres zu reinigen und zu desinfizteren. Der beamtete Tierarzt tann gegebenenfalls auch eine häufigere Desinfektion anordnen. Gast und Handelsstallungen unterliegen der flän digen Kontrolle durch die beamteten Veterinärärzte und iie Polizeiorgane; fie sind zu diesem Zweck der Orts: polizeibeb de anzumelden, welche dem beamteten Tterarzt mitteilt, welche Stallungen angemeldet sind. IX. Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den§§ 74 ff. des Netchsvichseuchengesetzes bestraft. Gießen, den 21. April 1922. Kreisamt Gießen. J. V.: Welder. Erböbung einzelner Verbrauchssteuern. tannt ist, die Art der Lampe( Kohlenfaden, Metall. faderlampe, Nernstbrenner usw.) und die Kerzenstäcke anzugeben. Leuchtmittel, die sich am 1. Mai 1922 unter wegs befinden, sind vom Empfänger anzumelden, sobald sie in seinen Befit gelangt sind. Von der Nachstener be freit und nicht anmeldepflichtig sind Lenchtmittel, die vor dem 1. Mai 1922 bereits in regelmäßige Benut ung genommen oder aber für den eigenen Haushalt des Besitzers bestimmt sind. Als Haushalt ist nur ein Privathaushalt natürlicher Personen anzusehen. Hinterziehungen der Nachsteuer oder sonstige Verlegungen der wegen theer Erhebung gegebenen Vorschriften werden mich Maßgabe der hinsichtlich der Besteuerung de Lencht nattel geltenden Strafvorschriften geahndet. Abänderung des Zuckersteuergesekes. | Landes. Arbeits- und Wirtschaftsministeriums auf den Antrag betr. Erhöhung der Lehrzeit und ersucht die Handwerkskammer, erneut Verhandlungen mit den Mi. nisterium unter Zuziehung der Vorstäude der Landesberbäude derjenigen Gewerbe, die der fortschreitenden technischen Entwicklung Rechnung tragen müssen, sowie der Gesellenschaft baldmöglichst einzuleiten. Lokales. ** Amtstage des Kreisamts. Mit Rücksicht auf die großen Kosten, welche der Bevölkerung bei Reisen nach Gießen eststehen, wird das Kretsamt am 12. Mai 1922, bormittags 9 Uhr beginnend, auf dem Rathaus zu Grünberg und am 19. Mai, vormittags 9, Uhr halten. Die Einwohner derjenigen Gemeinden des Ncetbeginnend, auf dem Rathaus zu Hungen Amtstage ab. ses, welche zu den Amtsgerichtsbezirken Grünberg, Hom. berg und Laubach gehören, können auf dem Amtstage welche zu den Amtsgerichtsbezirken Hungen, Lich und in Grünberg borsprechen, diejenigen aus Gemeinden, Nidda gehören, auf dein Amtstage in Hungen. Nach der Verordnung über die Erhebung einer Zut fernachsteuer vom 8. April 1922( Reichs- Ges. Blatt Seite 451) wird folgendes bestimmt:„ Wer am 1. Mat 1922 im freien Verkehr befindlichen Buder im Besige sder Gewahrsam hat( außerhalb eines Herstellungsbe Mat dem Zollamt seines Bezirks schriftlich oder zu Proto triebs oder einer Zolniederlage), muß ihn bis zum 5. foll unter Angabe dec Battung, Menge und des Aufbewahrungsraums zur Nachversteuerung anmelden. Zuter, der sich am 1. Mat unterwegs befindet, tft bom Empfänger anzumelden, sobald er in dessen Besitz ge langt ist. In der schriftlichen oder verhandlungsmäßig aufgenommenen Anmeldung ist die Versicherung abzu. geben, daß sich weiterer nachsteuerpflichtiger Zucker nicht im Besize des Anmelders befunden hat. Mengen bis zu 100 tg. Reingewicht bleiben von der Nachsteuer fret und bedürfen der Anmeldung nicht. Mehrere Personen, die Bader gemeinsam aufbewahren, werden hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Nachsteuer für den gemeinsam aufbewahrten Zucker als eine Person ange sehen. Hinterziehung der Nachsteuer und sonstige Vec legungen der wegen ihrer Echebung gegebenen Vorschrif ten werden nach Maßgabe der Strafbestimmungen des Zuckersteuergesetzes(§§ 43 ff.) geahndet. Die nachbezeichneten Getränkesteuern sind vom 1. Mat 1922 wie folgt geändert: Neben Wein, Trauben most, weinähnlichen( das sind Obst- und Beerenwein) und weinhaltigen Getränken( Heilmittel pp) unterliegt auch Schaumwein aus Fruchtwein ohne Zusatz von Traubenwein einer inländischen Verbrauchsabgabe ( Weinsteuer) von 20% des Steuerwerts. Für an dere Schaumweine und schaumweinähnliche Getränke beträgt die Steuer 30%. Hersteller von Schaumweinen und schaumweinähnlichen Getränken und Händler mit diesen Getränken haben ihren Betrieb bei dem zustän digen Zollamt als Weinbetrieb neu anzumelden und zwar bis zum 6. Mai 1922. Die Anschreibung der Schaumwetnbestände hat am 30. April 1922 abends im Weinsteuerbuch zu erfolgen. Bet Schaumweinen und schaumweinähnlichen Getränken, deren Behältnisse be reits mit Schaumweinsteuerzeichen versehen sind, kann die Schaumwetnsteuer bet der fünftigen Entrichtung der Abgabe als Weinsteuer angerechnet werden, wenn die Anrechnung acht Tage nach der Anschreibung im Wein steuerbuch oder Vorbuch( also bis zum 8. Mat 1922) bet dem Zollamt schriftlich beantragt wird. Bier in einer Menge von über 2 hl, das sich am 1. Mat 1922 außerhalb der Erzeugungsstätte im Befize von Bierhändlern oder Wirten befindet, unterliegt der Nachsteuer. Als Bterhändler gelten auch die Brauereten hinsichtlich ihrer außerhalb der anmeldepflichtigen Brau. ereträume befindlichen Biervorräte; als Wirte gelten auch die Brauereien hinsichtlich ihrer eigenen Ausschant stellen, ferner Stonsumbereine, Stantinen, Kasinos, Logen, und dergl. auch wenn sie nur an ihre Mitglieder oder in ihren eigenen Räumen abgeben. Solches Bter, das sich am 1. Mai unterwegs befindet, ist alsbald nach seinem Eintreffen( bis zum 5. Mat 1922) dem zuständigen Zollamt nach Zahl, Raumgehalt der Gesäße und Btergattung anzumelden und zwar nach: " " " Postgebührenerhöhung ohne Erhöhung der Gegenleistungen? führung ihrer alabe eingefunden hatten, In uns im deut vir die Quelle unf iber langlam reifen Unburdhfühbarkeit Angelidte der Ro Grinnerung an di auf St. 5 lena an war genötigt, Gur nach mit tommt, Immer wird der nur am politifde Wolfen. Auch die arbeiter hätten folehtert. Wer fid entfließe, der zeig Eigenfchaften frei Stern neu belebe Iben nicht rauben Ibewerb der Völl die überragende erkennung ercing eine richtiger urt Iter wieder mehr Idie Dauer werd iüberwinden. richtige akademis Idle Studierenden inuzten, um fich ondern eine all Beiftes zu gewin Befchicht, Politi fitets mit Befri Illniverfität zurüc Einkommen ausl * Land- und fortwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für Hessen. In dec Retchsunfallversicherung sind die Rentenzulagen durch Gesetz vom 28. Dezember 1921 neu geregelt worden. Die Zulage wird zu einer Verlegtenrente gewährt, wenn die Rente 50 oder mehr vom Hundert der Bollzente beträgt. Sie wird in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach einem all. gemein auf 8100 M. festgesezten Jahresarbeitsverdienst je nach dem Grad der voritegenden Erwerbseinbuße und zwar ohne Unterschied für männliche oder weibliche Personen gewährt. Die Vollcente beträgt 662% dteser Summe oder 5400 m. jährlich. Diese Zulage erhalten alle Rentenempfänger, wenn sie 50 oder mehr vom Hundert erwerbsunfähig find, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, wann der Unfall sich ereignet hat. Das Gesetz hat den Vorständen die Befugnis eingeräumt, die Zulage ganz oder teilweise zu bersagen, wenn die Renten an Unternehmer oder deren Ehefrauen gewährt werden, und wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen das die Zulage nicht oder ganz benötigt wird. Der Vorstand der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für Hessen hat indessen von dem Recht der Nachprüfung der Zulagenberechtigung feinen Gebrauch ge macht und wird trotz der damit verbundenen höheren Belastung die Zulagen ohne Unterschied gewähren. Die Nachzahlung erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 1922 ab. Die Rentenbescheide gehen den Berechtigungen in aller Kürze zu. Der Hansabund schreibt uns: Abermals sollen auf die Schultern der Gewerbetreibenden erheblich erhöhte Postgebühren gelegt werden. Bedauerlicherweise aber enthält die neue Vorlage des Postministeriums nichts darüber, daß auch die Leistungen dec Poft für die α- gemeinheit der Geldentwertung ebenso angepakt werden wie die Gebühren, die sie für ihre Leistungen verlangt. Die Poftverwaltung hat auf Eingaben aus gewerblichen Kreisen 3. B. die Meistbetcäge füt Nachnahmesendungen nicht in dem Maße erhöht, wie die Gebühren, die seit der Vorkriegszeit auf etwa das 35fache gesteigert wur den gegen eine nur etwa 6fache Echöhung der Meist beträge für Nachnahmesendungen. Mithin wäre der Meistbetrag für Nachnahmesendungen auf Mt. 25 000 festzusetzen. Das Gleiche gilt für den Schadenersak, den die Poft für verloren gegangene Einschreibbriefe und Pa fete übernimmt. Die Paketportosäße sind auf das 20fache erhöht, der Schadenersatz jedoch nur von Mt. 6 auf Mr. 20, etwa das 3 fache. Man kann nicht gerade sagen, daß gegen früher die Verlustziffer bei Paketen asw. abgenommen hat. Gegenüber der Gebührenerhöh ung müßte der Schadenersak mindestens Mr. 120 pro Kilo betragen. Alle Stellen, die die neue Gebührenvor lage des Postministeriums zu beraten haben, find drin gend gebeten, dafür zu sorgen, daß nun endlich auch die Gegenleistungen der Post der Gebührenerhöhung entsprechend aufgebessert werden. Einfachbter( Stammwürzegehalt bis 5,5 b. 5.) Schankbier( von 8-9 v. H.) Vollbter 9-13) und Starkbier( bon mehr als 13 v. H.) Mineralwässer, Limonaden und andere tünstliche berettete Getränke in Vorräten über 300 Liter, tonzentrierte Kunstlimonaden in Borräten von über 30 Liter, sowie Grundstoffe zur Herstellung von fonzentr. Kunstlimonaden über 2 Str., die sich am 1. Mat 1922 außerhalb eines Herstel lungsbetriebes befinden, unterliegen einer Nachsteuer von 5 Pfg. für 1 Str. Mineralwasser, 10 Pfg. für Limonaden pp. 1 M. für fonz. Kunstlimonade und 20 M. für Grund. poffe. Händler, Wute, Konsumbereine, Kantinen, Logen u. d. m. haben die genannten Vocrate bis zum 5. Mat 1922 bet ihcem zuständigen Zollamt unter Angabe von Gattung, Raum nenge und Aufbewahrungsort anzumelden, unterwegs befindliche Erzeugnisse sind alsbald nach Eingang anzumelden. Zuwiderhandlungen werden zur Strafe herangezogen. Leuchtmittel- Wachsteuerordnung. Das Lehrlingsverhältnis im Handwerk. ** Die ehem. Garde- Fukartillerie plant die Errichtung eines Denkmals zu Ehren ihrer im Weltkriege gefallenen Kameraden. Alle, die dem ehem. GardeFußartillerte Regiment oder einer der aus diesem her. vorgegangenen Kriegsformationen angehört haben, werden gebeten, Spenden mit der Bezeichnung, Denkmals. fonds" auf das Poftschedkonto Berlin Nr. 10756 Friedrich Spanuth, Charlottenburg 4 einzuzahlen. Die Einweihung des Denkmals, berbunden mit einer- Regiments, erinnerungsfeier in Spandau, ist für Mat 1923 in Aussicht genommen. Auskunft erteilt Bankcat M. Walter, Charlottenburg, Fritscheftr. 38. * Kölu. Am Mittwoch, den 3. Mat, fand die erste feierliche Immatrikulation an der Universität Köln für das Sommerhalbjahr 1922 statt. Der Rektor der Universität Professor Dr. juc. Heinrich Lehmann begrüßte die zahlreich erschienenen Studierenden. Schwere Zetten seien es, worin sie sich zur Aufnahme oder WetterDie Hessische Handwerkskammer hielt am 21. April 1922 eine Besprechung mit Vertretern der Landes, verbände hessischer Innungen über Lehrlingsverhält nisse im Handwerk ab. Nach eingehenden Darleg. ungen über die Art der Regelung der Bergütungsfäße für Lehrlinge in den einzelnen Gewerben sprach sich die Versammlung dahin aus, daß mit Rücksicht auf die be stehenden Vorschriften der Reichsgewerbeord. ung, alle Versuche, das Lehrlingswesen tartflich zu regeln, ab zulehnen sind. Die Versammlung fonnte fich hierbei tüßen auf die Ausführungen des Landes- Arbeits- und Wirtschaftsamtes in der Besprechung vom 3. März 1922, die ebenfalls die tarifliche Regelung von Lehrlingsvergütungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen als unstatthaft bezeichneten. In einer längeren Resolution, die mit entsprechendem Rundschreiben den Landesverbänden nochmals durch die Handwerkskammer zugehen wird, verpflichteten sich die anwesenden Vertreter, ihre Unterorganisationen zur sofortigen Regelung von Lehr lingsvergütungen, wo diese noch nicht gesch hen, arzu halten. Hierbei wurde einstimmig die richtige Auffaf sung vertreten, daß eine schematische Festlegung von Vergütungssätzen durch die Handweife fammer nicht möglich set, dies vielmehr unter Berücksichtigung der Verhältnisse in den verschiedenen Gewerben und Gebietsteilen sowie der Befähigung des Lehrlings auf Grund von Verhandlungen mit der gesetzlichen Gesellen vertretung dauern Kenntnis von dem ablehnenden Bescheid des e.folgen müsse. Weitec nahm die Versammlung mit Be: Nach der Verordnung über die Echebung einer Leucht mittel: Nachsteuer vom 8. April 1922( Seite 443 Reichs gefegblatt) wird folgendes bestimmt: Wer am 1. Mai 1922 Vorräte, bor nachsteuerpflichtigen Leuchtmitteln außerhalb der Räume eines angemeldeten Herstellungs. triebs oder außerhalb der Zoll oder Steuerüberwach ung im Besitz oder Gewahrsam hat, muß ste spätesteus am 5. Mat 1922 bei dem Zollamt seines Bezirkes, falls cin solches nicht in Frage kommt, bet dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich oder zu Protokoll unter Angabe des Aufbewahrungsraumes, der Art( Kohlenfaden, Metallfadenglühlampen, Nernstbrenner, Brennstifte aus Reinfohte oder aus Kohle mit Leuchtzusäßen usw., Glüh strümpfe, Quecksilberdampfbrenner) und der Stückzahl, bet Brennpusten für elektrische Bogenlampen des Gewich tes, anmelden. Für elektrische Glühlamper, Quecksilber dampf und ähnliche elektrische Lampen einschließlich der Brenner für solche ist feiner die Wattzahl, die der Gebrauchsspannung entspricht, oder, wenn diese nicht beFLATAX- PRALINEN regeln den STUHLGANG On Apotheken und Drogerien Schutz gegen Asthma! wird ein Arzt den Asthma- Leidenden in Gießen beweisen. Itesbildung einen fich auch nicht i innere Befriedig höchften und ebe nmit B.rständnis meistigen Genü Das Universitäts tbetrieben weide, after und Ber und Frauen erzie Densauffoffung u Beif fich zum Ge kennen würden. Der zur wahren fich fiets der Cha Biffen. ** Die Kast Boblis, fiftete und zwar 100 5600 Mark und 1 S Beder Sportfreun beteiligen. Bedin „ Ich wünsche, daß alle Asthmatiker in Deutschland einen Versuch mit meiner Behandlung machen und zwar ganz auf meine Kosten", erklärt Dr. Schiffmann den an Asthma Leidenden. Ec fügt hinzu:„ Es tommt nicht auf die Heftigkeit der Kcists, noch auf die Hartnäckig. keit der Fälle an.„ Asthmador" bewirkt regelmäßig ſofortige Binderung, vielfach schon im Zeitraum von 10-15 Minuten." Er weiß, wie sehr sein Mittel Tausenden von Asthmatikern schon genügt hat, er wendet sich an alle diejenigen, welche noch feine Gelegenheit hatten, das Mittel zu versuchen und sich von diffen Vorzüglichkeit zu überzeugen, und bittet diese Zeitung, anzuzeigen, daß er an jedermann, der binnen 4 Tagen seinen Namen und die leserliche Adresse( nichts anderes) einsendet, ein Muster seines Asthmator" böllig unentgeltlich senden wird. Ec nimmt an, daß eine positive Probe, die er anbietet, das überzeugendste, wirklich einatge Mittel ist, die Zweifel von Tausenden von Asthmatifern zu widerlegen. Obwohl" Asthmator" in zahlreichen Apotheken zu finden ist, befürchtet Dr. Schiff hörten. Um diese zu erreichen, macht er das vorliegende mann, daß viele Leidende noch niemals davon sprechen Angebot. Wer einen Versuch mit diesem Arzneimittel machen will, schreibe daher umgehend, da nur innerhalb der nächsten vier Tage unentgeltliche Proben bersendet werden fönnen. Bestandteile: 34,90 Prozent Kaliumnitrat, 51,10 Prozent Fol. Datura Arborea, 14 Prozent Symplocarpus Foetidus. Man schie be nur den Namen und die Wohnung auf eine Postfaite, w.iter nichts an Dr. R. Schiffmann's Vertrieb, Postfach S., Berlin SW 48. Conn Stadtkirche tenlchre für die Memeinde: Pforre faroffiftent Bid irche ür die M Johannesk hriften hre für meinde: Pfarre 911b: Pfarrer Wormittags 11 1 meinde: Pfarrer Verantwort Gale Die Beib Qualitat der neuen Preisnotie Gale Ga No 40 rot, 40 Cavalier& Die Preise meffen, da ANSICHT auf den facht die t den Mi. Landes cettenden en, sowie dficht auf et Reisen 12. Mai Rathaus 9 Uhr Stage ab. des Acet erg, Hom. Amtstage Bemeinden, Lich und fsgenoscficherung Dezember zu einer oder mehr rd in der inem all. Sberdienft bseinbuße weibliche 5% die Bulage er der mehr dficht auf hat. 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Kiefernstammholz aller Klassen, nach mic fommt, wird es zu überzeugen haben, denn immer wird der Geist den Degen besiegen." Nicht nur am politischen Himmel Deutschlands zögen schwere Wolken. Auch die Lage und die Aussichten der Geistes arbeiter hätten sich seit der Revolution ständig verschlechtert. Wer sich troßdem zum akademischen Studium entschließe, der zeige einen gewiffen Mut und Idealismus, Eigenschaften freilich, die den Glauben an Deutschlands Stern neu beleben müßten. Wir wollten uns den Glau ben nicht rauben lass n, daß auf die Dauer im Wett bewerb der Völker wie der einzelnen doch nur die beste, die überragende Leistung Ecfolg berspeeche und fich Anerlennung ercingen müsse. So dürften wir hoffen, daß eine richtiger urteilende Zukunft auch dem Geistesarbet ter wieder mehr Gerechtigkeit zuteil werden loss; auf die Dauer werde doch stets der Geist die Materie überwinden. Aber auch abgesehen tovon, trüge die richtige akademische Bildung ihren Wert in sich. Wenn die Studierenden ihre tudtenzeit nicht bloß dazu benutzten, um sich das nötige Fachwissen zu erwarb.n, sondern eine allgemeine harmonische Durchbildung des Beiftes zu gewinnen, an Philosophie, Rechtsphilosophie, Geschicht, Bolitik nicht borbeigingen, dann würden sie stels mit Befriedigung auf ihre Studienzeit an der Universität zurückblicken, selbst wenn das erwartete hohe Ginkommen ausbleiben sollte. Sie hätten in threr Geis tes bildung einen unverlicibaren Echoß, der, wenn er fich auch nicht in Geld ausmünzen ließe, doch wohe, innere Befriedigung gewähre und allein befähige, die höchsten und edelsten Leistungen des deutschen Geistes mit B.rständnis zu gent ßen; denn immer würden die geistigen Genüsse höher stehen als die matertellen. Das Universitätsstudium werde sich aber, wenn es so betrieben weide, auch als eine hohe Schule für Cha rafter und Persönlichkeitsbildung erweisen; Männer und Frauen erziehen, die gegenüber der matriculen Beben Bauffoffung und sittlichen Verwilderung der heutigen Beit fich zum Geist der Pflichterfüßung ohne Lohn be fennen würden. Nur auf diesem Wege fönnten wir wie der zur wahren Freiheit tomm n; auf die Dauer werde fich fiets der Charafter stärfer eiweisen als das bloße Wiffen. Die Oberförsterei Driedorf versteigert am 16 Mai, vormittags 9 Uhr beginnend, sich über Nacht bewährt, herzim Gasthaus Louis Lehr zu Herborn aus den lichen Dank. Garantiert unschädFörstereien Fleisbach, Guntersdorf, Schönbach und lich, ohne Berufsstörung. Heisterberg: ** Die Kastoni Gesellschaft m. b. H, Leipzig. Gohlis, stiftete für Turnen und Sport 60.000 Mart, und zwar 100 Preise resp. Prämien im Werte von je 500 Mark und 1 Hauptpreis im Werte von 10.000 Maif. 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