115828 8 1 D 144 ntelligenz-Blatt fuͤr die Provinz Oberheſſen im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen. 42. N Mittwoch den 1. Juni 1853. Amtlicher Theil. Das Großherzoglich Heſſiſche Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeiſter des Kreiſes. Betreffend: Die Abhaltung der Wieſengänge. Sie werden aufgefordert, die in obigem Betreffe von dem Wieſenvorſtand aufgenommenen Protokolle alsbald an— her einzuſenden. Friedberg den 27. Mai 1853. de Beauclair, Kreisaſſeſſor. Ge ſe tz über die Verjährung der perſönlichen Klagen in den Pro—⸗ vinzen Starkenburg und Oberheſſen. Lu DWac I. von Gottes Gnaden Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. ꝛe. Wir haben für Unſere Provinzen Starkenburg und Oberheſſen über die Verjährung der perſönlichen Klagen, mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände, verordnet und verordnen hier- mit, wie folgt: Art. 1. Alle aus Verbindlichkeiten entſtehenden(per⸗ ſönlichen) Klagen ſind verjährbar, mit Ausnahme ſolcher, welche das Geſetz ausdrücklich der Verjährung entzogen hat. Unverjährbar ſind die Klagen auf Theilung einer Gemeinſchaft und die Klagen auf Be⸗ richtigung verwirrter Grenzen.— Art. 2. Mit der Fälligkeit eines Rechts beginnt die Verjährung, wenn ſelbſt der Verpflichtete weder eine vergebliche Mahnung erhalten, noch die Anerkennung des Rechts ausdrücklich verweigert hat. Ein Recht iſt nicht fällig, ſolange die Bedingung, von welcher es abhängt, noch nicht eingetreten, oder der Tag noch nicht erſchienen iſt, mit welchem das Recht zur Ausübung kommen kann.— Art. 3. Iſt ein Recht auf unbeſtimmte Zeit ver⸗ tagt, ſo beginnt die Verjährung erſt mit dem Tage nach geſchehener Kündigung, oder mit dem Ablauf der Zeit, welche der Verpflichtete nach geſchehener Kündigung, vermöge beſonderer Beſtimmung, zur Erfüllung ſeiner Verpflichtung in Anſpruch nehmen kann. Die Nicht⸗ anerkennung des Rechts von Seiten des Verpflichteten wird jedoch der geſchehenen Kündigung gleichgeachtet. Art. 4. Gegen Klagen der Minderjährigen, der Verſchwender, welche unter Curatel geſtellt find, und der Geiſteskranken, auch wenn ſie nicht unter Curatel ge— ſtellt ſein ſollten, kann, ſo lange ſolche keinen geſetzmäßigen V Ver⸗ treter haben, keine Verjährung beginnen. Eine einmal begonnene Ver⸗ jährung wird durch die Minderjährigkeit, durch die Stellung unter Curatel, oder durch den Eintritt einer Geiſteskrankheit des Berechtigten in ihrem Laufe nicht gehemmt; ſie kann jedoch, außer den geſetzlich hiervon ausgenommenen Fällen, vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritte der Volljährigkeit oder nach Aufhebung der Curatel oder nach eingetretener Wiedergeneſung des nicht unter Curatel ge⸗ weſenen Geiſteskranken nicht vollendet werden.— Art. 5. Gegen Klagen zwiſchen dem Vormunde und Mündel findet während der Vor⸗ mundſchaft, und gegen Klagen zwiſchen dem Curator und Pflegbe⸗ fohlenen während der Curatel keine Verjährung ſtatt. Daſſelbe gilt bezüglich der Klagen zwiſchen ehelichen und außerehelichen Eltern und Kindern und zwiſchen Adoptiv⸗Eltern und Kindern während der elter— lichen Gewalt, und zwiſchen Ehegatten während der Ehe, inſoweit das Geſetz hiervon keine Ausnahme macht.— Art. 6. Wird Jemand durch höhere Macht(vis major) oder wegen Stillſtandes der Rechts⸗ pflege an der gerichtlichen Verfolgung ſeines Rechtes verhindert, ſo iſt die Verfährung gegen letzteres, ſo lange das Hinderniß dauert ausgeſchloſſen. Doch leidet dieſe Beſtimmung auf die dreißigiährige Verfährungszeit keine Anwendung. Art. 7. Sind mehrere Gläu⸗ biger ſolidariſch berechtigt, ſo kommt der Grund, aus welchem die Verjährung gegen Einen derſelben gehemmt iſt, allen übrigen zu Statten.— Art. 8. Die Verjährungszeit der Klagen dauert dreißig Jahre, wenn nicht das Geſetz ausnahmsweiſe einen kürzeren Zeitraum beſtimmt. Jede vertragsmäßige Verlängerung der geſetzlichen Ver⸗ jährungszeit iſt ungültig. Art. 9. Die Klagen wegen rückſtändiger Renten, Unterhaltungsmittel, Mieth⸗, Pacht⸗ und jeder Capitalzinſen und wegen aller ſonſtigen Gefälle, die jährlich oder in kürzeren regel⸗ mäßig wiederkehrenden Friſten zahlbar ſind, verjähren in fünf Zahren Art. 10, Alle aus unerlaubten Handlungen entſpringenden Entſchä⸗ digungsklagen verjähren in fünf Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden dem Beſchädigten bekannt wurde. Iſt ihm der Schaden nicht bekannt geworven, oder iſt derſelbe aus einem ſolchen Ver⸗ brechen oder Vergehen entſtanden, deſſen Verfolgung von Amtswegen ſtattfindet, ſo verjährt die Entſchädigungsklage erſt in dreißig Jahren Art. 11. Die Klagen der Anwälte auf Bezahlung ihrer Adslagen und Gebühren verjähren in zwei Jahren von der Zeit angerechnet da die Rechtsſachen, auf welche ſich die Auslagen und Gebühren be⸗ ziehen, durch rechtskräftige richterliche Entſcheidung oder durch Ver— gleich oder Verzicht erledigt, oder die Vollmachten der Anwälte er⸗ loſchen ſind. Während der Dauer der Vollmachten verjähren die Klagen in fünf Jahren vom Tage der Entſtehung der Auslagen und Gebührenforderungen an.— Art. 12. Die Klagen gegen Anwälte auf Auslieferung der ihnen, als ſolchen, anvertrauten Urkunden und ſonſtigen Actenſtücke, ſo wie die Klagen auf Auszahlung der von ihnen für ihre Parthien bezüglich der beſorgten Rechtsſachen eingenommenen Gelder verjähren in fu nf Jahren. Die Verjährung lauft von der Zeit an, da die Rechts ſachen, auf welche die Urkunden oder die Geld— einnahmen ſich beziehen, durch rechtskräftige richterliche Entſcheidung oder durch Vergleich oder Verzicht erledigt oder die Vollmachten der Anwälte erloſchen ſind.— Art. 13. Die Klagen 1) der Vorſteher von Erziehungsanſtalten wegen des für die Zöglinge zu zahlenden Jahrgeldes; 2) der Lehrer und Meiſter der Wiſſenſchaften und Kuͤnſte auf Zahlung der Gebühren für ertheilten Unterricht; 3) der Lehr⸗ herrn wegen des für die Lehrlinge zu entrichtenden Lehrgeldes, ver— jähren in zwei Jahren.— Art. 14. Die Klagen 1) der Aerzte Wundärzte, Barbiere, Hebammen und Apotheker aus Forderungen für ihre Dienſtleiſtungen und Lieferungen; 2) der Künſtler, Hand⸗ werker und ſonſtigen Gewerbsleute auf Zahlung ihrer Lieferungen und ihres Arbeitslohns, ſo wie der ihnen gebührenden Vergütungen; 3) der Geometer, Feldgeſchwornen, Bürgermeiſter, Ortsgerichts⸗Vor⸗ ſteher und anderer in öffentlichen Funktionen ſtehenden Perſonen auf Zahlung ihrer Gebühren; 4) der Kauf⸗ und Handelsleute auf Zah- lung der Waaren, die von Nichtkaufleuten, oder von ſolchen Kauf leuten, die nicht denſelben Handel treiben, bei ihnen aufgenommen worden ſind; endlich 5) die Klagen aus allen Händeln mit Vieh, Frucht und ſonſtigen Landesprodukten verjähren in zwei Jahren.— Art. 15. Die Klagen der Gaſt⸗, Speiſe⸗, Kaffee- und anderer Wirthe auf Zahlung der von ihnen gegebenen Wohnung, Speiſen und Ge— tränke, geborgter Billard- und anderer Spielgelder, desgleichen aller 168 durch die Ausübung der Wirthſchaftsgerechtigkeit entſtandener Forde⸗ rungen, verjähren in Einem Jahre.— Art. 16. Die Klagen der Gehülfen, Geſellen, Dienſtboten, Taglöhner und Fuhrleute auf Zah⸗ lung ihres Arbeits-, Dienſt-, Tag- und Fuhrlohns verjähren in Einem Jahre.— Art. 17. Alle Klagen aus Forderungen, welche nicht ſchon in den Art. 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 begriffen ſind, und ſich weder auf eine Schuldurkunde gründen, noch einen den Werth von zehn Gulden Hauptgeld überſteigenden Gegenſtand haben, verjähren in fünf Jahren.— Art. 18. Alle in den vorſtehenden Artikeln nicht benannten perſönlichen Klagen, welche nach beſtehendem Rechte einer kürzeren, als der dreißigjährigen Verjährung un⸗ terliegen, verjähren forthin in dieſer kürzeren Verjährungszeit.— Art. 19. In den Fällen der Art. 11, 13, 14, 15 und 16 lauft die Verjährung, wenn gleich die Dienſtleiſtungen, Lieferungen und Ar⸗ beiten fortgeſetzt worden ſind. Auch kann die einmal begonnene Ver⸗ jährung in den Fällen der Art. 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 18 während der Minderjährigkeit, Stellung unter Curatel oder Geiſteskrankheit des Berechtigten vollendet werden. Die Vollendung wird hier jedoch erſt dann angenommen, wenn außer der geſetzlichen Verjährungszeit noch Ein Jahr abgelaufen iſt.— Art. 20. Standen ſich zwei der kürzeren Verfährungszeit unterworfene Rechte als For⸗ derung und Gegenforderung dergeſtalt gegenüber, daß letztere noch während der gegen ſie laufenden Verjährungszeit wider die erſtere compenſirt werden konnte, ſo findet eine ſtillſchweigende Verlängerung jener Verjährungszeit in der Art ſtatt, daß die Gegenforderung durch die Einrede der Compenſation noch ſo lange geltend gemacht werden kann, als die Klage aus der Forderung noch nicht verjährt iſt.— Art. 21. Keine Klage iſt verjährt, ſo lange die Verjährungszeit nicht ganz und ununterbrochen abgelaufen iſt.— Art. 22. Die Verjäh⸗ rungszeit wird nach Tagen und nicht nach Stunden berechnet, und iſt vollendet, wenn der letzte Tag der beſtimmten Zeit abgelaufen iſt. — Art. 23. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Ver— pflichtete vor Ablauf der Verjährungszeit das betreffende Recht aus⸗ drücklich oder ſtillſchweigend anerkennt, oder von dem Berechtigten gerichtlich belangt wird, oder wenn im Hülfsvollſtreckungsverfahren angerufen worden iſt.— Art. 24. Nimmt der Berechtigte ſeine Klage wieder zurück, ſo iſt die Unterbrechung als nicht geſchehen zu betrachten. Der Zurücknahme der Klage wird gleichgeachtet: 1) wenn der Kläger den Rechtsſtreit drei Jahre lang, angerechnet von der letzten Gerichts- oder Partheienhandlung, wohin auch die Ein⸗ wandanzeige im Mahnverfahren gehört, auf ſich beruhen läßt, ohne daß vorher eine Anerkennung des Rechts von Seiten des Beklagten erfolgt iſt; 2) wenn die Klage wegen Unzuſtändigkeit des Gerichts, oder wegen eines anderen verbeſſerlichen Fehlers zurückgewieſen, und nicht binnen drei Monaten, von der Bekanntmachung oder der zu⸗ rückweiſenden Verfügung angerechnet, bei dem zuſtändigen Gerichte in gehöriger Weiſe erneuert worden iſt.— Art. 25. Durch eine außergerichtliche Mahnung kann eine Verjährung nicht unterbrochen werden. Auch wird die Verjährung eines Rechtes durch Vorſchützung einer auf daſſelbe geſtützten Einrede alsdann nicht unterbrochen: 1) wenn der Rechtsſtreit, in welchem die Einrede vorgetragen wurde, drei Jahre lang von der letzten Partheien- oder Gerichtshandlung angerechnet, auf ſich beruhen blieb, ohne daß vorher eine Anerkennung des der Einrede zum Grunde liegenden Rechts von Seiten des Klägers erfolgt iſt; oder 2) wenn die Einrede zur beſonderen gericht— lichen Verhandlung verwieſen wurden, oder aus einem anderen Grunde nicht zur gerichtlichen Entſcheidung gekommen iſt und wegen des der Einrede zum Grunde gelegten Rechtes nicht binnen drei Monaten, vom Tage der Bekanntmachung der abweiſenden Verfügung oder der Urſache angerechnet, aus welcher die Einrede nicht zur Entſcheidung kam, eine Klage vor dem zuſtändigen Gerichte erhoben worden iſt. — Art. 26. Tritt eine Unterbrechung der Verjährung ein, ſo wird die bis zur Unterbrechung abgelaufene Zeit als nicht abgelaufen an— geſehen. Auch kann gegen ein eingeklagtes und gerichtlich zuerkanntes Recht der Lauf der Verjährung vor dem Eintritte der Rechtskraft des Erkenntniſſes nicht von Neuem beginnen. Iſt in dem Erkennt⸗ niſſe dem Verurtheilten eine Friſt zur Leiſtung beſtimmt, ſo leidet die Vorſchrift des Art. 2 Anwendung.— Art. 27. Rechte, welche an ſich einer kürzeren Verjährungszeit unterworfen ſind, unterliegen einer Verjährung von fünf Jahren, ſobald ſie durch ein rechtskräftiges Er⸗ kenntniß, oder durch einen im Mahnverfahren erwirkten gerichtlichen Zahlungsbefehl oder durch Ausſtellung einer Schuldurkunde zur An⸗ erkennung gebracht worden ſind.— Art. 28. Sind mehrere Gläu— biger ſolidariſch berechtigt, ſo kommt die von Einem derſelben be— wirkte Unterbrechung allen übrigen zu Statten. Ebenſo wirkt die Unterbrechung, welche hinſichtlich eines von mehreren ſolidariſch ver pflichteten Schuldnern eingetreten iſt, gegen Alle.— Art. 29. Die Unterbrechung der Verjährung gegen den Hauptſchuldner wirkt auch gegen den Bürgen.— Art. 30. Mit der Verjährung einer Klage iſt auch das ihr zum Grunde liegende Recht erloſchen.— Art. 31. Wer ſich auf die Verjährung beruft, dem kann die Einrede, daß er in böſem Glauben geweſen ſei, nicht entgegengeſetzt werden.— Art. 32. Die Einrede der Verjährung darf von den Gerichten nicht von Amts⸗ wegen ergänzt werden.— Art. 33. Auf die Verjährung kann im Voraus gültig nicht verzichtet werden. Dagegen kann Jeder, welcher über ſein Vermögen frei zu verfügen berechtigt iſt, auch einer beretts vollendeten Verjährung ausdrücklich oder ſtillſchweigend entſagen. Als eine ſolche Entſagung iſt jedesmal die Zahlung anzuſehen, ohne Un⸗ terſchied, ob dem Zahlenden die Erlöſchung des Rechts durch Verfäh⸗ rung bekannt war oder nicht.— Art. 34. Klagenverjährungen, welche bereits vor dem Tage, mit welchem das gegenwärtige Geſetz in Wirkſamkeit tritt, ihren Lauf begonnen haben, ſind nach dem beſtehen— den Rechte zu beurtheilen. Sie ſollen jedoch, wenn ſie, von obigem Tage angerechnet, noch mehr als dreißig Jahre zu ihrer Vollendung erfordern würden, mit dem Ablaufe dieſer dreißig Jahre vollendet ſein. Ebenſo ſollen ſie in den Fällen der Art. 9—17, wenn ſie, von obigem Tage an gerechnet, zu ihrer Vollendung eine noch längere, als die in dieſen Artikeln beſtimmte Zeit erfordern würden, mit dem Ablaufe der in den gedachten Artikeln beſtimmten kürzeren Zeit ihre Vollendung erreichen. Gegen den Ablauf der längeren oder kürzeren Verjährungszeit findet keine Wiedereinſetzung in den vorigen Stand ſtatt.— Art. 35. Das gegenwärtige Geſetz tritt mit dem 1. Januar 1854 in Kraft. Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des beigedrückten Staatsſiegels. Darmſtadt am 19. März 1853. (L. S.) LUDWIG. v. Lindelof. Der alte Sergeant. Von Dr. Th. Meyer. (Fortſetzung.) In dem Dörfchen elles war ein ſonderbares Leben; es ging laut und lärmend zu: junge Burſche jubilirten und zogen Arm in Arm, feſtlich geſchmückt und ſingend durch die Gaſſe, vor einzelnen Häuſern Halt machend. Hatten ſie hier den Mädchen und Frauen an's Fenſter gerufen, ſo erbaten ſie ſich von ihnen Sträuße und bunt— farbige Bänder, die ſie in langen Schleifen auf ihren Mützen und Hüten befeſtigten. Kriegslieder und Scheide— lieder waren es vorzüglich, die ſie ſangen und wodurch ſie, neben dem mehr als in gewöhnlicher Menge genoſſenen Weine, erhitzt wurden. i Im Gegenſatz zu dieſer faſt überlauten und aufge— regten Fröhlichkeit erblickte man dann wieder ältere Männer und Frauen mit trauriger Miene und wohl ſeufzend und klagend unter den niedrigen Thüren, oder an den Fenſtern ſitzen, heimlich auch ein Mädchen, das mit verweinten Aeuglein in die Wieſe hinter dem Hauſe hinaustrat oder ſonſt an ein abgelegenes Plätzlein ſchlich, um ſich neugie— rigen unberufenen Blicken zu entziehen, und einſam dem ungewohnten Schmerze nachhängen zu können. Oben im Dorfe, vor dem Hauſe des Maire aber, ſtand eine drei— farbige Fahne, die luſtig und knatternd im Winde ſich ausbreitete. Es war heute der ſogenannte Spieltag, jener wichtige Tag, an dem die junge waffenfähige Mann- ſchaft zuſammentritt, um das Loos zu ziehen, das die für den Kriegsdienſt Beſtimmten bezeichnen ſoll. Daher dieſe Freude bei den jungen, meiſt kriegsluſtigen und auf Uni form und Waffen erpichten Burſchen, daher die Trauer bei den Eltern und Bräuten derſelhen. Zwar mochte wohl mehr als ein Jüngling bei der muntern Schaar ſich finden, in deſſen Innerſtem es recht wehmüthig und traurig aus— ſah, beim Gedanken, von Heimath und Geliebten ſcheiden zu müſſen, unter die ſtrenge Hand des Rekrutendienſtes, die eiſerne der Kriegszucht ſich zu beugen, und nach dem fernen heißen Afrika über's Meer zu ziehen, den wilden Beduinen entgegen. Manchem mochte faſt bange werden bei der Vorſtellung, auf wie lange er ſcheiden müſſe von Allem, was ihm lieb, ach, vielleicht gar auf immer, wenn ſeine Gebeine im Wüſtenſande bleichen ſollten, oder ihm gar ein jämmerliches ruhmloſes Ende in einem Lazarethe würde. Keiner aber wagte, ſolche Geſinnungen vor den Kameraden auszuſprechen, Stolz und Scheu ließen Jeden dieſe heimlichen Gedanken tief im Herzen begraben und in braunen alte Frans fein Wor vergebens Burſche weiter ni Kaiſer li Ab Schenke Burſche ſuche hie Die, we verspielt Scheiden und ein getroff dugig Bekar B (185) 10 Uhr, u a) 23 Koch b) 23 mit 0) 23 6 Aus in die beit des Batail miſiondwe⸗ gegeben. Duß der gugugt, Mufter von eingeſehen Fried von 5 (797) um 10 U. Kiefern⸗S lonsverwa onsweg gegeben mn 1e eine laute Froͤhlichkeit einſtimmen, die ihm wohl fremd ſein mochte, ihn aber am Ende doch unwillkürlich mit fortriß. Einer trank da dem Andern zu, Einer machte dem Andern Muth und wenn ſie der Erzählungen aus Afrika zurückgekehrter Soldaten gedachten, ſo entbrannte ihre Begierde und ihr Ehrgeiz, Frankreichs Ehre gegen die düſtern wilden Beduinen, mit dem Bajonette dem Ha— tagan gegenuber, zu wahren und zu behaupten. Es lockte ſie und ſchmeichelte ihnen, dereinſt auch ſo, wie jene ſo— genannten Afrikaner angeſtaunt zu werden und im ſchönen Frankreich von dem Leben und den Abenteuern in den afrikaniſchen Ebenen, oder den Schluchten des Atlas zu erzählen, von Beduinen- und Tigerjagden. Auch hatte der alte François ihnen ſchon ſo viel Herrliches und Ver— lockendes vom Kriegsleben erzählt, von Beiwacht, Streif— zügen, Gefechten und Lagern, daß eine geheime Sehnſucht dennoch ſich bei ihnen feſtgeſetzt, daß Viele jetzt den An— laß, dieß ſelber zu erleben, nicht anders als mit Freude begrüßen konnten und ſchon von Heldenthaten träumten, von erbeuteten fremdartigen Waffen, und gefangenen braunen Kabylen. An den Jubilirenden aber ſchritt der alte Francois ſtumm vorbei nach ſeinem Felde, er ſagte kein Wort, doch in ſeinem Herzen dachte er, das ſei doch vergebens, ſie richteten nichts aus, Futter gäben die Burſche für die arabiſchen Klingen und die Spitäler, weiter nichts, es ſei halt nicht die alte Garde und der Kaiſer liege todt auf St. Helena. Abends ſaßen die vom Looſe Getroffenen vor der Schenke unter der Laube, die Anderen um ſie herum; auch Burſche aus benachbarten Dörfern hatten ſich zum Be— ſuche hier eingefunden und es wurde gezecht und geſungen. Die, welche gewonnen, wurden angehalten, Denen, die verſpielt, Wein zu bezahlen, und man trank auf fröhliches Scheiden, auf Glück bei der Armee, auf künftige Siege und ein heiteres Wiederſehen. Unter denen, die das Loos getroffen, fand ſich ein junger ſchlanker Burſche, ſchwarz— äugig und dunkelhaarig, mit einem ganz leichten Schatten um Lippen und Kinn. Bei der Lebhaftigkeit, die ſonſt ſein Erbtheil zu ſein ſchien, war er jetzt eher etwas ſtill und in ſich gekehrt zu nennen, obwohl keineswegs nieder geſchlagen. Seine nachdenkliche Gemüthsſtimmung mußte auch ſeinen Kameraden auffallen, ſie neckten ihn darob, doch auch in den Neckereien zeigte ſich noch die Achtung und Anhänglichkeit, deren er ſich bei ihnen zu erfreuen pflegte, der die Seele aller ihrer jugendlichen Unterneh— mungen war, der treue Genoſſe und bereitwillige Helfer in all ihren Angelegenheiten vom Knabenalter an bis in die Jünglingsjahre hinauf. „Emil,“ redete ihn jetzt Einer an,„ſprich, wo fehlt's Dir? Gewiß rechneſt Du nach, wie lange noch es dauern möge, bis Du Dir die Offiziersepauletten wirſt verdient haben und dann das Ehrenkreuz, nachher den Generals— rang und endlich die Würde eines Maréchal de France; vergiß dann nur Deine guten Freunde nicht, und werde nicht hochmüthig, hörſt Du!⸗ „Nein,“ ſagte ein Anderer der jungen Leute,„er ſtudirt, wie man zwei Beduinen mit Einem Schlage die Köpfe abhauen könne?“ Ein Dritter meinte, das ſei es Alles nicht, er gräme ſich, weil er keine ſchöneren Bänder auf ſeinem Hute trage, denn er ſei eitel; man ſehe halt wohl, daß er keinen Schatz habe, das ſeien dann die Folgen davon! Alle lachten, Emil mit; von den Bändern, meinte er, wenn's ihm drauf ankäme, er wolle noch die ſchönſten von Allen aufweiſen können. Ueber ſeinen Schatz aber ſchwieg er, denn er wußte nicht, war's Ernſt oder Scherz, hatte er doch hierin ſtets die größte Heimlichkeit gehalten. Emil benutzte einen Augenblick der allgemeinen Aufregung, als einige neue Conſcribirte anlangten und ſtahl ſich heim lich aus der Geſellſchaft fort. (Fortſetzung folgt.) Bekanntmachungen von Be⸗ hoͤrden. rr geſehen werden. Bekanntmachung. (785) Freitag den 3. k. M., Vormittags um von heute an in oben erwähntem Büreau ein. Friedberg den 24. Mai 1853. In Auftrag: Ramſpeck, Oberquartiermeiſter Edicetalla dung (815) Die Erben der Chriſtian Eich's Wittwe Holzverſtei gerung. (816) Freitag den 3. Juni d. J. ſoll in dem Holzhäuſer Gemeindewald, Diſtrikt Spies und Bornberg, das nachverzeichnete Holz an die Meiſtbietenden öffentlich verſteigert werden: 4% Stecken Nadel-Prügelholz, 6 „ Birken⸗„ 10 Uhr, wird die Lieferung von: a) 23 Stück Eiſenblech zur Unterlage der Kochtöpfe, b) 23 Stück Schmelztiegel von Eiſenblech mit hölzernem Griff, und c) 23 Stück Eiſen mit Haken zum Ein-und Ausheben der Kochgefäße in die beiden Caſernen dahier, in dem Büreau des Bataillonsverwaltungsraths auf dem Sou⸗ miſſionsweg an die Wenigſtnehmenden in Accord dahier haben: Gemarkung Stadt Friedberg: 2160/8 82 Rth.] Garten in der 17. Gewann 216/90 139 Rth.] am Wildkautengraben verkauft, können aber das Eigenthum urkundlich nicht nachweiſen. Anſprüche an dieſes Grund⸗ ſtück find deßhalb binnen ſechs Wochen dahier geltend zu machen, gegenfalls der Kaufbrief gerichtlich beſtätigt werden wird. Friedberg den 12. Mai 1853. 1 3½%„ Nadel⸗„ 461 Stück Eichen⸗ u. Birken⸗Reisholzwellen, 12887 Nadel⸗-⸗Reisholzwellen, 2555„Weichholz⸗Wellen, 3726„» Ginſter⸗Wellen, 157 Schichten Nadel-Nutzreißig zu Bohnen⸗ ſtangen. Die Verſteigerung beginnt Morgens um 9 Uhr im Bornberg. Holzhauſen den 26. Mai 1853. gegeben. Dieß den Intereſſenten mit dem Anfügen zur Nachricht, daß die Lieferungsbedingungen und Großh. Heſſ. Landgericht Hofmann. Dr. Irle. Der Großherzogl. Bürgermeiſter Ried. l eiden Muſter von heute an in oben gedachtem Bureau enſtes, es können. e erg an 25. din tern 20 Braunkohlen⸗ Verkauf. 10 den In Auftrag: 3 Ramſpeck, Oberquartiermeiſter.(817) Vom 1. Juni d. J. ab werden auf hiefigem Bergwerke neugeformte Braunkohlenklötze von Reihen abgegeben. 8 10 5 i Wie bereits in der Bekanntmachung vom 31. März d. J. veröffentlicht, iſt der Preis der Klötze zu 11 kr. à Centner, und der der Holzkohlen zu 14 kr. à Centner feſtgeſetzt. Die Creditzeit dauert bis Ende September, und es müſſen die vom 1. April bis Tazarethe Kiefern⸗Scheitholz in dem Bureau des Batail⸗ Ende September auf Credit bezogenen Braunkohlen bis zum 31. Dezember d. J. bezahlt ſein. lonsverwaltungsraths dahier auf dem Soumiſ⸗ Bauernheimer Bergwerk den 28. Mai 1853. 3 1 % Jeden ſionsweg an den Wenigſtnehmenden in Accord Gräfl. Solms⸗R. Bergverwaltung 8 gegeben und die Lieferungsbedingungen können G. Storch mite von Lieferung i g von 5 Stecken Kiefern-Scheitholz. (797) Montag den 6. k. M., Vormittags um 10 Uhr, ſoll die Lieferung von 5 Stecken 170 E Bekanntmachung. (819) Mittwoch den 8. Juni d. J. wird wegen des in Gießen ſtattfindenden Marktes der nachbezeichnete Extrazug mit Perſonen⸗ beförderung in III. und IV. Wagenklaſſe von Friedberg nach Gießen abgehalten werden: Arbeits⸗Verſteigerung. (818) Freitag den 3. k. M., Vormittags 10 Uhr, ſollen zur Erweiterung der Schulſtube da⸗ hier folgende Arbeiten, als: Maurerarbeit, veranſchlagt zu 27 Steinhauerarbeit,„„ 25„ 12„ eden 7 33 99 5 Abfahrt von 14 5 5 Uhr 48 Min. Morgens Glaſerarbeit, 5„% 9 9 2 9 6. 23 5 5 Schloſſerarbeit,„„ 12 52„„ Langgöns 6, 40 1 Ankunft in Gießen 7— 1 1 Friedberg den 28. Mai 1853. Der Gr. Bahnhofs-Inſpector 2 Hochgeſand. Frucht lieferung. (820) Dienſtag den 7. Juni d. J., Mor⸗ Weiß binderarbeit,„„ 54% 30„ ſowie die Lieferung von einer gußeiſernen Säule, im Ganzen zu 20 fl. 37 kr. veranſchlagt, öffentlich an die Wenigſtnehmenden auf dem Rathhauſe dahier verſteigert werden. Bönſtadt den 26. Mai 1853. g Der Großherzogl. Bürgermeiſter gens 10 Uhr, ſollen vor hieſigem Kurfürſtlichen Salzamte 94 Achtel Korn und 48 Achtel Gerſte auf dem Wege der öffentlichen Verſteigerung an den Mindeſtfordernden in Lieferung gegeben werden. „Die Bedingungen, nach welchen die Frucht⸗ lieferungen zu geſchehen haben, find auf dem Aktuariate des Salzamtes einzuſehen. Nauheim den 27. Mai 1853. Der Salinen-Inſpector Ludwig. 300 Gulden (821) liegen zum Ausleihen bereit; das Nähere bei dem Vorſtande der israel. Gemeinde in Aſſen⸗ heim oder bei Rechner Schneider in Bönſtadt zu erfahren. Geibel. rivat⸗ Bekanntmachungen. 0 Die Hagelſchäden-Verſicherungs-Geſellſchaft „CEN H- in Magdeburg (192) verſichert alle Ernten der Felder, der Gemüſe⸗, Obſt⸗ und Weingärten entſteht, nach den Beſtimmungen ihres Statuts; ſie gewa ihrer Verwaltung nicht allein die größte Sicherheit, ſondern ſtellt auch b gegen Schaden, der durch Hagelſchlag hrt durch das Prinzip der Gegenſeitigkeit und Oeffentlichkeit in illige Prämien. Die Einrichtungen dieſer Geſellſchaft fanden in dem letztverfloſſenen Jahre einen ſo allgemeinen Anklang, daß ſich die Mitgliederzahl, wie das verſicherte Capital gegen Die Statuten der Geſellſchaft, ſowie Auskün ſind zu haben bei Friedberg den 22. Mai 1853. das Jahr 1851 um mehr als das Doppelte geſteigert hat. fte über die Erforderniſſe zur Aufnahme und die nöthigen Formulare H. Hahn, Agent der Hagelſchäden⸗Verſicherungs⸗Geſellſchaft„Ceres.“ Hochfreiherrlich v. Rau'ſches Anleben. d. d. 1. Oktober 1843, durch das Handlungshaus Simon Lindheimer zu Friedberg negocürt. 1 (8171) In Auftrag und in Folge Inhalts der Partial-Obligationen vorſtehenden Anlehens, kündige ich hiermit das Reſt⸗Capital von fl. 38880 rückzahlbar auf den 1. Oktober d. J., wovon die resp. Beſitzer mit dem Anfügen in Kennt⸗ niß ſetze, daß die Beträge gegen Rücklieferung der Obligationen und nicht fälli⸗ gen Zins-Coupons am Verfalltage nach Eingang bei mir in Empfang genommen werden können und hört von da ab deren Verzinſung auf. Frankfurt a. M. den 1. April 1853. J. Lindheimer, Gallusſtraße. (822) zu gegenſeitiger Hagelſchaden-Vergütung in Leipzig beſteht ſeit 1824 und bezahlt alle Schäden pünktlichſt. Zum Abſchluß von Verſicherungen bin ich mit Vergnügen bereit“) 8 a 8 J. G. Appel in Gießen. *) in Reichelsheim Herr F. B. Schwarz. 5 7 Soolbad Nauheim. Daſſelbe ſpielt täglich drei— Am 1. Juni 1833 (823) beginnen die Concerte des Kur⸗Orcheſters. mal— Morgens von 6—8 Uhr an den Quellen, von 2 bis 3 und von 4 bis 8 Uhr Mittags im Kurgarten. Für die Kurmuſik wird fernerhin, ſoldet, Nichts mehr erhoben. da kurfürſtliche Regierung dieſelbe be— Hurſt, zum Kurhaus. Einige funge Leute, (790) welche ſich als Buchbinder und Etui⸗ arbeiter ausbilden wollen, können unter vor- theilhaften Bedingungen placirt werden. Wo? ſagt die Expedition dieſes Blattes. Gußeiſerne Waſſer- und Pfuhlpumpen, (824) ſowie gußeiſerne Röhren zu Waſſer⸗ leitungen im Einzelnen ſind bei dem Unter⸗ zeichneten nach jeder beliebigen Länge zu jeder Zeit unter einem annehmbaren Preis mit Ga⸗ rantie zu haben. Friedberg. Chr. Bender, Schloſſermeiſter. Zu verkaufe n. (825) Einen zweithürigen Kleiderſchrank von Eichenholz, ein Sopha, eine einſchläfrige Bett⸗ ſtelle von Tannenholz, ganz neu, eine Standuhr mit Kaſten, ſehr gut, ein altes Kommod und ſonſtige Gegenſtände, will Tobias Walz Wittwe Donnerſtag den 2. Juni, Nachmittags 2 Uhr, im Landgerichtsdiener Schmidt'ſchen Hauſe ver⸗ kaufen. 7 Ge ſucch. (826) Ein geſitteter junger Menſch kann mit oder ohne Lehrgeld in die Lehre treten bei Friedberg Philipp, Engel, Bäckermeiſter. Lehrlingsgeſuch. (827) In eine Specereiwaarenhandlung kann ein junger Menſch unter vortheilhaften Bedin⸗ gungen in die Lehre treten. Zu erfragen bei der Expedition dieſes Blattes. Berichtigung (828) zur Potizei⸗Taxe Friedberg vom 28. Mai bis 3. Juni: 1 kr. Milchbrod wiegt ſtatt 4%, 4% Loth, Der Großherzogl. Bügermeiſter Bender. Gedruckt und verlegt unter Verantwortlichkeit von C. Bindernagel in Friedberg. andwir 2 ten Ha (J. na ſchuſſes hiermit alſo a. 0 Der zu lichen die di Don: in den finden der L ſind, e zu mac werden der Ve machen 0 Kennt dem 9 vorher Verein zur B oberhe Rinde Tabak