Tena enn 6g ſeſt.) latter 0 0 tadttz. r ace 2 * Nane: Schönfeld g und Butzbach November. 1 SD — E SS. mehreren Mitgliedern(Gerichtsmännern) und zwar: gigen Verwaltungsbehörden, ob. 7 7 7 Intelligenz-Vlatt fuͤr die Provinz Oberheſſen im Allgemeinen, die Kreiſe Friedberg, Vilbel und Nidda im Beſonderen. Mittwoch den 10. November 1832. Regierungsblatt⸗Auszüge. Nr. 52 enthält: 1) Edikt, die Organiſation der Ortsgerichte in den Provinzen Starkenburg und Oherheſſen betr. Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. c. Um in Unſeren Provinzen Starkenburg und Ober- heſſen die Mißſtände zu beſeitigen, welche durch die in Folge des Art. 30 der Gemeideordnung vom 30. Juni 1821 ſtattgefundene Uebertragung von Güterſchätzungen und von einzelnen Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf die dermaligen Ortsvorſtände her— vorgetreten ſind, zugleich um die in jenem Artikel 30 der Gemeinde- ordnung in Ausſicht geſtellte Organiſation dieſer Geſchaftszweige zu bewerkſtelligen und dadurch den Gerichten dieſer beiden Provinzen gleichförmig organiſirte Hülfsbehörden zu verſchaffen, haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt: 1. Bildung der Ortsgerichte und deren dienſtliche Stellung.— Art. 1. In jeder Gemeinde Unſerer Provinzen Starkenburg und Oberheſſen ſoll eine Hülfsbehörde der Juſtiz, unter dem Namen„Ortsgerichte beſtehen. Ausnahms⸗ weiſe kann eine ſolche Bebörde auch für mehrere Gemeinden gemein— ſchaftlich von Unſerem Miniſterium der Juſtiz angeordnet werden.— Art. 2. Das Ortsgericht ſoll beſtehen: 1) aus einem Vorſteher; 2) aus a) aus drei Mit⸗ gliedern, wenn die Bevölkerung der Gemeinde weniger als 3000 Seelen zählt; b) aus vier Mitgliedern, wenn dieſe Bevölkerung 3000 Seelen und mehr zählt. Für unſere Städte Gießen und Offeubach wird die Zahl dieſer Gerichtsmänner auf fünf, für Unſere Reſidenzſtadt Darm⸗ fladt auf ſieben beſtimmt.— Art. 3. Vorſteher des Ortsgerichts iſt, in⸗ ſofern nicht die Staatsregierung für dieſes Amt in einzelnen Gemeinden einen beſonderen Beamten auf Widerruf ernennt, der Bürgermeiſter. Beſtehen in einer Bürgermeiſterei mehrere Ortsgerichte, ſo iſt der Bür⸗ germeiſter Vorſteher des Ortsgerichts derjenigen Gemeinde, in welcher er wohnt; bei den Ortsgerichten der übrigen zu einer Bürgermeiſterei vereinigten Gemeinden haben alsdann die daſelbſt wohnenden Beigeord⸗ neten das Vorſteheramt zu bekleiden, wenn nicht Unſer Miniſterium der Juſtiz eine andere Beſtimmung trifft. Der im Dienſte älteſte Gerichts⸗ mann, und bei gleichem Dienſtalter der an Jahren Aelteſte iſt der Stellvertreter des Vorſtehers, ſobald dieſer verhindert iſt, oder wenn er jenen zur Verſehung einzelner Geſchäfte beauftragt, inſofern das Mini⸗ ſterium der Juſtiz nicht ein anderes anordnet.— Art. 4. Die dem Vor⸗ ſteher beigegebenen Gerichtsmänner ſollen aus den Einwohnern der Ge⸗ meinde, für welche das Ortsgericht beſtimmt iſt, ernannt werden. Um⸗ faßt der Bereich dieſer Behörde mehrere Gemeinden, ſo wird aus jedem Orte wenigſtens Ein Gerichtsmann beſtellt. Die Gerichtsmänner müſſen, mit Ausnahme des Ortsbürgerrechts, die zur Wählbarkeit für den Ge⸗ meinderath erforderlichen Eigenſchaften haben, von unbeſcholtenem Rufe, orts⸗ und feldkundig, mit dem Güterwerthe bekannt, auch ſonſt befähigt ſein, und zur Zeit ihrer Beſtellung Grundvermögen beſitzen. Sie werden auf Widerruf ernannt. Die Ernennung der Gerichtsmänner liegt den Stadt- und Landgerichten, nach vorherigem Benehmen mit den einſchlä⸗ Die Ernennung und Entlaſſung der Gerichtsmänner unterliegt der Beſtätigung des Miniſteriums der Juſtiz. — Art. 5. Die Ortserichte ſind zunächſt den Stadt⸗ und Landge⸗ richten untergeben, und haben deren Weiſungen zu befolgen. Die Vor⸗ ſteher der Ortsgerichte und die Gerichtsmänner werden von den Stadt⸗ und Landgerichten auf ihre Dienſtobliegenheiten verpflichtet.— Art. 6. Die Vorſteher und Gerichtsmänner ſtehen in dieſer ihrer Eigenſchaft unter der Disciplinarſtrafgewalt der Juftizbehörden. Die Stadt⸗ und Landgerichte können gegen dieſelben Disciplinarſtrafen und zwar Ver⸗ weiſe, Einlegung von Wartboten und Geldſtrafen bis zu zwanzig Gul— den erkennen. Haben die Gerichte dieſes Strafmaß vergeblich ange— wendet, oder finden ſie daſſelbe bei gröberen Dienſtvergehen unzureichend, ſo wird auf ihren Antrag Unſer Miniſterium der Juſtiz das Geeignete verfügen.— Art. 7. Weder die Vorſteher noch die Gerichtsmänner haben Beſoldungen zu beziehen; jedoch ſind ſie in den dazu geeigneten Fällen zum Bezuge von Gebühren berechtigt, worüber in der zu erthei— lenden Inſtruktion das Nahere beſtimmt werden wird.— Art. 8. Das Ortsgericht benutzt bei ſeinen Ausfertigungen, inſofern der Bürgermeiſter zugleich Vorſteher des Ortsgerichts iſt, das Bürgermeiſterei⸗-Siegel, an⸗ dernfalls das ihm verliehene Dienſtſiegel. Die vorkommenden Schrei⸗ bereien beſorgt der Vorſteher, und liefert die dazu erforderlichen Schreib materialien; er wird dafür durch die ihm beſtimmten Gebühren ent ſchädigt.— 11. Geſchäftsordnung für die Ortsgerichte.— Art. 9. Dem Vorſteher liagt die Leitung, die Ueberwachung und in den geeig⸗ neten Fallen die Zutheilung der in den Bereich des Ortsgerichts gehö⸗ renden Geſchäfte ob; auch hat er für die Ordnung und Aufbewahrung der Akten, ſowie fur Aufbewahrung des Ortshypothekenbuchs und der Grundbücher nebſt den dazu gehörigen Karten zu ſorgen. Er ift ver⸗ bunden, die ihm von dem Stadt- oder Landgerichte aufgetragenen öffent— lichen Bekanntmachungen zu beſorgen und in dem Falle, in welchem von den Gerichten, oder inſoweit dies zuläſſig iſt, von den Stadt- und Land⸗ gerichtsdienern Verfügungen zur Bekanntmachung an die Betheiligten mitgetheilt werden, dieſe Verfügungen entweder ſelbſt oder durch die Ortogerichtsdiener dieſen Betheiligten zuzuſtellen, und davon unverzüglich dem Stadt⸗ oder Landgerichte die Anzeige zu machen.— Art. 10. Die Geſchäfte des Ortsgerichts werden von dem Vorſteher mit Zuziehung der Gerichtsmänner beſorgt, inſofern nicht nach den Beſtimmungen dieſes Edikts der Vorſteher allein zu handeln hat, oder ſonſt eine abweichende Verfügung getroffen iſt. Der Vorſteher iſt verbunden, ſämmtliche Mit⸗ glieder des Ortsgerichts zur Theilnahme an dieſen Geſchäften einzuladen. Ueber das von dem Ortsgericht vorgenommene Geſchäft iſt eine Urkunde aufzunehmen, und ſolche iſt von ſämmtlichen Mitgliedern deſſelben, welche bei dem Geſchäfte thätig waren, zu unterſchreiben. Die Urkunde muß außer dem Vorſteher wenigſtens von zwei Gerichtsmännern, in Darm⸗ ſtadt, Gießen und Offeubach wenigſtens von drei Gerichtsmännern un⸗ terſchrieben ſein. Dieſe Vorſchrift leidet auch auf die von den Ortsge⸗ gerichten zu erſtattenden Berichte Anwendung.— III. Wirkungskreis der Ortsgerichte.— 4. Bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit; 1) und zwar des Vorſtehers allein.— Art. 11. Bezüglich der ſogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit iſt der Vorſteher des Ortsgerichts beauftragt die nachbezeichneten Verträge, welche nach den beſtehenden Geſetzen rich— terlicher Beſtätigung bedürfen, zu protokolliren: die auf unbewegliche Sachen gerichteten Kauf- und Tauſchverträge, Schenkungs und Ueber⸗ gabsverträge, ſowie Gütertheilungen und Eheverträge. Es werden dem⸗ ſelben in dieſer Beziehung die in den Contrakten-Reglements vom 29. November 1769 und vom 21. Februar 1770 den Schultheißen, Unter⸗ beamten oder Amtsſchreibern zugetheilten Funktionen übertragen.— Art. 12. Der Vorſteher des Ortsgerichts hat ferner die Viehhandels⸗ protokolle, wo dieſes nicht durch die Stadt- und Landgerichte ſelbſt ge⸗ ſchieht, aufzunehmen, freiwillige Verſteigerungen, wie auch öffentliche Verpachtungen abzuhalten und Unterſchriften Dritter zu beglaubigen. Es liegt ihm ob, alle im Bezirke des Ortsgerichts vorfallende Sterbfälle dem Stadt- oder Landgericht anzuzeigen, und wenn es erforderlich iſt, Obfignationen vorzunehmen, das Protokoll darüber zu führen und ein⸗ zuſenden, auch auf Verlangen des Stadt- oder Landgerichts bei Inven⸗ * tariſation und Erbvertheilungen mitzuwirken, ſowie das Gericht auf Fälle, in welchen Vormünder oder Curatoren zu beſtellen find, aufmerk⸗ ſam zu machen. Er iſt verpflichtet, die Beſcheinigungen auszuſtellen, welche das Gericht bedarf, um beurtheilen zu können, ob dem Abſchluſſe einer Ehe civilrechtliche Hinderniſſe im Wege ſtehen.— Art. 13. In Betreff der Grundbücher werden dem Vorſteher des Ortsgerichts die durch das Geſetz vom 29. Oktober 1830, betr. die Sicherung des Grund⸗ eigenthums und Hypothekenweſens, und durch die weitere, in dieſer Be⸗ ziehung ergangenen Verordnungen dem Ortsvorſtand übertragenen Funk⸗ tionen zugewieſen.— 2) des geſammten Ortsgerichts.— Art. 14. Den Ortsgerichten iſt in Beziehung auf unbewegliche Sachen das öffentliche Schätzungsamt übertragen, inſofern die Stadt- und Landgerichte für einzelne Sachen nicht beſonders Schätzer ernennen. Bei Schätzungen von Gebäuden können zwei dazu von den Gerichten zu ernennende und zu verpflichtende Bauhandwerker⸗ nämlich ein Zimmermeiſter und ein Maurermeiſter, oder an deren Statt, erfahrene Bauunternehmer, inſo⸗ weit nicht ſchon unter den Gerichtsmännern ſolche Bauhandwerker oder Bauunternehmer ſich befinden, zugezogen werden. Die Schätzung von Mobilien können die Stadt⸗ und Landgerichte einem oder mebreren Mitgliedern der Ortsgerichte übertragen.— Art. 15. Dem Ortsge⸗ richte liegen die bei Hypotheken, bei Verträgen über Immobilien oder ſonſt erforderlichen Fragebeantwortungen ob; ebenſo die Begutachtungen bei Veräußerungen von Mündelgütern, bei Gütertheilungen, bei Thei⸗ lungen von Grundſtücken, bei Gutsanſchlägen, oder wo ſonſt das Ge⸗ richt eine Begutachtung vom Ortsgerichte verlangt. Außerdem liegt den Ortsgerichten ob, Vormünder und Curatoren vorzuſchlagen. Die Ein⸗ träge und Löſchungen im Ortshypothekenbuche werden von, dem Vorfſteher vorgenommen und in Gemeinſchaft mit den Gerichtsmännern beglaubigt. B. Bei der ſtreitigen Gerichtsbarkeit.— Art. 10. Bezüglich der ſtreitigen Gerichtsbarkeit hat: J. der Vorſteher des Ortsgerichts die Berichte über Zulaſſung zum Armenrecht zu erſtatten; auch liegt ihm die Vornahme von Zwangsverſteigerungen jeder Art, der Vollzug gerichtlich erkannter Beſchlagnahmen, Ausweiſungen und Urtheilsvoll⸗ ſtreckungen, wenn er damit beauftragt wird, ob. Den gerichtlichen Aus⸗ pfändungen und Ausweiſungen muß er entweder ſelbſt beiwohnen oder einen Gerichtsmann damit beauftragen. II. In Gemeinſchaft mit den Gerichtsmännern hat er die Fragen zu beantworten, deren Exörterung der Genehmigung von Zwangsveräußerungen vorausgehen muß. Schätzun⸗ gen find nach Vorſchrift des Art. 14 vorzunehmen.— C. Bei der Strafrechtspflege.— Art. 17. Es gehört zu den Dienſtobliegen⸗ heiten der Mitglieder der Ortsgerichte bei vorfallenden beſonderen ge⸗ richtlichen Akten(Leichenſchau u. dgl.) das Schöffenamt, in Gemäßbeit der beſtehenden Vorſchriften, zu verſehen. Auf Verlangen der Stadt⸗ oder Landgerichte hat der Vorſteher zwei Mitglieder des Ortsgerichts (Schöffen) im Voraus zu bezeichnen, welche als Urkundsperſonen in den geeigneten Fällen dienen ſollen; es ſteht ihm jedoch auch frei, ſelbſt dieſe Funklion nebſt einem Gerichtsmann mit zu übernehmen. Schätzungen ſind nach Vorſchrift des Art. 14 vorzunehmen. Die Ausſtellung von Leumundszeugniſſen ſowie die etwa geforderten Berichte über Gnaden⸗ geſuche gehören in den Geſchäftskreis des Ortsgerichts.— Art. 18. Gegenwärtiges Edikt tritt mit dem 1. März k. J. in Wirkſamkeit. Unſer Miniſterium der Juſtiz iſt mit der Vollziehung deſſelben beauf⸗ tragt. Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des beigedrückten Staatsſiegels. Darmſtadt am 16. Oktober 1852. 5 (L. S.) LUDWIG.„v. Lindelof⸗ 2) Beſtätigung von Stiftungen und Vermächtniſſen im 3. Quar⸗ tal 1852 und zwar: 1) Vermächkniß des zu Aſchaffenburg verlebten katholiſchen Pfarrers Leypold von 100 fl. an die kath. Kirche zu Gon⸗ ſenheim für Abhaltung eines Jahrgedächtniſſes und von 500 fl. an die Civilgemeinde Gonſenheim für Gründung einer Kleinkinderbewahranſtalt; 2) der Heinrich Rohr's Wittwe zu Keſtrich von 150 fl. zu Gunſten der chriſtlichen Gemeinde zu Keſtrich reſp. der daſigen Armenz 3) Schenkung mehrerer israclitiſchen Einwohner zu Alzey an die daſige israelitiſche Gemeinde im Betrag von 500 fl., ſowie eines Hauſes nebſt Garten zum Zwecke der Errichtung eines Wohnhauſes für den Rabbinen in einer Synagoge; 4) Stiftung des Wilhelm Schäfer II. von Grüningen an die daſige Kirche im Betrag von 200 fl. zu Gunſten der Armen; 5) Ver⸗ mächtniß des Bär Löwenſtern von Höringhauſen an die daſige israeli⸗ liſche Religionsgemeinde von 100 fl. für Abhaltung eines jährlichen Gebetes am Sterbetage des Stifters; 6) Schenkung eines Ungenannten an das biſchöfliche Seminar zu Mainz im Betrage von 200 fl. zur Stiftung eines Freiplatzes für einen armen Seminariſten; 7) desgl. eines Ungenannten an die katholiſche Kirche zu Gießen im Betrage von 500 fl. zum Zweck der Errichtung einer Uhr auf dem Thurme der katholiſchen Kirche daſelbſt; 8) Stiftung der Specht'ſchen Eheleute zu Gaulsheim zum Vortheil der katholiſchen Kirche daſelbſt im Betrag von 100 fl. für Ab⸗ haltung von 2 jährlichen Seelenämtern; 9) Schenkung eines Unge⸗ nannten an die katholiſche Kirche zu Oppenheim im Betrag von 300 fl. für Stiftung eines Jahrgedächtniſſes; 10) Stiftung der Mariane Weil zu Mainz von 100 fl. zu Gunſten des Central-Armen⸗Fonds zu Mainzz 11) der Peter Naab'ſchen Eheleute zu Nierſtein von 200 fl. zu Gunſten der evangeliſchen Armen zu Nierſtein.— 3) Bekanntmachung Gr. Mini⸗ ſteriums der Juſtiz vom 16. Oktober, daß das im Regierungsblatt No. — 356— 11 publieirte Geſetz vom 21. Februar 1852 die Erwerbung des Grund⸗ eigenthums und die beſonderen rechtlichen Folgen des Eintrags eines Erwerbtitels in dem Grundbuche in den Provinzen Starkenburg und Oberheſſen betr.,— mit Allerhöchſter Genehmigung S. K. H, des Groß⸗ herzogs nicht, wie in der Bekanntmachung vom 23. Juli— Regbl. No. 41 Seite 318— beſtimmt iſt, mit dem 1. Nov. d. J., ſondern erſt mit dem 1. Januar 1853 in Kraft tritt.— 4) Erhebung in den Fürſten⸗ ſtand. S. K. H. der Großherzog haben geruht durch allerhöchſſe Ent⸗ ſchließung vom 1. Sept. 1852 die Gräfin Dorothea Louiſe Caroline Anna zu ZAſenburg und Büdingen in den Fürſtenſtand zu erheben und zu genehmigen, daß dieſelbe in Zukunft den Namen„Fürſtin zu Jſenburg und Büdingen“ führe.— 5) Dienſtnachrichten. Am 1. Oktober haben S. K. H. der Großherzog den Hofſecretär Hofkammerrath Hamm zum Hoföconomierath zu ernennen geruht; am 7. Okt. wurde dem Pfarrer Schmeel zu Walldorf die reformirte Pfarrſtelle zu Waldmichelbach, und dem Pfarramts⸗Candidaten und Hülfslehrer an dem Schullehrer⸗Seminar zu Friedberg Römheld von Leihgeſtern die Mitpreviger⸗ und erſte Lehrer⸗ ſtelle zu Großgerau übertragen.— 6) Geſtorben find: am 25. Sept. 5 0 5 a 0 der Reviſor bei der Steuercontrole Hörr; am 5. Okt. der penſ. Archivar 4 Schweickardt zu Mainz; am 10. Okt. der Kreisveterinärarzt Dr. Riffel zu Sprendlingen. Der Dlinde von Chamouny. Eine Reiſeerinnerung von Charles Nodier. (Fortſetzung.) „Verzeihen Sie mir, Gervais, ich kannte ſie nicht; ich wollte nur den Grund Ihrer Trennung von ihr finden.“ „Sie lebt,“ ſagte er bitter lächelnd und ſchwieg einen Augenblick,„ich weiß nicht, ob ich Ihnen ſchon ſagte, daß ſie Eulalie hieß und dieß ihr Platz war.“ Plötzlich brach er wieder ab;„Eulalie,“ wiederholte er und ſtreckte ſeine Hand aus, als wollte er ſie an ſeiner Seite finden. Puck leckte ihm die Finger und ſah ihn mitleidig an; ich würde mich nicht für eine Million von Puck getrennt haben. „Beruhigen Sie ſich, Gervais, und vergeben Sie mir, wenn ich eine Wunde wieder aufriß, die kaum ge— heilt iſt. Ich kann das Uebrige Ihrer Geſchichte errathen: die merkwürdige Aehnlichkeit zwiſchen Eulaliens und Ihrem Schickſal erregte des Vaters Theilnahme und Sie wurden ſein zweites Kind.“ „Ja, ich wurde ſein zweites Kind, und Eulalie ward meine Schweſter; meine gütig aufgenommene Mutter und ich wohnten in dem neuen Hauſe, welches das Schloß ge— nannt wird. Eulaliens Lehrer waren auch die meinigen; zuſammen lernten wir jene göttlichen harmoniſchen Töne, welche die Seele zum Himmel erheben; zuſammen laſen wir durch Hilfe von Relief-Druck mit unſern Fingern die er- habenen Gedanken der Philoſophen und die herrlichen Schöpfungen der Dichter. Ich verſuchte einige der lieb— lichen Bilder derſelben nachzuahmen, und zu ſchildern, was Eulalie bewunderte meine Verſe, Ach, wenn Sie ich nicht geſehen hatte. und das war Alles, was ich wünſchte. ſie hätten ſingen hoͤren, Sie würden geglaubt haben, daß ein Engel ſich in dieſes Thal herabgelaſſen. Jeden Tag in der guten Jahreszeit wurden wir zu dieſem Felſen ge⸗ leitet, der daher von den Einwohnern auf dieſer Seite „der Blindenfels“ genannt wird; hier leitete der gütigſte der Väter unſere Tritte, und gab uns unzähliche Beweiſe der zarteſten und liebevollſten Aufmerkſamkeit. Um uns war ein Teppich von Veilchen und Maßlieben, und wenn wir die letztere Blume durch Berührung an ihrem kurzen Stengel und ihrer ſammetnen Blüthe erkannt hatten, ſo erfreuten wir uns daran, ſie zu pflücken, und wiederholten dieß unſchuldige Vergnügen wohl hundertmal; es diente uns als erſtes Geſtändniß der Liebe.“ Während Gervais weiter erzählte, bekam ſein Ant⸗ litz einen traurigen Ausdruck, eine Wolke ging über ſeine Stirn, er wurde plötzlich trübe und ſchwieg; in ſeinern Erregung trat er gedankenlos auf eine Alpenroſe, die je- doch ſchon an ihrem Stiele verwelkt war, ich nahm ſie Daſein iſt m. nigt.“ ein wenig fern nur weil ſie Hauptgegenſtal Eines Tages en, und ergöß der Luft, all b der Vögel; wir Eis, die durch ſanken von de Rauschen der e Ich weiß nicht Beiden zugleich heit menſchliche bon Furcht un die Arme, hielt 3 Bekanntma f v Edie (1657) In d kennung über das in Weckesheim w bekannte Glaubitz und Begründung Mittwoch den 1 10 Uhr, unter! 1. gxmnden Ausſchluf her waren Büſche von Rhododendron, unter unſern Füßen er vorgeladen. Hungen am Defſentl (1680) en 25, nun 8 Hofs Chest geborne Vece verwaltet word dwei Schweſſet geboren im I. aas, geboren did aher felt macheldah, 1 Lehrer. ud erſte g. 7 am 2 En ler. ute ſie nicht; n ihr finden. ſchwieg einen on ſagte, da Jätlich 2 hct seine ö ſinden. Puck an; ich würde int haben. vergeben Sie die kaum ge⸗ ble errathen is und Ihrem Sie wurden Eulalie ward e Mutter und as Schloß ge⸗ die meinigen; niſchen Tone, men laſen wir ungern die er⸗⸗ je herrlichen nige der lieb⸗ childern, was meine Verſe, h, wenn Sie bt haben, daß Jeden Tag em Felſen ge⸗ F dieſer Seite te der güligſte liche Beweise tit. Um un unſern Füßen en, und wen Seminar ihrem kutzel nt hatten, h wiederholte al; es dient tam ſein Nl.“ ug üben fn ieg; in fell, entoſe, die 1 f Einige Minuten ver⸗ ortzufahren, und ich mochte nicht mit ihm ſprechen; plötz⸗ lich fuhr er mit der Hand über die Augen, als wollte er einen unangenehmen Traum verſcheuchen; dann wandte er ſich mit einem geiſtvollen Lächeln zu mir und fuhr fort: „Haben Sie Nachſicht mit meiner Schwäche, denn ich bin noch jung und habe noch nicht gelernt, die Bewegungen meines Herzens zu bewachen und zu bewältigen; vielleicht werde ich mit der Zeit weiſer.“ „Ich fürchte, mein Freund,“ ſagte ich,„daß dieſe Unterredung zu angreifend für Sie iſt; rufen Sie ſich nicht Verhältniſſe in's Gemüth zurück, die Ihnen offenbar ſo ſchmerzlich ſind. Ich werde es mir nie vergeben, daß ich Ihnen eine ſo kummervolle Stunde gemacht habe.“ „Nicht Sie rufen dieſe Erinnerungen in mir hervor, mein Herr; denn dieſe Gedanken ſind nie fern von meinem Gemüthe, und ich wollte lieber, daß es vernichtet wäre, als daß ſie je aufhörten, es zu beſchäftigen; mein ganzes Daſein iſt mit meinem Kummer verwachſen und verei— nigt.“ Ich hatte Gervais' Hand gefaßt, er wußte alſo, daß ich ihm zuhörte. „Uebrigens ſind auch meine Erinnerungen,“ fuhr er fort,„nicht durchaus ſchmerzlich; oft bilde ich mir ein, meine jetzige Betrübniß ſei nur ein Traum, mein wirk⸗ liches Leben mit dem Glücke erfüllt, das ich verloren habe. Ich bilde mir ein, ſie ſei mir noch nahe, nur vielleicht ein wenig ferner, als gewöhnlich; ſie ſchweige, vielleicht nur weil ſie in tiefes Nachdenken verſunken ſei, deſſen Hauptgegenſtand unſere gegenſeitige Liebe ausmacht.— Eines Tages ſaßen wir, wie gewohnlich, auf dieſem Fel⸗ ſen, und ergötzten uns an der Lieblichkeit und Heiterkeit der Luft, an dem Dufte unſerer Veilchen und dem Geſange der Vögel; wir horchten aufmerkſam, wie die Maſſen von Eis, die durch die Sonne gelöst waren, ziſchend herab— ſanken von den Spitzen des Berges. Wir konnten das Rauſchen der Gewäſſer des Arveiron deutlich unterſcheiden. Ich weiß nicht, wie es zuging, aber es regte ſich in uns Beiden zugleich ein unbeſtimmtes Gefühl von der Unſicher⸗ heit menſchlichen Glückes und zu gleicher Zeit ein Gefühl von Furcht und Unbehaglichkeit: wir ſanken einander in die Arme, hielten uns feſt umſchlungen, als fürchteten wir, 357 auf, ohne daß er es bemerkte, denn ich wünſchte ſie zu ſeinem Andenken aufzubewahren. 8 25 ehe Gervais geneigt ſchien, in ſeiner Erzählung daß uns Jemand trennen wollte, und wir riefen Beide mit Heftigkeit aus:„Ach, laß uns immer, 1 5 10 fe einigt, 0 innig vereinigt ſein!“ „Ich fühlte,, fuhr Gervais fort,„daß Eulalie kaum athmete und daß ihr Gemüth der Beruhigung bedurfte. Ja, Eulalie, ſagte ich, laß uns immer ſo mit einander ſein. Die Welt glaubt, unſer Unglück mache uns nur zu Gegenſtanden des Mitleids; aber wie kann ſie urtheilen über das Glück, das ich in Deiner Zärtlichkeit finde und Du in der meinigen? Wie wenig berührt uns die Unruhe und Aufregung der Geſellſchaft; Manche mögen uns als unvollkommene Weſen betrachten, und das iſt ganz natür⸗ lich, denn ſie haben noch nicht erkannt, daß die Vollkom-⸗ menheit des Glücks darin beſteht, zu lieben und geliebt zu werden. Es iſt nicht Deine Schönheit, die mich gefeſſelt hat, es iſt Etwas, das ſich nicht beſchreiben läßt, wenn es gefühlt iſt, noch vergeſſen, wenn man es einmal erfahren: es iſt ein Reiz, der Dir allein eigen iſt, den ich in Deiner Stimme, in Deinem Gemüthe, in jeder Deiner Handlun— gen finde. O, wenn ich je meine Sehkraft erhielte, ich würde Gott bitten, das Licht meiner Augen auszulöſchen, damit ich kein anderes Mädchen ſehen, damit meine Ge⸗ danken allein bei Dir weilen könnten. Du biſt es, die mir das Lernen angenehm macht, die mir Geſchmack für Kunſt eingeflößt hat; wenn Roſſini's und Webers Schön- heiten einen mächtigen Eindruck auf mich gemacht haben, ſo war es, weil Du ſie ſangeſt. Unſere Herzen ſind ver— einigt. Ich bin glücklich; biſt auch Du es?“ „Ich bin das glücklichſte aller Mädchen,“ erwiederte Eulalie. „Meine theuerſten Kinder,“ ſagte Herr Robert, und legte unſere zitternden Hände in einander;„ich hoffe, Ihr werdet immer ſo glücklich ſein, denn es iſt mein Wunſch, daß Ihr nie getrennt werdet.“ „Herr Robert war nie lange von uns abweſend; ſtets gab er uns Beweiſe ſeiner Zärtlichkeit. Dießmal war er zu der Stelle, wo wir ſaßen, gekommen, ohne daß wir ſeine Anweſenheit bemerkt hatten, und hatte unſer Geſpräch gehört. Ich hatte nicht das Bewußtſein eines Unrechts, aber doch war ich betroffen, verlegen; Eulalie zitterte. Herr Robert ſetzte ſich zwiſchen uns, denn wir hatten uns ein wenig von einander entfernt. (Fortſetzung folgt.) Auf Anſtehen ihrer Miterben werden unterzeichneten Rentkammer und bei dem Fürſt⸗ Bekanntmachungen von Be⸗ abweſend. hoͤrden. NUN NN Edictalladung. (1637) In Folge hofgerichtlicher Concurser⸗ kennung über das Vermögen des Georg Braun J. in Weckesheim werden ſowohl bekannte wie un⸗ bekannte Gläubiger deſſelben zur Anmeldung und Begründung ihrer Forderungen im Termin Mittwoch den 17. November l. J., Morgens 10 Uhr, unter dem Rechtsnachtheile ſtillſchwei⸗ genden Ausſchluſſes von der Concursmaſſe hier⸗ her vorgeladen. Oktober 1852. Hungen am 5. n Großh. Heſſ. Landgericht Hofmann. Oeffentliche Aufforderung. (1689) Ein Theil des Nachlaſſes der am 25. Januar 1824 verſtorbenen Johannes Hofs Ehefrau von Butzbach, Sybille, geborne Becker, ſeither noch curatoriſch verwaltet worden. Zu dieſen Erben gehören zwei Schweſter⸗Söhne, Johann Heinrich Haas, geboren im Jahre 1800, und Georg Heinrich Haas, geboren zu Oberrosbach im Jahre 1806, ſind aber ſeit längeren Jahren, unbekannt wo, daher Johann Heinrich Haas und Georg Hein⸗ rich Haas, oder wer ſonſt noch Anſprüche an oben bezeichneten Nachlaß zu haben glaubt, hierdurch aufgefordert, dieſe Anſprüche binnen einer Friſt von 60 Tagen bei dem un⸗ terzeichneten Gericht ſogewiß geltend zu machen, als ſie ſonſt keine Beruͤckſichtigung finden können und der Nachlaß den aufgetretenen Erben ohne weitere Caution ausgehändigt werden wird. Butzbach am 16. Oktober 1852. Großh. Heſſ. Landgericht daſ. Ebel. Bekanntmachung. (1727) Auf der in der ehemaligen Papiermühle dei Büdingen neu angelegten herrſchaftlichen Schneidmühle kann Jedermann Bauholz, ſowie auch anderes Holz in beliebiger Weiſe ſchneiden laſſen, welches mit dem Anfügen bekannt gemacht wird, daß thunlichſt bald auch auf herrſchaftliche Rechnung ein gehöriger Vorrath an Bohlen, Die⸗ len, Latten u. ſ. w. geſchnitten werden ſoll, und daß dieſe alsdann jederzeit auf Nachfragen in be⸗ liebiger Auswahl und Menge verkäuflich werden abgegeben werden. Ueber die ſehr billig angeſetzten Preiſe, ſowie in jeder anderen Beziehung kann man ſowohl bei dem herrſchaftlichen Schneidmüller Link auf der Schneidmühle ſelbſt, als auch hier bei der lichen Bauſecretär Klingelhöfer nähere Auskunft erhalten. Büdingen den 22. Oktober 1852. Fürſtlich Jſenburg⸗ und Büdingiſche Rentkammer Klingelhöffer. Kapitalge ſuch. (17560) Die Gemeinde Wohnbach beabſich⸗ tigt behufs eines Gutsankaufs zu Petritag kom- menden Jahres ein Kapital bis zu 15000 Gulden, am liebſten aber in kleinen Abtheilungen, neu aufzunehmen. Hierauf Reflectirende wollen ſich gefälligſt an Unterzeichneten wenden, Wohnbach am 6. November 1852. Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Philippi. Verſtei gerung. (1757) Künftigen Freitag den 12. d. M, Vormittags um neun Uhr, ſollen auf dahie⸗ ſigem Pfarrhof 24 Malter Kartoffeln meiſtbie- tend verſteigert werden. Langenhain den 5. November 1852. Köhler, Pfarrverweſer. Obligations-Verlooſung. (1758) Bei der heute geſchebenen Obliga⸗ tionsverlooſung wurde die Nummer 16 zur Abtragung gezogen. Der Inhaber dieſer Num⸗ mer wird hiermit benachrichtigt, den Betrag derſelben gegen Rückgabe der Schuldurkunde und der noch nicht fälligen Zinscoupons bei dem Gemeinde⸗Einnehmer Bürgermeiſter Holler in Fauerbach II. bis zum 1. Januar 1853 in Empfang zu nehmen, indem von dieſem Tage an keine weiteren Zinſen mehr vergütet werden. Oſſenheim den 5. November 1852. Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Ko pp. Verſteigerung von jungen Obſtbäumen. (1769) Freitag den 12. d. M., Vormittags 10 Uhr, ſollen aus hieſiger Gemeinde⸗Baumſchule circa 100 Stück junge ſtarke Aepfel⸗ und Birn⸗ bäume auf Ort und Stelle öffentlich meistbietend verſteigert werden. Oſſenheim den 5. November 1852. 5 Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Ko pp. Mobilien-Verſteigerung. (1760 Auf freiwilliges Anſtehen der Carl Beckers Witw. ſollen Montag den 15. Novem- ber d. J., Vormittags 9 Uhr, folgende Mo⸗ biliargegenſtände einer freiwilligen Verſteigerung unter den alsdann bekannt gemacht werdenden Bedingungen ausgeſetzt werden, nämlich: 4 Saallampen, 9 Stück Saalvorhänge, Tiſche verſchiedener Größe, Stühle, Bänke, eine Partie Fäſſer, Gläſer und Bouteillen, meh— rere Schränke, worunter ein ganz neuer Küchenſchrank, eine trächtige Kuh, Heu und Stroh, eine Partie Dickwurz, verſchiedenes ſehr brauchbares Arbeitsholz, eine Hobelbank und verſchiedenes Werkzeug, die zum Kegel—⸗ ſpiel nöthigen Kugeln und Kegel, worunter 2 Kugeln von Bockholz u. dgl. m. Butzbach den 4. November 1852. Der Großh. Heſſ. Bügermeiſter Krauß. Bekanntmachung. (4761) Die Lieferung des Bedarfs an 1) Victualien, als: eirca 114 Ctr. Erbſen, 100 Ctr. weiße Bohnen, 42 Ctr. Linſen, 34 Ctr. Reiß, 33 Ctr. geſchälte Gerſte, 34 Ctr. Haidegrütz, 48 Etr. Hirſen, 66 Ctr. Weißmehl, 42 Ctr. Waizengrütz, 3 Ctr. Nudeln, 15 Ctr. gedörrte Zwet⸗ ſchen, 1 Ctr. Pfeffer, 46 Ctr. Butter, ſo⸗ wie 52 Maas Branntwein, 2) Schreibmaterialien, 3) Eichenſcheitholz, 49 Seife und Talglichter, 5) Soda und Potaſche, 6) tannenen Dielen und Latten, eichenen und tannenen Rähmlingen und Floßholz, 7) verſchiedenen Holzſortimenten in Bohlen, als: Nußbaum⸗, Kirſchbaum⸗, Weiß⸗ buchen⸗, Aepfelbaum-, Birnbaum- und Eichenbohlen verſchiedener Dicke, für das Gr. Landeszuchthaus im Jahr 1853, ſoll im Soumiſſionswege vergeben werden. Die Soumiſſionen(u. z. über die unter jeder Ziffer verzeichneten Gegenſtänden beſondere) müſſen bis zum 24. d. M. in dem vor dem Directorial⸗ Büreau aufgehängten„Soumiſſtonskaſten/ ein⸗ gelegt ſein und von den unter Ziffer 2, 4 und 5 aufgeführten Gegenſtänden Proben vorgelegt werden. Die Lieferungsbedingungen liegen in genann⸗ tem Büreau zur Einſicht. Marienſchloß den 4. November 1852. Die Verwaltungs⸗Commiſſion. Für die Ausfertigung: Nispel, Seeretär. Verſteigerung. (1762) Künftigen Freitag den 12. d. M., Nachmittags 1 Uhr, ſollen in hiefiger Gemeinde⸗ 358 Baumſchule 30 Stück ſehr ſchöne veredelte Birn⸗ bäumchen öffentlich an den Meiſtbietenden gegen gleichbaare Zahlung verſteigert werden. Soedel am 5. November 1852. 5 Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Nee t. Bekanntmachung. (17163! Dienſtag den 16. d. M., Vormit⸗ tags 10 Uhr, ſoll: 5 19 die Lieferung des erforderlichen Ochſen⸗ und Schweinefleiſches für hieſige Anſtalt im Jahr 1853, 2) die Leiſtung verſchiedener Fahrten, und 3) der ſich im Jahr 1853 bei der Anſtalts⸗ Menage ergebende Abnutzen, als: Geſpül, Abfälle an Speiſeingredienzen ꝛc., im Wege öffentlicher Verſteigerung dahier ver⸗ geben werden. 4 Marienſchloß den 4. November 1852. Die Verwaltungs⸗Commiſſion. d 9* Nispel, Secretär. a ον Privat- Bekanntmachungen. Am 1. December l. J. 1732) beginnt die 1. Ziehung der 123. a Glldlotterie, bei 24000 Looſen 12541 Preiſe von fl. 200,000, 100,000, 40,000, 28,000, mal 20,000 2c. wozu ich ganze Looſe zu fl. 6., halbe zu fl. 3., viertel zu fl. 1. 30, achtel zu 45 kr., aus mei⸗ ner vom Glücke ſtets begünſtigten Colleete unter Zuſicherung pünktlicher Bedienung empfehle. 2 Jacob Strauß, in Frankfurt a. M. Gewinne von Thaler 36000, 8000, 4000, 2000, mal 1500, mal 1000, bis zu Thlr. 35, bietet die gewinnreiche Verlboſung des Kur⸗ fürſtlich Heſſiſchen Staats⸗Lotterie⸗ Anlehens am 1. December resp. am 1. Januar, und kann man ſich bei der⸗ ſelben für fl. 3. 30 mit 1 Actie, „ 1. 28. 7 17 10„ betheiligen, bei dem Handlungshauſe 5 473) Jacob Strauß, in Frankfurt a. M. Ausverkauf wegen Auflöſung der Handels⸗Firma K. D. Schwarzſchild& Sohn zu Bad Homburg, (1582 wird das ſehr bedeutende Waaren⸗ lager derſelben, in deren Local, Louiſenſtraße No. 43, vis-à-vis dem Kurſaale, unter den Fabrikpreiſen ausverkauft. Daſſelbe umfaßt große Vorräthe: 1) aller Arten Manufactur⸗, Kurz⸗ und Mo⸗ dewaaren, 2) aller Arten weiße Waaren und Möbel— ſtoffe, 3) aller Arten Confectionnies(fertige Sa⸗ chen) für Herren und Damen. Auch wird das in demſelben Hauſe ſich befindliche Lager ausländiſcher Weine in Flaſchen und Fäſſern, in Parthien unter dem Preiſe abgegeben. Bekanntmachung. (176) Die Actien No. 10 und 11 der hie⸗ ſigen Caſino⸗Geſellſchaft ſind bei der heutigen Loosziehung rückzahlbar geworden und am 1. Februar künftigen Jahres abzutragen. Von dieſem Tage an hört deren Verzinſung auf. Friedberg den 3. November 1852. Die Vorſteher der Geſellſchaft. N. B. Anzeige. (1715) Ich zeige hiermit ergebenſt an, daß ich mit Oelzener und Braunſchweiger Flachs beſtens verſehen bin und denſelben zu dem bil⸗ ligſten Preiße verkaufe. Fr. Hilbrecht. Friedberg. Engliſche Patent⸗ Schmiere für Maſchinen und Wagen (1729) bei Vilbel im Oktober 1852. Wilhelm Kullmann. Feinſtes Königs⸗Räucherpulver, (1765) in Fl., à 18 kr., ſowie Parfum royal, in Fl. à 30 kr., wovon nur wenige Tropfen gelinde verdampft, den herrlichſten Wohlgeruch verbreiten, empfiehlt Friedberg. P. F. Schmittner. Benachrichtigung. (17661 Oer erſte Caſinoball iſt Donnerſtag den 18. November, Eröffnung deſſelben um 8 Uhr. Die Vorſteher. Für Schneider! (1787) Leichte Sommerarbeit iſt gegen bil⸗ liges Fagçon und ſchnelle Beförderung in Par⸗ thien zu vergeben durch David Schwarzſchild. Bad Homburg den 6. November 1852. Zu verpachten. (1768) Meine in Södel bei Friedberg gele⸗ gene Hofraithe, beſtehend in Wohnhaus mit guten Kellern, geräumiger Stallung, Scheuer, Schop⸗ pen, Brennhaus, ſteht zu verkaufen oder zu verpachten. Die erwähnten Localitäten eigneu ſich vorzugsweiſe zum Wirths ⸗ und Metzger⸗ geſchäfte. Die Gebäulichkeiten ſtehen an der Hauptſtraße, und zum Betriebe eines Oekono⸗ miegeſchäftes können auch noch Grundftücke bei⸗ gegeben werden. Der Kaufſchilling kann größ⸗ tentheils verzinslich ſtehen bleiben, und wollen ſich Luſttragende direet an mich wenden. Großenlinden bei Gießen. Jean Goſſi. Am J.& 2. Dezember 1832 (1769) findet die Ziehung der von der freien Stadt Frankfurt garantirten Geldver⸗ looſung ſtatt, in welcher Hauptgewinne von fl. 200,000, 100,000, 40,000, 25,000 c., und außerdem 12,500 kleine Gewinne zur Vertheilung kommen. Unterzeichnetes Handlungshaus, welches von der Regierung mit dem Verkauf der Original⸗ looſe beauftragt iſt, erläßt ½ a fl., à fl 3.—% f fl. 1. 30.—% à 45 kt., unter Zuſicherung der reellſten Bedienung. i Heinrich Steffens, Comptoir: Mainſtraße 10 in Frankfurt a. M. Gefunden. (770) Eine Schuldurkunde wurde in einem hieſigen Hauſe gefunden. Der ſich legitemirende Eigenthümer kann ſie bei der Expedition dieſes Blattes gegen die Inſeratgebühren in Empfang Fahrplan (177) der Main⸗Weſer⸗Bahn für den Winterdienſt, vorräthig bei Friedberg. C. Bindernagel. Gedruckt und verlegt unter Verantwortlichkelt von C. Bindernagel in Friedberg. — e ES — 7 e Auf zu Hanau fentlichen Mieſſe fort duktionen Fri „W̃ ſagte er, Wärme reich gent Ihr werd erſetzen; meinen Gott un morgen ſeyn. „6 erſten 9 Gluck w. faſſen ko Augenbli nicht wie lung un ich vers als ob keit sch ner wa gangen des ge