ziren von Au f 4% Ae n Qualitäten J. Baunessn 1 * Dienstag den 29. August. N 101. Oberhessischer Anzeiger. Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag. Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale An wärtigen Einsendern(soweit Letzere nicht Jahresconto bei un ieee eee zeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Vf. Annoncen von aus⸗ s haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen. Betreffend: Maßnahmen gegen die Cholera. bringen wir achstehende Polizeiverordnung in Erinnerung und 1 8 Mpchlag ubllkum die a, ch mich daf, be. Alle in tikel werden z 3 ligt und pn Zuspruch ß igsvoll bezirer und MB „ Hinterhaus. k, saug ekübsan fehlt Herrmam zenhandlung. richt huen, Korrespoß Buchführung en E. Er mi ä Hawe ogenen aue eiten schirm ae 05 , eigfel u fest, bw b Wütsug, S — — — § 5. Vorstehende Bestimmungen können zeitweilig auch auf 2 als die in 5 1 0 1 1 5 8 Funkheiten epidemisch auftritt, so kann die betreffende Gemeinde auf I Hh ken in den in§ 6 bezeichneten Raum, oder in ein Krankenhaus 1 Anzeigepflicht. Polizeiverordnung. betreffend: Maßregeln zur Verhütung und Einschränkung von Epidemien. Auf Grund der Art. 78 und 48 v des Gesetzes vom 12. Juni 1874, zie innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Pro⸗ inzen betreffend, wird nach Vernehmung des ärztlichen Kreisvereins ür den Kreis Friedberg unter Zustimmung des Kreisausschusses und nit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und er Justiz vom 22. April 1890 zu Nr. M. J. 9447 für den Kreis Friedberg verordnet: § 1. Jeder Arzt, sowie Jeder, der die Behandlung eines Kranken bernimmt, ist verpflichtet, von allen in seiner Praxis vorkommenden Erkrankungen an: 1) Pocken(Blattern), sowie Wasserblattern bei (Varicellae), 2) Flecktyphus, 5) Scharlach, 6) Diphtherie, bettfieber lem Kreisgesundheitsamt Friedberg binnen 24 Stunden nach gestellter daiagnose Anzeige zu machen. In gleicher Weise ist jeder Haushaltungsvorstand, beziehungs— geise in Verhinderung desselben sein Stellvertreter, sobald er von dem Zuftreten einer der vorgenannten Krankheiten innerhalb seiner Haus⸗ hrltung Kenntniß erhalten hat, verpflichtet, innerhalb 24 Stunden der Ertspolizeibehörde hiervon Anzeige zu machen. Die Ortspolizeibe⸗ rde hat, sobald die Anzeige an sie erstattet ist oder sie von dem skrankheitsausbruch anderweit Kenntniß erhalten hat, binnen 24 Stun⸗ zum dem Kreisgesundheitsamt Friedberg direkte Anzeige zu erstatten. Titt eine der erwähnten Krankheiten bei einer alleinstehenden, zu ener Haushaltung gehörigen Person auf, en Wohnungsvermiether, beziehungsweise dessen Stellvertreter ob. De Benutzung bestimmter Anzeigeformulare Seitens der Aerzte kann hierbei vom Kreisamt Friedberg vorgeschrieben werden. § 2. Auf Antrag des Kreisgesundheitsamts kann das Kreisamt Friedberg die in§ 1 verordnete Anzeigepflicht zeitweilig auch für dere Krankheiten vorschreiben. Diese Anordnung kann für den ganzen Kreis oder für einzelne Theile des Kreises erlassen werden ud tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung im Kreisblatte in Urksamkeit. Bei Anordnungen für einzelne Gemeinden genügt die kusübliche Bekanntmachung. 5 2 N§ 3. Personen, welche an Pocken(Blattern), sowie Wasser— litter bei Erwachsenen, Flecktyphus, Recurrensfieber oder Cholera 5 sind, müssen unter allen Umständen von den übrigen Be— ühnern des Hauses abgesondert in einem besonderen Zimmer unter— glracht werden. 8 4. Für Personen, welche an Dyphterie, Scharlach oder Uochenbettfieber erkrankt sind, soll die Vorschrift des§ 3 ebenfalls letz greifen, wo es die häuslichen Verhältnisse irgend gestatten oder behandelnde Arzt bezw. Kreisarzt es für geboten erachtet. 0 Erwachsenen 3) Recurrensfieber 4) Cholera, 7) Unterleibstyphus, 8) Wochen⸗ § 3 bezeichneten Krankheiten unter den in§ 2 be⸗ umten Voraussetzungen erstreckt werden. 1. § 6. Wenn in einer Gemeinde eine der in§ 1 bezeichneten rag des Kreisgesundheitsamts verpflichtet werden, unentgeltlich hen passenden Raum bereit zu stellen, in welchen Kranke, die zu — öZiĩ Amtlicher Theil. We f Bekanntmachung. Mit Rücksicht auf die Fortdauer der Cholera in Rußland sowie die zunehmende Verbreitung dies Friedberg den 24. August 1893. er Seuche in Frankreich und Italien empfehlen namentlich die strengste Befolgung von deren Bestimmungen über die Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden. anordnen, oder auch die Sperre des betreffenden Lokals verfügen, in der Ausdehnung und Dauer, welche das Kreisgesundheitsamt für er— forderlich erachtet. In besonders dringlichen Fällen ist das Kreis— gesundheitsamt zum vorläufigen Erlaß der nothwendigen Anordnungen welche alsbald dem Kreisamt mitzutheilen sind, befugt. Der Transport der Kranken in ein Hospital oder an einen anderen Verpflegungsor— hat unter Aufsicht und Verantwortung der Ortspolizeibehörde zu er— so liegt die Anzeigepflicht zu bestreiten oder vorzulegen. Sorge zu tragen, daß wenigstens gegebenen Vorschriften werden, 349— 352 des Polizeistrafgesetzes strafbar erscheinen, mit einer Geld— strafe bis zu 30 M. bestraft. bis 5, 8, 9 Abs. folgen, welche auch für die ordnungsmäßige Desinfektion der Trans— portmittel die Verantwortung trägt. § 8. Den Familien- oder Haushaltungsangehörigen von an einer der im§ 1 unter 1—7 inel. genannten Krankheiten Leidenden ist der Schulbesuch nur dann gestattet, wenn sie seit der Zeit des Ausbruchs der Krankheit und während der Dauer derselben nicht in der Familienwohnung gewohnt oder verkehrt haben. Dieselbe Maßregel kann auf Antrag des Kreisgesundheitsamts auf die Angehörigen von an Masern oder Keuchhusten Erkrankten anwendbar erklärt werden. Die Wiederaufnahme des Schulbesuchs ist nur nach Vorlegung eines ärztlichen Zeugnisses gestattet. § 9. Die Leiche einer Person, welche an einer der in 81 unter 1—7 incl. genannten Krankheiten verstorben ist, muß thunlichst isolirt werden. In Gemeinden, welche ein Leichenhaus besitzen, ist die Leiche längstens 18 Stunden nach erfolgtem Tode dorthin zu verbringen. Bei einzelnen der oben genannten Krankheiten kann die Ortspolizei⸗ behörde auf Antrag des Kreisgesundheitsamts die Leichenbegleitung be— schränken oder ganz untersagen. Die Vorschriften dieses Paragraphen können auch in den in§ 2 bezeichneten Fällen für bindend erklärt werden. § 10. Insoweit für einzelne Krankheiten specielle Vorschriften bestehen, werden dieselben durch diese Verordnung nicht berührt. § 11. Die näheren Bestimmungen, in welcher Weise die Iso⸗ lirung und Desinfektion bei den in§ 1, beziehungsweise§ 2 bezeich- neten Krankheiten und Sterbfällen zu erfolgen hat, werden vom Kreis— gesundheitsamt Friedberg im Einvernehmen mit dem ärztlichen Kreis— verein aufgestellt und veröffentlicht. Dieselben müssen in den bezeich— neten Krankheits- und Sterbfällen genau befolgt werden, wenn und insoweit dies der behandelnde Arzt bezw. das Kreisgesundheitsamt Fried⸗ berg im einzelnen Falle für nothwendig erklärt hat. Auch die Ver⸗ nichtung einzelner mit dem Krankheitsstoff behafteter Gegenstände kann angeordnet werden. Für die Dauer von Epidemien kann das Kreis— amt Friedberg auf Antrag des Kreisgesundheitsamts die Befolgung dieser Bestimmungen für den Kreis oder einzelne Theile des Kreises allgemein vorschreiben. Bezüglich der Veröffentlichung solcher Anord— nungen gilt das in§ 2 Gesagte. Die Kosten der Anschaffung der erforderlichen Desinfektions mittel sind nöthigenfalls von der Gemeinde Es liegt den Gemeinden ob, dafür eine Person in der Gemeinde über Ausführung der vorgeschriebenen Desinfektionen genügend instruirt und zur Vornahme derselben verpflichtet wird. § 12. Uebertretungen der in den vorstehenden Bestimmungen insoweit dieselben nicht nach den Artikeln Für die Befolgung der in den 88 3 13, 11 gegebenen Vorschriften ist der Haushal⸗ suse nicht isolirt werden können, verbracht werden müssen. Die ihe Anordnung kann in den Fällen des§ 2 getroffen werden. 8 7. Wenn die Isolirung des Kranken im eigenen Hause un⸗ g ud ist, oder wenn in Folge des im Hause bestehenden größeren AIrehrs z. B. in Wirthshäusern und offenen Geschäften besondere zk theile für das öffentliche Wohl zu befürchten sind, so kann das (heisamt auf Antrag des Kreisgesundheitsamts die Verbringung des tungsvorstand, beziehungsweise in Verhinderung desselben sein Stell— vertreter verantwortlich. Die Unterlassung der in 8 1 bezw. 2 vor⸗ geschriebenen Anzeige wird dann nicht bestraft, wenigstens von einem der Verpflichteten oder von anderer Seite recht⸗ zeitig erstattet worden ist. wenn jene Anzeige Friedberg den 29. April 1890. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden. 5 55—.— 5 1 1 r . * 5 1 1 1 Bekanntm die Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891 über die Abänder Gewerbeordnung lautet:„Im Be⸗ Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmer⸗ plätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art dürfen Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat min⸗ destens für jeden Sonn⸗ und Festtag vierundzwanzig, für zwei auf⸗ einander folgende Sonn— und Festtage sechsunddreißig, für das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest achtundvierzig Stunden zu dauern. Die Ruhezeit ist oon zwölf Uhr Nachts zu rechnen und muß bei zwei aufeinander folgenden Sonn⸗ und Festtagen bis sechs Uhr Abends des zweiten Tages dauern. In Betrieben mit regelmäßiger Tag⸗ und Nachtschicht kann die Ruhezeit frühestens um sechs Uhr Abends des vorhergehenden Werktages, spätestens um sechs Uhr Morgens des Sonn- oder Festtages beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden vierundzwanzig Stunden der Betrieb ruht.“ genannten Betriebe die Sonntagsarbeit verboten. Nach§ 105 e der Gewerbeordnung können jedoch für Ge⸗ werbe, deren vollständige oder theilweise Ausübung an Sonn⸗ und Festtagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders be Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde Ausnahmen von den im § 105 der Gewerbeordnung getroffenen Bestimmungen zugelassen werden. Es sind nun bereits im vorigen Jahre Erhebungen über die für erforderlich zu erachtenden Ausnahmen angestellt worden. Da dieselben zu einem befriedigenden Resultate nicht geführt haben, hat Großh. Ministerium des Innern und der Justiz die wiederholte Vor⸗ nahme von Erhebungen angeordnet. Insbesondere soll den betheiligten Kreisen namentlich den Arbeitgebern und Arbeitern derjenigen Ge— werbe, für welche die Zulassung von Ausnahmen in Frage kommt in ausgiebiger Weise Gelegenheit gegeben werden, sich zur Sache zu äußern, zumal da bei der Vielgestaltigkeit der wirthschaftlichen Ver⸗ hältnisse die Tragweite der einzelnen Bestimmungen nur schwer zu übersehen ist, und durch Anhörung der Betheiligten Beschwerden und Zweifel, die sonst erst nach Erlaß der Vorschriften zur Kenntniß der Behörden gelangen würden, vielfach schon im Voraus beseitigt wer⸗ den können. Innerhalb 14 Tagen Der§ 105 Absatz 1 der triebe von Bergwerken, Salinen, Darnach ist für die hier werden wir die diesbezüg⸗ lichen schriftlich dargelegt werdenden Wünsche der Interessenten entgegen nehmen. Geeigneten Falls sind wir auch bereit, mündlich mit denselben hierüber zu verhandeln. Es erscheint geboten, daß die Frage, für welche Gewerbe, für welche Stunden und unter welchen Bedingungen Ausnahmen von den Vorschriften über die Sonntags- ruhe nach§ 105 e Absatz 1 zuzulassen sein werden, unter Berücksichtigung der folgenden allgemeinen Grundsätze der Erörterung ung der Gewerbeordnung, für die in§. 105e des angeführten Gesetzes bezeichneten Gewerbe betreffend. achteten Ausnahmen * achung, insbesondere die Zulassung von Ausnahmen von der Sonntagsruhe die Vorschriften über Sonntagsruhe keine Anwendung finden, insbesondere die Arbeiten, welche in Nothfällen oder im öffent⸗ lichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen, sowie Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen er⸗ forderlich sind und an Werktagen nicht vorgenommen werden können. Hierher gehören unter Anderem das Begießen und die Reinigung der Straßen, sowie das Anzünden der Straßen- laternen, im Hufschmiedgewerbe das Beschlagen der Pferde und das Scharfmachen und Einsetzen der Stollen in die Huf eisen bei Glatteis und wenn Eisen verloren gegangen sind, die Ausübung der Abdeckerei während der wärmeren Jahres- zeit zur Verhütung von Fäulnißprozessen u. d c. Die Gewerbebetriebe, welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten, da für sie besondere Erhebungen vor behalten bleiben; d. Die Gewerbebetriebe, für welche Ausnahmen auf Grund des §. 105d der Gewerbeordnung durch den Bundesrath in Aus⸗ sicht gennommen sind, auch wenn und so weit sie unter dis Bestimmungen des F. 1052 fallen. Von den unter die Vorschrift lenden Gewerbebetrieben, für welche der Erlaß von Aus⸗ nahmebestimmungen von dem Verbot der Sonntagsarbeit be— antragt wurde, gehören hierher und sind demnach von den Erhebungen auszuschließen: Gasanf elektrische Beleuchtung. 4. Nach der Absicht des Gesetzes soll durch die Ausnahmen auf Grune des§. 105e Absatz 1 möglichst den örtlichen Bedürfnissen Rech, nung getragen werden. Es erscheint daher zulässig, diese Au nahmen nicht einheitlich für den ganzen Kreis, sondern für din einzelnen Orte, namentlich für Stadt und Land verschieden u regeln. Gleichwohl werden Verschiedenheiten, die nicht durch di örtlichen Verhältnisse gerechtfertigt sind, nach Möglichkeit zu ven meiden sein. nehmenden Ermittelungen beabsichtigt Großh. Ministerium für die Betracht kommenden Gewerbe das Höchstmaß der für sie freizugeben den Sonntagsarbeit und die Bedingungen für die zuzulassende⸗ Ausnahmen einheitlich festzustellen. und Feststellungen zu gewinnen, ist aus dem bis jetzt vorliegende Material die nachstehende Uebersicht über die von dem Gebot der Sonntagsruhe nach§. 105e der Gewerbeordnung für erforderlich an durch Großh. Ministerium aufgestellt worden, welche wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringen. Uebersicht unterzogen werde: 1. Das in§ 105 ausgesprochene Gebot der Sonntagsruhe gilt nicht für diejenigen Gewerbebetriebe, auf welche die Gewerbe— ordnung, sei es im Ganzen, sei es in den hier in Betracht kom⸗ menden Bestimmungen überhaupt keine Anwendung findet. Durch das Verbot werden also namentlich nicht betroffen die landwirthschaftlichen Betriebe, die Ausübung der schönen Künste und der Gewerbebetriebe der Aerzte und Apotheker— vergl. § 6 der Gewerbeordnung.— Ferner sind kraft besonderer Vor— schrift von dem Gebot der Sonntagsruhe ausgenommen Gast— und Schankwirthschaftsgewerbe, Musikaufführungen, theatralische Vorstellungen und andere Lustbarkeiten, sowie die Verkehrsge— werbe(§S 1051 a. a. O.). 2. Dagegen erstreckt sich das Gebot der Sonntagsruhe auf alle übrigen gewerblichen Thätigkeiten, soweit sie im Betriebe von Fabriken, Werkstätten und so weiter vorkommen. Der Begriff der Werkstätte ist nach der Absicht des Gesetzes vom 1. Juni 1891 im weitesten Sinne zu verstehen. Er ist nicht auf die Gewerbe beschränkt, in den gewerbliche Arbeiter die Herstellung von Erzeugnissen zum Verkauf vornehmen; er umfaßt vielmehr auch die Geschäftsräume der Barbiere und Friseure, ebenso die Badeanstalten, mögen sie Bäder zu Heil- oder Erfrischungs— zwecken verabfolgen. Das Gebot der Sonntagsruhe erstreckt sich ferner nicht nur auf die Thätigkeit in den Werkstätten und so weiter selbst, son— dern trifft auch diejenigen Arbeiten, welche„im Betriebe“ des Gewerbes außerhalb der Werkstätten verrichtet werden. So dürfen zum Beispiel Barbiergehülfen während der nicht frei⸗ gegebenen Zeit auch außerhalb der Geschäftsräume zur Be⸗ dienung der Kunden nicht verwendet werden. 3. Von der Erörterung sind auszuschließen: a. Die auf N des Handelsgewerbes sich die Bestimmungen über getreten sind; b. Diejenigen gewerblichen Thätigkeiten, auf welche nach 5. 105 2 2 den Vertrieb der Waaren gerichteten, als Ausfluß darstellenden Arbeiten, für welche die Sonntagsruhe bereits in Kraft über die von dem Gebot der Sonntagsruhe nach 100 der Gewerbeordnung für erforderlich erachteten Auen, nahmen: 1. Badeanstalten. Theil bis 1 Uhr, zum Theil bis 7 Uhr Nachmittags, mit Ausnahme der Stunden von 9—11 Uhr Vormittags und von 1-3 Uhr Natz mittags befürwortet, da es der arbeitenden Bevölkerung während dit Woche vielfach an der nöthigen Zeit zum Baden fehle. l Auch für die zu Heilzwecken dienenden Bäder wird eine möglich freie Regelung, entsprechend den örtlichen Verhältnissen, als wünscher⸗ werth bezeichnet. Da es im sanitären Interesse geboten erscheint,. Gelegenheit zum Baden nach Möglichkeit zu fördern, so erscheint! wohl unthunlich, für den Betrieb der i Badeanstalten allgemein weitere Beschränkung festzusetzen, als die, daß sie während der 3 des Hauptgottesdienstes geschlossen sein, und daß die Vorschriften* §. 105e Absatz 2 ff. beobachtet werden müßten. 2. Bäckerei. In verschiedenen Berichten wird die Beschäftigung während! Stunden von Samstag 12 Uhr Nachts bis Sonntag 9 Uhr Morgs“ In den Berichten wird die Offenhaltung der Badeanstalten zun des§. 105e Absatz 1 fal⸗ talten und Anstalten füg Auf Grund der nach den vorerwähnten Gesichtspunkten vorzg Um eine Grundlage für die hiernach vozunehmenden Erhebung und von 10—12 Uhr am Sonntag Abend für erforderlich erac um das Publikum am Sonntag beziehungsweise Montag mit fristt Backwaaren zu versorgen. Vielfach wurde auch die Ansicht geäufer daß die eigentliche Backarbeit Sonntags früh um 6 Uhr beendigt e könne. Von einer Bäckerinnung wurde der Wunsch geäußert, daft! dem Falle, wenn der Tag vor dem Weihnachts- oder Neujahrse“ auf einen Sonntag fallen sollte, dieser Tag mit Rücksicht auf!? alsdann besonders starken Geschäftsverkehr einem Werktage gleich achtet werde möge. Von anderer Seite wurde es als wünschensm⸗ bezeichnet, daß am Charfreitag von 6 Uhr Abends bis um Mir nacht gearbeitet werden dürfe, weil in der Bäckerei herkömmli Weise an den 3 Osterfeiertagen nicht gearbeitet werde und die Ar am Samstag allein nicht bewältigt werden könne.* Da der Umfang der für die Bäckerei zuzulassenden Sonnig arbeit auf Antrag der Kommission für Arbeiterstatistik zum Git bend der fü en G im Fe Carne unde ü sonder 11 2 dur ue tat Absat fteizu Zwet der amte sierz daß auf N f i auf Grun 1 ö dbesrach u weit sie uu he Absaß! Erlaß 1 1 onntagsar demnach vn; ind Anstalhs! 3 nahmen aus Bedürfnisg lässig, die „sonden nd verschseh die nicht hu Mögliche u chtspunkten sterium fit! ür sie fre die zuzulase enden Erheh. jetzt vorlig⸗ u dem Gehl für erfordels aufgestelt n. en. ihe nach, rachtetel r Badennst 2, mit ll 1 0 —— N fl gung 1 ande besonderer Ermittelungen gemacht wor bh ist, so wird eine undgültige Regelung der hier in Betracht kommenden Fragen erst nach Albschluß der letz geschäftigungszeit wäh den Großherzoglichen Kreisämtern der Stunden von 5—1 Uhr Vormittags verlangt; verschiedene Kreis— Jahreszeit, leicht dem sonn⸗- und festtägli teren erfolgen können. 3. Barbier⸗ und Friseurgewerbe: Von einigen Kreisämtern wird die Zulassung einer fünfstündigen rend der für das Handelsgewerbe freigegebenen Stunden befürwortet; in verschiedenen Berichten wird die Festsetzung ver Beschäftigungszeit auf die Stunden von 7 Uhr Morgens bis 2 Uhr Nachmittags, unter Einschluß der für den Hauptgottesdienst bestimmten Stunden, vereinzelt die Erstreckung der Beschäftigungszeit bis 7 Uhr Abends während des Winters in Vorschlag gebracht. f Im Allgemeinen wird an der fünfstündigen Beschäftigung während ver für das Handelsgewerbe freigegebenen Stunden festzuhalten, jedoch die Ermächtigung zu ertheilen sein, B. während der Zeit des 2—3 Nachmittags⸗ m Falle besonderer örtlicher Bedürfnisse(z. Farnevals ꝛc.) an einigen Sonntagen im Jahr stunden für den Gewerbebetrieb freizugeben. Es wird sich fragen, ob wegen der nicht zu verkennenden be— sonderen Schwierigkeiten, welche in kleinen Betrieben der Durchführung der Vorschrift in§. 105% Absatz 3 entgegenstehen, für Betriebe, die nur einen Gehülfen beschäftigen, nachzulassen sein möchte, daß diesem anstatt an jedem zweiten oder dritten Sonntage die im§. 105e0 Absatz 3 vorgesehene Ruhezeit, in jeder Woche ein halber Wochentag, freizugeben sein möchte. 4. Bierbrauerei: In einigen Berichten wird eine erweiterte Beschäftigungszeit zum Zwecke des Transports des Biers an die Abnehmer(Wirthe) während ümter sind der Ansicht, daß die Stunden bis 10 Uhr Vormittags hierzu genügen. Die vorgeschlagene Ausnahme wird damit begründet, daß das an den Vorabenden der Sonn- und Festtage den Wirthen auf dem Lande überbrachte Bier mangels geeigneter Kellerräume und genügender Eismengen zum Kühlen, namentlich während der wärmeren Verderben ausgesetzt sei und daß das für den chen Verbrauch bestimmte Bier aus dies von den meisten Wirthen auf dem Lande erst am Morgen des Ver⸗ kaufstags angenommen werde. Der Erlaß besonderer Ausnahmebestimmungen auf Grund des F. 105 der Gewerbe-Ordnung erscheint hier nicht geboten, da sich der Biertransport zu den Kunden als eine auf den Verkauf des Biers gerichtete Thätigkeit, mithin als ein Ausfluß des Handelsgewerbes darstellt, für welches die einschlägigen Bestimmungen über die Sonn— tagsarbeit im Handelsgewerbe in Betracht kommen. Dagegen würde das Abfüllen des zum Verkauf bestimmten Bieres in den Kellerräumen als unter die Arbeiten fallend, für welche Ausnahmebestimmungen auf Grund des§. 105e Absatz 1 getroffen werden können, anzusehen sein. Der Erlaß von Ausnahmebestimmungen durch den Bundesrath auf Grund des§. 1054 der Gewerbeordnung ist für den Bierbrauerei⸗ betrieb vorerst aus dem Grunde nicht in Aussicht genommen, weil dem Brauereigewerbe ebenso wie der Mälzerei die Ausnahmebestimmungen des§. 105„ bereits in ausreichendem Maße zu gute kommen). 5. Buchdruckerei: Für die zum Handelsgewerbe gehörige Zeitungsspedition darf nach den bestehenden Bestimmungen eine von der regelmäßigen ö5stün⸗ digen Arbeitszeit abweichende anderweite Feststellung der Arbeits⸗ stunden durch Verlegung auf die Stunden von 4—9 Uhr frühe und zwar auch für die 3 hohen Festtage erfolgen. Zeitungsdruckerei: Für Vorbereitung der Sonn- und Fest⸗ tagsmorgennummer der Zeitungen dürfte da, wo überhaupt ein Be⸗ dürfniß hierzu vorliegt, eine höchstens östündige Sonntagsarbeit an allen Sonn- und Festtagen mit Ausnahme der 2. Feiertage der drei großen Feste ausreichend erscheinen. Dagegen sind Ausnahmen für die Drucklegung der Montagsausgabe nicht erforderlich. Es wird sich vielmehr empfehlen, um den Arbeitern eine ausreichende Sonntags- ruhe zu verschaffen, die Sonntagsarbeit zur Herstellung der Sonntags- ausgabe von der Bedingung abhängig zu machen, daß die spätestens von Sonntag Vormittag 5 Uhr an zu gewährende Ruhe ununter⸗ brochen mindestens 24 Stunden betragen muß. N 1 9 Sonstige Druckereien: Bei diesen dürfte dem wirklichen Bedürfnisse— insoweit z. B. die Drucklegung auf Bekanntmachungen, betreffend Hochwasser, Eisgang und dergleichen, von Todesanzeigen, plötzlichen Abänderungen von Theatervorstellungen und anderen Lust⸗ barkeiten, sowie von Versammlungen sich bezieht, durch die Vorschrift im§ 105 Absatz 1 genügend Rechnung getragen werden können. 6. Conditorei: Es wird von einigen Seiten als genügend be Werkstättebetrieb während der gleichen Stunden bereitung in Betracht kommt, von den noth⸗ Keimens und Trocknens des Malzes, sowie des Mißlingens zeichnet, wenn der zugelassen würde, ) Dies gilt, soweit die Malz wendigen Arbeiten während des Einweichens, 8 u welche wegen der Gefahr des Verderbens der Rohstoffe, f. der Arbeitserzeugnisse nicht unterbrochen werden dürfen; ferner bei der Bier 95 reitung von der zur Gewinnung eines brauchbaren Erzeugnisses erforderlichen Behandlung des Biers während des Gährens und Lagerns, von dem Betriebe der Kühlvorrichtungen u. s. w. Dagegen dürfte der Betrieb der Malzdarren an Nachtheile ausgesetzt werden können. Ebenso würde das Malzes an diesen Tagen unterbleiben können. Sonntagen ohne besondere Putzen und Schroten des em Grunde während welcher der Handel mit Conditorwaaren gestattet ist; ver⸗ einzelt wird die Zugabe einer weiteren Stunde am Nachmittag für erforderlich bezeichnet, um die nothwendigen Vorarbeiten für die Wiedereröffnung des kaufmännischen Betriebs zu treffen. Von anderer Seite wird die Offenhaltung des Werkstättebetriebs bis Nachmittags 5 Uhr zum Backen feinerer Backwaaren, Kuchen, Bereiten von Eis, Chocolade ꝛc. verlangt; auch wurde eine Beschränkung der Beschäf⸗ tigungszeit im Conditorgewerbe auf die Stunden von 5-12 Uhr V.⸗M. befürwortet. Es wird sich fragen, ob nicht zwischen den eigentlichen Condi— toreien und solchen, welche gemeinschaftlich mit der Bäckerei betrieben werden, unterschieden und für die ersteren eine Anzahl von Tages— stunden, für die letzteren die den Bäckern zu gewährende später näher festzustellende Arbeitszeit während der Nacht von Samstag auf Sonntag und während der Nacht von Sonntag auf Montag freigegeben werden soll. In vereinigten Bäckereien und Conditoreien, die für den Bäcker⸗ und Conditoreibetrieb verschiedene Gehülfen beschäftigen, würden die Ausnahmen für beide Gewerbearten Platz greifen können. Eine solche verschiedene Regelung erscheint im Interesse einer wirksamen Sonntags— ruhe erforderlich, da es nicht als zulässig angesehen werden kann, daß die in vereinigten Bäckereien und Conditoreien angestellten Personen ohne größere Ruhepause Sonntags während der Nacht und am Tage thätig sind. Die Zulassung der Ausn Betriebe nach der Zahl der beschäftigten Gehülfen, Beobachtung der Vorschriften in§ 1056 Absatz machen sein. ahmen wird, ohne Unterscheidung der allgemein von der 3 abhängig zu 7. Eisbereitung: Den in Kraft stehenden Bestimmungen über die Beschäftigungs— zeit im Handelsgewerbe unterliegen die auf den Vertrieb der Waaren gerichteten, als Ausfluß des Handelsgewerbes anzusehenden Arbeiten, wie z. B. das Einladen des zum Verkauf bestimmten Eises in die Transportwagen. Der Fortbetrieb der Eismaschinen in Schlachthäusern und Braue— reien ist nach§S 105% Absatz 1 ohne Weiteres insoweit zulässig, als er zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich ist. Ohne Weiteres gestattet sind ferner solche Arbeiten im Betriebe der eigentlichen Eisfabrikation, von welchen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs ab— hängig ist. 8. Fleischerei: In der Mehrzahl der Berichte, sowie von den Vorständen der Metzgerinnungen in 5 größeren Städten des Großherzogthums wird der Wunsch ausgesprochen, daß die Regelung der Sonntagsarbeit im eigentlichen Gewerbebetrieb der Metzger ganz in der gleichen Weise vorgenommen werden möge, wie dies für das Handelsgewerbe ge— schehen sei. Dieser Vorschlag wird durch folgende Ausführungen be⸗ gründet: Da das Schlachten und die Fleisch⸗ beziehungsweise Wurst— zubereitung ausschließlich an Werktagen vorgenommen werde, so sei eine Verlängerung der Beschäftigungszeit für die Werkstättearbeit nicht nothwendig, dagegen erscheine es erforderlich, insolange als der Absatz der Fleischproduete im Handelsgewerbe stattfinde, auch die Zerlegungs— arbeit in der Werkstatt zuzulassen. Eine abweichende Festsetzung der Arbeitszeit für das Handelsgewerbe und den Werkstättebetrieb sei unthunlich. Die sich als Ausübung des Gewerbebetriebes darstellende Vorbereitung zum Verkauf könne wegen der leichten Verderblichkeit des Fleisches nicht Tags zuvor oder frühe am Morgen erfolgen, sie müsse vielmehr mit den Anforderungen der Kundschaft Hand in Hand gehen. Ueberdies seien die Gesellen und Lehrlinge nicht ausschließlich im Gewerbebetrieb beschäftigt, sie arbeiteten vielmehr alle auch im Handelsgewerbe mit und es greife die Thätigkeit in beiden Zweigen vollständig ineinander. Von einigen Seiten wurde die Gestattung einer Arbeitszeit von 5 Uhr oder 6 Uhr frühe bis Mittags 12 beziehungsweise 1 Uhr, ausschließlich der für den Hauptgottesdienst bestimmten Stunden, als hinreichend bezeichnet. Es empfiehlt sich, zwischen den Arbeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verkaufsthätigkeit stehen und von den vor⸗ wiegend im Handelsgewerbe beschäftigten Personen vorgenommen werden, wie das Zurechthacken und Zerschneiden des Fleisches und den eigentlich gewerblichen Arbeiten, wie der Anfertigung frischer Wurst, der Verarbeitung einzelner Theile des am Samstag geschlach⸗ teten Fleisches und dergleichen zu unterscheiden. Erstere können als ein Theil der handelsgewerblichen Thätigkeit angesehen werden, letztere d. h. alle selbstständigen Vorbereitungsarbeiten für den handelsgewerb— lichen Betrieb würden besonders zugelassen werden müssen. Ein Zeitraum von wenigen Stunden während des Vormittags unter Ausschluß der für den Hauptgottesdienst bestimmten Stunden, dürfte für die letzteren genügen. 9. Kunst⸗ und Handelsgärtnerei: Als Werkstättebetrieb kommt hier nur die Blumen⸗ und Kränze⸗Binderei in Betracht. Es wird im allgemeinen genügen, für die in der Blumenbinderei beschäftigten Personen eine Ausnahme auf Grund des§ 105 dahin zuzulassen, daß die Beschäftigung der⸗ 3 — 3— n 3 * i selben während der für den Verkauf von Blumen freigegebenen Stunden gestattet wird. In keinem Falle erscheint es erforderlich, für die Pflege deer lebenden Pflanzen, sowie die Heizung und Lüftung der Treibhäuser Ausnahmen nach§ 105e zuzulassen. Vielmehr treffen hier die Vor— aussetzungen des§ 105% Nr. 4 zu. Bei vorwiegend in der Blumenbinderei stattfindender Be— schäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen werden die Be— stimmungen in§ 105 Absatz 3 zu beobachten sein. Diese Vorschriften greifen jedoch in dem Falle nicht Platz, wenn die Verkaufsthätigkeit und die Blumenbinderei, wie das vielfach üblich ist, von denselben Gehülfen wahrgenommen wird. 10. Mineralwasserfabrikation: In einigen Berichten wurde auf die Nothwendigkeit der Sonn⸗ tagsarbeit für Mineralwasserfabriken hingewiesen, da namentlich im Sommer eine Nachfüllung der in Wasserbuden- oder Wagen ver— wendeten Ballons in der Fabrik erforderlich sei. Da die hier in Frage stehenden Arbeiten auf den unmittelbaren Vertrieb der Waaren gerichtet sind und sich sonach als Ausfluß des Handelsgewerbes darstellen, so unterliegen dieselben den einschlägigen Bestimmungen über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. Es wird hiernach angenommen werden können, daß die Mineral— wasserfabriken im Allgemeinen und abgesehen von den nach§ 105t zu behandelnden Ausnahmen ohne Sonntagsarbeit werden auskommen können. 11. Molkereien: Die in Molkereien vorkommenden Arbeiten, für welche Aus— nahmen beantragt werden, müssen, insofern sie nicht auf den Vertrieb der Milch gerichtet sind, und sich als Ausfluß des Handelsgewerbes darstellen, wie zum Beispiel die unmittelbare Herrichtung der Milch zum Verkauf, als Thätigkeiten angesehen werden, welche nach§ 105 Absatz 1 ohne Weiteres zulässig sind. Hierher gehören namentlich der Transport der von den Landwirthen gelieferten Milch zur Molkerei, die Empfangnahme der letzteren, das Entrahmen der Milch, die Her— stellung der Butter und der Rücktransport der Magermilch zur Vieh— fütterung ꝛc. ꝛc. Betreffend: Die Herbstübungen der Großh.(25.) Division; hier die Flurschäden. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzogliche Gendarmerie des Kreises. a Wir weisen Sie an, auch Ihrerseits darauf Acht zu haben, daß Flurbeschädigungen durch das Publikum auf den Uebungsfeldern und bei den Biwaks mögligst vermieden werden. Betreffend: Die Ausführung des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879, betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen. Da ein großer Theil der Bevölkerung nur Sonntags in de Lage sei, die zur Aufnahme einer Photographie erforderliche ge aufzuwenden und in diesem Gewerbe viele Geschäfte auf die Sonnte 98. arbeit vorzugsweise angewiesen seien, auch die Herstellung von Vereins und Familiengruppen nur an diesen Tagen möglich sei, so wird eim weitgehende Freigabe des Sonntags zur Anfertigung von Portrait Aufnahmen befürwortet. Es erscheint nicht zweifelhaft, daß auch im Photographengewerb⸗ ohne Schädigung des letzteren durch entsprechende Gewöhnung des Publikums die Sonntagsarbeit eingeschränkt werden kann. Voraus. sichtlich dürfte daher durch die Freilassung von 5 Stunden für Au, fertigung von Portraitaufnahmen allen berechtigten Forderungen Rech nung getragen werden, namentlich dann, wenn die Vertheilung den Stunden nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse den höheren Ver⸗ 1 9 waltungsbehörden überlassen wird. Auch hier werden die Vorschriften des§ beobachten sein. Unrichtig ist die Ansicht, daß das Photographengewerbe, als ein Kunstgewerbe, den Vorschriften der Gewerbeordnung nicht unterliege. 105 Absatz 3 zu 13. Wasserversorgungsanstalten: Nach den angestellten Ermittelungen ist namentlich bei dem ver. mehrten Wasserverbrauch im Sommer in den Wasserwerken der Be— trieb der Pumpen an Sonn- und Festtagen erforderlich. Die Zulassung der Ausnahmen wird hier von der Bedingung abhängig zu machen sein, daß die Ruhezeit der Arbeiter an jeden zweiten Sonntage mindestens 24 Stunden, für 2 aufeinanderfolgende Sonn- und Festtage ununterbrochen mindestens 30 Stunden betragen muß und daß die Dauer der Wechselschichten 18 Stunden nicht über steigen darf. b Friedberg, den 25. August 1893. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden. Friedberg den 26. August 1893. 8 Dr. Braden. Friedberg den 25. August 1893. Das Großberzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Wir erinnern die Rückständigen von Ihnen an Erledigung unserer Verfügung vom 17. Juli 1893, Kreisblatt Nr. 84, binnen 3 Tagen. Dr. Braden. ö Bekanntmachung. Betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Fauerbach b. Fr., II. Sache. Mittwoch den 13. September l. J., Vormittags 11 Uhr, in dem Rathhause zu Fauerbach b. Fr. findet die Entgegennahme der Wünsche bezüglich der Zutheilung der neuen Grundstücke statt. Friedberg den 24. August 1893. 3452 Bekanntmachung. Betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Fauerbach b. Fr., II. Sache. Nachstehenden Beschluß der Vollzugs-Commission vom heutigen bringe ich hiermit zur Kenntniß der Betheiligten. Friedberg den 24. August 1893. Die Commission beschloß heute: 19 Die Wünsche sind schriftlich einzureichen, müssen Flur und Nummer der zusammenzulegenden Parzellen enthalten und vom Eigenthümer unterschrieben sein. Ausdrücklich hervorgehoben wird, daß diejenigen Wünsche g in erster Linie Berücksichtigung finden können, welche auch ein thatsächliches Zusammenlegen der Grundstücke eines Besitzers bezwecken. — Der Vollzugs-Commissär: Süffert. ö Der Vollzugs-Commissär: Süffert. Die Stoppelfelder müssen bis zum 1. Oktober ordnungsmäßig umgeackert sein, widrigenfalls das Erforderliche auf Kosten der Säumigen veranlaßt wird. 9 2. Bis zur Ueberweisung müssen die Felder von allen Futtergewächsen geräumt sein und findet irgend welche Entschädigung für 50 geerntete Crescenz seitens der Bereinigungsgesellschaft nicht statt. In der Buchhandlung des Großh. Staatsverlags sind erschienen und zu beziehen: 1. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Staatsbauten, festgestellt im Jahre 1892/93, 2. die Bedingungen für die Bewerbung um Arbeiten und Lieferungen. 6 Der Verkaufspreis für diese beiden Drucksachen ist a. bei Abnahme von 1—10 Stück auf 20 Pf. und b. bei Abnahme von mehr als 10 Stück auf 15 Pf. festgesetzt worden. Das Sekretariat Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz. N Darmstadt am 15. April 1893. Best. Dienstnachrichten aus dem Kreise Friedberg. bach IV. Stammheim; Schimpf XII. Ernannt und verpflichtet wurden: Heinrich Gröninger III. zu Ockstadt als Feldschütze für die Gemarkung Straßheim; Jakob Sulz⸗ zu Oppershofen als Beischütze für die Gemarkung Oppershofen; Karl Seitz J. zu Stammheim als Beischütze für die Gemarkung Karl Baßmann, Tobias Harth(I. und Andreas Ullrich zu Kloppenheim als Beischützen für die Gemarkung Kloppenheim; Konrad zu Nieder-Weisel als Nachtwächter für die Gemeinde Nieder-Weisel. „Corsetten Eierkisten, Geschwister Stoll, vorm. J. Kein. zu Obstsendungen geeignet, e. 10 Stück M. 4.50 21* 8 8„ Cocosfaser⸗S'ricke e —.50 3139 empfiehlt Wilh. Bernbeck.! bei 3441 5 Inh offen's⸗Kaffee 3437 bei Zuntz⸗Kaffee, Siephanten⸗ aßen Der mittlere Stock des Werner'schen Hauses ist anderweit u vermiethen. 3219 Professor Klein. Fr. Wagner. Trapp& Münch. bei Carl Bindernagel in Friedberg. Zolldeklarationen Verantw. Red.: Carl Bindernagel. (Hierzu eine Beilage.) Druck und Verlag von Carl Bindernagel. 0 2 Beilage. Oberhessischr Anzeiger. 1 101. Deutsches Reich. Darmstadt. Dem Sattelmeister Feldpusch wurde der Charakter als„Obersattelmeister“, dem Amtsge— richtsdiener Karg in Hungen das Allg. Ehrenzei „Für langjährige treue Dienste“ verliehen und letzte auf Nachsuchen, unter Anerkennung seiner Dienste in den Ruhestand versetzt, der Heizer bei den Oberh. Eisenbahnen Gernand zum Lokomotivführer und der Hilfsheizer Weidig zum Heizer ernannt. Berlin. Nach dem endgültig festgestellten Reiseplan fährt der Kaiser von den ungarischen Manövern nach einem Besuch und Jagdaus— flug an der unteren Donau über Wien und Kiel direkt nach Schweden und berührt Däne— mark nicht. gewerbe, h, nicht unh, 8 ich bei den k. 5. 1 uu 1 Ausland. Frankreich. Paris, 26. Aug. Duong⸗ Chaer, der Sohn des Königs von Kombodscha, wurde heute verhaftet und nach dem Bahn— hofe gebracht. Er soll von zwei Polizeiagenten nach Algier geschafft und auf Beschluß der Regierung dort internirt werden. Duong-Chaer i, weigert sich, Paris zu verlassen. nander, Dänemark. Kopenhagen, 25. August. unden hn, Wegen Sturmes mußte der„Polarstern“ gestern nden nich Abend nach Libau zurückkehren. Die russische i Kaiserfamilie trifft deshalb erst morgen hier ein. Großbritannien. London, 25. Aug. In dem Unterhause wurde um 11 Uhr die u der Dai, rbeiter an 0 Friedberg Diskussion über die Homerule-Bill durch den Schluß der Debatte beendet. Die letzten drei Regierungs-Amendements wurden mit 38 Stim⸗ st 1893. men Mehrheit angenommen. Die dritte Lesung ist auf nächsten Mittwoch angesetzt. — 25. Aug. In Südwales feiern noch über 50,000 Bergarbeiter. Die Kohlenpreise sind in mehreren Distrikten über 50 Prozent gestiegen. Eine große Zahl von Eisen⸗ Stahl⸗ und Weißblech-Werken steht still. Strikende Bergarbeiter aus Staffordshire durchziehen die benachbarten Gebiete, suchen die Nichtstrikenden einzuschüchtern und greifen dieselben an. Auch begehen sie Eigenthumsbeschädigungen. Eine Abtheilung Ulanen ist in Stoke eingetroffen. Italien. Spezia, 25. Aug. Heute Morgen ist die„Savoia“ hier eingetroffen. Der König, i Uebungzeh raden. 1893. innen 3 Tag raden. Entgegennol d Numa! zent 1 Prinz Heinrich und der Kronprinz wohnten einer jenigen Mit Prinz Heinrich un r Kr z wohnten e duc Schießübung bei, besichtigten die militärischen ee Etablissements und begaben sich Nachmittags mir; zum Bahnhöfe. Der König und der Kronprinz verabschiedeten sich von dem rinzen Heinrich überall Ruhe, fast alle Kaufläden sind wieder geöffnet, die Tramway, sowie die Omnibusse nahmen den Betrieb wieder auf. Man hofft, daß der Kutscherstrike noch heute Abend be— endet sein wird. In der vergangenen Nacht wurden 300 Verhaftungen vorgenommen. Amerika. New⸗York, 25. Aug. Mel⸗ dungen aus San Sebastian zufolge verbreitete die Junta der republikanischen Union von San Sebastian ein Manifest, worin die Republik proklamirt wird als das einzige Mittel zur Garantie der Prinzipien der Selbstregierung und zur Erhaltung des Friedens. Das Manifest weist jede Solidarität mit Aufwieglern zurück. Afrika. Kapstadt, 25. August. Der britische Resident in Bulawayo, der Residenz des Matabale-Häuptlings Lobengulas, begab sich nach Palapye; auch die übrigen Euro— päer sollen Bulawayo verlassen haben. * Aus Stadt und Land. d. Friedberg. Das Sedanfest wird auch in diesem Jahr in unserer Stadt in althergebrachter Weise Sonn tag den 3. September auf der Seewiese gefeiert werden. Da mit Rücksicht auf den durch die Sonntagsruhe be— scheinungen gestorben. Der Arzt hat asiatische Cholera festgestellt. Marseille, 26. Aug. Auf dem von Mekka zurück— kehrenden Transportdampfer„Gergovia“ starben 20 arabische Pilger an Cholera. Rouen, 26. Aug. Die Schneidemühle Loisel ist mit sechs Häusern niedergebrannt. Zwei Feuerwehrleute wurden schwer verwundet. Rom, 26. Aug. Vergangene Nacht zerstörte ein großer Brand den Palazzo Negroni-Caffarelli, wo auch der päpstliche Auditor Fausti und der potugiesische Konsul nebst Familie wohnten. Die Bewohner wurden durch die Fenster gerettet. Neapel, 26. Aug. In den letzten 24 Stunden kamen hier 7 Todesfälle an Cholera vor. Sofia, 24. Aug. Mehrfache Privatdepeschen melden den Ausbruch der Cholera in Konstantinopel, welche dahin aus Smyrna eingeschleppt wurde, wo deren Be— stand wochenlang verheimlicht worden ist. New⸗Nork. Hofprediger Stöcker ist, wie das „Volk“ mittheilt, von der Evangelisations-Gesellschaft in Chicago aufgefordert worden, dorthin zu kommen und vier Wochen hindurch vor den deutschen Besuchern der Ausstellung religiöse Vorträge zu halten. Er ist dem Rufe gefolgt und dahin von Berlin abgereist. Chicago, 25. Aug. Ein großes Feuer brach gestern Abend in dem südlichen Theile der Stadt aus. 250 hölzerne Gebäude und andere Baulichkeiten wurden vernichtet. Zwei Personen kamen in den Flammen um, mehrere andere wurden verletzt und einige tausend dingten regeren Geschäftsverkehr die Feier auf den Sonntag verlegt ist, steht ein großer Zuzug von aus— wärtigen Besuchern zu erwarten. Auch können Schulen der umliegenden Orte, falls Anmeldungen hierzu er folgen, dem durch ein 2. Musikkorps verstärkten Zuge eingereiht und denselben auf dem Festplatz Spielplätze angewiesen werden. r. Bad-Nauheim. In der vorigen Woche sind 382 Kurfremde, im Ganzen jetzt 9363 Personen hier angekommen. Alzey, 24. Aug. Ein Mord bei Weinheim, welcher in der Nacht von Sonntag auf Montag an einem ge— wissen Sattler verübt wurde, stellt sich als ein Racheakt des sofort als verdächtig inhaftirten Ackerburschen Joh. Wiegland aus Offenheim dar. Der 18jährige Schlingel stand kürzlich wegen Konkubinats() in Untersuchung, und der Ermordete legte gegen ihn Zeugniß ab. Aus Rache lauerte er dem Familienvater auf und stieß ihm zweimal das Messer in die Brust, so daß Herz und Lunge durchbohrt wurden und der Tod alsbald eintrat. Allerlei. Augsburg. In Daberg bei Furth i. W. ist eine grauenhafte Mordthat an der 28jährigen Magd Maria Sterr verübt worden. Als der That verdächtig wurde der 34 Jahre alte verheirathete Bauer Alois Breu fest— genommen. Der Verhaftete soll mit der bei ihm be⸗ diensteten Magd seit längerer Zeit ein Verhältniß unter⸗ halten haben, das nicht ohne Folgen geblieben ist. Duisburg. Die Untersuchung eines in Homberg am Rhein am 23. Aug. gestorbenen Schiffsheizers Philipsen ergab der„Rhein- u. Ruhrzeitung“ zufolge Cholera asiatica. sehr herzlich mit mehrmaliger Umarmung. Prinz Heinrich trat dann die Rückreise nach Deutschland an; der König und der Kronprinz missär; begaben sich nach Monza. hatte Prinz Heinrich noch an den Uebungen des Unterseebootes„Pullino“ theilgenommen. Neapel, 26. Aug. In der Stadt herrscht Vor seiner Abreise Berlin, 26. Aug. Amtlicher Angabe zufolge be— fanden sich im Krankenhause Moabit heute 3 Cholera kranke und 10 Personen zur Beobachtung. Pest. Die Cholera ist nun auch in das Donaugebiet eingedrungen; aus dem Pester und dem Preßburger Comitat werden heute Fälle gemeldet. London, 25. Aug. In einem volkreichen Viertel in Hull ist gestern ein Knabe an choleragartigen Er— dn, Konkursverfahren. 5 g In dem Konkursverfahren über das An Stelle des aus Vermögen des Maurermeisters Jacob Spar- und Heinrich Vollbrecht zu Bad⸗Nauheim 1 8. 5 5 992000 ö zur Abnahme der Schlußrechnung des Kaspar Borig II. ihre W Verwalters, zur Erhebung von Einwen⸗ 44 1 dungen gegen das Schlußverzeichniß der worden. me Vol. l bei der Vertheilung zu berücksichtigenden 1A 1 1105 Forderungen und zur Beschlußfassung der Großh Justh Gläubiger über die nicht verwerthbaren 3461 Vermögensstücke der Schlußtermin auf Samstag den 23. September 1893, Vor⸗ 6 mittags 11½ Uhr, vor dem Großherzogl. N Julab e Amtsgerichte hierselbst bestimmt. 1 1 Gema 1 Bad⸗Nauheim den 26. Aug. 1893. die f aud 14 Der Gerichtsschreiber des Großherzoglichen f 1 Sori 8 e a K elt nannte Pfandobjekte — 5 3459 Gerichtsschreiber-Aspirant. Baarzahlung 1 700 Grummetgrasversteigerung. durch alle Rubriken. „ 10 n. ere den 31. W en 33 6 9½ Uhr aufangend, soll im hiesigen Iz 2 Ssichtlich si 1e 0 Rathaus 10 17 Gemeinde zustehende Nl. Versteigerung voraussichtlich sich roftssor laß Grummetgras versteigert werden. Staden den 26. August 1893. Großh. Bürgermeisterei Staden. 3466 Braun. 3465 zapft Bekanntmachung. ad Leihkasse Ober⸗Erlenbach e. G. ist Philipp Egidius Borig von da gewählt Vilbel den 23. August 1893. Zwangs⸗Versteigerung. Mittwoch den 30. August, Nachmittags Uhr, versteigere ich zu Gunsten der Gemeindekassen zu Kaichen u. Heldenbergen in dem Schulhof zu Heldenbergen nachbe— 2 Gänse, 1 Wagen, sowie Hausmobilien Süßen Apfelwein dem Vorstande der a7. e. 67 ha Domanialwiesen ko steigerung: 1. Freitag den 1. Sept von Vormittags 9 Uhr an ausgeschiedenen Mitgliedes von Ober-Erlenbach und Echzeller Mark; Amtsgericht Vilbel. 2. an demselben Tag vo Weidig. „ sschaft zu Berstadt aus Berstadt; 3. Samstag den 2 25 zwangsweise gegen Leidhecke 1 Pferd, 3 Kühe, 2 Ziegen, Leidhecken. 1 en 25 Bingenheim den 25. Großh. Oberförsterei Lang. Herget, 3460 —— Grummetgrasversteigerung. D Das diesjährige Grummetgras von ca. bold'schen Wirthschaft zu E Gemarkungen Echzell, Biss 4 Uhr an, in der Völbel'schen Gastwirth der Gemarkung September l. J., von Vormittags 9 Uhr an, in dem Ge meinderathsaal zu Bingenheim aus den Ge— markungen Blofeld, Bingenheim, Bingen— heimer⸗Mark, Heuchelheim, Menschen sind obdachlos geworden. Halifax in Neu-Schottland, 22. Aug. Ein furcht— barer Orkan fegte gestern Abend über die am Meere gelegenen Provinzen; seit dreißig Jahren, soll kein solcher Sturm erlebt worden sein. In Halifax selbst ging ein Schiff im Dock unter, Bäume wurden ent⸗ wurzelt und Telegraphenpfähle umgerissen. Die telegra— phische Verbindung mit der Außenwelt war heute Nacht abgeschnitten. Ueber zwanzig Schiffe sind gescheitert. Der Dampfer Dorcas ging unter, als er einen Kohlen— kahn in den Hafen von Halifax bugsirte. Der Käpitän und die aus zwanzig Köpfen bestehende Mannschaft ertranken. „ 22. ueberzieherstoffe f. Herbst u. Winter à M. 4.45 pr. w, Buxkin, Cheviot und Loden à M. 1.75 pr. Mtr., nadelfertig, circa 140 ec breit, versenden in ein⸗ zelnen Metern direkt an Jedermann. Erstes deutsches Tuchversandtgeschäft Dettinger& Co., Frank furt a. M. Fabrik⸗Depot. 3361 nee eee Mittwoch den 30. Aug., Abends 7½, Uhr: Ges. Zuskft. Herr Johann Maria Farina gegenüber dem Jülichsplatz in Cöln hat uns den Debit des allein ächten Cölnischen Wassers übertragen und empfehlen dasselbe per Glas zu M. 1.75, % Dützed, „ Dutzend„„ 17.—. Die Exped. des Oberh. Anzeigers. ———— er Bedarf für das im September d. J. ö in Hungen zu errichtende Manöver⸗ Proviant-Amt und zwar: 1 mmt zur Ver⸗ 1 Tonnen 600 Kg. Ochsenfleisch, 27 5— Speisekartoffeln ember l. Js., 58 600„ L gerstroh a 4 5 7. Sur 97 „in der Sey—„ 390„ Müden chzell aus den— 260 Gries 8 Moers 5 7 5 70 7 es, Berstädter 2.— 8 650 Salz 8 l soll freihändig an die Mindestfordernden u Nachmittags vergeben werden. eee nimmt der Amts⸗Vorstand, Intendantur-Diätar Winther, vom 31. August d. J. ab in Hungen entgegen. 3464 Grummetgrasversteigerung. Mittwoch den 30. August, Vormittags 10 Uhr, soll das Gemeinde-Grammetgras öffentlich meistbietend auf hiesigem Rath— haus versteigert werden. Großh. Bürgermeisterei Bauernheim. 3456 Treut. Gettenau und August 1893. Bingenheim. Kreisbote zu Vilbel. er. Wer bei An⸗ schaffung einer Georg Gröninger. 67 Waschmaschine unbedingt zufrieden gestell lange den Prospekt Badenia von Michael Jaeger, Darmstadt. Bettstellen mit und ohne Matratzen, sowie Bettdecken und Kissen bei G. M. Reuss. t sein will, ver⸗ H. 66400 677 Für Gast⸗Wirthe. 1000 eiserne 100 5 Gartenstühle, Gartentische können bei Festlichkeiten in jedem Quantum leihweise gegen unbedeutende Vergütung abgegeben 3390 . A Tuch u. Große Auswahl. Zu vermiethen in der Bismarckstraße: d. J. beziehbar. f 1 Näheres bei Josef Fürth. 3473 Eine große Partie gebrauchte Weinfaß einfaß, in allen Größen, hat zu verkaufen Bad Nauheim. Heinrich Fisch, 3413 Küfermeister. * Amme. Es wird eine gesunde Amme für ein acht Wochen altes Kind gesucht. Wo? sagt die Exp. d. Anz. 3407 a Neues Friedberger Sauerkraut in bekannter Güte empfiehlt 3449 F. Weihl. Keine Fliegen melt! 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Mitthellung, daß es Gott dem All mächtigen gefallen hat, unser innigst geliebtes Töchterchen Sophie Jacobi im zarten Alter von kaum 4 Jahren nach Atägigem schweren Leiden zu! sich zu rufen. 8 Zugleich sagen wir für alle Theil nahme während der Krankheit, 75 sowie für die Blumenspenden unseren! innigsten Dank. Friedberg den 27. Aug. 1893. Die trauernden Eltern und Ge schwister. 3472 Pelissier, Leinwand Handlung. werden bei G. M. f Reuss. Hanau, — Billige Preise. 271 Für die Hausfrauen: Gebrannten ächten goßnen⸗Baffe Marke: Clephanken⸗Kaffee. Vorzügliche Mischungen von kräftigen und aromatischen Kaffees:. f. Westindisch per ½ Kilo M. 1 Menado„5 7 „onen,„ Mocca% Durch eigene, nur uns bekannte Brenn⸗ . en 794 Kräftiger feiner Geschmack. Große Ersparniß. Nur ächt in Packeten 4 ½,% Ko. mit Schutzmarke„Elephant“ versehen. Niederlagen in Friedberg: in Schüferhund, it weißer Brust und Stirn, ist r zwischen Ober⸗Rosbach und Friedberg entlaufen. 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Strauss WwWe., J. A. Win Wwe. und M. Siwon tenau Scheuer; in Hungen: S. Klipetein: in Klein- mann; in Rendel: Hrch. Kirchner; in Reichels: Stern I., Jsaae Strauss II. und Carl Zulauf in Wohnbach: David Mayer und Gerson A. Zuntz sel. We., königl. Hoflief., Dampfkaffeebrennereien Bonn, Berlin, Hamburgs,. Gegründet 1837. Wolf Leopold; in Gross-Karben: J. Grünebaum Wwe.,; in Heldenbergen: Is. Karben: S. Ortenberger; in Bad Nauheim G. Ph. Ludwig; in NMieder-Weisel: H. Heine- in Nieder-Wöllstadt: Tob. David; deim: F. B. Schwarz; in Rodheim: David Wallenstein. 3164 Amerikanischen Oefen, „Schimpf; in Vilbel: Ehr. Walther; 5.. J.„chimp; un d rag gril aer: Wurmbach'schen Füll⸗Defen, gewöhnlichen Füll⸗Oefen, Irischen Oefen, Wormser Oefen ꝛc. bei W. A. Hess, 3457 vormals Max Henkel. Die weitaus größeste aller Hagelver sicherungsgesellschaften, die Norddeutsche, hat auch in diesem Jahre wieder einen 2421 Hofapotheker W. Georgi sehr vortheilhaften Geschäftsabschluß zu er Bei nur 70,4 Pfg. durchschnitt⸗ warten. 7 lichen Mitgliederbeiträgen pro 100 Mark Versicherungssumme ist sie nicht nur, wie auch im Vorjahre, in der Lage, keinen Nachschuß zu erheben zu brauchen, sondern wird voraussichtlich noch ihrem Reserve— fond die Summe von ca. 1 Million zu⸗ 1 führen können, wodurch sich naturgemäß die Aussichten ihrer Mitglieder für die Folgezeit sehr günstig gestalten. Södel den 26. August 1893. Dillenburger, Agent. 242 3 Wagen. In Friedberg zu haben bei: L. Ki 9 7. Ferd. Damm, Wilh. Fertsch, Fr. Hilbrecht Neue hochelegante Landauer, Pauly, Ph. Dan. Kümmich, Halbverdecke, Bock zum abnehmen, Break, Sandschneider ꝛc., decker; in Assenheim: S. Simon; Bellers- sowie eine Anzahl Tauschwagen„ dar⸗ heim: Samuel Loeb; in Echzell: S. Simon unter 2 sehr gut erhaltene Landauer, Wwe.; in Get- Glaschaise, 1 Break, offerirt billigst 3435 Wilh Häuser. 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