ert ein r 3 dn mmt⸗ 0 4 us Nen en W- WMW en 8e 6 Bodenrod 4 19 5 Bönstadt 20 26 1890. Dienstag den 23. Dezember. ——— Oberhessischer Anzeiger Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch g und Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag. Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale An auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht J zeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf., ahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die ein Beleg kostet 9 Pf. Post nachgenommen. Annoncen von Amtlicher Theil. ö Betreffend: Die Invaliditäts- und Alters versicherung. an die Großherzoglichen Bürgermeistereien, 8 Wir laden Sie biermit zu einer Besprechung über die mittags 11 Uhr, in dem hiesigen Rathhaussaale ein. Bei der W Die Großherzoglichen Bürgermeister, in deren Gemeinden örtliche Invallditäts— die betr. Gemeinde-Einnehmer noch ausdrücklich auf unsere Einladung zu verweisen. Betreffend: Jnvaliditäts- und Altersversicherung. Mit Rücksicht auf die Bestimmung des§ 22 Abs. 2 Nr. 5 des Invaliditäts⸗ allgemeinen Kenntniß, daß für unsern Kreis der ortsübliche Tagelohn gewöhnlicher J. Für Friedberg und Butzbach: Bekanntmachung. fur männliche erwachsene Personen auf 2 M. 5 1 jugendliche„„5 1 1 2 „ weibliche erwachsene 1 5 5 1 jugendliche 5 0 Friedberg den 19. Dezember 1890. Betreffend: Beiträge des Mathildenstifts Friedberg Butzbach zu den Kosten der Industrieschulen für 1890. Die General-Versammlung des Mathildenstifts hat auch für 1890 Bezirk des Matbildenstifts gehörigen Gemeinden verwilligt. Nach der auf die von dieser Summe erträgt es Ihren resp. Gemeinden die beigesetzten Beträge. anweisen und für Controlirung besorgt sein. Einnehmern mit dem Aufügen bemerken, daß M. Pf. Assenheim mit Wickstadt 30 92 Bauernheim 6 04 Belenheim 12 70 Sie wollen Die Erhebung hat gelegentlich zu Diäten ꝛc. hierfür nicht berechnet werden können M. Pf. M. Pf. Dorn Assenheim 20 75 Kirch⸗Göns 20 95 Fauerbach v. d. H. 16 52 Langenhain mit Fauerbach b. Fr. 20 88 Zlegenberg 14 33 Friedberg 164 01 Maibach 5 62 Gambach 4617 Melbach 16 52 Griedel 26 36 Münster 7 Hausen mit Oes 3 84 Muͤnzenberg 26 36 Hoch Wetsel 2217 Bad Nauheim 74 Ilbenstadt 30 69 Nieder Florstadt Nieder-Mörlen Bruchenbrücken 19 97 Butzbach 92 85 Dorheim 25 Ober⸗Ros bach Bekanntmachung. bett. deu Kreis der nach dem Invallditäts— Kenntniß. 5 Friedberg den 22. Dezember 1890. ö Bekanntmachung. Betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Wisselshelm; hier die Arbeiten des II. Abschnittes. g In der Zeit vom 23. Dezember 1890 bis 6. Januar 1891 liegen die Arbeiten des II. 1 Band Besitzstandsverzeichniß, 1 Band Gütergeschosse, die Zusammenstellung der Gütergeschosse und die Bonitirungskarten 1 auf dem Amtszimmer der Großherzoglichen Bürgermeisterel Wisselsheim zur Einsicht der Betheiligten offen. 1 Einwendungen gegen diese Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg die Großherzoglichen Beigeordneten, die Verwalter der stellen, sowie die Vorstände der Ortskrankenkassen des Kreises. Ausführung dieses Gesetzes auf Montag den 29. De ichtigkeit des Gegenstandes erwarten wir sicher, daß Sie voll und Alterversicherungsstellen errichtet sind, und Altersversicherungsgesetzes bringen wir w Tagearbeiter wie folgt festgesetzt ist: II. Für alle übrigen Gemeinden des Kreises: für männliche erwachsene Personen auf 1 M 50 Pf. 1 1 2. 1„ 9 3.„ weibliche 4. wie seither 1600 Mark uf Friedberg den 19. Dezember 1890. Dr. Braden. jugendliche 5 erwachsene 5 5 jugendliche 5 C Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden. Friedberg den 14. Dezember 1890. 9 17 77 90 11 Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des früheren Kreises Friedberg. ür die Industrieschulen in den zu dem Seelenzahl derselben stattgehabten Vertheilung von 1400 Mark die Gemeinde-Einnehmer zur Erhebung derselben erfolgen, und wollen Sie dies den Gemeinde— Dr. Braden. M. Pf. M. Pf. M. Pf. 28 17 Nieder⸗Rosbach 15 79 Nieder-Wetsel 43 45 Nieder-Wöllstadt 35 40 Ober⸗Florstadt 9 06 Ober-Höͤrgern 11 44 Ober-Mörlen 62 54 42 21 Ober⸗Wöllstadt 23 47 Ockstadt 42 29 Oppershofen 20 76 Ossenheim 10 51 Ostheim 13 74 Pohl⸗Goͤns 20 29 Reichelsheim 26 88 Wissels heim 7 70 Rockenberg 41% Wölfersheim 28 58 Rödgen 15 Wohnbach 29 48 Schwalheim 19 Södel 22 40 Staden 12 30 Steinfurth 32 11 Trais Münzenberg 7 84 Weckesheim 12 54 In der Beilage zur heutigen Nummer des Oberhessischen Anzeigers bringen wir die von dem Reichsversicherungsamt erlassene Anleitung ü und Altersversicherungsgesetz versicherungspflichtigen bezw. berechtigten Personen zur öffentlichen Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden. Abschnittes rubre. Gemarkung nämlich: 4975 Tagfahrt zur Entgegennahme von Arbeiten findet statt: Mittwoch den 7. Januar 1891, Vormittags von 1011 Uhr, in dem Natbhause zu Wisselsheim, wozu ich die Betheiligten unter dem Hinweise einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind Friedberg den 20. Dezember 1890. Der Vollzugs Commissär: Dr. Wallau. Deutsches Reich.„Royal Sallor-Home“ zu Porimouth. Jufolge Datustadt. Dem Fabrikanten Bender zu Offen- dessen erhielten zwei Räume des Instituts die bach, dem Fabrikanten Böhm daselbst und dem Fabrikanten Namen„Kaiser Wilhelm II.“ und„Hohenzol— Lauteren zu Mainz wurde der Charakter als„Kommer⸗ lern“. Die Unteroffiziere und Mannschaften der tenrath“ verliehen, der Medizinalrath Dr. Ihring in deutschen Marine sollen künftig jederzeit und 0 ter Anerkennung N 1 i 3 5 ee W ent unter denselben Bedingungen Aufnahme finden, n wie diejenigen der englischen. Dr. Brettel in Büdingen zum Krelsarzt in Offenbach, f i der Arzt am Landeszuchthause zu Marienschloß Mediztnal“ 1„Reichsanzeiger“ weist den. Vor⸗ wurf zurück, daß die Regierung die militärische rath Dr. Hauser zum Kreisarzt 1 N. De. 1755 Arzt Aktion in Ostafrika, namentlich das 1 4 000 Or. Dörinkel zu Neu Isenburg zuu Kreis assistenzarzt in Emin Pascha's hemme. Emin und Sto es sollten Gedern ernannt. zusammen opertren. Das Zusammenwirken fiel jedoch nicht nach dem Wunsche des Reichscom missaͤrs aus. Major v. Wißmann telegraphirte Berlin. Der„Reichsanzeiger“ meldet: Der Kalser übernahm das Patronat über das am 5. Dezember, Emin erschwere die Arbeit Stokes und mißachte jeden Befehl; deßhalb habe von Wißmann Emin zurückberufen.— Die „Nattonalztg.“ bestätigt, daß von Soden am 1. April Gouverneur von Ostafrika werden würde. Ueber die Verwendung des Majors v. Wißmann sei die Entscheidung noch vorbehalten. Ausland. Oesterreich Ungarn. Wien. Es ist beabsichtigt, auf der Insel Barbaro bei Grado ein Torpedo Depot und zwei Forts, mit einem Kostenaufwande von einer halben Million Gul— den, für fünfzig Mann Artillerie zu errichten. örtlichen Invaliditäts- und Altersversicherungs— zember l. J., Vor⸗ zählig erscheinen. weisen wir hiermit au, iederholt zur Frankreich. Paris, 19. Dez. Der Senat beendete die Generaldiskussion des Budgets und genehmigte die Etats des Finanzministeriums und des Auswärtigen. — Die Nachrichten aus Indo⸗China berich— ten von einer erfolgreichen Expedition des Ge— nerals Godin gegen die Piraten. Die Ort— schaften Cavthnong und Tindav wurden ge⸗ nommen. — Ribot hat sich mit anderen Mitgliedern des Cabinets über die Disposition für die Kün— digung der Handelsverträge ins Einvernehmen gese tzt. Die Regierung wird demnächst diese Frage der Zollcommisston unterbreiten. Belgien. Brüssel. Die Commissionen, welche Portugal und der Congostaat nach dem Untercongo entsendeten, um die Grenzen im Ge— biete Cabinda zu regeln, konnten sich nicht ei— nigen und sind ohne Ergebniß zurückgekehrt. i Großbritanien. London, 18. Dez. Die Enthüllung der Statue des Kaisers Friedrich in der St. Georgs-Kapelle des Schlosses zu Windsor, die ursprünglich am Montag erfolgen sollte, hat gestern in Gegenwart der Königin Victoria stattgefunden. Italien. Rom, 19. Dez. In der Kammer kam die Interpellation Imbriani's über die Verfassungsmäßigkeit der Demission der Minister Seismit Doda und Giolitti zur Verhandlung. Crispi legt die Verfassungsmäßigkeit seines Ver— haltens dar. Seismit Doda greift Crispi auf das heftigste an. Murafori beantragt eine Re— solution, worin das Verhalten Crispi's gebilligt wird. Die Kammer beschloß die sofortige Ver— handlung über die Resolution und nahm dieselbe mit 271 gegen 10 Stimmen an. Die äußerste Linke verließ vor der Abstimmung unter Protest den Saal. Spanien. Madrid, 20. Dez. Nachrich— ten aus Melilla melden: Das spanische Küsten— schiff„San Francisco“ mit einer Ladung Pe— troleum, und Bauholz strandete in der Nähe von Albucemas von der marokkanischen Küste. Die Mauren plünderten das Schiff, nahmen die Manaschaften gefangen und beraubten dieselbe sämmtlicher Essecten einschließlich der Kleidung. Ein von dem spanischen Commandeur in Melilla unbewohnten 11. Abgesandter bewirkte die Freilassung die Ge— fangenen. Rußland. Petersburg, 19. Dez. Dem „Grashdanin“ zufolge beendete die Zolltarifcom— mission heute ihre Arbeiten. Dieselbe nahm die Erhöbung des Zolles auf landwirthschaftliche Ma— schinen und Geräthe von 50 auf 70 Kopeken pro Pud an. Afrika. Sansibar, 19. Dez. Die deut— schen Zollbeamten benachrichtigten die leitenden britischen Kaufleute, vom 1. Januar 1891 werde auf alle von Sansibar in das deutsche Gebiet ein— geführten Waaren ein fünfprocentiger Zoll er— hoben. Es sei die Absicht, an der Küste acht Stationen zu errichten für Zollerhebung, und Paß verabfolgung an die nach den Hafen des deut— schen Gebietes abgehenden Schiffe. Eine amt— liche Bekanntmachung ist noch nicht erfolgt wegen der Abwesenheit Wißmann's. Aus Stadt und Land. Gleßen, 17. Dez. Hofgerichtspräsident Buff, früher Präsident der zwelten Kammer, ist, 86 Jahre alt, heute hier gestorben. Butzbach. Das desinitive Ergebniß der Volkszäh— lung vom 1. d. Mts. für unsere Stadt ergibt nach dem W. B. einschließlich 21 vorübergehend Abwesenden 2772 Personen und zwar 1485 männliche und 1287 weibliche. Dieselben leben in 518 Haushaltungen von 2 und mehr Personen. 89 Personen führen einen Haushalt für sich Die Zahl der bewohnten Wohnhäuser beträgt 379, die der Allerlei. Paris. Doetor Petit theilte in der Gesellschaft für praetische Medizin mit, er habe mit Hilfe von Chemi kern auf synthetischem Wege eine Flüssigkett hergestellt, welche derart dem Kochin gleiche, daß selbst die minu tiöseste chemische Analyse einen Unterschied zwischen beiden Flüssigkeiten nicht nachweisen könne. Versuche an Thteren wurden mit der Flüssigkeit bisher noch nicht unternommen Paris, 20. Dez. Zu dem Prozeß Eyraud, wegen der Ermordung des Gerichtsvollztehers Gouffé, erklärte der Staatsanwalt, er werde sich bemühen, die Rechte der Justiz gegen die Theorien der hypnotischen Beein flussung zu vertheidigen, welche eine Bedrohung der menschlichen Gesellschaft seien und dieselben der Anarchie zuführen würden. Er beantragte die Todesstrafe gegen Eyraud, während er für die Bompard Bewilligung mil dernder Umstände anheimgab. Eyraud wurde zum Tode, seine Mitschuldige Bompard zu zwanzig Jahren Zwangs arbeit verurtheilt. Belgrad. Eine Kölner Firma wird in Palanka eine Schlächterei für den Export von Rindfleisch eröffnen. Vertreter der serbischen Regierung und der deutschen Gesandtschaft haben sich aus diesem Anlaß nach Palanka begeben. Hanau. Der Turntag des Maingau- für 1891 wird am 8. Februar 1891 dohter mit folgen der Tagesordnung abgehalten werden: Jabresbericht für 1890, Berichterstattung über das Gaufest und die Vorturnerschaft, Rechnungsablage und Festsetzung der Gausteuer, Wahl der Kampfrichter für das 19. mittel rheinische Turnfest 1891 in Hanau, Wahl eines Abgeord— neten für den deutschen Turntag, Wahl der Orte für das Gauturnfest und das Gauanturnen, Festsetzung der Minimalpunktzahl für das Gauwettturnen, das mittel rheinische Turnfest in Hanau 1891, Antrag des Gau ausschusses, den§ 10 der Gausotzungen dahin zu än Verbandes dern, daß zwischen den zum Gauwettturnen vorgeschla⸗ genen Gerälhepflichtbungen das Loos entscheldet, An · trag der Turnergesellschaft Offenbach, der Gau möge beim Kreistunntage beantragen, daß für die Folge bei den Kreiswettturnen diejenigen Bewerber, welche zwischen 45 und 50 Punkten erreicht haben, ehrend zu erwähnen sind. Repertoir⸗Entwurf der vereinigten Stadt⸗Theater in Frankfurt. Opernhaus Dienstag den 23.: Glöckchen der Eremiten. Gewöhnl. Preise. Mittwoch den 24.: Geschlossen. Donnerstag den 25.: Nachmittags 3½ʒ Uhr. Neu ein⸗ studirt: Prinzessin Goldhaar. Außer Abonn. Abends 7 Uhr. mino. Große Preise. Freitag den 26.: Nachmittags 3½ Uhr. Goldhaar. Ermäßigte Preise Ermäßigte Preise. Der schwarze Do⸗ Prinzessin Außer Abonn. Abends 7 Uhr. Mignon. Große Preise. Außer Abonn. Samstag den 27. Nachmittags 312 Uhr. Prinzessin Goldhaar. Ermäß. Preise Außer Abonn. Abends 7 Uhr. Carmen. Gewöhnl. Preise. Sonntag den 28: Nachmittags 3½ Uhr. Prinzessin Goldhaar. Ermäß Preise. Außer Abonn. Tann⸗ häuser. Große Preise. Schauspielbaus. Dienstag den 23.:: Ehre. Gewöhnl. Preise. Mittwoch den 245: Geschlossen. Donnerstag den 25.: Zum ersten Male: Künstlernamen. Lustsplel in 3 Akten von Schönthan und Schönfeld. Außer Abonn. Gewöhnl. Preise Anfang 7 Uhr. Freitag den 26.: Nachmittags 3½ Uhr. Haubenlerche. Kleine Preise. Außer Abonn. Abends 7 Uhr. Ihr Corporal. Gewöhnl. Preise. Samstag den 27.: Zum ersten Male wiederholt: Kuͤnst⸗ lernamen. Gewöhnl. Preise. Anfang 7 Uhr. Künstlernamen. Preise. Sonntag den 28.: Anfang 7 7 Uhr. Kirchliche Anzeigen für Friedberg. Evangelische Gemeinde. Weihnachtsfest. Gottesdienst in der Stadtkirche. An beiden Festtagen Collekte für den Stadtkirchenbau. Erster Festtag. Nachmittags 1½ Uhr: Herr Candidat Strack. Zottesdienst in der Burgkirche. Vormittags 9½ Ubr: Herr Pfarrer Dr. Diegel. (Nach dem Gottes dienst Beichte.) Abends 5 Uhr: Herr Pfarrer Dr. Weiffenbach. Zweiter Festtag. Gottesdienst in der Stadtkirche. Nachmittags 11½ Ubr: Herr Candidat Weißgerber. Gottesd enst in der Burgkirche. Vormittags 9 òę uhr: Herr Pfarrer Velte. Abendmahl. Herr Pfarrer Meyer. Gewöhnl. Abends 5 Uhr: 5 Tuche für Männer⸗ und Knaben⸗ Kleider, garantirt solid u. extra haltbar à M. 3 75 per Meter versenden portofret direkt jedes beltebige Quantum Buxkin Fabrik Depot Oettinger und Co., Frankfurt a. M. Musterauswahl um 3574 gehend franeo Mobiliarversteigerung. Dienstag den 30. Dezember, Nuͤchmittags 1 Uhr be— ginnend, läßt die Wittwe des Kreisthierarztes Johannes Georg Gebb nachfolgende Gegenstände öffentlich meist⸗ bietend versteigern und zwar in ihrer Wohnung, Kaiser— a N 2 1 Federwägelchen mit Zubehör, 1 Oekonomtewagen zum einspännigfahren, mit Leitern, Deichsel ete., 1 Schlitten, 1 neues zweisp. Geschirr, 2 einspännige Geschlrre, Ackergeschtrre, Stallhalfter, Scheeren, Deichseln, Schel— lenbäume, 1 Häckselmaschine, 1 Schrotmaschine, 1 Haferkasten zum Zulegen, 1 Haferkasten, 1 eiserne und hölzerne Schmierbank, Stalleimer, Zuber, Regenfaß, Wasserständer, eiserne Schiebkarren, 1 Pfuhlfaß mit Kandel und Trichter, 2 Scharfreifen, Hundehütte, Leitern, Sensen, Holz— . Büchergestelle, Ofenschirm, Blumen bank, 2 Bettstellen, Tische, Bank. J. A: Großherzogliches Ortsgericht Frledberg. Steinhäußer. Bekanntmachung. Der Voranschlag der Gemeinde Ober Mörlen für 189½¼92 liegt vom 23. l. M. ab acht Tage lang auf hie— siger Bürge meisterei zur Einsicht offen. Ober Mörlen am 19. Dezember 1890. Großherzogliche Bürgermeisteret Ober-Mörlen. Jeckel. Einen Zuchtbullen (Berner-Bastard), 1½ Jahr alt, hat zu verkaufen Melbach. 4930 Ernst Kleberger. 4981 4968 Holzversteigerung. Montag den 29. Dezember l wird im Ober Ros⸗ bacher Gemeindewald, Distrikt e Sang und en folgendes Holz öffentlich meistbietend verstelgert. 1 Kastanten Stamm von 33 Centimeter Durchm. und 5 Meter Länge, Nadel-Stämme von 15—38 Centimeter Durchm. und 5— 11 Meter Länge, Nadel-Derbstangen, 4 Raummeter Buchen Scheiter, 15 Nadel Scheiter, 3 7 Buchen Knüppel, 99 1 Nadel⸗Knüppel, Buchen⸗Wellen, Nadel Wellen, Raummeter Nadel-Stöcke. Die Zusammenkunft ist Morgens 9 Uhr auf der Sang vor dem Wald. Ober- Rosbach am 20. Dezember 1890. Großherzogliche Bürgermeisteret Ober Rosbach. Blecher. Holzversteigerung. Dienstag den 30. d. M., Vormittags 10 Uhr an⸗ fangend, sollen in dem Gräfl. zu Rantzaulschem Kirchwalde bei Ziegenberg versteigert werden. 250 rm Buchen-Scheitholz, 9100 Buchen⸗Astwellen, 12000 schwere Buchenwellen. ene den 20. Dezember 1890. 4969 Sommerlad. Ein tüchtiger Obstbaumwärter, 110 Friedr. Sreckfuß, Friedberg, empfiehlt zu Weihnachtsgeschenken Brief⸗Taschen, Phothographie-Album, Photo— graphie-Rahmen, Cigarren-Ctuis, Visitkarten⸗ Täschchen, Schreib- und Musik- Mappen, Schreib- Album, Poesie- Bücher, Schreib— Garnituren, Schreibzeuge, Gebet-, Gesang-, Bilder- und Geschäfts-Bücher ꝛc. ꝛc. Spielwaaren aller Art in großer Auswahl und zu billigen Preisen. Arrac- Punsch, BRum- Punsch, Burgunder- Punsch, Orangen-Punsch, Franz. u Arrae,, Rum, Ani sette, Vanille, Ingwer, Maraschino, Juniperus, Nussico, Getreide-Küm- mel, Bonekamp, Kirschwasser, Pep- sin-Bitter, Robert Wyyht in halben und ganzen Flaschen empfiehlt 4948 J. 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J., abgegeben wurde, und dahin zusammenzufassen ist, dass die Weine der Deutsch- Italienischen Wein- Import-Gesellschaft in Bezug auf „Geschmack, Bekommen und Preis nichts zu wünschen Übrig lassen“, nicht in letzte Linie zu stellen sein, war doch hier ein Riehter collegium der oom betentesten Beurtheiler uller Länder vesammelt. 1964 Kaiser-Punsch, Burgunder-Punsch, Noyal- Punsch, Arac-Punsch, Ananas Punsch, 4991 empfiehlt W. Bernbeck. IBBrillen für Herren und Damen von 50 Pf an bei Otto Hohenadel, 4971 Uhren und Goldarbelter, Vilbel. 5 Ritterstraße 5. Eine freundliche Familien-Woh⸗ nung fur? Personen wird per 1. Avril oder Mat zu mlethen gesucht. Offerten bel, man an die Exped d. 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Die trauernden Hinterbllebenen Die Beerdigung findet Dlenstag den 28 Dez., Nachmittags 3 Uhr statt, Besondere Einladung erfolgt nscht, 4987 N Ska besonderer Anzelge thellen wir hiermit die schmerzliche Nachricht mit, daß unser lleber unvergeßlicher Gatte, Vater, Schwiegervater, Bruder, Schwager, Großvater und Onkel, Berginspector Wilh. Schwarz nach einem kurzem aber schweren Lelden sanft im Hexen enkschlasen(it Die Beerdigung findet Plenstag den 23 De zember 890, Vormtttags 40 Uhr statt, Ockstadt den 20. Dezember 1890. Um stille Thellnahme bitten 4970 die tleftrauernden Hinterbliebenen, * eee 8„ —*—— A* 4 3 N e* 2 ö* JJ Städtisches Feuerlöschwesen. Zur Stät und Bekanntmachung der Instruction erfuche ich die Mannschaft der Pflicht⸗ feuerwehr am dritten Weihnachtsfeiertag Vormittags im Spritzenhaus sich zu sammeln. Die Bedienungsmannschaft und Eimerträger der Spritze I. sowie Feueransager um Die Räumer, Einreißer und Brandwache Die Reservemannschaft der Spritzen III., Die freiw. Brandwache IV., V., VI. und VII. Der Ober-Brandmeister 9 Uhr. n 5710 1 10 710 1 1 4988 Georg Hieronimus. — 7 Saalbau Friedberg. Am 2. Weihnachtsfeiertag findet Tanzkränzchen statt. 4986 Entrée frei. Vorschuß⸗ und Credit⸗Verein zu Friedberg, eingetragene Genossenschaft mit e Haftpflicht. Unsere Casse bleibt wegen Aufnahme der Bestände am 2., 3. und 5. Januar 1891 ganz geschlossen. 4967 Vorschuß⸗ und Credit⸗Perein zu Reichelsheim. (Eingetragene Genossenschaft mit a Haftpflicht.) Wir beehren uns, unsere Mitglieder auf Sonntag den 28. Dezember 1890, Nach⸗ 4500 N 4 1 Casino. Samstog, 27. Dezember, Abends 8 Uhr, findet ein Familien ⸗Abend statt. Samstag, 17. Januar, soll ein Tanzvergnügen mit Theater stattfinden. Gesaugverein Frohsinn. Abend-Unterhallung am dritten Weihnachtsfeiertag im Saal⸗ bau Abends 8 Uhr. 499 Der Vorstand. Windecker's Felseukeller. Am zweiten Weihnachtsfeiertage 4963 Tanz⸗Unterhaltung. Landw. Casino. Samstag den 3. Januar 1891“: Theater mit darauffolgendem Tanz⸗ vergnügen. Der Vorstand. mittags 2½ Uhr, zu einer Generalversammlung in das Gasthaus„Zur Lille“ deher Beteranen⸗ und Militärverein einzuladen. Tagesordnung: Ergänzungswahl des Aufsichtsrathes. Aus dem Auffsichtsrath scheiden aus die 8 Franz Conrad. Wiederwahl ist zulässig. Abänderung des F. 53 der Statuten, zahlungen auf die Geschäftsantheile der Mitglieder. Abänderung des F. 79 der Statuten, lichung bestimmten Blätter. Reichelsheim den 16 Dezember 1890. 10 2 9 Der Aufsichtsrath des Vorschuß und Credit Veveins, Wilhelm Leo Vogt, Heinrich Haas und Absatz 2, in Bezug auf den Mindestbetrag der Nach— bezw. Zusatz zu demselben, über die zur Veröffent— eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht. Waas, Vorsitzender. Adolph Kaiserstraße 73. 9 aher, Großherzoglicher Hof⸗Uhrmacher und Gold⸗ arbeiter, Friedberg. Kaiserstraße 73. Großes Lager uhren, Gold- und Silberwaaren, Brillanten, Granaten, Korallen eit. Altes Geschäft, bekannte Neellität. 4961 3 Fibzhüt Regenschirme, Kragen u. Mauschetten, gaffee Halstücher u. Handschuhe 1 empfiehlt in größter Auswahl zu haben bei 40 0 4876 Fritz Schmidt's Schirm⸗ u. e Bettstellen mit und ohne Matratzen, sowie Bettdecken und Kissen . M. Reuss. M. 9.—, bei bei 468 . 0 4950 250% WMW. Fr. Deutscher Perlkaffee, bester, gesundester und billigster Ersatz für Bohnen⸗ in Pfund⸗ und ½ Pfund⸗Packeten 20 Pfennig J. A. Cigarten per 100 Stück M. 2.—, M. M. 4. d 1 0% e Wiederverkäufer zu Fabrikpreisen, Windecker. M. 3.50, Friedberg. Den Kameraden wird hierdurch mitgethellt, daß die Welbnachtsftier am Samstag Avend den 27. d., Abends 7¼ Uhr, im Saale des Hötel Trap; in seither ge⸗— wohnter Wetse stattfindet Gäste sigd willkommen., 4980 Der Präsident. Sonntag den 28. Dezember Kriegerball bei Gastwirth Stölting in Bönstadt, lichst einlodet 4979 Der Vorstand. Am 2 Weihnachtsfetertag findet im Saale Deutschen Haus“ Sängerball statt, wozu freundlichst einladet Dorheim. der Vorstand des Gesangvereins 4977 Germania. Gesaugverein Frohsiun Nieder-Wöllstadt hält seinen diesjährigen Ball am 2. Weihnachtsfeiertag im Saale des Hessischen Hofs ab, wozu freundlichst eingeladen wird. Beginn 7 Uhr Abends. 4926 b Der ae Herrenhemden, Kragen und Manschetten, Halsbinden in schönster Aus wahl zu bllligsten Preisen bei 4973 3 Keim. 1 u. Unterhosen in jeder Größe u. Weite, Normalwäsche, Jagdwesten, Handschuhe, 4965 „Zum Gamaschen, 9 — 0 . Nach dläts- und (Reichs 0 10 l N stlen, Lahe beschaft h 1 gahtllnge a Gehilfen un lehen, der c oder 3) Die 55. leute) und! II. Nach f 0 sich selbst 1 Bellie nigstens eine dbihuhn 8 gung des 1, vielmt fndet. 2 baut auf 90 J0⁰ solcht sebshl Betriebsstt Generel gewerblicher auch dann, selbs beschaff ie* Die Sel bezeichneten als diese Pe ung zwar! f 80 Lebens wozu freund⸗ Sinne des erwerbsunf leitung). III. Aus 1) Beam Absaz 1 dee 27 Die bon— Zu letzteren bezuke ze.) Darüber, der Bundesst ind, entsche P D 99 Die! des Soldat war sowotz llchen Mar Soldaten, u u kme Y Di daliduatg 1 Invalldenen Kopfhüllen, Schulterkragen, Kinderkleidchen, Jäckchen 4 Strümpfe, Tücher, wollene Mützen für Knaben und Mädchen von 50 Pf. an empfiehlt in neuester schöner Auswahl billigst 4169 Heinr. Diehl, Usagasse. Vorräthig bel Carl Bindernagel in Friedberg: Die wichtigsten Fragen aus dem Juwaliditäts⸗ und Alters⸗ Versicherungsgesetz, unter besonderer Berücksichtigung der im Großherzogthum 1 Hessen erlassenen Ausführungsvorschriften, Zusammengestellt und durch praktische Beispiele erläuter von F. Fey, 15 Großherzoglicher Weinisterlalsekretär. Preis: 50 Pf. Verantw. Red.: Carl Bindernagel. Druck und Verlag von Carl Bindernagel. Wagner. (Hleizu eine Beilage.) e Beilage. Oberhessischer Anzeiger. . 151. J. Nach§ 1 des Gesetzes, betreffend die Invali— ditäts- und Altersversicherung, vom 22. Jun 1889 (Reichs Gesetzbl. Seite 97) unterliegen vom vollendeten sechzehnten Lebensjahre ab der Versicherungspflicht: 1) Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Ge— sellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Ge— halt beschäftigt werden. 2) Betriebsbeamte, sowie Handlungsgehülfen und Lehrlinge(ausschließlich der in Apotheken beschaͤftigten Gehülfen und Lehrlinge), welche Lohn oder Gehalt be ziehen, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt aber 2000 Mark nicht übersteigt. 3) Die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Per sonen der Schiffs besatzung deutscher Seefahrzeuge(See leute) und von Fahrzeugen der Binnenschifffahrt. 1 II. Nach§§ 2 und 8 des Gesetzes“) sind berechtigt, 1 ö sich selbst zu versichern: II) Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig we 0 nigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen. Hierunter fallen diejenigen Betriebsunternehmer, bei welchen die Beschäf tigung des Lohnarbeiters keinen ständigen Character hat, vielmehr nur gelegentlich und ausnahmweise statt findet. 2) Hausgewerbetreibende, das sind ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter solche sebstständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden, und zwar auch dann, wenn dieselben die Roh- und Hülfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbetten. Die Selbstversicherung der unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Personen ist aber nur insowelt zugelassen, als diese Personen bet dem Eintritt der Selbstversiche rung zwar das sechzehnte, jedoch noch nicht das vier zigste Lebensjahr vollendet haben, und als sie nicht im Sinne des§ 4 Absatz 2 des Gesetzes bereits dauernd erwerbsunfähig sind(vergl. Nr. III Ziffer 4 dieser An— leitung). III. Ausgeschlossen von der Versicherung sind: 1) Beamte des Reichs und der Bundesstaaten(8 4 Absatz 1 des Gesetzes). 2) Die mit Penstons berechtigung angestellten Beamten von Communalverbänden(§ 4 Absatz 1 des Gesetzes). Zu letzteren gehören nicht nur die weiteren, sondern zuch die engeren Communalverbände(Provinzen, Bezirke, kreise, Stadt und Landgemeinden, sebstständige Guts bezirke ꝛc.). Darüber, welche Personen als„Beamte“ des Reichs, dt der Bun desstaaten und der Communalverbände anzusehen find, entscheiden die für dieselben geltenden dienstprag matischen Bestimmungen. 3) Die dienstlich als Arbeiter beschaͤftigten Personen des Soldatenstandes(§ 4 Absatz 1 des Gesetzes), und dect Heft zwar sowohl die im Deutschen Heere wie die in der Kaiser— chen Marine Dienenden. Dagegen unterliegen z. B. Soldaten, welche beurlaubt werden, um zur Erntezeit in der Landwirthschaft zu helfen, der Versicherung. 4) Diejenigen Personen, welche auf Grund des In⸗ zaltdttäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes bereits eine Invalidenrente beziehen oder doch sowelt erwerbsbeschränkt ind, daß sie in Folge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes dauernd nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit mindestens ein Dtittel des für ihren Beschäftigungsort nach§ 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 3 1 Is(Reichs Gesetzbl. S. 73) festgesetzten Tagelobnes gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen(8 4 Absatz 2, 1588 u. Meile, 8 des Gesetzes). Personen, welche über das vorstehend 2 64 616% ingeführte Maß hinaus noch erwerbsfähig sind, unter 5. der Versicherung auch dann, wenn sie eine Alters— tage 82 g irucrein 0 4 5 Wgtettins gen und linden 3 Keim. 44 11 Ante— welche nur einen von der Erwerbsunfähtigkeit abhängigen Zuschuß zu dem Arbeitsverdienst darstellt beziehen, oder wenn sie vom Reich, von einem Bundes— siaate oder einem Communalverbande Pensionen oder Vartegelder, oder wenn sie auf Grund der reichsgesetz Ischen Bestimmungen über Unfallversicherung— z. B wegen nur theilwetser Erwerbsunfähigkett oder als hinter iebene Wiitwen oder als Aseendenten verunglückter Ar— belter— eine Rente empfangen. Nur wenn die Pen— 2 onen, Wartegelder oder Unfallrenten den Mindestbetrag Accs der Invalldenrente erreichen, sind die Empfänger dieser 4 ezüge auf ihren Antrag durch die untere Verwaltungs hörde ihres Beschäftigungsortes von der Versicherungs sch, pflicht zu befreten(8 4 Absatz 3 des Gesetz s). 5 IV. Abweschend von den Reichsgesetzen über die Kran a Un- und Unfallversicherung, welche den Eintritt der Ver frdtet schönt! ga. 1. ue— fall 1 auen cherung an bestimmte Betriebe knüpfen, wird von dem n, Noaltostäts, und Altersversicherungsgesetz die arbestende * epölkerung sämmtlicher Berufszwelge erfaßt, und werden 5 Personen, welche als Arbetter oder als untergeord —) Unter der Bezeschnung„das Gesetz“ ist in der Juolge überall das J. und A. V. G. vom 22. Jun 1889 4 Aurstanden. 1 1 betreffend den Kreis der nach dem Invaliditäts- und Anleitung, Vom 31. Oktober 1890. nete Betrlebsbeamte ihre Arbeitskraft gegen Lohn für Andere verwerthen, dem Versicherungszwange unterworfen. Es fallen daher sowohl die in der Landwirthschaft, der Industrie und dem Handel, wie die in der Hauswirth schaft, im Reichs„Staats oder Communaldtenste, für kirchliche und Schulzwecke ze. als Arbeiter, Gehülfea, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten, Belrtebsbeamte, Hand— lungsgehülfen oder Handlungslehrlinge Beschäftigten unter das Gesetz, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraus setzungen der Versicherungspflicht bel ihnen zutreffen. Diesenigen Personen dagegen, welche nicht mit ausführenden Arbeiten vorwiegend materieller Art, sondern mit elner ihrer Natur nach hoͤheren, mehr geistigen(wissenschaftlichen, künst lerischen ꝛc.) Thätigkeit beschäftigt werden, und durch ihre soeiale Stellung über den Personenkreis sich erheben, der nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und vom Stand— punkte wirthschaftlicher Auffassung dem Arbelter- und niederen Betriebsbeamtenstande angehört, unterliegen nicht der Versicherungspflicht. V. Die Versiche rungspflicht wie die Versicherungsbe rechtigung erstreckt sich gleichmäßig auf männliche und weibliche, verheirathete und unverheiratbete Personen. Auch die im Inlande beschäftigten Ausländer sind als versicherungspflichtig(versicherungs berechtigt) anzusehen VI. Von der Dauer der Beschäftigung, welche für die Krankenversicherung von entscheldender Bedeutung ist, wird die Versicherungspflicht nach dem Gesetz nicht abhängig gemacht. Auch eine nur vorübergehende Dienstleistung, mag dieselbe ihrer Natur nach oder aus mehr zufälligen Gründen, wie z. B. vorübergehende Hülfsleistung in der Ernte, auf nur kurze Zeit beschränkt sein, begründet die Versicherungspflicht. Jedoch kann durch Beschluß des Bundesraths bestimmt werden, inwieweit vorübergehende Dienstleistungen als Beschäftigung im Sinne des Gesetzes nicht anzusehen sind(§ 3 Absatz 3 des Gesetzes). VII. Dtejenigen Personen, welche berufsmäßig ein zelne persönliche Dienstleistungen bet wechselden Arbeit gebern übernehmen, z. B. Hafenarbeiter, Kofferträger, Dtenstmänner, Lohndiener, Führer, Friseusen, Kranken pflegerinnen, ferner Aufwartefrauen, Waschfrauen, Nähte rinnen, Büglerinnen, die auf jedesmalige Bestellung in den Häusern der Kunden arbeiten, unterliegen der Ver— sicherungspflicht dann, wenn sie als Arbeiter, dagegen nicht, wenn sie als selbstständige Gewerbetreibende anzusehen sind. Welcher dieser letzteren Fälle vorliegt, wird nach den jedesmal obwaltenden Verhältnissen zu entscheiden sein. Im Allgemeinen werden die sogenannten unstän digen Arbeiter, wie die freien landwirthschaftlichen Ar beiter, die Hafenarbeiter, die Wegarbeiter, die Wasch frauen ze, welche von Haus zu Haus gehen, als unselbst ständige Lohnarbetter, dagegen die selbstständigen Koffer träger, Fuhrer, Dienstmänner(vergleiche§. 37 der Ge werbeordnung, Reichs Gesetzbl 1883, Seite 177), Lohn diener, Krankenpflegerinnen, Frtseusen in der Regel als gewerbliche Unternehmer zu behandeln sein. VIII. Auch diejenigen Personen, welche von Gewerbe treibenden außerhalb ihrer Betriebsstätten beschäftigt werden(§. 2 Ziffer 4 des Krankenversicherungsgesetzes), sind als versicherungspflichtige Lohnarbeiter anzusehen, sofern sie nicht Hausgewerbetreibende sind(vergleiche Nr. XIX). IX. Verwandte des Arbeitgebers, insbesondere Haus kinder, welche zu diesem in einem die Versicherung be gründenden Verhältulsse stehen, unterltegen gleichfalls den Vorschriften des Gesetzes(vergleiche jedoch hierzu Nr. X). Eine Ausnahme machen nur die Eheleute unter einander, da zwischen ihnen nach dem Wesen der Ehe niemals eines der für die Begründung der Versicherung erforderlichen Abhängigkeltsverhältnisse bestehen kann. X. Das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz versichert abweichend von den Unfallversicherungsgesetzen nur die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Arbelter ꝛc Um das Versicherungsverhältniß zu begründen, ist es jedoch nicht erforderlich, daß der für die Beschäftigung gewährte Entgelt in baarem Gelde besteht. Es genügt vielmehr hierzu auch die Gewährung von Naturalbezügen, . B. Wohnung, Feuerung, Kleidung, Gartennutzung, Kuhweide, Kartoffelland u. s. w.(§ 3 Absatz 1 des Gesetzes). Ohne Belang ist auch die Art der Lohnzahlung; es kann der Lohn als Tagelohn oder sonstiger Zeitlohn, als Stücklohn oder als Anthetl han der Einnahme(Tantieme) gezahlt werden. Hiernach ist beispielsweise ein Kutscher, welcher einen Wagen von einem Lohnfuhrherrn s mit der Bedingung übernimmt, daß ihm ein Theilbetrag oder der eine festgesetzte Summe übersteigende Theil der Tages einnahme als Entgelt gewährt wird, als gelöhnter Ar better des Fuhrherrn anzusehen. Desgleichen sind als Lohnarbeiter anzusehen Kahnführer, welche von den Schiffs elgenthümern gegen einen bestimmten Anthetl an der Fracht angenommen sind. Als Werth der Tantiemen und Naturalbezüge wird der von der unteren Verwaltungsbehörde festzusetzende Durchschnittswerth in Ansatz gebracht(8 8 Absatz tea des Gesetzes). Diefenigen Personen, welche das Entgelt für ihre Beschäftigung nur freten Unterhalt bezlehen, deren Na— Altersversicherungsgesetz versicherten Personen. turalbezüge also auf die Befriedigung ihrer persönlichen Lebens bedürfnisse(Nahrung, Wohnung, Kleidung) be⸗ schränkt sind, werden von der Versicherung ausgenommen (8 3 Absatz 2 des Gesetzes). Hiernach fallen z. B. die in gewerblichen Betrieben oder in der Landwirthschaft ihrer Eltern beschäftigten Hauskinder, sowie Lehrlinge, welchen zwar freier Unterhalt, aber nicht ein darüber hinausgehender Lohn oder Gehalt gewährt wird, nicht unter die Versicherung. Diese Personen werden auch da— durch nicht versicherungspflichtig, daß sie ein Ta schengeld erhalten; denn letzteres stellt sich regelmäßig als Geschenk dar oder fällt doch, soweit es allgemein üblich ist, unter den Begriff des freien Unterhalts. XI. Die Anwendbarkeit des Gesetzes ist beschränkt auf die freien Arbeiter. Es fallen somit aus der Versicherung die Strafgefangenen, mögen dieselben innerhalb oder außerhalb der Gefangenanstalten beschäftigt werden, sowie die in Arbeltshäusern, Besserungs anstalten u. s. w. unter— gebrachten Personen. Dagegen sind die in Arbeitereolonten oder Wander— verpflegungsstationen, in Armenhäusern, Irrenanstalten, Blindenanstalten, Idiotenhäusern oder Anstalten für Epi⸗ leptische beschäftigten Personen als versicherungspflichtig anzusehen, sowett sie einen den freien Unterhalt über— steigenden Lohn oder Gehalt für ihre Arbeit erhalten. XII. Der Begriff des„Gesellen“ ist im Wesentlichen dem§ 121 der Gewerbeordnung entnommen und be— zeichnet die unselbstständigen im Handwerk technisch aus⸗ gebildeten Personen. Dagegen ist der Begriff„Gehülfe“ nicht in dem engen Sinne des gewerblichen Hülfsper⸗ sonals, sondern in der weiteren Bedeutung eines Arbeits⸗ gehülfen zu verstehen und umfaßt alle Hülfspersonen eines Arbeltsgebers, deren Thätigkeit in wirthschaftlicher und soelaler Beziehung derjenigen des Arbeiters, Gesellen oder Dienstboten im Allgemeinen gleichwerthig ist. Hiernach werden z. B. die bet Reichs, Staats-, Com⸗ munalbehörden, sowte die in den Bureaus der Rechtsan— wälte, Notare, Patentanwälte, Gerichts vollzieher, Auetio— natoren, Berufsgenossenschaften u. s. w. beschäftigten Schreiber, Kanzlisten, Kassenboten, Kanzleidiener, Poltzei⸗ diener, Gemeindediener, Nachtwächter, Flurhüter, Feuer⸗ wehrleute und ähnliche Angestellten, welche vermöge der mehr mechanischen, auf die Verwendung ihrer körperlichen Kräfte und Fähigkeiten gerichteten Dienstleistungen mit den Arbeitern u. s. w. auf gleicher oder doch annähernd gleicher Stufe steben, zu den Gehülfen zu rechnen sein, sofern dieselben nicht nach den dienstpragmattschen Vor— schriften als Reichs- oder Staatsbeamten oder als pen⸗ stons berechtigte Communalbeamte anzusehen sind(vergleiche N. III Ziffer 1 und 2). Dagegen werden die in dem sogenannten hoheren Bureaudtenst beschäftigten Expedienten, Registratoren u. s. w. als Gehülfen nicht anzusehen sein. Ebensowenig werden Assessoren u. s. w., welche als Hülfs: arbeiter bet Behörden, Rechtsanwälten u. s. w. thätig sind, als Gehülfen gelten konnen. XIII. Zu den Dienstboten im Sinne des Gesetzes gehoren die gegen Kost und Lohn oder auch nur gegen Lohn zu häuslichen Diensten verpflichteten Personen, so— wie die in der Landwirthschaft des Dienstherrn beschäf— ligten Arbeiter, sowett sie im Hausstand des Dtienstherrn leben(Haus und Wirthschaftsgesinde). Die in der Haus— wirthschaft beschäftigten Pecsonen mitt wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildung und in hoherer über den Stand der Dienstboten hinaus ragender soctaler Stellung, z. B. Erzieher, Erzieherinnen, Privatseeretäre, Gesellschafte— tinnen, Haus damen, Lelbärzte, Hausgeistliche, Hauslebrer, Hausbibliothekare u. s. w. sind nicht versicherungspflichtig, da sie übrigens auch als Betriebsbeamte nicht anzusehen sind(vergleiche Nr. XIV.) XIV. Als Betrieb im Sinne des Gesetzes ist ein In— begriff fortdauernder wirthschafticher Thätigkeiten anzu⸗ sehen. Die Hauswirthschaft als solche n ist als Betrieb nicht zu erachten. Die Verwaltungen des Reiches, der Bundesstaaten und der Communalverbände konnen, so weit die Ausübung der sogenannten regiminellen Thätigkeit in Frage kommt, gleichfalls nicht als Betriebe angesehen werden, dagegen muß der Inbegriff gewisser wirthschaft licher Thätigkesten des Reiches u. s. we, wie die Post⸗, Telegraphen Verwaltungen, staatliche Etsenbahn-Verwal— tungen, Berg und Hüttenwerke, staatliche und commu nale Land und Forstwirthschaft, Staats und Commu nalbauten, Communalbrauereten, Communalschlachthäuser, Communalirrenanstalten, städtische Gas- und Wasserwerke u. s. w., überall als Betrieb gelten. Desgleichen sind die Geschäfte der Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvoll— zieher u. s. w., deren Gesammthetit ein wirthschaftliches Unternehmen darstellt, als Betrtebe anzusehen. Als Betriebsbeamten im Sinne des Gesetzes haben hlernach diejenigen Personen zu gelten, welche in Be trieben der vorgedachten Art mit einer über die Thaͤtig— keit des Arbeiters oder Gehuülfen hinausgehenden, let tenden oder beaufsichtlgenden Funetton betraut sind(ver gleiche jedoch Nr. III Ziffer 1 und 2). Der Schwer— punkt der Beschäftigung des Betriebsbeamten legt nicht im persönlichen Eingreifen bet der eigentlichen Arbeits thaͤtigkeit, vielmehr muß dem Betrlebsbeamten eine ge— CCC' 1 35 fährt wisse B etheiligung an der Betrelbsleitung und eine Auf, sichtsstellung gegenüber den Arbeitern zustehen, so daß derselbe nicht wie ein Vorarbeiter sich an der Spitze der Arbeiter oder einer A bestergruppe des Betriebes befindet, sondern als Vertreter der Betrlebslettung den Arbeitern gegenübertritt Hiernach wird auch im Einzelfalle zu be urtheilen sein, ob sogenannte Werkmeister oder Werk führer als Betriebsbeamte oder Arbeiter zu behandeln sind N 2 Die Vorstands mitglieder von Actien- und äbnlichen Gesellscheften, die Procuristen und Handlungsbevollmäch tigte sind nur dann versicherungspflichtige Betriebsbeamte, wenn ihr regelmäßlger Jihresarbektsverdtenst an Lohn oder Gebalt 200 M. nicht übersteigt(vergleiche Nr NV. Die Aufsich Sratbs mitglieder fallen, da ihnen lediglich eine überwachende Thätigkeit obsegt, ohne daß sie An- gestellte der betreffenden Gesellschaft sind, nicht unter die Versicherung. XV Unter die„Handlungsgehülfen und Lehrlinge“ fallen alle im Handelsgewerbe mit Diensten kaufmän⸗ nischer Art(Mitwirkung bei Hindelsgeschäften, Buch führung, Correspondenz) beschaͤftigten Personen Die Versicherungspflicht umfaßt daher sowohl die vorgenannten Handlungs bevollmächtigten und Procuristen als auch die Buchhalter und Cassirer, die Handlungsreisenden, Commis und Verkäuferinnen. Vollständig ausgeschlossen von der gesetzlichen Versicherung cad nach§ 1 Ziffer 2 des Ge setzes die in Apotheken beschäftigten Oehülfen und Lehr⸗ nge. Indessen ist diese Ausnahmebestimmung nur für die eigentlichen Apotheken, nicht auch für ähnliche ge werbliche Unternehmungen, wie Droguen⸗ und Parfüme rlehandlungen, oder die mit Apotheken verbundenen Mi⸗ neralwasser ꝛe Fabriken ꝛc maß gebend. XVI. Die Versicherungspflicht ist bel Betriebsbeamten, Handlungsgebülfen und Lehrlingen(vergl. Nr. XIV und XV) auf diejenigen beschränkt, deren regelmäßiger Jahres- arbeitsverdtenst an Lohn oder Gehalt 2000 M. nicht übersteigt. Der Umstand, daß ein Betriebsbeamter ze. eigenes Vermögen besitzt, und in Folge dessen sein ge. sammtes Jahreseinkommen 2000 M. übersteigt, schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Als regelmäßiger Ar⸗ beitsverdienst ist derjenige anzusehen, welchen der Betriebs- beamte ꝛc. eine Reihe von Jahren hindurch in einer ge— wissen gleichmäßigen Höhe bezogen hat, oder auf den er, von besonderen nicht vorauszusehenden Zufällen abgesehen, mit Bestimmtheit rechnen kann. Ist ein Betriebs beamter c. gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt und be⸗ zieht hierfür insgesammt an Lohn oder Gehalt regelmäßig mehr als 2000 M., so ist derselbe nicht versicherungs: pflichtig. XVII. Seeleute sind diejenigen Personen, welche als Schiffer, Personen der Schiffsmannschaft, Maschinisten, Aufwärter oder in anderer Eigenschaft zur Schiffsbesatzung zahlt wird. Dies trifft auch dann zu, wenn die den Lobn oder Gehalt darstellenden Beträge von Seiten Dritter gezahlt werden, sofern nur die Arbetter ze auf diese Bezüge von dem Arbeitgeber als Entgelt der ibm ge— leiteten Arbeit verwiesen sind Dles gilt beispielsweise von Kellnern, welche auf Trinkgelder der Gäste, bet Ar⸗ beitern zen Betrleben des Reichs, des Staats oder der Com munalverwaltungen, welche auf Gebühren ange— wiesen sind. Die bet sogen Aeecordverbältnissen oft zweifelbafte Frage, ob der Aecordant, welcher khatsächlich den Lohn an die Arbelter zahlt, als Arbeitgeber in obigem Sinne oder aber mit Rücksicht darauf, daß er die gezahlten Löhne in dem ihm gewährten Aecordlohn erstattet erhält, als Mittelsperson des eigentlichen Arbeitgebers anzusehen ist, wird sich nue nach Unze der gesammten Verhältnisse des Einzelfalles entscheiden lassen. Dabel kommen als maßgebende Gesichtspunkte in Betracht das Maß der Abhängigkeit oder Selbstständigkeit des Accordanten in Beziehung auf die Arbettsthätigkeit und sein persönliches Verhalten bel derselben, die allgemeine soziale Stellung des Aecordanten, der Umfang seiner Verantwortlichkeit für die Ausfübrung der ihm übertragenen Arbeit, die Höhe des Entgelts, sowie der Umstand, ob der Entgelt einen eigentlichen Unternehmergewinn für den Arbeiten den oder lediglich einen dem Durchschnittswerth entspre⸗ chenden Lohn der Arbeit darstellt. Hiernach wird bei spielsweise im Allgemeinen der Gutsherr, nicht der Gutstaglöhner(Instmann, Kathenmann, Freimann ꝛc.), als Arbeitgeber des auf dem Gute thätigen Hofgängers, Scharwerkes de. anzusehen sein; denn für seine Rechnung wird die Arbeit des Hofgängers ꝛe, gelohnt, wenn auch der Lohn dem letzteren nicht von dem Gutsherrn selbst, sondern von dem Gutstaglöhner ꝛc., der ihn gestellt hat, ausgehändigt werden sollte. XIX Für den Begriff der Hausgewerbetreibenden (vergleiche Nr. II und VIII) hat das Gesetz folgende Kennzeichen aufgestellt: 1. das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, in welcher der Gewerbetreibende mit seinen etwaigen Arbeitern die Arbeit ausführt, 2. die Abhängigkeit von einem oder mehreren anderen Gewerbetreibenden, insofern er in deren Auftrage und für deren Rechnung, sei es mit den von ihm selbst beschafften oder mit den von den Ersteren ihm gelteferten Rohstoffen, gewerbliche Erzeugnisse her— stellt oder bearbeitet, 3 die Ausübung eines selbstständigen Gewerbes im Gegensatz zu der Beschäftigung der unselbstständigen Lohnarbeiter, welche von Gewerbetreibende außer⸗ halb deren Betrlebsstätten verwendet werden. Der Hausgewerbetreibende setzt die hergestellten oder bearbeiteten Erzeugnisse in der Regel nicht unmittelbar an die Consumenten ab, sondern liefert dieselben an an; „ nderer Gewerbetrelbender in eigenen B werbliche Erzeugnisse herstellen oder bearbeiten, Hausge— werbetrelbende oder unselbstständige Lohnarbelter sind, wird nur nach den besonderen Verhältnissen des Einzel. falles zu entschelden sein. Die zu Nr. XVIII aufgestell⸗ ten Gesichtspunkte für die Prüfung der sprechende Anwendung. XX. Welche Versicherungsanstalt für die einzelnen Versicherten zuständig ist, ergiebt sich aus 88 41 und 120 des Gesetz es. Nach diesen Bestimmungen erfolgt die Versicherung in dersenkgen Versicherungsanstalt, in deren Bezirk der Beschäftigungsort des Versicherten liegt. Soweit jedoch die Beschäftigung in einem„Betrtebe“ stattfindet, dessen Sitz im Inlande belegen ist, gilt als Beschäftigungsort ausnabmslos, nicht blos im Zweifel, der Sitz des Betriebes(8 11 Absatz 3 des Gesetzes). Betriebssitz ist derjenige Ort, an welchem sich der Mittelpunkt(wirthschaftliche Schwerpunkt) des Unter- nehmens befindet. Der Sitz des Betriebes kann durch das Vorhandensein von Betriebsanlagen, Verkaufsstätten, Waarenlagern äußerlich erkennbar, oder aus Eintragun— Mit dem Wohnsitz des Unternehmens braucht der Be— trlebssitz nicht zusammen zu fallen. Betrlebssitzes Arbeiten ausführen, nicht an dem Orte, wo die Arbeiten stattfinden, an der jeweiligen Ar beits— stätte, sondern an dem Sitze des Betriebes zu versichern. Jedoch kann eine dauernde oder besonders umfangreiche Ausführung von Arbeiten an einem von dem Betriebs- sitze verschtedenen Orte unter Umständen den Character schäftlichen Mittelpunkt annehmen. Bezüglich der Frage nach dem Sitz eines land⸗ und forstwirthschaftlichen Betriebes kommen die Bestimmungen im§ 44 Absatz 2 und 3 des landwirtbschaftlichen Unfall⸗ versicherungsgesetzes vom 5. Mal 1886(Reichs⸗Gesetzbl. S. 132) in Betracht. betrieb es. Werden im Auslande Personen beschäfigt, so erfolgt ihre Versicherung gleichfalls am Orte des in ländischen Betrlebssitzes. Hiernach unterliegt z. B. de lande den Bestimmungen des Gesetzes Wenn dagegen Personen im Inlande Arbeitgeberelgen⸗“ schaft eines sogenannten Aecordanten finden achter ent⸗ gen in Firmen oder Gewerberegister zu entnehmen sein. Hiernach sind die Arbeiter ꝛc., welche außerhalb des eines selbsiständigen Betriebes mit einem besonderen ge— Für den Sitz gemischter, aus Haupt und Nebenbe⸗ trieb bestehender Betriebe entscheidet der Sitz des Haupt; . welche ls Arbeiter ꝛc. eines inländischen Betriebes anzusehen siup, 74 5 etriebsstätten ge⸗ — Aird h — Annonten ausm — Betreff an die 0 krankenk zugegan lichen J der ben dem Be behtliche von Kei Betreffen sind die für den reichend den Lel Monteur einer inländischen Maschinenfabrik, welcher eig Betreffend in dieser Fabrik gefertigte Maschine im Auslande auf; stellt, auch für die Zeit seiner Beschäftigung im Aus beschäftigt werden, welche einem im Auslande belegenen Betriebe angehören, so ist stets der Ort der thatsächlichen inlän⸗ dischen Beschäftigung für die Zuständigkeit der Versiche⸗ gehören(§. 1 des Seeunfall-Versicherungsgesetzes vom 13. Juli 1887, Reichsgesetzblatt S. 329). Ein deutsches dere Gewerbetreibende, welche ihrerseits aus dem Absatzrungsanstalt entscheidend. des rub Seefahrzeug ist nach§. 2 des Seeunfallversicherungs- der von den Hausgewerbetreibenden angefertigten Pro— Seeleute sind nach§ 136 des Gesetzes bei derjenigen Bericht gesetzes jedes ausschließlich oder vorzugsweise zur See duete einen Unternehmergewinn erzielen. Versicherungsanstalt zu versichern, in deren Bezirk sich 5 fahrt benutzte Fahrzeug, welches unter deutscher Flagge Es wird hiernach weder ein Schneldergeselle, der] der Helmathshafen des Schiffes befindet. Als Heimath s. Auf die Größe des Fahrzeugs kommt es— ab- wegen Mangels an Raum in der Werkstätte des Schnei- hafen(Regtsterhafen) gilt derjenige Hafen, von welchem weichend vom Seeunfallversicherungsgesetz(8. 1 Absatz 2 dermeisters oder aus anderen Gründen seine Näharbeit aus mit dem, Schiffe die Seefahrt betrieben wird(Art, a. a. O.)— hier nicht an. Der Führer(Kapitän) zu Hause verrichtet, noch auch ein Schnelder oder Schuh 435 des Handelsgesetzbuchs, Bundes-Gesetzbl. 1869, Okarber eines Fahrzeuges. 125 e ee 1 welcher für beliebige Kunden Waaren anfertigt, S. 379). wenn sein regelmäßiger ahresarbeitsverdienst an Lohn a ausgewerbetreibender gelten können. Vielmehr 1 oder Gehalt 2000 M. übersteigt. werden 5 Erstere als Euhmbeiteh⸗ die Letzteren als Being de. Vurreffn XVIII. Als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes ist selbstständige Unternehmer anzusehen sein. Die Frage, Das Reichs Versicherungsamt. dersenige anzuseben, für dessen Rechnung der Lobn ge ob Personen, welche im Auftrage und für Rechnung Dr. Bödiker Unzulär Man verlange aberau in folge — — 5 —— CHOCOLAL ME 327 NIER 9 Ultra mar Muster stehen zu Dilensten. 4(mitteldankel), 5(dunkel), wird gebeten 4701 Karl Uhrig, Alleinverkauf fü 7 2 hochfeine westindische Cigarre in Originalkistchen zu 45 Stück per Mille M. 80, Um Angabe der Farben, 1(lell), Frankfurt a. 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