1888. Bonnerstag den 22. März. 2 35. Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben. „ Oberhessischer Anzeiger. Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag. Annoncen: die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von 5 ärtigen Einsender 0 eit Letztere ni N 58 a 4 N 5 f 8 1 det danken auswärtigen insendern Joweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen 1146 a.— W 5 Amtlicher Theil. 0 K 1 nd: Do Meilitar⸗Er atzgeschäft pro 888.„ 3 g 0 25 g für 1 g Friedberg den 14. März 1888. 1 1824 5 5 r 92 Das diesjährige Musterungsgeschäft wird für den Kreis Friedberg 55 u Friedberg im Rathhaussaale in folgender Weise vorgenommen: * Dienstag den 3. April l J., Vormittags 9 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Assenheim, Bad-Nauheim und en. Bauernheim. ut dein J. Mittwoch den 4. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung g Pfund-Dosel* Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Beienheim, Bodenrod, Bön— Flant-Dogen stadt, Bruchenbrücken, Buͤdes heim, Burg Gräfenrode und Butzbach. nt.-Dosen 4 Donnerstag den 5. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung 417 eu, der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Dorheim, Dorn-Assenheim, 1 lund-Dostt Dortelweil, Fauerbach b. Fr., Fauerbach v. d. H. und Friedberg, aus ele Fer. der Gemeinde Friedberg jedoch nur die im Jahre 1866 geborenen — — —. — — 2 — — 1 Pio. U Militärpflichtigen. N fd. 50 Pf. Freitag den 6. April I. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Ia, 50 U Militärpflichtigen aus den Gemeinden:! Friedberg— und zwar die in nden Jahren 1867 und 1868 in dieser Gemeinde geborenen Militär— W Sünden pflichtigen— ferner sämmtliche Militärpflichtigen aus den Gemeinden: 5 Gambach, Griedel und Groß Karben. 1 Samstag den 7. April l. J., Vormittags s Uhr, Musterung der Betten Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Harheim, Hausen mit Oes, * Heldenbergen, Hoch-Weisel, Holzhausen, Ilbenstadt, Kaichen, Kirch-Göns und Klein-Karben. . A. Reue Montag den 9. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Dre eilitärpflichtigen aus den Gemeinden: Kloppenbeim, Langenbain mit Ziegenberg, Maibach, Massenheim, Melbach, Müͤnster, Münzenberg, 1 Jarnas ö Nieder⸗Erlenbach, Nieder-Eschbach und Nieder-Florstadt. * UN Dienstag den 10. April l. J., Vormittags s Uhr, Musterung der 1 Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Nieder-Mörlen, Nieder Rosbach, Ick. Nieder- Weisel, Nieder-Woöllstadt, Ober-Erlenbach, Ober-Eschbach und el Trap Ober⸗Florstadt. f ** Mittwoch den 11. April l. J., Vormittags s Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Ober-Mörlen, Ober-Rosbach, Ober⸗Wöllstadt, Ockstadt, Okarben und Oppershofen. Donnerstag den 12. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Ossenheim, Ostheim, Petter— 1 tion Aale, Kronen- laschenlüchef. Ackle L Aler- Kragen 1d , Cersellen, veil, Pohl⸗Göns, Reichelsheim, Rendel, Rockenberg und Rodheim. Freitag den 13. April l. J, Vormittags s Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Rödgen, Schwalheim, Söͤdel, Staden, Stammheim, Steinfurth, Trais-Muͤnzenberg und Vilbel, aus der Gemeinde Vilbel jedoch nur die im Jahre 1866 und 1867 geborenen Militärpflichtigen. Ter, Binden. Samstag den 14. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der urn Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Vilbel— und zwar die im e! Jahre 1868 in dieser Gemeinde geborenen Militärpflichtigen— ferner gensehlr 6 bat Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Weckesheim, Wick— 7 ö stadt, Wisselsheim, Wölfersheim und Wohnbach. 7 Montag den 16. April Il. J., Vormittags 8 Ühr, J miathbaussaale zu Friedberg Loosziehung sämmtlicher 1 ilitärpflichtigen des Kreises Friedberg aus dem Jahrgang 1868. 1 In den genannten Musterungs-Terminen haben sich sämmtliche Militärpflichtigen des Jahrgangs 1868— mit Ausnahme der zum . 0 1 injährig⸗ freiwilligen Dienst Berechtigten, falls nicht Reelamation er⸗ Al- 0 4 hoben wird— sowie diejenigen Milttärpflichtigen der früheren Jahr— — fange, welche bis jetzt eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten 4 aben, pünktlich, nüchtern und reinlich gekleidet einzufinden. Diejenigen Nilitärpflichtigen, welche zum zweiten oder dritten Male erscheinen, bunt, La, haben ihre Loosungsscheine mitzubringen. Für Militaͤrpflichtige, welche ren durch Krankheit am Erscheinen verhindert sind, ist im Termin ein aa ö f tui 1 * 4 1 3 1 Nail Bekanntmachung. ärztliches Attest zu übergeben. Nach F. 65 der Ersatzordnung ist das Erscheinen der Loosungsberechtigten zum Loosen nicht erforderlich, es wird vielmehr in diesem Falle durch ein Mitglied der Ersatzcommission die Loosungsnummer für den einzelnen Militärpflichtigen gezogen. Die— jenigen dagegen, welche bei der Musterung unentschuldigt ausbleiben, verlieren das Recht, an der Loosung theilzunehmen und können keinen Anspruch auf Berücksichtigung aus Reclamationsgründen erheben. Außer— dem wird gegen dieselben das im§. 48 der Ersatzordnung angedeutete Strafverfahren eingeleitet. Die Großherzogl. Bürgermeistereien haben saͤmmtliche ihrer Gemeinde angehörigen, oder in ihrer Gemeinde ge— stellungspflichtigen Militärpflichtigen auf Grund der ihnen kurzer Hand wieder zugehenden Stammrollen zu der Musterung vorzuladen und eine Bescheinigung über die erfolgte Vorladung der Stammrolle beizufügen. Körperliche Gebrechen der Militärpflichtigen, welche durch die vorzu— nehmende ärztliche Untersuchung nicht unbedingt constatirt werden können, wie Harthörigkeit, Schwachsinnigkeit ꝛc., sind durch amtlich ausgestellte Zeugnisse des Geistlichen, Lehrers, Bürgermeisters ꝛc. nachzuweisen. Wer an Epilepsie(Fallsucht) zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei Zeugen vor Gericht zu stellen, welche das Vorhandensein eidlich zu erhärten haben. Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, bezw. eine Bescheinigung des Gerichts zu erbringen. Ist ein Militär— pflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig, so haben die Großherzogl. Bürgermeistereien hierauf aufmerksam zu machen und hierüber die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen. Die Verhandlungen über die Zurückstellungsgesuche sind, insoweit es noch nicht geschehen, sofort und längstens im Termin vorzulegen. Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfaͤhigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familien— angehörige sich selbst persoͤnlich im Termine vor der Ersatzeommission einzufinden. Reclamationen, welche der Ersatzeommission nicht vorge— legen haben, werden von der Großherzogl. Ober-Ersatzcommission un— nachsichtlich zurückgewiesen und nur dann berücksichtigt, wenn die Ver— anlassung zu der Reclamation erst nach dem Ersatzgeschäft entstanden ist. Mit dem Ersatzgeschäft ist die Classification der Reserve- und Landwehr— mannschaften, der Ersatzreservisten, sowie der ausgebildeten Mann— schaften des Landsturms zweiten Aufgebots(siehe Anmerkung) verbunden. Nach Erledigung der Zurückstellungsgesuche findet an den obenbezeichneten Tagen die Classificirung derselben rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerb— lichen Verhältnisse statt. Es haben daher Diejenigen derselben, welche im Falle einer Einberufung auf Zurückstellung Anspruch machen zu konnen glauben, an den bezeichneten Tagen, Vormittags ½11 Uhr, zu erscheinen und ihre Gesuche, welche sofort bei dem Unterzeichneten einzureichen sind, naͤher zu begründen. Die Großherzogl. Buͤrgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und dafür zu sorgen, daß die Letzteren zur bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und waͤhrend des Mustecmgsgeschaͤfts ein anständiges und ruhiges Ver— halten beobachten. Der Civilvorsitzende der Großh. Ersatzeommission des Kreises Friedberg Dr. Braden. Anmerkung: Als ausgebildete Mannschaften sind zu betrachten; 1) Alle Ersatz Reservisten, welche geübt haben, 2) Ersatz Rekruten, welche mindestens 1 Jahr activ gedient haben und 3) Einjaͤhrig⸗ Freiwillige, welche mindestens neun Monate activ ge— dient haben. Der Civilvorsitzende der Großherzoglichen Ersatz-Commission Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises und das Großherzogliche Polizei-Commissariat Wickstadt. bur 1 Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie alsbald in Ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise veroͤffentlichen, die Militarpflichtigen, 8 9 agi ben agen sind, speziell darnach bedeuten und sich selbst darnach bemessen, auch dafür sorgen, daß die gegebenen Bestimmungen änktlich zur Ausführung kommen. Da es vorgekommen ist, daß Militaͤrpflichtige, welche im Kreise Friedberg geboren sind, aber in Orten tines anderen Musterungsbezirkes sich auf halten(als Gesellen, Commis, Dienstboten ꝛc.), sonach in der Gemeinde ihres Auf⸗ ent haltsortes anmelde, und gestellungspflichtig sind, von Ihnen aber dennoch zur hiesigen Musterung und bezw. Aushebung vorgeladen 8 8 0 . — 2 n — wurden, weise ich Sie hierdurch wiederholt au, nur diejenigen Militärpflichtigen zur diesseitigen Musterung vorzuladen, welche sich in Ihren 8 b ächlich u icht etwa nur vorübergehend aufhalten. f 5 r welche in Orten 1 Musterungsbezirke geboren sind, sich aber in Gemeinden des Kreises Ebenso wollen Sie diejenigen Leute, Friedberg aufhalten und bis jetzt sich etwa zur Stammrolle Ihrer Geme kreise zu stellen, anhalten, die Anmeldung noch nachträglich zu bewirken Treten derartige Faͤlle ein, wollen Sie Nachtrags Stammrolle aufstellen anher einsenden. Die Geburtslisten zu den Stammrollen der drei letzten Ersatzgeschäft mitzubringen. inde nicht gemeldet haben, da sie beabsichtigen, sich in ihrem Heimaths⸗ und dafür sorgen, daß dieselben auch hier zur Vorstellung kommen. und diese mit den betreffenden Geburts- oder Loosungsscheinen sofort Jahre(1886, 1887 und 19 sind zum Dr. Braden. Auszug aus der von Großh. Ober-Rechnungskammer abgeschlossenen Rechnung der Provinzialkasse der Provinz Oberhessen für 1885/86. Abschluß. M. Pf. Gesammtsumme der Einnahme 227463 86 5„ Ausgabe. 221224 46 Verglichen, bleibt Rest 6239 40 und dieser besteht in baarem Vorrath. Gießen am 10. März 1887. Der Rechner der Provinzialkasse für Oberhessen. Grüneberg, Rendant. Revidirt, ohne daß sich für den vorstehenden Abschluß eine Aende— rung ergeben hat Darmstadt den 7. März 1888. Großherzogliche Ober-Rechnungskammer. Heß. Rubr.⸗Nr. Einnahme. W. Pf. 1. Kassenvorrath aus vorhergehenden Jahren. 51982 48 2. Ausstände aus vorhergehenden Jahren. 51 93 3. Beiträge der Kreise„ 140000— 4. Kapitalzinsen V 3253 90 % ĩ 801 56 6. Beitrag aus der Staatskasse. 21320— 7. Strafen.. 54— 12. Zurückempfangene Kapitalien 1 10000— Summe der Einnahme 227463 86 Ausgabe c 2500— een und Gebühren 2329 75 16. Botenlohn und Verkündigungskosten.. 140— 17. Für Büreaugegenstände und Geräthschaften 613 68 18. Erbauung und Unterhaltung von Kreisstraßen 169641 03 23. Ausgeliehene Kapitalien. V Summe der Ausgabe 221224 46 In Gemäßheit des Art. 93 bezw. 43 der Kreis— Gießen am 14. März 1888. Beckenhaub. und Provinzialordnung wird der vorstehende Auszug zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Der Vorsitzende des Provinzialausschusses der Provinz Oberhessen. Dr. Boekmann. Bekannt Die von der Fuhrwerks-Berufsgenossenschaft erlassenen Unfallverhütungsvorschriften bringen wir nachstehend zur allgemeinen Kenntuiß 1 Friedberg den 15. März 1888. Unfallverhütungsvorschriften der IJ. Für die Betrie §. 1. Zu Lenkern eines mit Pferden bespannten Fuhrwerks dürfen nur des Fahrens kundige, nüchterne Leute im Alter von über 15 Jahren verwendet werden. §. 2. Sobald der Unternehmer erfährt oder sieht, daß der Kutscher oder der Begleitmann betrunken ist, hat er demselben sofort die Leitung bezw. Begleitung des Fuhrwerks abzunehmen. §. 3. Wagen, deren Ladung dem Kutscher keinen sicheren Sitz bletet, müssen einen besonderen Sitz mit festem Trittbrett und Rücken- sowie Seiten Lehnen haben. §. 4. Jeder Lastwagen muß in bergigen Gegenden und Städten mit einer wirksamen, jederzeit gebrauchsfähigen Brems- bezw. Hemm Vorrichtung versehen sein. §. 5. Mit nicht fest aufliegenden Ladungen belastete Fuhrwerke müssen derart beschnürt sein, daß ein theilweises Herunterfallen der Ladung ausgeschlossen ist. 8 Während der Nachtzeit, d. h. eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang muß jedes auf der Straße befindliche Fuhrwerk ausreichend beleuchtet sein. §. 7. Bissige Zugthiere müssen mit einem vollständig sicheren Maulkorbe ver— sehen sein. Notorische Schläger dürfen im gewerbsmäßigen Fuhrwerksbetriebe über— haupt nicht verwendet werden. §. 8. Holz, welches länger als 9 Meter ist, darf nur auf Wagen verfahren werden, welche außer dem Fuhrmanne von einem erwachsenen kräftigen Arbeiter be— II. Vorschriften für die 1. Das Schlafen eines Kutschers, so lange das von ihm gelenkte Gefährt noch in Bewegung ist, wird verboten. 2. Das Auf: und Absteigen der Führer auf bezw. von einem in Bewegung befindlichen Wagen ist strenge verboten. 3. Das Sitzen auf dem Vordertheile des Wagens, so daß die Beine in der Luft schweben oder auf die Deichsel gestellt werden, ebenso das Sitzen auf der Deichsel ist verboten. 4. Belm Baden und Schwemmen der Pferde an Stellen, wo die Thlere schwimmen müssen, darf der Kutscher bezw. Begleltmann in keinem Falle auf dem machung. Großherzogliches Kreisamt Friedberg Dr. Braden. Fuhrwerks⸗Berufsgenossenschaft. bs⸗Unternehmer. gleitet sind. Letzterer hat neben dem Hinterwagen herzugehen und den Transport zu überwachen. Um ein Schleudern der über den Hinterwagen herausragenden Enden der Hölzer zu verhindern, sind diese mit einer starken Kette zusammen zu schnüren. 5 Die nach den Futterböden führenden Treppen müssen mit einem festen Handgeländer versehen sein. Wo statt der Treppen Leitern benutzt werden, müssen diese in halber Manneshöhe in die Luke hineinragen und unten oder oben derart be— festigt sein, daß ein Rutschen der Leiter unmöglich ist. §. 10. Für die an Wagen u. s w. in Gemäßheit vorstehender Bestimmungen zu treffenden Aenderungen wird den Betriebsunternehmern eine Frist von 6 Monaten, vom Tage der Bekanntmachung der genehmigten Vorschriften in den„Amtlichen Nachrichten des Reichs-Versicherungsamts“ an gewährt. § 11. In jedem Betriebe sind an leicht sichtbarer Stelle sämmtliche Unfall— rungsamts durch Plakatanschlag bekannt zu machen. 8712 widerhandeln, werden von dem Genossenschaftsvorstande in Bezug auf ihre Betriebe Gefahrenklasse befinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ibrer Belträge herangezogen(vergleiche§. 78, Absaß 1, Ziffer 1, des Unfallversicherungs⸗Gesetzes vom 6. Juli 1884). versicherten Personen. Pferde sitzen, sondern es muß das Pferd allein, oder an einer losen Leine ins Wasser gebracht werden. 5. Das Schlafen der Kutscher oder Begleiter im Stande der Pferde oder 6. beiter betrunken angetroffen, so fällt er in Strafe. 7. Versicherte Personen, welche den Unfallverhütungsvorschriften zuwider⸗ handeln, werden mit Geldstrafe bis zu 6 Mark, welche gesetzlich der betreffenden Krankenkasse zufällt, bestraft(vergl.§. 78, Abs. 4, Ziffer 2 und§. 80 des Unfall⸗ versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884). Der Vorstand der Fuhrwerks⸗Berufsgenossenschaft. gez.: H. Scharfenberg. Die vorstehenden Unfallverhütungsvorschriften der Fuhrwerks-Berufsgenossenschaft we Berlin den 21. Dezember 1887. gez.: B Betreffend: Die Unfallverhütungsvorschriften der Fuhrwerks⸗Berufsgenossenschaft. rden gemäß§. 78, Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 genehmigt. Das Reichs⸗Versicherungsamt. ödiker. Friedberg den 15. März 1888. Das Großh. Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeistereien und sämmtlche Polizeiorgane des Kreises. Unter Hinweis auf vorstehende Bekanntmachung beauftragen wir Sie, erlassenen Unfallverhütungsvorschriften zu überwachen. die Befolgung der von der Fuhrwerks-Berufsgenossenschaft Dr. Braden. Betreffend: Wlldschaden. Friedberg den 17. März 1888. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung wollen Sie behufs Feststellung eines neuen Verzeichnisses an uns berichten, ob die seiner Zeit zu Taxatoren in Wildschadensangelegenheiten bestellten Personen noch am Leben sind, oder ob sonst irgend welche Umstände eingetreten sind, nisses bezüglich des einen oder anderen Tapators erforderlich oder wünschenswerth erscheinen lassen. Das im Kreisblatt Nr. 138 vom Jahre 1882. Die vorstehende Verfügung bezieht sich nicht auf die Bütger⸗ die eine Veränderung des alten Verzeich Verzeichniß der Taxatoren finden Sie meistereien des V. Wildschadensbezirkes. J. V.: Dr. Wallau. verhütungsvorschriften einschließlich der Genehmigungs-Urkunde des Reichs-Versiche— 5 Strafbestimmung: Betriebsunternehmer, welche diesen Vorschriften zu⸗ 3 in eine höhere Gefahrenklasse eingeschätzt, oder, falls sie sich bereits in der höchsten unter der Krippe ist verboten, sobald der betreffende Stand durch ein Pferd besetzt ist. Wird ein mit der Leitung eines Fuhrwerks betrauter Kutscher bezw. Ar⸗ Asenhein 1 allen, d borhriften n Schutz Foce streffend De 1 0 i besizen hetsagen betreffen 14 6 br rubr. ortsüb! 12 Hegegange m 14.9 Gesetz 6 dem G gahrt! 1 deresfend: Liquldatlon der Vergütung für Lieferungen und Lelstungen für das Milltär in 1887. Friedberg den 20. Marz 1888. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. f Wir benachrichtigen Sie andurch, daß die rubricirte Vergütung in den unten verzeichneten Betragen zur Auszahlung an die betreffenden een angewiesen worden ist und beauftragen die betreffenden Bürgermeistereien, den Gemeinde-Einnehmern entsprechende Einnahme— uweisung zu ertheilen und für Controlirung der anzuweisenden Beträge besorgt zu sein. Dr. Braden. a. Vergütung für gelieferte Fourage. 14 M. Pf. M. Pf. M. Pf. M. Pf. M. Pf. M. Pf. Issenheim 13 85 Friedberg 133 13 Ilbenstadt 3 36 Ober⸗-⸗Wöͤllstadt 5187 Rodheim 42 6 Steinfurth 41 13 Büdes heim 69 11 Gambach 4 20 Nieder ⸗-Wöͤllstadt 254 73 Okarben— 84 Schwalheim 32 92 Vilbel 33 33 Burg⸗Gräfenrode— 84 Groß Karben 5 4 Ober⸗Rosbach 9 12 Oppershofen 40 62 Stammheim 94 28 b. Vergütung für Vorspann. Butzbach M. 14. Groß⸗Karben M. 46. Nieder Weisel M. 7. Okarben M. 14. Vilbel M. 14. c. Servisvergütung. g U M. Pf. M. Pf. M. Pf. M. Pf. M. Pf. WM. Pf. issenbeim 3166 Butzbach 79 58 Ilbenstadt 24 14 Ober⸗Rosbach 1184 Oppershofen 11 09 g Stammheim 16 96 Had⸗Nauheim 25 72 Friedberg 39 84 Münzenberg 13 64 Ober Wöͤllstadt 3438 Rodheim 1142 Steinfurth 11 46 Hbüdes beim 16 52 Gambach 2173[Nleder Erlenbach 10 53 Okarben 40 30 Schwalheim 7 02 Vilbel 19 06 N Durg⸗Gräfenrode 9 10 Groß Karben 108 46 Gieeffeas: Den Schutz der in fremde Verpflegung gegebenen Kinder unter 8 Jahren— Friedberg den 20. Marz 1888. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Bei Fertigung der Zusammenstellung über die in entgeltlicher Pflege befindlichen Kinder während des Jahres 1887 ist es uns auf⸗ fallen, daß mehrfach die Bestimmungen betreffend die Ueberwachung der betreffenden Kinder nicht eingehalten wurden. Indem wir auf die orschriften der§§. 12, 13 und 14 der Instruction vom 14. Mai 1880 zur Ausführung des Gesetzes vom 10. September 1878, betreffend u Schutz der in fremde Verpflegung gegebenen Kinder unter 6 Jahren, verweisen, erwarten wir, daß diese in Zukunft besser, als dies bisher schehen, beobachtet werden. J. V.: Dr. Wallau. etreffend: Die Landes⸗Waisenanstalt. Friedberg den 19. März 1888. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz hat bestimmt, daß solchen Waisen, welche zwar die hessische Staatsangehoͤrig— it besitzen, jedoch in einem anderen Bundesstaat unterstützungswohnsitzberechtigt sind, die Aufnahme in die Landes-Waisenanstalt für die Zukunft versagen ist. Sie wollen sich bei Stellung von Aufnahmeanträgen hiernach bemessen. J. V.: Dr. Wallau. Bekanntmachung. Jetreffend: Den Bau der Kreisstraße von Kloppenheim nach Ober-Erlenbach. f Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Verbindungsweg zwischen Ober⸗Erlenbach und Kloppenheim, des Ausbaues dr rubr. Straße wegen, vom Heutigen bis auf Weiteres für Fuhrwerke geschlossen ist. Die zunächst liegenden Bürgermeistereien wollen dies ih ortsüblicher Weise veröffentlichen. Großherzogliches Kreisamt Friedberg Friedberg den 19. März 1888. Dr. Braden. Bekanntmachung. detreffend: Die Feldbereinigung in den Fluren I, II, III, IV und Il der Gemarkung Kloppenheim. Freitag den 23. J. Mts., Vormittags von 10— 12 Uhr auf dem Amtszimmer der Großh. Bürgermeisterei Kloppenheim findet Tagfahrt ur Entgegennahme von Wünschen bezüglich der definitiven Zutheilung der Grundstücke statt. Die Wünsche sind in genanntem Termin schriftlich einzureichen oder zu Protocoll zu geben. Der Vollzugs⸗Commissär: 4 Friedberg den 19. März 1888. Dr. Wallau. Bekanntmachung. a detreffend: Die Feldbereinigung in der Gemarkung Bruchenbrücken. 0 In der Gemarkung Bruchenbrücken hat noch keine Parzellenvermessung stattgefunden und wird deßhalb solche unabhängig von einer vor⸗ tisgegangenen zustimmenden Erklärung der Gemeinde auf Grund des Artikel 1 des Gesetzes die Gewann- und Parzellen-Vermessung betreffend um 14. Juli 1884 verordnet werden, falls nicht die betheiligten Grundbesitzer vorziehen die Ausführung der Feldbereinigung nach Maßgabe dis Gesetzes vom 28. September 1887 in der Gemarkung Bruchenbrücken zu beschließen. 14 Es wird deßhalb Tagfahrt zur Abstimmung hierüber auf Donnerstag den 12. April l. J., Nachmittags von 2—4 Uhr, af dem Gemeindehaus zu Bruchenbrücken anberaumt und darauf hingewiesen, daß diejenigen betheiligten Grundbesitzer, welche in der anberaumten Aagfahrt weder persönlich noch durch gehörig Bevollmächtigte abstimmen als für die Feldbereinigung stimmend angesehen werden. Friedberg den 20. Marz 1888. Der Vollzugs-Commissär für Feldbereinigung: ö Dr. Wallau. Bekanntmachung. Donnerstag den 29. Il. Mts., 3) Neuwahl des Ausschusses, 1 Nachmittags 2 Uhr, 4) Abhaltung von Vorträgen, N. findet in dem RNathhaussaale zu Friedberg eine General-] 5) Forderung des Obstbaues, hier die Gründung von Kreisbaum— 11 kee des landw. Bezirksvereins Friedberg statt, wozu die ver— schulen, chrlichen Mitglieder des Bezirksvereins hierdurch ergebenst eingeladen[ 6) Wasenmeistereien, werden: 7) Verschiedene Mittheilungen. a Gegenstände der Tagesordnung sind: Friedberg den 20. März 1888.. ) Rechnung, Der Director des landw. Bezirksvereins Friedberg. 1) Voranschlag, f Dr. Braden. 1 Ausschreiben. Um Auskunft über den dermallgen Aufenthaltsort des Johannes Lotz von Nieder Dorfelden, welcher in der Strafsache gegen die Elise Braun zen Sachsenhausen wegen Diebstahls V. 458/87 als Zeuge vernommen werden soll, wird ersucht. Frtebberg den 17. März 1888. Der Großherzogliche Amtsanwalt Kolb. 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Wo solche Krankheiten schon eingetreten sind, wirken die aus den besten Mineralbrunnen Sodens 1 dureh Abdampfung, unter ärztlieher Con- HH 1 — trole gewomenen Pastillen, ebenso wie die Quellen dehselbst, schleimlösend und heilend. Auch bei Nohronischem Katarrh, brechen hab h die Nee Aben sieh die Sodener Mine- Tungentuberkulose ra- a in klen in gr beser u. in Sodener Mineralwasser öfter genommen, als Mittel gegen quälenden Husten u. Entkräftun Jewährt. Verdauungsstörungen, Leibesverstopfung— I Darmkatarrh beseitigend, schaffen sie die Vorb edingung besserer Ernährung des Organismus, sind daber für . 1 EE.** 2 insbesondere“ nach fippenfell- a. Lungen- 1 E 1 2 f 1 f ung von hohem Werth. Den Patienten, welche anHämorrhoiden, lelchter Le beyanschwellung, anhaltender einfacher Ver- 82 schleimung leiden, bieten die SodenerMineral-Pastillen ein von der Natur selbst erzeugtes. wirksamstes Heil- mittel, das, namentlich für den Gebrauch von Frauen und Kindern in e Haushaltungen u. wmelen Anstalten Schon eingebürgertę mit ärztlich be- glaubigtem Erfolg geg. Reizzustäude u. Verschleimungen angewandt wird. Die Sodener Mineral-Pastilien sind orhültlich die Schachtel A 85 Pf. in allen Apotheken. 168 a und Tröge empfehlen(L. a. 1660.)(Fa 3/9) A M. 1.10, 1.20, 180, 40, 150, 1.80, 1.80. Schirmer. Pilz& Co., Verantw. Red.: Carl Bindernagel. 1081 Theis& Müller. 155 Thonwaaren⸗Fabrik, Bitterfeld. 0 Druck und Verlag von Carl Bindennagel. (Hierzu eine Beilage.) 1 8 Vetrefftn Das 0 bei Einrei dieses Aus Betreffen Betteffen De 1 u lassen, April 188. fuchtlosem detreffe Ausgegang dom 14. ves Gesetz 6 ff dem E Tagfahrt 6 9 Tüfung bi N Füsung b 1 7 indet in Mrsammlun lichen J berden;