Donnerstag den 20. Dezember. M 150. berhessisch er Anzeiger. Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben. Areisblatt für den Kreis Friedberg. Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag. Annoncen: die einspaltige. 15 Pf., lokale Anzeigen und auswärtigen Einsendern gal ain— 8 ö behördliche aus dem Kreise 11 Pf., oweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), Reclamen 30 Pf.; welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen. 8 Das nachfolgende Statut, das am 1. lung mit Jam Friedberg den 17. Dezember 1888. V Januar 1889 in bei- Concert. A-Concert. C. Kruse 3 5 5 Kruse. les Kreises Friedberg mit Beschluß genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der 1 Tallen Justiz vom 12. October 1888 bestimmt: J. Cen f Die Anwendung der Vorschriften des§. 1 des Reichsgesetzes vom 55. Juni 1883, die Kranken Versicherung der Arbeiter betreffend, wird für den Kreis Friedberg auf diejenigen in§. 1 des vorerwähnten Mai 1886, die Unfall- und Kranken-Ver— ie Reichsgesetzes bezeichneten Personen erstreckt, deren Beschäf— 5 ügung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch den Ar— beitsvertrag im Voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist(S. 2, Ziffer 1 a. R.⸗G.). * ö f Die nach Vorstehendem der Kranken ⸗Versicherungspflicht unter⸗ N 11 sell worfenen Personen haben ihre An- und Abmeldung zur Krankenver— * 3 scherung spätestens am dritten Tag nach Beginn der Beschäftigung, dermdte, Rain beziehungsweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der een Mönter, Gemeindebehörde des Beschäftigungsorts(§. 49 a. R.⸗G.) selbst zu an dein e big, bewirken, sowie die Versicherungsbeiträge nach den Vorschriften (aebarte, des F. 51 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 selbst einzuzahlen zut- u. Geburts 65 2, Absatz 2 und F. 54 4. R.⸗G.). Kran 4 8, Innerhalb des Kreises Friedberg wohnende Personen, welche, „„ohne zu einem bestimmten Arbeitgeber in einem dauern— den Arbeitsverhältniß zu stehen, vorwiegend in land- oder 5 forstwirthschaftlichen Betrieben des Kreises gegen Lohn beschäftigt sind, rd I Il. berden, so lange sie nicht zu einer die Versicherungspflicht begrün— ö enden Beschäftigung in einen anderen Erwerbszweig übergehen oder Mitglieder einer Betriebskrankenkasse werden, auch für diejenige Zeit, in welcher eine Beschäftigung gegen Lohn nicht stattfindet, der ranken⸗Versicherungspflicht unterworfen. Genner, Salla, n Dieselben sind in Gemäßheit der Bestimmung in§. 142, Absatz 2 s 5 Juni Arbeiter betreffend, und des§. 142 Amtlicher Theil. Bekanntmachung. Kraft tritt, bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden. rung, beziehungsweise der Ortskrankenkasse ihres Wohnortes durch die Bürgermeisterei dieses Ortes zu überweisen. Ihre Versicherung beginnt mit dem Tage ihrer Ueberweisung. Die Ueberweisung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit aufhören. Die Ueberweisung, sowie der die Zurücknahme derselben ab— lehnende Bescheid kann nach Maßgabe des§. 12, Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, des Artikel 26 des Großherzoglichen Gesetzes vom 4. April 1888 mittelst Rekurs an den Kreisausschuß angefochten werden. Gegen die Entscheidung des Kreisausschusses ist nach Artikel 25 und 26 des Gesetzes vom 4. April 1888 der Rekurs an den Pro⸗ vinzialausschuß zulässig. . Die Vorschriften der§8§. 49, 50, 51 und 53, Absatz 1 des Krankenversicherungs-Gesetzes vom 15. Juni 1883 finden auf die Arbeitgeber der nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Statuts unter I. und II. versicherungspflichtigen Personen keine Anwendung. Die Vorschrift des§. 52, Absatz 1 des erwähnten Gesetzes findet dagegen auf Arbeitgeber von nach J. und II. versicherungspflichtigen Personen in der Weise Anwendung, daß dieselben den von ihnen be⸗ schäftigten Personen ein Drittel der von den letzteren zur Gemeinde— Krankenversicherung beziehungsweise zur Ortskrankenkasse eingezahlten Beiträge für die Dauer ihrer Beschäftigung zu erstatten haben, ohne daß eine Einrechnung dieser Beiträge in dem vereinbarten Taglohn statthaft wäre. Vor der Ersatzleistung ist der Arbeitgeber berechtigt, von dem Arbeiter den Nachweis der bereits erfolgten Beitragsleistung für die abgelaufene Beschäftigungszeit zu fordern. Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern über die Be⸗ rechnung der von den Ersteren zu ersetzenden Beiträge sind nach§. 53, Absatz 2 des gedachten Gesetzes beziehungsweise nach§. 1254 der Gewerbeordnung(Novelle vom 17. Juli 1888, Reichsgesetzblatt Nr. 24) durch die Bürgermeisterei des Wohnorts des Arbeitgebers zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung steht die Berufung auf den Rechtsweg binnen 10 Tagen offen. Friedberg am 4. Dezember 1888. des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 der Gemeinde-Krankenversiche— 0 110 etreffend: Die Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 710 alte,— ele Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises, „Juha K 1 Die Großh. Bürgermeistereien wollen das vorstehende Statut, wovon ihnen außerdem je 2 Separatabdrücke zugegangen sind, unver⸗ baren züglich in ihren Gemeinden zur allgemeinen Kenntniß bringen. Das⸗ 1 Flbe tritt seinem ganzen Umfange nach am 1. Januar 1889 in Kraft. e E is dabei zu beachten, daß die durch Abschntt J. für versicherungs— —— hflichtig erklärten Personen sich selbst anzumelden haben und demnach 24 uuldt,(eien nen Arbeitgeber für die Unterlassung der Anmeldung nicht(wie sonst 7 2 50 des Kr.⸗V.⸗G.) verantwortlich gemacht werden können. Es 1 se 2 119 1 Sache 9 Buͤrgermeistereien und Kassenvorstände sein, ind Mam* bee Personen zur Versicherung heranzuziehen. Für die Dauer 4 *** VDoschäftigung hat der jeweilige Arbeitgeber dieser Personen ihnen 583 t an die Gemeindekrankenversicherung oder Octskrankenkasse geleisteten Beiträge ohne Lohnabzug zu erstatten, kann jedoch vorher den Mache der Beitragszahlung verlangen.— Die durch Abschnitt II. der Per- herungspflicht unterworfenen Personen werden der Gemeindekranken⸗ r bpohrsicherung bezw. Ortskrankenkasse ihres Wohnorts durch die Bürger⸗ nsessterei ihres Wohnorts überwiesen; ihre Versicherung beginnt 1 ei mit dem Tage ihrer Ueberweisung. Die Ueberweisung hat nach fagendem Formular zu geschehen: b u ee f Feen N. N. wohnhaft zu K. wird hiermit auf Grund des F. 142 Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden. Friedberg den 17. Dezember 1888. sowie die Vorstände der Ortskrankenkassen. „des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 und des Statuts für den Kreis „Friedberg vom 4. Dezember 1888 der Ortskrankenkasse zu. „(oder der Gemeindekrankenversicherung zu...... J überwiesen. „Die Versicherung des Genannten beginnt mit dem heutigen Tage. „K. den ten 1889. „Großh. Buͤrgermeisterei X.“ Auf den beiden folgenden Seiten des Formulars ist Raum zur Quittirung der gezahlten Beiträge, und auf Seite 4 befindet sich die erforderliche Belehrung für den Ueberwiesenen und seinen Dienstherrn. Das Formular kann von Heinrich Elbert in Darmstadt bezogen werden. (1 Stück 2 Pf., 100 Stück 1 M. 50 Pf., 1000 Stück 10 M.) Dieses Formular ist nach entsprechender Ausfüllung dem Ueberwiesenen zu über— geben und gleichzeitig der Ortskrankenkasse bezw. Gemeindekrankenver— sicherung von der Ueberweisung Nachricht zu geben. Durch Benützung dieses Formulars wird sich die Ihnen hiernach obliegende Arbeit be— deutend vermindern. Wir halten uns einer gewissenhaften Ausführung der Bestimmungen des Statuts versichert und werden uns davon gelegentlich überzeugen. Dr. Braden. ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von 33 . * 3 . . 8 D . 323 2 — 7 8 N 5. ee c eee 1 K 3 8 FFC —— Betreffend: Straßenunterhaltung, hier das Ausräumen der Brücken und Dohlen. Friedberg am 15. Dezember 1888. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Den in Abschrift nachfolgenden Erlaß Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen, Abtheilung für Bauwesen, an die Großherzoglichen Kreisbauämter, mit dessen Inhalt Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz sich einverstanden erklart hat, theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme und ebenmäßigen Beachtung mit. 3 Zur Beseitigung etwaiger Zweifel machen wir noch besonders darauf aufmerksam, daß die getroffenen Anordnungen sich nur auf die frei fließenden Bäche und die zu allgemeinen Zwecken künstlich angelegten Wasserläufe und Kanäle beziehen, und daß hinsichtlich solcher unter einer Staatsstraße durchführenden Brücken und Dohlen, welche zum Durchlaß von Wasserlaͤufen anderer Art bestimmt sind, insbesondere der⸗ jenigen, welche in erster Linie im Interesse der Straße angelegt worden sind, eine Räumungspflicht der Gemeinden nicht begründet ist, wenn nicht eine, auf besonderem Grunde beruhende Verpflichtung dazu vorliegt. Dr. Braden. Abschrift Zu Nr. F. M. B. 3012. Darmstadt am 30. Januar 1888. Das Großh. Ministerium der Finanzen, Abtheilung für Bauwesen, an die Großh. Kreisbauämter. Die Anwendung der Art. 93 und 103 des nunmehr für die Aufrämung der Bäche maßgebenden Gesetzes vom 30. Juli 1887, insbe⸗ 4 sondere ein kürzlich zum Austrag gekommener bezüglicher Spezialfall gibt uns Veranlassung, hinsichtlich der Frage, wem die Verpflichtung zun Aufräumung der zur Wasserableitung dienenden unter einer Staatsstraße durchführenden Brücken und Dohlen, bezw. der Wasserläufe unter den⸗ selben, obliegt, nachstehende Erläuterungen zu geben: 14 Nach§. 93 des gedachten Gesetzes fällt die Verpflichtung zur Erhaltung und Herstellung eines regelmäßigen Wasserablaufes in den im 1 Art. 1 des erwähnten Gesetzes bezeichneten Bächen und bezw. Wasserläufen in der Regel den betreffenden Gemeinden zu.— Hierbei wird ein Unterschied nicht gemacht zwischen dem offenen Theil a Staatsstraße herführenden Theile des Wasserlaufes. 1 Es wird hiernach jedes Mal die betr. Gemeinde räumungspflichtig sein, sobald nicht eine privatrechtliche Verbindlichkeit besteht, wie beispielsweise bei den mittelst Revers gestatteten Durchführungen. Art. 103 des Eingangs erwähnten Gesetzes legt dem Eigenthümer von Straßen- und Eisenbahn- Anlagen der Natur der Sache nach und von besonderen Fällen abgesehen nur die Verpflichtung zur baulichen Instandhaltung der in Rede stehenden Anlagen auf. 3 Indem wir noch anfügen, daß die im Vorstehenden erörterte Auffassung der betreffenden Gesetzesbestimmung auch von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz getheilt wird, beauftragen 3 Sie, das Straßenunterhaltungspersonal hiernach entsprechend zu instruiren. p A. gez. Moyat. Best. Bekanntmachung. 4 Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz hat genehmigt, daß im Frühjahre und Herbste künftigen Jahres je ein Fohlen⸗ und Pferde⸗Markt zu Darmstadt abgehalten wird und mit diesen beiden Märkten Verloosungen von Fohlen und Pferden, dann von Pferde-Geschirren, landwirthschaftlichen Geräthschaften, sowie sonstigen Gegenständen, nach dem vorgelegten Verloosungsplane verbunden werden. Diesem Plane gemäß sind bei jeder der Brutto-Einnahmen zum Ankauf den Vertrieb der fraglichen Loose für den Umfang des Großherzogthums gestattet. Großherzogliches Kreisamt Friedberg Friedberg den 14. Dezember 1888. Dr. Braden. Bekanntmachung. Das 3. Bataillon des Regiments Nr. 80 zu Homburg wird am 22. d. Mts., von Vormittags 8 Ubr bis gegen 12 Uhr ein gefechts⸗ ö mäßiges Schießen mit scharfen Patronen abhalten und zwar nordwestlich von Kirdorf gegen die einspringende Waldecke(da wo der Weg Farben⸗ N Fabrik— Saalburg in den Wald einmündet). Wahrend der Uebung wird das gefährdete Gelände mit Posten abgestellt werden. Den Weisungen der Sicherheitsposten ist unweigerlich Folge zu leisten. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Friedberg den 17. Dezember 1888. Dr. Braden. Betreffend: Die Feldbereinigung in der Gemarkung Ossenheim. Bekanntma chung. ö Nachdem eine Anzahl betheiligter Grundbesitzer die Einleitung des Feldbereinigungsverfahrens in der Gemarkung Ossenheim beantragt N haben, das Verfahren von der Großherzoglichen oberen landwirthschaftlichen Bebörde als zulässig erachtet und der Unterzeichnete zum Commissaͤr zur Leitung der Abstimmung ernannt worden ist, so wird hiermit Tagfahrt zur Abstimmung der betheiligten Grundeigenthümer auf a Mittwoch den 16. Januar 1889, Vormittags von 10 bis 12 Uhr im Rathhause zu Ossenheim anberaumt. 4 Diejenigen betheiligten Grundbesitzer, welche in der anberaumten Abstimmungstagfahrt weder persönlich noch durch gehörig Bevollmächtigte 1 abstimmen, werden als für die Bereinigung stimmend angesehen. Der Vollzugs⸗Commissär für Feldbereinigung: Friedberg den 15. Dezember 1888. Dr. Wallau. Betreffend: Die Feldbereinigung in der Gemarkung Okarben. B ekanntma ch ung. und dem unter einer Brücke bezw. Dohle, also insbesondere unter einen der zwei Verloosungen höchstens 20.000 Loose— das Loos zu 2 M.— auszugeben und wenigstens 65% 1 von Gewinngegenständen zu verwenden. Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz hat 1 — f ö Nachdem in rubr. Gemarkung die Ueberweisung der neuen Grundstücke stattgefunden hat bringen wir zur öffentlichen Kenntniß, daß die Benutzung der alten Wege nunmehr verboten ist und Zuwiderhandlungen auf Grund des§ 368 pos. 9 des Reichs⸗Straf⸗Gesetz⸗Buches bestraf werden. Insbesondere machen wir darauf aufmerksam, daß die fernere Benutzung des alten, von Petterweil nach Kloppenheim führenden Fuf⸗ 1 pfades auf Grund der angezogenen Gesetzesstelle geahndet werden wird. Der Vollzugs-Commissär für Feldbereinigung: f Friedberg den 17. Dezember 1888. Dr. Wallau. Betreffend: Die Feldberelnigung in der Gemarkung Assenheim. Bekanntma ch ung. Die Vollzugs- Commission hat beschlossen zur Deckung der durch rubr. Verfahren entstandenen Kosten eine Abschlagszahlung von 2 W pro Morgen auf die betheiligten Grundbesitzer, nach Maßgabe der Flächeninhalt der zugezogenen alten Grundstücke auszuschlagen und zu erheben, Dieser Kostenausschlag wird in der Zeit vom 19. bis 26. l. Mts. in dem Amtszimmer der Großherzoglichen Bürgermeisterei Assenheim offen liegen und sind Einwendungen gegen denselben innerhalb dieser Frist bei genannter Stelle vorzubringen. 1 * Friedberg den 17. Dezember 1888. Der Vollzugs-Commissär für Feldbereinigung: Dr. Wallau. Verstel Das Gemeindebackhaus Christb 0 Holz⸗Versteigerung. Das Gemeindebackhaus Christbaumschmu Donnerstag den 27. Dezember l. J. kommen im dahler ist am 1. Januar 1889 leihfällig und wird das⸗ in großer und schöner Auswabl, sowie Christbaum Domanlalwald Burgwald, Schlag XVI, von Morgens selbe am 29. Dezember d. J., Abends 7 Uhr, auf hiesigem ständer, Lichterhalter und Kerzen empflehlt 5 10 Uhr an: Rathhause öffentlich auf weitere 5 Jahre verpachtet. 4532 Ph. Dan Nümmic ll. 625 Wellen Birken Reisig, zu Besenreisig geeignet, Rödgen am 17. Dezember 1888.— a— 5052 Wellen e und Großherzogliche Bürgermeisterei Rödgen. Rute zechue empfiehlt sich in der Anlage 5 300 Gebund Pfriemen 4549 Luft. f 5 „ 5 elektrischer Glocken un Ober- Rosbach am 17. Dezember 1888. Ein junger, gelbbrauner Hund Telephons. Großherzogliche Oberförsterei Ober⸗Ros bach.(Dachs Spitz) zugelaufen. Gegen Insertlonsgebühr und Adam Perron, 456 Strack. 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Januar 1889, Großes Militär-Concert, ausgeführt von der ganzen Kapelle des Hess. Jäger- Bataillons Nr. 11 aus Marburg, unter Leitung des Kapellmeisters Herrn L. Hintze. 4542 Vorverkauf der Karten à M.—.50 im Hötel Trapp. Ortskrankentasse füt Groß⸗-Karben und Umgegend. Sonntag den 22. Dezember d. J., Nachmittags um 2 Uhr, findet die dies⸗ jährige General-Versammlung auf hiesigem Rathhause statt. Auf 1 Tagesordnung steht: Wahl des Ausschusses zur Prüfung der Rechnung pro 1888. 2 Ergänzung des Vorstandes. 3. Besprechung verschiedener Kassen-Angelegenheiten. Zahlreiche Betheiligung sehr erwünscht. Groß⸗ Karben den 13. Dezember 1888. 4503 Der Vorstand. am deln Jlkihnachts⸗ Ausstellung J. Reim, 4448 vormals K. 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Freunde des Vereins haben gegen 50 Pf. Eintrittsgeld Zutritt. 556 Der Präsident. Windecker's Felsenkeller. Täglich Frei-Concert und Donnerstags Extra-Frei-Concert, wozu ergebenst einladet 4447 C. Kruse. N 22 55. 0 Sdingerbull Zu dem am zweiten Weihnachtsfeiertag stattfindenden Ball im„Hessischen Hof“ ladet ergebenst ein Nieder⸗Wöllstadt. Der Vorstand des Gesangvereins„Frohsinn“. Anfang Abends 7 Uhr. Jedermann willkommen als Weihnachtsges schenk Maiblumenkörbchen von M. 2.50 an. 4548 4487 Pelz waaren 13 4505 Bergner's Blumengeschäft. „ scleiderstoffe 5 Pf. die Elle. 0 e Wall⸗ u Hasclrüsse in gräßter Aus 5 zu bekannt billigen Preisen . C. Kalbfleisch, Kürschner. Umänderungen und Reparaturen werden prompt und billig ausgeführt. Der Ausverkauf der Jakob Kort'schen Concursmasse zum Tapationspreise dauert bis zum 1. Januar 1889. Der Verkauf ist nur gegen Baarzohlung. 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