4 — 2. 2 2 itzen ingen. icher, Pläc. A Kahle — enschirnt, rügt, aug Tupallen im 9 i * 1888. Dienstag den 11. Dezember. Oberhessischer M 146. Inzeiger. — Ostheim, Pohl-Göns, Steinfurth, Trais-Münzenberg ist eine gemein— Butzbach tritt erst für diejenigen Krankheiten ein, die sich vom 1. Januar 1889 an einstellen. Gemeindekrankenversicherung angehörigen Personen oder Abschrif die land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter und Arbeiterinnen) versicherungspflichtigen Arbeiter, die in den von Ihnen auf Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben. Areisblatt für den Kreis Friedberg. e ene eee e ee e Donnerstag und Samstag. Unnoncen: die einspaltige Petitzeile 1 f ördli paltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einse i ee 5 ee sendern(someit Letztere nicht Jahresconta bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen. Amtlicher Theil. 1 1 ro 558105 zukommenden Forststrafen von der JI. und II. Periode 1888/89. Friedberg den 6. Dezember 1888. ee e Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. edle an Po 5 N 2 Ibnen das Verzeichniß der Ihren Gemeinden von der I. und II. Periode 1888/89 zukommenden Forststrafen . Holzwerth und Schadenersatz unter dem Auftrage mit, Einnahmedecretur zu ertheilen und für orduungsmäßige Controlirung zu 8 1 Dr. Braden. Periode. 1 M. Pf. M. Pf. M. Pf. M. Pf M Wölfersheim 95 100 e ee Groß- Karben 5 59 Södel 2 46 Nieder-Weisel— 22 Groß Karben 5 0 bein„ Oedt— 36 Klein⸗Karben— 84 Wölfersheim 111 Mark Trats⸗Münzen⸗ Klein Karben 120 Ober⸗ Mörlen 8 855* 2 14 Dteselbe— 64 Nleder-⸗Mörlen 3 75 berg— 52 Dieselbe 2 19 Buß bach 162 Helder* ach— 28 Vilbel 455 Ober Mörlen 2 28 Heldenbergen— 84 Nieder-Eschbach 12 cc 5 17 Ni 4 58 56 Wohnbach— 56 Kirch Göns— 28 Ilbenstadt— 56 Ober Erlenbach— 56 de 47 81 er Florstadt 6 868 II. Periode. Gambach— 28 Nieder Florstadt 260 Ober ⸗Eschbach— 74 üdesheim— 55 Bönstadt— 24 Fauerbach v. d. H.— 30 Büdesheim— 98 Wohnbach 9 Orts⸗Krankenkasse für Butzbach und Umgegend. a Bef annum ach ü n g: Für alle gegen Krankheit versicherungspflichtigen Personen der Ge- Carl Wenzel in Butzbach, 1. Vorsitzender. Philipp Leyerzapf in Butzbach, 2. Vorsitzender. meinden Butzbach, Bodenrod, Fauerbach v. d. H., Gambach, Hausen, Johann Georg Strudel in Butzbach, Schriftführer. Heinrich Schultheiß II. in Steinfurth. Hoch⸗Weisel, Kirch-Göns, Langenhain, Maibach, Münster, Nieder-Weisel, C. J. Melchior in Butzbach. Heinrich Köberer in Butzbach. Adam Schön II. in Butzbach. Johann Haub VIII. in Nieder-Weisel. Jacob Diehl in Ostheim. Rechner der Kasse ist Herr Karl Bickoni in Butzbach. Friedberg den 7. Dezember 1888. Großherzogliches Kreisamt Friedberg same Orts-Krankenkasse mit dem Sitze zu Butzbach errichtet worden. Dieselbe führt den Namen: „Orts⸗Krankenkasse für Butzbach und Umgegend“ und tritt am 1. Januar 1889 in Thätigkeit. ö DD 0 D D D Meldestellen der Kasse sind die Bürgermeistereien sämmtlicher oben— genannten Orte. Die An- und Abmeldungen geschehen schriftlich auf von den Melde— stellen unentgeltlich gestellten Formularen. Der Vorstand der Orts-Krankenkasse besteht aus folgenden Herrn: Dr. Braden. Betreffend: Die Orts⸗Krankenkasse für Butzbach und Umgegend. Friedberg den 7. Dezember 1888. An die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kassen- Bezirks der rubr. Orts- Krankenkasse. Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie durch Anschlag an hierfür geeigneten Orten und auf sonst zweckdienliche Weise thunlichst zur allgemeinen Keuntniß bringen. Wir bemerken Ihnen dazu noch das Folgende: Vom 1. Januar 1889 an sind alle durch gesetzliche oder statutarische Bestimmung gegen Krankheit versicherungspflichtigen Personen kraft Gesetzes Mitglieder der Orts-Krankenkasse Butzbach, soweit sie nicht bereits einer eingeschriebenen oder dem§. 75 Kr. V. G. entsprechenden Hülfskasse angehören und soweit nicht wegen spezieller Klassen der— selben ein Anderes bestimmt ist,(wie z. B. in dem demnächst erscheinenden Kreisstatut.) Mit demselben Zeitpunkt treten in den benannten Gemeinden die Gemeindekrankenversicherungen außer Kraft. Jedoch haben letztere noch für alle Krankheiten der Versicherten, die sich noch in 1888 eingestellt haben oder einstellen, einzutreten(in dieser Beziehung also unter Umständen noch bis Ende März zu fungiren); die Orts-Krankenkasse Ueber die Verwendung der nach Abzug aller Schuldigkeiten den Gemeindekrankenversicherungen etwa noch übrigbleibenden Bestände behalten wir uns noch weitere Entschließung vor. Behufs Ueberführung der Versicherten in das Kataster der Orts⸗Krankenkasse Butzbach beauftragen wir Sie, die Listen der seither der ten derselben dem Kassenvorstand zu Butzbach bis spätestens 1. Januar 1889 zu chen oder statutarischen Bestimmungen(insbesondere auch gestellten Listen noch nicht enthalten sind, bei der Orts⸗Krankenkasse, bezw. deren Meldestellen, anzumelden, ansonsten sie sich gerichtlicher Bestrafung und unter Umständen empfindlicher Vermögensnachtheile(§§. 50 und 81 Kr. V. G.) zu gewärtigen hätten. Die Anmeldung hat schriftlich bei Ihnen zu erfolgen. Jede Bürgermeisterei des Kassenbezirks ist zugleich Meldestelle der Orts⸗Krankenkasse. Formularien zur Anmeldung werden Ihnen von der Kasse unentgeltlich gestellt und sind ebenso an die Interessenten zu verabfolgen. Die eingelaufenen Anmeldungen sind allwöchentlich an den Kassenvorstand einzusenden.(Porto hierfür fällt letzterem zur Last.) In gleicher Weise ist bei Abmeldungen zu verfahren. An- und Abmeldungen haben binnen 3 Tagen nach Beginn bezw. Beendigung der Beschäftigung an den Meldestellen(Bürgermeistereien) zu erfolgen. Die An⸗ und Abmeldungen wollen Sie jedesmal mit Ihren polizeilichen Melderegistern vergleichen und stets dafür sorgen, daß dieselben pünktlich und vollständig geschehen, event. gegen die Säumigen nach fruchtloser Vermahnung Strafanzeige nach§. 81 Kr. V. G. erheben. N ö Wenn die Orts⸗Krankenkasse ihrer von dem Gesetze gestellten hohen Aufgabe zum Besten der Arbeiter und Arbeitgeber gerecht werden soll, so müssen sowohl Behörden als Interessenten nach Kräften die Organe der Kasse bei ihrer schwierigen und ee e ele T. N. unterstützen. übersenden und in Ihren Gemeinden alle Arbeitgeber aufzufordern, ihre nach den gesetzli Bekanntmachung. Büdingen beabsichtigt, mit der bei Gelegenheit der Generalversammlung des Landesgewerbvereins daselbst im ünfti res stattfindenden Gewerbeausstellung eine Verloosung von ausgestellten Haus⸗ und landwirthschaftlichen Geräthschaften zu 84. Ministerium des Innern und der Justiz hat die Erlaubniß zur Veranstaltung dieser Verloosung sowie zum Vertrieb der Loose im Großherzogthum unter der Bedingung ertheilt, daß nicht mehr als 30,000 Loose à 1 M. ausgegeben werden dürfen uud mindestens 60% des Bruttoerlöses aus dem Verkauf der Loose zum Ankauf von; Gegenständen zu 8 1 eee r liches Kre ö 8 Friedberg den 8. Dezember 1 3 pr. Braden. Der Lokalgewerbverein zu Dienstnachrichten aus dem Kreise Friedberg. Lehrer Adam Volk zu Bönstadt wurde zum Rechner der dasigen israelitischen Religions-Gemeinde ernannt und verpflichtet. . und verpflichtet wurde: August Wendt von Ober- Wöllstadt als Nachtwächter. 19 des Feldbereinigungsgesetzes vom hierdurch die betheiligten Grundbesitzer auf, die Einträge der Eigenthums- und sonstigen Rechtsverhältnisse in den offentlichen Büchern, insoweit dieselben den bestehenden Verhält⸗ nissen nicht mehr eutsprechen, iunerhalb einer Frist von 3 Monaten bei dem Großh. Amtsgericht Friedberg berichtigen oder ergaͤnzen zu lassen, damit die bestehenden Rechtsverhaͤltnisse beim Bereinigungsverfahren be⸗ rücksichtigt werden können. Diese Aufforderung ergeht: 1. an Diejenigen, welche Grundstücke im Bereinigungsbezirk er— worben, aber ihren Eintrag im Grund- oder Flurbuch, bezw. im Mutationsverzeichniß noch nicht erwirkt haben, um die Errichtung und Jugrossation ihrer Erwerbtitel oder die Berichtigung irriger Einträge zu erwirken; 2. an Diejenigen, welche zwar im Grundbuche stehen, aber weil sie schon vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 einge⸗ tragen waren, ohne Beifügung des Erwerbtitels, um Letzteren nach Maßgabe des Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 ein⸗ tragen zu lassen, indem sonst, abgesehen von dem Hindernisse bei der Feldbereinigung, demnächst nur eine Bescheinigung des Besitzstandes statt einer Eigentbumsurkunde ausgestellt werden wird; 3. an Diejenigen, welche an ein auf fremdem Namen im Grund— buch eingetragenes Grundstück einen Vindications- oder einen unter gewissen Umständen zu realisirenden An- und Rückfallsanspruch wegen eines vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 vertrags— mäßig gemachten Eigenthumsvorbehalts oder wegen einer bei der Ver— äußerung beigefügten auflösenden Bedingung, eines Endtermins oder einer Zweckbestunmung zu bilden haben, ohne diesen Anspruch durch den Vermerk„streitig“ oder„beschränkt“ im Grundbuch gesichert zu haben, sowie an Diejenigen, welche unter Nachweis der gesetzlichen Voraus— setzungen die Vormerkung„gehemmt“ wollen eintragen lassen; . 4. an die Obereigenthümer und Fideicommißberechtigte, welche ihre Heimfalls- und Successtonsrechte nicht durch Eintrag des Lehens-, Erb⸗ oder Landsiedel⸗, Leih- oder Fideicommiß-Qualität eines Grund— Auf Grund des Artikel 28. September 1887 fordere ich Betreffend: Die Feldbereinigung in der Gemarkung Bruchenbrücken. Bekanntma ch ung. ben stücks im Grundbuch haben wahren lassen, um ihre Rechte, soweit die a 0 N nach Artikel 37 und 38 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 noch che du zulässig ist, im Grundbuch eintragen zu lassen; 1 9 0 5. an Diesenigen, welche Pfandrechte, Eigenthumsvorbehalte, Re, che 0 vocations?, Resolutions- oder Nichtigkeits⸗, Separations« oder andere hee 70 Sicherheitsrechte, die weder im Hypotheken, noch im Grundbuch ge⸗ wahrt sind, an zur Bereinigung bestunmten Grundstücke geltend machen können, um unter Vorlage der betreffenden Urkunden und genauer zeichnung der Forderung und derjenigen Grundstücke, welche zur Sicher heit dienen, die Einträge in die öffentlichen Bücher zu erwirken; 6. an Diejenigen, welche Realservituten, die nicht durch die bei Bereinigung vorzunehmende neue Weg- und Wässerungs-Regulirung n abel, erlöschen, sondern noch nach derselben geltend zu machen sind, z. W. Wiuste ö Weg⸗ und Wasserleitungs-Gerechtigkeiten zu Gunsten von Grundstücken die nicht in die Bereinigung fallen, Lehm⸗, Thon-, Sandgrube- odeß n heren, Keller⸗Berechtigungen auf zur Bereinigung gehörigem Gelände anz uber, sprechen haben, ferner an die, welche solche Grundstücke zur lebeng, J seteule länglichen Nutzuießung, zur Benutzung als Brautgabe bis zur geschwisten bang bel lichen Theilung, zur Sicherung einer lebenslänglichen Leibzucht— oder aun oder Auszugsberechtigung anzusprechen haben; oe Beitr. 7. an Diejenigen, auf deren Grundstücken in den öffentlichen J gut eg Büchern solche Rechte eingetragen sind, welche sie für erloschen halte ber Uibelt aber noch nicht haben löschen lassen, um diese Löschung unter ee ae wohl der nöthigen Beweise hierzu zu erwirken.— Ganzen ur Rechte der unter pos. 1—7 genannten Art, welche nach Ablauf von 3 Monaten weder in den öffentlichen Grund- und Hypotheken bübern, bezw. den zu den Flurbüchern gehörigen Mutationsverzeichnissen, noch in den in Gemäßheit der Anmeldungen aufzustellenden Verzescht nissen gewahrt sind, bleiben bei der stattfindenden Feldbereinigung un berücksichtigt, ebenso werden erloschene, aber in den öffentlichen Buche noch nicht gelöschte Rechte als fortbestehend behandelt. Friedberg den 5. Dezember 1888. Der Vollzugs-Commissär: Dr. Wallau. sellüung di v Hellde — Sammt! Betreffend: Die Feldbereinigung in der Gemarkung Dortelweil. B ekanntma ch ung. Auf Grund des Artikel 19 des Feldbereinigungsgesetzes vom 28. September 1887 fordere ich hierdurch die betheiligten Grundbesitzer auf, die Einträge der Eigenthums- und sonstigen Rechtsverhältnisse in den öffentlichen Büchern, insoweit dieselben den bestehenden Verhält— nissen nicht mehr entsprechen, innerhalb einer Frist von 3 Monaten bei dem Großh. Amtsgericht Vilbel berichtigen oder ergänzen zu lassen, damit die bestehenden Rechtsverhältnisse beim Bereinigungsverfahren be— rücksichtigt werden können. Diese Aufforderung ergeht: 1. an Diejenigen, welche Grundstücke im Bereinigungsbezirk er— worben, aber ihren Eintrag im Grund- oder Flurbuch, bezw. im Mutationsverzeichniß noch nicht erwirkt haben, um die Errichtung und Ingrossation ihrer Erwerbtitel oder die Berichtigung irriger Einträge zu erwirken; 2. an Diejenigen, welche zwar im Grundbuche stehen, aber weil sie schon vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 einge⸗ tragen waren, ohne Beifügung des Erwerbtitels, um Letzteren nach Maßgabe des Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 ein— tragen zu lassen, indem sonst, abgesehen von dem Hindernisse bei der Feldbereinigung, demnächst nur eine Bescheinigung des Besitzstandes statt einer Eigenthumsurkunde ausgestellt werden wird; 3. an Diejenigen, welche an ein auf fremdem Namen im Grund— buch eingetragenes Grundstück einen Vindications- oder einen unter gewissen Umständen zu reallsirenden An- und Rückfallsanspruch wegen eines vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 vertrags— mäßig gemachten Eigenthumsvorbehalts oder wegen einer bei der Ver⸗ Außerung beigefügten auflösenden Bedingung, eines Endtermins oder einer Zweckbestimmung zu bilden haben, ohne diesen Anspruch durch den Vermerk„streitig“ oder„beschränkt“ im Grundbuch gesichert zu haben, sowie an Diejenigen, welche unter Nachweis der gesetzlichen Voraus— setzungen die Vormerkung„gehemmt“ wollen eintragen lassen; 4. an die Obereigenthümer und Fideicommißberechtigte, welche ihre Heimfalls⸗ und Successionsrechte nicht durch Eintrag der Lehens-, Erb⸗ oder Landsiedel⸗, Leih- oder Fideicommiß-Qualität eines Grund— stücks im Grundbuch haben wahren lassen, um ihre Rechte, soweit dies nach Artikel 37 und 38 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 noch zulässig ist, im Grundbuch eintragen zu lassen; 15 5. an Diejenigen, welche Pfandrechte, Eigenthumsvorbehalte, Re⸗ vocations-, Resolutions- oder Nichtigkeits-, Separations- oder andere Sicherheitsrechte, die weder im Hypotheken- noch im Grundbuch ge. wahrt sind, an zur Bereinigung bestimmten Grundstüͤcke geltend machen können, um unter Vorlage der betreffenden Urkunden und genauer Be zeichnung der Forderung und derjenigen Grundstücke, welche zur Sichen“ heit dienen, die Einträge in die öffentlichen Bücher zu erwirken;. 6. an Diejenigen, welche Realservituten, die nicht durch die bei der Bereinigung vorzunehmende neue Weg- und Wässerungs Regulirung erlöschen, sondern noch nach derselben geltend zu machen sind, z. B. Weg⸗ und Wasserleitungs-Gerechtigkeiten zu Gunsten von Grundstücken, die nicht in die Bereinigung fallen, Lehm-, Thon, Sandgrube- oder Keller⸗ Berechtigungen auf zur Bereinigung gehörigem Gelände anzu— sprechen haben, ferner an die, welche solche Grundstücke zur lebens- länglichen Nutznießung, zur Benutzung als Brautgabe bis zur geschwiste lichen Theilung, zur Sicherung einer lebenslänglichen Leibzucht- oder Ne Auszugsberechtigung anzusprechen haben; a 7. an Diejenigen, auf deren Grundstücken in den öffentlichen Büchern solche Rechte eingetragen sind, welche sie für erloschen halten, aber noch nicht haben löschen lassen, um diese Löschung unter Vorlagg“ der nöthigen Beweise hierzu zu erwirken.— II Rechte der unter pos. 1—7 genannten Art, welche nach Ablauf von 3 Monaten weder in den öffentlichen Grund- und Hypotheken“ nachen. büchern, bezw. den zu den Flurbüchern gehörigen Mutationsverzeichnissen, noch in den in Gemäßheit der Anmeldungen aufzustellenden Verzeich⸗ nissen gewahrt sind, bleiben bei der stattfindenden Feldbereinigung unn berücksichtigt, ebenso werden erloschene, aber in den öffentlichen Büchern noch nicht gelöschte Rechte als fortbestehend behandelt. Friedberg den 5. Dezember 1888. Der Vollzugs-Commissär: Dr. Wallau. 0 1 1 1 Bekanntmachung. 4 7 Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das 3. Bataillon des Füsilier-Regiments Nr. 80 am 15. und 22. d. Mts. bel Friedrichsdorf ein Schießen mit scharfen Patronen abhalten wird. Das Schießen beginnt früh Morgens 8½ Uhr und zwar von der Schnepfen⸗ burg aus in nordwestlicher Richtung nach dem Gebirge und endet gegen 12 Uhr. Während dieser Zeit wird das gefährdete Terrain mit Posten m abgestellt werden. Den Weisungen der Sicherheitsposten ist Ane Folge zu eiten ser Z gefäh b Post 1 Nähe Friedberg den 10. Dezember 1888. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. J. B.; r Wala an Deutsches Reich. Berlin. Der Kaiser hat den Strafantrag Vorlage als großen wirthschaftlichen Fort ritt; Darmstadt. Der außerordentl. Professor] gegen die„Kieler Sine e neh ö dieselbe 91 10 der Comaston 18 wache 7 Schering zu Straßburg wurde zum ordentlichen Berlin, 7. Deebr. Im Reichstag sprach Punkten, namentlich bezüglich der Altersgrenze en d. Professor der Physik an der technischen Hoch- Buhl in fortgesetzter Berathung der Alters- undder Gewährung einer vorübergehenden Rente bel ilte schule zu Darmstadt berufen. Invalidenversicherung auf das wärmste für die[vorübergehender Erwerbsunfähigkeit, bezüglich K Pe. Nih * — 15 träge durch das Reich, die Betriebsinhaber und berger gegenüber den principiellen Unterschied g stützung hervor. uschusses sei eine der bedenklichsten Punkte des fere Heranziehung der Steuerzahler, damit der bil Auch sei größere Fürsorge für die Hinterlassenen zotle sder Arbeiter erwünscht.„Wir glauben aber an der weiblichen Arbeiter, der Höhe der Rente and Beiträge verbessert werden. Die in der Vorlage vorgeschlagene Aufbringung der Bei— die Arbeiter zu je einem Drittel, sowie staat— cher Versicherungszwang sei das allein richtige. Die Einwendungen Grillenberger's seien fast durchweg haltlos. Hitze(Centrum) hob Grillen— Invalidenrente von einer Armenunter— Die Erhöhung der Ren'e sei ohne genügende statistische Unterlagen unmoglich, die Einführung einer vorübergehenden Juvaliden— rente aber nothwendig. Die Frage des Reichs— einer Entwurfs. Dieser bedeute doch nur eine schär— Arbeiter, der bis 2000 Mark verdiene, eine Altersrente beziehe. Viel eher wäre ein Reichs— beitrag bei der ersten Einrichtung der Versiche— rung oder als Ersatz für erlassene oder gestun dete Beiträge für Familienväter gerechtfertigt. eine wohlthuende Wirkung des Gesetzes im Ganzen und erhoffen von seiner endlichen Fest— stellung die Befestigung des socialen Friedens.“ v. Helldorff(conserv.) sprach sich im Ganzen und Einzelnen für den Entwurf aus, der den socialen Frieden fordern werde, wünschte aber größere Decentralisation, da die Ansammlung allzugroßer Kapitalien in einer Hand allerdings gefährlich werden könnte. Schrader(Fortschritt) bemängelte die statistischen Unterlagen des Ent— wurfs als ungenügend und erklärte, seine Par— tei müsse die Verantwortung für das Gesetz ab— lehnen. Redner fand die Rente zu niedrig. Dieselbe würde die Armenpflege nicht ersetzen. Die Rente müsse deshalb erhöht werden, was freilich eine Erhohung der Steuern zur Folge haben würde. Nachdem Leuschner die Aus— dehnung des Gesetzes auf die kleineren Hand— werker sowie eine größere Berücksichtigung der arbeitenden Frauenwelt befürwortet hatte, ver— tagte sich das Haus bis zum Montag — Das im Auswärtigen Amte ausgearbei— tete Weißbuch über die ostafrikanischen Verhält— nisse wird nach dem„Fr. J.“ dem Reichstag zugehen. Dasselbe ist außerordentlich umfang— reich und enthält zunächst eine historische Dar— legung der Uebernahme der ostafrikanischen Küste in deutschen Schutz, sowie der Verhandlungen mit dem Sultan von Sansibar. Sodann ent— halt es die Berichte über den Aufstand und die treffs Unterdrückung des Sklavenhandels. In letzter Beziehung werden namentlich interessiren ein Brief des Cardinals Lavigerie an den Reichs— kanzler, sowie die Mittheilung, daß Portugal und Italien sich zur Theilnahme an der Blockade bereit erklärt haben. Kiel. S. M. Kanonenboot„Wolf“, Com— mandant Capitän-Lieutenant Credner, ist am 5. Dezember in Canton eingetroffen.— Das Schulgeschwader, bestehend aus S. M. Kreuzer— fregatten„Stosch“,„Charlotte“,„Gneisenau“ und„Moltke“, Geschwaderchhef Contreadmiral Hollmann, ist am 7. in Carystos auf der Insel Euböa eingetroffen und beabsichtigt am 8. wieder in See zu gehen.— S. M. Schiffsjungenschul⸗ schiff„Nixe“, Kommandant Korv.-Kap. Büchsel, ist am 7. in Trinidad, West-Indien, einge— troffen und beabsichtigt am 15. wieder in See zu gehen. 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