Dr 1 4 1 onkt:g ugeschäft. inmpe! * 1 vagasse. 1 I 1888. Samstag den 8. Dezember. 145. 1 10 1 0 1 0 0 f 4 7 1 * * 0 1 * n — 1 e . —[—yỹ——— ̃—-— e Nacht im Frieden wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, sovember 1888 sich mit einem Aufschlage von fünf vom Hundert für den Centner berechnen wie folgt: Hafer M. 7.65, Heu M. 4.60, Stroh M. 4.20. fetzungen die Vormerkung 8 b N 5 an die Obereigenthümer und Fideicommißberechtigte, welche 8. September 1887 fordere ich hlerdurch die bethelligten Grun Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwo und Freitag Abend Wasen Well 1 Areisblatt für den Kreis Friedberg. Oberhessischer Anzeiger. Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag. noncen: die einspaltige Petitzei f Aare spaltig 8 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern oweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen. Amtlicher Theil. betreffend: Die Unterhaltung der Löschgeräthschaften, namentlich der Spritzen und Schläuche. Friedberg den 4. Dezember 1888. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Wir eröffnen lermi r N f 1 f ff Ihnen hiermit, daß wir im Laufe der nächsten Monate in allen Gemeinden unseres Kreises eine genaue Revision der vor— denen Loͤscheinrichtungen vornehmen werden. hören. Eine Berichterstattung an uns ist nicht erforderlich. f. ö Dieselbe wird sich auf die Löschgeräthe, wie Spritzen, Schläuche, Leitern ꝛc., auf den Aufbe⸗ g 8 der Geräthe, sowie die Führung des vorgeschriebenen Inventars über sämmtliches Löschmaterial erstrecken. * nen daher, sich alsbald von dem Zustand des Löschwesens in Ihren Gemeinden zu überzeugen, auch den Gemeinderath darüber n Sie schließlich noch auf die Strafvorschrift des§. 368 Nr. 8 des Reichsstrafgesetzbuchs, wonach Geldstrafe bis zu 60 Mark er Haft bis zu 14 Tagen denfenigen trifft, der die polizeilich vorgeschriebenen Feuerlöschgeräthschaften überhaupt nicht oder nicht in brauch— rem Zustande halt. J. V.: Dr. Wallau. etreffend: Den Landkalender für das Großherzogthum Hessen für 1890. Friedberg den 5. Dezember 1888. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg n die Großherzoglichen Bürgermeistereien Butzbach, Friedberg, Griedel, Heldenbergen, Hoch-Weisel, Klein-Karben, Münzenberg, Ober⸗Rosbach, 5 1 f Okarben, Reichelsheim, Sie wollen umgehend berichten, an welchen Tagen im Jahre 1890 die Märkte in Ihren resp. Gemeinden abgehalten werden. Dr. Braden. Rodheim und Vilbel. In Gemäßheit der Instruction vom 30. August 1887 zur Friedberg den 6. Dezember 1888. Bekanntmachung Ausführung des Reichsgesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete daß die Durchschnittspreise der nachbemerkten Artikel für den Monat Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden. Auf Grund des Artikel 19 des Feldbereinigungsgesetzes vom 3. September 1887 fordere ich hierdurch die betheiligten Grundbesitzer uf, die Einträge der Eigenthums- und sonstigen Rechtsverhältnisse in in öffentlichen Büchern, insoweit dieselben den bestehenden Verhält— ssen nicht mehr entsprechen, innerhalb einer Frist von 3 Monaten bei em Großh. Amtsgericht Friedberg berichtigen oder ergänzen zu lassen, Amit die bestehenden Rechtsverhältnisse beim Bereinigungsverfahren be— icksichtigt werden können. Diese Aufforderung ergeht: 1. an Diejenigen, welche Grundstuͤcke im Bereinigungsbezirk er— orben, aber ihren Eintrag im Grund- oder Flurbuch, bezw. im kutationsverzeichniß noch nicht erwirkt haben, um die Errichtung und ingrossation ihrer Erwerbtitel oder die Berichtigung irriger Einträge wagen zu lassen, Feldbereinigung, 3. an Diejenigen, welche an ein auf fremdem Namen im Grund- luch eingetragenes Grundstück einen Vindications- oder einen unter sewissen Umständen zu realisirenden An⸗ und Rückfallsanspruch wegen nes vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 vertrags⸗ näßig gemachten Eigenthumsvorbehalts oder wegen einer bei der Ver⸗ sußerung beigefügten auflösenden Bedingung, eines Endtermins oder ner Zweckbestimmung zu bilden haben, ohne diesen Anspruch durch den Bermerk„streitig“ oder„beschränkt“ im Grundbuch gesichert zu haben, powie an Diejenigen, welche unter Nachweis der gesetzlichen Voraus— „gehemmt“ wollen eintragen lassen; re Heimfalls⸗ und Successionsrechte nicht durch Eintrag des Lehens⸗, e Land sedel⸗ Leih⸗ oder Fideicommiß-Qualität eines Grund— detreffend: Die Feldbereinsgung in der Gemarkung Dortelweil. ˖ a eldbereinigungsgesetzes vom Auf Grund des Artikel 19 des 5 gung ee Rechtsverhältnisse in bestehenden Verhält— 9 Monaten bei lassen, tuf, die Eintrage der Eigenthums⸗ und sonstigen den öffentlichen Büchern, insoweit dieselben den issen nicht mehr entsprechen, innerhalb einer Frist von sem Großh. Amtsgericht Vilbel berichtigen oder ergänzen zu Bekanntmachung. etreffend: Die Feldbereinigung in der Gemarkung Bruchenbrücken. Be kanntma ch ung. stücks im Grundbuch haben wahren lassen, um ihre Rechte, soweit dies nach Artikel 37 und 38 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 noch zulässig ist, im Grundbuch eintragen zu lassen; 5. an Diejenigen, welche Pfandrechte, Eigenthumsvorbehalte, Re— vocations-, Resolutions- oder Nichtigkeits-, Separations- oder andere Sicherheitsrechte, die weder im Hypotheken- noch im Grundbuch ge— wahrt sind, an zur Bereinigung bestimmten Grundstücke geltend machen können, um unter Vorlage der betreffenden Urkunden und genauer Be— zeichnung der Forderung und derjenigen Grundstücke, welche zur Sicher— heit dienen, die Einträge in die öffentlichen Bücher zu erwirken; 6. an Diejenigen, welche Realservituten, die nicht durch die bei der Bereinigung vorzunehmende neue Weg- und Waͤsserungs-Regulirung erlöschen, sondern noch nach derselben geltend zu machen sind, z. B. Weg⸗ und Wasserleitungs-Gerechtigkeiten zu Gunsten von Grundstlücken, die nicht in die Bereinigung fallen, Lehm-, Thon-, Sandgrube- oder Keller-Berechtigungen auf zur Bereinigung gehörigem Gelände anzu— sprechen haben, ferner an die, welche solche Grundstücke zur lebens— länglichen Nutzuießung, zur Benutzung als Brautgabe bis zur geschwister— lichen Theilung, zur Sicherung einer lebenslänglichen Leibzucht- oder Auszugsberechtigung anzusprechen haben; 7. an Diejenigen, auf deren Grundstücken in den öffentlichen Büchern solche Rechte eingetragen sind, welche sie für erloschen halten, aber noch nicht haben löschen lassen, um diese Löschung unter Vorlage der nöthigen Beweise hierzu zu erwirken.— Rechte der unter pos. 1—7 genannten Art, welche nach Ablauf von 3 Monaten weder in den öffentlichen Grund- und Hypotheken— bübern, bezw. den zu den Flurbüchern gehörigen Mutationsverzeichnissen, noch in den in Gemäßheit der Anmeldungen aufzustellenden Verzeich— nissen gewahrt sind, bleiben bei der stattfindenden Feldbereinigung un— berücksichtigt, ebenso werden erloschene, aber in den öffentlichen Büchern noch nicht gelöschte Rechte als fortbestehend behandelt. Friedberg den 5. Dezember 1888. Der Vollzugs⸗Commissär: Dr. Wallau. damit die bestehenden Rechtsverhältnisse beim Bereinigungsverfahren be— rücksichtigt werden können. Diese Aufforderung ergeht: 1. an Diejenigen, welche Grundstuͤcke im Bereinigungsbezirk er— worben, aber ihren Eintrag im Grund- oder Flurbuch, bezw. im Mutationsverzeichniß noch nicht erwirkt haben, um die Errichtung und * 5 2 . 1 1 4 3 2 — 1 . Jugrossation ihrer Erwerbtitel oder die Berichtigung irriger Einträge zu erwirken; 2. an Diejenigen, welche zwar im Grundbuche stehen, aber weil sie schon vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 einge— tragen waren, ohne Beifügung des Erwerbtitels, um Letzteren nach Maßgabe des Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 ein— tragen zu lassen, indem sonst, abgesehen von dem Hindernisse bei der Feldbereinigung, demnächst nur eine Bescheinigung des Besitzstandes statt einer Eigenthumsurkunde ausgestellt werden wird; 3. an Diejenigen, welche an ein auf fremdem Namen im Grund— buch eingetragenes Grundstück einen Vindications- oder einen unter gewissen Umständen zu realisirenden An- und Rückfallsanspruch wegen eines vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 vertrags— mäßig gemachten Eigenthumsvorbehalts oder wegen einer bei der Ver— äußerung beigefügten auflösenden Bedingung, eines Endtermins oder einer Zweckbestuinmung zu bilden haben, ohne diesen Anspruch durch den Vermerk„streitig“ oder„beschränkt“ im Grundbuch gesichert zu haben, sowie an Diejenigen, welche unter Nachweis der gesetzlichen Voraus— setzungen die Vormerkung„gehemmt“ wollen eintragen lassen; 4. an die Obereigenthümer und Fideicommißberechtigte, welche ihre Heimfalls- und Successionsrechte nicht durch Eintrag der Lehens-, Erb⸗ oder Landsiedel-, Leih- oder Fideicommiß-Qualität eines Grund— stücks im Grundbuch haben wahren kassen, um ihre Rechte, soweit dies nach Artikel 37 und 38 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 noch zulässig ist, im Grundbuch eintragen zu lassen; 5. an Diejenigen, welche Pfandrechte, Eigenthumsvorbehalte, Re— vocations-, Resolutions- oder Nichtigkeits-, Separations- oder andere Sicherheitsrechte, die weder im Hypotheken- noch im Grundbuch ge— wahrt sind, an zur Bereinigung bestimmten Grundstücke geltend mach li I können, um unter Vorlage der betreffenden Urkunden und genauer Be 2 zeichnung der Forderung und derjenigen Grundstücke, welche zur Sichet, 00 heit dienen, die Einträge in die öffentlichen Bücher zu erwirken; 9 f 6. an Diejenigen, welche Realservituten, die nicht durch die bel gegen ˖ der Bereinigung vorzunehmende neue Weg⸗ und Wässerungs-Regulirung 1 Gl erlöschen, sondern noch nach derselben geltend zu machen sind, z. W Weg⸗ und Wasserleitungs-Gerechtigkeiten zu Gunsten von Grundstückeg, die nicht in die Bereinigung fallen, Lehm-, Thon-, Sandgrube— ode Keller-Berechtigungen auf zur Bereinigung gehörigem Gelände anzug sprechen haben, ferner an die, welche solche Grundstücke zur leben Qua länglichen Nutznießung, zur Benutzung als Brautgabe bis zur geschwisten br do 1 lichen Theilung, zur Sicherung einer lebenslänglichen Leibzucht- ode eit Auszugsberechtigung anzusprechen haben; 7. an Diejenigen, auf deren Grundstücken in den öffentliche! Der Büchern solche Rechte eingetragen sind, welche sie für erloschen haltene aber noch nicht haben löschen lassen, um diese Löschung unter Vorlagz 450 der nöthigen Beweise hierzu zu erwirken.— 0 Rechte der unter pos. 1—7 genannten Art, welche nach Ablauf von 3 Monaten weder in den öffentlichen Grund⸗ und Hypothehe 1 büchern, bezw. den zu den Flurbüchern gehörigen Mutatkonsverzeichnisseg, noch in den in Gemäßheit der Anmeldungen aufzustellenden Verzeich⸗ nissen gewahrt sind, bleiben bei der stattfindenden Feldbereinigung un, berücksichtigt, ebenso werden erloschene, aber in den öffentlichen Bücher noch nicht gelöschte Rechte als fortbestehend behandelt. Friedberg den 5. Dezember 1888. b Der Vollzugs-Commissär: N Dr. Wallau. Bekanntmachung. Sonntag den 9. kandwirthschaftlichen Vereins, Sektion Butzbach, statt. Dezember, Nachmittags 3 Uhr, findet in Kirch-Göns im Saale der Frau Wittwe J. Müller eine Versammlung des 1 Unterk Vortrag des Landwirthschaftslehrers Dr. von Peter über„Zuckerrübenbau und seine Vortheile“. Zu zahlreichem Besuch wird hiermi Norma freundlichst eingeladen. Butzbach den 22. November 1888. Unter; Hechler, N Unter! Vorsitzender der Sektion Butzbach. Wolle N Ausschreiben. An dem 10. September l. J. stieg in dem Hötel Trapp zu Friedberg ein Reisender ab, der sich als Wilhelm Schreiber von Mannheim im und Fremdenbuch einschrieb, ohne Berichtigung seiner Zeche abreiste und außerdem verdächtig ist, eine in dem genannten Hoötel aufgestellte Sammelbüchse für arme Kinder mit! Wolle genommen und sich den Inhalt rechtswidrig zugeeignet zu haben. Signalement: Alter: etwa 30 Jahre, Haar: schwarz, Schnurrbart: schwarz, Backenbart: kurz geschnitten, Gestalt: von mittlerer Größe, Bekleidung: dunkler Anzug, dunkler Ueberzteher, dunkler Filzhut, Sprache: gewöhnlicher süddeutscher Dialekt. Besondere Kennzeichen: erzähl! Hand: viel von seinen Reisen im Ausland. Um Vornahme geeigneter Recherchen, 1 5 70 Festnahme und Nachricht wird ergebenst ersucht. Seic Personen, bezüglich deren Aufenthaltsorte Auskunft begehrt wird: Schnelder, Wilhelm, von Holzheim, 2. Vogt, Pbilipp, von Egenroth. N. 11/87. Erledigungen. Mein Ausschreiben gegen Georg Schleich von Haitz Wee als durch Gendarm Krieb in Friedberg erledigt zurück, ebenso mein unterm 12. Oetober l. Js, Agr erfolgtes Ausschreiben gegen Konrad Zinser von Groß-Karben. Der Großherzogliche Amtsanwalt: woll Friedberg den 5. Dezember 1888 Krämer. Olle do Großer 1 Concurs⸗ Ausverkauf... Das ganze Waarenlager aus der Concursmasse des Jakob Kort aus Frank⸗ furt a. M. wird, um schnell zu räumen, zum Tapationspreis ausverkauft in einem extra dazu hergerichteten Local. Das Lager besteht in: circa 200 Dutzend weißen und farbigen Herren- und Damen-Hemden, circa 350 Dutzend Herren-, Damen- und Kinder-Unterhosen und Unterjacken in Wolle und Baumwolle, einem großen Posten Damen-Unterröcken, 240 Dutzend weißen 85 Dutzend Damen-Nachtjacken, weißen. und Deckchen, 115 Dutzend Damen- und Kinder-Schürzen, „900 m Blaudruck, 3000 m Madapolam und Dowlas,, 85 Dutzend Gummihosenträgern und einer großen Masse sowie diverse Artikel in Strickwolle, und farbigen Taschentüchern, 2000 m Tüllvorbäng einigen Stück e weißer und farbiger Spitzen, Handtücher, Corsetten u. s. w. Verkauft wird nur gegen gleich baare Zahlung, Nichtpassendes wird Zufriedenhelt funktlontiren, sind wieder vorräthig und umgetauscht. Günstige Gelegenheit für Weihnachts-Geschenke.— Das Lager steht zu Jedermanns Ansicht von früh 8 bis Abends 9 Uhr offen. A. M NR Ss, 4 1 Plüsc Uhrmacher und Goldarbeiter, reichhaltig assortirtes Lager in f f Uhren, Gold, Silber Ven und 7 versilberten Waaren. 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(Hierzu Unterhaltungsblatt Nr. 49 und eine Beilage.) ——— Pölfershein Dad Naube! Ober⸗Mörle Luß bach Hambach Mark Grie! Für meinden 2 Hoch⸗Weif Ostheim, sume Ort Dieselbe und tritt M genannter Di stellen ur Di Betreff zur all, stalutar nicht be selben Gemei eingest. Butzba Schuld Gemein uͤbersenk die lan! nicht en enpfind! Jede B unentgel einzusen Tager wollen e bent. 9 soll, so iterstüt munst datbinder Vert mündeste