lz. 1884. Dienstag den 5. August. N 92. vorträge 1 gz. J And Vindegertz frundlags. 0 i and. 15 sereil versammlung rästdent. det Somlaz lg n Baur. m Saale ieliten Aton Thuy. g arl Walter. sig 1 eeunhen efe. teinhäußer. f MEN, cht Winne. zin 88 liche Möbel a genen abr e⸗Ethl, 5 n. l lek, erübe Hermall. men und Kin b. Fricbnil. ringe ib dal ga alerei 5 ori 0 Oberhessischer Anzeiger. Wird hier und in Bad-Nauheim Montag, Mittwoch 5 5 8 9. 5 Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienst und Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den Kreis Friedberg. 5 i Donnestag e N Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen. Amtlicher Theil. Betreffend: Die Ausführung des Unfallversicherungs Gesetzes. Friedberg den 1. August 1884. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Die nachstehenden beiden Bekanntmachungen wollen Sie in Ihren Gemeinden mehreremal auf ortsübliche Weise publiciren lassen und außerdem die Interessenten noch speziell auf dieselben verweisen. Ferner wollen Sie innerhalb drei Tagen anher mittheilen: A. 4. Die Namen sämmtlicher in Ihren Gemeinden vorhandenen Unternehmer von Bergwerken, Steinbrüchen, Gruben, Hüttenwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und Fabriken(als solche gelten hier alle Betriebe, in welchen die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegenständen gewerbsmäßig ausgeführt wird und zu diesem Zwecke mindestens 10 Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden). 2. Die Namen sämmtlicher Bauunternehmer, Maurermeister, Zimmermeister, Dachdecker- und Steinhauer— meister, Brunnenmacher, Schornsteinfegermeister, welche in Ihren Gemeinden ihr Geschäft mit Arbeitern oder Gehülfen betreiben, sowie 3. Die Namen der Unternehmer sonstiger, unter den§. 1 des rubrieirten Gesetzes fallender Gewerbebetriebe, (Vergl. die Anleitung zur Anmeldung). 5 Die Namen sind in einem Verzeichniß unter Benutzung des Gewerbesteuerregisters sorgfältig und mit Ordnungsnummern versehen zusammenzustellen. Abschrift des Verzeichnisses ist zurückzubehalten. Wir werden Ihnen dann die erforderliche Anzahl Anmeldeformularien zusenden. Dr. Braden. Betreffend: Die Ausführung des Unfallversicherungs⸗Gesetzes. Bekanntmachun 6. Bezugnehmend auf obige Verfügung an die Großherzoglichen Bürgermeistereien und auf die nachstehend veröffentlichte Bekanntmachung des Reichsversicherungsamtes fordern wir alle Unternehmer eines unter den§. 1 des rubricirten Gesetzes fallenden Betriebes auf, den letzteren unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen, bis zum 1. September(. J. einschließlich, bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu Einhundert Mark, direkt bei uns schriftlich anzumelden. Wir ersuchen zu diesen Anmeldungen die durch die Großherzoglichen Bürgermeistereien zur Vertheilung gelangenden Formulare verwenden zu wollen. Diejenigen Unternehmer, welchen irriger Weise Formulare nicht mitgetheilt werden sollten, wollen solche von der Bürger— meisterei requiriren. Die eventuell unterbliebene Zusendung des Formulars entschuldigt nicht die unterlassene Anmeldung. Friedberg den 1. August 1884. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden. N Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung der unfallversicherungspflichtigen Betriebe. In Gemäßheit des§. 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884(Reichsgesetzblatt Seite 69) hat jeder Unternehmer eines unter den F. 1 dieses Gesetzes fallenden Betriebes den letzteren unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde binnen einer vom Reichsversicherungsamt zu bestimmenden Frist anzumelden. Diese Frist wird hiermit auf die Zeit bis zum 1. September d. J. einschließlich festgesetzt. Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf den nachstehenden Auszug aus dem genannten Gesetze sowie auf die beigefügte Anleitung hingewiesen. Berlin den 14. Juli 1884. Das Reichsversicherungsamt. Bödiker. Auszug aus dem Unfallversicherungsgesetz. Berufsstatistik geordnetes Verzeichniß sämmtlicher Betriebe ihres Bezirks unter An- gabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie der Zahl der darin be— schäftigten versicherungspflichtigen Personen aufzustellen. Das Verzeichniß ist der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen und von dtieser erforderlichenfalls hin— sichtlich der Einreihung der Betriebe in die Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs⸗Verufsstatistik zu berichtigen. Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein gleiches Verzeichniß sämmtlicher versicherungspflichtigen Betriebe ihres Bezirks dem Reichs-Versicherungsamt einzureichen. . 1 Absatz m bis 6. Alle in Bergwerken, Salinen, Aufbereltungsanstalten, Steinbrüchen, Gräbereien(Gruben), auf Werften und Bauhöfen, sowie in Fabriken und Hüttenwerken beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten, letztere sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt, werden gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle nach Maß— gabe der Bestimmungen dieses Gesetzes versichert. Dasselbe gilt von Arbeitern und Betriebsbeamten, welche von einem Gewerbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb sich guf die Ausführung von Maurer-, Zimmer-, Dachdecker, Steinhauer- und Brunnen— Anleitung arbeiten erstreckt, in diesem Betriebe beschäftigt werden, sowie von den im Schornstein— 5. 2 8 5 2 ssegergewerbe beschäftigten Arbeitern. Den im Absatz! aufgeführten gelten im Sinne in Betreff der Anmeldung der versicherungspflichtigen Betriebe. wieses Gesetzes diejenigen Betriebe gleich, in welchen Dampfkessel oder durch elemen—(F. 11 des Unfallversicherungsgesetzes.) bare Kraft(Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft u. s. w.) bewegte Triebwerke 1) Die Anmeldungspflicht erstreckt sich auf alle versicherungspflichtigen d. h. zur Verwendung kommen, mit Ausnahme der land- und forstwirthschaftlichen, nicht[unter den§. 1 des Unfallversicherungsgesetzes fallenden Betriebe. Zu diesen ge— Inter den Absatz 1 fallenden Nebenbetriebe, sowie derjenigen Betriebe, für welche[hören: a. Bergwerke, Sallnen und Aufbereltungsanstalten; b. Steinbrüche, Grä— gur vorübergehend eine nicht zur Betriebsanlage gehörende Kraftmaschine benutzt[bereiten(Gruben), Werften und Bauhöfe; e. Fabriken aller Art und Hüttenwerke. wird. Im Uebrigen gelten als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes insbesondere] Als Fabriken gelten insbesondere— auch wenn dies nach dem Sprachgebrauch diejenigen Betriebe, in welchen die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegen- zweifelhaft sein sollte— alle Betriebe, in welchen die Bearbeitung oder Ver— Händen gewerbsmäßig ausgeführt wird, und in welchem zu diesem Zwecke mindestens[arbeitung von Gegenständen gewerbsmäßig ausgeführt wird und zu diesem Zwecke zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden, sowie Betriebe, in welchen Explosiv-] mindestens zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden. Hiernach muß z. B. ein goffe oder explodirende Gegenstände gewerbsmäßig erzeugt werden. Welche Betriebe[ Bäcker, welcher in seinem Väckereibetrlebe mindestens zehn Arbeiter regelmäßig be— nußerdem als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind, entscheidet das schäftigt, diesen Betrieb anmelden; d. alle Betriebe, in welchen Dampfkessel oder Reichs⸗Versicherungsamt(§§. 87 ff.). Auf gewerbliche Anlagen, Eisenbahn- und durch elementare Kraft(Wind, Wasser, Dampf, Gas, helße Luft de.) bewegte Trieb⸗ Schifffahrtsbetriebe, welche wesentliche Bestandtheile eines der vorbezeichneten Be- werke zur Verwendung kommen. Hiernach muß ein Schneider, welcher mit einem ertebe sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes ebenfalls Anwendung. Gasmotor und einem Lehrling arbeitet, seinen Betrieb anmelden; e. Betriebe, in §. 3 Absatz 1. Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch[welchen Explosivstoffe oder explodirende Gegenstände gewerbsmäßig erzeugt werden; die Tantiemen und Naturalbezüge. Der Werth der letzteren ist nach Ortsdurch-[k. jeder Gewerbebetrieb, welcher sich auf eine der nachstehend bezeichneten Arbeiten: ichnittspreisen in Ansatz zu bringen. Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer-, Brunnen-, oder Schornsteinfeger— §. 9 Absatz 2 und 3. Als Unternehmer gilt Derjenige, für dessen Rechnung arbeiten erstreckt. „er Betrieb erfolgt. Betriebe, welche wesentliche Bestandtbelle verschiedenartiger 2) Nicht versicherungspflichtig und daher auch nicht anzumelden sind Vetriebe Industriezweige umfassen, sind derjenigen Berufsgenossenschaft zuzutheilen, welcher aller Art, in welchen der Unternehmer allein und ohne Gehülfen, Lehrlinge oder ver Hauptbetrieb angehört. sonstige Arbeiter thätig ist. Sodann fallen nicht unter das Gesetz: a. die Land— §. 11. Jeder Unternehmer eines unter den 6. 1 fallenden Betriebes hat[und Forstwirthschaft, einschließlich der Gärtnerei, des Obst- und Weinbaus, die hen letzteren binnen einer von dem Reichs⸗Versicherungsamt zu bestimmenden und[Viehzucht und Fischerei. Die Benutzung einer feststehenden oder transportablen ffentlich bekannt zu machenden Frist unter Angabe des Gegenstandes und der Art Kraftmaschine(Lokomobile ꝛc.) zu landwirthschaftlichen Arbeiten, z. B. zum Pflügen, desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflich-] Mähen, Dreschen, zur Bedienung einer Entwässerungsanlage macht den landwirth— ägen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden. Für die nicht an⸗ schaftlichen Betrieb nicht versicherungspflichtig. Land- und forstwirthsckaftliche zemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die Angaben nach ihrer J Nebenbetriebe, d. h. gewerbliche Anlagen zur Verarbeitung der in der Land- und benntniß der Verhälinisse zu ergänzen. Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht JForstwirthschaft gewonnenen rohen Naturproduete, wie Brennereien, Ziegeleien, ungemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden[ Stärkefabriken ꝛc. sind nur dann anzumelden, wenn sie unter den§. 1 Absatz 1 srist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten. Die untere oder 4 des Gesetzes fallen, insbesondere also, wenn sie nach der Art und dem Um— Zerwaltungsbehörde hat ein nach den Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs- fang des Betriebes als Fabriken anzusehen sind. Hiernach sind die Brennerelen auf großen Gütern als Fabriken zur Anmeldung zu bringen, nicht dagegen die als landwirthschaftliche Nebengewerbe vorkommenden kleinen Haus Brennereien und Brauereien, welche den sogenannten Haustrunk bereiten oder nur in ganz geringem Umfange betrieben werden. Getreide-, Oel und Walkmühlen, welche, zu einem Gute gehörig, in der Hauptsache gegen Entgeld für Dritte arbeiten und daneben den Bedarf des Gutsbesitzers und seiner Leute mitdecken, sind anzumelden. Nicht⸗ versicherungspflichtig ist ferner: b. das Handwerk, soweit nicht die unter 1c bis t bezeichneten Merkmale für den Vetrieb zutreffen. Außerdem ist zu beachten, daß handweirksmäßige Betriebsanlagen, welche wesentliche Bestandtheile eines der unter 1 bezeichneten Betriebe sind, z. B. eine Schlosserei in einer Baumwollspinnerei, mit dem Hauptbetriebe versicherungspflichtig sind. Endlich: c. sind nicht versicherungs⸗ pflichtig das Handel- und Transportgewerbe, sowie die Gast⸗ und Schankwirthschaft. Eisenbahn- und Schifffahrts betriebe jedoch, welche wesentliche Bestandtheile eines der unter 1 bezeichneten Betriebe sind, z. B. ein Eisenbahnbetrieb auf einem Hütten werke, fallen mit dem Hauptbetrieb unter das Unfallversicherungsgesetz. 3) Nach Ziffer 1d werden Betriebe, in welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Motoren zur Verwendung kommen, als versicherungs— pflichtig angesehen. Gleichwohl bleiben solche Betriebe von der Versicherungspflicht befreit, wenn die Motoren nur vorübergehend und ohne daß sie zur Betriebsanlage gehören, benutzt werden, vorausgesetzt, daß solche Betriebe nicht ohnehin nach den übrigen Bestimmungen der Ziffer! versicherungspflichtig sind. Die vorübergehende Benutzung eines zur Betriebsanlage gehörenden durch elementare Kraft betriebenen Motors, z. B. die vorübergehende Benutzung einer zur Betriebsanlage gehörenden Turbine zur Winterszeit macht den Betrteb versicherungspflichtig. Ebenso begründet die dauernde Benutzung eines nicht zur Betriebsanlage gehörenden Motors, z. B. einer Lokomobile oder einer gemietheten, aus einem Nachbarhause herrührenden stationären Kraft die Versicherungspflicht des Betriebes. 4) Als„Aufbereitungsanstalten“ sind anzumelden: gewerbliche Anlagen zur mechanischen Reinigung bergmännisch gewonnener Erze, als„Steinbrüche“: solche Anlagen, in denen die Gewinnung von Steinen gewerbsmäßig und nach technischen Regeln über oder unter der Erde erfolgt, als„Gräbereien(Gruben)“: die auf die Gewinnung der in den sogenannten oberflächlichen Lagerstätten vorkommenden Minerallen(Mergel, Kies, Sand, Thon, Lehm dec.) gerichteten Anlagen, in denen ein gewerbsmäßiger und nach technischen Regeln ausgeführter Betrieb stattfindet. Die Ausbeutung eines eigenen Mergel- oder Torflagers zum Gebrauch auf dem eigenen Acker oder in der eigenen Haushaltung, sowie der nicht nach technischen Regeln erfolgende übliche Torfstich bäuerlicher Besitzer, auch wenn der Torf ver⸗ kauft wird, fällt nicht unter das Gesetz.— Nach technischen Regeln gewerbsmäßig betriebene Bernstein, Torf, Kies- ze. Baggereien sind als Gräbereten(Gruben) anzumelden. Als„Bauhöfe“ sind anzumelden: die auf eine gewisse Dauer berech— neten Anlagen für Bauarbeiten(3. B. für Vorrichtung von Zimmerungen de.). 5) Wer die Kraft seines stationären Motors an verschiedene Gewerbtreibende vermlethet, muß, auch wenn er selbst die Kraft nicht benutzt, diesen Gewerbebetrieb mit Bezlehung auf seinen Maschinenwärter, Heizer ze. anmelden. Desgleichen sind die einzelnen Unternehmer der von diesem Motor bewegten Betriebe für ihre Unter— nehmungen anmeldungspflichtig.(Vergl. Ziffer 3 Schluß satz.) 6) Die gewerbsmäßigen Betriebe der Maurer, Zim erer, Dachdecker, Stein— hauer, Brunnenmacher und Schornsteinfeger sind anzumelden, wenn in denselben auch nur ein Lehrling beschäftigt wird, einerlet ob es sich um Neubauten A. oder Reparaturen ze. bandelt. Personen, welche nicht gewerbsmäßig Maurer c. Arbeiten ausführen, unterliegen der Anmeldungspflicht nicht, wenn sie einen Bau durch direet angenommene Arbelter im Reglebetriebe ausführen lassen. Anderseits brauchen die Unternehmer das Bauhandwerk nicht persönlich erlernt zu haben oder selbst aus— zuüben, um wegen ihrer Maurer-, Zimmer, Dachdeckergesellen anmeldungspflichtig zu sein. Zur Begründung der Anmeldungspflicht genügt es, daß der betreffende Arbeitgeber gewerbsmäßig Maurer- dc. Arbeiten ausführen läßt. Nur die Zahl der im Maurer-, Zimmer, Dachdecker-, Steinhauer, Brunnenmacher, Schornstein⸗ feger⸗Gewerbe durchschnittlich beschäftigten Arbeiter ist anzumelden. Die Zahl der von dem Bauunternehmer etwa mitbeschäftigten Tischler, Glaser, Anstreicher ze. ist nicht mit anzumelden, es sei denn, daß die Tischlerei ze. von ihm fabrikmäßig(oben Ziffer e, d betrieben wird und deshalb für sich versicherungspflichtig ist. Erd— arbeiter für Wege, Kanal-, Eisenbahn- zc. Bauten sind anzumelden. 7) Bei der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen. Es genügt z. B. nicht, den Betrieb als Spinnerei, Weberei, Mühle anzumelden, sondern es muß aus des Angabe hervorgehen, was gesponnen, gewebt oder auf der Mühle verarbeitet wird. Umfaßt ein Betrieb wesentliche Bestandtheile, ver— schledenartiger Industriezweige, z. B. Baumwoll-Spinnerei, Weberei und Färberei, so sind diese Bestandtheile bei der Anmeldung sämmtlich anzugeben, und gleichzeitig ist derjenige Bestandtheil hervorzuheben, welcher als der Hauptbetrieb anzusehen ist. 8) In der Anmeldung ist ferner die Art des Betriebes genau zu bezeichnen, insbesondere ob derselbe lediglich ein Hand betrieb ist oder unter Benutzung elemen— tarer Kräfte(Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft ze.) erfolgt. 9) Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein gesetzlicher Vertreter. Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, demnach bei verpachteten Betrieben der Pächter, bei Betrieben, welche im Nießbrauch besessen werden, der Nießbraucher. Für die Anmeldungs⸗ pflicht ist es einflußlos, ob der Betrieb im Besitz von phyfischen oder juristischen Personen, des Reichs, eines Bundesstaats, eines Kommunalverbandes oder einer Privatperson ist. 10) Die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten versicher— ungspflichtigen Personen muß in der Anmeldung angegeben sein, einerlei ob die⸗ selben Inländer oder Ausländer, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene Arbeiter, junge Leute oder Kinder, Lehrlinge mit oder ohne Lohn sind, ob fie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. Beamte mit mehr als 2000 M. Jahres verdienst sind nicht mitzuzählen. 11) Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres arbeiten(Zuckerfabriken, Brauereien, Baugetriebe ꝛca), ist die anzumeldende(„durch— schnittliche“) Arbeiterzahl diejenige, welche sich für die Zeit des regelmäßigen vollen Betriebes, also bei Maurern während des Sommers, ergibt. 12) Als„in dem Betriebe beschäftigt“ sind Diejenigen anzumelden, welche in dem Betriebs dienste stehen und Arbeiten, die zum Betriebe der Fabrik ꝛc. ge⸗ hören, zu verrichten haben, ohne Rücksicht darauf, ob die Verrichtung innerhalb oder außerhalb der Betriebsanlage(der Fabrikhöfe ꝛc.) erfolgt. 13) Selbstständige Gewerbtreibende, welche in eigener Betriebsstätte im Auftrage oder für Rechnung anderer Gewerbtreibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse(d. h. in der Hausindustrie) beschäftigt werden, sind bei der Anmeldung nicht mitzuzählen. Ein Kaufmann(Fabrikant), welcher 100 Haus- weber beschäftigt, hat deshalb allein noch keinen versicherungspflichtigen Betrieb. Sollte dagegen ein Hausweber an seinem mittelst elementarer Kraft betriebenen Webstuhl einen Arbeiter beschäftigen, so müßte der Hausweber(nicht der Fabrikant, für den er arbeitet) diesen Betrieb gemäß Ziffer 1d anmelden. 14) Für die Anmeldung wird die Benutzung des nachstehenden Formulars empfohlen. 15) Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe oder nicht, so wird verselbe gut thun, die Anmeldungsfrist nicht unbenutzt ver⸗— streichen zu lassen, wenn er sicher sein will, den aus der Nichtanmeldung eines versicherungspflichtigen Betriebes sich ergebenden Nachtheilen zu entgehen. Hierbei bleibt ihm unbenommen, in dem Formulare, Spalte„Bemerkungen“, die Gründe anzugeben, aus denen er die Anmeldungspflicht bezweifelt. 16) Schließlich werden die betheiligten Betriebs unternehmer noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß, wenn sie die vorgeschriebene Anmeldung nicht bis zum 1. September 1884 erstatten, sie hierzu durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark angehalten werden können. Formular für die Anmeldung. Sie Kreis(Amt). 8 Regierungsbezirk. Gemeinde-(Guts-) Bezirk Anmeldung auf Grund des§. 11 des Unfallversicherungsgesetzes. i Zahl der durch— Name des Gegenstand schnittlich beschäf— 8 Art des ö. Unternehmers des Betriebes tigten versicher-[Bemerkungen. (Firma). Betriebes“). Betriebes“).] ungspflichtigen Personen. den 1884. a(unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten. „) Z. B. Baumwoll Spinnerei, Weberel, Färberei, Appretur, Holzsäge— mühle, Getreidemühle, Oelmühle. Bei mehreren Betrieben ist der Hauptbetrieb zu unterstreichen. 9 motor ꝛc * B. Handbetrieb, Betrieb mit Dampf-, Wind-, Wasserkraft, Gas— Bekanntmachung. Betreffend: Die Ausbildung von Kranken- und Wöchnerinnen-Pflegerinnen in der Entbindungsanstalt zu Gießen. Nachstehende Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 20. Juli l. J. zu Nr. M. J. 18153 bringen wir hiermit zur allgemeinen öffentlichen Kenntniß Zu Nr. M. J. 18153. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden. Darmstadt am 20. Juli 1884. Betreffend: Die Ausbildung von Kranken- und Wöchnerinnen-Pflegerinnen in der Entbindungsanstalt zu Gießen. Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzoglichen Kreisamter. Es sind Einrichtungen dahin getroffen worden, und Woͤchnerinnenpflege zum Unterricht und zu ihrer Ausbildung zugelassen werden. daß in der Großherzoglichen Eutbindungsanstalt zu Gießen Lehrtöchter für die Kranken— Die bezüglichen Curse werden daselbst in den Monaten abgehalten, in welchen kein Hebammencursus stattfindet, zur Zeit in den Monaten Januar und Februar und Juli bis Dezember und zwar von je dreimonatlicher Dauer; während dieser Zeit werden die Lehrtöchter abwechselnd in den Wochenzimmern und in der Abtheilung für Frauen⸗ krankheiten(gynäkologischen Klinik) beschäftigt. über die Unbescholtenheit und eines kteisärztlichen Attestes über die Q Gesuche um Zulassung zum Unterricht sind unter Vorlage eines Zeugnisses des Ortsvorstandes ualification der Nachsuchenden an den Director der Entbindungsanstalt zu Gießen zu richten, welchem die Zulassung zum Lehrcursus und Einberufung zusteht. Für die Beköstigung in der Anstalt haben die Lehrtöchter den Betrag von 85 M.(vom Beginn der nächsten Finanzperiode— 1. April 1885— voraussichtlich nur den herabgesetzten Betrag von 74 M.) zu entrichten, welcher beim Beginn des Cursus einzuzahlen ist. In einzelnen Ausnahmefällen, insbesondere mit Rücksicht auf das Bedürfniß der inländischen Krankenanstalten an Wärterinnen, kann übrigens die Großherzogliche Direction der Entbindungsanstalt mit Genehmigung der Großherzoglichen Provinzialdirection Oberhessen das Lehrgeld herabsetzen oder selbst ganz erlassen. Nach beendigtem Cursus erhalten die Lehr— töchter eine von dem Director der Entbindungsanstalt ausgestellte Bescheinigung darüber, daß sie einen dreimonatlichen Cursus absolvirt haben. Finger. Fuhr. a a Bekanntmachung. Betreffend: Zusammenlegung der Grundstücke in der Gemarkung Straßheim(Flur J und II). 8 In dem am 1. August d. J. sattgehabten Termine zur Wahl der Commission für rubricirtes Zusammenlegungsprojekt wurden gewählt: N Düärgermeister Plecher von Ober-Rosbach als Commissionsmitglied, Beigeordneter Kuntz von da als Stellvertreter seitens des hoͤchstbesteuerten Dritttheils der betheiligten Grundbesitzer; 2. Johannes Kipp IV. von Ockstadt als Commissionsmitglied, Nikolaus Theodor Ferdinand Ewald von da als Stellvertreter seitens des Ockstadt als Commissionsmitglied, Heinrich Klein XIII. von da als zweithöchstbesteuerten Dritttheils; 3. Anton Gröninger von Stellvertreter seitens des geringstbesteuerten Dritttheils. — ne 2 G 4 den, wel wl 1. f. d innerhalb im Auftrage arbeitung n, sind bel 100 Haus gen Betrieb, bekriebenen r Fabrikant, Formulars 2 0 melden habe! nbenutzt ver⸗ 8 eldung esnez hen. Hierb 1 die Gründe* och besondas 2 ing nicht h trage bis zu * * „ * „ emerkungen,. „ — * „ * teten. , ache uptbettieb zu, kraft/ 006 * * „ * 153 brug. g. ü Die Wahlakten werden Dienstag den 5., Mittwoch den 6. und Donnerstag den 7. d. Mts. auf dem Bureau Großherzoglicher Bürger— meisterei Ockstadt zur Einsicht der Betheiligten offen gelegt. Resultat machen will, hat solche binnen 14 Tagen, Friedberg mittelst Recurses geltend zu machen, widrigenf Friedberg den 2. August 1884. In Gemäßheit der Justruction vom 2. September 1875 zur Ausführung des Macht im Frieden wird hiermit zur öffentlichen Keuntniß gebracht, Belon machung. daß die Durchschnittspreise Wer Einwendungen gegen die Rechtsbeständigkeit der Abstimmung oder gegen deren von Veröffentlichung dieser Bekanntmachung au gerechnet, bei dem Kreisausschuß des Kreises alls dieselben ausgeschlossen sind und die Wahl später nicht mehr angefochten werden kann. Großherzogliches Kreisamt Friederg. Dr. Bradeu. Reichsgesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete der nachbemerkten Artikel für den Monat Juli 1884 sich folgendermaßen und zwar für je 100 Kilogramm berechnen: Hafer M. 17.—, Heu M. 5.—, Stroh M. 5.—. Friedberg den 4. August 1884. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden. Deutsches Reich. Darmstadt. Das Regierungsblatt Nr. 19 enthält: Gesetz, die Gewann- und Parzellen— bermessung betreffend. — Das Regieruugsblatt Nr. 20 enthält: Verordnung, die allgemeine Einkommensteuer betreffend. — Der Präsident des Ministeriums des Innern und der Justiz Finger wurde zum Staatsminister und Minister des Ministeriums des Innern und der Justiz, der Ministerialrath im Ministerium des Innern und der Justiz Weber zum Präsidenten des Ministeriums der Finanzen, der Oberstaatsanwalt Schlippe zum Ministerialrath im Ministerium des Junern und der Justiz, der Ministerialcalculatok II. Kl. Schönberger wurde zum Ministerialcalculator „Kl., der Ober-Rechnungsprobator 1. Kl. Zogel wurde zum Ober-Rechnungs-Revisor, er Ober-Rechnungsprobator 2. Kl. Zimmer um Ober-Rechnungs-Probator 1. Kl., sowie er Revisionsgehülfe Wesp aus Geinsheim zum Ober-Rechnungs-Probator 2. Kl. ernannt; der birkl. Geheimerath und Präsident des Mini— seriums der Finanzen Schleiermacher wurde auf Nachsuchen, unter Anerkennung seiner Dienste, den Ruhestand versetzt. Berlin, 2. August. Der Kaiser machte sestern Abend in Gastein eine Ausfahrt in das Foetschachthal und nahm später den Thee in der Billa Solitude. Heute machte der Kaiser in Hegleitung der Grafen Lehndorff, Thun und damberg eine Promenade bis zum Hirschhotel um Kaiserwege, wo derselbe sich am Kegel— shieben betheiligte. Homburg, 3. Aug. Die Kaiserin ist gestern bend von der Jusel Mainau hier eingetroffen. Breslau. Der Polizeibehörde zu Polnisch— Vartenburg ist von Seiten des hiesigen Poli— sipräsidiums die Mittheilung zugegangen, daß er Mörder des russischen Gendarmerieobersten Sudejkin die russisch-preußische Grenze über— shrttten und sich nach der Polnisch-Wartenburger Gegend gewandt haben solle. Beigegeben waren der Meldung sechs Photographien, die den flüch— ten Nihilisten in verschiedenen Aufnahmen(ohne Lopfbedeckung, mit russischer Pelzmütze, ohne Bart, mit Schnurrbart und Vollbart) zeigen. 5000 Rubel Belohnung sind demjenigen zugesichert, der den Aufenthalt des Mörders Sergei Degajeff dergestalt nachweist, daß dessen Verhaftung er— folgen kann; 10,000 Rubel erhält derjenige, der an der Festnahme des Mörders thätigen An— heil nimmt. Ausland. Schweiz. Bern. Der Bundesrath erklärte ssch mit dem Vorschlage Frankreichs einverstanden, ene Couferenz zur Festsetzung neuer Grundlagen für die lateinische Münzconvention am 21. Oct. Paris abzuhalten. — Der Heilsarmeescandal hat aufgehört, du die Berner Regierung alle Salutisten-Ver— sennmlungen, private wie öffentliche, vorläufig verboten hat. Holland. Haag, 1. Aug Die beiden Kam— ern genehmigten in einer gemeinschaftlichen Sitz— lig mit 97 gegen 3 Stimmen den Gesetzentwurf iter die Ernennung der Königin zur Regentin. Belgien. Brüssel. Dex. König hat den Arikaforscher Stanley eingeladen, sofort nach semer Ankunft in Europa nach Ostende zu kom— en, da dem König sehr daran gelegen sei, directe Nachrichten über die Lage am Congo zu erhalten. Frankreich. Paris, 1. Aug. Das an der gestrigen Börse verbreitete Gerücht von einer Erkrankung Grévy's ist vollkommen unbegründet. — 1. Aug. Der Congreß ist auf Montag nach Versailles einberufen. — 1. Aug. Der National meldet, die Polizei habe gestern bei einem Mechaniker Sprengbomben entdeckt. Der Mechaniker wurde verhaftet. — 1. Aug. Eine Meldung des„Reuterschen Bureaus“ aus Shanghai von gestern bringt das unbestaͤtigte Gerücht, daß zwischen China und Frankreich die Zahlung einer Entschädigung von 57 Millionen Taels seitens Chinas vereinbart sei. Eine Depesche der„Times“ aus Futscheu von gestern sagt dagegen, China lehne die Zahl— ung einer Entschädigung ab. Dem„Temps“ zu— folge erhielt die Regierung noch keine definitive Ant— wort Chinas. Vicepräsident Ferry empfing Vor— mittags den chinesischen Gesandten Li-Fong-Pao. — 2. Aug. Heute wurde ein Gelbbuch, betreffend die Tonkin-Frage, in den Kammern vertheilt. Das„Journal de Paris“ bespricht das Gelbbuch und sucht darzulegen, daß es unmöglich sei, mit China zu unterhandeln, man müsse energisch vorgehen. Nachrichten aus Hüe melden den Tod des Kaisers von Annam. — 2. Aug. Die Deputirtenkammer und der Senat theilten dem Präsidenten mit, daß der Congreß nach Versailles einberufen sei. Auf Antrag Ferry's beschloß die Kammer den für Tonkin geforderten Credit in einer nach Schluß des Congresses stattfindenden Sitzung zu berathen. Es heißt, Ferry würde alsdann Erklärungen bezüglich der chinesischen Angelegenheit abgeben. — 2. Aug. Die Abendblätter melden, zwei Mechaniker, welche der anarchistischen Partei angehören, seien wegen Anfertigung von Spreng— geschossen verhaftet. — Gutem Vernehmen nach soll General Haurion, Commandant der Jufanterie-Division in Nancy, zur Führung der Deputation der Officiere, welche zu den deutschen Manövern entsandt werden, bestimmt worden sein. Großbritannien. London, 1. August. Gutem Vernehmen nach beantragte der deutsche Botschafter Graf Münster in der gestrigen Sitz— ung der Conferenz abermals die Discussion über die Reform des egyptischen Sanitätswesens und wurde dabei von den übrigen Botschaftern unterstützt. Lord Granville lehnte abermals die Discussion über diese Angelegenheit wegen Nicht— competenz der Conferenz ab. Wie verlautet, babe Lord Granville nach Schluß der Conferenz— sitzung den Botschaftern mitgetheilt, er werde sofort die striktesten Anweisungen nach Egypten ertheilen, um eine Besserung des Sanitäts— dienstes herbeizuführen. — 1. Aug. Das Reuter'sche Bureau meldet aus Foutschen, daß in Folge der unter den Enro— päern herrschenden Besorgnisse die euglische Cor— vette„Champion“ ein Detachement Marinesol— daten gelandet habe und das englische Kanonenboot „Merlin“ bei dem Fremdengquartier stationirt sei. — 2. Aug. Die Conferenz wurde heute ohne bestimmte Frist vertagt. Nachdem der Au— trag des französischen Botschafters, betreffend die Regulirung der egyptischen Finanzen, von. Granville als unannehmbar bezeichnet worden war, erklärte Letzterer die Conferenz für ge⸗ scheitert. Es erfolgte darauf ein französischer, von andern Vertretern unterstützter Antrag auf eine Vertagung der Conferenz bis zum 20. Oct. Englischerseits wurde jedoch darauf bestanden, die Conferenz sine die zu vertagen, da England sich nicht binden könne. Der französische Bot— schafter, welcher noch einen weiteren finanziellen Antrag stellen wollte, ward von Grauville nicht zum Wort zugelassen. Granville hob demnächst die Sitzung auf. Im Unterhause theilte Gran— ville das Scheitern der Conferenz mit. — 2. Aug. Ein Telegramm der„Times“ aus Foutschen erwähnt eines dort umlaufenden Gerüchts von einer schiedsrichterlichen Mediation der Vereinigten Staaten zwischen Frankreich und China. Die„Agence Havas“ bemerkt hierzu, das Gerücht sei unrichtig. Osborne, 2. Aug. Das deutsche Kron— prinzenpaar ist zum Besuch der Königin gestern Abend hier eingetroffen. Dublin. In Irland wurden im verflossenen Quartal 186 Agrarvergehen verübt. Morde und Todtschläge befinden sich darunter nicht, wohl aber 27 Brandstiftungen und 93 Ein— schüchterungen durch Drohbriefe. Türkei. Constantinopel. Die Botschafter Englands, Frankreichs, Deutschlands und Oester— reichs überreichten dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten identische Noten, in welchen sie erklären, daß sie, vorbehaltlich der künftigen Schritte ihrer resp. Regierungen, dem Ver— langen der Pforte um Aufhebung der fremden Postämter in der Türkei nicht zustimmen könnten. Rußland. Warschau, 1. Aug. Ueber ein neues Attentat meldet die P. Z.:„Als gestern um 6 Uhr Nachmittags zwei Polizeibeamte in eine auf der Neuen Welt gelegene kleine Milch— wirthschaft eintraten, um drei dort befindliche Männer, die ihnen verdächtig vorkamen, zu verhaften, feuerte einer der Männer sofort mehrere Schüsse aus einem Revolver auf die Eintretenden ab, wodurch er den einen der Be— amten tödlich verwundete. Der Attentäter wurde verhaftet, während die beiden Anderen entkamen. Die Ideutität des Verhafteten konnte noch nicht festgestellt werden, da er jede Auskunft ver— weigert.— Gestern ist neuerdings ein höherer Gerichtsbeamter verhaftet worden. Egypten. Kairo. Aus Suakin wird vom 31. v. M. gemeldet: Die Rebellen griffen uns in verwichener Nacht in großer Stärke au. Der Feind hatte, wie es heißt, vier Todte und mehrere Verwundete. Die Vertheidiger erlitten keinen Verlust. Amerika. Lima, 3. Aug. Caceres rückt mit mehreren tausend Mann gegen Lima vor. Aus Stadt und Land. Mainz, 31. Juli. Ein beispiellos frecher Raub ist vorgestern Abend in dem Hause eines hiesigen Buch— händlers ausgeführt worden. Es war gegen 9 Uhr, als die kranke 8öjährige Mutter des Buchhändlers ein Geräusch in dem Hause vernahm, welches sie sehr ängst— lich machte; doch ihr Schrecken sollte sich noch mehr steigern, als sich plötzlich die Zimmerthüre öffnete und ein Kerl in Frauenkleidern und mit verschleiertem Gesicht das Zimmer betrat, in welchem sich auch ein Dienst— mädchen zur Pflege der alten Frau befand. Der Kerl gebot den beiden Frauen vollständige Ruhe, er würde sie, wenn sie Lärm machten, erstechen. Daraufhin begab sich der Unbekannte an den Geldschrank, machte einige tüchtige Griffe und verschwand wieder durch die Thüre, nachdem er noch den Hausschlüssel ermittelt und sich mit demselben selbst die Hausthüre, welche verschlossen war, geöffnet hatte. In voller Angst blieben die Frauen regungslos im Zimmer, und erst als der Sohn der Frau nach Hause kam, wurde der Geldschrank untersucht —— und gefunden, daß der Räuber 300 Mark aus demselben geraubt hatte. Leider können die beiden Frauen über den Thäter gar keine Anhaltspunkte geben. Sie waren so erschrocken, daß sie den Räuber kaum angesehen haben. Allerlei. Wiesbaden, 31. Juli. Der in Mainz verhaftete Räuber Dörrschinger aus Fürth hat nunmehr der Unter— suchungsbehörde gegenüber eingestanden, daß er die in unserer Stadt verübten drei Raubanfälle selbst aus— geführt habe; eine der geraubten Uhren will er in Leipzig, die andern beiden in Mainz verkauft haben. Außerdem will der Verhaftete noch andere Verbrechen verübt haben. Wien, 1. Aug. Der Telegraph bringt die Kunde von dem Ableben des greisen Poeten Heinrich Laube. Heute Morgen um 6 Uhr ist Laube seinen Leiden in Wien erlegen, wohin er erst vor Kurzem, scheinbar ge— stärkt, zurückkehrte. Laube starb nach kurzem Todes⸗ kampfe. Die Todesnachricht verbreitete sich mit Blitzes— schnelle in der Stadt und rief die tiefste Theilnahme hervor. Wien, 1. Aug. Der Orient-Expreßzug, der gestern Nachmittag Wien verließ, ist um 9 Uhr Abends in der Nähe der Station Wels entgleist. Am stärksten wurde der Restauratlonswagen beschädigt; es geschah jedoch kein ernstlicher Unfall. Paris, 1. Aug. Von gestern Abend bis heute Abend sind in Toulon 2, in Marseille 16, in Aix 5 Choleratodesfälle vorgekommen. Die Geschäftsläden in Toulon sind wieder eröffnet, der Verkehr ist lebhafter. — 2. Aug. Von gestern Abend bis heute Abend sind in Toulon 5 und in Marseille 16 Personen an der Cholera gestorben.— 3. Aug. In Toulon kam von gestern Abend bis heute Vormittag 10 Uhr ein einziger Choleratodesfall vor, in Marseille sind während derselben Zeit 11 Personen an der Cholera gestorben. Cardiff, 1. Aug. Der Dampfer„Graville“ aus Marseille langte auf der Rhede von Penarth an. Auf der Reise starb ein Matrose an der Cholera, ein anderer wurde schwer krank. Constantinopel. Ein Sohn des englischen Con suls zu Rodossto wurde von Briganten entführt; die— selben verlangen ein Lösegeld von 7000 Pfund. Repertoir-Entwurf der vereinigten Stadt⸗Theater in Frankfurt. Opernhaus. Dienstag den 5. Margarethe. Margarethe: Frl. Nleolat als Gast. Mittwoch den 6. Lohengrin. Außer Abonn. Donnerstag den 7. Undine. Freitag den 8. Der lustige Krieg. Samstag den 9. Die Meistersinger. Sonntag den 10. Der Freischütz. Agathe: Frl. Nieolai als Gast. Außer Abonn. Schauspielhaus. Zum Schauspiel in 5 Acten von Augier und Dienstag den 5. Goldprobe. Sandeau. Mittwoch den 6. Die Widerspenstige. Atzemer und sein Sohn. Donnerstag den 7. geschlossen. Freitag den 8. Der Hüttenbesitzer. Samstag den 9. Die Goldprobe. Sonntag den 10. Der Hüttenbcsitzer. Volksbad. Wasserwärme am 4. Aug. Mittags 180 Reaumur. Walter. Konkurs-Verfahren Ueber das Vermögen des Handelsmanns Abraham Stern zu Staden wird, da derselbe bezüglichen Antrag gestellt hat und die angestellten Ermittelungen solchen begründet erscheinen lassen, heute am 2. August 1884, Vormittags 11 Ubr, das Konkursverfahren eröffnet. Der Großherzogliche Ortsgerichtsvorsteher Grießmer zu Staden wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 29. August 1884 bei dem Gerichte anzumelden. Es wird zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, über die Bestellung eines Gläubiger— Hlerauf: Der ausschusses und üntretenden Falls über die in§. 120 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände, sowie ferner zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf Freitag den 5. September 1884, Vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Allen Personen, welche eine zur Konkursmasse ge hörige Sache in Besitz haben, oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabsolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 22. August 1884 Anzeige zu machen. Altenstadt den 2. August 1884. Großherzogliches Amtsgericht Altenstadt. Dr. Arnold. Veröffentlicht: Orth, Gerichtsschreiber. Neue Holl. Vollhäringe bei Wilh. Fertsch. 2655 ersten Male wiederholt: Die Ossen heimer Wäldchen. Nächsten Sonntag den 10. August findet bei Harmonie: und Tanzmusik das Erntefest statt, wozu freundlichst eingeladen wird. 2879 2654 Wein- u. Obstpressen n sowie Obstmühlen u. Kelterschrauben empfehlen als Spezialität in anerkannt vorzüg- lichen Constructionen zu billigsten Preisen und unter weitgehendster Garantie J. Weipert& Söhne, 8 Maschinenfabrik und Eisengiesserei 3 Ileilbronn am Neckar. Uuẽstrirte Cataloge gratis und franco. (Stg. 22/7 e.) Beschluß. Die Gläubiger und Schuldner des Nachlasses des in Friedberg verstorbenen Johann Georg Schimpf werden aufgefordert, binnen 2 Wochen ihre Ansprüche bei dem zum Curator bestellten Rathsdiener Heinrich Wagner dahier anzumelden, resp. ihre Schuldigkeiten dahin ab— zuführen, jenes bei Meidung der Nichtberücksichtigung bei Regulirung des Nachlasses, dieses bei Meidung zwangs— weiser Beitreibung. Friedberg am 29. Juli 1884. Großherzogliches Amtsgericht Friedberg. Süffert. Weber. Faselochs-Versteigerung. Dienstag den 5. August l. J., Nachmittags um 1 Uhr, soll auf dem Bürgermeisterel-Büreau ein der Gemeinde gehöriger schwerer Faselochs öffentlich versteigert werden. Griedel den 31. Juli 1884. Großherzogliche Bürgermeisterei Griedel. Weßz. 50 bis 60 tüchtige Erdarbeiter finden dauernde Beschäftigung bei gutem Lohn an der Neubaustrecke Eichicht-Probstzella. 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Aug., Nachmittags 5 Uhr statt. 2884 Besondere Einladung erfolgt nicht. „ eee Freunden und Bekannten hiermit die schmerzliche Mittheilung, daß unser lieber Sohn, Bruder und Bräutigam Heinrich Wissmer, S. Z. prakt. Arzt zu Gräfenhausen, heute Mittag ¼1 Uhr nach längerem, schwerem Leiden in seinem 31. Lebensjahre dahier sanft dem Herrn entschlafen ist. Um stille Theilnahme bitten Kaichen, 2. August 1884. Die trauernden Hinterbliebenen. Die Beerdigung findet Dienstag den 5. Aug., 2876 Nachmittags 3 Uhr, in Kaichen statt. FE Verantw. Red.: Carl Bindernagel. — Druck und Verlag von Carl Bindernagel. —