N ae 1 Weit 15 brich. — cbbelg. ———— — — 1876. Dienstag den 4. Januar. M2. Oberhessischer Anzeiger. Die Petitzetle wird mit 11 Pfennig berechnet. Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag. Amtlicher Theil. Betressend: Den Aufentbalt des Heinrich Bender von Eberstadl. Friedberg den 30. December 1875. ä Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg. an die Großherzoglichen Buͤrgermeistereien und die Großherzogliche Gendarmerie des Kreises. Sie wollen nach dem Aufenthalte des eines Diebstahls beschuldigten Rubricaten recherchiren und im Ermittelungsfalle uns Bericht erstatten. ae. Beireffend: Die Ausführungsbestimmungen zu dem Reichsgesetze vom 5. Juni 1869. Friedberg den 30. December 1875. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien, Großherzogliche Polizeiverwaltung Bad-Nauheim, Großherzoglichen Polizei-Commissär zu Wickstadt, die evangelischen und katholischen Kirchen- und Schulvorstände, Vorstände der israelitischen Gemeinden, Großherzogliche Gendarmerie, die Gemeinde-Einnehmer und die Vorstände der milden Stiftungen. Nachstehend theilen wir Ihnen in Folge Aueschreibens Großherzoglichen Ministeriums des Jo nern vom 24. Dezember laufenden Jahres zu Nr. M. d. J. 19,084 einen Auezug der Aussübtungsbestimmungen, welche zum Behufe der Anwendung des Reichs- Gesttzes vom 5. Juni 1869 über die Portofreiheiten, das mit dem 1. Januar 1876 im ganzen Umfange des Groß herzogthums in Wirksamkelt treten wird, erlassen worden sind, mit. Die Ihnen mit Amtsblatt vom 28. Dezember sind selbstverständlich aufgehoben. so bleiben dieselben noch bis Ende 1876 in Kraft. Sie wollen diese Bestimmungen genauestens durchgeben und sich darnach bemessen. 1869(Nr. 9 von 1869) mitgetheilten Ausführungsbestimmungen vom 20. Dezember 1869 Was dagegen die zwischen den Gemeinden und der Postderwaltung abgeschlossenen Aversionirungs⸗ Verträge bettifft, 3 Auszug aus den Ausführungsbestimmungen vom 24. December 1875 zu dem Gesetze vom 5. Juni 1869 über die Portofreiheiten. I. Nach dem 1. Januar 1876 bleiben die in dem nachstehenden Regulativ aufgeführten Portofreiheiten in Wirksamleit: A. Porlofteirbhelten für Sendungen innerbalb des Deut⸗ schen Reichs, jedoch mit Ausschluß des inneren Postverkehrs von Bapern und Württemberg. Artikel 1. Den regierenden Fürsten in den Staaten des Deutschen Reichs, sowie den Gemahlinnen und Wittwen dieser Fürsten verbleibt die Befreiung von Portogebühren in dem bisberigen Umfange. Die genannten Allerhöchsten Herrschaften genießen in persönlichen Angelegenheiten und in Angelegenbeiten Allerhöchstihrer Vermögens verwaltung unbeschränkte Porto- und Gebührenfreiheit für abgehende und ankommende Postsendungen inner— halb des Deutschen Reichs. Diese Portofretheit bezieht sich nicht allein auf diejenigen Sendungen, welche von den Allerhöchsten Herrschasten per— sönlich abgesandt werden oder unter Allerhöchstderen persönlicher Adresse eingehen, sondern auch auf solche Sendungen, welche die Hausministerien (bz. die mit den betreffenden Geschäften beauftragten obersten Stellen), die denselben nachgeordneten Verwaltungen, ferner die Hofstaaten, die Adjutantur, das Civil- und das Militäreabinet, sowie die sonstigen mit diesen Sent ungen betrauten Dienststellen in Angelegenheiten der Aller— höchsten Herrschaften ablassen oder empfangen. Die deßfallsigen Sendungen, soweit sie von den Hausministerien, den gedachten Verwaltungen, den Hof— staaten u. s. w. abgelassen werden, müssen, um von den Postanstalten als portofrei erkannt werden zu können, mit dem Dienstsiegel und mit der Bezeichnung:„Großherzogliche Angelegenheit“ ic. oder„Militaria“ ver— sehen sein. Artikel 2. In reinen Reichsdienst- Angelegenheiten werden Post— sendungen jeder Art innerhalb des Deutschen Reichs portofrei befördert, wenn die Sendungen von einer Reichsbehörde abgeschickt oder an eine Reichsbehörde gerichtet sind.“ Den Reichsbehörden werden diejenigen einzelnen Beamten, welche eine solche vertreten, gleich geachtet. Zur An— erkennung dieser Porftofteiheit durch die Postanstalten ist ersorderlich, daß die Sendungen: a. mit amtlichen Siegel oder Stempel und b. auf er Adresse mit dem Portofreiheitsvermerk„Militaria“,„Marinesache“ „Postsache“,„Telegraphensache“,„Zollvereinssache“ und in in allen übrigen Fällen mit dem Portofreiheits vermerk„Reichsdienstsache“(„Bundesdienst— sache“) versehen sind. Von dem Ersorderniß eines amtlichen Siegels oder Stempels(zu a) ist nur dann abzusehen, wenn der Absender ein unmit— lelbarer Staats- oder Reichsbeamter oder eine active Militärperson ist, sich nicht im Besitze eines amtlichen Siegels oder Stempels befindet und * Anmerk. Zu diesen Sendungen gehoren auch diesenigen, welche in Ange— legenheiten der Darlehenskassen des Deutschen Reichs von den Darlehenskassen, von den mit der Aufbewahrung und Verwaltung der bezüglichen Gelder beauftragten Kassen und Instituten, oder von Darlehenskassen-Agenturen abgeschickt, bez. an solche Nassen, Insttute und Agenturen gerichtet werden. Ebenso genteßen diesensgen Sen— dungen die Portefreiheit, welche die Einlösung der Darlehenskassenscheine betreffen ö und zwischen der„Controle der Staatspapiere“ in Berlin einersekts und den Lan deskassen andererselts innerhalb des Deutschen Reichs zur Beförderung gelangen— auf det Adresse unter dem Portofreiheitsvermerk„die Ermangelung eines Dienstsiegels“ wit Unterschrift des Namens und Beisetzung der Amtseigen⸗ schaft bescheinigt. Das Gewicht einer portofreien Sendung in Bries⸗ oder ähnlicher Form soll in der Regel über 250 Gramm nicht hinaus- gehen. Es ist möglichst dafür zu sorgen, daß die zur Post gegebenen portofreien gewöhnlichen Packetsendungen im Einzelnen das Gewicht von 10 Kilogramm nicht übersteigen. Bei gewöhnlichen Packeten, welche von einer absendenden Stelle an denselben Adressaten aufgegeben werden und nicht aus Schristen, Acten, Listen, Tabellen oder Rechnungen, sondern aus andecen Gegenständen destehen, darf jedoch für jede abgebende Post das Gewicht von zusammen 10 Kilogramm nicht überstiegen werden, widrigen falls das Mehrgewicht der Portozahlung unterliegt. Artikel 7. In Militär- und Marinesachen genießen alle diejenigen Sendungen Portofreiheit, welche reine Reichsdienst-Angelegenheiten betreffen und von unmittelbaren Staats- oder Reichsbehörden, mit Einschluß der, solche Behörden vertretenden einzelnen Beamten, abgesandt werden oder an dieselben eingehen. Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Portofreihest der Sendungen in Militär- und Warine-Angelegen⸗ beiten nicht davon abhängig ist, daß die Sendungen von Reichsbebörden abgesandt oder an Reichsbehörden gerichtet sind; vielmehr genießen in dergleichen Angelegenheiten auch die Sendungen von und an Staatsbe— hörden die Portofreiheit“. Artikel 8. Als Sendungen in Militär- und Marine Angelegenheiten, welche auf Portofteiheit Anspruch haben, sind auch folgende anzuseben: 1) der Schriftwechsel und die Geldseudungen, welche dadurch nöthig wer— den, daß einzelne Militärpersonen oder Militärbeamte von ihren Truppen— bez. Marinetheilen abcommandirt oder Truppentheile nach anderen Orten verlegt sind; 2) Geldsendungen der Militär- und Marinebebörden: a. für Militärtraneporte an Eisenbahnverwaltungen und für Vorspann an Orts— behörden, b. für Futterlieferungen an Ortsbehörden, e. für die von In— validen⸗Compagnien beurlaubten Soldaten, d. für Pensionen der Militärs bis zum Major bez. Corvetten-Capitän ausschließlich aufwärts, e. für be— urlaubte Offiziere oder Beamte, welche nach Ablauf des Urlaubs durch Krankheit an der Rückkehr verhindert werden; 3) Sendungen mit Militär- und Marine Bekleidungsgegenständen: a. seitens früherer Cadeiten an das Cadettenhaus durch Vermittelung des Militär-⸗Commandos, b. seitens ent— lassener Soldaten und Marine-Mannschasten an die Truppen- und Marine— theile, durch Vermittelung des Bezirksfeldwebels oder einer Gemeindebe— hörde; 4) in Invaliden- Angelegenheiten: a. die an unmittelbare Staats— oder Reichsbehörden gerichteten Gesuche der Invaliden vom Feldwebel abwärts, b. Invaliden-Unterstützungsgelder bei ihrer Versendung von einer unmittelbaren Staats- oder Reichsbebörde oder Kasse; 5) in Landwehr— * Anmerk. In Wilstär- und Marinesachen genießen auch Sendungen von und an Gemeindebehoͤrden, sowte Sendungen von und an Gendarmen, ferner Sendungen, wesche unter der Adresse der magistratualischen Garnison-Verwaltungen abgeliefert werden, falls sie im Urbrigen den gegenwartigen Vorschriften entsprechen, Vortofretbeit. eee. —— „„ a 1. 3 Nu ö f 1 S — und Scewehr⸗ Angelegenbeiten: a. Umlaufsbefeble an beurlaubte unbesol⸗ Artikel 17. dete Landwehr- bez. Seewehr- Offiziere bei Versendung durch die Letzteren a. durch Vorzeigen des Inhalts, oder b. durch Bezeichnung des Absenders Meldungen der Landwehr- und Seewehr⸗ Männer bei den Bezirksseldwebeln, wenn sie offen oder unter dem Siegel der Ortspolizeibebörde versendet werden, e. Landwehr⸗ und Seewehrpässe bei Rücksendung durch die Bezirksfeldwebel an die Landwehr und See wehrmänner; 6) in Angelegenheiten der Militär-Ehrengerichte die dienst⸗ lichen Brief- und Actensendungen, auch bei der Versendung zwischen Offizieren außer Dienst und beurlaubten Landwehr- Offizieren. Hierbei muß die Versendung unter Streif- oder Kreuzband ersolgen, oder ein offener besiegelter Begleitschein beiliegen, aus welchem der Gegenstand im Allgemeinen und der Name jedes zur Theilnahme an den bezüglichen Ver— handlungen bestimmten Offiziers zu ersehen ist; 7) Meßinstrumente zwischen dem topographischen Bureau in Berlin und den mit Vermessungen beauf⸗ tragten Offizieren können in dringenden Fällen posttäglich bis zum Ge⸗ wicht von 50 Kilogramm portofrei befördert werden. Zur Anerkennung der Portofreiheit der in den Artikeln 7 und 8 bezeichneten porkofreien Sendungen durch die Postanstalten gelten die im Artikel 2 gegebenen Vorschriften. Für die portofreie Beförderung der unter Nr. 4a bezeichne ten Gesuche von Invaliden ist erforderlich, daß eine derartige Sendung mit dem Siegel des Bezirksfeldwebels oder Ortsvorstandes oder einer andern Behörde verschlossen, und der Name und die Eigenschaft des In- validen auf der Adresse bezeichnet ist. Artikel 9. In Betreff der Portovergünstigungen, welche den Per- sonen des Militärstandes und der Kriegemarine bewilligt find, tritt keine Aenderung ein. unter Streif- oder Kreuzband, b. C. Allgemeine Bestimmungen.“ Artikel 12. Wird eine portopflichtige Mittheilung einer portofreien Sendung binzugefügt, oder ein portopflichtiger Gegenstand mit einem porto- freien zusammengepackt, so ist die ganze Sendung portopflichtig und darf mit dem Porkofreiheitsvermerk nicht versehen werden. Artikel 13. Auch für die nach den Artikeln 2 und 4 bis 11 porto- freien Sendungen müssen folgende Gebühren entrichtet werden: 1) die Behändigungs gebühr; 2) die Gebühr für die Bestellung der von weither eingehenden, an Adressaten im Orts- oder Landbestellbezirke gerichteten Briese mit Werthangabe, Packete mit oder ohne Werthangabe, Einschreib— packete und Postanweisungen nebst den dazu gebörigen Geldbeträgen; 3) die Porto- und Gebübrenbeträge für Besorgungen an Adressaten im Orts- oder Landbestellbezirke der Aufgabe Postanstalt; 4) das Eilbestellgeld. Artikel 14. Unter Geldsendungen im Sinne dieses Regulativs find zugleich die im Wege der Postanweisung stattfindenden Ueberweisungen von Geldern zu verstehen. Bei Postanweisungen und bei Begleitadressen zu Packetsendungen ist der Portofreiheitsvermerk in den Adreßraum zu setzen, unter Beidrückung eines das amtliche Siegel vertretenden farbigen Stempels. In Ermangelung eines eigenen Dienststempels hat der Absender unter dem Portofreiheitsvermerk die„Ermangelung eines Dienststempels“ mit Unter- schrift des Namens und Beisetzung der Amtseigenschaft zu bescheinigen. Bei dem durch Postanweisungen erfolgenden Zahlungsverkehr der Postan- stalten unter einander kann die Beidrückung des Bienststempels unterbleiben. Artikel 15. Bei jeder Sendung, für welche die portofteie Beför— derung in Anspruce genommen wird, ist zu prüfen: a. ob dieselbe nach ihrer Bezeichnung, Verschließung und sonstigen Einrichtung zer portofreien Beförderung geeignet ist. Diese Prüfung liegt stets der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Findet sich ein Mangel in dieser äußern Beschaffenheit, und läßt sich derselbe nicht sofott durch mündliche Rücksprache ꝛc. beseitigen, so ist die Sendung unverzögert abzusenden, jedoch als portopflichtig zu behandeln, und der Grund hiervon auf der Adresse zu bezeichnen, z. B. „Oeffentliches Siegel fehlt“. In solchen Fällen ist außer dem Porto das etwaige Zuschlagporto wie bei unfrankirten Sendungen anzusetzen. Es ist ferner zu prüfen: b. ob dem Absender bez. Adressaten Portofteibeit über⸗ haupt zusteht, and ob die Sendung nach ihrem Gegenstand(als Brief, Packet⸗, Geldsendung ꝛt.), sowie nach ihrem Inhalt, soweit auf denselben aus der Adresse überhaupt geschlossen werden kann, zur portofreien Be— förderung geeignet ist. Diese Prüfung liegt derjenigen Postanstalt ob, in deren Bezitk die zur Portofreiheit berechtigte Behörde ꝛc. ihren Sitz hat; bei Sendungen, deren Absender zu der betreffenden Portofreiheit berechtigt ist, hat stets die Postanstalt am Aufgabeorte, bei Sendungen, deren Adressat lediglich zu der betreffenden Portofreiheit berechtigt ist, die Post- anstalt des Bestimmungsorts diese Prüfung(zu b) zu üben. Ergeben sich bei dieser Prüfung(zu b) begründete Zweifel gegen die Anwendbar— keit der portofreien Bezeichnung, so ist die Sendung mit dem Vermerk „Bis zut näheren Begründung der Portofteiheit“ zu versehen und, wie oben, als portopflichtig zu behandeln. Damit die Behörden und andere Betheiligten nicht unnöthig belästigt werden, haben die Vorsteher der Post⸗ anstalten darauf zu achten, daß jener Vermerk möglichst nur von solchen Beamten angewendet wird, welche hinreichende Erfahrung im Dienst be— sitzen und mit den örtlichen und Personalverhältnissen ausreichend bekannt sind. Artikel 16. Jeder Postbeamte ist verpflichtet, die zu seiner amtlichen Kenntniß gelangten Fälle von Mißbräuchen der Portofreiheit zur Anzeige zu bringen, um die Bestrafung des Absenders auf Grund des§. 27 Nr. 2 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. October 1871 und vorkommendenfalls die disciplinarische Rüge gegen die betreffenden Absender zu ermöglichen. “ Anmerk. Die in Ar. 46 des Großh. Reg.⸗Bl. von 1873 veröffentlichten Vestimmungen sind aufgehoben. und bescheinigte Angabe des Inhalts auf dem Briefumschlage, oder c. in sonst glaubhaster Weise nachträglich dargethan, so wird das von dem Adressaten erhobene Porto demselben erstattet. Bei Briefsendungen erfolgt diese Erstattung nur gegen Rückgabe des Briefumschlags oder einer mit allen Postzeichen versehenen beglaubigten Abschrift desselben. Der Brief- umschlag oder die beglaubigte Abschrist desselben ist als Belag der Ent⸗ lastungskarte beizufügen. III. Das Zuschlagporto bei portopflichtigen Dienstbriefen. (§. 1 des Posttaxgesetzes vom 28. October 1871.) Der Vermerk„Portopflichtige Dienstsache“ bei unfrankirt abgehenden (bieher schon portopflichtigen) Dienstbriefen befreit auch ferner von dem Zuschlagporto und die desfalls erlassenen Bestimmungen bleiben nach wie vor in Kraft. Die Großherzoglichen Behörden haben darauf zu achten, daß auf den an Private in deren Angelegenheiten abgehenden Sendungen die Beifügung dieses Vermerks nicht unterlassen werde. IV. Beschränkung der Porto- ꝛc. Ausgaben. b Mit Rücksicht auf den für die Staatskasse aus der Aufhebung der Portofreiheiten erwachsenden beträchtlichen Aufwand haben alle Behörden und Beamten ernstlich darauf Bedacht zu nehmen, die Postsendungen thun⸗ lichst zu vereinfachen und die Porto- ꝛt. Auslagen zu vermindern. Die zu diesem Behufe zu treffenden Einrichtungen müssen zwar zunächst dem eignen, umsichtigen und pflichtnäßigen Ermessen der Großherzoglichen Be; hörden ꝛc. überlassen bleiben. Es wird indessen in dieser Hinsicht das Nachstebende zur Beachtung empfohlen. A. Nach den dermalen bestehen⸗ den Bestimmungen werden Sendungen in Brief- oder ähnlicher Form bis zum Gewichte von 250 Gramm einschließlich mit der Briespost versendet. Für solche Briefpostsendungen, wenn sie über 15 Gramm bis zu 250 Gramm einschließlich wiegen, wird der Portobetrag von 20 Pf. erhoben. Ferner ergibt der Tarif, daß im Deutschen Reichspostgebiet Packet-(Fahrpost⸗) Sendungen bis zum Gewicht von 5 Kilogramm auf 10 Meilen Entfern⸗ ung zu dem Satze von 25 Pf., auf alle weitere Entfernungen zu dem Satze von 50 Pf. befördert werden. Da nun sowohl das Zusammen- packen von Briefen, als auch das Einlegen von Briefen in, mit der Post zu versendete Packete gestattet ist, so ist hiervon, mit Berücksichtigung der vorstehenden Tarifbestimmungrn, in allen den Fällen Gebrauch zu machen, in welchen dadurch eine Portoersparniß erzielt werden kann. B. Für Aus- fertigungen ist thunlichst Papier von solcher Beschaffenheit zu verwenden, daß das Gewicht derselben, einschließlich des Couverts, 15 Gramm nicht übersteigt. C. Besondere Couvertirung, wo sie nicht wegen Beschreibung der vierten Seite des Bogens oder aus Anstandsrücksichten oder aus an- deren Gründen geboten ist, wäre zu vermeiden. D. Statt der schweren Lack oder Oblaten Siegel können, wo nicht besondere Gründe dagegen sprechen, Papieroblaten, welche mit Wappen und Bezeichnung der Bebörde versehen sind, angewendet werden. E. Sind Beilagen oder Acten einem Erlasse anzuschließen, so ist sich streng auf das Nothwendige zu beschränken; ebenso sind Abschriften, soweit angänglich, nicht separat auszufertigen, sondern dem Erlasse anzuhängen. V. Postsendungen zwischen Großherzoglichen Behörden und Beamten einerseits und Gemeindebeamten, Ortsgerichts⸗Vorstehern, Standesbeamten und Gemeinde- Bediensteten andererseits. A. Sendungen in eigentlichen Staatsdienst- Angelegenheiten sind portopflichtig und das entstehende Porte fällt dem Staate zur Last. Sendungen dieser Art sind: 1) von den Großherzoglichen Behörden c. lediglich nach Maßgabe der Vorschriften des Abschnittes IL. A, an die Gemeinde-Beamten ꝛc.— 2) von den Gemeinde- Beamten ꝛc. unfrankirt, jedoch unter der Bezeichnung„Portopflichtige Dienstsache“ und mit amtlichen Siegel verschlossen an die Großherzoglichen Behörden ꝛc. abzu- senden. Als Sendungen in eigentlichen Staatsdienst⸗ Angelegenheiten, soweit solche sich auf Gemeind verhältnisse beziehen, gelten namentlich die Send ungen, betreffend die Wahlen der Ortsvorstände, Prüfung und Bestätigung derselben, die Bestätigung, Verpflichtung und Einweisung in den Dienst der Bürgermeister, Beigeordneten, Gemeinderathsmitglieder und Polizei- commissäre, der Rechner und Polizeiofficianten, einschließlich der Forstwarte und Feldschützen, Prüfung und Genehmigung der Voranschläge und der Rechnungen, die Versendung der Hebregister mit den dazu gehörigen An- forderungszetteln an den betreffenden Ortsvorstand; die Beitreibung der Ausschläge und Intraden von der Nothwenoigkeit der Pfändung an; die Genehmigung von Statuten über den Allmendengenuß, von öffentlichen Arbeiten, von Kapital-Aufnahmen, Veräußerungen oder Erwerbungen von Gemeinde Vermögen in den Fällen, in welchen die Einholung höherer Genehmigung nothwendig ist; die Aussicht der Staatsbehörden binsichtlich des Faselviehs der Gemeinden, die Bildung der Wiesenvorstände, die Correspondenz der Verwaltungsbebörde mit denselben, Prüfung der Ge— nehmigung der von Gemeinden für Arme oder Lokalanstalten zu bezahlen den Apotheker-Rechnungen, Polizeianzeigen. In dem Verkehr zwischen den Großherzoglichen Behörden ꝛc. und den Ortsgerichts-Vorstehern sind als Sendungen in eigentlichen Staatsdienst⸗ Angelegenheiten insbesondere die Sendungen, betreffend die Ausübung des staatlichen Aussichtsrechts und die Strafrechtspflege, sowie die Leumundsberichte zu betrachten. (Schluß folgt.) Wird die Portofreibeit einer austaxirten Sendung — — — 2 —— — 2 ** sür düise mittelten nicht vie stelgend der Reg Bahnen Verttag Junitzes wtister bert L uur Abd Uchen — 2 — — Semine der ge 1 Mohl i Semina tinbebal gegen h. ensschied Kändige neldet, Fedung Preser Fu heilt n die von Hosbieh Modest stimmun * „ 1— wig(n. gewählt Edelman aus, de betrachte — — Oe „Neuen Rolhsch der Uug nach de Regia dertitig der pe — — 8 — — — 4 N —— ——— Deutsches Reich. Darmstadt. Am 27. December wurde der Mitprediger Ernst Grein zum Hofprediger ernannt. Darmstadt. Die Mitglieder der evange— lischen Landes Kirche unseres Großberzogthums haben ein begreifliches Interesse, zu erfahren, wie boch wohl die nach der Scheidung von Staat und Kirche zu erwartende Kirchen- Steuer sein werde. Obgleich sich nun, so lange der Synode noch kein Budget vorgelegt und von ihr gebilligt ist, nichts Genaues, geschweige Sicheres sagen läßt, so kann doch mitgetheilt werden, daß die Männer, welche in der Spnode als finanzielle Capacitäten gelten, sich dahin ausgesprochen haben, daß auf 20 Gulden directe Einkommen- Steuer jährlich etwa 1 fl. Kirchen⸗Steuer kommen werde. Da nun sicher die große Mehrzabl nicht über 20 fl. directe Einkommen- Steuer gibt, so würde für diese, d. h. sür die große Mehrzahl der Be— mittelten, die ganze Kirchen- Steuer vierteljährig nicht viel mehr als 15 kr., betragen, natürlich steigend nach der Einkommen-⸗Steuer. — Der zweiten Kammer ist die Proposition der Regierung, bett. den Ankauf der oberbessischen Bahnen für den Staat, zugegangen. Nach dem Vertrag übernimmt der Stagt die Bahnen am 1. April 1876. Die Staats- Regierung wird zum Zwecke der Einlösung der oberhessischen Eisenbahn Actien ein neues, auf den Staats- Credit begründetes Aprocentiges Staats- Anlehen! im Nominal-Betrag von 38,948,640 M. creiren. Gnesen, 31. Dec. 1875. Weibbischof Janiszewski ist gestern Abends durch den Bürger⸗ meister Machatins in der Wohnung des Dom- herrn Dorszewski verhaftet und dem Kreisgericht zur Abbüßung der gegen ihn erkannten sechemonat⸗ lichen Gefängnißstrafe überliefert worden. Den Prosessoren an dem Theologen Seminar in Guesen waren die ihnen aus dem Seminar- Vermögen zukommenden Competenzen einbehalten worden. Auf eine Beschwerde bier gegen hat der Minister zu Gunsten der Professoten entschieden, und diesen ist dieser Tage das rück- ständige Gehalt ausgezahlt worden. Kassel. Die„Freie Hessische Zeitung“ meldet, daß der wegen Hochverraths zu 1½ Jahren Festung verurtheilte kurfürstliche Hof-Skerktär Preser begnadigt worden ist. Fulda. Wie uns aus bester Quelle mitge- theilt wird, bat der Bisthums-Verweser Hahne die von ihm angeordnete Versehung der Pfarrei Hofbieber durch den Franziskaner- Pater Istdor Modest der Regierung angezeigt, also den Be- bis zum nächsten Maͤrz mindestens über 30 Ka- stimmungen der Mai-Gesetze Folge gegeben. Donaueschingen, 31. Dec. 1875. Bei der gestrigen Reichstagswahl für den verstorbenen Mohl im Wahlkreise Donaueschingen wurde Ger- wig(nat.-lib.) gegen Edelmann(ultramontan) gewählt. Ersterer erhielt bis jetzt 9912 Stimmen, Edelmann 4399 Einige Gemeinden stehen noch aus, doch ist das Resultat als ein definitives zu betrachten. Ausland. Oesterreich Ungarn. Wien. Der „Neuen Fr. Pr.“ zufolge übernehmen die Häuser Rothschild 50 pCt., von der gesammten Emission der Ungarischen Renten-Anleihe. — Die Sendung neuer Truppenverstärkungen nach Dalmatien ist in Aussicht genommen. Das Regiment Nr. 34, derzeit in Kaschau, hat Marsch. Dienstleistung an bereitschaftsbefehl erhalten der Herzegowinger Grenze, Frankreich. Versailles, 29. Dec. 1875. National- Versammlung. Bei sortgesetzter Be— rathung des Preß-Gesetzes wird der Seitens der Linken gestellte Antrag, den Belagerungs-Zustand in ganz Frankreich aufzuheben, nachdem sich der Minister Buffet in längerer Rede dagegen aus— gesprochen, mit 377 gegen 329 Stimmen ver— worfen und, dem Verlangen der Regierung gemäß, beschlossen, daß der Belagerungszustand für Paris, Versailles, Lyon und Marseille beibehalten werden soll Sodann wurde das Ganze des Gesetzent— zur wurss, betr. die Presse und den Belagerungs- Zustand beinahe einstimmig angenommen. 31. Dec. endgültig sestgesetzt: den 16. Januar für die Wahl der Gemeinderaths⸗Delegirten, den 30. Januar für die Wahl der Senatoren, für die Wahl der Deputirten den 20. Februar und für den Zu- sammentritt beider Kammern den 8. Marz. — 31. Dec. 1875. Die Natlonal-Versammlung hat heute die Permanenz-Commission gewählt, welche aus 13 Mitgliedern der Linken und 12 Mitgliedern der Rechten zusammengesetzt ist. Nach- dem hiermit die Nationel- Versammlung ihre Arbeiten erledigt hatte, nahm der Präsident, Her, zog v. Audiffret⸗Pasquier, das Wort zu einer Ansprache. Derselbe erinnerte an die Schwierig- keiten, welche die Versammlung habe überwinden müssen, und daran, daß bei der Annahme der Verfassung alle Ueberzeugungen und Hoffnungen durch die Liebe zum Lande geleitet gewesen seien. Die Verfassung könne unvollkommen sein, aber ohne sie würde es nur Anarchie oder Despotis- mus geben. Er hoffe, das Resultat der Wahlen werde die Weisheit des Landes darthun. Die Versammlung ging darauf auseinander, die Linke unter dem Rufe:„Es lebe die Republick!“, die Rechte unter dem Rufe:„Es lebe Frankreich!“ Belgien. Brüssel. Das„Journal de Bruxelles“ dementirt das Gerücht, General Brial— mont sei mit einer politisch-militärischen Mission von der belgischen Regierung nach Berlin betraut worden. Großbritannien London. Die miralität hat ihre frühere Verordnung über die Aufnahme flüchtiger Sclaven modificirt indem sie daran erinnert, daß die königlichen Marine Schiffe nur Mannschasten führen dürften; glaubten sie aus besonderen Rücksichten Sclaven aufnehmen zu müssen, so müßten sie dieselben bis zur Aus- schiffung in einem Lande, wo ihre Freibeit ge- sichert sei, an Bord behalten. Türkei. Constantinopel. Die Auf ständischen in der Herzegowina werden im Großen und Ganzen von den Türken nicht allzusehr be— helligt, um sich nicht auch mit den Eventualitäten der Zukuuft zu beschäftigen. Auf eine in das Jusurgenten-Lager aus Newyork gelangte Nach- richt, daß sich dort ein flavisches, aus Tschechen, Croaten und Russen bestehendts Comite gebildet babe, welches Sammlungen zu Gunsten der In— surtrection mit großem Erfolge dort veranstaltet hat, wurde von den Jusurgenten ein Agent nach Newpork abgesandt, welcher für den gesammelten Betrag an Ort und Stelle Kanonen ankaufen und dieselben sicher nach der Herzegowina geleiten soll. Die Insurgenten hoffen, auf diesem Wege nonen verfügen zu können, 30. Decbr. 1875. Aus Zara meldet man der„Presse“: Ljubobratics unterminirte die Straße nach Trebinje; nach zweitägigem Ad- einigten Staaten-Regiernung nicht eine Inter⸗ vention verlange, sondern die Mächte ermahne, dem spanischen Cabinet freundschaftliche Vor— stellungen zu machen. Das„Communiqus“ fügt hinzu, daß die Regierungen dieses unbe— stimmte Ansuchen nur kühl aufgenommen und die Beantwortung der Note auf unbestimmte Zeit vertagt hätten. Die amerikanischen Ge— sandten hätten auch nicht darauf bestanden und nicht einmal Abschrift der Note zurückgelassen. Aus Stadt und Land. Friedberg, 31. Decbr. 1875. Heute kam biet ein Prospect eines Ingenieurs Ktudewig von Nieberlahnstein zur Vertheilung, in welchem sich detselbe erbietet, die [Stadt mit laufendem gutem Wasset zu versorgen. Die Sache, wie sie in dem Prospekte dargestellt ist, scheint für die Stadt und ihre Bewohner sebr günstig zu sein. Wir geben auf den Inhalt des ifitückes biet nicht näher ein, da dasselbe wobl in jedes Haus gekommen sein wird. Wir möchten den Prospect der geneigten Beachtung unserer Mitbürger empfehlen. Vielleicht köunte Ingenieur Krudewig zur Hierherkunft veranlaßt werden, um in einer zu be⸗ tusenden Bürgerversammlung seine Ansichten und Pläne noch näher zu erläutern. a Friedberg 1 1 2 2 gab gestern Abend im H 3. Jan. Die Kapelle Schellbaas tel Trapp ihr erstes diesjäbriges Concert. Die von derselben ausgeführten Stücke erfteuten sich des ungetheilten Beifalls der Zuböter, desonders [Nr. 2 des Programms, die Ouverture, ließ erkennen, was Fleiß und Ausdauer, sowie umsichtige Leitung zu erreichen vermag, und es ist ein Fortschteiten der Leistungen der Gesellschast, Lie sich aus eigner Krast herausgebildet bat, unserkenntar. Nach dem Concert hielten die an⸗ legenden und durchgtreisend Tanz⸗Waisen ein tanzlustiges Publikum bis zum Schluß auf den Beinen. Wenn das Haus auch gerade nicht überfüllt war, so erfteuten sich dig Anwesenden doch eines genuß reichen schöen Ab Möge det Verein weiter besitedt sein. immet Tüchtig Gießen, 31. Dec. 1875. In der erste mit dem 3. Januar 1876 be zinnenden Schwurgerichte vom I. Quartal, werden die ne neten Anklagesachen zur Verhandlung dezw. Aburbellung kommen. Den 3. Jauuar, Vormittags 9 Ubr, gegen Heinrich Oechler III. von Herchenhain wegen Diebstahls; Bertheid.: Adv. Tborwa Den 4. Januar, Vormittags 9 Uhr, geg ie Ehefrau ßerdinand Maßhl, Marga⸗ tetha, geb. Grün von Il dt, wegen Urkundenfälschung; Veribeid.: Adv. Dr at n 5. Januar, Vormittags 9 Ur, 1 Johannes on Oder⸗Rosbach, wegen Diedstahls; Vertocto.: Adv. Dr. Guffleisch. Den 6. Januar Vormittags 9 Ude, gegen Johannes Krämer II. und Bahn⸗ wärter Jobannes Hartmann von Leusel, wegen Meineids; Ver tbeid. ags 11 Uhr, 1 Vertbeidiger:„Dr. Gutfleisch und Dr. Dittmar. [Den 7. Januar, tags 9 Uhr, gegen Jobannes [Scheibel XV. von 1 Mö len, wegen Verbrechens wider die Sullichkeit; Vert 8 Januar, Vor mitia z 9 Ubr, n Job. Ellings⸗ bausen, zuletzt in Vilbel, wegen gewe dehlexei; g Adv. Kraft. Denselben, Vorn 1 degen Urkunden⸗ egen Joseph Kiein von Assenbeim sölschungz Vertdeid. Adv. Steinberger. Büdingen. Die Frequenz iesigen Epmnasiums, welches im Jabr 1872 111 Schüler zäylte, hat sich der⸗ malen auf nahzu 200 geboben. Worms, 30. Dec. 1875. Der 74jährige Metzger Emmerich von Albig, der von einem Bisuch dei seinem Schwiegersobn von Dürkbeim zurückkebrte, wurde gestern 1* 5 7 0 N von Monsbeini N 1 and Aufenthalte in Ragusa kehrte er gestern in 0 el 125 2A 4A 9 Zug unwen 1 0 ee Aldig überfahren and w sofort todt. das Insurgentenlager zurück Die Aufstän⸗ 0 50 1 N 111 1 8* dischen vom Popovofelde baben unter Fübrung Holz-Verstei gerung. von Mussie Samstag das Insurgentenlager verlassen. 47 Montag den 10. Januar k. J., Morgens 9 Uhr Serbien. Belgrad. Die Skupschtina anfangend, soll auf dem alten Belustigungspla Stadt⸗ genehmigte einstimmig die Regierungs- Vorlage, aus der Staatscasse 10,000 Ducaten unter die hier weilenden Flüchtlinge aus Bosnien und der Herzegowina zu vertheilen. Rumänien. Bukarest. Die Kammern haben das rectificirte Budget pro 1876 angenommen. Griechenland. Athen, 30. Dec. 1875 Die Kammer hat die Anklage gegen das ge— sammte Cabinet Bulgaris wegen Usurpirung der legislativen Gewalt und Protokoll-Fälschung ange— nommen. Sie hat sodann einen Special-Gerichts hof gewählt, welchem das angeklagte Cabinet überwiesen werden soll. Amerika. Washington.„Reuter's Bureau“ meldet von hier vom 30. Dec. 1875: Der Gesandte der Vereinigten Staaten in London hat die englische Regierung um ihre Ansicht über eine gemeinsame Intervention der europäischen Mächte zum Zwecke der Wieder— herstellung des Friedens guf der Insel Cuba ersucht; die britische Regierung habe bisher noch keine definitive Antwort ertheilt. Da— — f gegen sagt eine Mittheilung der spanischen Die Versammlung hat folgende Daten Botschaft aus Paris, daß die Note der Ver— tt werden: Scheit Scheit folgendes Holz meistbietend versteig 6 Raummeter Linden und Nadel Prügelholz wald und 214 0 Buchen-, Nadel-, Linden⸗ und Eichen⸗ Stockholz und 3085 Wellen desgleichen Neisholz, sowie 98 Staͤmme Hainbuchen-Bau⸗, Werk 42 Etchen und Nutzholz, 6„Linden- und Nadel⸗Nutzholz und 112 Stück Eichen⸗ und Kiefern Stangen. Es wird hierbei bemerkt daß das Hainbuchen-Stamm holz ganz vorzüglich zu Werkholz geeignet ist. Butzbach am 29. Dezember 1875 Großherzogliche Bürgermeisterei Butzbach. Küche l. Arbeits-Versteigerung. 69 Die zur Wiederherstellung resp. Woͤlbung der Brücke über den Wetterfluß bei Bauernheim erforderlichen Ar beiten und Lieferungen sollen Montag den 10. Januar 1876, Vormittags 11 Uhr, auf dem Rathhause zu Bauern- heim einer oͤffentlichen Vergebung ausgesetzt werden: Der Kostenanschlag enthält; M. Pf. Mauxerarbeit 713 7 Steinhauerarbeit 820 37 Zimmerarbeit 493 9 Wateriallieferung 1129 25 Plan spezleller Kostenanschlag und Bedingungen liegen bei dem Unterzeichneten zur Einsicht offen Assenbeim den 30. Dezember 1875. Wenck, Bezirksbauaufseher. 3 —— r e —— Endurtheil. Oeffentliche Sitzung des Großherzoglichen Bezirkstrafgerichts Gießen vom 4. November 1875, wobei zugegen waren: 1) als Vorsitzender der Großh. Justizrath Dr. v. Schmal⸗ kalder, N g als der Oroßh. Stadtgerichts⸗Assessor Ouvrier, 2) michter der Großb. Landg.⸗Assessor Dr. Großmann, 8) der Gr. Ob.⸗Staatsanwalt⸗Substitut Zimmermann, 4) der Großh. Seeretär Ittmann. In Untersuchung gegen Carl Hofmann von Okarben wegen Beleidigung wird auf die am heutigen Tage ge⸗ setzlich gepflogene Verhandlung, bei welcher Rubrikat nicht anwesend war, auf den vom Großherzoglichen Staatsanwalt gestellten Antrag, nach stattgehobter Be⸗ rathung des Großherzoglichen Bezirksstrafgerichts im Berathungszimmer, auf Grund nachfolgender Gesetzes⸗ stellen der§§ 185. 196. 200 des Str. G. B. und des § 11 des Gesetzes vom 30. Dezember 1870 und Art. 322 der St. P. O. ꝛc. ꝛc. zu Recht erkannt, daß der Angeschuldigte, Carl Hofmann von Okarben, 20 Jahre alt, ledig, evangelisch, Schlossergeselle, der öffentlichen Beleidigung des Polizeidieners Balzer von Okarben schuldig zu erkennen und deßhalb in eine Geld— strafe von 8 Mark eventuell in drei Tage Haft und in die Kosten des Verfahrens zu verurtheilen sei. Zugleich wird dem Kreisamt Friedberg das Recht zuerkannt, die Verurtheilung des Angeklagten auf Kosten dieses einmal im Friedberger Kreisblatt binnen der ersten 14 Tage, vom Tag der Zustellung der Urtheilsabschrift an gerechnet, zu veröffentlichen. V. R. W. So gegeben und alsbald verkündigt in öffentlicher Sitzung. Dr. v. Schmalkalder. Großmann. Ittmann. Für die Abschrift: 54 Ittmann, Seeretär. Holz ⸗Versteigerung. 58 Im Licher Stadtwald, ODistrikt Langenbuchen, kom⸗ men Mittwoch den 12. und Donnerstag den 13. Januar dieses Jahres, Morgens 9 Uhr, nachverzeichnete Holz⸗ sortimente zur Versteigerung: 5 I. Bau-, Werk⸗ und Nutzholz den 12. Januar. 148 Eichenstämme von 17—50 Cent. Durch⸗ Ouvrier. messer, 1— 16 Meter Länge, 61045 60 Buchenstämme von 25—52 Cent. Durch- 0 Fest⸗ messer, 4— 14 Meter Länge, meter, 2 Birkenstämme von 26— 37 Centimeter Durch⸗ messer= 1½0 Festmeter. II. Brennholz den 13. Januar. 490 Raummeter Buchen⸗Scheitholz(worunter 8 Raum⸗ meter Hainbuchen⸗Werkyholz), 16 Raummeter Eichen⸗Scheitholz, 194 8 Buchen ⸗Prügelholz, 60 5 Eichen⸗ 5 6 5 Weich⸗ 5 180 5 Buchen⸗Stockholz, 52 8 Eichen⸗ N 4652 Wellen Buchen⸗Reis holz, — Eichen⸗ 0 Zusammenkunft und Anfang ist in den Langenbuchen am Burkhardsfelder Weg. Lich den 2. Januar 1876. Großherzogliche Bürg ermeisterei Lich. hr mg Bekanntmachung. 55 Montag den 10. Januar 1876, Vormittags 10 Uhr, werden in dem Gräflichen Walddistrikt„Lieder“ nach⸗ verzeichnete Holzsortimente öffentlich an den Meistbieten— den versteigert und zwar: 18 Raummeter Buchen⸗Scheitholz, 5 5„ Prügelholz, 14 15„ Stockholz, 560 Wellen Buchen Reisholz, , Salweiden-„ Schloß Ilbenstadt den 30. Dezember 1875. Gräflich Alt Leiningen-Westerburgische Rentkammer. e Holz- Versteigerung * in dem Haincher Domanialwalde. 63 Freitag den 7. Januar d. J., Vormittags 10 Uhr, sollen in dem an der Staatsstraße bei Hainchen gelegenen Domanialwalddistrikt Fauerbachshecke nachstehende Holz— sortimente versteigert werden: 34 Raummeter Kiefern-Scheitholz, 100 Prügelholz, 15* 34 5„ Stockholz 2250 Wellen Kiefern⸗Reis holz, 32 Kiefern⸗Stämme von 15—30 Centimeter Durch— messer und 5— 10 Meter Länge, 7,25 Kubikmeter haltend, zu Pumpenstöcken geeignet, 87 Fichten⸗ und Bohnenstangen von 12— 14 Centi⸗ meter Durchmesser und 5—9 Meter Länge, 6,83 Kubikmeter haltend. Düdelsheim am 1. Januar 1876. Großherzogliche Oberförsterei Düdelsheim. iz e r. 48 Donnerstag den 6. Januar 1878, made ah 10 15 Faselochs⸗Versteigerung. soll ein der hlesigen Gemeinde zustehender Faselochs bei Wirth Kriegk versteigert werden. Gettenau den 29. Dezember 1875. 5 Großherzogliche Bürgermeisterei Gettenau. Mut h. Mobiliar-Verstei kobiliar-Versteigerung. 60 Dienstag den 11. Januar k. J., Vormittags 9 Uhr anfangend und die folgenden Tage, werden in der Be⸗ hausung der Johannes Gais Wittwe zu Stammheim, wegen Aufgabe ihres Geschäftes, folgende Gegenstände unter den bei der Versteigerung bekannt gemacht werden⸗ den Bedingungen öffentlich meistbietend versteigert: 2 braune Wallachpferde(8 bis 10 Jahre alt), Stück Kühe(trächtig), Rinder(zum Theil trächtig), Ziegen(ebenfalls trächtig), Mutterschweine(das eine trächtig und das andere mit 8 Ferkeln), Stück Springer, vollständige Wagen, Pfluͤge, Eggen, Häckselschneibmaschine, Strohbank, Schlitten, 4 noch in gutem Zustande befindliche Malschbütten, mehrere Satzkübel, Branntweinstützen und sonstige zur Brennerei gehörigen Gegenstände, 80 Ohm Ap felwein mit Faß, 6 bis 800 Centner Roggen-, Waizen⸗, Hafer und Gerstenstroh, 100 Centner Heu, 200 Körbe Spreu, 3 Paar vollständige Pferdegeschirre, Chaife, 1 Chaisengeschirr, eine Parthle Bettstellen mit Bettzeug und sonstige Haus- und Küchengeräthschaften. Stammheim den 31. Dezember 1875. Großherzogliches Ortsgericht Stammheim. Becht. Versteigerung. ——— 82828= neter den Nachlaß der Wichael Kötter IV. Erben dahier gegen baare Zahlung öffentlich meistbietend ver— steigern, als: 2 Pferde, 2 Kühe(die eine frischmilchend, die andere trächtig), 1 Rind(trächtig), Ziege, 1 Mutterschwein mit Ferkeln, 2 Gänse, 5 Hühner, 1 Hahn, neuen Wagen, 1 alten Wagen, 1 Schiebkarrenpflug, 1 Schaufelpflug, 1 Häckelpflug, 2 Eggen ö eine Parthie sonstige Oeconomiegeräthschaften, 2 vollständige Pferdegeschirre, 1 Fegmühle, 1 Dickwurzmühle, 20 Malter Korn, 25 1 Hafer, 8 Wicken, 1 Kartoffeln, 300 Ceniner Dickwurz, 30 1 Heu, 20 7 Grummet, 100* Roggenstroh, 150 7 Waizenstroh, 60 Haferstroh, * 2 Fuder Gerstenstroh, 100 Körbe Spreu von Handdrusch, Bett, 1 Kleiderschrank, Küchenschrank, Commoden, Tisch, 4 Stühle, verschiebene Kleidungsstücke nebst Weißzeug. Nieder⸗Erlenbach. Der Vormund Jacob Schüler. Versteigerung. 82— an, läßt der Unterzeichnete wegzugshalber nachfolgende Gegenstände öffentlich meistbietend versteigern: 2 Pferde, 4 Kühe, 2 Rinder, Gänse, Hühner, Enten, verschiedene Pflüge und Eggen, I Häckselschneidmaschine, 1 Walze, 1 Fegemühle. J steinernen Futtertrog, 1 Dickwurzmühle, Pferdegeschirre, eine Anzahl Fässer, darunter 4 Trans⸗ portfässer und 1 Pfuhlfaß, Bütten, eirea 500 Centner Dickwurz, 300 Centner Mu und Grummet, Spreu, einige 61 Mittwoch den 12. Januar, von Vormittags 9 Uhr 5 Raummeter Buchen- Scheitholz, 1500 Bohnenstangen, Baumstützen, sowie sonstige Haus und Oekonomiegeräth⸗ schaften. 5 Okarben den 2. Januar 1876. Georg Puth. Verloren 57 auf dem Wege von Leidhecken nach Ossenheim über Staden eine grüne Börse, gezeichnet O. W. in grün⸗ seidenem Felde. Der redliche Finder wird um Abgabe an die Expedition d. Bl gebeten. Belohnung 15 Mark. Versteigerung. Dienstag den 11. Januar 1876, Vormittags 9½ Uhr, sollen wegen Aufgabe der Posthalterei 10 Pferde, 7 Paar leichtere Geschirre, 1 Chaise öffentlich gegen Baarzahlung versteigert werden. Friedberg den 8. Dezember 1875. 6⁴ S. von Helmolt. 56 Meinen verehrten Kunden zur Nachricht, daß ich an keinem Platze persönlich erscheinen kann um die Matzen⸗ bestellungen entgegen zu nehmen und werde ich, wie auch voriges Jahr, alle, die nicht direet abbestellt werden, für wieder bestellt erachten. Bisses am 30. Dezember 1875. D. Naumann, Bäcker. Bauholz! Durch Uebernahme eines großen Quan⸗ tums geflößten Bauholzes ist es uns ermög— licht, ganze Böden zu Hanauer Preisen zu liefern. Baulustigen, welche sich dazu verstehen. würden, das Holz ab Landungsplatz hei⸗ Groß- Steinheim in Empfang zu nehmen, würden wir noch ganz besondere Vortheile gewähren. Betz& Freundlieb. Pekanntmachung. 34 Donnerstag den 6. Januar 1876 läßt Unterzeich⸗(50. Die Viebversicherungskasse zu Ober Wöͤllstadt läßt Freitag den 7. Januar 1876, Vormittags um 10 Uhr, in der Wirthschaft des Simon Schütz die Häute des gefallenen Rindviehes auf 3 Jahre öffentlich meistbietend versteigern. Breidenbach. I 1 1 V 4 ü 17 — Mobiliar-Versteigerung. 58 Donnerstag den 6. Januar, Vorwittags um 9 Uhr, läßt der Unterzeichnete nachfolgende Gegenstände öffent⸗ lich meistbietend versteigern: Eine frischmilchende Kuh und ein hochträchtiges Rind, sehr gute Fahrkühe, Wagen, Egge, Pflug und sonstige Oekonomiegeräth— schaften aller Art, eine große Parthie Korn-, Waizen-, Hafer- und Gerstenstroh, sodann eine Parthie gelbe Kartoffeln, Dickwurz, Spreu, 15 Stück Hühner und 1 Hahn. Ober⸗Wöllstadt den 30. Dezember 1875. Anton Odenwäller. 2400 Mark 49 liegen gegen bypothekarische Sicherheit im Ganzen und getrennt Anfangs Januar zum Ausleiben bereit. Bei wem? sagt die Exped. d. Anz. Ein Schäfer wird von der Gemeinde Hoch Weisel für 1876 um den Gehalt von 600 Mark gesucht. Hoch-Weisel am 30. Dezember 1875. Großherzogliche Vürgermessterei Hoch-Weisel. 46 Wörner. Wollene Hemden, 5 Unterjacken& Unterhosen d Fredric K. Friedrich. Todes⸗Anzeige. 62 Allen Freunden und Bekannten hlerdurch die Mittheilung, daß es dem Allmächtigen gefallen hat, heute Morgen 5½ Uhr nach kurzem schwerem Leiden Frau Marie Katharina Müller, zeb. Kehr, in ein besseres Jenseits abzurufen. Friedberg den 2. Januar 1876. Die Verwandten. Die Beerdigung findet Dienstag Mittag um 3 Uhr statt. l. 5 Pc Verantw. Red.: Carl Binder nagel, ruck und Verlag ver Sarl Windernagel aus d Partei fällt d bti se besche mit At Porlo des d. slehend an di zu ach belltit tragen zur U die he so wer auf d und schluß sorder b) 5 im Kr stehend jedoch lichem den 6 die G dung nahme vom Bettt Bett. find 1 wendu mit und if 5 Uh