waltung * Ues Thie gallen 85 in eine — tet, ver⸗ eis von don des absetzung den, der in Mini. lung hat zweiter delsrath die Ein⸗ geeinigt. ung der lagung über die ie zweite rde mit daß die Abzeichen attfinden bewilligte me einen auge des ber für usbebung t sich bis ader mit 5. Juli Stadt ist dete am unst des isern ist e Nach⸗ ge der ische in die von Friedrich ung aus en Orleg der ful ird, it en Nil und die N et„ig iert und iert un — ö kbechen. gundtulh N 1 Aten 0 se a gan. 1 8 Oberhess SBamstag den 12. Juli. Die Petitzeile N wird mit 3 kr., resp. 1 Sgr., berechnet. Rreisblatt für den Kreis Friedberg. Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag. —* Amtlicher Theil. Reglement für das öffentlich zum Gebrauch aufgestellte ein⸗ Bund zweispännige Juhrwerk(Droschken) zu Bad-Nauheim. § 1. Das Aufstellen von Pferd-Fuhrwerken für den Personenver⸗ kehr auf den Straßen und öffentlichen Plätzen der Stadt Nauheim sowohl als auch am Bahnhöfe, am neuen Kurhause, dem Feichhause ꝛc. ist nur denjenigen gestattet, welche sich den Bestimmungen dieses Reglements und der Fahrtaxe unterwerfen zu wollen erklären und neben dem Gewerbspatente als Hauderer eine besondere, von der Großherzoglichen Polizeiverwaltung Bad⸗Nauheim auf Widerruf zu ertheilende Erlaubniß erwirkt haben. § 2. Die Aufstellungsplätze und die Zahl der auf jedem derselben aufzustellenden Droschken und sonstigen Fuhrwerke werden von der Groß- herzoglichen Polizeiverwaltung Bad-Naubeim bestimmt. Durch die Auf⸗ stellung der Droschken darf die Passage auf den Warteplätzen in keinerlei Weise gehindert werden, die Eingänge zu dem Stationshause, sowie die Aufgänge zum Perron des Bahnhofes sind jeder Zeit frei zu halten. § 3. Die Aufstellung der Fuhrwerke auf den bestimmten Warte⸗ plätzen hat während der jedesmaligen Saison und zwar vom 1. Mai bis 1. October ohne Rücksicht auf die Witterungsverhältnisse täglich in der Art zu geschehen, daß dieselben vom Publikum vom ersten Morgenzuge bis zum letzten Abendzuge benutzt werden können. Die an Theater-, Ball- und Contert-Abenden am neuen Kurhause stationirten Wagen haben bis zum Schlusse dieser Unterhaltungen am Platze zu verweilen. § 4. Die Fuhrwerksbesitzer haben täglich für das Reinigen der von ihren Fuhrwerken bestellten Plätze zu sorgen und dürfen sich bei der Fütterung auf den Warieplätzen nur sogenannter Futtersäcke bedienen. § 5. Die zum Personenverkehr verwendet werdenden Wagen müsser haltbar gebaut, von gefälligem Aeußern und bequem sein und ßeets in gutem Zustande erhalten werden, bei übelem Wetter müssen dieselben mit einem vollständigen Verdeck geschlossen sein. Am Kutscherbocke müssen zu beiden Seiten Laternen vorhanden sein, welche nach eingetretener Dunkel- heit mit brennenden Lichtern zu versehen sind. 8 6. Die zum Fahren verwendeten Pferde müssen kräftig, aus⸗ dauernd und wohl gehalten, die Geschirre dauerhaft und stets reinlich gehalten sein. e f § 7. Die Ortspolizeibehörde führt bezüglich der Brauchbarkeit der Wagen und Tüchtigkeit der Bespannung Controle und hat die nicht dienst⸗ tauglich besundenen Wagen und Pferde vom Fuhrdienste auszuschließen. 1 Verunreinigungen resp. Beschädigungen der Wagen von Seiten der Fahrenden sind von diesen zu ersetzen. 1 8 8. Jeder dem Personenverkehr dienende Wagen muß mit der von der Polizeiverwaltung zu bestimmenden Nummer und zwar auf beiden Seiten des Vorderwagens an dem Bocke, sowie auf beiden Laternen versehen sein. f 6 ö l 1 § 9. Die Wagenführer haben im Dienst gleichförmig, schwarzen Hut von Wachsleinwand oder lackirtem Leder mit Silberbordüre und dunkelfarbigem Oberrock zu tragen. f f § 10. Die Wagenführer müssen wenigstens 18 Jahre alte, zu⸗ verlässige, nüchterne und des Fahrens kundige Personen sein. Sie müssen sich stets höflich und bescheiden gegen die Fahrenden benehmen, sich aller Unterredungen mit denselben, wodurch ihre Aufmerksamkeit von ihrem Fuhrwerke abgelenkt wird, enthalten; sie dürfen die Zügel nie dem Fahren⸗ den Aberlassen und müssen nach jeder Fahrt ihre Droschke resp. Wagen durchsuchen. Die etwa darin zurückgelassenen Gegenstände haben sie ent⸗ weder der mitfahrenden Person alsbald zurückzugeben, oder falls solche sich bereits entfernt haben sollte, längstens binnen 24 Stunden an die Polizeiverwaltung abzuliefern. 19 00. 8 11. Die auf das Fahren auf Straßen und öffentlichen Plätze Bezug habenden Vorschriften wie alle in Bezug auf das Droschken⸗ und Fuhrwesen noch erlassen werdenden Bestimmungen rrüssen sterng befolgt werden. Der Transport von Kranken mittelst Droschken 1c. nach den Badchéusern darf lediglich nur auf den dahin führenden für Fuhrwerk bestimmten Wegen geschehen und wird in dieser Beziehung auf das Local“ reglement vom 6. Januar 1869 verwiesen. ö i § 12. Die Wagensührer haben sich auf den Warteplätzen ruhig zu verhalten, bis man sich ihrer bedient. Es ist ihnen ausdrücklich ver ⸗ boten, Personen durch Anrufen oder in anderer Weise zum Fahren ein. zuladen. Sie dürfen nicht in ren Straßen hin und her fahren um Berdienst zu suchen. Sobald ein Wagen in Gebrauch genommen ist, hat der Führer desselben sür die Dauer der Fahrt des Tabaksrauchens sich zu enthalten. § 13. Jedem Besteller steht die Wahl des Fuhrwerks frei. Kein Wagen⸗ führer darf unter dem Vorwand schon geschehener Bestellung die verlangte Fahrt verweigern, es sei denn, daß es Jemand wäre, der durch seine Kleidung oder durch sonstige Gegenstände, welche er bei sich führt, den Wagen verun— reinigen könnte oder der deutliche Zeichen starker Trunkenheit, Spuren von einer Ansteckung drohender Krankheit zu erkennen gäbe oder blutende Wunden habe, welche ekelerregende Befleckungen des Wagens verursachen würden. Sowie ein Platz in dem Wagen genommen ist, muß abgefahren und darf nicht auf weitere Personen gewartet werden. Die höchste Zahl von Personen, welche ein Droschkenführer aufzu⸗ nehmen verpflichtet ist, ist für einspännige Fuhrwerke auf vier, für zwei⸗ spännige Fuhrwerke auf sechs Personen festgesetzt. 2 Bei jeder Fahrt werden 2 Kinder unter 10 Jahren für eine er- wachsene Person gerechnet. Werden mebr als 2 Kinder mitgenommen, so hat der Führer eine angemessene Vergütung zu beanspruchen. § 14. Das Mitnehmen weiterer Personen während der Fahrt ist nur mit Zustimmung der Fahrenden erlaubt. Der Fühter darf keine Person zu sich auf den Bock nehmen, es sei denn, daß Lies ein Diener des Fahrenden wäre. § 15. Die Droschken⸗ resp. sonstigen Fuhrwerke müssen in kurzem Trabe an deren Bestimmungsort gefahren werden, sofern der Fahrende nicht langsames Fahren verlangt. Bei Wendungen um Straßenecken ist jedoch langsameres Fahren vorgeschrieben und bei bedeutenden Steigungen und auf frisch gedeckten Chausseen das Fahren im Schritt gestattet. S 16. Wird ein Fuhrwerk vom Halteplatz zum Abholen irgend wohin bestellt, so muß sogleich im Trabe dahin abgefahren werden, der Besteller ist auf Verlangen ohne Vergütung mitzunehmen. Dagegen be⸗ ginnt die Zahlungspflichtigkeit des Bestellers vom Augenblicke der Abfahrt vom Halteplatze. f § 17. Die Bezahlung der Wagenführer erfolgt nach dem Tarif, wobei Folgendes näher bestimmt wird: 1) Der Wagenführer hat dem Fahrenden bei Zeilfuhren, beim Ein⸗ und Aussteigen seine Uhr vorzuzeigen. 2) Eine jede Stunde längeren Aufenthaltes als in der Fahrtaxe vor⸗ gesehen, ist dem Wagenführer mit 30 kr. zu vergüten. 3) Der Wagenführer hat beim Aussteigen der Passagiere den Fahrpreis zu beanspruchen. 4) Der Wagenführer hat keinen Anspruch auf sogenannte Trinkgelder und darf solche nicht fordern. 5) Derselbe hat etwaige Brücken- Pflastergelder ꝛc. selbst zu entrichten und darf solche den Passagieren nicht in Anrechnung bringen. 6) Für Transport eines Koffers oder Schließkorbs von oder nach dem Bahnhofe hat der Kutscher 7 kr., nach und von dem Schwalheimer Brunnen 12 fr. zu beanspruchen. Gewichtstücke über 50 Kilo ist der Kutscher nicht verpflichtet mitzunehmen. 7) Reisetaschen und Handgepäcke bis zu 10 Kilo Gewicht hat der Kutscher ohne Vergütung mitzunehmen. 8) Für alle Fahrten nach 10 Uhr Abends und vor 4 Uhr Morgens treten doppelte Fahrpreise ein. S 18. Jeder Wagenführer ist verpflichtet, stets ein Exemplar dieses Regulativs bei sich zu sühren und auf Verlangen vorzuzeigen und ein Exemplar der Fahrtaxe im Innern seines Fuhrwerks an einer in die Augen fallenden Stelle aufzuhängen. Wenn die aufgehängte Fahrtaxe un⸗ richtig, unleserlich, verändert oder unreinlich ist, so soll dies ebenso be⸗ straft werden als ob sie gar nicht vorhanden wäre. § 19. Die Fahrtaxe kann, wenn dies nöthig erscheint, jederzeit durch Großherzogliche Polizeiverwaltung Bad-Nauheim im Einverständniß mit der Gemeindebehörde abgeändert werden. Jede Ueberschreitung der Fahrtaxe ist strengstens untersagt, die Wagenführer dürfen auch nicht auf indirecte Weise sich einen höheren Fuhrlohn dadurch zu verschaffen suchen, daß sie statt dem fragenden Fahr- gaste den Betrag der Taxe anzugeben, die Bezahlung dem Gutdünken desselben anheimstellen. § 20. Die Wagenbesitzer haften für die in ihrem Dienste von ihren Angehörigen und Dienstboten begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs und für die dessalls verwirkten Strafe Kosten und Schadenersatz. 5 § 21. und sich in dieser Richtung nicht bestechen lassen. § 22. Jeder Wagenführer muß stets bei seinem Wagen bleiben und in der Regel auf dem Bocke sitzen, in den Wagen darf sich derselbe Bei starkem Regenwetter ist es den Droschkenführern gestattet nach gehöriger Sicherung ihres Fuhrwerks in den nächsten Gebäulichkeiten in einer Weise Schutz zu suchen, daß sie ihre Geschirre stets im Auge be⸗ halten und etwaigen Anforderungen genügen können. § 23. Die Fahrtaxe hat für das ganze Jahr Gültigkeit. § 24. Die Polizeiverwaltung Bad⸗Nauheim ist befugt die Wagen⸗ nicht setzen. Die Wagenführer dürfen die Fremden nicht mit parteiischen Empfeblunges des einen oder anderen Gasthofes oder Logisgebers belästigen a führer bei Widersetzlichkeit, gröblicher Verletzung der Obliegenheiten geben das sich ihnen anvertravende Publikum, grobe Mißhandlung ihrer Pferde (Thierquälerei), Störung der öffentlichen Rühe durch Schreien, Schimpfen auf öffentlicher Straße und sonstigen Anstoß und Rergzente erregende Handlungen, abgesehen von der dieselben sonst treffenden S Verbande der Droschkenführer zu entlassen. Festgestellt auf Grund des§ 37 der Reichsgewerbeordnung. Bad⸗ Nauheim am 1. Juli 1873. nee Polizei ⸗ Verwaltung Bad⸗ 1 G 5 Strafe, 2 E Vorstehendes Reglement bringen wir mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß, daß die Uebertretung der darin gegebenen Vorschriften in 8 fl. Ermächtigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 27. Juni 1873 zu Nr. M. d. J. 6767 mit einer Geldstrafe von 35 kr. bis fl.(1—12 Mark) bestraft werden. Ueberschreitungen der vorgeschriebenen Fahrtaxe unkerlliegen in Gemäßheit des§ 148 der Reichs gewerbeordnung einer Geldstrafe bis zu 50 Thlr. und im Falle des Unvermögens einer Hape mistgafz bi; zu 4 Wochen. Friedberg am 2. Juli 1873. Betreffend: Die Einsendung der Verzeichnisse über die durch die Beitreibung der Communal⸗Jutraden entstandenen Kosten vom 2. Quartal d. J. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. . H a as, Kreis- Asfssos Friedberg am 10. Juli 1873. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die ee Büsgermeistereien. Der sofortigen Einsendung der rubricirten Verzeichnisse sehen wir entgegen. e ie, 9 a as, Kreis ⸗Assessor. Dienstnachrichten aus dem Kreise Friedberg. Johannes Sulzbach von Oppershosen wurde zum Güteraufseher und Baumwärter für die Domanialgüter in der Gemarkung Oppers⸗ hofen ernannt und verpflichtet.— Andreas Sauer von Griedel wurde zum Feldschützen der Gemarkung Griedel ernannt und verpflichtet.— Georg Höres von Bönstadt wurde zum Wiesenvorstandsmitglied der Gemarkung Böustadt ernannt und varpflichtet. Deutsches Reich. Darmstadt. Bei der Berathung des Aus- gabe⸗Budgels der zweiten Kammer vom 9. d. M. wurden verwilligt: 1. für Pensionen 326,000 fl.; 2. für Bedürfnisse des Großh. Hauses und Hof— faates 767,000 fl.; 3. für die Landstände 20,000 fl.; 4. für Matricularbeiträge zur Reichs⸗ hauptkasse 934, 000 fl.; 5. für das Ministerium des Innern 39,460 fl.; 6. für Criminalkosten 278,806 fl.; 7. für die Kreisämter 158,098 fl.; 8. für den Administrativ- Justiz- und Lehnhof 14,320 fl.; 9. für die Ober⸗Medieinal⸗Direction 4925 fl.; 10. für das Oberconsistorium 25,320 fl.; 11. für die Ober⸗Studien⸗ Direction 16,370 fl.; 12. für die Oberrechnungskammer-Justifictur II. Abtheilung 52,278 fl.; 13. für Lokalpolizei beamte 1775 fl. —(Post⸗Personalnachrichten.) Angenommen wurden; der Abiturient König von Ober-Mörlen als Posteleve, der Schreibgehülfe Schäffner von Reinheim als Postgehülfe, der Schreibgehülfe Weis von Nonrod als Postgehülfe, der Kaufmann Lessel in Kostheim als Postagent, der Gastwirths o Heberer in Bieber, Kreis Offenbach a. M., als Pestagent, der Lehrer Jung in Nieder Saulheim als Postagent, der Bäckermeister und Specerei⸗ händler Obert in Weisenau als Postagent, der Adam Roth zum Landbriefträger in Bieber, Kr. Offenbuch a. M., der Heinrich Dillemuth zum Landbriefträger in Heldenbergen, der Philipp Jakob Ferdinand Schmidt zum Packekträger in Mainz, der Adam Zorn zum Landbriefträger in Nieder- Saulheim, der Konrad Bingenheimer zum Land- briesträger in Oppenheim, der Lankbriefträger Stubaus zum Stadtpostboten in Mainz; der Privat- Postunterbeamte Rotenberger wurde als Briefträger in Gießen angestellt; versetzt sind: der Ober⸗Postdirections⸗Secretär Marizy von Darm- stadt nach Cöln, der Postsecretär Kratz von Cöln nach Darmstadt, der Postsecretär Fritsche von Mainz nach Braunschweig, der Postseeretär Werner von Friedberg nach Mainz, der Postseeretär Buch— heim von Halle a. Saale nach Friedberg, der Postseeretär Jordan von Worms nach Frank— furt a. M., der Postsecretär Ensinger von Mainz nach Alzey, der Postamts- Assistent Mayer von Cöln nach Gießen, der Postamts-Assistent Oble— müller von Mainz nach Cöln, der Postanwärter Vierheller von Frankfurt a. M. nach Worus, der Postgehulfe Möbus von Nauheim in den Ober-⸗Mostdirections-Bezirk Carlsruhe, der Brief— träger Coburger von Gießen nach Darmstadt; aus dem Postdienste sind ausgeschieden: der Post— agent Schranz in Kostheim, der Postagent Lau in Weisenau; der Postschaffner Frankenberger in Darmstadt ist mit Pensson in den Ruhestand getreten. — 7. Juli. In der heutigen Kammersitzung enispann sich eine erregte Debatte über die ober⸗ hessische Eisenbahn. Die Abgeordneien Schaum und Ellenberger griffen den Unternehmer, die Baugesellschaft und die Verwaltung dieser Bahnen heftig an und brachten eine ganze Reihe von Be⸗ schwerden von mfzist örtlichem Interesse vor. Der Abgeordnete Schaub wünschte eine große Station an der Mücke errichtet zu sehen, die seiner Meinung nach durch den Schottener Wursthandel die ganze Bahnstrecke alimentiren werde. Der Regierungs“ Commissär nahm sich der Bahn auf das Wärmste an; er erklärte, daß dieselbe gut und solide gebaut sei, daß deren Ertrag sich von Monat zu Monat hebe, und daß die vorgebrachten Beschwerden sammt und sonders auf Unkenntniß der Verhält⸗ nisse und falschen Voraussetzungen beruhten. Vielen Anklang fand in der Kammer ein von dem Ab⸗ geordneten Scriba empfohlenes Project einer Localbahn von Friedberg aus durch die Wetterau nach Alsfeld hin; wir heffen, daß diese gesunde Idee ihrer Ausführung entgegengeht. Berlin. haben die Ausschüsse des Bundesraths beantragt, die Regierungen, weiche im Besitz von Münzstätten sind, zu ersuchen, Mittheilungen an das Reichs- kanzleramt gelangen zu lassen, ob sie geneigt sind, außer Reichs⸗ Goldmünzen auch Reichs ⸗Silber⸗, Nickel- und Kupfermünzen auf ihren Münzstätten ausprͤgen zu lassen, und welche Leistungsfähigkeit sie für die einzelnen Münzstätten und Münzsorten in Aussicht stellen können für den Fall, daß die Gold- Ausprägung in dem seitherigen Umfang sort⸗ gesetzt oder auf die Hälfte beschränkt wird. Fulda, Bestem Vernehmen nach ist die Ent⸗ zithung des Staatszuschusses für das hiesige Seminar bereits verfügt und der beteeffende Erlaß wird dem Bischof alsbald mitgetheilt werden. Essen. Die„Ess. Z.“ meldet: Das Presby⸗ terium der evangelischen Gemeinde hat in ein⸗ stimmigem Beschlusse dem Antrage des Vorstandes des hiesigen altatholischen Vereins auf Bewilligung der Paulskirche zum altkatholischen Gottes sienste vorbehaltlich Gene migung des k. Consistoriums in Coblenz willfahrt. Der Verein hat sich zu einer altkatholischen Gemeinde constituirt. Die definitive Bildung derselben und die Berufung eines eigenen Seelsorgers erfolgt in nächster Zeit. Bonn. Am 9. d. wurden die Mitglieder des Personals der wilche sich vor dem Zuchtpolizeigerichte weigerten, v über die Umstände, unter welchen die Aufnahme Zur Ausführung des Münzgesetzes „Deutschen Reichs 8 Zeitung“, 0 eines Schmähartikels gegen den altkatholischen Bischof Reinkens erfolgte, Aufklärung zu geben, sofort verhaftet und in Gewahrsam, gebracht. Das ganze Personal ist in jener Beziehung vor den Untersuchungsrichter citirt. Rastatt. Wir haben schon wieder einen Eisenbahn Unsall zu registriren, der sich am 3. d. Nachts gegen 3 Uhr bei Rastatt zugetragen hat. Man spricht von 3 Todten. Nähere Nachrichten fehlen noch. Passau. Der k. Ministerial⸗Assessor Erhard hat dieser Tage in Abwesenheit des Bischofs die hiesigen bischöflichen Seminare einer eingehenden Besichtigung unterzogen. Ausland. Oesterreich⸗Ungarn. Wien. Die Königin Olga von Württemberg und die Großfürstin Vera sind am 9. d. von hier wieder abgereist. Schweiz. Bern. des deutschen Reichskanzleramtes, daß sämmtliche betreffende Staaten die Abhaltung eines Con- gresses behufs Gründung eines europäisch⸗ nord⸗ amerikanischen Postvereins vorgeschlagen hätten, hat der Bundes rath beschlessen, die definitive Ein⸗ ladung zum ersten September 1873 nach Bern zu erlaͤssen. Frankreich. Paris. Wie die„Fr C. erfährt, hat der Marschall Mae-Mahon dem Kriegs⸗ minister Bufehl gegeben, eine Einladung zu der auf künftigen Donverslag zu Ehren des Schahs von Persien anberaumten Revue an den deutschen Militär bevollmächtigten in Paris, Major v. Bülow, zu erlassen. Die deutsche Botschaft ist hiervon amtlich verständigt worden und es liegt kein Grund vor, daß Hr. v. Bülow dieser Einladung nicht enispräche. Zum ersten Male seit dem Kriege 1870/71 wird wieder eine deutsche Uniform vor der Front einer französischen Armee erscheinen. — Der Schah von Persien hat am 9. d. M. das Grab Napoleons im Invalidendom besucht. — Wie verlautet, wird Bar ⸗le⸗Duc bis zum 23. d. M. vollständig von den deutschen Truppen geräumt sein. — In Folge einer von dem hiesigen persischen Geschäftsträger an den päpstlichen Nuntius er- gangenen officielle Notification von der Ankunst des Schahs, gab der Nuntius im Namen des diplomatischen Corps, als Doyen, den Wunsch zu erkennen, dem Schah vorgestellt zu werden. Der Empfang fand am 9. d. statt und währte andert⸗ halb Stundeg. Der Schah unterhielt sich, dem„Uni⸗ vers“ zufolge, mit sämmtlichen Gesanoten, theils französisch, theils durch einen Dollmetscher. An Zufolge einer Anzeige f 2 . —— 5 1 1 N