an seintt geil eines Vulkang und Beobach. Mittheülung an Raum Nut soviel Redners es Aideritis Pilz vermehrk t Uebertragung h befinde. Wit u erzeuge, se denßen Krank . Die Ver⸗ ksamkeit den zu be dauern, tochen werden mmlung nat nlung soll in ungen bütflen teressiren: Di u Morgen von dmitlags⸗ und „ei ungünstige its abgehallen 4-5½ Uhr 7 Ubr Nach⸗ und Samstag den 10. Juli cahag Abende in det Zulesl den Neunten ut gegen Vi. ober Kurkatit bet Kasse de t des Schwul wur gericht classen: 1. terweil, wegl, ih. Denselbe. wegen gleicht nen jedoch e. 1873. Donnerstag den 10. Juli. M 79. Oberhessischer Anzeiger. Die Petitzeile wird mit 3 kr., resp. 1 Sgr., berechnet. 0 Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag. Amtlicher Theil. Betreffend: Uebersicht der bis jetzt eingegangenen. Beiträge für das den Angehörigen und Gefallenen der Großh. Hess. 25. Division zu errichtende Denkmal. Friedberg am 8. Juli 1873. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Wir sehen der sofortigen Erledigung unserer Verfügung vom 18. a f B. „ Juni d. J. entgegen. 1 1 K Haas, Kreisagssessor. Reglement, betreffend die Reinhaltung der Nach Anhörung der Ortspolizeibehörde und mit Genehmigung Groß herzoglichen Ministeriums des Innern vom 23. Juni 1873 zu Nr. M. d. J. 6325, unter Aufhebung des von uns unterm 31. Dezember 1868 erlassenen Reglements, wird betreffs der Reinhaltung der Ortsstraßen zu Bad ⸗Nauheim Folgendes verordnet: §. 1. Jeden Mittwoch und Samstag müssen sämmtliche Straßen gehörig gereinigt und der zusammengekehrte Schmutz von der Straße weg- gebracht werden, außerdem ist diese Reinigung, so oft dies die Ortspolizei⸗ Behörde besonders anordnet, vorzunehmen. Die Straßengossen sind jeden Morgen auszukehren und, wo nöthig, mit Wasser auszuspölen. 0 Bei trockner Witterung müssen die Straßen, insbesondere diejenigen, deren Fahrbahn oder Banquette nicht mit Schichtenplaster versehen sind, von den zur Reinigung Verpflichteten zur Unterdrückung des Staubs in der Zeit vom 1. Mai bis Ende September täglich zweimal oder so oft es die Ortspolizei-Behörde anordnet, mit reinem Wasser begossen werden. Das Reinigen der Straßen und Plätze muß vor Einbruch der Nacht vollzogen sein. Fällt auf den Reinigungstag ein christlicher Feiertag, so geschieht die Reinigung an dem nächstvorhergehenden Werktage. Sollte Schnee gefallen sein, so fällt die vorerwähnte Verbindlichkeit zur Straßenreinigung bis zu eintretendem Thauwetter weg. Statt dessen muß aber der Schnee von den Banquets zunächst der Häuserreihe in einer Breite von 4 bis 5 Fuß in der Weise entfernt und weggekehrt werden, daß dadurch keine Anhäufung des Schnees in der Fahrbahn veranlaßt wird. Bei entstehendem Glatteise müssen die Fußpfade zunächst der Häuser⸗ reihen, von denen, die zur Reinigung der Straße verpflichtet sind, mit Sand, Sägmehl oder dergleichen bestreut werden. In gleicher Weise haben dieselben auf Aufforderung der Polizei- Behörde sofort das Eis auf den Straßen aufzuhauen und, wo es nicht auf Gemeindekosten geschieht, wegzuschaffen. 0 §. 2. Die Reinigung und Begießung der Straßen liegt denjenigen, die mit Gebäuden und Grundstücken und dazu gehörigen Höfen, Gärten und Plätzen an dieselben angrenzen, dergestalt ob, daß sie diese Reinigung längs deren Ausdehnung an der Straße hin und bis in die Mitte derselben, das ist die Mitte der Fahrbahn, besorgen lassen müssen. Durchkreuzen sich zwei Straßen, so hat jeder der anstoßenden Nachbarn auch noch den Theil der Kreuz- straße reinigen zu lassen, welcher an seiner Hofraithe liegt. In der Regel ist nur der betreffende Eigenthümer dafür, daß die Reinigung ordnungsmäßig geschieht, verantwortlich und es kann, wenngleich ihm freisteht, mit Ortsstraßen zu Bad⸗Nauheim. Miethsleuten oder anderen Personen wegen Straßensäuberung eine Privat— übereinkunft zu treffen, eine solche doch nur privatrechtliche Wirkungen äußern, den Eigenthümer aber vor der Unterlassungsstrafe nicht schützen. §. 3. Nur in folgenden Fällen geht die Verantwortlichkeit des Hauseigenthümers auf Andere über, nämlich: 1) wenn cine Hofraithe sich im Nießbrauche von Jemand befindet, auf den Nießbraucher, 2) wenn sie als Besoldungstwohnung hingegeben ist, auf den Be soldungsinhaber, 3) wenn sie der Eigenthümer, ohne selbst darin wohnen zu bleiben, im Ganzen an eine Familie vermiethet und daß dies geschehen, der Polizei-Behörde angezeigt hat, auf den Miether. §. 4. Die Sorge für die Reinigung vor öffentlichen Gebäuden, insoweit die Bestimmungen des vorstehenden§. nicht darauf Anwendung finden, liegt den betreffenden Verwaltungs vorständen ob. 5 §. 5. Ist eine Straße nicht über 6,25 Meter breit und auf der einen Seite kein Besitzthum vorhanden, dessen Eigenthümer oder Inhaber nach den vorstehenden Bestimmungen zur Reinigung verpflichtet wäre, so ist der Eigenthümer oder Inhaber(siehe§. 3 und 4) der gegenüber⸗ liegenden Hofraithe verbunden, die Straße nicht nur bis zur Mitte, sondern vollständig auf beiden Seiten reinigen zu lassen. §. 6. Die Reinigung derjenigen Straßenstrecken, wozu nach vor⸗ stehenden Vorschriften für einen Andern keine Verbindlichkeit besteht, ferner die Reinigung der öffentlichen Plätze und der Plätze um die öffentlichen Brunnen, soll auf Kosten der Gemeinde geschehen. §. 7. Es ist verboten bei der Straßenreinigung dem Nachbar den Unrath zuzuführen. Dagegen müssen die aufstoßenden Nachbarn die Stelle, wo sie angrenzen, insbesondere die aufstoßenden Rinnen und Gossen der⸗ gestalt säubern, daß kein Koth und Unrath dazwischen liegen bleibt. §. 8. An den unmittelbar auf die Straße gehenden Dachkandeln oder Dachrinnen müssen Röhren angelegt werden, welche bis auf 0,25 Meter von dem Straßenpflaster herabreichen. Uebertretungen dieses Reglements werden nach§. 366 pos. 10 des Reichs⸗Straf-Gesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 20 Thalern oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Friedberg den 20. Juni 1873. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. J. B d. K.: Haas, Kreisassessor. Beireffend: Die Tollwuth der Hunde. Bekanntmachung. In Melbach het sich eine der Tollwuth verdächtige gelbe Doggen Hündin gezeigt und daselbst mehrere Hunde gebissen, ohne daß man der selben habhaft werden konnte.. Wir haben deshalb für die Orte Melbach, Södel, Wölfersheim, Beienhtim und Dorheim das Einsperren aller Hunde versügt, was unter Hinweis auf die unlen abgedruckten einschlägigen Artikel des Polizeistraf⸗ gesetzbuchs mit der Aufforderung zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, Friedberg am 8. Juli 1873. auf die bezeichnete Dogge zu fahnden, sie im Betretungsfalle unschädlich zu machen und davon hierher bezw. bei der nächsten Bürgermeisterei sofort Anzeige zu machen. Die Großb. Bürgermeistereien der oben genannten Gemeinden haben die angeordnete Maßregel alsbald ortsüblich publiciren zu lassen, den Be⸗ folg anzuzeigen und wird Ihnen sowohl, wie der Gendarmerie, strenge Ueberwachungen und Anzeige von Zuwiderhandlungen anempfohlen. Aae tz Kreisamt Friedberg. 0„** Haas, Kreisassessor. Auszug aus dem Polizei-Straf-Gesetzbuch. Artikel 259. Wenn bei einem Hunde oder bei einem andern Thiere die Wuth (Wasserscheu) ausbricht, oder auch nur Anzeichen des drohenden Ausbruchs der Wuth sich einstellen, so ist der Elgenthümer oder Besitzer, oder derjenige, dessen Obhut das Thler anvertraut ist, sobald ihm dieses bekannt wird, verpflichtet, das Thier gehörig zu verwahren und die Anzeige bei der Polizeiverwaltungsbehörde zu machen, widrigen⸗ falls denselben eine Strafe von 5 bis 20 fl. trifft. Es ist zwar auch dem Eigen- thümer u. s. w. eines von der Wuth befallenen Thieres unbenommen, dasselbe sogleich zu tödten, er muß aber auch in diesem Falle den Cadaver gehörig verwahren und der Polizeiverwaltungsbehörde die Anzeige machen, bei Vermeidung einer Strafe von 3 bis 10 fl. Artikel 250. Ist ein Hund oder ein anderes Thier von einem wirklich oder auch nur dem Anscheine nach lollen Thiere gebissen worden so ist der Eigenthümer ober Besitzer des gebissenen Thieres oder derjenige, dessen Obhut dag letztere anvertraut ist, sobald er davon Kenntniß erhält, verpflichtet, das gebissene Thier gehörig zu ver⸗ wahren und den Vorfall zur Kenntniß der Polizeiverwaltungsbehörde zu bringen. Ist dessen Obhut und Pflege re anvertraut ist, verpflichtet, hiervon der Polizeiverwaltungs⸗ behörde oder einem Arzte die Anzeige zu machen. Artikel 261. Strafe von 1 bis 5 fl. ein Mensch von einem solchen Thiere gebissen worden, so ist derselbe oder derjenige, Unterlassungen dieser Vorsichtsmaßregeln werden mit 1 bis 10 fl. bestraft. Sobald die Polizeiverwaltungsbehöͤrde, weil sich ein tolles Thier in der Gegend gezeigt, das Einsperren der Hunde angeordnet hat, so verfallen die⸗ jenigen, welche dieser polizeilichen Aufforderung nicht alsbald Genüge leisten, in eine Deutsches Reich. i Darmstadt. Das Großherzogliche Regie- rungsblatt Nr. 31 enthält: I. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und des Außern, Abänderungen des Postreglements vom 30. November 1871 betreffend. II. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen, die Steuervergütung bei der Ausfuhr von Bier beireffend. III. Bekanntmachung desselben Ministeriums, die Be⸗ steuerung des Branntweins in Elsaß⸗Lothringen betreffend. IV. Uebersich: der für das Jahr 1873 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Heppenheim. V. Ordensverleihungen. VI. Namens veränderung. 5 VII. Ertheilung von Erfindungspatenten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst ge— ruht: am 3. Juni dem Jugenieur Hugo Nehrlich in Frankfurt a. M. auf dessen Nachsuchen ein Erfindungs⸗ patent auf Franz Windhausens Eis- resp. Kälteerzeugungs⸗ Maschine in der durch Zeichnung und Beschreibung nach⸗ gewiesenen Zusammensetzung, am 26. Juni dem Kauf⸗ mann Ed. Hainson Huch in Braunschweig auf dessen Nachsuchen ein Erfindungspatent auf den durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterten Kochapparat mit Wasserverschluß und selbstthätiger Regulirung der Flamme, dem Cichorienfabrikanten Emil Seelig in Heilbronn auf dessen Nachsuchen ein Erfindungspatent auf die durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterte Construction eines Weinhebe-Apparates für den Ausschank, bei allen vier Erfindungspatenten unter dem ausdrücklichen Vorbe⸗ halte jedoch, daß durch, die verliehenen Patente Niem and in der Anwendung bereits früher schon bekannt gewesener Theile der Erfindung gehindert werden soll, während der nächsten fünf Jahre für den Umfang des Großherzogthums zu ertheilen. VIII. Dienstnachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 31. März dem ordentlichen Lehrer an der polytechnischen Schule, Professor Dr. Eger zu Darmstadt, die Functionen eines Uebersetzers aus der Dänischen, Schwedischen, Lateinischen und Ungar⸗ ischen Sprache in die Deutsche und umgekehrt für den Geschäftskreis der Civil⸗Ministerien(jedoch nur für schrift⸗ liche Arbeiten) zu übertragen; am 13. Juni den von dem Ortsvorstand der Stadt Alsfeld auf die britte evangelische Knabenschulstelle zu Alsfeld präsentirten Schulamtsaspi⸗ ranten Carl Hofmann aus Ortenberg, im Kreise Nidda, für biese Stelle zu bestätigen: am 16. Juni dem Schul⸗ amtsaspiranten Jacob Grünewald aus Nieder-Klingen, im Kreise Dieburg, die reformirte Schulstelle zu Hering, im Kreise Dieburg zu übertragen; an demselben Tage den von den fämmllichen Riedesel Freiherrn zu Eisenbach auf die evangelische Pfarrstelle zu Fischborn, im Dekanate Lauterbach, präsenlirten evang. Pfarrer zu Ober-Hörlen, im Königreich Preußen, Eduard Koch, für diese Stelle zu bestätigen, am 17. Juni den Hofgarten⸗Gebülfen Friedrich Göbel zum Hofgarten⸗Assistenten zu ernennen; am 20. Juni den Oberförster der Oberförsterei Vadenrod Ludwig Lang in gleicher Diensteigenschaft in die Ober⸗ försterei Gießen zu versetzen; am 23. Juni dem Schul⸗ lehrer au der dritten evang. Schule zu Rodheim vor der Höhe, im Kreise Vilbel, Johann Jacob Hüfner, die erste evang. Schulstelle daselbst zu übertragen. Am 13. Juni wurde dem Pfarrverwalter Friedrich Appel die katholische Pfarrstelle zu Oppershofen, im Oecanate Ockstadt, am 16. Juni dem Pfarrverwalter Muth zu Fürfeld die kath. Pfarrstelle daselbst, im Dekanate Bingen, an demselben Tage dem Pfarrverwalter Valentin Baßler zu Oppershosen die katholische Pfarrstelle zu Wickstadt, im Dekanale Ockstabt, am 19. Juni dem Pfarrer Peler Itzel zu Bieber die katholische Pfarrstelle zu Mosbach, im Dekanate Dieburg, an demselben Tage dem Pfarrer Heinrich Doppheimer zu Unter⸗Schönmattenwag die katholische Pfarrstelle zu Mühl⸗ heim, im Dekanate Seligenstadt, am 24. Juni dem Pfarrer Johann Baptist Enders in Flonheim die kath. Ifarr⸗ stelle zu Lämmerspiel im Dekanate Seligenstadt, übertragen. IX. Charaklerertheilungen. X. Bersetzungen in den Ruhestand. Seine Königliche Hoheit der Großberzog haben allergnädigst geruht: am 16. Juni ben Lehrec an der Realschule zu Offenbach, Jakob Stroh, auf sein Nachsuchen, und den Schullehrer an der ersten katholischen(Tnaben⸗) Schule zu Büdesheim, im Kreise Bingen, Phillipp Müller, auf sein Nachsuchen in den Ruhestand zu versetzen.. XI. Sterbefälle. Gestorben sind: am 12. Juni der pensionirte Sleuerausseher Germann zu Hungen; am 23. Juni der Pfarrer und Consistorialrath Dr. Klingel ⸗ höffer zu Trais a. d. L. Darmstadt. Des Großherzogs Königliche Hoheit haben am 1. l. M. den Landrichter Carl Sellheim in Herbstein zum Landrichter des Land gerichts Grünberg zu ernennen geruht. — Der Kaiser von Rußland hat, nachdem er seine Kur beendigt, Ems verlassen und traf am 7. Juli mit seinem Gefolge in Jugenheim ein, woselbst er bis zum 27. d. M. verweilen wird. Berlin. Die Recurs⸗Entscheidung des Ober⸗ kirchenraths in der Sydow'schen Disciplinarsache, welche seit einigen Tagen zum Zwecke der Pub- likation und Vollziehung an das brandenburgische Consistorium abgegangen ist, lautet der„Spen. Ztg.“ zufolge dahin, daß die Entscheidung des Consistoriums vom 2. Dec. 1872, welche die Absetzung Sydow's ausspricht, dahin abzuändern ist, daß demselben wegen des durch einen öffent— lichen außeramtlichen Vortrag gegebenen schweren Anstoßes ein geschärfter Verweis zu ertheilen ist und ihm auch die Kosten des Verfahrens zur Last zu legen sind. — Der Geh. Rath Wagener ist der„Kreuz Zeitung“ zufolge auf seinen Antrag zum 1. Sept. pensionirt und der Geh. Rath Jakobi zuut ersten vortragenden Rath im Staatsministerium ernannt worden. Ems. Der Fürst und die Fürstin von Rumänien sind zu einem kürzeren Besuche am C. Juli hier eingetroffen und vom Kaiser Wilhelm auf dem Bahnhofe in herzlicher Weise empfangen worden. Das Aussehen des Kaisers ist vortrefflich. Hamburg. Die hiesige deutsche Polarschiff⸗ fahrts⸗Gesellschaft hat ein Telegramm aus Tromsoe vom 6. d. M. erhalten, wonach die von ihr aus- gesandte Expedition auf Spitzbergen überwintert hat. Capitän Mack, Commandant des Schvoners „Tromsoe“, fand dortselbst die Leichen von 18 Norwegern vor und beerdigte sie. Leipzig. Die am 6. Juli im hiesigen Schützen- hause stattgehabte dritte ordentliche Generalver⸗ sammlung der Gesellschaft für Verbreitung von Volksbildung wurde von Schulze⸗Delitzsch eröffnet und war sehr zahlreich besucht. Zu den Theil⸗ nehmern gehörten u. A.: Dunker, Dr. Max Hirsch, Parisius, Prof. Biedermann, Oberbürgermeister Dr. Koch aus Leipzig. Man einigte sich über Schritte zur Vorbereitung und zur Errichtung von Jugendbibliotheken, Maßregeln zum Zweck der förmlichen Organisirung einer Volksliteratur und beschloß, dafür zu wirken, daß die Errichtung und der Besuch von Fortbildungsschulen obligatorisch werde. München. In Folge des Umstandes, daß die bayrische Staatsbahn Verwaltung das gesammte Reparaturwesen des Betriebs- und Fahrmaterials auf eigene Regie in die Hand genommen hat, ist der Bedarf an Arbeitskräften in den Werkstätten hier, in Nürnberg und anderen Orten bedeutend gestiegen und gleichzeitig damit der Bedarf an passenden, gesunden Woh nungen. Wie der„N. K.“ nun vernimmt, wird die Staats⸗-Regierung an den bevorstehenden Landtag mit einer Creditsorder⸗ ung im Betrag von einer Million Gulden zum Zwecke der Erbauung von Arbeiterwohnungen herantreten. Hier in München sind 200 solche Wohnungen projectirt. Passau. Der österreichische Kriegsdampfer „Leitha“, der bis Straubing vorgedrungen war, ist unter Escorte dreier baherischer Jäger⸗Offiziere hierber zurückgeschickt worden. Straßburg. Die Cöln⸗Düsseldorfer Dampf⸗ schifffahrts-Gesellschaft wird vom 15. Juli ab ihre Fahrten bis Straßburg ausdehnen und täg⸗ lich je ein Boot ab Mannheim und ab Straß burg fahren lassen. Die Fahrzeit einer Bergfahrt wird etwa 15 Stunden sein. Ausland. Schweiz. Bern. Der Genfer Große Rath hat auch in zweiter Lesung das neue katholische Cultusgesetz und zwar mit verschärfen⸗ den Zusätzen am 6. Juli angenommen. — Der Nationalrath hat im zweiten Wahlgang Ziegler(Zürich) zum Präsidenten, im sechsten Fehr⸗Herzog(Arau) zum Vicepräsidenten gewählt. Frankreich. Paris. Wie verlautet, ver⸗ langt der Finanzminister außer der bereits von der Subeommission angenommenen Reduction des Kriegsbudgets von 20 Millionen die Herabsetzung des Budgets des Innern um 12 Millionen, der Marine um 1 Million, sowie der übrigen Mini⸗ sterien um 7 Millionen. Versailles. Die Nationalversammlung hat das Gesetz, betreffend die Ehrenlegion in zweiter Berathung angenommen.— Der Oberhandelsrath und der Finanzminister haben sich über die Ein⸗ führung der Gewerbesteuer im Principe geeinigt. — 7. Juli. In der heutigen Sitzung der Nationalversammlung wurde vor ihrer Vertagung noch die erste Lesung des Gesetzentwurfs über die Reorganisation der Armee erledigt und die zweite Lesung auf Freitag vertagt. Ferner wurde mit 326 gegen 256 Stimmen beschlossen, daß die Versammlung in corpore mit officiellen Abzeichen der zu Ehren des Schahs von Persien stattfinden⸗ den Revue beiwohnen werde. Darauf bewilligte die Versammlung mit 585 gegen 1 Stimme einen Credit von 350,000 Frs. zum Empfange des Schahs, bestimmte ferner den 15. November für die Interpellation Lamy's über die Aufhebung des Belagerungs⸗Zustandes und vertagte fich bis zum Freitag. Cherbourg. Das englische Geschwader mit dem Schah von Persien an Bord hat am 5. Juli auf der hiesigen Rhede geankert. Die Stadt ist glänzend illuminirt. Der Schah landete am 6. Juli und reiste Abends nach Paris. Spanien. Madrid. Die Ankunft des „Friedrich Karl“ in den spanischen Gewässern ist bereits gemeldet. Die„Politica“ theilt die Nach-, richt in nachstehender Form mit:„In Folge der Gewaltthätigkeiten, deren Opfer zwei Deutsche in Malaga gewesen sind, ist in diesem Hafen die von Gibraltar gekommene deutsche Fregatte Friedrich Karl vor Anker gegangen.. Italien. Florenz. Nach Meldung aus der Provinz Belluno haben dort an mehreren Orten neuerdings wieder leichte Erderschüterungen statt⸗ gefunden.— Der Schah von Persien wird, wie die„Opinione“ gegenüber den abweichenden Mel⸗ dungen anderer Blätter versichert, Rom und die hauptsächlichsten Städte Italiens besuchen. Amerika. Newypork. Der Dampfer„City of Washington“ ist bei Gulbrockbar gescheitert und wahrscheinlich verloren, während Passagiere und Mannschaft gerettet wurden. Aus Stadt und Land. Friedberg. Am 4. Juli fand zu Windecken auf Veranlassung und unter Vorsitz des Herrn Landraths v. Schrötter eine Versammlung der Interessenten der Hanau⸗ Friedberger Bahn statt, welcher außer den Land⸗ räthen der Kreise Hanau, Vilbel und Friedberg der Prä⸗ sident der Handeskammer zu Hanau, Herr Una, der Abg. Herr Ziegler, die Bürgermeister der interessirten Ortschaften und sonstige betheiligte Gutsbesitzer beiwohnten. Die Ver⸗ sammlung beschloß einstimmig, entgegen dem Projecte, welches eine Einmündung der neuen Bahn in die Main⸗ Weserbahn bei Großkarben befürwortet, dahin zu wirken, daß dieselbe über Windecken direct nach Friedberg, mit Berücksichtigung einer größtmöglichen Anzahl von Ort⸗ schaften der Wetterau, und zwar öͤstlich von der Hanau⸗ Friedberger Landstraße geführt werde. Um die Pläne der Versammlung, bei welcher so ziemlich alle Interessenten vertreten waren, mit dem möglichsten Nachdruck zu reali⸗ siren, wurde von der Versammlung eine Commission ge⸗ wählt, bestehend aus den Kreisräthen von Hanau, Vilbel und Friedberg, aus den Vertretern derselben Städte und endlich aus zwei Vertretern der hessischen und zwei Ver⸗ tretern der hanauischen Landgemeinden. Diese Commission würde dann zunächst die Details der Ausführung der neuen Bahn ins Auge zu sassen haben. Bad⸗Nauheim. Die Anzahl der jetzt hier anwesen⸗ den Kurftremden beträgt— trotz Aufhören des Glücks⸗ spiels, trotz Börsencalamiiät, trotz Wiener Weltausstellung — beinahe ebensoviel, wie im Anfang Juli vorigen Jahres. Die ganze Differenz ist etwa 100 Personen. Mainz. Ein gefährlicher Gauner wurde am Samstag in einem unserer ersten Gasthöfe erwischt und zwar auf folgende Weise: Eine junge Engländerin, welche nebst 92 1