8 und 155198 808 und gebabten Lo ose 11.4%, 206,879 322440 1867 619 694 110 1652 Gewinn⸗ unscrem 15 f. 17 kt. z Cidsen 10 Kr.; 5 fl. Alt. n effectiv „ Pid zer döl blieb 20½ fl. fl., per Mobnöl endterung/ — Olsset fl. 194. sind ein⸗ iger. — 0 e 1 0 I, 1 und fallend; nischtes mischtes misch ei geit 9et0 4 lam! 5 9 ald hee 90iltt .„ 1873. Donnerstag den 10. April. M 42. Oberhessischer Anzeic * ———— 1 Die Petitzeile wird mit 3 kr., resp. 1 Sgr., berechnet. Artisblalt für den Krris Friedberg. Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag. Betreffend: Oas Kreisersatzgeschäft pro 1873. Friedberg am 7. März 1873. Der Civilvorsitzende der Großherzoglichen Kreisersatzcommission des Kreises Friedberg an die Unter Bezugnahme auf mein Ausschreiben vom 12. Februar d. J. Oberhessischer Anzeiger Nr. 18 von diesem Jahre und den§. 71 der Militär⸗Ersatz-Instruction benachrichtige ich Sie hiermit, daß nach dem genehmigten Geschäftsplan für das Kreisersatzgeschäft am 25., 26., 28., 29., 30. April und 1. Mai d. J. die Musterung und Foos⸗ ziehung für den Kreis Friedberg für das Jahr 1873 auf dem Rath⸗ bause dahier stattfindet. An den 5 ersten Tagen erfolgt die Musterung der im Jahr 1853 Geborenen, der in 1871 und 1872 Zurückgestellten und dis po⸗ nibel Gebliebenen, Erledigung der Zurückstellurgsgesuche und täglich am Schlusse Classifizirung der Reservisten und Landwehrmannschaften und am 1. Mai l. J. die Loosziehung der Militärpflichtigen von diesem Jahre. Die Musterung findet statt: Freitag den 25. April d. J., Morgens präcis halb 8 Uhr, für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Assenheim, Bauernheim, Beienheim, Bodenrod, Bönstadt, Bruchenbrücken, Butzbach, Dorheim, Dorn Assenheim, Fauerbach v. d. H. und Fauerbach b. Fr. Samstag den 26. April d. J., Morgens präcis halb 8 Uhr, für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Kreisstadt Friedberg, Gambach, Griedel, Hausen mit Oes, Hoch⸗Weisel und Ilbenstadt. N Montag den 28. April d. J. Morgens präcis halb 8 Uhr, für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Kirch⸗Göns, Langen⸗ bain mit Ziegenberg, Maibach, Melbach, Münster, Münzenberg, Nauheim, Nieder-Florstadt, Nieder- Mörlen, Nieder- Rosbach und Nieder⸗Weisel. Dienstag den 29. April d. J., Morgens präcis halb 8 Uhr, für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Nieder⸗Wöllstadt, Ober⸗ Florstadt, Ober Mörlen, Ober⸗ Rosbach, Ober-Wöllstadt, Ockstadt, Oppershofen, Ossen heim und Ostheim. Mittwoch den 30. April d. J., Morgens präcis halb 8 Uhr, für die Militär pflichtigen aus den Gemeinden Pohl⸗Göns, Reichels⸗ beim, Rockenberg, Rödgen, Schwalheim, Södel, Staden, Steinfurth, Trails. Münzenberg, Weckesheim, Wickstadt, Wisselsheim, Wölfersheim und Wohnbach. Donnerstag den 1. Mai d. J.,) Morgens präcis halb 8 Uhr, findet Loosziehung statt. Zur Musterung haben sich ber Meidung der gesetzlichen Strafen, die aus den nachfolgend abgedruckten Bestimmungen der Milltär⸗ Ersatz⸗Instruetion für das deutsche Reich vom 26. Marz 1868 zu ersehen sind, zu stellen: Diejenigen dem Großherzogthum Hessen oder einem Staate des deutschen Reichs angehörigen Militärpflichtigen in 1853 geboren, welche a. in einer Gemeinde des Kreises Friedberg ihr gesetzliches Domicil, ö— ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz— haben und sich nicht in einem andern Theile des Großherzogthums Hessen oder einem Staate des deutschen Reichs in einer der nachfolgend unter b angegebenen Eigenschaft aufhalten; b. in einer Gemeinde des Kreises Friedberg sich als Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamten, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in äbhn⸗ licher Eigenschaft aushalten oder eine Lehranstalt in einer Ge⸗ meinde des Kreises Friedberg besuchen; c. sämmtliche Militär pflichtige, welche im Jahr 1872 beziehungsweise 1871 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nummer disponibel geblie⸗ ben, das heißt nicht eingestellt worden sind. Diese haben ihre Loosung und Gestellungsscheine mitzubringen. Entbunden von der persönlichen Gestellung sind die jenigen, ) In Nr. 27 wer irrthümlich fat Dounerslag den 1. Mai Mittwoch den 1. Mai angegeben. Großherzoglichen Bürgermeistereien. welchen Ausstand bewilligt, oder Berechtigung zum einjährigen frei— willigen Militärdienst ertheilt worden ist. Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen soschen, von seinem Vater oder seiner Mutter Zurückstellung in Anspruch genom⸗ men wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsache erforderlichen Nachweise und Zeugnisse, in so weit dies bei den bereits vorgelegten Protokollen noch nicht geschehen sein sollte, in dem zur Musterung anberaumten Termin zu sorgen. Die Zeug⸗ nisse müssen amtlich ausgestellt und beglaubigt sein. Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähig⸗ keit eines Familien angehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familien angehörige sich selbst persön⸗ lich im Termin vor der Kreisersatz-Comission einzu- finden. Zurückstellungsgesuche, die noch nicht vorgebracht sind, mũssen vor dem Musterungstermin bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei gehörig beurkundet vorgebracht werden. Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit, Karzsichtigkeit, Geistesschwäche u. s. w. so ist dies durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweisen. Das Vorhandensein von Epilepsie ist durch eidliche Erklärung von mindeslens drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten. Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtige, gleich wie die zurückgestellten und disponiblen der Vorjahre— die auswärts sich aufhalten schriftlich— auf Grund der Ihnen kurzer Hand wieder zugehenden resp. noch im Besitze be⸗ findlichen Stammrollen vorzuladen und mit den Strafen bekannt zu machen, die sie treffen, wenn sie nicht erscheinen. Ueber die Ladung haben Sie unter namentlicher Angabe der Geladenen sofort Be⸗ scheinigung einzusenden. Die Abwesenden sind speziell ebenfalls zu bezeichnen. Die Großherzoglichen Bürgermeister oder deren Stellvertreter, die Beigeordneten, haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinde anwesend zu sein und sich darum zu bemühen, daß die Letzteren zur bestimmten Zeit jedesmal präcis ½8 Ubr zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschäfts ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten. Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher An⸗ schauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei beziehungsweise eine Bescheinigung des Gerichts vorzulegen. Den Großherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob, in ein— schlagenden Fällen darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militär- pflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes un würdig ist und sind deshalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen. Bezüglich der Reservisten und Landwehrmänner, welche auf Grund der bestehenden in dem Ihnen seiner Zeit mitgetheilten Ausschreiben Großh. Ministeriums des Innern vom 27. Februar 1868 zu Nr. M. d. J. 2519, Amtsblatt Nr. 3, mitgetheilten Bestimmungen über Classifizirung der Reser ve und Landwehrmannschaften rück sichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Ver⸗ hältnisse sich zur Zurückstellung melden, empfehle ich Ihnen den Vorschriften des§. 4 der diesem Ausschreiben deigegebenen Be— stimmungen über Classifizirung der Reserve⸗ und Landwehrmannschaften rücksichtlich häuslicher und gewerblicher Verhältnisse genau nachzu⸗ kommen, damit jeder unnöthige Aufenthalt der für die Musterung kurz zugemessenen Zeit vermieden wird. Es sind überhaupt nur solche Gesuche vorzulegen, welche den Voraussetzungen des§. 2 des er wähnten Ausschreibens enesprechen. Vorgebrachte Gesuche der Art sind bis längstens zum 15. k. M. an mich einzusenden. Ter a p p. c TTTTT—TTFT—T—T—T—T—T—T—T——— f— 2 — — * 1 ö R flachs seidenfrei herstellt, 2§. 176. 21 14 Strafe für unterlassene Meldung zur Berichtigung der Stamm⸗ rolle, bezw. für unterlassene Gestellung zu den Musterungs⸗ oder Aushebungs⸗Terminen. 1) Militärpflichtige, welche die im§. 59 vorgeschriebenen An- und Abmeldungen zur Berichtigung der Stammrolle unterlassen, werden auf den Antrag der mit der Führung der Stammrollen beauftragten Behörden mit Geldstrafen bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gesängnißstrafe zu substituiren ist. 2) Militärpflichtige, welche der nach den Borschriften der§§. 71, 98 und 115 erlassenen Aufforderung: sich zur Musterung oder Aus hebung vor die Kreis-, Departements- oder Marine-⸗Ersatz-Commisston des Bezicks, in welchem sie nach§. 20 gestellungspflichtig sind, zu stellen, keine Folge leisten, oder bei Ausrufung ihrer Namen im Musterungs⸗ oder Aushebungs⸗Lokale nicht an⸗ wesend sind, werden auf den Antrag des Civil⸗Vorsitzenden der Kreis, bezw. Departements⸗,(Marine⸗) Ersatz⸗Commission mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiren ist. Unabhängig von den vorstehenden ad 1 und 2 gedachten Strafen werden die Militärpflichtigen, welche die Anmeldung zur Stammrolle unterlassen, oder sich nicht vor die Ersatz⸗Behörden stellen, durch die in den nachstehenden §8. 177 bis 179 enthaltenen Bestimmungen betroffen, über deren Anwendung lediglich die Ersatz-Behörden zu entscheiden haben. 8. 177. Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle bez. der unterlassenen Gestellung zu den Musterungs⸗ oder Aushebungs⸗ Terminen. 1) Militärpflichtige, welche die im§. 59 vorgeschriebene Meldung zur Eintragung ihres Namens in die Stammrolle unterlassen haben, können je nach dem Grade der Fahrlässigkeit oder Absichtlichkeit, welcher die unterlassene Anmeldung zuzuschreiben ist, unter Verlust: 2. der Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen). b. des aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruchs auf Zurück⸗ stellung bez. Befreiung vom Militärdienst, vorzugsweise zum Militärdienst herangezogen werden.(§. 21, 7.) ) Verlust der eventuellen Berichtigung, welche aus der etwa bereits erhaltenen Loosnummer erwachsen ist, of.§. 178. ien 1 2) Militärpflichtige, welche ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund der Aufforderung, sich zur Musterung bez. Aushebung zu stellen, keine Folge leisten, a. Die Berechtigung, an der Loofung Theil zu nehmen), 1 b. den aus elwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zurück⸗ stellung bez. Befreiung vom Militärdienst. a Wer ohne einen genügenden Entschuldigungegrund bei Aufrufung seines Namens im Musterungs⸗ bez. Aushebungs⸗Locale nicht anwesend ist, verliert die vorstehend ad à gedachte Berechtigung. i Alle diese Militärpflichtigen werden wie die unter Passus 1 bezeichneten vorzugs⸗ weise zum Militärdienst herangezogen event. als unsichere Heerespflichlige nach Vorschrift des§. 179 behandelt.. 3) Die zur vorzugsweisen Einstellung designirten Militärpflichtigen können bis zu den gewöhnlichen Aushebungen in ihrer Heimath verbleiben. §. 178. Anwendung der Vorschriften der 88. 176 und 177 auf disponibel gebliebene Militärpflichtige. Militärpflichtige, welche in den Vorjahren ihrer Loosnummer nach disponibel geblieben, sind den im 8. 176 enthaltenen Strafbestimmungen unterworfen; die Vor⸗ schriften des§. 177 finden jedoch nur in dem Falle auf sie Anwendung, wenn sie in dem Aushebungsbezirk, in welchem sie zur Zeit der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle oder zur Zeit der unterlassenen bez. verspäleten Gestellung nach F. 20 gestellungspflichtig waren, bei dem Zurückgreifeu anf die Disponiblen ihrer Altersklasse ihrer Losnummer nach in der vorgeschriebenen Reihenfolge ebenfalls zur Aushebung gekommen wären?“). Sobald sie hiernach zur Einßellung gelangen müssen, gehen sie auch der Ver⸗ günstigung verlustig, welche ihnen aus etwaigen Reclamatinnsgründen erwachsen würde. „) Verlust der eventuellen Berechtigung, welche aus der etwa bereits erhaltenen Loosnummer erwachsen ist. et.§. 178. ) Z. B. der Militarpflichtige A., 1855 geboren, ist 1875 in Teltow dispo⸗ nibel geblieben. Derselbe verzieht nach Berlin. In Berlin wird im Jahre 1876 auf die Disponiblen des Jahrgangs 1855 zurückgegriffen, es würde der A. in Gemäßheit der Vorschriften des§. 23 zur Einstellung gekommen sein, wenn er sich gestellt hätte. Da Letzteres nicht gescheten, was sich aus dem Loosungs⸗ und Gestellungs⸗ Attest ergehen wird, so wird er in der Folge vorzusweise zur Einstellung gebracht. Bekanntmachung, deen Remonte⸗ Ankauf pro 18 hetref fend Zum Ankauf von Remonten im Alter von vorzugsweise drei, und ausnahmsweise vier und fünf Jahren, sind im Großherzotzthum Hessen in diesem Jahre nachstehende Morgens 8 Uhr resp. 12 Uhr beginnende Märkte anberaumt worden, und zwar: Den 14. Juli in Alsfeld. 7 15. 7 „ 17.„ „ 18.„ „ 19.„ Den 23. Juli „ Grünberg.„ 23.„ Lich.„ 24.„ „Nidda.„ 25. 07 „ Nieder- Wöllstadt.„ 26. 7 Quittung sofort baar bezahlt. Bickenbach. 5 Groß ⸗Gerau. 1 5 We Goddelau. Die von der Militär-Commission nach gegenseitigem Uebereinkommen erkauften Pferde werden in Groß⸗Umstadt(früh 8 Uhr).] Den 28. Juli in Gernsheim(früh 8 Uhr). Groß Biberau„ 12„„ 28. „„Biblis(früh 12 Uhr). 29. K in 1 „ Bürstadt(früh 8 Uhr). „ Lorsch(früh 12 Uhr). zur Stelle abgenommen und gegen f Zu wenig entwickelte, oder solche, die zu schwach, schwerfällig und ordinär, den Ausprüchen an ein Militär“, Zug- oder Reitpferd nicht entsprechen, auch Pferde, welche durch zu frühen Gebrauch gelitten haben, mangelhaft gebaut, mit bedeutenden Knochen- oder anderen erheblichen Fehlern behaftet und nicht gängig sind, können nicht gekauft werden. 5 Pferde mit solchen Fehlern, welche nach den Landesgesetzen den Kauf rückgängig machen, sind vom Verkäufer gegen Erstattung des Kaufpreises und der sämmtlichen Unkosten zurückzunehmen. Die Verkäufer sind ferner verpflichtet, jedem verkauften Pferde eine neue starke tindlederne Trense mit zweckmäßigem Gebiß, eine starke Kopfhalfter von Leder oder Hanf mit zwei mindestens sechs Fuß langen starken Striken ohne besondere Vergütung mitzugeben. Berlin den 6. März 1873. Kriegs- Ministerium, Abtheilung für das Remonte⸗Wesen. gez. von Schoen. Mentzel. von Klüber. enk and n n unt ng, daß die von dem Bezirksvereine angeschaffte Reinigungsmaschine, welche den Kleesamen insbesondere bei Herrn Schmiedmeister Häuser in Fauerbach b. Fr. sich noch befindet und von den Vereinsmitgliedern gegen Ich bringe in Erinnerung, ma ch un g. eine geringe, zur Deckung der Aufbewahrungskosten bestimmte Vergütung dortselbst benutzt werden kann. Wird kein Gebrauch von dieser Friedberg den 8. Ppril 1873. Maschine gemacht, soll deren Verkauf stattsinden. Der Director des landwirthschaftlichen Bezirks Vereins Friedberg. Tra po. Deutsches Reich. 5 Darmstadt. Bei der zweiten Kammer ist ein in das Schulwesen tief einschneidender Antrag eingebracht worden. Der Antragsteller will näm; lich in allen Cantonsorten höhere Bürger oder Realschulen durch entsprechende Zuschüsse aus Staats- mitteln in's Leben gerufen wissen. Die Noth⸗ wendigkeit von höheren Bürger- bzw. Realschulen, den ruhigsten, aber zugleich entschiedensten Feinden aller Vorurtheile, liegt auf der Hand. — Am 3. April wurden der Director am Gymnasium zu Gießen, Dr. Eduard Geist,— der Director am Gymnasium zu Worms, Dr. Wil⸗ helm Wiegand,— der Lehrer am Gyomnasium zu Gießen, Professor Dr. Carl Glaser, auf ihr Nach- suchen und unter Anerkennung ihrer langjährigen treuen und eifrigen Dienste in den Ruhestand ber⸗ setzt; der Director an der Realschule zu Alzey Dr. Adalbert Becker, wurde zum Director am Gymnasium zu Wocms ernannt. f — Das„Militär⸗Wocheablatt“ meldet: Fol⸗ gende Reserveoffiziere wurden dem Hess. Feld⸗Ar⸗ tillerie Regt. Nr. 1, Div. Artillerie, zugetheilt: Die Sec. Lieuts. Pricken vom 1. Bat.(Mainz) andere Ansichten aus den verschiedenen Provinzen 4. Gr. Hess. Landw. Regt. Nr. 118, Aull von 1. Bat.(Mainz) 4. Gr. Hess. Landw.⸗Regt. Nr. 118, bisher von der Res. der 11. Art. Brigade. E die„Darmst. Ztg.“ dementirt auf Grund einer aus Sorrento erhaltenen Mittheilung ent schieden die Nachricht von dem Verschwinden einer zu dem Hosstaat der russischen Kaiserin gehörigen Dame. — Man bezeichnet die Angabe als irrig, daß der Finanz⸗Ausschuß Abschaffung aller Mittelbe⸗ hörden(außer der Oberstudien⸗ Direction ꝛc.) be⸗ schlossen habe. Der Finanz Ausschuß habe bezüglich der Behörden, deren Fortexistenz gegenüber den neuen Gemeinde-, Kreis- und Provinzial- Ordnungen und dem neuen Schul- und Kirchen Gesetz zweifel⸗ haft wird, alle Anträge ausgesetzt und vorbehalten. Friedberg. Ueber die am 4. d. zu Frank⸗ furt stattgehabte Versammlung der Bürgermeister der hessischen Städte erfahren wir, daß dieselbe zu dem Ergebniß geführt hat, daß dem Großher⸗ zoge bei seinem Regierungszubiläum durch eine Deputatlon ein Album, landschaftliche und des Großherzogthums enthaltend, überreicht werden sol. Zugleich soll aus Anlaß dieser Feier von den Städten ein Stipendium gegründet werden, dessen Nutznießung keineswegs nur an den Besuch der Hochschule, sondern überhaupt an den jeder höheren Bildungsanstalt geknüpft ist. 0 Berlin. Fürst Bismarck reiste am 7. d. M. auf einige Tage mit seinem jüngsten Sohne nach Friedrichsruh; er wird am Freitag zum Geburts⸗ tage seiner Gemahlin zurückkehren. — Der„Staatsanzeiger“ veröffentlicht das vom Könige sanctionirte Gesetz betreffs der Ab⸗ änderung der Artikel 15 und 18 der Versassung. — die freie Commission für Berathung des Münzgesetzes entschied sich für Ausprägung des Fünfmarkstäckes in Gold und hat sich ferner nach „D. W.“ in ihrer Mehrheit für die Annahme des Zweimarkstücks erklärt. — In Folge der Nachrichten über die Vorgänge in Malaga, wo sogar der italienische Consul insultirt wurde, ist zur Beruhigung der Deutschen zunächst das Kanonenboot„Delphin“ dorthin beordert worden. 0 3 0 0 1 1 uch e 7 dihält 00 15 1 Es ischspii „