32 22. 5 5 5 d anzutretz e eee ingelo Schsß * enen 57st uns, Lotter Serie 1 0 0 ge 140 5 n N u An 38, 0 Höt A50 0 50 028. trlepsung zn „ 4% K N 3440 40% . Gewinn ie Nr. 4% Nr. 48, 6. —— 1873. —— 95859 9- 952-54 33-35 * de“ können banken it kein ante vorkommen Jamille. Preis undlung. 1873. Dienstag den 9. December. M 144. Oberhessischer Anzeiger. Die Petitzeile wird mit 4 Kreuzern berechnet. Areisblatt für den Kreis Friedberg. Erschelnt jeden Dienstag, VDonnerstag und Samstag. — Amtlicher Theil. Aus dem Großherzoglichen Re gierun gsblatt ist zu publielren: Nr. 45. Nichts. Nr. 46. sub 1. Friedberg den 9. Dezember 1873. Finanzgesetz für die Jahre 1873-76.— sub 3. Bekanntmachung, das Riegulatlv über die Portofreiheiten betr. Großherzogliche Krelsamt Friedberg. Ira p p. Betreffend: Die Taubstummen⸗Statistik im ee d Hessen, insbesondere die Aufnahme taubstummer Kinder in die Taubstummen-Anstalten des roßherzogthums, Friedberg den 5. Dezember 1873. Die Großherzogliche Kreisschulcommission Friedberg an die Ortsschulvorstände des Kreises. Wir sehen der Einsendung der in obigem Betreff vorgeschriebenen Jahresberichte bis zum 30 d. M. entgegen. Trapp. Deutsches Reich. Darmstadt. Das Großherzogliche Regie— rungsblatt Nr. 46 enthält: I. Finanzgesetz, für die Jahre 1873, 1874 und 1875. Das Gesetz hat folgenden Worilaut: Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ꝛc. dc. Nachdem Wir mit Unseten getreuen Ständen über die Art und Weise übereingekommen sind, wie die zur Bestreit- ung der Staatsausgaben in den Jahren 1873, 1874 und 1875 auf dem Wege der Besteuerung zu deckenden Summen aufgebracht werden sollen, haben Wir verordnet und ver— ordnen hiermit, wie folgt: I. Directe Steuern. §. 1. Für die Jahre 1874 und 1875 soll an directen Steuern und zwar auf den Gulden Gewerb- und Ein— kommensteuerkapital der Betrag von zehn Kreuzer drei und einen halben Heller, auf den Gulden Grundsteuer— kapital der Betrag von zehn Kreuzer ausgeschlagen und nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden. Die Beiträge zur Verzinsung und Tilgung der zum Behuse des Staatsstraßenbaues aufgenommenen Kapitallen, welche nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestim mungen im Wege der directen Besleuerung aufzubringen sind, werden dem Steuerausschlage noch besonbers zugesetzt. Die seither für die Provinzen Starkenburg und Oberhessen zur Verzinsung und Tilgung der Provinzialstraßenbau— schulden auf dem Wege der directen Besteuerung statige— fundene Erhebung der Beträge von drei Hellern auf den Gulden Steuerkapital soll für 1874 und 1875 ausgesetzt und es soll der Neitobetrag dieses nicht zur Erhebung kommenden Ausschlags aus den Mitteln der Staats— schuldentilgungekasse entnommen und an dle Propinztal⸗ sttaßenbaufonds der genannten Provinzen abgegeben werden. Die durch das Gesetz vom 3. October 1845, belressend die Verzinsung und allmälige Tilgung der Provinztal— straßenbauschulben, verordnete Erhöhung der Steueraus— schläge soll wie seither mtt Rücksicht auf den Arilkel 8 des Gesetzes vom 26. April 1864 nicht zur Ausführung kommen. II. Ind lrecte Auflagen. §. 2. Die Tranksteuerx und Zapfgebühr von Wein unb bie Tranksieuer von Obstwein wird in den Jahren 1874 und 1875 nicht mehr nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden, sondern es wird bezüglich berselben hiermit folgendes fesigesetzt: a) Jeder Wirth (Kleinverkäufer von Wein) und jeber Weinhändler zahlt für bie Jahre 1874 und 75 siebenzig Procent seiner im Jahre 1872 gezahlten Weinsteuer(Tranksteuer und Zapf⸗ gebühr). Jeder nach dem 1. Januar 1872 zugegangene oben noch zugehende Wirth(Kleinverkäufer von Wein) oder Weinhändler zahlt dagegen für die Jahre 1874 und 1875 eine Steuer, welche durch eine nach Ablauf je eines Vir teljahrs vorzunehmende Schätzung Seitens einer Com⸗ misston, beren Vilbung und Anleitung ber Reglerung überlassen in, verhältnisßmäßig sesigesetzt wird. Sämmi⸗ liche Wirthe(Kleinverkäuser von Wein) und Weinhändler zahlen ihre Steuer nach der bisherigen Elnrichtung quar— taleweise auf ihren Ausorberungszettel. b) Vom Obstwein fällt vom 1. Januar 1874 an jebe Tranksteuer weg, ebenso vom Wein der Privaten. Auch hört vom letzteren Tage an jebe Kellertontrole, Bezettelung und ebe sonstige, burch bie Tranksteuergesetgebung veranlaßte Beschränkung des Wein- und Obstweinverkauss völlig auf. 9. 3. Die übrigen inbirecten Auflagen, welche, außer den ber Reichsgesethgebung unterliegenden und nach Maß gabe ber Reichsgesetze zu erhebenden Auflagen, in ber vorigen Finangzperiobe bestanben, nämlich: 1) bie Sstempel— abgabe, sowohl in den Provinzen Starkenburg und Ober hessen, als wie in der Miovinz Rheinhessen, nebst den Einregisirirungs, Inseriptions,, Expebltlons⸗ und Trang— serspflonegebühren in ber letzteren; 2) bie Gollateralgelber; 3) bie Hunbesteuer und bie Nachtigallensteuer; 4) die Ab- gabe von Schleßpͤssen, sowie endlich 5) bie sonsisgen in dem Staatosbudget aufgeführten Stagteselnnahmen, mit Ausnahme der seither auf Grund der Verordnung vom 14. Sepiember 1818, die gleichsärmige Elntichtung und öffentliche Beaussichtigung der Waagen und Faßeschan be— tlessend, zu entrichtende Abgabe von össentlichen Waag⸗ anslalten, welche vom 1. Januar 1873 an aufgehoben wird, sollen auch in den Jahren 1874 und 1875 nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, erhoben werden. Das Chausscegeld, dessen Erhebung seit dem 1. Januar 1805 eingestellt worden ist, wird defintiv aufgehoben. III. Ausgaben. §. 4. Süämmiliche Staatsausgaben sollen auf die ver— schiedenen Verwaltungszweige so verwendet werden, wie die Bedürfnisse derselben von Unseren getreuen 8. länden bewilligt worden find. Das Betriebskapltal der Haupt, siaalskasse einschließsich des baaren Reservesonde soll auf der Summe von 1,100,000 fl. erhalten werben. Alle sonstigen jetzt vorhandenen oder welten entstehenden Ueber schüsse aber sollen sosort zur Tilgung der verzinslichen Eisenbahnschulden und nach deren Tügung zur Zahlung! sonsliger verzingsicher Staatsschulden verwendet werden, insoseen nicht Regierung und Stäube für ainzelne Aus nahmssälle sich über anderwelte Verwendung elnigen. Ur; kundlich Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigheb rückten Großh. Siegels. Darmstadt den 30. November 1873. (L. 8.) Lud weg Schleiermacher. II. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministerlums der Justiz, die Vergrößerung bes Familien, idel-Commisses des Herrn Grasen zu Stollberg Roßla Ortenberg belr, III. Betiummachung Großherzoglicher Commisston für Post⸗ Angelegenheiten, das Regzulativ über die Por tosrel— helten belressend. IV. Ordensverleihung. V. Ertheilung von Erfindungspatenten. VI. Dienstnachrichten. Seine Königliche Hohelt der Großherzog haben, allergnädigst geruhes am 20. October den Lehrer au ber Mealschule zu Frtedberg, Eduard Wluter, zum Lehrer an der Mealschule zu Varmstadt zu ernennen; am 27. Oct. dem evang. Pfarter zu Messel, um Vekanate Darmstabt, Frlebrich Schönfeld, dte Lehrerstelle an ber 5. Klasse der höheren Töchterschule zu armstaot zu Über- nagen; em 1. Nov, den Hoflaquat Johannes Georg, Jöckel, unter Uebertragung ber Verwaltung der Hofsilber— klammer, zum Hossilberosstelauten und den Saalwpärter Johannes Müller zum Hoflaquasen zu besördenn, sosole den Carl Brand aus Wolfchelmm zum Sagalwärter zu er nennen; am 3. Nov. bem Schulamtsasplranten Balthasar Vorbach aus Nobheilm v. 0. Höhe, im Kr. Vilbel, die 2. evaug. Schulstelle zu Londorf, in. Ker, Grünberg, am 3, Nov. dem evang. Pfarrer zu Kelsterbach, im Dek. Große Gerau, Emil Thon, die evang. Pfasrstelle zu Langen, im Dek. Ossenvach und am 7. No, dem Schulamtgasplranten Jacob Schmidt aus Wersau, im Kr. Dieburg, bse 5. evang. Schulstelle zu Babenhausen, im Kr. Dieburg, zu Über— klagenz am 11. Nov. ben Kanzleigehllsen Wilhelm Nett auc Miltenberg im Königreich MBayern zum Kanzlisten bei der Kanzlei der Ober⸗Rechnungskammer zu ernennen und dem Schulamtsaspiranten Konrab Mayer aus Weckes helm, im Kr. Friebberg, die 2, evang. Schullstelle zu Grledel, im Kr. Frtebberg, zu überttagen; am 16. Nobp., ben Obersilieutenant und 2. Inhaber bez 3. Insanterle- Regt, mente, Prinzen Wilhelm von Hessen, Großherzogliche Hoheit, zum Oberst, am 17. Nov, den Hürlgenten an bet släbtischen Realschule zu Groß ⸗Umstabt, Wilhelm Solban, zum Lehrer an der Realschule zu Varmstabt, mit Wirkung vom 1. April 18/4 an zu ernennen. Am 4. Nov. wurbe bem kath. Pfarrer Abam Sulzbach zu Ossenbach bie kath. Pfarrstelle zu Bingenz im Dek. Wingen, bem kath. Pfarren Johannes Wohn zu Wöllstein bie kath. Pfavrstelle zu Gen ingen, im Dek. Bingen, dem kath. Pfarrer Georg Hinkel zu Ober⸗Abistelnach bie kath. Pfarestelle zu Gau⸗Bickelheim im Dek. Gau⸗Wickelheim, dem Pfarrverwalter Franz Lemb zu Odernheim die kath. Pfarrstelle zu Neckar-Estelnach, im Dek. Heppenhelm, und dem Plartverwalter Heinrich Grebh zu Hohen ⸗Sülzen die kath. Pfarrstelle zu Odernheim im Dek. Alzey, übertragen. VII. Coaraklererthellungen. Seine Königliche Hohelt der Großherzog haben allergnäblgst geruht: am 2. Oct. dem Albert Nicolaus Stollwerck, dem Peter Josef S toll, dee dem Helurich Stollwerck, fämmtlich zu Köln, Inhaber der Pampf⸗Chocolade- und Zuckerwagren- Fabrik „Gebrüder Stollwerck“ in Köln, den Charakter als„Hos— lleseranten“, am 3. Oct. dem Lacktter Wilhelm Engelter zu Varmstadt den Character als„Hoflacklrer“, am 14. Oct. dem Uhrmacher Phillipp Breckheimer in Langen den Cha⸗ racter als„Hosuhrmacher“ und am 27. Oct. dem Lehrer an der 5. Klasse der höheren Töchterschule zu Varmstabt, Fr. Schönseld, den Character als„Mitpreblger“ zu verleihen. VIII. Goncurrenzerössnungen. Erledigt find: die 2. kath. Schulstelle zu Finthen, im Kr. Masnz mit einem jährlichen Gehalt von 550 fl.; die 4, kath. Schhulstelle zu Bensheim im Kr. Bensheim mit einem jährlichen Gehalt von 600 fl. Friedberg. Die Frage, sind hie hessischen Gewerbe-Patente mit den Bestimmungen der Reichs-Gewerbe-Ordnung vereinbar, hat insofern eine Lösung gefunden, als auf eine des— sallsige Eingabe, welche der Vorstand des hiestgen Handelsveretas unlängst an das Reichskanzleramt in Berlin gerichtet hatte, dasselbe erklärte, in den hessischen Gewerbe-Patenten keinen Widerspruch gegen die Vorschristen der Reichs-Gewerbe-Ord— nung zu erbligen. Die Antwort des Reichs kanzleramts datirt Berlin den 1. December 1873 lautet:„Die in der gesälligen Zuschrift des Vorstandes des Friedberger Handelsvereins vom 17. v. M. enthaltenen Ausführungen lassen einen Widerspruch zwischen den Bestimmungen des Groß— herzoglich Hessischen Gesetzes vom 4. Pec, 1860 und ber Gewerbe-Ordnung vom 21. Junt 1869 nicht erkennen. Durch die Gewerbe Ordnung ist, wie H. 5 derselben hervorbebt, in den Beschrän— kungen des Betriebes einzelner Gewerbe, welche auf den Steuergesetzen beruhen, nichts geändert. Die von dem Vorstand des Frtedberger Handels- vereins angefochtenen beschränkenden Vorschelsten bes Gesetzes vom 4. Dec. 1860 haben den Zweck, die Besteuerungemerkmale der Gewerbetrelbenden sestzustellen und die Entrichtung der danach ermit- telten Steuer zu sichern. Sie sind somtt steuer— licher Natur. Daß auf Grund derselben Ge— werbetrelbende an dem Beginn oder an der Fort- setzung eines Gewerbes, soweit dessen Betrieb durch die Gewerbe-Orbnung freigegeben ist, verhün— dert werben, ist in der gefälligen Zuscheist vom 11. v. Mts. nicht behauptet und aus ihren An- führungen nicht zu entnehmen. Von den lenbes— gesetzlich für steuerliche Zwecke vorgeschricenen Legitimatlonspapieren, zu welchen das zurlickfol- gende Gewerbepatent gehört, eine Abgabe in Form eines Stempels zu erheben, ist auch unter der Herrschaft der Gewerbe- Ordnung zulässig. Das Reichskanzler- Amt ist daher nicht in der Lage, dem gestellten Antrage auf Herbelführung einer Aenderung der bezüglichen Hessischen Gesetzes- vorschriften Folge zu geben. Das Reichskanzler⸗ Amt. Delbrück.“ Die Folgerung aus Vorstehen⸗ dem ergibt, daß, so lange wir eine hessische Gewerbe⸗Steuer zahlen, wir auch die Gewerbe⸗ Patente zu nehmen genöthigt sein werden, es sei denn(was indessen höchst unwahrscheinlich), daß die Groß herzogl. Regierung oder die Stände die Gewerbe Steuer auf eine andere Weise zu reguliren die Absicht hätten. Wir stehen indessen nicht an zu behaupten, daß sich die hessischen Gewerbe⸗Patente überlebt haben und wenigstens mit dem Geiste der Reichs-Gewerbe⸗Ordnung nicht vereinbar sind. Dies hier näher auszuführen, würde uns zu weit führen. Vorerst steht fest, daß wir behalten, was wir haben; die Gewerbtreibenden in Hessen werden gut thun, sich im Regierungsblatt Nr. 37 die Paragraphen 1, 3, 16, 20, 21 des Gesetzes vom 20. Dee. 1860 und im Regierungsblatt Nr. 39 die Paragraphen 4, 24, 27 des Gesetzes vom 28. December 1860 näher anzusehen, um nicht in Strafen zu ver⸗ fallen. Das Auge des Gesetzes wacht, und die Entschuldigung eines Contravenienten, das Gesetz nicht gekannt zu haben, findet vor dem Richter keine Gnade. Darmstadt. Am 29. v. Mts. wurden er⸗ nannt: der Obergerichtsrath Aull zu Mainz zum Präsidenten des Bezirksgerichts daselbst, der Be⸗ zirksgerichtsrath Clement zu Mainz zum Oberge⸗ richtsrath, der Advocat-Anwalt Dr. Jung zum Bezirksgerichtsrath daselbst und der Gerichts- Accessist Brenner aus Worms zum Advocat⸗ Anwalt in Mainz. Ferner wurden ernannt: der 1. Substitut des Staatsprocurators zu Mainz, Schlippe, zum Substituten des General⸗Staats⸗ procurators daselbst, der 2. Substitut des Staats- procurators zu Mainz, Steinem, zum 1. Sub⸗ stituten und der Honorar ⸗Substitut des, Staats- procurators zu Mainz, Gaßner, zum 2. Substituten bei diesem Beamten. — Post⸗Personalnachrichten. Angenommen wurden: der Abiturient der polßtechnischen Schule in Darmstadt, Ludwig Ochs, sowie die Gym⸗ nasial⸗Abiturienten Georg Adam Herrmann, Wil⸗ helm Reuter und Johann Adam Ludwig Ehr⸗ mann zu Posteleven bei den Postanstalten in resp. Darmstadt, Bensheim, Pfungstadt und Worms; der Feldwebel Karl August Decher als Postan⸗ wärter bei dem Postamt Darmstadt; Friedrich Warsch als Postgehülfe in Pfeddersheim; der Militäranwärter Heinrich Schmidt als Stadtpost⸗ bote in Mainz und der Ortsdiener Philipp Der⸗ scheid in Horrweiler als Hülfslandbriefträger in Gensingen. Angestellt sind: der Militäranwärter Bellenbaum als Postschaffner in Mainz und der Militäranwärter Dauber als Landbriefträger in Büdingen; der Landbriefträger Johann Wilhelm Krämer II. von Wörrstadt ist in gleicher Eigen⸗ schaft nach Nieder-Olm versetzt; der Landbrief⸗ träger Eckert in Nieder ⸗Olm ist freiwillig aus dem Postdienste ausgeschieden. — Sicherem Vernehmen nach wird der Ge⸗ setzgebungs Ausschuß der ersten Kammer in den nächsten Tagen wieder zusammentreten behufs Vor⸗ bereitung, bezw. Feststellung weiterer Berichte be⸗ züglich der neuen landständischen Geschäfts⸗Ordnung, der drei großen Verwaltungsgesetze(Kreis-, Städte⸗ und Landgemeinde⸗Ordnung) und des Volksschul⸗ gesetzes. Alle diese Gesetze haben der ersten Kammer bereits vorgelegen und unterliegen jetzt, nachdem die zweite Kammer im Laufe des vorigen Monats sich bezüglich der Rückäußerungen der ersten Kammer schlüsseg gemacht hat, einer wiederholten Prüfung der letzteren. Da es in der Hand der ersten Kammer ruht, alle diese Gesetze zum Scheitern zu bringen, sofern sie auf die letzten Beschlüsse der zweiten Kammer nicht unbedingt eingeht, die Be⸗ richte des Ausschusses in dieser Richtung aber von groß Bedeutung find, so sieht man dem Resul⸗ tate der nächsten Tage begreiflicher Weise mit ziemlicher Spannung entgegen. Berlin. Am 3. d. hat das Abgeordneten- haus durch einen Beschluß, der als einstimmig betrachtet werden kann, die Aufhevung der Zeitungs- und Kalenderstempelsteuer vom nächsten Jahre an, N und zwar in Form eines Gesetzes, ausgesprochen. — Laut einer Declaration des Ministers des Innern ist der in Mainz gegründete Verein deutscher Katholiken als ein Verein anzusehen, welcher poli⸗ tische Gegenstände zu erörtern bezweckt. Deshalb sind die betheiligten Bezirksregierungen veranlaßt worden, die Landräthe u. s. w. zu beauftragen, der Thätigkeit und Entwicklung dieses Vereins, „dessen Tendenz offenkundig gegen die Staats- autorität gerichtet ist“, ihre volle Aufmerksamkeit zuzuwenden. Das Vereinsgesetz soll aber auch auf die lokalen Gruppen von Mitgliedern dieses Vereins Anwendung finden, sobald dieselben, wenn auch nur auf Grund der Statuten des Central⸗ vereins, erkennbar sind. — Im Cultus ministerium ist über die mannig⸗ fache Weise, in welcher der Erzbischof, Graf v. Ledochowski, sich gegen die gesetzliche Ordnung vergangen hat, eine sehr ausführliche Denkschrift ausgearbeitet worden. Sie ist vom Fürsten Bis“ marck genehmigt und als Anklageschrift dem Ge— richtshofe für kirchliche Angelegenheiten zugefertigt, da die Frist für den freiwilligen Rücktritt des Erzbischofs bekanntlich abgelaufen ist. — Der„Staatsanzeiger“ veröffentlicht die amtliche Feststellung der Reichstags ⸗Wahlkreise für Elsaß⸗ Lothringen, welches darnach in 15 Wahlkreise eingetheilt wird. Ferner publicirt das Blatt Regulative über die Geschäftsordnung des kirchlichen Gerichtshofes. — Der Bundesrath hat dem Vernehmen nach die Außercourssetzung der deutschen Landesgold⸗ münzen vom 1. April 1874 an beschlossen. Gleich; zeitig verlieren die ausländischen Goldmünzen die Eigenschaft gesetzlicher Zahlungsmittel. — Die„Nordd. Allgem. Ztg.“ schreibt be⸗ züglich der Frage, ob die Formeln für die Ver⸗ eidigung der Bischöfe jetzt noch genügen könnten. Es sei erkannt worden, daß der bisherige Eid der katholischen Bischöfe nach dem vatikanischen Concil nicht mehr den Bedürfnissen des Staates genüge. Die Regierung sei über die zu ergreifen; den Maßregeln in Berathung getreten und dürste die Frage bei der Besetzung des Bisthums Fulda zunächst practisch werden. Cassel. Bei dem Consistorium ist die An⸗ zeige eingelaufen, daß der abgesetzte Pfarrer Rausch in Rengshausen seine„Rettungsanstalt für Knaben“ benutze, um in derselben öffentlichen Gottesdienst abzuhalten und voraussichtlich auch die Sacra⸗ mente zu spenden. Der ebenfalls abgesetzte ehe · malige Metropolitan Vilmar in Melsungen wird sein Missionshaus dortselbst wohl zu demselben Zwecke gebrauchen. Auf diese Weise bilden die Pastoren allmählich eine„Kirche in der Kirche“, was auch der Hauptzweck ihrer Opposition ge⸗ wesen zu sein scheint. Meiningen. Vor Kurzem befand sich der Herzog von Meiningen in Berlin und es gingen über den Zweck seiner Anwesenheit verschiedene einander widersprechende Mittheilungen durch die Zeitungen. Jetzt dürfte vielleicht die Angelegenheit durch eine Notiz Aufklärung erhalten, welche „Saling's Börsen⸗Blatt“ aus Meiningen zugeht und lautet:„Die am vergangenen Freitag, 28. Nov., vorgenommene Verhaftung des General⸗ Majore Freiherrn v. Engel, Flügel⸗ Adjutanten des Herzogs von Sachsen⸗Meiningen, hat begreif⸗ lichermaßen hier in Meiningen großes und ge⸗ rechtes Aufsehen erregt, zumal da solche in einer Privat ⸗Gesellschaft vorgenommen worden. Ge— nannter Herr soll durch Fälschungen der Unter⸗ schrift des Herzogs Schulden im Betrage von etwa 280,000 bis 300,000 Thaler contrahirt haben, und es werden als Gläubiger die Thüringische Bank in Sondershausen mit 54,000 Thaler, die Kieler Bank mit 33,000 Thaler, B. J. Schiff in Meiningen mit 70,000 Thaler und ein Ham⸗ burger Haus mit 130,000 Thaler genannt. Ob diese Namen und Summen richtig, dürfte die ge⸗ richtliche Untersuchung, die bereits eingeleitet, fest⸗ siellen. Eine Verstegelung der Effecten ꝛc. ist auch vorgenommen worden. Die jüngste Reise des Herzogs nach Berlin stand mit diesem Vorfall in engster Verbindung. Dresden. In der Sitzung der zweiten Kammer am 5. d. gelangte der Ludwig'sche An⸗ trag wegen Verkündigung des Unfehlbarkeitsdogmas zur Berathung. Der Antrag des Ausschusses: „die Regierung zu ersuchen, in geeigneter Weise alsbald öffentlich, insbesondere durch Bekannt- machung im katholischen Kirchenblatte, zu beur⸗ kunden, daß eine Verkündigung des Unfehlbarkeits⸗ dogmas durch Verlesung des(Fuldaer) Hirtenbriefs von den katholischen Kanzeln Sachsens nicht statt⸗ gefunden habe und nicht habe stattfinden können,“ wurde mit 70 gegen 3 Stimmen, der Streit'sche Zusatzantrag, daß das Stagtshoheitsrecht gegen⸗ über der katholischen Kirche von Neuem regulirt werde, einstimmig angenommen. München. Nach der„A. Postztg.“ ist die s. Z. erwähnte deutsch⸗gesinnte Rede des Regierungs- Präsidenten v. Hörmann in Sonthofen allerhöchsten Orts nicht unbeachtet geblieben, dieselbe sei dort als„Demonstration“ gegen„die königl. Worte, welche in Garmisch gesprochen wurden“, aufgefaßt worden, und es set dieser Auffassung in einem allerhöchsten Erlaß an den Redner Ausdruck ge⸗ geben worden.— Anläßlich der wieder heftiger aufttetenden Cholera hat der Erzbischof das Fasten⸗ kirche sollte am 6. d. ein feierliches Votiv⸗ Amt abgehalten werden, um durch die Fürbitte der schmerzhaften Mutter bei Gott die Abwendung der Cholera zu erflehen. f Ausland. Oesterreich Ungarn. Pest. In einem am 3. Dec. stattgehabten Ministerrath erklärte Szlavy, daß er, nachdem Szell das Finanz⸗Porte⸗ feuille abgelehnt habe, bei seiner Demission verharre. — In unterrichteten Kreisen gilt die Minister⸗ krisis seit dem 6. d. M. für gehoben. Hofrath Weninger hat sich für Annahme des Finanzporte⸗ feuilles bereit erklärt, und bleibt in Folge dessen Slavy auf seinen Posten. Daß die Verhandlungen mit Szell an dessen Forderung der Schaffung einer selbstständigen Nationalbank gescheitert seien ist un⸗ begründet. i Frankreich. Paris. Am 3. December verbreitete sich in Paris das Gerücht, der Mar⸗ schall Bazaine sei vergangene Nacht von Trianon entwichen. Die„Gazette de France“, welche von dem Gerüchte Notiz nimmt, fügt hinzu, daß das⸗ selbe jeder Begründung entbehre. In der That begann am 3. Dec. in Trianon der Regierungs⸗ Commissär General Pourcet die Verlesung seiner Anklageschrift. Dieselbe hält in den strengsten Ausdrücken sämmtliche Anklage⸗ Punkte aufrecht und dringt auf unerbittliche Anwendung des Ge⸗ setzes. Sie rühmt die Tapferkeit der Rhein⸗Armee, skizzirt an der Hand des Militär-Gesetzes die Pflichten eines Ober⸗Befehlshabers, zieht bei dieser Gelegenheit eine Parallele zwischen Mae Mahon und Bazaine, welche selbstverständlich zum Nach⸗ theile des Letzteren ausfällt, und gibt Gambetta vollkommen Recht, daß er in seiner berühmten Proclamation von Tours die Haltung Bazaine's als die eines Verräthers gebrandmarkt habe. Sie wirft dann einen Rückblick auf berühmte franzö⸗ sische Festungs⸗Vertheidiger und ergeht sich auf's Neue in Paralellen mit Massena, Mortier u. A. Den Eid des Soldaten, seine Fahne bis in den Tod zu vertheidigen, legt sie so aus, daß es eine „Feigheit“ genannt werden müsse, wenn ein Heer⸗ führer seinen Soldaten den Befehl gibt, auf offenem Felde die Waffen zu strecken. Ein Ney hätte in viel bedenklicherer Lage anders gehandelt und gezeigt, daß es für einen entschlossenen Feld⸗ herrn keine Unmöglichkeit gebe. Noch in der Debatte über das Heeresgesetz im gesetzgebenden Körper habe der Berichterstatter Chasseloup⸗Laubat anerkannt, daß der Art. 210 des Militär-Gesetz⸗ buchs, welcher die Capttulation auf offenem Felde als todeswürdiges Verbrechen hinstellt, uneinge⸗ schränkt beibehalten bleiben müsse. Nach diesen ein⸗ leitenden Bemerkungen geht die Anklageschrift zu einer Beleuchtung des Thatbestandes über. Am 4. Dee. fährt General Pourcet fort. Er klagt Bazaine an, den Kaiser und Mae Mahon durch unrichtige Meldungen getäuscht zu haben. Die Angelegen⸗ heit Stoffel berührt er kurz und behauptet schließ⸗ lich, daß die Depesche vom 23. August in Metz angekommen sei. verbot aufgehoben und in der St. Michaels⸗Hof⸗