Mart die 1 Gesch ist its uriet en werten. einten Aeet Ader⸗ ithal. tu u utt mit det rang ithal. 1870. Donnerstag den 13. Januar. N 6. Oberhessischer Anzeiger. Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. Friedberger Intelligenzblatt. Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag. Die Zahl unserer Abonnenten hat mit dem neuen Jahr aber— mals in erfreulicher Weise zugenommen. Wir haben indeß Fürsorge getroffen, daß noch eine Anzahl Exemplare voll— ständig von Nr. 1 an geliefert werden kann. beliebe man deßhalb baldigst zu machen. Bestellungen Die Expedition. Amtlicher Theil. Betreffend: Die Ausführung des Gesetzes über die Wechselstempelßeuer im Norddeutschen Bunde. Friedberg am 6. Januar 1870. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzogliche Polizeiverwaltung Bad-Nauheim, den Großherzoglichen Polizeicommissär zu Wickstadt und die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Nach§. 21 des Wechselstempelsteuergesetzes für den Norddeutschen Bund vom 10. Juni 1869— welches für die zum Bunde gehörigen Landestheile mit dem 1. Januar 1870 in Kraft tritt, und Communalbeamten, denen eine Polizeigewalt anvertraut ist, die Verpflichtung, die Bundesgesetzblatt Nr. 21— haben unter Andern auch diejenigen Staats— Besteuerung der bei ihnen vorkommenden Wechsel und Anweisungen von Amtswegen zu prüfen und die zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der nach Artikel 18 des Gesetzes zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen. Indem wir Sie auf diese Ihnen obliegende Verpflichtung in 30. v. M. zu Nr. M. d. J. 12816 aufmerksam machen und Ihnen aufgeben, derselben gewissenhaft nachzukommen, bemerken wir, Anzeigen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wechselstempelgesetz an das betreffende Großherzogliche solcher Contraventionen competente Behörde zu richten sind. Folge Weisung Großherzoglichen Ministeriums des Junern vom daß die Hauptzollamt als die zur Verfolgung Das erwähnte Gesetz, wie die zur Ausführung desselben in Nr. 39 des Bundesgesetzblattes erlassene Bekanntmachung folgen nach— stehend in Abdruck. Auf Grund der Bestimmungen in den§8. 3. 13. Nr. 2., 24. Nr. 1. und 26. des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde, vom 10. Juni d. J.(Bundesgesetzbl. S. 193.) bat der Bundesrath die nachstehenden Beschlüsse gefaßt: IJ. Zu F. 3. des Gesetzes. Behufs der Umrechnung der in einer anderen als der Thaler— währung ausgedrückten Summen zum Zwecke der Berechnung der Wechselstempelabgabe sind für die nachstehend bezeichneten Währungen die dabei bemerkten Mittelwerthe bis auf Weiteres festgesetzt und allgemein im ganzen Bundesgebiete bei der Berechnung des Wechsel— stempels zum Grunde zu legen: Süddeutsche u. Niederländische Thlr. Gr. WW e 2 Bremer Louisd'or Thaler. 10 Thaler Gold. 5 Hamburger Mark Bankon. 2 Mark. 58 1 Pfund Sterling D + 675— Franks oder Lire 300 Franks oder Lire— 80— Oesterreichische Währung 150 Gulden i desgleichen g 1 Gulden(effektiv) 4 Russische Währung ne e 1 Rubel Silber(effektiv)— 1 2 Nordamerikanische Währung ee nee 1— desgleichen* 1 Dollar leffektiw) F Dänische Währung. 100 Thaler R. M. 5 Schwedische Währung 1000 Thaler R. M.* 73— Finnische Währung 1000 Mark en Spanische Währung.. 8 Pesos fuertes de 20 reales de Vellon= 11— Portugiesische Währung. 1 Milréis= II. Zu 6. 13. Nr. 2. des Gesetzes. In Bezug auf die Art und Weise der Verwendung der Bundes- stempelmarken zu Wechseln und den dem Wechselstempel unterworfenen Anweisungen u. s. w.(§. 24. des Gesetzes) sind nachfolgende Vor⸗ schriften zu beobachten: 1) Die den erforderlichen Steuerbetrag darstellenden Marken sind auf der Rückseite der Urkunde, und zwar, wenn die Rückseite noch unbeschrieben ist, am oberen Rande derselben, anderenfalls un— mütelbar unter dem letzten Vermerke(Indossament u. s. w.), der sich auf der Rückseite befindet, dergestalt aufzukleben, daß oberhalb der Marke kein zur Niederschreibung eines Vermerkes(Indossamentes, Blanko, Indossamentes u. s. w.) hinreichender Raum übrig bleibt. Der inländische Inhaber, welcher die Marke aufklebt, hat sein Indossament oder seinen sonstigen Vermerk unterhalb derselben nieder zuschreiber. 0 f Wird die Breite der Rückseite durch die aufgeklebten Marken nicht ausgefüllt, so ist der zur Seite oder zu beiden Seiten der letz— W teren bleibende leere Raum ia der Hohe der Marke dergestalt zu durchkreuzen, daß zu einem Indossamente oder sonstigen Vermerk neben der Marke kein Raum bleibt. 2) In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken müssen min destens die Anfangsbuchstaben des Wohnortes und des Namens, beziehungs⸗ weise der Firma desjenigen, der die Marke verwendet, und das Datum der Verwendung(in Ziffern) mittelst deutlicher Schriftzeichen (Buchstaben und Ziffern) ohne jede Rasur, Durckstreichung oder Ueberschrift niedergeschrieben sein(z. B.: H., 7/1. 70., statt: Ham⸗ burg, 7. Januar 1870., E. F. M. statt: Ernst Friedrich Moldenhauer, oder N. V. B. statt Norddeutsche Vereinsbank). Es ist jedoch auch zulässig, den Kassationsvermerk ganz oder einzelne Theile desselben(z. B. die Bezeichnung der Firma) durch schwarzen oder farbigen Stempelabdruck herzustellen. Enthält der Kassationsvermerk mehr als nach dem Vorstehenden erforderlich ist(z. B. den ausgeschriebenen Namen statt der Anfangs- buchstaben, das Datum in Buchstaben statt in Ziffern u. f. w.), so ist derselbe dennoch gültig, wenn nur die vorgeschriebenen Stücke (Anfangsbuchstaben des Wohnortes und Namens, beziehungsweise der Firma und Datum) auf der Marke sich befinden. 3) Ber Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Blanket kann der an dem vollen gesetzlichen Betrage der Steuer etwa noch fehlende Theil durch vorschriftsmäßig zu verwendende Stempelmarken ergänzt werden. Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise ver— wendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen(§. 14. des Gesetzes) III. Zu b. 24. Nr. 1. des Gesetzes. Die nachstehend je unter einer Nummer aufgeführten Plätze werden insofern als Ein Platz betrachtet, daß die an dem einen aus— gestellten und an dem anderen zahlbaren Auweisungen in Bezug auf die Wechselstempelabgabe als Platzanweisungen zu betrachten sind: 1) Hamburg und Altona, 2) Magdeburg, Sudenburg, Buckau und Neustadt, 3) Elberfeld und Barmen, 4) Aachen und Burtscheid, 5) Frankfurt a. M. und Bockenheim, 6) Saarbrücken und St. Johann, 7) Ernstthal und Hohenstein, 8) Annaberg und Buchholz, 9) Bremerhafen und Geestemünde. IV. Zu S. 26. des Gesetzes. Diejenigen, welche in den einzelnen Staaten des Bundes von der Wechselstempelsteuer auf Grund laͤstiger Priwatrechtstitel befreit und nach Maßgabe der Bestunmungen im§. 26. des Gesetzes Erstat— tung der von ihnen fortan entrichteten Wechselstempelbeträͤge aus der Bundeskasse in Anspruch zu nehmen berechtigt sind, haben zuerst bis zum 15. April 1870 und ferner für jedes Vierteljahr bis zur Mitte des darauf folgenden Monats eine Nachweisung der in den verflossenen drei Monaten von ihnen entrichteten Wechselstempelbeträge, deren Erstattung begehrt wird, dem Bundeskanzler-Amte einzureichen. Die Nachweisung muß ein spezielles Verzeichniß der zu erstattenden Ab⸗ gabenbeträge, eine genaue Bezeichnung der Wechsel, wofür dieselben entrichtet sind, und die Angabe der Eigenschaft, in welcher der An— tragsteller an dem Umlaufe derselben im Bundesgebiete Theil genom- men hat, sowie die Versicherung enthalten, daß der Antragsteller die Erstattung des Stempelbetrages von anderen Theilnehmern am Um⸗ laufe des Wechsels oder von Kommittenten nicht zu fordern habe. Es wird vorbehalten, nach Bewandniß der Umstände andere Fristen zur Vorlegung der periodischen Nachweisungen zu bestimmen. Der Antragsteller bleibt verpflichtet, jede weitere zur Prüfung und Instifizirung der in die Nachweisung aufgenommenen Beträge erforderliche Auskunft dem Bundesrathe oder den von demselben be— auftragten Behörden oder Beamten zu ertheilen. Bei Eilurichtung der ersten Nachweisung ist zugleich der Anspruch auf Entschädigung selbst durch Angabe des lästigen Privatrechtstitels, worauf die bisherige subjektive Befreiung von der Wechselstempelsteuer in dem betreffenden Staate beruht, unter Vorlegung der Beweis— mittel zu begründen. Berlin den 13. Dezember 1869. Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. In Vertretung: e e. Belreffend: Gesetz, die Wechselstempelsteuer im Norddeulschen Bunde. Vom 10. Juni 1869. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu— stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: §. 1. Gezogene und eigene Wechsel unterliegen im Gebiete des Norddentschen Bundes, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, einer nach Vorschrift dieses Gesetzes zu erhebenden, zur Bundeskasse fließenden Abgabe. Von der Stempelabgabe befreit bleiben: 1) die vom Auslande auf das Ausland gezogenen, nur im Aus⸗ lande zahlbaren Wechsel; 2) die vom Inlande auf das Ausland gezogenen, nur im Aus— lande und zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb zehn Tagen nach dem Tage der Ausstellung zahlbaren Wechsel, sofern sie vom Aus— steller direkt in das Ausland remittirt werden. §. 2. Die Stempelabgabe wird in folgenden, im Dreißigthaler— fuße unter Eintheilung des Thalers in dreißig Groschen berechneten und nach der Summe, auf welche der Wechsel lautet, abgestuften Steuersätzen erhoben, nämlich: von einer Summe von 50 Rthlrn. oder weniger. 1 Sgr., ,„ über 50„ bis 100 Rthlr. 1½„ * 7. 7 100 7 77 200 7 5 2 3 77 1 1„„ 200„„ 300„ 4½„ und so fort von jedem serneren 100 Rthlr. der Summe 1½ Sgr. mehr, dergestalt, daß jedes angefangene Hundert für voll gerechnet wird. §. 3. Die zum Zweck der Berechnung der Abgabe vorzunehmende Umrechnung der in einer anderen als der Thalerwährung(§. 2.) ausgedrückten Summen erfolgt, soweit der Bundesrath nicht für ge⸗ wisse Währungen allgemein zum Grunde zu legende Mittelwerthe festsetzt und bekannt macht, nach Maßgabe des laufenden Kurses. §. 4. Für die Entrichtung der Abgabe sind der Bundeskasse sammtliche Personen, welche an dem Umlaufe des Wechsels im Bun— desgebiete Theil genommen haben, solidarisch verhaftet. §. 5. Als Theilnehmer an dem Umlaufe eines Wechsels wird hin— sichtlich der Steuerpflichtigkeit angesehen: der Aussteller, jeder Unter zeichner oder Mitunterzeichner eines Acceptes, eines Indossaments oder einer anderen Wechselerklärung, und Jeder, der für eigene oder fremde Rechnung den Wechsel erwirbt, veräußert, verpfändet oder als Sicherheit annimmt, zur Zahlung präsentirt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, oder Mangels Zahlung Protest erheben läßt, ohne Unterschied, ob der Name oder die Firma auf den Wechsel gesetzt wird oder nicht. §. 6. Die Entrichtung der Stempelabgabe muß erfolgen, ehe ein inlandischer Wechsel von dem Aussteller, ein ausländischer Wechsel von dem ersten inländischen Inhaber(§. 5.Jaus den Händen gegeben wird. § 7. Dem Aussteller eines inländischen Wechsels und dem ersten inländischen Inhaber eines ausländischen Wechsels ist gestattet, den mit einem inländischen Indossament noch nicht versehenen Wechsel vor Entrichtung der Stempelabgabe lediglich zum Zwecke der An— nahme zu versenden und zur Annahme zu präsentiren. Der Acceptant eines unversteuerten Wechsels ist verpflichtet, vor der Rückgabe oder jeder anderweiten Aushändigung des Wechsels die Versteuerung des— selben zu bewirken. Wird jedoch ein nicht zum Umlauf im Bundes— gebiet bestimmtes Exemplar eines in mehreren Exemplaren ausgefer— tigten Wechsele zur Einholung des Acceptes benutzt, so bleibt der Acceptant von der Verpflichtung zur Versteuerung befreit, wenn die Rückseite des acceptirten Exemplars vor der Rückgabe dergestalt durch— kreuzt wird, daß dadurch die weitere Benutzung desselben zum In— dossiren ausgeschlossen wird. §. 8. Wird derselbe Wechsel in mehreren, im Kontexte als Prima, Sekunda, Tertia u. s. w. bezeichneten Exemplaren ausgefertigt, so ist unter diesen dasjenige zu versteuern, welches zum Umlauf bestimmt ist. §. 9. Außerdem unterliegt der Versteuerung jedes Exemplar, auf welches eine Wechselerkläarung— mit Ausnahme des Acceptes und der Nothadressen— gesetzt ist, die nicht auf einem nach Vor— schrift dieses Gesetzes versteuerten Exemplare sich befindet. Die Ver— steuerung muß erfolgen, ehe das betreffende Exemplar von dem Aus— steller der die Stempelpflichtigkeit begründenden Wechselerklärung, oder, wenn letztere im Auslande abgegeben ist, von dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegeben wird. Soll ein unversteuertes Wechselduplikat ohne Auslieferung eines versteuerten Exemplars des— ist die Versteuerung desselben zu bewirken, ehe die Zahlung oder Pro— testaufnahme stattfindet. Der Beweis des Vorhandenseins eines ver— steuerten Wechselduplikates oder des Einwandes, daß die auf ein un— versteuertes Exemplar gesetzte Wechselerklärung auf einem versteuerten Duplikote abgegeben sei, oder daß bei Bezahlung eines unverstenerten Duplikates auch ein versteuertes Exemplar ausgeliefert sei, liegt dem— jenigen ob, welcher wegen unterlassener Versteuerung eines Wechsel— exempelars in Anspruch genommen wird. 10. Die Bestimmungen im§. 9 finden gleichmäßig auf Wechselabschriften Anwendung, welche mit einem Original- Indossa— mente, oder mit einer anderen urschriftlichen Wechselerklärung versehen sind. Jede solche Abschrift wird hinsichtlich der Besteuerung einem Duplikate desselben Wechsels gleichgeachtet. §. 11. Ist die in den 98. 6. bis 10. vorgeschriebene Versteue⸗ rung eines Wechsels, eines Wechselduplikates oder einer Wechselab— schrift unterlassen, so ist der nächste, und, so lange die Versteuerung nicht bewirkt ist, auch jeder fernere inländische Inhaber verpflichtet, den Wechsel zu versteuern, ehe er denselben auf der Vorder- oder Nückseite unterzeichnet, veräußert, verpfändet, zur Zahlung präsentirt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, eine Quittung darauf setzt, Mangels Zahlung Protest erheben läßt oder den Wechsel aus den Händen giebt. Auf die von den Vordermännern verwirkten Strafen hat die Entrichtung der Abgabe durch einen späteren Inhaber keinen Einfluß. §. 12. Der Verwahrer eines zum Accepte versandten unver— steuerten Wechselexemplars wird, wenn er dasselbe gegen Vorlegung eines nicht versteuerten Exemplars(oder einer nicht versteuerten Kopie) desselben Wechsels ausliefert, für die Stempelabgabe verhaftet und verfällt, wenn dieselbe nicht entrichtet wird, in die im§. 15. bestimmte Strafe. §. 13. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt: N 1) durch Ausstellung des Wechsels auf einem mit dem erforder⸗ lichen Bundesstempel versehenen Blanket, oder 2) durch Verwendung der erforderlichen Bundesstempelmarke auf dem Wechsel, wenn hierbei die von dem Bundesrathe erlassenen und bekannt gemachten Vorschriften über die Art und Weise der ver— wendung beobachtet worden sind. §. 14. Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen. §. 15. Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempekabgabe wird mit einer Geldbuße bestraft, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinterzegenen Abgabe gleichkommt. Diese Strafe ist besonders und ganz zu entrichten von Jedem, welcher der nach den§8. 4.—12. ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig genügt hat, ingleichen von inlän⸗ dischen Maklern und Unterhändlern, welche wissentlich unversteuerte Wechsel verhandelt haben. Die Verwandlung einer Geldbuße, zu deren Zahlung der Verpflichtete unvermögend ist, in eine Freitheits— strafe findet nicht statt. Auch dars zur Beitreibung von Geldbußen ohne Zustimmung des Verurtheilten, insofern dieser ein Inländer ist, kein Gruadstück subhaftirt werden. §. 16. Der Acceptant eines gezogenen und der Aussteller eines trockenen Wechsels können daraus, daß der Wechsel zur Zeit der An— nahme⸗Erklärung, beziehungsweise der Aushändigung, mangelhaft ge— wesen sei, keinen Einwand gegen die gesetzlichen Folgen der Nicht versteuerung desselben entnehmen. §. 17. Wechselstempel⸗Hinterziehungen(§. 15.) verjähren in fuͤnf Jahren, von dem Tage der Ausstellung des Wechsels an gerechnet. Die Verjährung wird durch jede auf Verfolgung der Hinterziehung gegen den Angeschuldigten gerichtete amtliche Handlung unterbrochen. §. 18. In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entschei— dung der Wechselstempel-Hinterziehung und der Vollstreckung der Strafe, sowie in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Guadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Vergehen gegen die Zollge— setze— in den von der gemeinschaftlichen Zollgrenze ausgeschlossenen Bezirken aber das Verfahren wegen Vergehen gegen die Stempel— gesetze— bestimmt. Die im F. 15. vorgeschriebenen Geldbußen fallen „dem Fislus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Straf— selben Wechsels bezahlt oder Mangels Zahlung pretestirt werden, so entscheidung erlassen ist. Bech lassen Pech dev. zuste desse fol. eilig lichen Wech aussic haben wie Slen wohl oder Polize welche der b wegen lunge zur 4. welche leste, aus dr! verseh gung Blank Stem; Anord perfäl Stem Bezug die in papie Gege Wer schon renn wend von verw. oder wlede des nt hu wan zur! (Bil. gestel Afkre liefen! selben rstent · Oseled⸗ erung Uchtet, * merber elmatlt assenen tr bet“ bent gese den nchtung dt kes — Die der det? nchtung 5. 19. Jede von einer nach 5. 18. zuständigen Behörde wegen Wechselstempel⸗Hinterziehung einzuleitende Untersuchung und zu er⸗ lassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Inhaber des Wechsels, welche anderen Bundesstaaten angehören, ausgedehnt wer, den. Die Strasvollstreckung ist nothigenfalls durch Requisition der zuständigen Behörden und Beamten des Staates zu bewirken, in dessen Gebiete die Vollstreckangsmaßregel zur Ausführung kommen soll. Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegen— seitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetz— lichen Maßregeln leisten, welche zur Entdeckung oder Bestrafung der Wechselstempel⸗Hinterziehungen dienlich sind. §. 20. Die in den einzelnen Staaten des Bundes mit der Be— aufsichtigung des Stempelwesens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden Verpflichtungen mit gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich der Bundes ⸗Stempelabgabe wahrzunehmen. §. 21. Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats- oder Kommunalbehörden und Beamten, denen eine richterliche oder Polizeigewalt anvertraut ist, sowie die Notare und andere Beamte, welche Wechselproteste ausfertigen, die Verpflichtung, die Besteuerung der bei ihnen vorkommenden Wechsel und Anweisungen von Amts- wegen zu prüfen und die zu ihrer Kenntniß kommenden Zuwiderhand— lungen gegen dieses Gesetz bei der nach F. 18. zustandigen Behoͤrde zur Anzeige zu bringen. Notare, Gerichts personen und andere Beamte, welche Wechselproteste ausfertigen, sind verbunden, sowohl in dem Pro— teste, als in dem über die Protestation etwa aufzunehmenden Protokolle ausdrücklich zu bemerken, mit welchem Stempel die protestirte Urkunde versehen, oder daß sie mit einem Bundesstempel nicht versehen ist. § 22. Das Bundespräsdium ist ermächtigt, wegen der Anfer— tigung und des Debits der Bundesstempelmarken und gestempelten Blankets, sowie wegen der Bedingungen, unter welchen für verdorbene Stempelmarken und Blankets Erstattung zulassig ist, die erforderlichen Anordnungen zu erlassen. §. 23. Wer unechte Bundesstempelmarken anfertigt oder echte verfalscht, imgleichen wer wissentlich von falschen oder gefälschten Stempelmarken Gebrauch macht oder sich einer dieser Handlungen in Bezug auf gestempelte Blankets(§. 13. Nr. 1.) schuldig macht, hat die in den Laudesgesetzen bestimmte Strafe der Falschung des Stempel— papiers und, in Ermangelung besonderer Strafvorschriften über diesen Gegenstand, die Strafe der Fälschung öffentlicher Urkunden verwirkt. Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke, oder ein schon einmal verwendetes Blanket, oder ein von einer Urkunde abge— trenntes Bundes stempelzeichen zu einer stempelpflichtigen Urkunde ver— wendet, hat außer der Strafe der Steuerhinterziehung, eine Geldbuße von zehn bis zweihundert Thalern soder verhaltnißmaäßige Freiheitsstrafe verwirkt. Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke oder ein verwendetes Blanket, von welchem die darauf gesetzte Schrift wieder entfernt ist, veräußert, wird, insofern er nicht als Ucheber des im vorhergehenden Satze vorgesehenen Vergehens oder als Theil nehmer an demselben anzusehen ist, mit Geldbuße von Einem bis zwanzig Thalern oder verhältnißmaßiger Gefängnißstrafe belegt. §. 24. Die Vorschriften dieses Gesetzes kommen gleichmäßig zur Anwendung auf die an Ordre lautenden Zahlungsversprechen Chillets à Ordre) und die von Kaufleuten oder auf Kaufleute aus- gestellten Anweisungen(Assignationen) jeder Art auf Geldauszahlungen, Akkreditive und Zahlungsauftrage, gegen deren Vorzeigung oder Aus- lieferung die Zahlung geleistet werden soll, ohne Unterschied, ob die; selben in Form von Briefen oder in anderer Form ausgestellt werden. 1 Befreit von der Stempelabgabe sind: a 1) die statt der Baarzablung dienenden, auf Sicht zahlbaren Platzanweisungen und Checks(d. i. Anweisung auf das Guthaben des Ausstellers bei dem die Zahlungen desselben besorgenden Bankhause oder Geldinstitute), wenn sie ohne Accept bleiben; andernfalls muß die Versteuerung erfolgen, ehe der Acceptant die Platzanweisung oder den Check aus den Händen gibt. In welchen Fallen auch Anweisungen, die an einem Nachbarorte des Nusstellungsortes zahlbar sind, den Platzanweisungen gleichgeachtet werden sollen, bestimmt der Bundes⸗ rath nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse; 2) Akkreditive, durch welche lediglich einer bestimmten Pecson ein nur im Maximalbetrage begrenzter oder uabeschränkter, nach Be— lieben zu benutzender Kredit zur Verfügung gestellt wird; 3) Banknoten und andere auf den Inhaber lautende, auf Sicht zahlbare Anweisungen, welche der Aussteller auf sich selbst ausstellt. §. 25. Die in den Staaten des Norddeutschen Bundes bestehen— den Stempelabgaben von Wechseln, Anweisungen und diesen gleich— gestellten Papieren(§. 24.) werden aufgehoben, Auch von den auf Wechsel oder Anweisungen und diesen gleichgestellte Papiere gesetzten Indossamenten, Giro's und anderen Wechselerklärungen, Quittungen und sonstigen auf die Leistungen aus dem Wechsel bezüglichen Vermerken dürfen landesgesetzliche Stempelabgaben nicht weiter erhoben werden. §. 26. Subiektive Befreiungen von der Bundesstempelabgabe finden nicht statt. Für die Aufhebung der in den einzelnen Staaten des Bundes bestehenden subjektiven Befreiungen von der Wechsel— stempelsteuer, welche auf lästigen Privatrechtstiteln beruhen, wird, insoweit dieselben nach den Landesgesetzen nicht ohne Entschädigung aufgehoben werden können, aus der Bundeskasse Entschädigung geleistet. Sind in den der Befreiung zum Grunde liegenden Verträgen, Spezial— priwilegien und sonstigen Rechtstiteln Bestinmmungen über die Art und Höhe der Entschädigung enthalten, so behält es dadei sein Bewenden. Andernfalls wird bis zum Erlöschen der Befreiung dem Berechtigten der Stempelbetrag, welchen er nach Vorschrift dieses Gesetzes entrichtet hat, auf Grund periodischer Nachweisung aus der Bundeskasse et— stattet. Die Aufstellung und Prüfung der periodischen Nachweisungen erfolgt nach den von dem Bundesratbe hierüber zu erlassenden näheren Anordnungen. Für Stewpelbeträge, deren Erstattung der Berechtigte von anderen Theilnehmern am Umlaufe des Wechsels oder von seinen Kommittenten zu fordern hat, wird in keinem Falle aus der Bundes- kasse Entschädigung gewährt. §. 27. Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme für die in seinem Gebiete debitirten Wechselstempelmarken und ge— stempelten Blankets bis zum Schlusse des Jahres 1871 der Betrag von 36 Prozent, bis zum Schlusse des Jahres 1873 der Betrag von 24 Prozent, bis zum Schlasse des Jahres 1875 der Betrag von 12 Prozent und von da ab dauernd der Betrag von 2 Prozent aus der Bundeskasse gewährt. §. 28. Die zur Ausführung dieses Gesetzes noͤthigen Bestimmungen werden vom Bundesrathe getroffen. §. 29. Dies Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1870 in Kraft. In Betreff aller vor diesem Tage ausgestellten inländischen oder von dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegebenen auslän⸗ dischen Wechsel kommen noch die bisherigen landesgesetzlichen Vor— schriften zur Anwendung. Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigeuhaändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes. Insiegel. Gegeben Berlin den 10. Juni 1869. (L. S.) Wilhelm. Graf v. Bismarck⸗Schönhausen. we An zur Ausführung des Titels III. Umherziehen betreffend— in den zum Bunde gehörenden 1) In Folge der Bestimmungen im dritten Titel der Gewerbe. Ordnung für den Norddeutschen Band treten die in der diesseitigen Gesetzgebung enthaltenen polizeilichen Beschränkungen des Gewerbe— betriebe im Umherziehen, insbesondere die Bestimmungen der Verord- nung vom 6. November 1846, den Hausirhandel und die hausirend betrlebenen Gewerbe betreffend, in den zum Norddeutschen Bund ge⸗ hörenden Theilen des Großherzogthums insoweit außer Wirksamlei, als sie nicht in die Bundesgesetzgebung Aufnahme gefunden haben. Dagegen sind die in den verschiedenen Bundesstaaten bestehenden Vor⸗ schriften über die Besteuerung der Hausirgewerbe durch die Be⸗ stimmungen der Gewerbe-Ordnung unberührt geblieben und es unter— liegt daher dieser Gewerbebetrieb im Großherzogthum, insofern es sich hierbei nicht von dem Betrieb eines von der Gewerbesteuer be— freiten Gewerbes handelt, auch fernerhin den in der Gewerbesteuer— gesetzgebung des Großherzogthums enthaltenen e 2) Nach den Bestimmungen der Gewerbe⸗Ordnung ist von dem Gewerbebetrieb im Umherztehen nur der Ankauf und Verkauf der im b. 56. genannten Gegenstände mit welchen auch bisher schon der Hausirhandel im Großberzogthum nicht erlaubt war, ausgeschlossen. Le ist daher der Hausichandel mit allen Waaren, welche nicht aus— drücklich ausgenommen sind, gestattet, und treten demzufolge für die ian der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869— den Gewerbebetried im Theilen des Großherzogthums Hessen. zum Norddeutschen Bund gehörenden Landestheile die Bestimmungen der§§. 5— 7. der Hausirverordnung vom 6. November 1846— wo⸗ nach die Erlaubniß zum Hausiren mit anderen, als den in dieser Verordnung oder späteren Bekanntmachungen namhaft gemachten Gegenständen und zur Ausübung anderer, als der darin genannten Gewerbe nicht ertheilt werden kann, insofern nicht ausnahmsweise mit Rücksicht auf ein allgemeines oder örtliches Bedürfnißz besondere Genehmigung des Ministeriums hierzu erwirkt worden ist,— außer Kraft. Ebenso kommen die§. 17. der gedachten Verordnung ent⸗ haltenen Verbote des Hausirens mit Kaffee, Zucker, fabricirtem Taback und Salz, sowie das Verbot des Hausirhandels mit lithographirten und gedruckten Schriften in Wegfall. Ferner treten außer Wirksamkeit: die Bestimmungen im§. 4. lit. b. der Hausirverorduung vom 6. November 1846 und im letzten Absatz des§. 13. derselben Verord— nung, da nach der Gewerbe-Ordnung die Ertheilung eines Legtti— mationsscheins zum Gewerbebetrieb im Umherziehen nur bei dem Mangel der im§. 57. angegebenen Voraussetzungen versagt werden kann; die Bestinmmung im 2. alinen des 8. 10. der Verordnung vom 6. November 1846, wonach der Hausirende ver dem Anfang seines Geschäfts außerhalb seines Wohnortes sich bei der betreffenden Buͤrgermeisterei persönlich zu melden und sein Gewerbspatent von derselben vissren zu lassen hat; sowie die in§. 10. alinea 2 und§. 13. der Gewerbsteuer⸗Ver⸗ ordnung vom 24. December 1860 enthaltenen Bestimmungen bezüglich der Gestattung des temporären Aufenthalts zum Betrieb eines Ge— werbes. Dagegen ist nach den Bestimmungen im F. 61. der Gewerbe⸗ Ordnung der Inbaber des Legitimationsscheins oder des denselben ersetzenden Gewerbescheins, bel Vermeidung einer Geldbuße bis zu 10 Thalern(S. 149. der Gewerbe- Ordaung) verpflichtet, diesen während der thatsächlichen Ausübung des Gewerbebetriebs bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörde vorzuzeigen und inso— fern er hierzu nicht im Stande ist, auf Geheiß der Behörde den Be— trieb bis zur Abhülfe des Mangels einzustellen. 3) In Bezug auf das Erforderniß eines Legitimationsscheins wird auf Grund des Artikel 63 der Gewerbe Ordnung bestimmt, daß der Hausirhandel mit denjenigen in der Anlage A. vom 6. November 1846 genannten Gegenständen, welche nicht zu den Erzeugnissen der Land- und Forstwirthschaft, des Garten- und Obstbaues, mit denen im ganzen Bundesgebiete ohne Legitimations— schein hausirt werden darf, gehören, für das Gebiet des Großherzog— thums ebenfalls ohne Legitimationsschein gestattet ist. 4) Die Gesuche um Ertheilung von Legitimationsscheinen zum Gewerbebetrieb im Umherziehen sind bei der Bürgermeisterei des Wohnortes des Gewerbtreibenden vorzubringen, welche zu prüfen hat, ob einer derjenigen Gründe vorhanden ist, wegen deren nach den Be— stimmungen des§. 57. der Gewerbe⸗Ordnung der Legitimationsschein versagt werden darf, und sodann das Gesuch mit ausführlicher An— gabe der bezüglichen Verhältnisse unter Beisügung des Signalements des Nachsuchenden, dem Kreisamt zur Entscheidung vorlegt. Wird von diesem die Ertheilung des Legitimationsscheins ver— sagt, so ist die versagende Verfügung schriftlich zu erlassen, mit Gründen und einer Belehrung über das zuständige Rechtsmittel zu versehen und dem Antragsteller gegen Behandigungsschein zuzustellen. Der dagegen zulässige Recurs ist, an die Provinzial- Direction zu richten, welche hierüber als collegiale Behörde auf Grund einer mündlichen Verhandlung, zu welcher der Recurrent zu laden ist, ent— scheidet. Für die Verhandlung der Sache bei der Provinzial Direction und das weitere Verfahren sind die Bestimmungen des§. 25. der Verordnung vom 1. Novbr. 1869(Regierungsbl. Nr. 53.) maßgebend. 5) Nach dem letzten alinea des 5. 58 der Gewerbe- Ordnung kann in den Fällen, für welche die Gesetze die Ausstellung eines Ge— werbescheins nothwendig machen, dieser auch zugleich den Legiti— mationsschein ersetzen. Der Gewerbschein ist im Großherzogthum das Gewerbspatent zum Hausiren, und es kann daher fur den Hausirbe— trieb der Einwohner des Großherzogthums im Inland von dem Er— forderniß des jährlich neu aus zustellenden Legitimationsscheins abge⸗ sehen und derselbe durch das auf Grund der bisherigen kreisamtlichen Erlaubniß ertheilte, nur bis zu Ende des Kalenderjahrs gültige, mithin jährlich neu auszufertigende Gewerbspatent zum Hausixen als ersetzt betrachtet werden. Diejenigen Inländer, welche die kreisamtliche Erlaubniß zu dem von ihnen beabsichtigten Gewerbebetrieb noch nicht besitzen, haben nunmehr die Ertheilung eines Legitimationsscheins nachzusuchen. Für die Ertheilung des Gewerbspatentes genügt es jedoch, daß dieser Legitimationsschein das erstemal eingeholt und der Buͤrgermeisterei vorgelegt wird, indem in den folgenden Jahren die Vorzeigung des nächst vorhergehenden Gewerbspateutes hinreichend ist. Die Bürger⸗ meisterei hat auch in diesen Fällen jedesmal zu prüfen, ob keiner der Grunde vorliegt, aus welchen nach F. 57. der Gewerbe, Ordn. der Legiti— mationssch ein versagt werden darf, und eintretenden Falls die Entschei— dung des Kreisamts zu erwirken, ehe sie das neue Gewerbspatent ertheilt. 5) Insoweit für den Betrieb der im§. 58. der Gewerbe-Ord— nung unter 1. u. 2 erwähnten Geschäfte ein Legitimationsschein erfordert wird, ist derselbe nach Maßgabe des unter Nr. 4 Bemerkten von dem Kreisamt zu ertheilen. 7) Die im§. 59. der Gewerbe⸗Ordnung bezeichneten Gewerbe— treibenden sind insofern besonderen Beschränkungen unterworfen, als: zu der Verordnung, u) sie zur Ausübung ihres Gewerbes der vorgängigen Erlaubniß der Behörde des Orts bedürfen, an welchem die Leistung beab⸗ ö sichtigt wird; b) der Legitimationsschein zunächst immer nur für den Ver, waltungsbezirk der ausfertigenden Behoͤrde ausgestellt wird, und in einem anderen Bezirke nur dann zum Betriebe 6 berechtigt, wenn er von der Behörde dieses Bezirks ausdrücklich darauf ausgedehnt ist; c) die Ertheilung oder Ausdehnung eines Legitimationsscheins nicht nur aus den allgemeinen gesetzlichen Gründen(8. 57.,) sondern auch wegen mangelnden Bedürfnisses versagt werden kann. Die Prüfung der Ertheilung der Legitimationsscheine zu diesem Gewerbe— betriebe gerichteten Anträge erfolgt Nr. 4. bezeichneten Verfahren. Wird jedoch die Ertheilung oder Ausdehnung eines Legitimationsscheines auf Grund der 88. 59. und 60. der Gewerbe-Ordnung versagt, so findet jenes Verfahren nicht statt. Die Versagung erfelgt vielmehr im Wege der einfachen Ver— fügung. Letztes gilt ebenso von der oben unter à gedachten Erlaubniß der Ortsbehoede, unter welcher die Orts-Polizeibehoͤrde zu verstehen ist. Den Legitimationsscheinen zu diesem Gewerbebetrieb(Aufführen von Musik, Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen oder sonstigen Lustbarkeiten auf Straßen ꝛc.) ist von dem Kreisamt die Bemerkung beizufuͤgen, daß dieselben die Befugniß zum Gewerbebetrieb nur in dem Bezirk derjenigen Behörde gewähren, welche den Legitimations⸗ schein ausgesteut hat, beziehungsweise auf deren Bezirk mationsschein ausgestellt worden ist, und daß im Inlande vor dem Beginn der erwähnten Productionen die in den§§. 30. und 31. der Gewerbsteuer-Verordnung vom 24. Dezember 1860 vorgeschriebene Abgabe zu entrichten ist, worüber das betreffende Kreisamt oder die in einzelnen Orten hierzu ermächtigte Localbehörde eine auf das der Abgabe entsprechende Stempelpapier ausgefertigte Bescheinigung ertheilt. 8) Wegen der von den Kreisämtern anzuwendenden Formulare zu den Legitimationsscheinen, zu welchen der in§. 3. der Verordnung vom 28. Dezember 1860 vorgeschriebene Ausfertigungstempel von zwanzig Kreuzern zu verwenden ist, wird denselben besondere Mit— theilung zugehen.. 9) Die Anträge auf Zulassung von Begleitern(S. 62. Absatz 2 der Gewerbe-Ordnung) sind von dem Unternehmer an die Bürger⸗ meisterei des Wohnorts des Begleiters zu richten. Diese hat den Antrag in Gemäßheit der§§. 57. u. 62. der Gewerbeordnung zu prüfen und mit ihrem Berichte an das Kreisamt zur Entscheidung einzufenden. Wird von dem letzteren die Genehmigung versagt, so ist nach den unter 4. gegebenen Vorschriften mit der Maßgabe zu verfahren, daß zu der mündlichen Verhandlung außer dem Unternehmer auch der Begleiter zu laden, die Behaͤndigung der Entscheidung da⸗ gegen allein an den Unternehmer zu bewirken ist. 10) Bundes angehörige, welche nicht diesseitige Unterthanen sind, bedürfen zum umherziehenden Gewerbbetrieb im Großherzogthum— abgesehen von den in Nr. 3 erwähnten Fällen— zunachst des von der zuständigen Verwaltungsbebörde ihrer Heimath ertheilten Bundes Le gitimationsscheines, auf dessen Grund ihnen, insofern es sich von dem Betrieb eines steuerpflichtigen Gewerbes handelt, gegen Ent— richtung der im Artikel 28. des Gewerbsteuergesetzes vom 4. Dezember 1860 vorgeschriebenen Gewerbsteuer das diesseltige Gewerdspatent zum Hausiren, welches bis zu dem Ablauf des Jahres, worin es ausgestellt worden, für das ganze Großherzogthum Gültigkeit hat, von oem Kreisamt zu ertheilen ist. Bundes angehörigen, welche mit diesem Legitimationsschein versehen sind, und ihren in gleicher Weise legitimirten Gehülfen kann das Gewerbspatent zum Hausiren nicht versagt werden. 11) Mit Rücksicht auf die bedarf das Formular der Redaction. Bis Bestimmungen der Gewerbe. Ordnung Gewerbspatente zum Hausiren einer neuen zu dem Erlaß der neuen Formulare sind zur Aus⸗ fertigung der Hausirpatente zwar noch die bisherigen Formulare zu benutzen, die darin abgedruckten Bestimmungen der Hausir- Verordnung vom 6. November 1846 aber, insoweit sie durch die Gewerbe⸗Ordnung aufgehoben sind, nicht in Anwendung zu bringen. 2 Ausstellung von selbstverfertigten Arbeiten der Handwerker Im Frühjahr 1870 soll in Darmstadt eine Ausstellung selbstver— fertigter Arbeiten von Handwerkern und Fabrikarbeitern abgehalten werden, für welche alle Erzeugnisse der Klein⸗Gewerbe, der Fabrik⸗ Industrie, der Kunstgewerbe, sowie landwirthschaftliche Maschinen und Geräthe zugelassen werden, wenn solche in einer inländischen Werk, stätte angefertigt worden sind und von den Verfertigern, unter An⸗ gabe ihres Namens, ausgestellt werden wollen. Es koͤnnen sich bei der Aus stellung Fabrikanten, Meister, Gesellen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge bethelligen und ist nur bei jedem Ausstellungsgegenstand an— zugeben, ob der Aussteller den Gegenstand allein selbst verfertigt hat, oder welche Theile von ihm und wesche Theile von Andern verfertigt wurden. Der Termin für die Anmeldung begann mit dem 1. Dezember und lauft mit dem 15. Februar 1870 ab. Die auszustellenden Gegen⸗ stande müssen bis zum 15. April 1870 fertig und zur Absendung nach Darmstadt bereit sein. Die Transportkosten übernimmt der Großher— zogliche Gewerbverein. „ und Fabrikarbeiter. Lokal- Comités von Gewerbtreibenden und Arbeitern bilden, welche die Ausstellungs angelegenheiten in ihren Kreisen betreiben und mit der Großherzoglichen Centralstesle für die Gewerbe und den Landesgewerbverein dieserhalb in Verbindung treten. Alles Weitere besagt das Programm fur diese Ausstellung, so⸗ wie eine gedruckte Erläuterung des Ausstellungsplans. Beide Druck— sachen, sowie Anmeldeformularien foͤnnen sowohl von uns als wie von den Vorständen der Lokalgewerbvereine und den Lokal, Comités der Arbeiter kostenfrei bezogen werden. Wir laden zus zahlreicher Betheiligung an dieser welche geeignet sein wird ein übersichtliches Bild über Gewerbe und die Einzelleistungen zu liefern, ergebenst ein. Darmstadt den 20. Dezember 1869. Großh. Centralstelle für die Gewerbe und den Landesgewerbverein. Schleiermacher. Fink. Ueberall können sich Ausstellung, den Stand der der Arbeiter im Großherzogthum des Hausirgewerbes im Allgemeinen in dem unter der Legiti⸗ 2 brin lich bolt Pre schti Bert und in könnt junge suchen Mike Thale uns n beet! Sbell Nrw, gesehlt missio Stein der 9 Thats Schein der 6 Dara rechne