2 8 E 2 . 21 21 775 1 m u 1870. Samstag den 6. August. M 92. Oberhessischer Anzeiger. Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. Friedberger Intelligenzblalt. Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag. Amtlicher Theil. Nachverzeichnete Gesetze ꝛc. sind im Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes publizirt worden. Nr. 29. Nr. 536. Gesetz, betr. den außerordentlichen Geldbedarf der Milttär- und Marine ⸗Verwaltung. Vom 21. Juli 1870.— Nr. 537. Gesetz, beir. die zu Gunften der Milltärpersonen eintretende Einstellung des Civilprozeßverfahrens. Vom 21. Juli 1870.— Nachträge zur Eichordnung betr.— Nr. 538. Gesetz, betr. die Wirksamkeit des 88. 17 und 20 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangebörtteteit vom 1. Jun 1870.(Bundesgesetz⸗ blatt Seite 355. Vom 1. Juli 1870.)— Nr. 539. Gesetz, betr. eine zusätzliche Bestimmung zum ersten Satz des Art. 24 der Verfassung des Norddeulschen Bundes. Vom 21. Juli 1870. Nr. 30. Nr. 540. Gesetz, betr. die Gründung öffentlicher Darlehenskassen und die Ausgabe von Darlehenskassenscheinen. Nr. 31. Nr. 541. Verordnung, betr. die Erklärung des Kriegszustandes in den Bezirken des 8., 11. 10, 9., 2. und 1. Armeeccorpe. Vom 21. Jult 1870. Vom 21. Juli 1870. Nr. 32. Nr. 542. Allecböchster Erlaß vom 24. Juli 1870 betr. die in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Juli 1870 zur Deckung des außerordentlichen Geld⸗ dedarfs der Militär- und Marine⸗Verwaltung aufzunehmende Anleihe. Betreffend: Das Departement⸗Ersatz⸗Geschäft für 1870. Friedberg den 31. Juli 1870. Der Ciovilvorsitzende der Großherzoglichen Kreis-Ersatz-Commission des Kreises Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien und den Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung in Nr. 89 des Ober— vessischen Anzeigers benachrichtige ich Sie, daß das Kreisersatzgeschäft wie dorten angegeben am Dienstag den 9. und Mittwoch den 10. August d. J. dahier auf dem Rathhause statt⸗ findet. Sie werden sämmtliche bei diesem Geschäfte Gestellungs— pflichtige hiervon in Kenntniß setzen und dieselben unter Bekannt— machung der§8. 176, 177 und 178 hierzu speziell laden. Am Dienstag den 9. August d. J., Mittags präeis 2 Uhr, haben sich auf dem Ratbhause dahier einzufinden: a) die bei dem Kreisersatzgeschäft als dauernd unbrauchbar be— zeichneten Militärpflichtigen, b) die zur Ersatzreserve 1. und 2. Klasse in Vorschlag gebrachten Militärpflichtigen, c) die vor beendeter Soldaten. Am WMtittwoch den 10. August d. J., Morgens präeis halb 8 Uhr, haben zu erscheinen: alle von der Kreisersatz— commission für brauchbar und einstellungsfähig erachteten Militär⸗ pflichtigen einschließlich der aus 1868 und 1869 disponibel Gebliebenen. Die zum einjährigen freiwilligen Dienst berechtigten, aber noch nicht eingetretenen jungen Leute einschließlich der 1850 geborenen haben sich ebenfalls in diesem Termine einzufinden. f Nicht zu erscheinen haben die von der Kreisersatzcommission als augenscheinlich unbrauchbar befundenen und deshalb zum Loosen nicht zugelassenen, sowie die aus irgend einem Grunde als zeitig unbrauchbar auf ein Jahr zurückgestellten Militärpflichtigen. Dagegen sind die für brauchbar erkannten nach§. 43 u. 44 der Militärersatzinstruction auf Reclamation auf 1 Jahr zurückgestellten Militärpflichtigen auf Mittwoch vorzuladen. Sämmtliche Erscheinende haben ihre Loosungs- und Gestellungs— scheine unfehlbar mitzubringen. Sollten Militärpflichtige, welche der Departementsersatzcommission vorzustellen sind, bis dahin in einen andern Aus hebungs bezirk übergehen, so ist hiervon nach§. 92 sub 2 und 4 alsbald hiervon Anzeige zu machen. Zum Schlusse bemerke ich noch, daß nach§. 96 der Militär— ersatzinstruction auch Sie dem obigen Geschäfte beizuwohnen haben und daß Sie daher, um rechtzeitig beginnen zu können, sich mit den zur Vorstellung kommenden Militärpflichtigen vor dem Beginn des Geschäfts, also vor der firirten Zeit im Aushebungslokal einzufinden haben. g Dafür, daß die jungen Leute reinlich und nüchtern er⸗ scheinen, wollen Sie noch besonders sorgen. Tera pp. §. 176. Strafe für unterlassene Meldung zur Berichtigung der Stammrolle, bez. für unterlassene Gestellung zu den Musterungs- oder Aushebungs⸗ Terminen. 1) Militarpflichtige, welche die im§. 59 vorgeschriebenen An- und Abmeldungen zur Berichtigung der Stammrolle unterlassen, werden auf den Antrag der mit Faͤhrung der Stammrolle beauftragten Behörden mit Geldstrafen bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiren ist. 2) Militärpflichtige, welche der nach den Vorschriften der 88. 71, 98 und 115 erlassenen Lufforderung: sich zur Musterung oder Aus- hebung vor die Kreis,, Departements- oder Marine-Ersatz⸗Commission des Bezirks, in welchem sie nach F. 20 gestellungs pflichtig sind, zu Dienstzeit auf Reclamation entlassenen tellen, keine Folge leisten, oder bei Aufrufung ihrer Name im Muste⸗ rungs- oder Aushebungslocale nicht anwesend sind, werden auf den Großherzoglichen Polizei-Commissär zu Wickstadt. Antrag des Civil⸗Vorsitzenden der Kreis-, bez. Departements.(Marine.) Ersatz⸗Commisston mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiren ist. 3) Unabhängig von den vorstehend ad 1 und 2 gedachten Strafen werden die Militärpflichtigen, welche die Anmeldung zur Stammrolle unterlassen, oder sich nicht vor die Ersatz-Behörden stellen, durch die in den nachstehenden§§. 177 bis 179 enthaltenen Bestim— mungen betroffen, über deren Anwendung lediglich die Ersatzbehörden zu entscheiden haben. §. 177. Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle, bez. der unterlassenen Gestellung zu den Musterungs- oder Aus⸗ hebungs-Terminen. 1) Militärpflichtige, welche die im§. 59 vorgeschriebene Meldung zur Eintragung ihres Namens in die Stammrolle unterlassen haben, können je nach dem Grade der Fahrlässigkeit oder Absichtlichkeit, welcher die unterlassene Anmeldung zuzuschreiben ist, unter Verlust: a. der Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen,) b. des aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruchs auf Zurückstellung, bez. Befreiung vom Militärdienst, vorzugsweise zum Militärdienst herangezogen werden.(8. 21, 7.) 2) Militärpflichtige, welche ohne einen genügenden Entschul⸗— digungsgrund der Aufforderung, sich zur Musterung bez. Aus hebung zu stellen, keine Folge leisten, verlieren: a. die Berechtigung an der Loosung Theil zu nehmen.“) b. den aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zurückstellung bez. Befreiung vom Militärdienst. Wer ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund bei Auf⸗ rufung seines Namens im Musterungs- bez. Aushebungs⸗Locale nicht anwesend ist, verliert die vorstehend ad a. gedachte Be— rechtigung. Alle diese Militär pflichtigen werden wie die unter Passus 1. bezeichneten vorzugsweise zum Militärdienst herangezogen event. als unsichere Heerespflichtige nach Vorschrift des§. 179. behandelt. 3) Die zur vorzugsweisen Einstellung designirten Militärpflichtigen können bis zu den gewöhnlichen Aushebungen in ihrer Heimath verbleiben. §. 178. Anwendung der Vorschriften der§§. 176. und 177. auf disponibel gebliebene Militärpflichtige. Militärpflichtige, welche in den Vorjahren ihrer Loosnummer nach disponibel geblieben, sind den im§. 176. enthaltenen Strafbe— stimmungen unterworfen; die Vorschriften des§. 177. finden jedoch nur in dem Falle auf sie Anwendung, wenn sie in dem Aushebebezirk, in welchem sie zur Zeit der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle oder zur Zeit der unterlassenen bez. verspäteten Gestellung nach F. 20. gestellungspflichtig waren, bei dem Zurückgreifen auf die Disponiblen ihrer Altersklasse, ihrer Loosnummer nach in der vorgeschriebenen Reihenfolge ebenfalls zur Aushebung gekommen wären.““) Sobald sie hiernach zur Einstellung gelangen müssen, gehen sse auch der Vergünstigung verlustig, welche ihnen aus etwaigen Recla— mationsgründen erwachsen wuͤrde. „) Verlust der eventuellen Berechtigung, welche aus der etwa bereits erhaltenen Loosnummer erwachsen ist, ok.§. 178. 0 l. „) Z. B. der Militärpflichtige A., 1855 geboren, ist 1875 in Teltow dige ponibel geblleben. Derselbe verzieht nach Berlin. In Berlin wird im Jahre 1876 auf die Disponiblen des Jahrgangs 1855 zurückgegrissen, es würde der A. in Gemäß heit der Vorschriften des§. 28 zur Einstellung gekommen sein, wenn er sich gestellt hätte. Da Letzteres nicht geschehen, was sich aus dem Loosungs⸗ und Gestellungs⸗ Attest ergeben wird, so wird er in der Folge vorzugsweise zur Einstellung gebracht. Betreffend: Mobilmachung, insbesondere die Letstung von Fuhren und Vorspann fiir Truppen. Friedberg den 3. August 1870. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Mit Rücksicht auf die gegenwärtigen Verhältnisse beauftragen wir Sie, dafür zu sorgen, daß auf unsere Anweisung oder direct an Sie ergehende Requisitionen der Militärbehörden die nöthigen Fuhren und Vorspann für militärische Zwecke von den Landesangehörigen nach Maßgabe der hieruͤber bestehenden Bestimmungen geleistet werden. Zuwiderhandlungen gegen deßfallsige Anordnungen, welche Sie sofort uns berichtlich anzeigen werden, werden nach Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 26. v. M. zu Nr. M. d. J. 7442 mit einer Polizeistrafe von 5 bis 30 fl. belegt, was Sie zur öffentlichen Kenntniß“ bringen wollen. Trapp. ( Betreffend: Das Gesetz vom 11. Mai 1851 wegen der Krlegsleistungen und deren Vergütung und die zur Ausführung dieses Gesetzes erlassene Instructlon vom 8. Jan. 1854 Unter Bezugnahme auf die Allerhöchste Verordnung vom 29. Mai 1868, die Einfuhrung Preußischer Militärgesetze im Groß⸗ herzogthum betreffend(Seite 780 des Regierungsblatts), und das hierdurch im ganzen Gebiete des Großherzogthums eingeführte, im Regierungsblatt von 1868 Seite 928 abgedruckte Gesetz vom 11. Mai 1851 wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung, so⸗ wie auf die Bekanntmachung vom 23. Juli 1870(Seite 448 des Regierungsblatts) wird hiermit die zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Mai 1851 erlassene Instruction vom 8. Januar 1854 mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieses Gesetz auch auf verbündete Truppen Anwendung findet. Mit Rücksicht auf die Organisation der Behörden im Groß— herzogthum wird zugleich Folgendes bestimmt: 1) Die in dem Gesetze vom 11. Mai 1851 und der Instruction vom 8. Januar 1854 bezeichneten Functionen den Oberpräsi— denten werden von dem Ministerium des Innern versehen, welches in geeigneten Fällen die Provinzialdirectionen mit deren Versehung beauftragen wird. Die Functionen der Provinzialregierungen werden den Provinzialderectionen und die Functionen der Landräthe den Kreisämtern übertragen. 2) Zu§. 5 des Gesetzes und Ni. 4 der Instruction. Die Vertheilung des Bedarfs erfolgt: a) auf die Provinzen und Kreise: durch das Ministerium des In nern; bh) innerhalb der Kreise auf die Gemeinden: durch die Kreis— ämter unter Zuziehung zweier sachverständiger Mitglieder des Bezirksraths. Darmstadt den 25. Juli 1870. Die Großherzogl. Ministerien des Innern, der Finanzen und des Kriegs. v. Dalwigk. F. v. Schenck. Dornseiff. Hallw achs. een en zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Mai 1851, betreffend die Kriegsleistungen und deren Vergütung. Auf Grund der Bestimmung unter§. 24 des Gesetzes vom 11. Mai 1851 wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung, wird zur Ausführung desselben hierdurch die nachstehende Instruction ertheilt. 1) Zu§. Ades Gesetzes. Das Kriegs-Ministerium wird, auf den Fall einer Mobil— machung, wegen rechtzeitiger Vermehrung der Naturalien-Bestände in den Militär⸗Magazinen, insbesondere auf dem bedrohten Kriegstheater, die geeigneten Verfügungen treffen und die nöthig erscheinenden Be— schaffungen oder Zusendungen anordnen. Durch den bedingungs weisen, lediglich von der Beurtheilung der Militär-Verwaltung abhängigen Ankauf gegen Baarzahlung wird die Leistungs⸗Verpflichtung des Landes nach§. 1 des Gesetzes nicht alterirt; es beginnt die Verpflichtung des Landes, insbesondere zu den unentgeltlichen Leistungen nach§. 3 des Gesetzes, vielmehr jedenfalls mit dem Eintritt der Mobilmachung. 2) Zu. 3 des Gesetzes. Nach der Bestimmung des§. 3 sub 1 erfolgt aus Staatskassen keine Vergütung für die Gewährung des Natural-Quartiers für Offiziere, Militärbeamte, Mannschaften und Pferde, sowohl der mobilen als auch der nicht mobilen Truppen auf Märschen und Kantonnirungen. Das Garnison-Verhältniß hört mit dem Ein— tritte der Mobilmachung auf, und alle Truppen, mobile wie immobile, sind von diesem Zeitpunkte an als in Kantonnirungen oder im Stand— quartier stehend zu betrachten. Hiernach ist der Regel nach während des mobilen Zustandes der Armee überhaupt keine Vergütung für gewaͤhrtes Natural-Quartier aus der Staatskasse zu leisten. Dagegen ist als Ausnahme von der Regel der Servis zu ge— währen: a) für die vor der Mobilmachung im Servisgenusse gewesenen, selbst eingemietheten Offiziere, Beamten und Mannschaften der mobilen und immobilen Truppen, Stäbe und Verwaltungs- behörden, so lange sie in ihren bisherigen Friedens-Garnisonen nach erfolgter Mobilmachung im Standquartier stehen und von der Berechtigung zu Natural-Quartier keinen Gebrauch machen; b) für diejenigen Pferde, welche die zu à gedachten, im Servis— genusse bleibenden Offiziere und Beamten in Folge der Mobil— machung mehr zu halten haben, wenn auch in Beziehung auf diese Pferde von der Berechtigung zum Natural-Quartier kein Gebrauch gemacht wird; c) für die in Folge der Mobilmachung als Offiziere oder Militär⸗ beamten in die Armee eintretenden Personen, sofern und so lange sie mit ihrem Truppentheil oder mit ihrer Behörde an ihrem bisherigen Wohnsitz bleiben und genöthigt sind, anstatt des Natural-Quartiers die eigene Wohnung beizubehalten. Endlich ist a d) den Communen in den Festungen der Servis zu gewähren, jedoch ausschließlich nur für diejenigen daselbst im Natural— Quartier liegenden immobilen Truppen, welche planmäßig die Besatzung der Festung bilden. 3) Zu§. 4 des Gesetzes. Der Zeitpunkt, mit welchem Landlieferungen eintreten sollen, wird von den unterzeichneten Ministerien bestimmt und gehörig bekannt gemacht werden. Die Angaben über den durch Landlieferung aufzubringenden Bedarf an Brodmaterial(Roggen), Hafer, Heu, und Stroh, zur Füllung der Magazine in den betreffenden Landestheilen(Provinzen oder Regierungs-Bezirken), werden dem Ministerium des Innern durch das Kriegs⸗Ministerium zugehen. Der Bedarf für die erste Zeit wird von dem Kriegs-Ministerium, nach Maßgabe der vorhandenen Magazin-Bestände und der Truppen⸗ stärke, ermittelt und festgestellt werden. Anträge auf Ausschreibung weiterer Landlieferungen, zum Ersatz des Verbrauchs, müssen von den betreffenden Provinzial-Intendanturen, unter genauer Bezeichnung des Bedarfs-Quantums, bei dem Kriegs-Ministerium rechtzeitig ein⸗ gebracht werden. In dringenden Bedarfs fällen können die Provinzial⸗Intendanturen, auf Rechnung der zur Ausschreibung angemeldeten Naturalien-Beträge, Theil⸗Lieferungen unmittelbar bei dem Ober-Präsidenten beantragen. Wegen Füllung der Magazine aus den, von dem Ministerium des Janern zur Landlieferung ausgeschriebenen Roggen- und Fourage⸗ Quantitäten, nach Zeit und Bedarf, haben sich die Provinzial Intendanten— nach Vereinbarung mit den betreffenden Feld⸗Corps— Intendanten— mit den Oberpräsidenten in Vernehmung zu setzen. Ein gleiches Verfahren tritt ein, wenn, nach den Angaben der be— treffenden Feld⸗Corps Intendanten, die Nothwendigkeit vorwaltet, die Magazine auch mit Fleisch zu versorgen, welches von den Kreisen in lebenden Häuptern geliefert und unmittelbar an die, von den Feld⸗Corps⸗ Intendanten bestimmten Feld- Proviant-Aemter ꝛc. ab⸗ gegeben werden muß. Das Gewicht des lebenden Viehes wird, vor der Abnahme, durch eine, aus einem fachverständigen Oekonomen, einem bürgerlichen und einem mulitärischen Schlächter bestehenden Commission, in Gegenwart des Lieferers und eines Feld⸗Magazin⸗Beamten, abgeschaͤtzt und fest— gestellt und in den Magazin-Quittungen, nach Maßgabe dieser Fest— stellung, genau angegeben. Wenn gleich die Kreise in der Regel nur zu Lieferung des rohen Brodmaterials, worunter Roggen zu verstehen ist, heranzuziehen sind, so können doch Fälle eintreten, wo ausnahmsweise die Lieferung fertiger Brode gefordert werden muß. In solchen Fällen werden 400 Stück 6 pfündige Brode einem Wispel Roggen gleich gerechnet und den Kreisen die Fabrikationskosten(d. h. die Mahl- und Back⸗ kosten) nach den, zwischen dem Ober⸗Präsidenten und dem Provinzial— Intendanten vereinbarten Sätzen, von dem betreffenden Magazine baar erstattet. Da die Sorge für die entsprechende Verpflegung der mobilen Truppen, nach allen Richtungen hin, zu den Obliegenheiten der be— treffenden Feld-Corps-Intendanten gehoͤrt, so haben sich diese, was den durch Landlieferung aufzubringenden, resp. aus den Magazinen zu verab reichenden Verpflegungsbedarf betrifft, mit dem betreffenden Provinzial⸗-Intendanten in gehöriger Verbindung zu erhalten.— Die rechtzeitige und entsprechende Beschaffung derjenigen Mund⸗Verpflegungs⸗ Be dürfnisse, welche gesetzlich nicht Gegenstand der Landlieferung sind, ist von den Feld⸗Intendanturen, ohne Dazwischenkunft der Provinzial⸗ Intendanturen, zu bewirken. Rückt ein mobiles Corps auf alliirtes oder feindliches Gebiet, so tritt, in Absicht auf die Verpflegung, die alleinige und vollständige Wirksamkeit der Feld⸗Administrations Behörden ein. Auf die Bestände der vaterländischen Magazine darf alsdann nur im Falle der seitigen. schrieben bewirlt laß jede a. dat b. das C. del z Di den Ein! Ve betreffen Letztere Mutheil Nachrich an Bro! D Kreise, Bevolln Die Ue ihrer! Kreis⸗! haben Abhülf Wege tungen Einschr dem Ob D Magazi ssammen dantur eingelie Iberen G Natura 11 wer Zus en Ma ebenem erfolgt! inister Anzeige d Messort 8 Kandlie nen ez Diese 5 unterges 0 ersonal eignet, Tovinzi Di Hauragt ere. llstär erwal Antritt 1. Wenn kressen rang, Bene fans d. Nuuisteriun des urch die Kreis. der Mitglieder nd des Kriege. ie Hall wachs. Ainbrigenden n Strod, zur en(Provinzen Junern durch , Ministerium, der Trupper⸗ Ausschreibung nüssen von den r Bezeichnung rrchtzellig ein Attrbantuten, llien⸗Bettags, tt beantragt. Mimisteriun und Fouragt, it Propinzas n 51 b, Corps. ung zu seßtl. gaben der be vetwalltt, de den Kreistt 10, von den lemttt it. ab denobat, dur gerlichen und * Gegenwart abt und sesl⸗ dtset ell znabweislichen Nothwendigkeit zurückgegriffen werden. Die Sorge ür die Verpflegung der immobilen Truppen ist ausschließliche Obliegenheit der Provinzial-⸗Intendanturen. 4) Zu S. 5 des Gesetzes. Zur Beschleunigung und größeren Sicherung der Verpflegungs⸗ Maaßnahmen haben die Ober-Präsidenten für jeden Regierungsbezirk nen Civil⸗Commissar zu ernennen und mit gehöriger Vollmacht zu versehen. Diese Commissarien haben den Berathungen wegen Ver— heilung der Landlieferungen auf die Kreise beizuwohnen, mit den Provinzial⸗Intendanten eine fortlaufende Verbindung zu unterhalten, röthigen Falles aber auch an Ort und Stelle persönlich einzuschreiten, im den Anordnungen der Ober-Präsidenten den gehörigen Nachdruck u verschaffen und etwa vorkommende Differenzen oder Stockungen uf dem kürzesten Wege und durch die wirksamsten Mittel zu be— eitigen.— Wenn die Vertheilung des zur Landlieferung ausge— chriebenen Naturalienbedarfs auf die Kreise von den Ober⸗Präsidenten sewirkt ist, muß die Ausschreibung dergestalt durchgeführt werden, laß jeder Kreis schnell und bestimmt erfährt: a. das Quantum der auf ihn fallenden Lieferung, b. das Magazin, nach welchem die Lieferung zu bewirken ist, und c. den Turnus, in welchem die Einlieferung zu erfolgen hat, z. B. in der Zeit vom— bis— ein Dritttheil, vom— bis— ein Dritttheil ꝛc. Die den Magazinen am nächsten liegenden Kreise müssen mit en Einlieferungen sofort beginnen. Von dem Vertheilungsplane haben die Ober-Präsidenten den letreffenden Provinzial Intendanturen sofort Kenntniß zu geben. letztere machen den Magazinen die hiernach erforderlichen weiteren Mittheilungen und geben gleichzeitig den Feldcorps-Intendanten davon Tachricht, aus welchen Magazinen die mobilen Truppen ihren Bedarf ri Brod und Fourage empfangen können. Die Lieferungen in die Magazine erfolgen für Rechnung der Kreise, unter Leitung eines von dem Kreis-Landrathe zu bestellenden Jevollmächtigten, welcher die Magazin⸗Quittungen in Empfang nimmt. die Ueberwachung der Gemeinden, hinsichts der prompten Erfüllung ihrer Lieferungsverbindlichkeiten, gehört zu den Obliegenheiten der Kreis Landräthe. Geschehen die Einlieferungen nicht rechtzeitig, so haben die Magazinverwaltungen dem Kreis-Landrathe Behufs der ahülfe sofort Anzeige zu machen. Wird der Stockung auf diesem Bege nicht sogleich abgeholfen, so wenden sich die Magazinverwal— tungen an die Provinzial-Intendantur, welche sich wegen des nöthigen Linschreitens, mit dem betreffenden Civil, Commissar, eventuell mit em Ober⸗Präsidenten in Verbindung setzt. Die Kreis, Landräthe haben die bei ihnen aufzusammelnden Nagazinquittungen mittelst einer doppelt ausgefertigten genauen Zu— emmenstellung allmonatlich an die betreffende Provinzial- Inten- buntur einzureichen, von welcher die nach Maaßgabe der Quittungen engelieferten Naturalien ꝛc. in eine Controle eingetragen werden, auf dren Grund die Prüfuyg der in den Magazin rechnungen nachgewiesenen Jaturalieneinnahmen erfolgt. Die Provinzial⸗Intendantur versseht hiernächst das Hauptexemplar bir Zusammenstellung mit dem Controlvermerk und gibt dasselbe mit ben Magazinquittungen mittelst Umschlags an die Kreis, Landräthe zurück. 5) Zu§. 6 des Gesetzes. Die Feststellung der Vergütungssätze fur die Landlieferungen an lbensmitteln und Fourage, nach den dafür gegebenen Bestimmungen, nfolgt durch die Ober-Präsidenten, welche von dem Geschehenen den Ministerien des Innern, der Finanzen und des Krieges motivirte Anzeige zu machen haben. 6) Zu F. 7 des Gesetzes. Die Verwaltung der sämmtlichen Militär⸗Magazine gehört zum Ressort der Provinzial-⸗Intendanturen. So weit die bestehenden Militär⸗ Magazine zur Aufnahme der kemdlieferungen nicht genügen und die Einrichtung von Hülfsmaga— nen erforderlich wird, liegt diese den Provinzial-Intendanturen ob. Diese Hülfsmagazine werden den Proviantämtern als Depotmagazine intergeordnet und für deren Rechnung verwaltet. Das Verwaltungs— zersonal hat der Ober-Präsident aus der Zahl der dazu besonders geeigneten, resp. cautions fähigen Civil-Beamten auf den Antrag der Provinzial-⸗Intendantur zu überweisen. Die Einnahme, Verwaltung und Verausgabung der Brod- und seurgge⸗Naturalien, einschließlich des Vermahlungs- und Verbackungs⸗ betriebes, gehört zu den Obliegenheiten der stehenden Cimmobilen) Hilitär⸗Magazine; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Magazin⸗ Nerwaltungen schon im Frieden vorhanden waren oder erst nach dem Eintritt der Mobilmachung eingerichtet worden sind. f Zum Betriebe der Bäckerei wird das Personal der Feldbäckerei— umter und der Feldbäckerei-Colonnen, welche zu den in den be— kffenden Provinzen liegenden mobilen Truppenkörpern gehören, mit tangezogen. Der Schlächterei⸗Betrieb gehört zum ausschließlichen Ressort der 501d-Intendanturen, auch in den Fällen, wo die mobilen Truppen aus vaterländischen Magazinen verpflegt werden. Die in besonderen Fällen nothwendig werdende Anlegung von Victualien⸗Magazinen und die Verwaltung derselben gehört zu den Obliegenheiten der Feld- Proviant-Aemter. 7) Zu F. 8 des Gesetzes. Die Einrichtung von Etappen Magazinen auf den Etappen— straßen und Militärwegen zur Erleichterung der bequartierten Ort— schaften bleibt den Kreisen uͤberlassen. Die Ausgleichung der Kreise, resp. Gemeinden unter sich, so⸗ wohl in Betreff der Naturalleistung, als auch in Betreff der Magazin- Verwaltungskosten haben die Kreis-Landräthe herbeizuführen. Die Regierungen und die Kreis-Landräthe müssen von den be— vorstehenden Truppenmärschen so zeitig als möglich in Kenntniß gesetzt werden. 8) Zu F. 9. des Gesetzes. Für alle marschirenden und nicht länger als drei Tage kantonnirenden Truppen erfolgt die Natural⸗ Verpflegung durch die Wirthe. Bei Kantonnements von längerer Dauer tritt entweder die Verpflegung aus Magazin-Vorräthen oder— wie im Frieden— die Gewährung des zur Selbstbeschaffung der Verpflegung erforderlichen extraordinären Geldzuschusses ein. Von dem Tage der Mobilmachung ab dürfen keine, auf Ver— pflegung gegen Bezahlung lautende Marschrouten mehr ertheilt werden. 9) Zu§. 12 des Gesetzes. Die Feststellung der Vergütungen resp. Entschädigungen für die Benutzung von Grundstücken, Gebäuden c. erfolgt durch eine ge— mischte Commission, welche— nach Anleitung der Instruktion über Abschätzung und Vergütung der bei Truppenübungen vorkommenden Flurbeschädigungen vom 28. Mai 1843— aus dem Kreis⸗Landrathe oder dessen Stellvertreter, aus einem, von dem betreffenden Festungs-Commandanten oder Truppenbefeblshaber zu bestimmenden Ofstzier, aus einem Militär-Beamten und aus mindestens zwei sachverständigen, unbetheiligten Taxatoren zusammen zu setzen ist. Die Abschätzung der Grundstücke, Gebäude ic. muß sowohl bei der Uebernahme, als bei der Zurückgabe, also zwei Mal erfolgen. 10) Zu S. 13 des Gesetzes. Die Vergütungen, sowohl für Beköstigungs- und Fourage⸗Verab— reichungen an die Truppen, als auch für Landlieferungen in die Militär-Magazine werden von den Kreis-Landräthen bei den Propinzial⸗ Regierungen liquidirt. Den Liquidationen über Beköstigungs, und Fourage⸗Verabreichungen an die Truppen müssen die vollständigen Quittungen der betreffenden Truppentheile, dagegen den Liqnidationen über Landlieferungen in die Militär-Magazine die betreffenden, mit den Magazin- Quittungen belegten und mit dem Controle-Vermerk der Provinzial-Intendantur versehenen monatlichen Zusammenstellungen (S. 4) beigefügt sein. Nach erfolgter Prüfung und Feststellang der Liquidationen stellen die Provinzial⸗Regierungen VergütungsAnerkenntnisse nach dem bei— gefügten Formulare aus, in welchen die, nach den Liquidationen verab— reichten Mund Verpflegungs⸗ Portionen und Naturalien-Quantiäten ꝛc., sowie die Vergütungssätze dafür genau anzugeben sind. Die belegten Liquidationen über Bekoͤstigungs- und Fourage⸗ Verabreichungen an die Truppen werden hiernächst, mit einer genauen Zusammenstelung der darnach an die verschiedenen Truppentheile und einzelnen Empfänger verabreichten Portionen und Rationen und der darüber ausgefertigten Vergütungs-Anerkenntnisse, von den Regierungen allmonatlich an das Kriegs-⸗Ministerium(Militär-Oekonomie-Depar— tement, Abtheilung für die Natural- Verpflegung) eingereicht, um davon zunächst bei der Controle für den Brod- und Fourage-Empfang der Truppen den nöthigen Gebrauch zu machen. Nach erfolgter Anerkennung der Richtigkeit der nachgewiesenen Empfänge wird die gedachte Zusammenstellung— jedoch ohne die belegten Liquidationen— von dem Kriegs-Ministerium an das Finanz⸗Ministerium, zur weiteren Veranlassung, abgegeben. Eine Einreichung der Liquidationen über Landlieferungen in die Militär- Magazine an das Kriegs Ministerium ist nicht erforderlich, weil die Militär-Verwaltung schon auf dem unter§. 4 angegebenen Wege die nöthigen Controle- Mittel erlangt. 11) Zu 5. 19 des Gesetzes. Für Gebäude und Räume, welche die Militär-Verwaltung mieths⸗ weise benutzt, wird die Miethe auch während des mobilen Zustandes der Armee fortgewährt, dieselben verbleiben also während der Dauer der diesfälligen Mieths⸗Contrakte ebenfalls ihrer bisherigen Bestimmung. Offiziere und Mannschaften bereits mobiler Truppen aus anderen Garnisonen, die an dem Orte des Cantonnements länger als drei Tage verweilen, konnen, bei vorhandener Gelegenheit, auch dann kasernirt werden, wenn sie den, zur Selbstverpflegung erforderlichen, extraordinären Geldzuschuß erhalten. Berlin den 8. Januar 1854. Minsterium des Innnern. Finanz ⸗Ministerium. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. Kriegs-⸗Ministerium. v. Bonin. 1 Vergütungs- Anerkenntuiß für den Kreis N. N. as 18 14 Auf Grund der von dem Landraths⸗- Amte..... Kreises über gewährte Mund und Fourage⸗Verpflegung und bewirkte— 0 0 Landlieferung eingereichten Liquidation wird nach erfolgter Revislon und Feststellung der letzteren in Gemäßheit des§. 13 des Gesetzes wegen ö der Kriegsleistungen und deren Vergütigung vom 11. 9— 1851 Ging 5 361) hierdurch anerkannt, daß re e 1 1) für Natural⸗Verpflegung von Mann auf.... Tage einschließlich(ausschließlich) des Brodes Thlr. Sgr. Pf. und 1 N für Lieferung von Marsch-Fourage, nämlich: 5 89„ Thlr. Sgr. Pf.) 2 0 j a n„ 7 rler Thlr. Sgr. Pf. 0 ain nh 1. 17 5 0 2 fur Lieferung in das Magazin zu N. N. von 5 1. Wsp. Schffl. Mtz. Haft 8 Thlr. Sgr. Pf. Enthä „ 7 E 5 aser Ne 7 7 9— 3 E(((„ 1„ t J 1 5 1 (Raum für etwa sonst noch vorgekommene, andere als die vorstiehend namhaft gemachten Lieferungs⸗Gegenstände.). zusammen.. Thlr. Sgr. Pf. buchstäblic h Thlr.... Sgr.... Pf. nebst 4 Procent Zinsen vom 1. N. N. ab aus der Staatskasse zu fordern hat. N. N. den ten, 14g. Ki 1 (Schwarzer Siegel⸗Stempel.) Königliche Regierung. (Unterschrift.) Betref Das — Baek an n t im dich ausm. Betreffend: Die Ausführung des Voranschlags für die Kreiskasse des Kreises Friedberg in 1870. des Re Der Kreis Friedberg, vertreten durch den Bezirksrath und die diese ihre Absicht umgehend schriftlich oder mündlich bei uns kund, an uns unterzeichnete Behörde, ist zur Erfüllung der ihm nach dem Gesetze zugeben, wird bemerkt, daß die Darlehen durch die sammtlichen Ge⸗ über die Kriegsleistungen vom 11. Mai 1851 obliegenden Verbind⸗ meinden und selbstständigen Gemarkungen des Kreises garantirt und Betref lichkeiten demnächst in der Lage, Kapitalien zu einem noch zu be, die Schuldurkunden außer uns durch die Bevollmächtigten des Bezirks, stimmenden Zins fuß aufnehmen zu müssen und haben wir in der raths, nämlich den Vorsitzenden, Kammerheern Freiherrn W. Löw von 15 die Sitzung des Bezirksraths vom 23. v. M. die Ermächtigung zur Auf- und zu Steinfurth und das Mitglied Großherzoglichen Bürgermeister 0 nahme von Darlehn im Bedarfsfalle im Gesammibetrag bis zu Stoll zu Nieder⸗Wöllstadt vollzogen werden. 25,000 fl. erhalten. Indem wir demzufolge Diejenigen, welche ge⸗ Friedberg den 3. August 1870. 1 sonnen sind der Kreiskasse die benöthigten Kapitalien, im einzelnen Großherzogliches Kreisamt Friedberg herzogl Falle jedoch nicht unter Eintausend Gulden, darzuleihen, auffordern, Trapp. an G. theilur 5 g 95 1 herzog Dienstnachrichten aus dem Kreise Friedberg. drang Jost Schneider von Hoch-Weisel wurde als Flurschütz für die Gemarkung Hoch⸗Weisel angestellt und verpflichtet. Arbeit- und Arbeiter⸗Nachweisungs⸗“ d) ob den Arbeitern Schlafstelle und Kost] Bundes geschehen ist, Einrichtungen treffen, Beite. Stelle. gegeben werden will oder nicht; wodurch der momentanen Störung in der 1 Die Unterzeichneten sind in der Absicht zu e) welcher Lohn in Aussicht gestellt werden Circulation der Zahlungsmittel im Verkehr be⸗ unterze einem Comite zusammengetreten, eine Auskunft- kann. gegnet wird. Wir hoffen, daß hierdurch der über d Stelle für Arbeitsuchende und für Arbeitgeber Arbeitsuchende wollen uns ihre Anmel- regelmäßige Geschäftsbetrieb, da wo er gestoͤrt lichkeue zu bilden. dungen mit nachstehenden Angaben zukommen ist, bald wieder hergestellt wird.— Den Arbei⸗ stimme Die gegenwärtige Geschäftsstockung in vielen lassen: tern rathen wir, auch ihrer Seits möͤglichst Sizun Gewerben entzieht manchen Arbeitern ihre seit— Date,, 125 auszuharren und namentlich bei momentanen nahele herigen regelmäßigen Beschäftigungen und ihren 29 Art der seitherigen Beschäftigung oder Geschäftsstockungen nicht sofort ihre Arbeits⸗ 25,000 Verdienst. Diejenigen derselben, welche für des erlernten Gewerbes; 75 stätten zu verlassen, so lange sie nicht ganz gesonne Uebernahme ländlicher Arbeiten geneigt und 3) Bezeichnung anderer Arbeiten, zu deren arbeit- und verdienstlos geworden sind. Ver⸗ belieb befähigt sind, könnten vielleicht bei den Ernte⸗ Ausführung sie sich etwa befähigt halten; trauen und Ausdauer, Opferwilligkeit und bei sonstigen landwirthschaftlichen Geschäftenn 2) Lohnansprüche. 5 von allen Seiten fordert heute das Vaterland für die nächste Zeit angemessene Verwendung Den Bewerbern bleibt anheimgegeben, behufs von allen seinen Söhnen. a finden. Außerdem aber könnte auch innerhalb Erleichterung der Vermittelung Zeugnisse über Darmstadt, 1. August 1870. 1 der technischen und landwirthschaftlichen Ge- ihre seitherige Beschäftigung und Führung ihren Gg. Appfel, Oeconom und Beigeordneter; 0 8 werbe eine Ausgleichung des Angebots von Anmeldungen beizufügen. v. Bechtold, Wirklicher Geheime⸗Rath; Berg. N 0 Arbeit und der Nachfrage nach Arbeitern ver- Alle Anträge und Gesuche, sowie alle Corre- sträß er Domänenpächter auf Hof Haina; 910 mittelt werden.. spondenzen fur uns sind zu richten, entweder: H. Blumenthal, Maschinenfabrikaut; Dr. 100 Die Thätigkeit des Comite's soll sich zwar„An das Bureau der Großherzog⸗ Dernburg, Hofgerichts⸗Advokat; Fink, 0 auf das ganze Land erstrecken, es soll aber[lichen Centralstelle für die Land⸗ Commercienrath; Jordan, Rentamtmann; geb e hierdurch der Wirksamkeit von Localcommissionen[ wirthschaft ꝛc. in Darmstadt; oder:„An Dr. Krämer, Oeconomierath; F. Pitthahn, 14 05 nicht vorgegriffen werden. Im Falle solches das Bureau der Großherzoglichen Gutspächter zu Karlshof; L. Riedlinger, 1 10 Commissionen sich bereits an einzelnen Orten Centralstelle für die Gewerbe ꝛc. in Bauunternehmer; Schleier macher, Ministe⸗ 1% zu gleichem oder zu ähnlichem Zweck gebildet Darmstadt.“ rialrath; Venuleth, Maschinenfabrikant. A haben, oder noch bilden wollen, bitten wir, Wir richten an Alle die dringende Bitte, f sich mit uns in Verbindung zu setzen. Die uns in unseren Bestrebungen unterstützen zu Oe ffentliche Aufforderung. Grochenegüchen Eeunmlselen lar die band. wellen ee e e wirthschaft und für die Gewerbe haben die Das Vertrauen in die Kraft und Ausdauer von Ober-Rosbach sind binnen 4 Wochen bei unter— thunlichste Unterstützung des Unternehmens zu- der deutschen Nation zur Vertheidigung des zeichnetem Gericht geltend zu machen, widrigenfalls solche gesagt und ihre Bureaus zur Mitwirkung zur gemeinsamen Vaterlands ist in allen Kreisen det der Erbverthetlung ohne Berücsichtigung bleiben. Verkügung gestelk. ein seo lebendiges, daß wir Grund haben zu e be g egherzosllcee Lethe! Bride 8 Arbeitsgeber— Landwirthe und Ge- erwarten, es werde dieses Vertrauen und das 505 Re 6. 1 am S werbetreibende— welche Arbeiter suchen, oder Bewußtsein der Stärke unserer tapferen Armeen Pferde Verst F r nachseh Solche, welche Beschäftigungen nachzuweisen und der gerechten Sache, für die sie kämpfen, 2001 80 105 8325 August d. 3 95 11 05 9 1 U vermögen, sind gebeten, dies schleunigst hierher auch darin Ausdruck finden, daß im Gebiete sol am biesigen Naidpause ein leichtes Zugpferb, vun 45 mitzutheilen und dabei insbesondere anzugeben: des Geschäftsverkehrs Jeder sich bestrebt, seine braune Stute, öffentlich meifibietend veifselgert werden, 1 Oi aft Welcher Anzahl von Arbeitern sie Be-⸗Verbindlichkeiten thunlichst e und ord⸗ Friedberg am 3. e 1 5 0 schäftigung gewähren können; nungsgemäß zu erfüllen Zur Erleichterung b) auf welche Zeitdauer sich diese Verwendung dieser Bestrebungen und der regelmäßigen Fort⸗ Großbezoglche Brieger Waben 0 voraussichtlich erstrecken wird; führung der Geschäftsbetriebe, will überdies Fou car.. N c) für welche Verrichtungen die Arbeiter die Großherzogliche Staatsregierung, ähnlich Verantw. Red.: Hermann Schimpff. l 10 bestimmt werden wollen; wie dies bereits für das Gebiet des Nordd.] Druck und Verlag von Bindernagel& Schimpff. der 9 (Hierzu Unterhaltungs Blatt Nr. 32, Praktischer Rathgeber Nr. 5 und eine Beila ge.) 99