len fu utter N 2 grozert u 2; nabesepdy 165 2 e, % 0 um dan d Strke geh i hege v dug di leder Besrin dädter. lin. 80 III Etrick: u at Artchel bl Laut kr. be Funmich. ke, ftr, ju din enheimet 3 * 1 f 217 800 2 ird fin Arelbc u v5 Weg un Sg Bad Em. — N aten — 1869. Nienstag den 28. September. 113. Oberhessischer Anzeiger. Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. Hredberger Jutelligenzblatt. Erscheint jeben Dienstag, Donnerstag und Samfag. Abonnements⸗Ein ladung. Mit dem 1. October beginnt ein neues Abonnement auf den„Oberhessischen Anzeiger“, welcher auch ferner wöchentlich dreimal, Dienstag, Donnerstag und Samstag, erscheinen wird. Das Abonnement beträgt bei den Poststellen vierteljährlich 38 kr., mit Bestellgeld 47 kr.— Bei der Verlags⸗ Expedition kostet das Blatt für die Monate October, Dezember 30 kr. November und Auswärtige Abonnenten sind gebeten ihre Bestellungen bei den Poststellen oder Postboten baldigst zu machen, damit in der Zusendung des Blattes keine Unterbrechung eintritt und vollzählige Exemplare geliefert werden können. Die Expedition. Amtlicher Theil. Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte sind zu publiziren: Nr. 44. sub. 1. Verordnung, das Bahnpolizeireglement für die Großherzoglich Hessische Strecke der Main⸗Weser⸗Bahn betr.— sub. 2. Bekanntmachung, dle hesteuerung des Zuckers betr.— sub. 5. Bekanntmachung, die portopflichtigen Dienffbriese betreffend. Nr. 45. sub. 1. Friedberg am 25. September 1869. — Bekanntmachung, die Maas⸗ und Gewichtsordnung beir. Groß herzogliches Kreisamt Fricdberg J. B. d. K. pa as, Krels⸗Assessor. a m aich n n g. betreffend: Das Babnpolizei⸗Reglement für die Großberzoglich Hessische Strecke der Maln⸗Weser⸗Elsenbahn. Die im Abdruck nachstehende in Nr. 44 des Regierungsblatts publicirte Verordnung rubr. Betreffs vom 24. v. M. bringen wir lerdurch zur besondern Kenntniß der Kreisangehörigen. Friedberg den 20. September 1869. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. In Beurlaubung des Kreisrathes: Haas, Kreisassessor. Verordnung, des Bahnpolizei⸗Reglement für die Großherzoglich Hessische Strecke der Main-Weser-Eisenbahn betreffend. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben in Ausfuͤhrung hes Artikels 8. des zwischen dem Großherzogthum Hessen und dem Königreich Preußen am 30. Mai 1868 abgeschlossenen Vertrags uber Verwaltung und Betrieb der im Großherzoglichen Gebiete belegenen eitrecke der Main-Weser-Eisenbahn zum Schutze dieser Bahnstrecke 10 der Oberbetriebs-Inspector, die Betriebs-⸗Inspectoren, i die Eisenbahnbaumeister, % die Bahnmeister, Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes de vorgeschriebene Dienst-Uniform, beziehungsweise das festgestellte Nienstzeichen tragen oder mit einer Legitimation versehen sein. §. 2. Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich, ne Rücksicht auf den ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze ahn und die dazu gehörigen Anlagen und ferner noch so weit, als solches zer Handhabung und Aufrechthaltung der für den Eisenbahnbetrieb elassenen oder noch zu erlassenden Polizeiverordnungenerforderlich ist. §. 3. Die Staats- und Gemeinde⸗-Polizeibeamten sind verpflichtet, auf Ersuchen der Bahnpolizeibeamten dieselben in Handhabungen der Lahnpolizei zu unterstützen. Ebenso sind die Bahnpolizeibeamten ver— unden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amtes merhalb des im vorhergehenden 5. bezeichneten Gebiets Assistenz zu isten, soweit es die dem Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten illassen. 5. 4. Die Eisenbahn⸗Reisenden müssen den allgemeinen Anord⸗ zungen nachkommen, welche von der Königlich Preußischen Direction dehufs Aufrechthaltung der Ordnung beim Transport der Personen und Effekten getroffen werden und haben den dienstlichen Aufforderungen e mit Uniform oder Dienstabzeichen versehenen oder eine besondere cgitimation führenden Bahn Polizeibeamten(§. 1.) unweigerlich folge zu leisten. §. 5. Mit Ausnahme der Chefs der Militär- und Poltzei⸗ Gehörden, die am Orte des Bahnhofs ihren Sitz haben, der executiven bolizei und der in Ausübung ihres Dienstes befindlichen Steuer- und hystbeamten darf Niemand ohne Erlaubnißkarte die Bahnhöfe und die sgazu gehörigen Gebäude außerhalb derjenigen Räume betreten, welche her Bestimmung nach dem Publikam geöffnet sind. Die Wagen, delche Reisende zur Bahn bringen, oder von daher abholen, müssen auf en Vorplatzen der Bahnhöfe au den dazu bestimmten Stellen auffahren. 6. 6. Das Planum der Bahn, die dazu gehörigen Boͤschungen, 5) die Bahn⸗ und Hülfs⸗Bahnwärter, 6) die Bahn⸗Controleure, 7) die Stations-⸗Vorsteher, 8) die Stations⸗Aufseher, und des Betriebs auf derselben, unter Aufhebung der Verordnung vom 30. September 1848 folgende polizeiliche Vorschriften zu erlassen geruht. §. 1. Die zur Ausübung der Bahnpolizei zunächst berufenen und verpflichteten Eisenbahnbeamten sind: 9) die Stations-Assistenten, 10) die Weichensteller, 11) die Zugführer, Packmeister und Schaffner, 12) die Portiers und Nachtwächter. Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen dürfen nicht betreten werden. Das Ueberschreiten der Bahn ist nur an den zu Ueberfahrten oder Uebergängen bestimmten Stellen gestattet, so lange die letzteren nicht durch Barrieren oder Einfriedigungen geschlossen sind, und ist dabei jeder unnöthige Verzug zu vermeiden. Das eigenmächtige Er⸗ öffnen oder Ueberschreiten der Barrieren und sonstigen Einfriedigungen ist untersagt. §. 7. Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthen, sowie von Baumstämmen und anderen schweren Gegen⸗ ständen darf, sosern solche nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen. §. 8. Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch Vieh ist derjenige verantwortlich, welcher die ihm obliegende Aufsicht über dasselbe vernachlässigt. §. 9. Privat⸗Uebergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den vocrgeschriebenen Bedingungen benutzt werden. §. 10. So lange die Ueberfahrten geschlossen sind, müssen Fuhr⸗ werke, Reiter, Treiber und Viehheerden bei den aufgestellten Halte pfählen oder Warnungstafeln anhalten; Fußgaͤnger durfen sich den geschlossenen Barrieren nähern, dieselben aber nicht berühren. §. 11. Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen mit Einschluß der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, das Verstopfen und Versperren der Durchlässe und Wasser⸗ abzüge, ingleichen das Auflegen oder Werfen von Steinen, Holz und anderen nicht dahin gehörigen Gegenständen, auf das Bahnplanum, oder das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Ver⸗ stellung der Ausweiche-Vorrichtungen und uberhaupt die Vornahme aller den Betrieb störenden Handlungen. §. 12. Es ist verboten, feuergefährliche und solche Gegenstände, wodurch andere Transportgegenstände oder die Trausportmittel selbst 3 3 — 8 beschäͤdigt werden könnten, in den Personen⸗ oder Gepäckwagen mit⸗ zuführen, oder in den Güterwagen ohne Anzeige zu versenden. F. 13. Geladene Gewehre durfen unter keinerlei Umständen mitgenommen werden; die Schaffner sind befugt, vor dem Einsteigen die von den Reisenden geführten Schießgewehre zu untersuchen. §. 14. Hinsichtlich der Versendung chemischer Präparate finden die Be⸗ stimmungen des Betriebs⸗Reglements der Main⸗Weser⸗Bahn Anwendung. . 15. Das Tabakrauchen in anderen Wagenklassen oder Coupes, als denjenigen, in welchen dasselbe nach den von der Direktion ge⸗ troffenen Anordnungen gestattet wird, ist verboten. §. 16. Hunde und audere Thiere dürfen Reisende in den Per- sonenwagen nicht mit sich führen, ebensowenig solche Gepäckstücke, durch welche die Mitreisenden belastigt werden können. §. 17. Trunkene Personen dürfen zum Mitfahren nicht zuge⸗ lassen werden. Sind solche bereits in die Wagen gelangt, so werden sie aus diesen ausgewiesen; ein Gleiches findet statt, wenn sie in den Wartesälen oder auf den Bahnhöfen und Haltestellen betroffen werden; dergleichen Personen haben keinen Anspruch auf den Ersatz des etwa gezahlen Personengeldes. §. 18. Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beachtet, sich den Anordnungen der Bahnpolizeibeamten nicht fügt, oder sich unan⸗ ständig benimmt, wird gleichfalls zurückgewiesen und ohne Anspruch auf den Ersatz des gezahlten Personengeldes von der Mit- und Weiter⸗ reise ausgeschlossen. Straffällig ist, wer, nachdem das Abfahrtssignal gegeben ist und die Eisenbahnfahrzeuge in Bewegung gesetzt sind, in die Fahrzeuge einsteigt oder einzusteigen versucht, oder dabei Hülfe leistet, desgleichen wer, während der Zug sich in Bewegung befindet, eigenmächtig den Wagen offnet oder auszusteigen versucht. §. 19. Sichtlich kranke und solche Personen, welche durch ihre Nach⸗ barschaft den Mitreisenden augenscheinlich lastig werden würden, dürfen nur dann zur Mitfahrt zugelassen werden, wenn ein besonderes Coupe fr sie geloͤst wird. Etwa gezahltes Fahrgeld wird ihnen zurückgegeben. §. 20. Wer den Verboten 88. 4 bis 13, 15, 16 und 18 alinea 2 zuwiderhandelt, verfällt, insofern nicht der Thatbestand eines nach den bestehenden Strafgesetzen(Strafgesetzbuch vom 17. September 1841 und 15. Mai 1852 die den Eisenbahn- oder Telegraphen-Betrieb gefährdenden Verbrechen oder Vergehen betreffend) zu bestrafenden pflichteten 0. 1 der obigen Vorschriften, sofern er unbekannt ist, und sich über seine 6. 21. n Ausübung der Bahnpolizei berufenen u isend ibeamten(S. 1.) sind ermächtigt, jeden Uebertreter Person nicht auszuweisen vermag, oder im letzteren Falle nicht ei angemessene Caution erlegt„deren Höhe das Maximum der Stra (S. 20) jedoch in keinem Falle übersteigen darf, wenn er bei A fuͤhrung der strafbaren Handlung oder Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der Schuldige durch eine Cautionsstellung der sofortigen Verhaftung nicht entziehen. Jeder Verhaftete ist ungesäumt an die nächste Polizeibehörde abzuliefern. §. 22. Im Falle einer Verhaftung ist den Bahnpolizeibeamten gestattet, die verhafteten Personen durch Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeite personale in Bewahrung nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem Falle hat der Bahnpolizeibeamte eine mit seinem Namen und seiner Dienst⸗ qualität bezeichnete Verhaftungskarte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle der aufzunehmenden Contraventions Verhandlung vertritt, die in der Regel an demselben Tage, an welchem die Contravention con⸗ statirt wurde, spätestens am Vormittage des folgenden Tages an die competente Polizeibehörde abgesandt werden muß. §. 23. Im Uebrigen ist die Königlich Preußische Eisenbahn⸗ Verwaltung und sind deren Beamten zur Sicherung des Verkehrs auf der Main⸗Weser⸗Bahn zur sorgfältigen Beachtung derjenigen Vor schriften verpflichtet, welche das Königlich Preußische Ministerium fur Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten als allgemeine Bestimmungen zur Sicherung des Betriebs auf den Preußischen Sraats⸗Eisenbahnen durch den Erlaß vom 1. Juli 1868 festgesetzt hat. §. 24. Ein Abdruck der Paragraphen 4 bis 22 und 24 dieses Reglements wird in jedem Passagierzimmer aufgehängt und auf jedem Bahnhofe ein dem Publikum zugängliches Beschwerdebuch ausgelegt werden. §. 25. Gegenwärtiges Reglement tritt mit dem Tage seines Erscheinens im Regierungsblatt in Kraft. Darmstadt den 24. August 1869. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. Dal wig k. Verbrechens oder Vergehens begründet ist, in eine Polizeistrafe von 1 Gulden bis 20 Gulden. Zimmermann. Bea u n Betreffend: Das von der Königlich ODänischen Regierung erlassene Wir bringen zur öffentlichen Kenntniß, daß nach das Königlich Dänische Ministerium des Innern die in Abdruck nachstehende Bekanntmachung vom 18. d. M., aus dem Gebiete des Norddeutschen Bundes betreffend, erlassen hat. Friedberg am 24. September 1869. Die Einfuhr Unter dem 18. August 1869 ist vom Ministerium des Innern folgende Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Rindvieh aus den zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten, erlassen. Da das Ministerium in Erfahrung gebracht hat, daß an mehreren Orten in dem zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten die Viehseuche ausgebrochen ist, werden die in der Bekanntmachung vom 17. December 1867 betreffend die Einfuhr von Rindvieh von Rußland, Großbritanien, Niederlanden und Belgien, enthaltenen Vorschriften zur ferneren Geltung ausgedehnt auf lebende Wiederkäuer, die zu Lande oder zu Wasser von einem der zu dem erwähnten Bunde gehörenden Staaten hier eingeführt werden. ma ch u moaig⸗ Verbot der freien Einfuhr von Rindvteh aus dem Gebiete des Norddeutschen Bundes. einer Benachrichtigung des Bundeskanzleramts des Norddeutschen Bundes die Einfuhr von Rindvieh Großherzogliches Kreisamt Friedberg a J. B. d. K. Haas, Kreis ⸗Assessor. von Rindvieh aus dem Norddentschen Bunde. Was hiermit zur Kenntniß und Nachachtung allen Betreffenden vorläufig bekannt gemacht wird. Die Bestimmungen in der Bekanntmachung vom 17. December 1867 sind folgende: 1) Lebende Wiederkäuer, welche von Rußland, Großbritanien, Niederlanden oder Belgien hier eingeführt werden, sollen 3 Wochen lang nach der Ankunft unter Aufsicht der Veterinairpolizei von anderen Wiederkäuern abgesperrt gehalten werden und dürfen erst nach Ablauf dieses Zeitraumes, wenn sie nach Untersuchung durch einen Thierarzt für gesund erklärt werden, dem Eigenthümer zur freien Verfügung übergeben werden. 2) Die Kosten der Absperrung und der Aufsicht hat der Eigen⸗ thümer zu tragen. Wi Fee en Betreffend: Die Verwaltung der Oberförsterei Münzenberg. Wir bringen zur öffentlichen Kenntniß, daß die interimistische Großherzoglichen Forstaccessisten Stumpf widerruflich übertragen worden ist. Friedberg den 25. September 1869. t m a ch un g. Verwaltung der Großherzoglichen Oberförsterei Münzenberg dem Großherzogliches Kreisamt Friedberg IB. d. Ki Haas, Kreis ⸗Assessor. B. en haas ein n Betreffend: Dle Verstelgerung von Bullen der Simmenkhaler Race. t m a ch 11 1115 Montag den 4. October d. J., Vormittags 10 Uhr, sollen zu Friedberg die vom landw. Verein von Oberhessen angekauften jungen Bullen Simmenthaler Race öffentlich au den Meistbietenden unter den alsdann bekaunt gemacht werdenden Bedingungen versteigert werden. Die von Privaten bestellten Kalbinnen können gegen Erlegung der Ankaufs, Futter- und Transportkosten auch schon vor diesem Termine bei Herrn Bürgermeister Stoll in Nieder-Wöllstadt in Empfang genommen werden.. Laubach am 24. September 1869. Der Präfldent des landw, Vereins von Oberhessen— e e e ee 1 0 0 Der Vieepräsident Dr. Ger o s. 2 2 gleich nach derselben betroffen oder verfolgt wird, zu verhaften. Enthält die strafbare Handlung ein 1 Hein selben 100 b, öfallt 511! 2689 2 Uhr brlöasg Stange; Ast vertritt,; iges an! 181 Bundes ode e Zraunkohlen⸗ Verkauf. 1 1. 2* 679 Mit dem 1. October d. J. beginnt für den Bezug von Braunkohlen auf dem Dor beimer Bergwerke ine„ eee laufend bis Ende December d. J. und verbunden mit einer Zahlungsfrist bie Ende März 1870. g Der Preis der Koblenklötze ist wie seither 12 ke. für den Centner— 14 Stück Klötze. Die Fuhrleute wollen die Gegenscheine, welche ihnen bei Abgabe der Bürgscheine eingehändigt werden, i jedem Kohlenbezuge mitbringen, damit die einzelnen Bezüge in den Gegenschelnen notirt werden können del Zahlung der Credüsummen an Großherzogliche Bergkasse zu Friedberg it gleichfalls die Vorzeigung des Segenscheins erforderlich. 1 Dorbeimer Bergwerk den 23. September 1869. 5 1 Großberzogliches Bergamt Dorheim Storch. Hofraithe-Versteigerung. 409 Mittwoch den 13. October d. J., Vormittags 1 Ubr, sollen im biesigen Rathhause die den Peter franz Schmittners Eheleuten dahier zustehenden ammobilien, nämlich: D 1 2 B 1 13 N N. 4 3 Friedberg. Neueste und billigste Berliner Flur. Nr. Kiftr. Damenzeitung für Mode und Handarbeit 4 a 8 f 0 2 90 ie de sich Herausgegeben unter Mitwirkung der fffentlich meistbietend versteigert werden. 3 8 den 8 Sdac ti AZ Ar Friedberg am 27. August 1869. mit theilweiser Benutzung der in dieser Zeitschrfft In Aufitag 5 Großherzoglichen Landgerichts Friedberg. enthaltenen Abbildungen, das ganze Vierkessahr nur 10 Sgr. ., Illustrirte Damenzeitung. urch alle Buchhandlungen und Postämter ist zu besiehen: Großberzogliches Ortsgericht Friedberg Fouc ar. Güter ⸗ Verpachtung. 4675 Freitag den 1. October d. J., Vormittags 11 Uhr, »llen im hiesigen Rathhause auf freiwilligen Antrag der trau Daniel Augufst Fritz Wittwe dahier und des verrn Assessor Fritz, dermalen zu Homberg, die den⸗ Aben in Friedberger Gemarkung zuftehenden und Martink⸗ ng d. J. lechfälligen Güterstücke auf weitere 9 Jahre ffentlich meisibietend verpachtet werden, Friedberg den 24. September 1869. Großherzogliches Ortsgericht Friedberg F ou c a r. actischen Bedürfnisse im Auge behaltend, „Diene“ mit Sammelfleiss, Sorgfalt und Alles zusammen, was die Mode im Gebiete und Gutes bringt: Im Hauptblatte jährlich 00 vorzügliche Abbildungen der gesammten aen- und Kinder-Garderobe, Leibwäsche und verschiedensten Handarbeiten, in den Supple— nten die betreff. Schnittmuster mit fasslicher Aschreibung, wodurch es auch den ungeübtesten anden möglich wird, Alles selbst anzufertigen und Jamit bedeutende Ersparnisse zu erzielen. enen chung. 584 In dem Firmen⸗Register des unterzeichneten Ge⸗ chis wurden heute nachstebende Einträge vollzogen: 1) Hoflieferant Joseph Nußbaum dahier legt die seither dahter unter der Firma„Joseph Nußbaum“ geführte Tuch⸗ und Manufactur-Waaren-Handlung mit dem 1. k. M. nieder; Löschung der Firma ist erfolgt. 2) David Levi von bier betreibt vom 1. k. M. an us gn voz avg 5. Aigen dahtler eine Herren-Garderobe-Fabrik und eine g 1 n—— der Firma n Os muhuzd da ugeg z ud uon use „D. Levi, vormals Joseph Nußbaum, Hoflieferant.“ un dus unt eee e ee me eee Bab Nauheim au 22. Stptemder 1869. sion: Großherzogliches Landgericht Nauheim Ulrich. Holz ⸗Versteigerung. 26 Fertige Herren- und Knabenkleider. Anzüge nach Maß. Gillige Preise. 83 Freitag den 1. October d. J., Vormittags 10 Uhr, L. Fischer, ellen in dem Hofe des Garnison⸗Lazareths Friedberg Hauptwache 1, Frankfurt a. M Die erste Nummer des neuen(V.) Jahrgangs ist gratis durch alle Buchhandlungen und Postanstalten zu beziehen. 2593 Aufträge erbitten fich 8 g Bindernagel& Schimpff in Friedberg. vv Jam= arca 75 Stecken Buchenschenholz 1. Classe im Ganzen ein den Meistbietenden öffentlich derstelgert werden. Friedberg den 24. September 4869. Großherzogliche Garnison⸗Lazareth Commission J. A Dau d i fl el, bauptmann u. Compagniechef. Versteigerung. 385 Elwa 80—90 Censiner gutes Heu, eine Parthit rummet und Strob, sowie einige Centner gut gedörrte awelschen, sollen Mittwoch den 29. September, Vor⸗ rittags 10 Uhr, öffentlich versteigert werden im Pfarr⸗ Dr. Stein häußer, Stabsarzt. Nicht flüssige Stempelfarbe in Stangenfotm, welche nicht schmutzt und rasch voll⸗ ständig trocknet, per Stück 21 kr. bei f Bindernagel& Schimpff in Friedberg. Fortbildungsschule für Mädchen. 2697 Der Unterricht in dieser Anstalt für den nächsten Winter beginnt wieder mit Anfang November. An⸗ meldungen dazu haben bei Herrn E. Ermus Nach⸗ mittags zwischen 1 und 2 Uhr zu geschehen. Der Vorstand des Lokalgewerbvereins G. Trapp II. Ein junges Mädchen, 2666 mit gefälligem Aeußeren, findet in einer Färberet als Ladnerin angenehme Stellung. Wo? sagt die Expedition d. Bl. Ungarn! 2620 dessen Land und Leute interesfiren beule Jeder- mann in höherem Grade ale jemals,— dleses Interesse rege zu erhalten und möglichst zu steigern hat sich „Die Donau“ zur Aufgabe geftellt.„Die Donau“ soll den in Ungarn Oesterreich lebenden Deutschen sowohl, als dem Auslande ein treuer Spiegel— hauptsächlich— unga⸗ rischer Kunst⸗, Literatur-, Handels- u. Industric⸗ Bestrebungen, ungarischer Sitten, Gebräuche und Culturzustände sein, und als solcher eine amüsante und intersssante Lecture für alle Classen der Gesellschaft bieten. „Die Douau“ wird kurze Romane, Novellen, Gedichte ernsten und 1 Inhaltes, belehrende und gemeinnützige Artikel aus allen Fächern der Wissen⸗ schaft, Berichte, Nachrichten und Correspondenzen über alle Ereignisse im In- und Auslande, über Kirche und Schule, Hande, Industrie, öffentliche Institute, Literatur und bildende Künste, Musik, Theater, Haus- und Land⸗ wirihschaft, humoristisch⸗sutyrische Aufsätze u. s. w. und auch einschlägige Illustrationen bringen. „Die Donau“ erscheint vom 1. October 1869 ab alle 8 Tage mindestens 16 gr. Octapseiten ftark und kostet für Pest⸗O fen sowohl als Ungarn über⸗ haupt und Oesterreich mit Zustellung ins Haus, respective Postversendung vierteljährig 1 fl. 30 kr. balbjaͤhrig 3 fl. öst. Währ., für das Ausland mit Postversendung 1 Thaler, resp. 1 fl. 40 kr. südd. Man pränumerirt bei allen Poßämtern, Zeitungs Expeditionen und in allen Buchhandlungen, sowie bei der Administration der„Donau,“ (Zeislers Annoncen⸗Aufnahms⸗Büreau.) Pest, Königegasse Nr. 47. Sammlern von mindestens 10 Exemplaren, deren Bestellung auf einmal eingesandt wird, gewähren wir einen Rabatt von 10%. Epileptische Krämpfe basnene 1343 heilt der Speecialarzt für Epilepsie Dr. O. K i- liseh in Berlin, jetzt Mittelstrasse Nr. 6.— Auswärtige brieflich. Schon über Hundert geheilt. ———————— 2 Limburger Käse, 2695 6, 8, 10 kr. das Pfund bet Ae 2 hofe zu Münter bei Butzbach. Verpachtung. 2889 Montag den 4. October d. J., Nachmittags 1 Uhr, soll das Gemeinde⸗Backhaus nebst Wohnung auf meitere 6 Jahre verpachtet werden. Weckesheim am 25. September 1869. Großberzogliche eee Weckesheim Hiker. Die Grüfl. 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Karl Johann Ludwig Wilhelm Dauernheim, Königl. Statlons⸗Afsisteut, der⸗ malen bet der Main⸗Weser⸗Station Friedberg funglrend, des Königl. Hauptkassen⸗Buchhalters Wilhelm Heinrich Dauernheim Sohn, und Louise Reiber, des verst. Bürgers zu Gießen Christian Konrad Jacob Reiber Tochter. Getauft e: 19. Sept. Dem Bürtzer zu Rodeubach und Arbelter dahler Johann Philipp Berg eine Tochter Anna Marga retha, geb. den 21. August. 19. Sept. Dem Sergeanten im I. Großh. Jäger- batailllon und Bürger zu Schwabsburg im Kreise Oppen⸗ heim Johann Friedrich Diez eine Tochter Elisabetha, geb. den 5. Sept. 19. Sept. Dem hies. Bürger und Spenglermeister Wilhelm Söllner eine Tochter Susanna Margaretha, geb. den 4. Sept. Katholische Gemeinde. Getaufte: 21. Sept. Dem Büchsenmacher im hies. Jäger⸗ Bataillon Andreas Wagner eine Tochter Anna Magda⸗ lena, geb. am 14. Sept. Berantw. Red.: Hermaun Schimpf. Oruck und Verlag von Bindernagel& Schimpf. (Hierzu eine Beilage.) Belre Erinne 2. 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